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Entscheid

VB.2009.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00227

11. Mai 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11723)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

1984 geborene A, Staatsangehörige von C, reiste am 5. August 2001 in die

Schweiz ein. Der Kanton D erteilte ihr eine bis 31. Juli 2003 gültige

Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses für ein

Hochschulstudium an der Universität D. Sie erwarb in der Folge die für ein

Studium in der Schweiz erforderlichen Prüfungsabschlüsse.

Am 8. Oktober 2003 reiste sie erneut in

die Schweiz ein. Der Kanton E erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum

Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität und verlängerte diese

letztmals bis 7. Februar 2006. A exmatrikulierte sich nach einem

Studienjahr per Ende Wintersemester 2004/2005, weil sie die für die

Weiterführung des Studiums (Betriebswirtschaftslehre) erforderlichen Prüfungen

zum Erreichen der Assessmentstufe nicht bestanden hatte.

Am 10. Januar 2006 ersuchte sie um

Zulassung zum Biologiestudium an der Universität Zürich. Das Migrationsamt der

Sicherheitsdirektion bewilligte ihr am 22. März 2006 eine bis 7. Oktober

2006 befristete Aufenthaltsbewilligung und teilte ihr mit, dass einem weiteren

Studien- oder Hochschulwechsel nicht mehr zugestimmt würde. Ebenfalls wurde A

unter Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 lit. l der Verordnung

vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) bewilligt,

ab 20. Juli 2006 in einem Teilzeitpensum bei der Firma F AG und ab 1. Januar

2007 bei der G AG eine Arbeitsstelle anzutreten. Nach vier Semestern brach sie das

Biologiestudium ab.

Am 1. August 2007, nachdem die

Aufenthaltsbewilligung bis am 7. Oktober 2007 verlängert worden war,

wechselte A erneut die Studienrichtung und schrieb sich als Studentin der

Publizistik und Kommunikationswissenschaften an der Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich ein.

B. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das am 14. September

2007 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung

vom 13. August 2008 ab und setzte A Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets

bis 30. September 2008.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat

am 18. März 2009 ab und wies die Sicherheitsdirektion an, der Ausländerin

eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen.

III.

Am 22. April 2009 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht einreichen, mit welcher sie beantragte, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die

Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Beschluss

des Regierungsrats.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von

den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie

(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht)

hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine

richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, tritt das

Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde ein (VGr,

12.

März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.

2.1

Die Rechtsweggarantie verlangt von den letzten

kantonalen (Gerichts-)Instanzen, dass diese selbst oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen und das

massgebende Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 110 des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juli 2005 [BGG]), was indessen nicht eine

gerichtliche Ermessensbetätigung bedeutet (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas

Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, S. 469 Rz 11). Weil vorliegend

auch das materielle Recht keine gerichtliche Ermessensbetätigung vorschreibt,

ist das Verwaltungsgericht auf die Rechtskontrolle beschränkt, was die

Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung, der richtigen rechtlichen Beurteilung

einer Tatsache und der Kontrolle der richtigen Handhabung des Ermessens durch

die Vorinstanzen umfasst (§ 50 Abs. 1 und 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wenn die

Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbräuchlich eingesetzt hat,

setzt das Verwaltungsgericht kein eigenes Ermessen ein.

2.2

Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

beruhte auf dem altrechtlichen Art. 4 ANAG, welches Recht laut Art. 126

Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Februar 2005 (AuG) hier weiterhin

anwendbar bleibt. Art. 4 ANAG auferlegt der zuständigen Behörde den

Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens.

3.

3.1

Der Regierungsrat bewilligte der Beschwerdeführerin

den Aufenthalt zur Aufnahme und zur Verfolgung ihres Studiums. Die Zuständigkeit

der kantonalen Behörde zur Erteilung von Bewilligungen an Schüler und

Studierende für die Dauer des Schulbesuchs bzw. des Studiums ergibt sich aus Art. 18

Abs. 2 lit. a ANAG.

Das in Art. 4 ANAG der

Behörde eingeräumte freie Ermessen erfährt in Art. 32 BVO die

Präzisierung, dass ausländischen Personen, die in der Schweiz zu studieren

beabsichtigen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sie alleine

einreisen, ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren wollen,

das Studienprogramm festgelegt ist, die Schule schriftlich bestätigt hat, dass

eine Zulassung erfolgt ist und dass der künftige Student über die notwendigen

Sprachkenntnisse verfügt, die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind

und endlich, dass die Wiederausreise gesichert erscheint (Art. 32 lit. a–f

BVO).

Auch bei Erfüllung der

Voraussetzungen gemäss Art. 32 lit. a–f BVO besteht kein

Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, sondern das Ermessen der Behörde.

3.2

Der Regierungsrat führte aus, dass nach Art. 18 Abs. 3

der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV) Studierende

zur Ausreise anzuhalten sind, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Ein

Wechsel der Studienrichtung werde nach zürcherischer Praxis nur in begründeten

Ausnahmefällen bewilligt. Er teilte die Ansicht des Migrationsamts, dass der

Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin nach zweijährigem Aufenthalt zum

Erlernen der deutschen Sprache und mehrfachem Wechsel der Studienrichtung erfüllt

sei und sich eine weitere Verlängerung nicht aufdrängte.

3.3

Was die Beschwerdeführerin einwendet, ändert an der

Gesetzmässigkeit der angefochtenen Anordnung nichts. Ihr Argument, sie werde

voraussichtlich nächstes Jahr den Bachelorabschluss erlangen, weshalb eine

heutige Wegweisung völlig unverhältnismässig wäre, verkennt, dass sie sich

durch zweimaligen Abbruch eines Studiums selbst in diese Lage gebracht hat.

Wenn sie weiter ausführt, eine besondere Härte liege darin, dass sie sich

nunmehr rund acht Jahre in der Schweiz aufhalte, weshalb die Massnahme

unzumutbar sei, hat sie die Argumente der Fremdenpolizei faktisch selbst

übernommen: Obwohl ihr der Zweck ihres Aufenthalts bestens bekannt war und sie

am 30. November 2005 gegenüber dem Migrationsamt einen Revers

unterschrieben hatte, wonach sie sich verpflichtete, nach erfolgreichem

Studienabschluss in Zürich die Schweiz zu verlassen (act. 9/7), will sie nach

acht Jahren dazu nicht bereit sein.

Angesichts der Praxis,

wonach ein Studienwechsel in der Regel nicht zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

führt, sind die Behörden der Beschwerdeführerin über das übliche Mass hinaus

entgegengekommen, indem sie erst beim dritten Studienwechsel einschritten.

Gegen die Beschwerdeführerin spricht auch, dass sie das dritte Studium in

Angriff nahm, ohne zuvor ihre Aufenthaltsbewilligung sicherzustellen. Damit

traf der Entscheid des Regierungsrats ein, als sie bereits rund vier Semester

in der dritten Studienrichtung absolviert hatte. Diesen Umstand zu ihren

Gunsten auszulegen, würde bedeuten, dass Bewerber umso besser behandelt werden,

je später sie sich um eine Bewilligung bemühen. Dies kann nicht geschützt werden.

Die Vorinstanzen haben ihr

Ermessen gesetzmässig gehandhabt und sind innerhalb des Spielraums den

Interessen der Beschwerdeführerin deutlich entgegengekommen. Das führt zur

Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu.

4.2

Weil die streitige Aufenthaltsbewilligung nicht auf

einem Rechtsanspruch beruht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG). Sofern die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch geltend macht, kann ihr

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur

Verfügung stehen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…