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Entscheid

VB.2009.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00217

12. Mai 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11421)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B werden seit Juli 2003 zusammen mit ihren beiden

Kindern C (geboren 1993) und D (geboren 2001) von der Sozialbehörde G mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Bis Ende September 2007 richtete die

Sozialbehörde aufgrund einer Behinderung der Tochter D den Beschwerdeführenden

Fr. 180.- für die Kosten des privaten Autos aus. Am 14. November 2008

verfügte der Sozialvorstand, dass die Familie A und B für die Dauer vom 1.

Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde.

Kosten für das Auto würden keine übernommen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B Rekurs an den Bezirksrat G. Sie

beantragten, dass ihnen ab September 2007 weiterhin Beiträge an das private

Auto in der Höhe von Fr. 180.- pro Monat auszurichten seien. Der Bezirksrat

wies den Rekurs am 18. März 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 20. April 2009

beantragten A und B, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats G aufzuheben sei

und ihnen rückwirkend ab September 2007 Fr. 180.- pro Monat an die Autokosten

auszurichten seien. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat G beantragte am 27. April 2009 Abweisung

der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin am 29.

April 2009.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist vorliegend die Ausrichtung von monatlich Fr. 180.- an die Autokosten der

Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember

2008.

Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin

zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu

auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und

Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

Daneben werden Sozialhilfeempfängern unter gegebenen

Voraussetzungen weitere Kosten erstattet. Dazu gehören krankheits- und

behinderungsbedingte Spezialauslagen. Dabei handelt es sich um

situationsbedingte Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung

liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind

(SKOS-Richtlinien, Kap. C. 1.1).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führte aus, dass die Beschwerdegegnerin die am 2. Februar 2007 verfügte

Höhe der wirtschaftlichen Unterstützung geändert habe, indem sie ab September

2007.

den Beschwerdeführenden keinen Beitrag mehr an die Autokosten leistete. Zu

diesem Zeitpunkt sei jedoch kein begründeter und anfechtbarer Entscheid gefällt

worden. Ein solcher sei jedoch am 14. November 2008 getroffen worden. Die

Kosten für die mit dem Verein Tixi Zürich durchgeführten Transporte von D

würden durch die Sozialhilfe abgedeckt. Für die übrigen notwendigen Fahrten

könne die Familie der Beschwerdeführenden die öffentlichen Verkehrsmittel

benutzen, deren Kosten bereits im Grundbedarf berücksichtigt seien. Die Beschwerdeführenden

seien somit nicht auf ein eigenes Motorfahrzeug angewiesen und hätten daher

keinen Anspruch auf einen Beitrag an die Autokosten.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass D zweimal wöchentlich zur Therapie

gehe und immer in die Schule gefahren werde. Daneben müsse sie für Kontrollen

regelmässig zum Arzt gefahren werden. Das Tixi-Taxi sei für diese Fahrten kein

ausreichender Ersatz, da es nur für gelegentliche Fahrten zur Verfügung stehe.

Die Kosten für das Tixi-Taxi seien zudem fast gleich hoch wie der bisher durch

die Sozialbehörde ausgerichtete Betrag für die Autokosten. Im Übrigen hätten

sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer selber

gesundheitliche Probleme, weshalb sie auf das Auto angewiesen seien.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass sich das Tixi-Taxi bereit erklärt habe, D zu

ihren regelmässigen Terminen zu transportieren. Die Lösung, D mit dem Tixi-Taxi

zu Arzt- und Therapiebesuchen transportieren zu lassen, sei für die Beschwerdeführenden

sinnvoll, verhältnismässig und zumutbar. Die finanzielle und organisatorische

Situation der Familie werde dadurch zudem entlastet. Falls D auch zur Schule gefahren

werden müsste, wäre die Möglichkeit eines Fahrdienstes über die Schulbehörde zu

prüfen und zu beantragen. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres

Gesundheitszustandes ein Auto benötigen würden, sei klar zu verneinen.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin entschied am 2. Februar 2007 über die Unterstützung der

Beschwerdeführenden mit wirtschaftlicher Hilfe für das Jahr 2007. Dabei sah sie

unter anderem einen Beitrag für die Autokosten vor, welcher sich auf monatlich

Fr. 180.- belief. Ab Oktober wurde der Kostenbeitrag an das Auto aus dem Budget

gestrichen (anders die Darstellung der Beschwerdeführenden und des Bezirksrats,

welche von einer Streichung ab September 2007 ausgehen). Wie der Bezirksrat

richtig erkannt hat, wurde die Streichung des Kostenbeitrags jedoch nicht

verfügt, beruhte sie doch nicht auf einem begründeten, anfechtbaren Entscheid.

Erst am 14. November 2008 verfügte die Beschwerdegegnerin erstmals, dass keine

Kosten für das private Auto der Beschwerdeführenden übernommen würden. Diese

Verfügung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember

2008.

Daraus ergibt sich, dass für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

im Jahr 2007 allein die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2007

massgebend ist. In dieser wurde ein Betrag für die Autokosten vorgesehen, auf

welchen die Beschwerdeführenden einen Anspruch haben.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das

Beschlussprotokoll vom 29. August 2007 trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung

und eines ausdrücklichen Beschlusses über die Streichung der Autokosten eine

Verfügung bildet, müssten die Autokosten für die Monate Oktober 2007 bis

Dezember 2007 nachträglich ausbezahlt werden. Eine solche Verfügung würde einen

teilweisen Widerruf der Verfügung vom 2. Februar 2007 darstellen. Ein Widerruf

kommt jedoch von vornherein nur in Frage, wenn sich die zu widerrufende Verfügung

als ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft erweist. Dies ist vorliegend offensichtlich

nicht der Fall, war doch die Ausrichtung von Autokosten in keiner Weise unrechtmässig.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007 monatlich

Fr. 180.- an die Autokosten zu zahlen.

4.2

Im Übrigen

ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass es nicht unproblematisch

ist, dass der Entscheid über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für das

Jahr 2008 erst am 14. November 2008 getroffen wurde. Insbesondere wenn ein

solcher Entscheid im Vergleich zum vorangehenden Leistungsentscheid eine

Schlechterstellung der Sozialhilfeempfänger zur Folge hat, haben diese einen

Anspruch darauf, dass der Neuentscheid möglichst schnell in Form einer anfechtbaren

Verfügung getroffen wird.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die am 14. November 2008 verfügte

Streichung der Autokosten für das Jahr 2008 rechtmässig ist.

5.1

Unbestritten

ist, dass D mehrmals wöchentlich zu Therapien und Arztbesuchen transportiert

werden muss. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass ein

Transport durch das Tixi-Taxi nicht möglich sei, weil dieses nur für gelegentliche

Fahrten zur Verfügung stehe, wurde der Beschwerdegegnerin durch das Tixi-Taxi

bestätigt, dass es den regelmässigen Transport von D übernehmen würde. Allein

wegen der Fahrten zu den diversen krankheitsbedingten Terminen von D bedürfen

die Beschwerdeführenden demnach keines Autos.

5.2

Umstritten

ist, ob D darüber hinaus auch zur Schule gefahren werden muss. Gemäss einem

Zeugnis von Dr. med. E vom 31. Oktober 2008, welches die Beschwerdeführenden

offenbar der Beschwerdegegnerin nicht zustellten, sondern erstmals im

Rekursverfahren ins Recht legten, stelle der Schulweg mit Überkreuzen von

Strassen ein grosses Risiko für D dar. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch der

Auffassung, dass D auf ihrem Schulweg keine gefährlichen Strassen überqueren

müsse.

Der Schulweg beträgt ungefähr 600 Meter, wobei insgesamt drei

Strassen überquert werden müssen, jedoch keine Höhendifferenz zu bewältigen

ist. Ob D diesen Schulweg bewältigen kann, ohne dass ein Risiko für ihre

Sicherheit besteht, kann vorliegend offen gelassen werden. Aufgrund der

Subsidiarität der Sozialhilfe wären selbst im Fall, dass sie einen Transport

benötigen sollte, zunächst alternative Möglichkeiten zu suchen. Wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht geltend macht, müsste dabei insbesondere geprüft werden, ob nicht das

Schulamt der Stadt G eine Fahrgelegenheit für D anbieten würde.

Sollte jedoch durch das Schulamt der Transport von D nicht

gewährleistet werden, wäre vertieft zu prüfen, ob es ihr aus Sicherheitsgründen

zumutbar ist, dass sie zu Fuss in die Schule geht. Sollte dies nicht der Fall

sein, müsste die Beschwerdegegnerin nach einer ausreichenden

Transportmöglichkeit suchen, wobei auch die Wiederaufnahme eines Kostenanteils

für das private Auto in das Budget der Beschwerdeführenden in Betracht gezogen

werden müsste.

5.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie aufgrund ihres eigenen Gesundheitszustandes

auf ein Auto angewiesen seien. Gemäss dem beigelegten Arztzeugnis von Dr. med.

F vom 26. April 2008 sei die ganze Familie wegen der Krankheit des Beschwerdeführers

und der Tochter auf ein Auto zwingend angewiesen, da sie verschiedene Termine

pro Tag hätten. Weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit auf ein

Auto angewiesen sein soll, wird im Zeugnis nicht begründet. In keiner Weise

wird dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die öffentlichen

Verkehrsmittel zu benützen. Es bleibt auch unklar, weshalb die Beschwerdeführerin

auf ein Auto angewiesen sein soll. Der anlässlich der Anhörung bei der

Beschwerdegegnerin angebrachte Hinweis, dass die Beschwerdeführenden keine

schwere Lasten tragen könnten, genügt für einen Anspruch auf ein Auto

jedenfalls nicht. Gerade bezüglich des täglichen Einkaufs gibt es hierzu – wie

der Bezirksrat zu Recht ausgeführt hat – sinnvolle Alternativen.

5.4

Schliesslich

vermögen die Beschwerdeführenden auch daraus, dass gemäss ihren eigenen

Berechnungen die Kosten für das Tixi-Taxi annähernd dem ihnen für die

Autokosten ausgerichteten Betrag entsprechen, nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten. Wie dargelegt sind die Beschwerdeführenden lediglich auf eine

Transportmöglichkeit für die Tochter angewiesen. Dabei liegt es zum einen im

Ermessen der Beschwerdegegnerin, diese Fahrten durch das Tixi-Taxi durchführen

zu lassen, anstatt einen Betrag an die Autokosten auszurichten. Zum andern

kamen die Beschwerdeführenden offenbar durch die hohen Kosten für den Unterhalt

des Autos immer wieder in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb es nicht zu

beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Aufgabe des Autos hinwirkt

und so eine finanzielle Entlastung der Beschwerdeführenden anstrebt.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Bezirksrats G vom 18. März 2009 ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für den

Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 zugesprochenen Beitrag an die

Autokosten von Fr. 180.- pro Monat auch für die Monate Oktober bis Dezember

2007.

auszuzahlen.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu drei Vierteln

den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da aufgrund der

Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind und da

sie vorliegend teilweise obsiegen, weshalb das Verfahren nicht als aussichtslos

gelten kann, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen

(§ 16 Abs. 1 VRG). Der auf sie fallende Anteil an den Gerichtskosten ist

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats G

vom 18. März 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

den Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007

zugesprochenen Beitrag an die Autokosten von Fr. 180.- pro Monat auch für die

Monate Oktober bis Dezember 2007 auszuzahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu

drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…