VB.2009.00225
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00225
16. Juli 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11580)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00225
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.07.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Betriebsbewilligung für Schräglift
Nachbarrekurs gegen Betriebsbewilligung und Baubewilligung für einen Schräglift: Anfechtungsbefugnis. Rechtzeitigkeit des Rekurses. Schutzwürdiges Interesse. Grundsatz von Treu und Glauben.
Bei der Betriebsbewilligung handelt es sich um eine technische Bewilligung, bei der es primär um Aspekte der betrieblichen Sicherheit geht. Als Nebenbewilligung im Sinn von § 8 Abs. 2 BauVV muss sie nicht mit der Baubewilligung koordiniert werden (E. 1.1).
Die Nachbarn sind zur Anfechtung der Betriebsbewilligung, die sich an den Anlageinhaber richtet, nicht befugt (E. 1.2).
Die Ausführungs- bzw. Baubewilligung kann nicht mehr nachträglich zusammen mit der Betriebsbewilligung angefochten werden. Zum einen richtet sich die Rekurseingabe ausdrücklich nur gegen die Betriebsbewilligung. Zum anderen ist der Rekurs gegen die Baubewilligung ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelehrung verspätet, da mit grundsätzlichen Einwänden gegen die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage nicht bis zur Inbetriebnahme zugewartet werden kann (E. 2.1).
Nachdem sich die Beschwerdeführenden eine Pauschalentschädigung von Fr. 25'000.- als Beteiligung "an den Kosten für Lärm- und Sichtschutz auf dem Grundstück der Rekurrierenden" haben bezahlen lassen und im Gegenzug den Rekurs zurückzogen, verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn sie die mit dem zurückgezogenen Rekurs aufgeworfenen Einwände nun zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen wollen. Es liegt kein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vor (E. 2.2).
Abweisung.
Stichworte:
ANFECHTUNGSRECHT
BETRIEBSBEWILLIGUNG
LEGITIMATION
LIFT
RECHTSSCHUTZ
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
TREU UND GLAUBEN
Rechtsnormen:
§ 7 BauVV
Art. 5 Abs. III BV
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00225
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG,
E, vertreten durch RA F,
2. Amt für Verkehr,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Betriebsbewilligung
für Schräglift,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 2. Mai 2006 erteilte die Bau- und Werkkommission
Langnau am Albis der D AG die baurechtliche Bewilligung für 13
Einfamilienhäuser mit Sammelgarage und Schräglift auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse in Langnau am Albis. Bezüglich des Schräglifts
wurde in Dispositiv Ziffer 4.8 der Baubewilligung festgehalten, die Steuerung
sei so vorzunehmen, dass die Fahrgastkabine jeweils nach Gebrauch zurückgefahren
und zuunterst, ohne das gewachsene Terrain zu überragen, parkiert werde; es sei
eine möglichst geräuscharme Anlage zu erstellen, und allfällige Auflagen
bezüglich der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit blieben vorbehalten.
Gegen diese Baubewilligung erhoben die Nachbarn A und B
Rekurs, unter anderem mit der Begründung, es sei mit untragbaren
Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Schräglifts zu rechnen und die Beurteilung
des Lifts in dieser Hinsicht dürfe nicht einem späteren Verfahren vorbehalten
bleiben. In der Folge schlossen die privaten Rekursparteien eine Vereinbarung,
wonach der Rekurs zurückgezogen wurde und die Bauherrschaft sich mit einem
Pauschalbetrag von Fr. 25'000.- an den Kosten für Lärm- und Sichtschutz auf dem
Grundstück der Rekurrierenden beteiligte. Nach Erfüllung dieser Vereinbarung
wurde der Rekurs von der Baurekurskommission II am 12. Dezember 2006 als durch
Rückzug erledigt abgeschrieben.
Am 3. April 2008 erteilte das Amt für Verkehr der
Volkswirtschaftsdirektion der H AG die Bewilligung für die Ausführung des
Schrägaufzugs. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die Auflagen aus der
Baubewilligung vom 2. Mai 2006 übernommen würden und einzuhalten seien,
insbesondere sei eine möglichst geräuscharme Anlage zu erstellen. Sodann sei
der Schrägaufzug unmittelbar nach der Ausführung bzw. vor der Inbetriebnahme
der Kontrollstelle IKSS (Interkantonales Konkordat für Seilbahnen und Skilifte)
zur Abnahme anzumelden; erst aufgrund dieses Abnahmeberichts könne die für den
Schrägaufzug noch erforderliche Betriebsbewilligung erteilt werden. Die
Ausführungsbewilligung vom 3. April 2008 wurde, ohne eine Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten, auch den Nachbarn A und B zugestellt.
Am 28. Juli 2008 erteilte das Amt für Verkehr die
Betriebsbewilligung, welche es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen auch
den Nachbarn A und B zustellte.
Erwägungen
II.
Auf den von A und B gegen diese Betriebsbewilligung am 29.
August 2008 erhobenen Rekurs trat die Volkswirtschaftsdirektion am 19. März
2009.
nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 21. April 2009 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, den Rekursentscheid unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache zur Überprüfung der
Bewilligungsverfügungen des Amts für Verkehr vom 3. April und 28. Juli 2008 und
insbesondere zur Anordnung der erforderlichen lärmvermeidenden und -vermindernden
Massnahmen an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen, allenfalls an die
Baurekurskommission zu überweisen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch, als
vorsorgliche Massnahme den Betrieb des Schräglifts einstweilen zu untersagen,
wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2009 abgewiesen.
Die Vorinstanz am 4. und das Amt für Verkehr am 5. Juni
2009.
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin
liess am 8. Juni 2009 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen. Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde
diesen Gelegenheit zur Replik gegeben, wovon sie am 30. Juni 2009 Gebrauch
machten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Verfügung vom 28.
Juli 2008, gegen welche sich der Rekurs der Beschwerdeführenden vom 29. August
2008.
richtete, um die Betriebsbewilligung im Sinn von §§ 3, 7 und 8 der Verordnung
über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und über die Skilifte
vom 23. November 1977 (LS 743.2; nachfolgend Seilbahnverordnung). Dabei handelt
es sich um eine technische Bewilligung, bei der es primär um Aspekte der
betrieblichen Sicherheit geht (vgl. § 7 Seilbahnverordnung). Diese
Bewilligung brauchte, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Koordinationsgebot
gemäss Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)
und § 7 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV; LS 700.6)
dargelegt hat, weder mit der Baubewilligung der Gemeinde noch mit derjenigen
des Amts für Verkehr für den Bau des Schräglifts vom 3. April 2008 koordiniert
zu werden. Es handelt sich um eine Nebenbewilligung im Sinn von § 8 Abs. 2
BauVV, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich ist; auf
die Erwägungen der Vorinstanz ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit 28 Abs. 1
Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
zustimmendem Sinn zu verweisen.
1.2
Ihrem
Inhalt nach beschäftigt sich die Betriebsbewilligung mit Haftungs- und Versicherungsfragen
sowie mit der Betriebssicherheit, der Wartung und der periodischen Überprüfung
der Liftanlage und richtet sich an den Anlageinhaber. Inwiefern die Beschwerdeführenden
als Nachbarn von diesen Anordnungen betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich
und wurde von diesen in ihrer Rekursschrift vom 29. August 2008 an die Volkswirtschaftsdirektion
auch in keiner Weise dargelegt. Damit fehlt es den Beschwerdeführenden an der
Anfechtungsbefugnis im Sinn von § 21 lit. a VRG bzw. § 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) von und ist die
Vorinstanz rechtens auf den Rekurs nicht eingetreten. Daran ändert nichts, dass
die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift Lärmimmissionen geltend machen,
aus denen sie eine Betroffenheit ableiten können. Diese Lärmimmissionen waren,
wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, im Rahmen der vom Amt für
Verkehr zu erteilenden Baubewilligung für die Liftanlage zu prüfen und bildeten
zulässigerweise nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung. Sie konnten deshalb
auch nicht zum Gegenstand des gegen diese Bewilligung gerichteten Rekursverfahrens
gemacht werden.
2.
Die Beschwerdeführenden wollen ihre Anfechtungsbefugnis
daraus ableiten, dass sie wegen Mängel des Bewilligungsverfahrens ihre Rechte
gegen die Bewilligung des Schräglifts nicht hätten wahrnehmen können. Sie seien
deshalb nachträglich auch mit Einwänden gegen die Ausführungs- bzw.
Baubewilligung vom 3. April 2008 zuzulassen, insbesondere was die Emissionen
des Schräglifts betreffe, die weder im Rahmen des kantonalen noch des
kommunalen Bewilligungsverfahrens eingehend geprüft worden seien. Mit ihrer Rekursschrift
gegen die Betriebsbewilligung vom 29. August 2008 hätten sie sinngemäss auch
die Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 mitangefochten; eine
Fristversäumnis könne ihnen dabei nicht vorgeworfen werden, da ihnen diese
Bewilligung zwar zugestellt worden sei, jedoch keine Rechtsmittelbelehrung
enthalten habe. Da in der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008
die Betriebsbewilligung vorbehalten worden sei, hätten sie darauf vertrauen
dürfen, ihre Rechte im Rahmen dieses Verfahrens wahrnehmen zu können.
2.1
Wie die
Vorinstanz eingehend und zutreffend dargelegt hat, ist die Baubewilligung für einen
Lift dieser Art durch das kantonale Amt für Verkehr zu erteilen und ist in
diesem Verfahren zu prüfen, ob aus dem Betrieb der Anlage keine unzulässigen
Immissionen zu erwarten sind; ebenso trifft es zu, dass diese Bewilligung
aufgrund der Erschliessungsfunktion der Liftanlage eng mit der kommunalen
Baubewilligung zusammenhängt und in Anwendung von Art. 25a Abs. 1 RPG und §§ 7
ff. BauVV diese beiden Bewilligungsverfahren zu koordinieren sind.
Rechtsmittelinstanz für die gemeinsam und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung
zu eröffnenden Bewilligungen ist gemäss § 329 PBG die Baurekurskommission.
Dass das kantonale Bewilligungsverfahren nicht in der
gebotenen Weise abgewickelt und mit dem Baubewilligungsverfahren der Gemeinde
koordiniert wurde, ist unbestritten. Soweit die Beschwerdeführenden aus diesen
Verfahrensfehlern jedoch ableiten wollen, sie hätten die Ausführungs- bzw.
Baubewilligung vom 3. April 2008 noch nachträglich, zusammen mit der
Betriebsbewilligung vom 28. Juli 2008 anfechten können, so übersehen sie, dass
sich ihre Rekurseingabe an die Volkswirtschaftsdirektion vom 29. August 2008
ausdrücklich nur gegen die Betriebsbewilligung richtete und sie damals in
keiner Weise geltend machten, es sei auch die ihnen bekannte Ausführungs- bzw.
Baubewilligung vom 3. April 2008 zu überprüfen.
Sodann wäre eine Rekurserhebung gegen die
Ausführungsbewilligung in diesem Zeitpunkt ungeachtet der unterbliebenen
Rechtsmittelbelehrung verspätet gewesen. Wenn die Beschwerdeführenden trotz der
vergleichsweisen Erledigung des Rekursverfahrens gegen die Baubewilligung vom
2.
Mai 2006 tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, dass sie ihre Einwände
erneut gegen die Baubewilligung für die Liftanlage geltend machen könnten, so
hätten sie dies trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung innert nützlicher Frist
nach Erteilung dieser Bewilligung bzw. nach Aufnahme der Bauarbeiten am
Schräglift tun müssen. Dass mit grundsätzlichen Einwänden gegen die
Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage nicht zugewartet werden kann bis zur
Inbetriebnahme, muss auch Laien einleuchten. Der Vorbehalt der Betriebsbewilligung
in der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 bezog sich erkennbar
auf Fragen der Betriebssicherheit, der Wartung und der Haftung und konnte bei
den Beschwerdeführenden nicht die Erwartung erwecken, es würden erneut die
bereits vor Baurekurskommission aufgeworfenen Fragen der Gestaltung, Sicherheit
und des Lärmschutzes geprüft. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn
sie von der Bauherrschaft, was von dieser bestritten wird, während des
Verfahrens vor der Baurekurskommission darauf vertröstet worden sein sollten,
sie könnten diese Einwände erneut in den Bewilligungsverfahren für den
Schräglift geltend machen. Dass insofern behördliche Zusicherungen erteilt
worden seien, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend.
2.2
Schliesslich
war auf die nachträgliche Rekurserhebung der Beschwerdeführenden auch aus
Gründen von Treu und Glauben nicht einzutreten.
2.2.1
Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), der von der früheren Rechtsprechung
aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 hergeleitet wurde
(RB 1981 Nr. 147, mit Hinweisen), stellt ein die ganze Rechtsordnung überdachendes
Prinzip dar, das nicht nur für den Staat gilt, sondern auch für die Privaten,
und zwar gegenüber dem Gemeinwesen und in ihrem Verhalten untereinander (René
Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel etc. 2003, Rz. 2397).
Der Grundsatz beherrscht deshalb auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich
in einem Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden Privaten (RB 1981 Nr.
147); er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr
(Yvo Hangartner in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. A.,
Zürich etc. 2008, Art. 5 BV N. 43). Unter Art. 5 Abs. 3 BV fallen das
Verbot des Rechtsmissbrauchs, das heisst die Geltendmachung eines Rechts wider
Treu und Glauben bzw. die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur
Verwirklichung von Interessen, die es nicht schützen will (BGE 127 II 49, E.
5a), sowie des widersprüchlichen Verhaltens. Auch die Beanspruchung der
Rechtsmittelbefugnis kann unter Umständen missbräuchlich sein, so
beispielsweise wenn der Anfechtende damit Vertrauen täuscht, welches durch
eigenes Handeln geschaffen worden ist (RB 1981 Nr. 147; VGr,
13.
Oktober 2004, BEZ 2004 Nr. 67), oder wenn die Rechtsbehelfe des
Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zweckwidrig kommerzialisiert werden (vgl.
BGE 123 III 101, E. 2c). In diesen Fällen erscheinen die mit dem Rechtsmittel
verfolgten Interessen nicht als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG.
2.2.2
Die Verfahrensmängel, auf die sich die Beschwerdeführenden heute berufen,
haben sie der Sache nach bereits im Rekursverfahren gegen die Baubewilligung
der Gemeinde vom 2. Mai 2006 gerügt. Dort haben sie unter Bezugnahme auf die
Vorbehalte der Baubewilligung bezüglich des Schräglifts neben Bedenken in
ästhetischer, sicherheitsmässiger und immissionsrechtlicher Hinsicht
insbesondere geltend gemacht, es sei unzulässig, die Baubewilligung derart
aufzuspalten, dass wesentliche Teile des Projekts der Beurteilung in einem
späteren Verfahren vorbehalten blieben. Auch wenn sie damit nicht ausdrücklich
die Unzuständigkeit der Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung für den
Schräglift und entsprechend die Verletzung des Koordinationsgebots gerügt
haben, ändert dies nichts daran, dass die Verfahrensmängel bereits Gegenstand
des Rekursverfahrens vor Baurekurskommission bildeten und mit einem
Rekursentscheid in der Sache ohne Weiteres und rechtzeitig hätten korrigiert
werden können. Nachdem sich die Beschwerdeführenden eine Pauschalentschädigung
von Fr. 25'000.- als Beteiligung "an den Kosten für Lärm- und
Sichtschutz auf dem Grundstück der Rekurrierenden" haben bezahlen lassen
und im Gegenzug den Rekurs zurückzogen, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sie
die mit dem zurückgezogenen Rekurs aufgeworfenen Einwände nun zum Gegenstand
eines neuen Verfahrens machen wollen. Dass laut Parteivereinbarung die Bezahlung
von Fr. 25'000.- "ohne Präjudiz" erfolgte, konnte jedenfalls nicht so
verstanden werden, dass die Beschwerdeführenden sich die erneute rekursweise Geltendmachung
der bereits im Rekurs gegen die Baubewilligung erhobenen Rügen vorbehielten. Das
gemäss § 338a Abs. 1 PBG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse der
Beschwerdeführenden an der Anfechtung der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom
3.
April 2008 ist deshalb nicht gegeben und es konnte auf den (ohnehin
verspäteten) Rekurs auch wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden.
2.3
Die
Vorinstanz hat somit die Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 zur
Recht nicht überprüft und durfte aus den dargelegten Gründen auch darauf verzichten,
das Rechtsmittel insoweit an die gemäss § 329 PBG zuständige Baurekurskommission
zu überweisen. Aus den nämlichen Gründen braucht auch das Verwaltungsgericht
eine solche Überweisung nicht anzuordnen.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§
13.
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie sind zudem zu einer angemessenen
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2’500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'710.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
an die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…