VB.2009.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00217
12. Mai 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11421)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00217
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Ausrichtung von Beiträgen an das private Auto der Beschwerdeführenden, da deren Tochter behindert ist.
Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.2).
Die Streichung des Beitrags an die Autokosten für den Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2007 beruht nicht auf einer Verfügung. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass das Beschlussprotokoll eine Verfügung bildet, wären die Voraussetzungen für den Widerruf des Leistungsentscheids für das Jahr 2007 nicht gegeben (E. 4.1). Neue Leistungsentscheide, die eine Schlechterstellung der Sozialhilfeempfänger zur Folge haben, sind möglichst schnell in Form einer anfechtbaren Verfügung zu treffen (E. 4.2).
Der Transport der Tochter zu Therapien und Arztbesuchen kann durch das Tixi-Taxi durchgeführt werden (E. 5.1). Ob ein Schultransport nötig ist, kann offen gelassen werden. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips wäre ohnehin zunächst bei der Schulbehörde abzuklären, ob sie einen Transport anbietet (E. 5.2). Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustands selbst auf ein Auto angewiesen sind (E. 5.3). Auch wenn die Kosten für das Tixi-Taxi in der Höhe annähernd dem bisher ausgerichteten Kostenbeitrag für das private Auto gleichkommen, lässt sich daraus kein Anspruch auf Weiterbezahlung der Autokosten ableiten (E. 5.4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Autokosten für die Monate Oktober bis Dezember 2007.
Stichworte:
AUTOKOSTEN/-SPESEN
BEHINDERUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERFÜGUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00217
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 12. Mai 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt G,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B werden seit Juli 2003 zusammen mit ihren beiden
Kindern C (geboren 1993) und D (geboren 2001) von der Sozialbehörde G mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Bis Ende September 2007 richtete die
Sozialbehörde aufgrund einer Behinderung der Tochter D den Beschwerdeführenden
Fr. 180.- für die Kosten des privaten Autos aus. Am 14. November 2008
verfügte der Sozialvorstand, dass die Familie A und B für die Dauer vom 1.
Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde.
Kosten für das Auto würden keine übernommen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B Rekurs an den Bezirksrat G. Sie
beantragten, dass ihnen ab September 2007 weiterhin Beiträge an das private
Auto in der Höhe von Fr. 180.- pro Monat auszurichten seien. Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 18. März 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 20. April 2009
beantragten A und B, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats G aufzuheben sei
und ihnen rückwirkend ab September 2007 Fr. 180.- pro Monat an die Autokosten
auszurichten seien. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Der Bezirksrat G beantragte am 27. April 2009 Abweisung
der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin am 29.
April 2009.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig
ist vorliegend die Ausrichtung von monatlich Fr. 180.- an die Autokosten der
Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember
2008.
Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin
zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu
auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und
Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
Daneben werden Sozialhilfeempfängern unter gegebenen
Voraussetzungen weitere Kosten erstattet. Dazu gehören krankheits- und
behinderungsbedingte Spezialauslagen. Dabei handelt es sich um
situationsbedingte Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung
liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind
(SKOS-Richtlinien, Kap. C. 1.1).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führte aus, dass die Beschwerdegegnerin die am 2. Februar 2007 verfügte
Höhe der wirtschaftlichen Unterstützung geändert habe, indem sie ab September
2007.
den Beschwerdeführenden keinen Beitrag mehr an die Autokosten leistete. Zu
diesem Zeitpunkt sei jedoch kein begründeter und anfechtbarer Entscheid gefällt
worden. Ein solcher sei jedoch am 14. November 2008 getroffen worden. Die
Kosten für die mit dem Verein Tixi Zürich durchgeführten Transporte von D
würden durch die Sozialhilfe abgedeckt. Für die übrigen notwendigen Fahrten
könne die Familie der Beschwerdeführenden die öffentlichen Verkehrsmittel
benutzen, deren Kosten bereits im Grundbedarf berücksichtigt seien. Die Beschwerdeführenden
seien somit nicht auf ein eigenes Motorfahrzeug angewiesen und hätten daher
keinen Anspruch auf einen Beitrag an die Autokosten.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass D zweimal wöchentlich zur Therapie
gehe und immer in die Schule gefahren werde. Daneben müsse sie für Kontrollen
regelmässig zum Arzt gefahren werden. Das Tixi-Taxi sei für diese Fahrten kein
ausreichender Ersatz, da es nur für gelegentliche Fahrten zur Verfügung stehe.
Die Kosten für das Tixi-Taxi seien zudem fast gleich hoch wie der bisher durch
die Sozialbehörde ausgerichtete Betrag für die Autokosten. Im Übrigen hätten
sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer selber
gesundheitliche Probleme, weshalb sie auf das Auto angewiesen seien.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass sich das Tixi-Taxi bereit erklärt habe, D zu
ihren regelmässigen Terminen zu transportieren. Die Lösung, D mit dem Tixi-Taxi
zu Arzt- und Therapiebesuchen transportieren zu lassen, sei für die Beschwerdeführenden
sinnvoll, verhältnismässig und zumutbar. Die finanzielle und organisatorische
Situation der Familie werde dadurch zudem entlastet. Falls D auch zur Schule gefahren
werden müsste, wäre die Möglichkeit eines Fahrdienstes über die Schulbehörde zu
prüfen und zu beantragen. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres
Gesundheitszustandes ein Auto benötigen würden, sei klar zu verneinen.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin entschied am 2. Februar 2007 über die Unterstützung der
Beschwerdeführenden mit wirtschaftlicher Hilfe für das Jahr 2007. Dabei sah sie
unter anderem einen Beitrag für die Autokosten vor, welcher sich auf monatlich
Fr. 180.- belief. Ab Oktober wurde der Kostenbeitrag an das Auto aus dem Budget
gestrichen (anders die Darstellung der Beschwerdeführenden und des Bezirksrats,
welche von einer Streichung ab September 2007 ausgehen). Wie der Bezirksrat
richtig erkannt hat, wurde die Streichung des Kostenbeitrags jedoch nicht
verfügt, beruhte sie doch nicht auf einem begründeten, anfechtbaren Entscheid.
Erst am 14. November 2008 verfügte die Beschwerdegegnerin erstmals, dass keine
Kosten für das private Auto der Beschwerdeführenden übernommen würden. Diese
Verfügung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember
2008.
Daraus ergibt sich, dass für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe
im Jahr 2007 allein die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2007
massgebend ist. In dieser wurde ein Betrag für die Autokosten vorgesehen, auf
welchen die Beschwerdeführenden einen Anspruch haben.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das
Beschlussprotokoll vom 29. August 2007 trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung
und eines ausdrücklichen Beschlusses über die Streichung der Autokosten eine
Verfügung bildet, müssten die Autokosten für die Monate Oktober 2007 bis
Dezember 2007 nachträglich ausbezahlt werden. Eine solche Verfügung würde einen
teilweisen Widerruf der Verfügung vom 2. Februar 2007 darstellen. Ein Widerruf
kommt jedoch von vornherein nur in Frage, wenn sich die zu widerrufende Verfügung
als ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft erweist. Dies ist vorliegend offensichtlich
nicht der Fall, war doch die Ausrichtung von Autokosten in keiner Weise unrechtmässig.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007 monatlich
Fr. 180.- an die Autokosten zu zahlen.
4.2
Im Übrigen
ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass es nicht unproblematisch
ist, dass der Entscheid über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für das
Jahr 2008 erst am 14. November 2008 getroffen wurde. Insbesondere wenn ein
solcher Entscheid im Vergleich zum vorangehenden Leistungsentscheid eine
Schlechterstellung der Sozialhilfeempfänger zur Folge hat, haben diese einen
Anspruch darauf, dass der Neuentscheid möglichst schnell in Form einer anfechtbaren
Verfügung getroffen wird.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die am 14. November 2008 verfügte
Streichung der Autokosten für das Jahr 2008 rechtmässig ist.
5.1
Unbestritten
ist, dass D mehrmals wöchentlich zu Therapien und Arztbesuchen transportiert
werden muss. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass ein
Transport durch das Tixi-Taxi nicht möglich sei, weil dieses nur für gelegentliche
Fahrten zur Verfügung stehe, wurde der Beschwerdegegnerin durch das Tixi-Taxi
bestätigt, dass es den regelmässigen Transport von D übernehmen würde. Allein
wegen der Fahrten zu den diversen krankheitsbedingten Terminen von D bedürfen
die Beschwerdeführenden demnach keines Autos.
5.2
Umstritten
ist, ob D darüber hinaus auch zur Schule gefahren werden muss. Gemäss einem
Zeugnis von Dr. med. E vom 31. Oktober 2008, welches die Beschwerdeführenden
offenbar der Beschwerdegegnerin nicht zustellten, sondern erstmals im
Rekursverfahren ins Recht legten, stelle der Schulweg mit Überkreuzen von
Strassen ein grosses Risiko für D dar. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch der
Auffassung, dass D auf ihrem Schulweg keine gefährlichen Strassen überqueren
müsse.
Der Schulweg beträgt ungefähr 600 Meter, wobei insgesamt drei
Strassen überquert werden müssen, jedoch keine Höhendifferenz zu bewältigen
ist. Ob D diesen Schulweg bewältigen kann, ohne dass ein Risiko für ihre
Sicherheit besteht, kann vorliegend offen gelassen werden. Aufgrund der
Subsidiarität der Sozialhilfe wären selbst im Fall, dass sie einen Transport
benötigen sollte, zunächst alternative Möglichkeiten zu suchen. Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht geltend macht, müsste dabei insbesondere geprüft werden, ob nicht das
Schulamt der Stadt G eine Fahrgelegenheit für D anbieten würde.
Sollte jedoch durch das Schulamt der Transport von D nicht
gewährleistet werden, wäre vertieft zu prüfen, ob es ihr aus Sicherheitsgründen
zumutbar ist, dass sie zu Fuss in die Schule geht. Sollte dies nicht der Fall
sein, müsste die Beschwerdegegnerin nach einer ausreichenden
Transportmöglichkeit suchen, wobei auch die Wiederaufnahme eines Kostenanteils
für das private Auto in das Budget der Beschwerdeführenden in Betracht gezogen
werden müsste.
5.3
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie aufgrund ihres eigenen Gesundheitszustandes
auf ein Auto angewiesen seien. Gemäss dem beigelegten Arztzeugnis von Dr. med.
F vom 26. April 2008 sei die ganze Familie wegen der Krankheit des Beschwerdeführers
und der Tochter auf ein Auto zwingend angewiesen, da sie verschiedene Termine
pro Tag hätten. Weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit auf ein
Auto angewiesen sein soll, wird im Zeugnis nicht begründet. In keiner Weise
wird dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die öffentlichen
Verkehrsmittel zu benützen. Es bleibt auch unklar, weshalb die Beschwerdeführerin
auf ein Auto angewiesen sein soll. Der anlässlich der Anhörung bei der
Beschwerdegegnerin angebrachte Hinweis, dass die Beschwerdeführenden keine
schwere Lasten tragen könnten, genügt für einen Anspruch auf ein Auto
jedenfalls nicht. Gerade bezüglich des täglichen Einkaufs gibt es hierzu – wie
der Bezirksrat zu Recht ausgeführt hat – sinnvolle Alternativen.
5.4
Schliesslich
vermögen die Beschwerdeführenden auch daraus, dass gemäss ihren eigenen
Berechnungen die Kosten für das Tixi-Taxi annähernd dem ihnen für die
Autokosten ausgerichteten Betrag entsprechen, nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Wie dargelegt sind die Beschwerdeführenden lediglich auf eine
Transportmöglichkeit für die Tochter angewiesen. Dabei liegt es zum einen im
Ermessen der Beschwerdegegnerin, diese Fahrten durch das Tixi-Taxi durchführen
zu lassen, anstatt einen Betrag an die Autokosten auszurichten. Zum andern
kamen die Beschwerdeführenden offenbar durch die hohen Kosten für den Unterhalt
des Autos immer wieder in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Aufgabe des Autos hinwirkt
und so eine finanzielle Entlastung der Beschwerdeführenden anstrebt.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Bezirksrats G vom 18. März 2009 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 zugesprochenen Beitrag an die
Autokosten von Fr. 180.- pro Monat auch für die Monate Oktober bis Dezember
2007.
auszuzahlen.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu drei Vierteln
den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da aufgrund der
Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind und da
sie vorliegend teilweise obsiegen, weshalb das Verfahren nicht als aussichtslos
gelten kann, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
(§ 16 Abs. 1 VRG). Der auf sie fallende Anteil an den Gerichtskosten ist
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats G
vom 18. März 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
den Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007
zugesprochenen Beitrag an die Autokosten von Fr. 180.- pro Monat auch für die
Monate Oktober bis Dezember 2007 auszuzahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu
drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…