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Entscheid

VB.2009.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00232

16. Dezember 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11860)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1974, Staatsangehörige von C, reiste am 26. Juli

2005 zur Vorbereitung ihrer Hochzeit in die Schweiz. Sie heiratete am

20. Januar 2006 den Schweizer Bürger B, geboren 1976, und erhielt

daraufhin am 27. Februar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals

bis zum 19. Januar 2008 verlängert wurde. Seit dem 23. August 2007

leben die Eheleute getrennt.

Am 14. Oktober 2008 wies das Migrationsamt das Gesuch

um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil die eheliche

Gemeinschaft nicht mehr bestehe und die Berufung auf die nur noch formell

bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Eine Bewilligungsverlängerung nach

freiem Ermessen komme sodann nicht infrage.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 21. November 2008

Rekurs; dieser wurde am 18. März 2009 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 21. April 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer

Vernehmlassung vom 8. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das

Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung

bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten

(VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.

2.1

Das

Migrationsamt wie auch der Regierungsrat haben die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

unter altem Recht geprüft. Auch die Beschwerdeführerin, die sich bei der

Gewährung des rechtlichen Gehörs noch auf den Standpunkt gestellt hatte, das

neue Recht sei anzuwenden, hat sich in ihrer Rekursschrift der Auffassung der

Vorinstanzen angeschlossen. Diese begründen die Anwendbarkeit des alten Rechts

damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

am 20. Dezember 2007 eingereicht habe.

2.2

Gemäss

Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) bleibt auf Gesuche, die vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das alte Recht

anwendbar. Das Ausländergesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Das Gesetz stellt mithin auf den Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung ab. Dabei kann ein Gesuch frühestens dann als eingereicht

gelten, wenn es der zuständigen Behörde zugegangen ist resp. der unzuständigen

Behörde im Fall von § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) oder wenn es der schweizerischen Post übergeben

wird (§ 11 Abs. 2 VRG).

2.3

Die

Beschwerdeführerin hat ihr Verlängerungsgesuch am 20. Dezember 2007 unterschrieben.

Auch der Stempel der Einwohnerkontrolle trägt dieses Datum. Daraus kann indes

nur geschlossen werden, dass das Gesuch am 20. Dezember 2007 ausgefüllt

und von der Einwohnerkontrolle abgestempelt worden ist. Nicht ersichtlich ist,

wann das Gesuch der Post übergeben wurde.

Der (nicht vollständig leserliche) Eingangsstempel des

Migrationsamts datiert vom 16. oder allenfalls 18. Januar 2008. Damit

besteht die Vermutung, dass das Verlängerungsgesuch erst nach Inkrafttreten des

Ausländergesetzes beim Migrationsamt eingereicht wurde. Es wäre an der

Beschwerdegegnerin gelegen, diese Vermutung umzustossen, als sie entgegen der

von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nach altem Recht entschieden

hat. Dass die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit des alten Rechts in ihrer

Rekursschrift anerkannt hat, ist wegen der Rechtsanwendung von Amtes wegen

unbeachtlich (§ 7 Abs. 4 VRG).

Somit ist davon auszugehen, dass das Gesuch erst nach

Inkrafttreten des Ausländergesetzes eingereicht worden ist. Die Vorinstanzen

haben deshalb zu Unrecht das alte Recht angewendet.

2.4

Sowohl bei

der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Erstinstanz wie auch in der

Rekursschrift hat die Beschwerdeführerin eingehend zum neuen Recht Stellung

genommen. Zudem beziehen sich die Ausführungen in der Beschwerde nicht

spezifisch auf das anwendbare Recht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich,

der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich (nochmals) zum neuen Recht zu

äussern (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 84). Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der Erstinstanz und im Rekursverfahren

sind ergänzend heranzuziehen.

3.

3.1

Zwischen

der Schweiz und C bestehen keine Staatsverträge, welche der Beschwerdeführerin

einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einräumen würden.

Massgebend ist deshalb einzig das Ausländergesetz (Art. 2 Abs. 1

AuG).

3.2

Die

Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Sie hat aber bereits

im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich keine Ansprüche aus ihrer Ehe

abgeleitet. Seit dem 23. August 2007 lebt sie getrennt von ihrem Ehemann,

die Scheidung steht offenbar bevor. Somit besitzt sie keine Aufenthaltsansprüche

gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG oder Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV,

soweit die Beziehung zu ihrem Ehemann betroffen ist.

Grund für das Getrenntleben waren nach Aussage der Beschwerdeführerin

wiederholte Übergriffe ihres Mannes. In der Nacht vom 17. auf den

18.

August 2007 habe er sie geschlagen und vergewaltigt. Sie flüchtete

dann zu ihrer Schwester und erstattete Strafanzeige, worauf ihr Ehemann

inhaftiert wurde. Aufgrund dieser Vorfälle ist davon auszugehen, dass seit

diesem Zeitpunkt auch die eheliche Gemeinschaft zerbrochen ist. Die eheliche

Gemeinschaft hat daher rund eineinhalb Jahre gedauert. Deshalb fallen auch

Aufenthaltsansprüche gestützt auf Art. 42 Abs. 3 oder Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht.

3.3

Weiter

sind keine besonders intensiven privaten Bindungen bzw. sozialen Beziehungen ersichtlich,

die einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV fliessen lassen könnten (zu den strengen

Anforderungen: BGE 126 II 377 E. 2c/aa; 130 II 281

E. 3.2.1). Dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle besitzt, der

öffentlichen Hand nicht zur Last fällt und sich strafrechtlich noch nie etwas

zuschulden kommen liess, lässt nicht auf eine besonders enge Bindung schliessen,

sondern darf vorausgesetzt werden. Ihre Integrationsbemühungen – etwa die

besuchten Deutschkurse – sind positiv zu würdigen, vermögen indes nichts zu

ändern, weil das blosse Beherrschen der Sprache für sich betrachtet keine

besonders intensive Bindung zu einem Land bewirkt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf Misshandlungen und schwerste

sexuelle Übergriffe durch ihren Mann. Zudem könne ihr eine Rückkehr nach C

nicht zugemutet werden. Sinngemäss macht sie damit ein Aufenthaltsrecht gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Danach besteht der

Anspruch auf Bewilligungsverlängerung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

4.2

Gemäss

Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige Gründe für den Verbleib in der

Schweiz vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Die Beschwerdeführerin hat

sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in ihrer Rekursschrift geltend

gemacht, es genüge, wenn alternativ eheliche Gewalt oder die starke Gefährdung

der sozialen Wiedereingliederung vorliege.

Diese Rüge ist begründet. Zwar

ist den Vorinstanzen Recht zu geben, dass der Wortlaut von Art. 50

Abs. 2 AuG nahe legt, beide Voraussetzungen – das Vorliegen ehelicher Gewalt

und die gefährdete soziale Wiedereingliederung – müssten kumulativ vorliegen.

Dispositiv

Das Bundesgericht hat aber entschieden, dass sowohl eheliche Gewalt wie auch

die stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich alleine

genügen können, einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGr, 4. November

2009,2C_460/2009, E. 5.3, www.bger.ch).

4.3 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in ihrem Heimatland C aufgrund der

Weltmarktkrise noch schwieriger geworden, ein selbständiges Leben ohne Probleme

zu führen. In der Rekursschrift wird darüber hinaus geltend gemacht, die

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in C sei aussichtslos. Sie stamme

aus D im Nordosten von C, der ärmsten Gegend des Landes mit der höchsten

Arbeitslosenrate. Sie verfüge weder über eine berufliche Ausbildung noch über

den finanziellen oder sozialen Rückhalt ihrer Familie mit mehr als zehn Geschwistern.

Demgegenüber erachtet der Regierungsrat die Rückkehr als

zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz

gekommen und halte sich erst seit 3 2/3 Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund

ihrer zahlreichen Geschwister, die in C leben, sei davon auszugehen, dass sie

dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge.

Die Beschwerdeführerin ist erst

im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gereist, hat mithin den grössten Teil

ihres Lebens in C oder zumindest nicht in der Schweiz verbracht. Sie befindet

sich erst rund vier Jahre hier. Zwar bemüht sie sich nach Kräften um ihre erfolgreiche

Integration, aber Bindungen, die über das Berufliche hinausgehen, sind nicht ersichtlich.

Die noch in der Rekursschrift geltend gemachte bevorstehende Hochzeit wird in

der Beschwerde mit keinem Wort mehr erwähnt. In C leben zahlreiche Geschwister;

es ist nicht einzusehen, weshalb ihre Familie ihr keinen sozialen Rückhalt

geben könnte, wie dies in der Rekursschrift pauschal geltend gemacht wird. Dass

sodann die Wirtschaftslage in C schwieriger ist als in der Schweiz, genügt für sich

alleine noch nicht für eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung. Trotz

fehlender Berufsbildung sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, in C

Fuss zu fassen, wie sie dies auch in der Schweiz geschafft hat. Ihre erworbenen

Deutschkenntnisse und die hier erlangte Berufserfahrung sind ihr dabei von

Nutzen. Eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung liegt nicht vor.

4.4 Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wäre massiven Misshandlungen und

sexuellen Übergriffen seitens ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen, was

schliesslich auch der Grund für die Trennung gewesen sei. Demgegenüber stellt

sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die geltend gemachte eheliche Gewalt

sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weil das gegen den Ehemann laufende Strafverfahren

eingestellt worden sei.

4.4.1

Eheliche Gewalt ereignet sich ihrer Natur nach regelmässig in den eigenen

vier Wänden und ohne Zeugen. Eine fehlende strafrechtliche Verurteilung darf

aufgrund des strengen Beweismasses im Strafrecht nicht in dem Sinn gewürdigt

werden, dass keine eheliche Gewalt stattgefunden habe. Gemäss Art. 77

Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit gelten deshalb neben strafrechtlichen Verurteilungen auch

Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem

Gewalttätigen als Hinweise auf eheliche Gewalt.

4.4.2

Die Beschwerdeführerin erstattete aufgrund der geschilderten Vorkommnisse

Strafanzeige gegen ihren Ehemann, der daraufhin inhaftiert wurde. Am

29. August 2007 wurde der Ehemann für die Dauer von zwei Wochen aus der

Wohnung weggewiesen, ihm ein Rayonverbot betreffend den Arbeitsort der

Beschwerdeführerin auferlegt und jegliche Kontaktaufnahme mit der

Beschwerdeführerin verboten. Diese gewaltschutzrechtlichen Massnahmen wurden

vom Bezirksgericht Zürich verlängert. Dabei hielt das Gericht fest, dass die

Darstellungen der Beschwerdeführerin zwar nicht widerspruchslos, aber auch

nicht unglaubhaft seien. Sodann wurde im Polizeirapport festgehalten, der

Ehemann sei alkoholisiert, verbal ausfällig bzw. wütend und drohend bzw.

aggressiv angetroffen worden. Schliesslich wird die Beschwerdeführerin seit

Juli 2007 von einer Beratungsstelle für Frauen betreut. Diese Hinweise deuten

darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden

ist.

4.4.3

Aufgrund der Beweislage durfte der Regierungsrat das Vorliegen ehelicher

Gewalt nicht bereits deshalb verneinen, weil das Strafverfahren gegen den

Ehemann der Beschwerdeführerin eingestellt worden war. Vielmehr hätte er zusätzliche

Abklärungen in Bezug auf die behauptete eheliche Gewalt vornehmen müssen. Die

Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Der Regierungsrat hat zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist und

wenn ja, ob die eheliche Gewalt eine gewisse Intensität erreicht, die es

rechtfertigt, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt zu verlängern (BGr,

4. November 2009,2C_460/2009, E. 5.3, www.bger.ch). Anzumerken ist

in diesem Zusammenhang, dass die zur Mitwirkung verpflichtete

Beschwerdeführerin (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG) die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen hätte. Sie hat deshalb in ihrem eigenen Interesse

mögliche Beweismittel einzureichen und der Vorinstanz bei den vorzunehmenden

Abklärungen Hand zu bieten. Als Beweismittel kommen etwa Berichte der die

Beschwerdeführerin betreuende Beratungsstelle für Frauen, von Psychologen und

von Ärzten infrage.

5.

Weil die Beschwerdeführerin

nur teilweise obsiegt und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, wären die

reduzierten Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Es rechtfertigt sich indes, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde ans

Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde. Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2. Über

die Rekurskosten hat der Regierungsrat im Neuentscheid zu befinden.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an…