VB.2009.00227
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00227
11. Mai 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11723)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00227
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
Die Beschwerdeführerin weilt seit 8 Jahren in der Schweiz, wo ihr zum Zwecke des Studiums die Aufenthaltsbewilligung erteilt und mehrfach verlängert worden ist. Nachdem sie erstmals die Studienrichtung gewechselt hatte, teilte das Migrationsamt ihr mit, dass es im Falle eines weiteren Studienwechsels die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern würde. Nachdem die Beschwerdeführerin auch das zweite Studium abgebrochen hatte, befanden die Vorinstanzen, ihr Aufenthaltszweck habe sich erfüllt und verweigerten die Verlängerung.
Dieser im freien Ermessen (nach ANAG 4) zu fällende Entscheid ist zu schützen. Angesichts der Tatsache, dass Wechsel der Studienrichtung nach Zürcher Praxis nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, sind die Behörden der Beschwerdeführerin deutlich entgegengekommen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung liegt nicht vor.
Abweisung
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
RECHTSKONTROLLE
STUDIUM
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 18 Abs. II lit. a ANAG
Art. 18 Abs. III ANAV
Art. 113 BGG
§ 13 lit. l BeamtenV
§ 32 BeamtenV
§ 50 Abs. I VRG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00227
Entscheid
der 2. Kammer
vom 30. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1984 geborene A, Staatsangehörige von C, reiste am 5. August 2001 in die
Schweiz ein. Der Kanton D erteilte ihr eine bis 31. Juli 2003 gültige
Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses für ein
Hochschulstudium an der Universität D. Sie erwarb in der Folge die für ein
Studium in der Schweiz erforderlichen Prüfungsabschlüsse.
Am 8. Oktober 2003 reiste sie erneut in
die Schweiz ein. Der Kanton E erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum
Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität und verlängerte diese
letztmals bis 7. Februar 2006. A exmatrikulierte sich nach einem
Studienjahr per Ende Wintersemester 2004/2005, weil sie die für die
Weiterführung des Studiums (Betriebswirtschaftslehre) erforderlichen Prüfungen
zum Erreichen der Assessmentstufe nicht bestanden hatte.
Am 10. Januar 2006 ersuchte sie um
Zulassung zum Biologiestudium an der Universität Zürich. Das Migrationsamt der
Sicherheitsdirektion bewilligte ihr am 22. März 2006 eine bis 7. Oktober
2006 befristete Aufenthaltsbewilligung und teilte ihr mit, dass einem weiteren
Studien- oder Hochschulwechsel nicht mehr zugestimmt würde. Ebenfalls wurde A
unter Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 lit. l der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) bewilligt,
ab 20. Juli 2006 in einem Teilzeitpensum bei der Firma F AG und ab 1. Januar
2007 bei der G AG eine Arbeitsstelle anzutreten. Nach vier Semestern brach sie das
Biologiestudium ab.
Am 1. August 2007, nachdem die
Aufenthaltsbewilligung bis am 7. Oktober 2007 verlängert worden war,
wechselte A erneut die Studienrichtung und schrieb sich als Studentin der
Publizistik und Kommunikationswissenschaften an der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich ein.
B. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das am 14. September
2007 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 13. August 2008 ab und setzte A Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets
bis 30. September 2008.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat
am 18. März 2009 ab und wies die Sicherheitsdirektion an, der Ausländerin
eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen.
III.
Am 22. April 2009 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einreichen, mit welcher sie beantragte, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Beschluss
des Regierungsrats.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von
den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie
(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht)
hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, tritt das
Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde ein (VGr,
12.
März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
2.
2.1
Die Rechtsweggarantie verlangt von den letzten
kantonalen (Gerichts-)Instanzen, dass diese selbst oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen und das
massgebende Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 110 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juli 2005 [BGG]), was indessen nicht eine
gerichtliche Ermessensbetätigung bedeutet (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, S. 469 Rz 11). Weil vorliegend
auch das materielle Recht keine gerichtliche Ermessensbetätigung vorschreibt,
ist das Verwaltungsgericht auf die Rechtskontrolle beschränkt, was die
Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung, der richtigen rechtlichen Beurteilung
einer Tatsache und der Kontrolle der richtigen Handhabung des Ermessens durch
die Vorinstanzen umfasst (§ 50 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wenn die
Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbräuchlich eingesetzt hat,
setzt das Verwaltungsgericht kein eigenes Ermessen ein.
2.2
Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
beruhte auf dem altrechtlichen Art. 4 ANAG, welches Recht laut Art. 126
Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Februar 2005 (AuG) hier weiterhin
anwendbar bleibt. Art. 4 ANAG auferlegt der zuständigen Behörde den
Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens.
3.
3.1
Der Regierungsrat bewilligte der Beschwerdeführerin
den Aufenthalt zur Aufnahme und zur Verfolgung ihres Studiums. Die Zuständigkeit
der kantonalen Behörde zur Erteilung von Bewilligungen an Schüler und
Studierende für die Dauer des Schulbesuchs bzw. des Studiums ergibt sich aus Art. 18
Abs. 2 lit. a ANAG.
Das in Art. 4 ANAG der
Behörde eingeräumte freie Ermessen erfährt in Art. 32 BVO die
Präzisierung, dass ausländischen Personen, die in der Schweiz zu studieren
beabsichtigen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sie alleine
einreisen, ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren wollen,
das Studienprogramm festgelegt ist, die Schule schriftlich bestätigt hat, dass
eine Zulassung erfolgt ist und dass der künftige Student über die notwendigen
Sprachkenntnisse verfügt, die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind
und endlich, dass die Wiederausreise gesichert erscheint (Art. 32 lit. a–f
BVO).
Auch bei Erfüllung der
Voraussetzungen gemäss Art. 32 lit. a–f BVO besteht kein
Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, sondern das Ermessen der Behörde.
3.2
Der Regierungsrat führte aus, dass nach Art. 18 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV) Studierende
zur Ausreise anzuhalten sind, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Ein
Wechsel der Studienrichtung werde nach zürcherischer Praxis nur in begründeten
Ausnahmefällen bewilligt. Er teilte die Ansicht des Migrationsamts, dass der
Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin nach zweijährigem Aufenthalt zum
Erlernen der deutschen Sprache und mehrfachem Wechsel der Studienrichtung erfüllt
sei und sich eine weitere Verlängerung nicht aufdrängte.
3.3
Was die Beschwerdeführerin einwendet, ändert an der
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Anordnung nichts. Ihr Argument, sie werde
voraussichtlich nächstes Jahr den Bachelorabschluss erlangen, weshalb eine
heutige Wegweisung völlig unverhältnismässig wäre, verkennt, dass sie sich
durch zweimaligen Abbruch eines Studiums selbst in diese Lage gebracht hat.
Wenn sie weiter ausführt, eine besondere Härte liege darin, dass sie sich
nunmehr rund acht Jahre in der Schweiz aufhalte, weshalb die Massnahme
unzumutbar sei, hat sie die Argumente der Fremdenpolizei faktisch selbst
übernommen: Obwohl ihr der Zweck ihres Aufenthalts bestens bekannt war und sie
am 30. November 2005 gegenüber dem Migrationsamt einen Revers
unterschrieben hatte, wonach sie sich verpflichtete, nach erfolgreichem
Studienabschluss in Zürich die Schweiz zu verlassen (act. 9/7), will sie nach
acht Jahren dazu nicht bereit sein.
Angesichts der Praxis,
wonach ein Studienwechsel in der Regel nicht zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
führt, sind die Behörden der Beschwerdeführerin über das übliche Mass hinaus
entgegengekommen, indem sie erst beim dritten Studienwechsel einschritten.
Gegen die Beschwerdeführerin spricht auch, dass sie das dritte Studium in
Angriff nahm, ohne zuvor ihre Aufenthaltsbewilligung sicherzustellen. Damit
traf der Entscheid des Regierungsrats ein, als sie bereits rund vier Semester
in der dritten Studienrichtung absolviert hatte. Diesen Umstand zu ihren
Gunsten auszulegen, würde bedeuten, dass Bewerber umso besser behandelt werden,
je später sie sich um eine Bewilligung bemühen. Dies kann nicht geschützt werden.
Die Vorinstanzen haben ihr
Ermessen gesetzmässig gehandhabt und sind innerhalb des Spielraums den
Interessen der Beschwerdeführerin deutlich entgegengekommen. Das führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu.
4.2
Weil die streitige Aufenthaltsbewilligung nicht auf
einem Rechtsanspruch beruht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Sofern die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch geltend macht, kann ihr
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur
Verfügung stehen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…