VB.2009.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00216
17. Juli 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11573)
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00216
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.07.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
Erhebung einer Zuschlagstaxe durch die Zürcher Verkehrsbetriebe.
Ohne entsprechenden Antrag besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2).
Die Auferlegung einer Zuschlagstaxe knüpft einzig an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte an. Umstände und Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führten, sind irrelevant. Ein Verschulden wird nur für eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Busse vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung einer Zusatztaxe gemäss Art. 16 Abs. 1 TG (E. 5.2).
Abweisung der Beschwerde (E. 6)
Stichworte:
FAHRAUSWEIS (BILLETT)
GEBÜHREN
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
SCHWARZFAHRER
TRAM
VERBUNDTARIF
VERFAHRENSKOSTEN
VERSCHULDEN
ZUSCHLAGSTAXE (ÖV)
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I TG
Art. 16 Abs. II TG
Art. 1 Abs. I TV
§ 13 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00216
Entscheid
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren
infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am Mittwoch, 10. Januar 2007, führten
die städtischen Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) in einem Tram der Linie 10 bei
der Haltestelle Milchbuck kurz nach 8 Uhr eine Fahrausweiskontrolle durch.
Dabei wurde festgestellt, dass A mit einem erst ab 9 Uhr gültigen Fahrausweis
unterwegs war. Um 8.06 Uhr händigten ihm die Kontrolleure einen mit der Aufforderung
zur Zahlung eines Taxzuschlags von Fr. 80.- verbundenen Einzahlungsschein
aus. Gleichentags um 10 Uhr kaufte A einen während eines Monats gültigen
ZVV-Netzpass für Fr. 219.-.
Am 27. März 2007 gewährten die Verkehrsbetriebe
A eine Stundung des geschuldeten Taxzuschlags bis am 31. Dezember 2007 und
anschliessende Ratenzahlung. Nachdem A die am 28. Januar 2008 fällig
gewordene erste Rate von Fr. 20.- bis am 7. März 2008 nicht bezahlt
hatte, erliess der Direktor der Verkehrsbetriebe eine Verfügung, die A zur Bezahlung
von insgesamt Fr. 130.- verpflichtete. Am 9. Juli 2008 wies der
Stadtrat eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache As ab und auferlegte
ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 262.-.
Erwägungen
II.
Einen gegen den Beschluss des Stadtrats vom
9.
Juli 2008 gerichteten Rekurs As wies der Bezirksrat Zürich am 2. April
2009.
ab. Die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 515.- wurden dem
Rekurrenten auferlegt.
III.
Am 19. April 2009 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 2. April
2009.
Er beantragte, die Beschlüsse des Stadtrats und des Bezirksrats seien
aufzuheben, sämtliche ihm bisher auferlegten Kosten (VBZ-Gebühr, Taxzuschlag,
Inkassospesen, Staatsgebühren, Schreibgebühren und Zustellgebühren) sowie die
Kosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer
sei zulasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 28. April
2009.
verwies der Bezirksrat auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid.
Der Stadtrat Zürich verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2009 auf
eine Stellungnahme.
Am 29. Mai 2009 und am 1. Juni
2009.
reichte A zwei Beschwerdeergänzungen ein. Darin beantragte er sinngemäss,
das Verfahren sei infolge Verjährung einzustellen und die bisher
angefallenen Kosten seien vollumfänglich dem Kanton oder der Stadt Zürich
aufzuerlegen oder aber bis zur Eröffnung des Testaments eines künftigen
Erblassers zu stunden.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Abgabestreitigkeit
funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da der Streitwert
Fr. 20'000.- offensichtlich nicht erreicht, fällt die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Gebühren, die dem Beschwerdeführer
infolge Trambenützung ohne gültigen Fahrausweis auferlegt wurden. Die Höhe
der auferlegten Gebühren ist hingegen nicht streitig. Ebenso wenig Prozessthema
sind jene Beanstandungen des Beschwerdeführers, die nicht mit der Frage der
Rechtmässigkeit der auferlegten Gebühren zusammenhängen. Insbesondere ist nicht
auf die Rügen betreffend Rufschädigung und Verletzung von Datenschutzbestimmungen
einzugehen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Strafanzeige und
einem Adressnachforschungsbegehren der VBZ vorbringt. Mangels Relevanz für das
vorliegende Verfahren ist ferner auch nicht auf die in der Beschwerdeergänzung
vom 29. Mai 2009 geäusserten Vorbringen zum „Grundstücksfall Mühleberg“
einzugehen.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass er
weder vom Stadtrat noch vom Bezirksrat persönlich angehört worden sei. Ein
entsprechendes Anhörungsbegehren stellte der Beschwerdeführer allerdings weder
im Rahmen des Rekursverfahrens noch anlässlich des Einspracheverfahrens. Ohne
entsprechenden Antrag besteht aber kein Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG; BGE 134 I
331.
E. 2.3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59
N. 7). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
3.
3.1
Gemäss Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im
öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV, SR 742.401) muss der Reisende
einen gültigen Fahrausweis besitzen; er muss ihn für die Dauer der Fahrt
aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten
vorweisen. Nach Ziff. 3.93 des ZVV-Verbundtarifs gemäss dem Beschluss des
Verkehrsrats vom 27. April 2006 (Amtsblatt des Kantons Zürich 2006,
S. 1525) gelten 9-Uhr-Pässe Monat und Jahr vom 1. Gültigkeitstag bis um 5
Uhr des dem letzten Gültigkeitstag folgenden Tages wie folgt: von Montag bis
Freitag ab 9 Uhr bis um 5 Uhr des Folgetages; an Samstagen, Sonntagen und
allgemeinen Feiertagen ohne zeitliche Einschränkung.
3.2
Nach Art. 16
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im
öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG, SR 742.40) muss, wer keinen gültigen
Fahrausweis vorweisen kann, ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Dabei
handelt es sich um eine Verwaltungsabgabe zur Deckung des mit den Kontrollen
verbundenen Aufwands und nicht um eine Busse (vgl. Art. 16 Abs. 3 und
Abs. 5 sowie Art. 51 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags
fest und regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2
TG). Der Zuschlag für Fahren ohne gültigen Fahrausweis (Barzahlung oder
Rechnungsstellung) beträgt im 1. Fall Fr. 80.- (Ziff. 4.820
ZVV-Verbundtarif), und die Zusatzgebühr im Fall einer Mahnung/Verfügung beläuft
sich auf Fr. 50.- (Ziff. 4.832 ZVV-Verbundtarif).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 10. Januar 2007 im Besitz von
zwei gültigen Fahrausweisen der ZVV gewesen, nämlich eines 9-Uhr-Passes und
eines ganztags geltenden Netzpasses. Zum Zeitpunkt der Fahrausweiskontrolle
habe er sich in einer medizinisch-seelisch ausserordentlichen
Belastungssituation befunden aufgrund von starken Zahnschmerzen, einem Burn-out
infolge Arbeitsüberlastung, der unrechtmässigen Kündigung seiner damaligen
Wohnung, andauernden Mietstreitigkeiten, einer hängigen Vaterschaftsklage,
einem Expropriationsverfahren sowie wegen Nachlassstreitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter. Diese Umstände seien vom Bezirksrat
unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Aufgrund der Belastungssituation habe
er seinen „Fahrfehler“ am 10. Januar 2007 zu spät bemerkt, jedoch durch
den anschliessenden Kauf eines ZVV-Netzpasses (der am 10. Januar 2007
während 24 Stunden gültig gewesen sei) wieder korrigiert. Die Nulltoleranz der
Zürcher Verkehrsbetriebe widerspreche der von den Berner Verkehrsbetrieben
gehandhabten Praxis. In den letzten sechs Jahren sei der Beschwerdeführer nie
ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden. Der Beschluss des Bezirksrats sei
möglicherweise antisemitisch motiviert, zumal der Beschwerdeführer einen jüdischen
Namen trage.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2007 im Rahmen
einer Fahrausweiskontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden. Damit
seien die Voraussetzungen für die Bezahlung eines Zuschlags bereits erfüllt.
Ein Vorsatz zum Fahren ohne gültigen Fahrausweis oder ein Verschulden sei für
die Erfüllung des Tatbestands von Art. 16 Abs. 1 TG nicht
erforderlich. Die Vorbringen des Rekurrenten betreffend seinen Gesundheitszustand
seien unbehelflich. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass sich der
Beschwerdeführer gleichentags einen ZVV-Monatspass gekauft habe. Der Zuschlag
betrage gemäss ZVV-Verbundtarif Fr. 80.-. Da der Beschwerdeführer den
Zuschlag weder sofort noch per Einzahlungsschein bezahlt habe, habe der
VBZ-Direktor am 7. März 2008 richtigerweise eine kostenpflichtige
Verfügung über Fr. 50.- erlassen. Der im Stadtratsbeschluss vom 8. Juli
2008.
enthaltene Betrag von Fr. 130.- sei somit nachvollziehbar.
5.
5.1
Aufgrund
der Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Fahrausweiskontrolle der VBZ vom 10. Januar 2007 keine gültige Fahrkarte
vorweisen konnte. Dass der 9-Uhr-Pass des Beschwerdeführers um 8.06 Uhr noch
nicht gültig war, ist ebenso offensichtlich wie der Umstand, dass der im
Anschluss an die Kontrolle gekaufte Netzpass keine rückwirkende Geltung
entfaltete.
5.2
Allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fahrausweiskontrolle vom 10. Januar
2007.
keine gültige Fahrkarte vorweisen konnte, genügt dafür, dass die
Entrichtung einer Zuschlagstaxe geschuldet ist. Wie der Bezirksrat zutreffend
ausführte, knüpft die Auferlegung einer Zuschlagstaxe einzig an das Fehlen
einer gültigen Fahrkarte an (vgl. VGr, 24. Oktober 2005, VB.2005.00326,
E. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Umstände und
Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führen, für die Beurteilung der
hier streitigen verwaltungsrechtlichen Frage keinerlei Bedeutung. Für die
Erhebung des Zuschlags spielt grundsätzlich keine Rolle, aus welchen Gründen
ein gültiger Fahrausweis fehlte und ob die kontrollierte Person
"schwarzfahren" wollte oder nicht (BGr, 21. Oktober 2004,
2A.604/2004, E. 2.1). Ein Verschulden ist nur für eine strafrechtliche
Verurteilung zu einer Busse nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG
vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung einer Zusatztaxe nach Art. 16
Abs. 1 Satz 1 TG. Da der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 die
Tramlinie 10 ohne gültige Fahrkarte benützt hat, erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung
mit seinen Vorbringen.
5.3
Nach dem
Gesagten haben die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer zu Recht sämtliche Kosten
auferlegt. Die Auferlegung der Zuschlagstaxe von Fr. 80.- sowie die
Verfügungsgebühr von Fr. 50.- stützen sich auf Art. 16 Abs. 1 TG
und entsprechen den Bestimmungen des ZVV-Verbundtarifs (vgl. oben, E. 3.2).
Aufgrund von § 13 Abs. 1 VRG durfte der Bezirksrat dem unterliegenden
Beschwerdeführer ohne Weiteres die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 515.- auferlegen (bestehend aus Fr. 400.- Staatsgebühr, Fr. 105.-
Schreibgebühr und Fr. 10.- Zustellgebühr). Ebenso wenig ist die
Auferlegung der Einspracheverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 262.-
(bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 200.- und einer Schreib-
und Zustellgebühr von Fr. 62.-) zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die geschuldeten
Beträge verjährt sein könnten oder dass ein Zahlungsaufschub hätte gewährt
werden müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 40 f.).
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist angesichts des geringen
Aufwandes für das Beschwerdeverfahren abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…