VB.2009.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00232
16. Dezember 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11860)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00232
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Übergangsrecht; Aufenthaltsanspruch aufgrund ehelicher Gewalt
Für die Frage nach der materiellen Anwendbarkeit des ANAG oder AuG ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Das AuG ist anwendbar, wenn das Gesuch nach dem 1. Januar 2008 eingereicht worden ist. Dies ist von den Behörden zu beweisen. Das blosse Abstellen auf den Zeitpunkt, als das Gesuch unterschrieben wurde, genügt nicht. Entscheidend ist, wann das Gesuch der Behörde zugegangen bzw. der Post übergeben worden ist. Vorliegend wurde das Gesuch am 20. Dezember 2007 unterzeichnet, während der behördliche Eingangsstempel von Mitte Januar 2008 datiert. Somit durften die Vorinstanzen nicht ohne Weiteres das alte Recht zum Nachteil der Bf anwenden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bf mittlerweile die Anwendbarkeit des alten Rechts anerkannt hat (E. 2.2 und 2.3). Weil sich die Bf vor den Vorinstanzen eingehend zum neuen Recht geäussert hat, erübrigt es sich, ihr erneut das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 2.4).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, wenn der Ausländer Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen (E. 4.2).
Das Vorliegen eherlicher Gewalt kann nicht nur durch eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung nachgewiesen werden. Deshalb darf vom Fehlen einer solchen nicht der Schluss gezogen werden, es liege keine eheliche Gewalt vor. Vorliegend weisen Indizien darauf hin, dass die Bf Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Die Vorinstanz hätte deshalb weitere Abklärungen tätigen müssen (E. 4.4).
Rückweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BRASILIEN
EHE
EHELICHE GEWALT
EINREICHUNG
INTERTEMPORALES RECHT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSANWENDUNG
RECHTSWEGGARANTIE
RÜCKWEISUNG
ÜBERGANGSRECHT
WIEDEREINGLIEDERUNG
ZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 2 Abs. I AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 42 Abs. III AuG
Art. 50 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 126 Abs. I AuG
Art. 93 BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29a BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 5 Abs. II VRG
§ 7 Abs. II lit. a VRG
§ 7 Abs. IV VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 13 Abs. II VRG
Art. 77 Abs. vi VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00232
Entscheid
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1974, Staatsangehörige von C, reiste am 26. Juli
2005 zur Vorbereitung ihrer Hochzeit in die Schweiz. Sie heiratete am
20. Januar 2006 den Schweizer Bürger B, geboren 1976, und erhielt
daraufhin am 27. Februar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals
bis zum 19. Januar 2008 verlängert wurde. Seit dem 23. August 2007
leben die Eheleute getrennt.
Am 14. Oktober 2008 wies das Migrationsamt das Gesuch
um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil die eheliche
Gemeinschaft nicht mehr bestehe und die Berufung auf die nur noch formell
bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Eine Bewilligungsverlängerung nach
freiem Ermessen komme sodann nicht infrage.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 21. November 2008
Rekurs; dieser wurde am 18. März 2009 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 21. April 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer
Vernehmlassung vom 8. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das
Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten
(VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
2.
2.1
Das
Migrationsamt wie auch der Regierungsrat haben die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unter altem Recht geprüft. Auch die Beschwerdeführerin, die sich bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs noch auf den Standpunkt gestellt hatte, das
neue Recht sei anzuwenden, hat sich in ihrer Rekursschrift der Auffassung der
Vorinstanzen angeschlossen. Diese begründen die Anwendbarkeit des alten Rechts
damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
am 20. Dezember 2007 eingereicht habe.
2.2
Gemäss
Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) bleibt auf Gesuche, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das alte Recht
anwendbar. Das Ausländergesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Das Gesetz stellt mithin auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung ab. Dabei kann ein Gesuch frühestens dann als eingereicht
gelten, wenn es der zuständigen Behörde zugegangen ist resp. der unzuständigen
Behörde im Fall von § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) oder wenn es der schweizerischen Post übergeben
wird (§ 11 Abs. 2 VRG).
2.3
Die
Beschwerdeführerin hat ihr Verlängerungsgesuch am 20. Dezember 2007 unterschrieben.
Auch der Stempel der Einwohnerkontrolle trägt dieses Datum. Daraus kann indes
nur geschlossen werden, dass das Gesuch am 20. Dezember 2007 ausgefüllt
und von der Einwohnerkontrolle abgestempelt worden ist. Nicht ersichtlich ist,
wann das Gesuch der Post übergeben wurde.
Der (nicht vollständig leserliche) Eingangsstempel des
Migrationsamts datiert vom 16. oder allenfalls 18. Januar 2008. Damit
besteht die Vermutung, dass das Verlängerungsgesuch erst nach Inkrafttreten des
Ausländergesetzes beim Migrationsamt eingereicht wurde. Es wäre an der
Beschwerdegegnerin gelegen, diese Vermutung umzustossen, als sie entgegen der
von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nach altem Recht entschieden
hat. Dass die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit des alten Rechts in ihrer
Rekursschrift anerkannt hat, ist wegen der Rechtsanwendung von Amtes wegen
unbeachtlich (§ 7 Abs. 4 VRG).
Somit ist davon auszugehen, dass das Gesuch erst nach
Inkrafttreten des Ausländergesetzes eingereicht worden ist. Die Vorinstanzen
haben deshalb zu Unrecht das alte Recht angewendet.
2.4
Sowohl bei
der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Erstinstanz wie auch in der
Rekursschrift hat die Beschwerdeführerin eingehend zum neuen Recht Stellung
genommen. Zudem beziehen sich die Ausführungen in der Beschwerde nicht
spezifisch auf das anwendbare Recht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich,
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich (nochmals) zum neuen Recht zu
äussern (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 84). Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der Erstinstanz und im Rekursverfahren
sind ergänzend heranzuziehen.
3.
3.1
Zwischen
der Schweiz und C bestehen keine Staatsverträge, welche der Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einräumen würden.
Massgebend ist deshalb einzig das Ausländergesetz (Art. 2 Abs. 1
AuG).
3.2
Die
Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Sie hat aber bereits
im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich keine Ansprüche aus ihrer Ehe
abgeleitet. Seit dem 23. August 2007 lebt sie getrennt von ihrem Ehemann,
die Scheidung steht offenbar bevor. Somit besitzt sie keine Aufenthaltsansprüche
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG oder Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV,
soweit die Beziehung zu ihrem Ehemann betroffen ist.
Grund für das Getrenntleben waren nach Aussage der Beschwerdeführerin
wiederholte Übergriffe ihres Mannes. In der Nacht vom 17. auf den
18.
August 2007 habe er sie geschlagen und vergewaltigt. Sie flüchtete
dann zu ihrer Schwester und erstattete Strafanzeige, worauf ihr Ehemann
inhaftiert wurde. Aufgrund dieser Vorfälle ist davon auszugehen, dass seit
diesem Zeitpunkt auch die eheliche Gemeinschaft zerbrochen ist. Die eheliche
Gemeinschaft hat daher rund eineinhalb Jahre gedauert. Deshalb fallen auch
Aufenthaltsansprüche gestützt auf Art. 42 Abs. 3 oder Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht.
3.3
Weiter
sind keine besonders intensiven privaten Bindungen bzw. sozialen Beziehungen ersichtlich,
die einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV fliessen lassen könnten (zu den strengen
Anforderungen: BGE 126 II 377 E. 2c/aa; 130 II 281
E. 3.2.1). Dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle besitzt, der
öffentlichen Hand nicht zur Last fällt und sich strafrechtlich noch nie etwas
zuschulden kommen liess, lässt nicht auf eine besonders enge Bindung schliessen,
sondern darf vorausgesetzt werden. Ihre Integrationsbemühungen – etwa die
besuchten Deutschkurse – sind positiv zu würdigen, vermögen indes nichts zu
ändern, weil das blosse Beherrschen der Sprache für sich betrachtet keine
besonders intensive Bindung zu einem Land bewirkt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf Misshandlungen und schwerste
sexuelle Übergriffe durch ihren Mann. Zudem könne ihr eine Rückkehr nach C
nicht zugemutet werden. Sinngemäss macht sie damit ein Aufenthaltsrecht gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Danach besteht der
Anspruch auf Bewilligungsverlängerung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
4.2
Gemäss
Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige Gründe für den Verbleib in der
Schweiz vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Die Beschwerdeführerin hat
sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in ihrer Rekursschrift geltend
gemacht, es genüge, wenn alternativ eheliche Gewalt oder die starke Gefährdung
der sozialen Wiedereingliederung vorliege.
Diese Rüge ist begründet. Zwar
ist den Vorinstanzen Recht zu geben, dass der Wortlaut von Art. 50
Abs. 2 AuG nahe legt, beide Voraussetzungen – das Vorliegen ehelicher Gewalt
und die gefährdete soziale Wiedereingliederung – müssten kumulativ vorliegen.
Dispositiv
Das Bundesgericht hat aber entschieden, dass sowohl eheliche Gewalt wie auch
die stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich alleine
genügen können, einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGr, 4. November
2009,2C_460/2009, E. 5.3, www.bger.ch).
4.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in ihrem Heimatland C aufgrund der
Weltmarktkrise noch schwieriger geworden, ein selbständiges Leben ohne Probleme
zu führen. In der Rekursschrift wird darüber hinaus geltend gemacht, die
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in C sei aussichtslos. Sie stamme
aus D im Nordosten von C, der ärmsten Gegend des Landes mit der höchsten
Arbeitslosenrate. Sie verfüge weder über eine berufliche Ausbildung noch über
den finanziellen oder sozialen Rückhalt ihrer Familie mit mehr als zehn Geschwistern.
Demgegenüber erachtet der Regierungsrat die Rückkehr als
zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz
gekommen und halte sich erst seit 3 2/3 Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund
ihrer zahlreichen Geschwister, die in C leben, sei davon auszugehen, dass sie
dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge.
Die Beschwerdeführerin ist erst
im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gereist, hat mithin den grössten Teil
ihres Lebens in C oder zumindest nicht in der Schweiz verbracht. Sie befindet
sich erst rund vier Jahre hier. Zwar bemüht sie sich nach Kräften um ihre erfolgreiche
Integration, aber Bindungen, die über das Berufliche hinausgehen, sind nicht ersichtlich.
Die noch in der Rekursschrift geltend gemachte bevorstehende Hochzeit wird in
der Beschwerde mit keinem Wort mehr erwähnt. In C leben zahlreiche Geschwister;
es ist nicht einzusehen, weshalb ihre Familie ihr keinen sozialen Rückhalt
geben könnte, wie dies in der Rekursschrift pauschal geltend gemacht wird. Dass
sodann die Wirtschaftslage in C schwieriger ist als in der Schweiz, genügt für sich
alleine noch nicht für eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung. Trotz
fehlender Berufsbildung sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, in C
Fuss zu fassen, wie sie dies auch in der Schweiz geschafft hat. Ihre erworbenen
Deutschkenntnisse und die hier erlangte Berufserfahrung sind ihr dabei von
Nutzen. Eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung liegt nicht vor.
4.4 Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wäre massiven Misshandlungen und
sexuellen Übergriffen seitens ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen, was
schliesslich auch der Grund für die Trennung gewesen sei. Demgegenüber stellt
sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die geltend gemachte eheliche Gewalt
sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weil das gegen den Ehemann laufende Strafverfahren
eingestellt worden sei.
4.4.1
Eheliche Gewalt ereignet sich ihrer Natur nach regelmässig in den eigenen
vier Wänden und ohne Zeugen. Eine fehlende strafrechtliche Verurteilung darf
aufgrund des strengen Beweismasses im Strafrecht nicht in dem Sinn gewürdigt
werden, dass keine eheliche Gewalt stattgefunden habe. Gemäss Art. 77
Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit gelten deshalb neben strafrechtlichen Verurteilungen auch
Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem
Gewalttätigen als Hinweise auf eheliche Gewalt.
4.4.2
Die Beschwerdeführerin erstattete aufgrund der geschilderten Vorkommnisse
Strafanzeige gegen ihren Ehemann, der daraufhin inhaftiert wurde. Am
29. August 2007 wurde der Ehemann für die Dauer von zwei Wochen aus der
Wohnung weggewiesen, ihm ein Rayonverbot betreffend den Arbeitsort der
Beschwerdeführerin auferlegt und jegliche Kontaktaufnahme mit der
Beschwerdeführerin verboten. Diese gewaltschutzrechtlichen Massnahmen wurden
vom Bezirksgericht Zürich verlängert. Dabei hielt das Gericht fest, dass die
Darstellungen der Beschwerdeführerin zwar nicht widerspruchslos, aber auch
nicht unglaubhaft seien. Sodann wurde im Polizeirapport festgehalten, der
Ehemann sei alkoholisiert, verbal ausfällig bzw. wütend und drohend bzw.
aggressiv angetroffen worden. Schliesslich wird die Beschwerdeführerin seit
Juli 2007 von einer Beratungsstelle für Frauen betreut. Diese Hinweise deuten
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden
ist.
4.4.3
Aufgrund der Beweislage durfte der Regierungsrat das Vorliegen ehelicher
Gewalt nicht bereits deshalb verneinen, weil das Strafverfahren gegen den
Ehemann der Beschwerdeführerin eingestellt worden war. Vielmehr hätte er zusätzliche
Abklärungen in Bezug auf die behauptete eheliche Gewalt vornehmen müssen. Die
Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Regierungsrat hat zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist und
wenn ja, ob die eheliche Gewalt eine gewisse Intensität erreicht, die es
rechtfertigt, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt zu verlängern (BGr,
4. November 2009,2C_460/2009, E. 5.3, www.bger.ch). Anzumerken ist
in diesem Zusammenhang, dass die zur Mitwirkung verpflichtete
Beschwerdeführerin (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG) die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hätte. Sie hat deshalb in ihrem eigenen Interesse
mögliche Beweismittel einzureichen und der Vorinstanz bei den vorzunehmenden
Abklärungen Hand zu bieten. Als Beweismittel kommen etwa Berichte der die
Beschwerdeführerin betreuende Beratungsstelle für Frauen, von Psychologen und
von Ärzten infrage.
5.
Weil die Beschwerdeführerin
nur teilweise obsiegt und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, wären die
reduzierten Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Es rechtfertigt sich indes, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde ans
Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2. Über
die Rekurskosten hat der Regierungsrat im Neuentscheid zu befinden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…