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Entscheid

VB.2009.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00216

17. Juli 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11573)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am Mittwoch, 10. Januar 2007, führten

die städtischen Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) in einem Tram der Linie 10 bei

der Haltestelle Milchbuck kurz nach 8 Uhr eine Fahrausweiskontrolle durch.

Dabei wurde festgestellt, dass A mit einem erst ab 9 Uhr gültigen Fahrausweis

unterwegs war. Um 8.06 Uhr händigten ihm die Kontrolleure einen mit der Aufforderung

zur Zahlung eines Taxzuschlags von Fr. 80.- verbundenen Einzahlungsschein

aus. Gleichentags um 10 Uhr kaufte A einen während eines Monats gültigen

ZVV-Netzpass für Fr. 219.-.

Am 27. März 2007 gewährten die Verkehrsbetriebe

A eine Stundung des geschuldeten Taxzuschlags bis am 31. Dezember 2007 und

anschliessende Ratenzahlung. Nachdem A die am 28. Januar 2008 fällig

gewordene erste Rate von Fr. 20.- bis am 7. März 2008 nicht bezahlt

hatte, erliess der Direktor der Verkehrsbetriebe eine Verfügung, die A zur Bezahlung

von insgesamt Fr. 130.- verpflichtete. Am 9. Juli 2008 wies der

Stadtrat eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache As ab und auferlegte

ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 262.-.

Erwägungen

II.

Einen gegen den Beschluss des Stadtrats vom

9.

Juli 2008 gerichteten Rekurs As wies der Bezirksrat Zürich am 2. April

2009.

ab. Die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 515.- wurden dem

Rekurrenten auferlegt.

III.

Am 19. April 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 2. April

2009.

Er beantragte, die Beschlüsse des Stadtrats und des Bezirksrats seien

aufzuheben, sämtliche ihm bisher auferlegten Kosten (VBZ-Gebühr, Taxzuschlag,

Inkassospesen, Staatsgebühren, Schreibgebühren und Zustellgebühren) sowie die

Kosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer

sei zulasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 28. April

2009.

verwies der Bezirksrat auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid.

Der Stadtrat Zürich verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2009 auf

eine Stellungnahme.

Am 29. Mai 2009 und am 1. Juni

2009.

reichte A zwei Beschwerdeergänzungen ein. Darin beantragte er sinngemäss,

das Verfahren sei infolge Verjährung einzustellen und die bisher

angefallenen Kosten seien vollumfänglich dem Kanton oder der Stadt Zürich

aufzuerlegen oder aber bis zur Eröffnung des Testaments eines künftigen

Erblassers zu stunden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Abgabestreitigkeit

funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da der Streitwert

Fr. 20'000.- offensichtlich nicht erreicht, fällt die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Gebühren, die dem Beschwerdeführer

infolge Trambenützung ohne gültigen Fahrausweis auferlegt wurden. Die Höhe

der auferlegten Gebühren ist hingegen nicht streitig. Ebenso wenig Prozessthema

sind jene Beanstandungen des Beschwerdeführers, die nicht mit der Frage der

Rechtmässigkeit der auferlegten Gebühren zusammenhängen. Insbesondere ist nicht

auf die Rügen betreffend Rufschädigung und Verletzung von Datenschutzbestimmungen

einzugehen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Strafanzeige und

einem Adressnachforschungsbegehren der VBZ vorbringt. Mangels Relevanz für das

vorliegende Verfahren ist ferner auch nicht auf die in der Beschwerdeergänzung

vom 29. Mai 2009 geäusserten Vorbringen zum „Grundstücksfall Mühleberg“

einzugehen.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass er

weder vom Stadtrat noch vom Bezirksrat persönlich angehört worden sei. Ein

entsprechendes Anhörungsbegehren stellte der Beschwerdeführer allerdings weder

im Rahmen des Rekursverfahrens noch anlässlich des Einspracheverfahrens. Ohne

entsprechenden Antrag besteht aber kein Anspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG; BGE 134 I

331.

E. 2.3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59

N. 7). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.

3.1

Gemäss Art. 1

Abs. 1 der Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im

öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV, SR 742.401) muss der Reisende

einen gültigen Fahrausweis besitzen; er muss ihn für die Dauer der Fahrt

aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten

vorweisen. Nach Ziff. 3.93 des ZVV-Verbundtarifs gemäss dem Beschluss des

Verkehrsrats vom 27. April 2006 (Amtsblatt des Kantons Zürich 2006,

S. 1525) gelten 9-Uhr-Pässe Monat und Jahr vom 1. Gültigkeitstag bis um 5

Uhr des dem letzten Gültigkeitstag folgenden Tages wie folgt: von Montag bis

Freitag ab 9 Uhr bis um 5 Uhr des Folgetages; an Samstagen, Sonntagen und

allgemeinen Feiertagen ohne zeitliche Einschränkung.

3.2

Nach Art. 16

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im

öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG, SR 742.40) muss, wer keinen gültigen

Fahrausweis vorweisen kann, ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Dabei

handelt es sich um eine Verwaltungsabgabe zur Deckung des mit den Kontrollen

verbundenen Aufwands und nicht um eine Busse (vgl. Art. 16 Abs. 3 und

Abs. 5 sowie Art. 51 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags

fest und regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2

TG). Der Zuschlag für Fahren ohne gültigen Fahrausweis (Barzahlung oder

Rechnungsstellung) beträgt im 1. Fall Fr. 80.- (Ziff. 4.820

ZVV-Verbundtarif), und die Zusatzgebühr im Fall einer Mahnung/Verfügung beläuft

sich auf Fr. 50.- (Ziff. 4.832 ZVV-Verbundtarif).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 10. Januar 2007 im Besitz von

zwei gültigen Fahrausweisen der ZVV gewesen, nämlich eines 9-Uhr-Passes und

eines ganztags geltenden Netzpasses. Zum Zeitpunkt der Fahrausweiskontrolle

habe er sich in einer medizinisch-seelisch ausserordentlichen

Belastungssituation befunden aufgrund von starken Zahnschmerzen, einem Burn-out

infolge Arbeitsüberlastung, der unrechtmässigen Kündigung seiner damaligen

Wohnung, andauernden Mietstreitigkeiten, einer hängigen Vaterschaftsklage,

einem Expropriationsverfahren sowie wegen Nachlassstreitigkeiten im

Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter. Diese Umstände seien vom Bezirksrat

unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Aufgrund der Belastungssituation habe

er seinen „Fahrfehler“ am 10. Januar 2007 zu spät bemerkt, jedoch durch

den anschliessenden Kauf eines ZVV-Netzpasses (der am 10. Januar 2007

während 24 Stunden gültig gewesen sei) wieder korrigiert. Die Nulltoleranz der

Zürcher Verkehrsbetriebe widerspreche der von den Berner Verkehrsbetrieben

gehandhabten Praxis. In den letzten sechs Jahren sei der Beschwerdeführer nie

ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden. Der Beschluss des Bezirksrats sei

möglicherweise antisemitisch motiviert, zumal der Beschwerdeführer einen jüdischen

Namen trage.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2007 im Rahmen

einer Fahrausweiskontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden. Damit

seien die Voraussetzungen für die Bezahlung eines Zuschlags bereits erfüllt.

Ein Vorsatz zum Fahren ohne gültigen Fahrausweis oder ein Verschulden sei für

die Erfüllung des Tatbestands von Art. 16 Abs. 1 TG nicht

erforderlich. Die Vorbringen des Rekurrenten betreffend seinen Gesundheitszustand

seien unbehelflich. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass sich der

Beschwerdeführer gleichentags einen ZVV-Monatspass gekauft habe. Der Zuschlag

betrage gemäss ZVV-Verbundtarif Fr. 80.-. Da der Beschwerdeführer den

Zuschlag weder sofort noch per Einzahlungsschein bezahlt habe, habe der

VBZ-Direktor am 7. März 2008 richtigerweise eine kostenpflichtige

Verfügung über Fr. 50.- erlassen. Der im Stadtratsbeschluss vom 8. Juli

2008.

enthaltene Betrag von Fr. 130.- sei somit nachvollziehbar.

5.

5.1

Aufgrund

der Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Fahrausweiskontrolle der VBZ vom 10. Januar 2007 keine gültige Fahrkarte

vorweisen konnte. Dass der 9-Uhr-Pass des Beschwerdeführers um 8.06 Uhr noch

nicht gültig war, ist ebenso offensichtlich wie der Umstand, dass der im

Anschluss an die Kontrolle gekaufte Netzpass keine rückwirkende Geltung

entfaltete.

5.2

Allein der

Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fahrausweiskontrolle vom 10. Januar

2007.

keine gültige Fahrkarte vorweisen konnte, genügt dafür, dass die

Entrichtung einer Zuschlagstaxe geschuldet ist. Wie der Bezirksrat zutreffend

ausführte, knüpft die Auferlegung einer Zuschlagstaxe einzig an das Fehlen

einer gültigen Fahrkarte an (vgl. VGr, 24. Oktober 2005, VB.2005.00326,

E. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Umstände und

Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führen, für die Beurteilung der

hier streitigen verwaltungsrechtlichen Frage keinerlei Bedeutung. Für die

Erhebung des Zu­schlags spielt grundsätzlich keine Rolle, aus welchen Gründen

ein gültiger Fahrausweis fehlte und ob die kontrollierte Person

"schwarzfahren" wollte oder nicht (BGr, 21. Oktober 2004,

2A.604/2004, E. 2.1). Ein Verschulden ist nur für eine strafrechtliche

Verurteilung zu einer Busse nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG

vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung einer Zusatztaxe nach Art. 16

Abs. 1 Satz 1 TG. Da der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 die

Tramlinie 10 ohne gültige Fahrkarte benützt hat, erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung

mit seinen Vorbringen.

5.3

Nach dem

Gesagten haben die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer zu Recht sämtliche Kosten

auferlegt. Die Auferlegung der Zuschlagstaxe von Fr. 80.- sowie die

Verfügungsgebühr von Fr. 50.- stützen sich auf Art. 16 Abs. 1 TG

und entsprechen den Bestimmungen des ZVV-Verbundtarifs (vgl. oben, E. 3.2).

Aufgrund von § 13 Abs. 1 VRG durfte der Bezirksrat dem unterliegenden

Beschwerdeführer ohne Weiteres die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von

Fr. 515.- auferlegen (bestehend aus Fr. 400.- Staatsgebühr, Fr. 105.-

Schreibgebühr und Fr. 10.- Zustellgebühr). Ebenso wenig ist die

Auferlegung der Einspracheverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 262.-

(bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 200.- und einer Schreib-

und Zustellgebühr von Fr. 62.-) zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die geschuldeten

Beträge verjährt sein könnten oder dass ein Zahlungsaufschub hätte gewährt

werden müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 40 f.).

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist angesichts des geringen

Aufwandes für das Beschwerdeverfahren abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…