VB.2009.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00215
23. September 2009Deutsch4 min
(URT.2009.11758)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00215
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
Es ist äusserst fraglich, ob die im Streit stehenden Hilfeleistungen an behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität am Flughafen Zürich dem Submissionsrecht unterliegen und damit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Bodenabfertigungsdienste handelt, für welche hinsichtlich Marktzugang ein besonderes Auswahlverfahren mit einem besonderen Rechtsbehelf zur Anwendung kommt (E. III).
Stichworte:
BILATERALE ABKOMMEN
DIENSTLEISTUNG
LUFTVERKEHR
LUFTVERKEHRSABKOMMEN
SUBMISSION
SUBMISSIONSBESCHWERDE
SUBMISSIONSRECHT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00215
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. September 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A GmbH, vertreten
durch Frau
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Flughafen Zürich AG,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 17. April 2009)
führte die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die mit Verfügung der Flughafen
Zürich AG (Unique) vom 7. April 2009 eröffnete Vergabe betreffend
Assistenzleistungen an behinderte Flugreisende und Flugreisende mit
eingeschränkter Mobilität (PRM) am Flughafen Zürich.
Erwägungen
II.
Am 16. September 2009 wurde die Beschwerde, gestützt auf
eine Vereinbarung der Parteien gleichen Datums, vorbehaltlos zurückgezogen.
Demgemäss ist das Verfahren VB.2009.00215 als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abzuschreiben.
Die Gerichtskosten – welche bei diesem Verfahrensausgang
praxisgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt würden – werden
vereinbarungsgemäss von der Beschwerdegegnerin getragen. Bei deren Bemessung
ist zu berücksichtigen, dass bereits ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt
und von der Referentin ein Urteilsantrag ausgearbeitet worden ist. Die
Parteikosten werden sodann vereinbarungsgemäss von jeder Partei selber getragen.
Hiervon ist Vormerk zu nehmen.
III.
Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes festzuhalten:
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist es äusserst fraglich, ob
die hier im Streit stehenden Hilfeleistungen für PRM überhaupt unter die vom
WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994
(GPA) bzw. vom Bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des
öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (Bilat Abk) erfassten
Dienstleistungen und damit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt (vgl.
Anhang VI Bilat Abk in Verbindung mit der zentralen Gütersystematik der
Vereinten Nationen [CPC], insbesondere den Klassifikationen CPC 731 und 746
sowie die Anmerkungen dazu). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei
den Hilfeleistungen um – vom GPA bzw. vom Bilat Abk nicht erfasste –
Bodenabfertigungsdienste handelt, für welche aufgrund der für die Schweiz gemäss
dem Bilateralen Abkommen über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 verbindlichen
Richtlinie 96/67/EG des Rates (der Europäischen Union) vom 15. Oktober 1996
hinsichtlich Marktzugang ein besonderes Auswahlverfahren mit einem gesonderten
Rechtsbehelf zur Anwendung kommt (Art. 29a und b sowie Anhang der Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; SR 748.131.1];
vgl. auch Art. 9 und 12 Anhang 1 des Betriebsreglements für den
Flughafen Zürich [Stand am 17. November 2006]).
Für eine allfällige gegen die vorliegende Verfügung
gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) kommt
demnach die für das Gebiet der öffentlichen Beschaffungen massgebliche Ausnahme
von Art. 83 lit. f BGG nicht zur Anwendung.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird als
durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'330.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Vom gegenseitigen Verzicht
der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…