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Entscheid

VB.2009.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00215

23. September 2009Deutsch4 min

(URT.2009.11758)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 17. April 2009)

führte die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die mit Verfügung der Flughafen

Zürich AG (Unique) vom 7. April 2009 eröffnete Vergabe betreffend

Assistenzleistungen an behinderte Flugreisende und Flugreisende mit

eingeschränkter Mobilität (PRM) am Flughafen Zürich.

Erwägungen

II.

Am 16. September 2009 wurde die Beschwerde, gestützt auf

eine Vereinbarung der Parteien gleichen Datums, vorbehaltlos zurückgezogen.

Demgemäss ist das Verfahren VB.2009.00215 als durch Rückzug der Beschwerde

erledigt abzuschreiben.

Die Gerichtskosten – welche bei diesem Verfahrensausgang

praxisgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt würden – werden

vereinbarungsgemäss von der Beschwerdegegnerin getragen. Bei deren Bemessung

ist zu berücksichtigen, dass bereits ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt

und von der Referentin ein Urteilsantrag ausgearbeitet worden ist. Die

Parteikosten werden sodann vereinbarungsgemäss von jeder Partei selber getragen.

Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

III.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes festzuhalten:

Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist es äusserst fraglich, ob

die hier im Streit stehenden Hilfeleistungen für PRM überhaupt unter die vom

WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994

(GPA) bzw. vom Bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des

öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (Bilat Abk) erfassten

Dienstleistungen und damit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt (vgl.

Anhang VI Bilat Abk in Verbindung mit der zentralen Gütersystematik der

Vereinten Nationen [CPC], insbesondere den Klassifikationen CPC 731 und 746

sowie die Anmerkungen dazu). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei

den Hilfeleistungen um – vom GPA bzw. vom Bilat Abk nicht erfasste –

Bodenabfertigungsdienste handelt, für welche aufgrund der für die Schweiz gemäss

dem Bilateralen Abkommen über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 verbindlichen

Richtlinie 96/67/EG des Rates (der Europäischen Union) vom 15. Oktober 1996

hinsichtlich Marktzugang ein besonderes Auswahlverfahren mit einem gesonderten

Rechtsbehelf zur Anwendung kommt (Art. 29a und b sowie Anhang der Verordnung

über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; SR 748.131.1];

vgl. auch Art. 9 und 12 Anhang 1 des Betriebsreglements für den

Flughafen Zürich [Stand am 17. November 2006]).

Für eine allfällige gegen die vorliegende Verfügung

gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) kommt

demnach die für das Gebiet der öffentlichen Beschaffungen massgebliche Ausnahme

von Art. 83 lit. f BGG nicht zur Anwendung.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als

durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'330.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Vom gegenseitigen Verzicht

der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…