Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00225

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00225

16. Juli 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11580)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 2. Mai 2006 erteilte die Bau- und Werkkommission

Langnau am Albis der D AG die baurechtliche Bewilligung für 13

Einfamilienhäuser mit Sammelgarage und Schräglift auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse in Langnau am Albis. Bezüglich des Schräglifts

wurde in Dispositiv Ziffer 4.8 der Baubewilligung festgehalten, die Steuerung

sei so vorzunehmen, dass die Fahrgastkabine jeweils nach Gebrauch zurückgefahren

und zuunterst, ohne das gewachsene Terrain zu überragen, parkiert werde; es sei

eine möglichst geräuscharme Anlage zu erstellen, und allfällige Auflagen

bezüglich der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit blieben vorbehalten.

Gegen diese Baubewilligung erhoben die Nachbarn A und B

Rekurs, unter anderem mit der Begründung, es sei mit untragbaren

Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Schräglifts zu rechnen und die Beurteilung

des Lifts in dieser Hinsicht dürfe nicht einem späteren Verfahren vorbehalten

bleiben. In der Folge schlossen die privaten Rekursparteien eine Vereinbarung,

wonach der Rekurs zurückgezogen wurde und die Bauherrschaft sich mit einem

Pauschalbetrag von Fr. 25'000.- an den Kosten für Lärm- und Sichtschutz auf dem

Grundstück der Rekurrierenden beteiligte. Nach Erfüllung dieser Vereinbarung

wurde der Rekurs von der Baurekurskommission II am 12. Dezember 2006 als durch

Rückzug erledigt abgeschrieben.

Am 3. April 2008 erteilte das Amt für Verkehr der

Volkswirtschaftsdirektion der H AG die Bewilligung für die Ausführung des

Schrägaufzugs. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die Auflagen aus der

Baubewilligung vom 2. Mai 2006 übernommen würden und einzuhalten seien,

insbesondere sei eine möglichst geräuscharme Anlage zu erstellen. Sodann sei

der Schrägaufzug unmittelbar nach der Ausführung bzw. vor der Inbetriebnahme

der Kontrollstelle IKSS (Interkantonales Konkordat für Seilbahnen und Skilifte)

zur Abnahme anzumelden; erst aufgrund dieses Abnahmeberichts könne die für den

Schrägaufzug noch erforderliche Betriebsbewilligung erteilt werden. Die

Ausführungsbewilligung vom 3. April 2008 wurde, ohne eine Rechtsmittelbelehrung

zu enthalten, auch den Nachbarn A und B zugestellt.

Am 28. Juli 2008 erteilte das Amt für Verkehr die

Betriebsbewilligung, welche es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen auch

den Nachbarn A und B zustellte.

Erwägungen

II.

Auf den von A und B gegen diese Betriebsbewilligung am 29.

August 2008 erhobenen Rekurs trat die Volkswirtschaftsdirektion am 19. März

2009.

nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 21. April 2009 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, den Rekursentscheid unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache zur Überprüfung der

Bewilligungsverfügungen des Amts für Verkehr vom 3. April und 28. Juli 2008 und

insbesondere zur Anordnung der erforderlichen lärmvermeidenden und -vermindernden

Massnahmen an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen, allenfalls an die

Baurekurskommission zu überweisen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch, als

vorsorgliche Massnahme den Betrieb des Schräglifts einstweilen zu untersagen,

wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2009 abgewiesen.

Die Vorinstanz am 4. und das Amt für Verkehr am 5. Juni

2009.

schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin

liess am 8. Juni 2009 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen. Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde

diesen Gelegenheit zur Replik gegeben, wovon sie am 30. Juni 2009 Gebrauch

machten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Verfügung vom 28.

Juli 2008, gegen welche sich der Rekurs der Beschwerdeführenden vom 29. August

2008.

richtete, um die Betriebsbewilligung im Sinn von §§ 3, 7 und 8 der Verordnung

über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und über die Skilifte

vom 23. November 1977 (LS 743.2; nachfolgend Seilbahnverordnung). Dabei handelt

es sich um eine technische Bewilligung, bei der es primär um Aspekte der

betrieblichen Sicherheit geht (vgl. § 7 Seilbahnverordnung). Diese

Bewilligung brauchte, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Koordinationsgebot

gemäss Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)

und § 7 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV; LS 700.6)

dargelegt hat, weder mit der Baubewilligung der Gemeinde noch mit derjenigen

des Amts für Verkehr für den Bau des Schräglifts vom 3. April 2008 koordiniert

zu werden. Es handelt sich um eine Nebenbewilligung im Sinn von § 8 Abs. 2

BauVV, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich ist; auf

die Erwägungen der Vorinstanz ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit 28 Abs. 1

Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in

zustimmendem Sinn zu verweisen.

1.2

Ihrem

Inhalt nach beschäftigt sich die Betriebsbewilligung mit Haftungs- und Versicherungsfragen

sowie mit der Betriebssicherheit, der Wartung und der periodischen Überprüfung

der Liftanlage und richtet sich an den Anlageinhaber. Inwiefern die Beschwerdeführenden

als Nachbarn von diesen Anordnungen betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich

und wurde von diesen in ihrer Rekursschrift vom 29. August 2008 an die Volkswirtschaftsdirektion

auch in keiner Weise dargelegt. Damit fehlt es den Beschwerdeführenden an der

Anfechtungsbefugnis im Sinn von § 21 lit. a VRG bzw. § 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) von und ist die

Vorinstanz rechtens auf den Rekurs nicht eingetreten. Daran ändert nichts, dass

die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift Lärmimmissionen geltend machen,

aus denen sie eine Betroffenheit ableiten können. Diese Lärmimmissionen waren,

wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, im Rahmen der vom Amt für

Verkehr zu erteilenden Baubewilligung für die Liftanlage zu prüfen und bildeten

zulässigerweise nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung. Sie konnten deshalb

auch nicht zum Gegenstand des gegen diese Bewilligung gerichteten Rekursverfahrens

gemacht werden.

2.

Die Beschwerdeführenden wollen ihre Anfechtungsbefugnis

daraus ableiten, dass sie wegen Mängel des Bewilligungsverfahrens ihre Rechte

gegen die Bewilligung des Schräglifts nicht hätten wahrnehmen können. Sie seien

deshalb nachträglich auch mit Einwänden gegen die Ausführungs- bzw.

Baubewilligung vom 3. April 2008 zuzulassen, insbesondere was die Emissionen

des Schräglifts betreffe, die weder im Rahmen des kantonalen noch des

kommunalen Bewilligungsverfahrens eingehend geprüft worden seien. Mit ihrer Rekursschrift

gegen die Betriebsbewilligung vom 29. August 2008 hätten sie sinngemäss auch

die Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 mitangefochten; eine

Fristversäumnis könne ihnen dabei nicht vorgeworfen werden, da ihnen diese

Bewilligung zwar zugestellt worden sei, jedoch keine Rechtsmittelbelehrung

enthalten habe. Da in der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008

die Betriebsbewilligung vorbehalten worden sei, hätten sie darauf vertrauen

dürfen, ihre Rechte im Rahmen dieses Verfahrens wahrnehmen zu können.

2.1

Wie die

Vorinstanz eingehend und zutreffend dargelegt hat, ist die Baubewilligung für einen

Lift dieser Art durch das kantonale Amt für Verkehr zu erteilen und ist in

diesem Verfahren zu prüfen, ob aus dem Betrieb der Anlage keine unzulässigen

Immissionen zu erwarten sind; ebenso trifft es zu, dass diese Bewilligung

aufgrund der Erschliessungsfunktion der Liftanlage eng mit der kommunalen

Baubewilligung zusammenhängt und in Anwendung von Art. 25a Abs. 1 RPG und §§ 7

ff. BauVV diese beiden Bewilligungsverfahren zu koordinieren sind.

Rechtsmittelinstanz für die gemeinsam und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung

zu eröffnenden Bewilligungen ist gemäss § 329 PBG die Baurekurskommission.

Dass das kantonale Bewilligungsverfahren nicht in der

gebotenen Weise abgewickelt und mit dem Baubewilligungsverfahren der Gemeinde

koordiniert wurde, ist unbestritten. Soweit die Beschwerdeführenden aus diesen

Verfahrensfehlern jedoch ableiten wollen, sie hätten die Ausführungs- bzw.

Baubewilligung vom 3. April 2008 noch nachträglich, zusammen mit der

Betriebsbewilligung vom 28. Juli 2008 anfechten können, so übersehen sie, dass

sich ihre Rekurseingabe an die Volkswirtschaftsdirektion vom 29. August 2008

ausdrücklich nur gegen die Betriebsbewilligung richtete und sie damals in

keiner Weise geltend machten, es sei auch die ihnen bekannte Ausführungs- bzw.

Baubewilligung vom 3. April 2008 zu überprüfen.

Sodann wäre eine Rekurserhebung gegen die

Ausführungsbewilligung in diesem Zeitpunkt ungeachtet der unterbliebenen

Rechtsmittelbelehrung verspätet gewesen. Wenn die Beschwerdeführenden trotz der

vergleichsweisen Erledigung des Rekursverfahrens gegen die Baubewilligung vom

2.

Mai 2006 tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, dass sie ihre Einwände

erneut gegen die Baubewilligung für die Liftanlage geltend machen könnten, so

hätten sie dies trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung innert nützlicher Frist

nach Erteilung dieser Bewilligung bzw. nach Aufnahme der Bauarbeiten am

Schräglift tun müssen. Dass mit grundsätzlichen Einwänden gegen die

Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage nicht zugewartet werden kann bis zur

Inbetriebnahme, muss auch Laien einleuchten. Der Vorbehalt der Betriebsbewilligung

in der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 bezog sich erkennbar

auf Fragen der Betriebssicherheit, der Wartung und der Haftung und konnte bei

den Beschwerdeführenden nicht die Erwartung erwecken, es würden erneut die

bereits vor Baurekurskommission aufgeworfenen Fragen der Gestaltung, Sicherheit

und des Lärmschutzes geprüft. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn

sie von der Bauherrschaft, was von dieser bestritten wird, während des

Verfahrens vor der Baurekurskommission darauf vertröstet worden sein sollten,

sie könnten diese Einwände erneut in den Bewilligungsverfahren für den

Schräglift geltend machen. Dass insofern behördliche Zusicherungen erteilt

worden seien, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend.

2.2

Schliesslich

war auf die nachträgliche Rekurserhebung der Beschwerdeführenden auch aus

Gründen von Treu und Glauben nicht einzutreten.

2.2.1

Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), der von der früheren Rechtsprechung

aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 hergeleitet wurde

(RB 1981 Nr. 147, mit Hinweisen), stellt ein die ganze Rechtsordnung überdachendes

Prinzip dar, das nicht nur für den Staat gilt, sondern auch für die Privaten,

und zwar gegenüber dem Gemeinwesen und in ihrem Verhalten untereinander (René

Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel etc. 2003, Rz. 2397).

Der Grundsatz beherrscht deshalb auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich

in einem Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden Privaten (RB 1981 Nr.

147); er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr

(Yvo Hangartner in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. A.,

Zürich etc. 2008, Art. 5 BV N. 43). Unter Art. 5 Abs. 3 BV fallen das

Verbot des Rechtsmissbrauchs, das heisst die Geltendmachung eines Rechts wider

Treu und Glauben bzw. die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur

Verwirklichung von Interessen, die es nicht schützen will (BGE 127 II 49, E.

5a), sowie des widersprüchlichen Verhaltens. Auch die Beanspruchung der

Rechtsmittelbefugnis kann unter Umständen missbräuchlich sein, so

beispielsweise wenn der Anfechtende damit Vertrauen täuscht, welches durch

eigenes Handeln geschaffen worden ist (RB 1981 Nr. 147; VGr,

13.

Oktober 2004, BEZ 2004 Nr. 67), oder wenn die Rechtsbehelfe des

Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zweckwidrig kommerzialisiert werden (vgl.

BGE 123 III 101, E. 2c). In diesen Fällen erscheinen die mit dem Rechtsmittel

verfolgten Interessen nicht als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG.

2.2.2

Die Verfahrensmängel, auf die sich die Beschwerdeführenden heute berufen,

haben sie der Sache nach bereits im Rekursverfahren gegen die Baubewilligung

der Gemeinde vom 2. Mai 2006 gerügt. Dort haben sie unter Bezugnahme auf die

Vorbehalte der Baubewilligung bezüglich des Schräglifts neben Bedenken in

ästhetischer, sicherheitsmässiger und immissionsrechtlicher Hinsicht

insbesondere geltend gemacht, es sei unzulässig, die Baubewilligung derart

aufzuspalten, dass wesentliche Teile des Projekts der Beurteilung in einem

späteren Verfahren vorbehalten blieben. Auch wenn sie damit nicht ausdrücklich

die Unzuständigkeit der Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung für den

Schräglift und entsprechend die Verletzung des Koordinationsgebots gerügt

haben, ändert dies nichts daran, dass die Verfahrensmängel bereits Gegenstand

des Rekursverfahrens vor Baurekurskommission bildeten und mit einem

Rekursentscheid in der Sache ohne Weiteres und rechtzeitig hätten korrigiert

werden können. Nachdem sich die Beschwerdeführenden eine Pauschalentschädigung

von Fr. 25'000.- als Beteiligung "an den Kosten für Lärm- und

Sichtschutz auf dem Grundstück der Rekurrierenden" haben bezahlen lassen

und im Gegenzug den Rekurs zurückzogen, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sie

die mit dem zurückgezogenen Rekurs aufgeworfenen Einwände nun zum Gegenstand

eines neuen Verfahrens machen wollen. Dass laut Parteivereinbarung die Bezahlung

von Fr. 25'000.- "ohne Präjudiz" erfolgte, konnte jedenfalls nicht so

verstanden werden, dass die Beschwerdeführenden sich die erneute rekursweise Geltendmachung

der bereits im Rekurs gegen die Baubewilligung erhobenen Rügen vorbehielten. Das

gemäss § 338a Abs. 1 PBG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse der

Beschwerdeführenden an der Anfechtung der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom

3.

April 2008 ist deshalb nicht gegeben und es konnte auf den (ohnehin

verspäteten) Rekurs auch wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden.

2.3

Die

Vorinstanz hat somit die Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 zur

Recht nicht überprüft und durfte aus den dargelegten Gründen auch darauf verzichten,

das Rechtsmittel insoweit an die gemäss § 329 PBG zuständige Baurekurskommission

zu überweisen. Aus den nämlichen Gründen braucht auch das Verwaltungsgericht

eine solche Überweisung nicht anzuordnen.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§

13.

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie sind zudem zu einer angemessenen

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2’500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'710.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

an die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…