Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00244

8. Juli 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11576)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Architekt ETH, bezog seit 1999 von den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen. Mit Schreiben vom

23. Juli 2007 wurde er unter Hinweis auf den anstehenden neuen

Leistungsentscheid aufgefordert, unter anderem detaillierte Kontoauszüge sämtlicher

Konten der letzten zwölf Monate einzureichen. Am 5. September 2007 wurde er

schriftlich darauf hingewiesen, dass seine Unterlagen ungenügend seien und er

detaillierte Kontoauszüge ab dem 1. August 2006 bis zum 31. August 2007

zuzustellen habe, andernfalls die Zahlungen ab dem nächstmöglichen Termin gestoppt

würden. Die Aufforderung wurde mit Lettre Signature vom 25. September 2007 und

21. Januar 2008 – nunmehr bezüglich der Einreichung von Kontoauszügen bis

Ende Dezember 2007 – wiederholt mit der Androhung, im Säumnisfall würden die

Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft.

Da A sowohl in Zürich als auch in D, dort

unter der Adresse seiner Mutter, gemeldet war, hatten sich Unklarheiten

ergeben. A hatte ausgeführt, in der Wohnung der Mutter ein Architekturbüro zu

betreiben, damit aber keine Einnahmen zu erzielen. Vom Quartierteam C wurde er

mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 aufgefordert, eine Kopie der Kündigung der

Wohnung seiner Mutter zuzustellen. Diese Aufforderung sowie die Auflage zur

Einreichung detaillierter Kontoauszüge wurden mit Schreiben vom 3. März 2008

unter Androhung der Prüfung der Einstellung und Rückforderung der

Sozialhilfeleistungen wiederholt. A führte mit Brief vom 25. März 2008 unter

anderem aus, die erwähnte Kündigung habe nicht ihn betroffen und die

Angelegenheit sei bereits Anfang 2007 abgeschlossen gewesen. Im Frühjahr 2008

erfuhr die Sozialbehörde, dass die Mutter von A am 10. Februar 2007 verstorben

war.

Am 24. April 2008 stellte die

Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich die Unterstützungsleistungen

für A per 1. März 2008 ein, da keine Notlage mehr gegeben sei. Da die

detaillierten Konto-Auszüge nicht eingereicht worden seien, könne die Unterstützungsbedürftigkeit

nicht geprüft werden. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Einsprache vom 7. Mai 2008 an

die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich mit den Anträgen auf Aufhebung des Entscheids der

Einzelfallkommission vom 24. April 2008 sowie um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. Juli 2008

ab und schrieb den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

infolge Gegen­standslosigkeit als erledigt ab.

III.

Der nunmehr durch einen Anwalt vertretene A

gelangte mit Rekurs vom 15. September 2008 an den Bezirksrat Zürich. Er

beantragte die Aufhebung des Entscheids der Einzelfallkommission vom 24. April

2008.

sowie die Gewährung von Unterstützungsleistungen rückwirkend per 1. März

2008, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Sozialbehörde.

Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei A die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Präsident des Bezirksrats entzog mit

Verfügung vom 29. September 2008 dem Rekurs bezüglich der Einstellung der

wirtschaftlichen Sozialhilfe per 1. März 2008 die aufschiebende Wirkung. Zwar

habe die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen, aus der Begründung derer Vernehmlassung vom

24.

September 2008 gehe aber hervor, dass dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu entziehen sei.

IV.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2008 beantragte

A beim Verwaltungsgericht, dass dem Rekurs vom 15. September 2008 gegen die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu erteilen

und die Sozialbehörde anzuweisen sei, die Zahlung von Unterstützungsleistungen

rückwirkend seit März 2008 wieder aufzunehmen. Sodann sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Das Verwaltungsgericht hiess am 4. Dezember

2008.

die Beschwerde betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut

(VB.2008.00507, www.vgrzh.ch). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

V.

Am 2. April 2009 wies der Bezirksrat Zürich

den Rekurs ab und lud die Sozialbehörde der Stadt Zürich ein, anhand der von A

eingereichten Unterlagen dessen Unterstützungsberechtigung per September bzw.

Oktober 2008 neu zu beurteilen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

VI.

Mit Beschwerde vom 29. April 2009 beantragte A beim

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids vom 2. April 2009 sowie

der Verfügung der Einzelfallkommission vom 24. April 2008 über die Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe per 1. März 2008. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Stadt Zürich

beantragte am 26. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde und wies wie schon in

der Rekursantwort vom 17. Oktober 2008 darauf hin, ein Testanruf am 8.

Oktober 2008 habe ergeben, dass der auf den Beschwerdeführer lautende

Telefonanschluss in der Wohnung der verstorbenen Mutter immer noch in Betrieb

gewesen sei. Neu wurde auch geltend gemacht, es habe sich herausgestellt, dass

auf den Beschwerdeführer zwei Autos zugelassen seien. Der Bezirksrat Zürich

verwies mit Schreiben vom 18. Mai 2009 ebenfalls auf diesen Umstand und verzichtete

im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer bestritt mit Eingabe

vom 16. Juni 2009, überhaupt ein Fahrzeug zu besitzen. Ausserdem legte er einen

Leistungsentscheid des Sozialzentrums E vom 18. Mai 2009 bei, wonach ihm für

die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 monatliche

Unterstützungsbeiträge von Fr. 2'060.- zugesprochen worden sind.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Es stellen sich teilweise Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, weshalb die Kammer zum Entscheid zuständig ist (§ 38 Abs. 2

und 3 VRG).

Ergänzend ist anzumerken,

dass im vorliegenden Verfahren auf die ungeklärten Fragen, ob der

Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge oder gar keines besitze und wie es sich im Oktober 2008

mit dem Telefonanschluss in der Wohnung der verstorbenen Mutter verhalten hat,

nicht weiter einzugehen ist. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz,

diesbezügliche Untersuchungen zu führen. Für den Rechtsmittelentscheid ist

grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen

Verfügung vom 24. April 2008 bestand (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 52 N. 16). Es steht der Beschwerdegegnerin frei, diesbezügliche

Untersuchungen weiterzuführen und gestützt auf entsprechende Ergebnisse

Konsequenzen zu ziehen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in

der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die

Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende

beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme

in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die

Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 – 3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen

Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter

Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 19. April 1999

abgewichen werden. Die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen,

wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind

und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt

worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat in diesem

Zusammenhang festgehalten, zudem könne sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung

in § 24a SHG die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand

weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen

massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465,

E. 4.2; ebenso VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2, je unter www.vgrzh.ch).

Präzisierend ist zu ergänzen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche

Sanktion handeln muss, auch wenn sich die Leistungseinstellung für den

Hilfesuchenden wie eine solche auswirkt. Die Einstellung kann namentlich Folge

des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit

sein. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid

ausgeführt, die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe könne sich

rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen,

welche auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe

massgebenden Verhältnisse abzielten, erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden könnten (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2

mit Hinweisen, www.vgrzh.ch, Leitsatz in RB 2004 Nr. 50; siehe auch

SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.4). Das Gericht hielt auch fest, dass das

Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren keinen

Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe – rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten

Einstellung – begründe. Die Einstellung bzw. Verweigerung von

Unterstützungsleistungen wegen erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit steht

somit nicht im Widerspruch zu § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG, welche Bestimmung

die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden, der keine oder

falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt, mittels angemessener Kürzung von

Sozialhilfeleistungen sanktionieren will, ohne dass aber die Bedürftigkeit als

solche in Frage gestellt wäre.

Im Folgenden ist abzuklären, inwieweit die Voraussetzungen

für die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gegeben waren.

3.

3.1

Der

Bezirksrat hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Sozialbehörde während mehr

als einem Jahr nicht über den Tod seiner Mutter informiert. Im Hinblick auf

eine allfällige Erbschaft und eine damit verbundene Veränderung seiner

finanziellen Verhältnisse sei die Nachfrage der Sozialbehörde gerechtfertigt

gewesen. Des Weiteren sei er nicht bereit gewesen, über seinen Wohnort Auskunft

zu erteilen. Er sei wiederholt aufgefordert worden, detaillierte Auszüge seines

Bankkontos nachzureichen. Zwar habe er Kontoauszüge vom 1. September 2006

bis 31. August 2007 eingereicht, jedoch seien diese unvollständig gewesen.

Zudem sei ihm die Leistungseinstellung ordnungsgemäss angedroht worden. Die

durch die Einzelfallkommission am 24. April 2008 verfügte Einstellung sei daher

nicht zu beanstanden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Aufforderung vom 5. September 2007, detaillierte

Kontoauszüge für das vergangene Jahr einzureichen, nachgekommen zu sein, wenn

auch verspätet und nicht detailliert. Auch sei die Wohnung der verstorbenen Mutter

anderweitig vermietet worden. Allein gestützt auf die mangelnde Detailliertheit

der eingereichten Kontoauszüge lasse sich die vollständige Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe ohne vorangehende Leistungskürzung nicht rechtfertigen.

Die gänzliche Einstellung erscheine unverhältnismässig und willkürlich. Zudem

habe er bezüglich der Wohnsitzfrage und des Todes seiner Mutter seine

Mitwirkungspflicht gar nicht verletzt, gebe es doch keine gesetzliche Pflicht

zur Erteilung von Auskünften über familiäre Ereignisse, welche keinen Bezug zu

den finanziellen Verhältnissen aufwiesen. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung

habe er weder eine Auszahlung aus der Erbschaft erhalten noch sei ihm eine solche

vom Willensvollstrecker zugesichert worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet somit nicht, seiner

Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen zu sein, hält aber die gänzliche

Leistungseinstellung wie erwähnt für willkürlich bzw. unverhältnismässig. Im

Folgenden ist vorerst darauf einzugehen, inwieweit dem Leistungsstopp überhaupt

Sanktionscharakter zukam.

3.3

Im

Einstellungsentscheid der Einzelfallkommission vom 24. April 2008 ist festgehalten,

die Unterstützungsleistungen würden eingestellt, "da keine Notlage mehr

gegeben sei". In den Erwägungen wird darauf hingewiesen, die

Unterstützungsbedürftigkeit könne nicht überprüft werden, da die detaillierten

Kontoauszüge nicht eingereicht worden seien. Somit verhängte die

Beschwerdegegnerin keine Sanktion im eigentlichen Sinn, sondern stellte die

Unterstützungsleistung mangels Nachweises der Bedürftigkeit ein. Nichts anderes

ergibt sich aus dem Entscheid der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungkommission vom 22. Juli 2008. Die Einspracheinstanz merkte

sogar an, der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er davon ausgehe,

dass vor der Einstellung der Unterstützungszahlungen eine blosse Kürzung

derselben hätte angeordnet werden müssen. Das gelte nur in Situationen, in

denen eine unterstützte Person bestraft werden soll. Sei eine finanzielle

Situation nicht mehr nachgewiesen, dürfe eine Unterstützung hingegen

unverzüglich ganz eingestellt werden. Auch der Bezirksrat mass der Einstellung

der Unterstützungsleistungen keine andere Bedeutung zu.

Es steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin die

Unterstützungsleistungen nicht im Sinn einer Sanktion eingestellt hat, sondern

weil sie aufgrund der damaligen Umstände an der Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers erhebliche Zweifel im Sinn von Ziff. A.8.4 der

SKOS-Richtlinien hatte. Entsprechend kann sich die Frage der

Verhältnismässigkeit der nicht gefällten Sanktion auch nicht stellen. Als

Nächstes ist zu prüfen, ob die erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit

gerechtfertigt waren.

3.4

Indem der

Beschwerdeführer die im Rahmen eines neuen Leistungsentscheids angeforderten

Kontoauszüge unvollständig und verspätet eingereicht hatte, war er seiner Mitwirkungspflicht

unstreitig nicht genügend nachgekommen und es konnten die Kontobewegungen nicht

genügend überprüft werden. Dazu stellte sich noch heraus, dass die Mutter des

Beschwerdeführers schon im Februar 2007 verstorben war, obwohl er anlässlich

der Besprechung vom 27. August 2007 behauptet hatte, seine Mutter sei sehr

krank und halte sich im Krankenheim F auf. Abgesehen davon, dass der

Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Erbenstellung – und zwar unabhängig

davon, ob ihm bereits Vermögen zugeflossen war – verpflichtet gewesen wäre, die

Beschwerdegegnerin über den Tod seiner Mutter in Kenntnis zu setzen, gab er

darüber sogar eine falsche Auskunft. Wenn die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanzen aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche

Zweifel an seiner Bedürftigkeit hatten bzw. diese als nicht mehr gegeben erachteten,

so ist dies nicht zu beanstanden und steht mit Ziff. A.8.4 der

SKOS-Richtlinien im Einklang.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat am 18. Mai 2009 die

Unterstützung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31.

Juli 2009 wieder aufgenommen und damit dessen Bedürftigkeit bejaht. Dies ändert

aber nichts an der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung ab 1. März 2008

gemäss Beschluss der Einzelfallkommission vom 24. April 2008. Es wurde

bereits darauf hingewiesen, dass für den Rechtsmittelentscheid grundsätzlich

die Sachlage massgebend ist, wie sie zur Zeit des Erlasses der

erstinstanzlichen Verfügung bestand und der Hilfesuchende bei Einreichung der

fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren keinen Anspruch auf die

nahtlose Wiederaufnahme der Sozialhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der

Einstellung hat (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 4.3, www.vgrzh.ch;

Leitsatz in RB 2004 Nr. 50). Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt,

seiner Mitwirkungspflicht korrekt und rechtzeitig nachzukommen und damit die

Einstellung zu verhindern.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

5.1

Gemäss §

16.

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Vorliegend kann die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos gelten.

Zudem ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer erneut

wirtschaftlich unterstützt wird, von seiner derzeitigen Mittellosigkeit

auszugehen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

5.2

Unter

denselben Voraussetzungen ist Privaten gemäss § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst genügend zu wahren.

Bereits im Entscheid vom 4. Dezember 2008 betreffend die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat das

Verwaltungsgericht Stellung zur Frage der Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters genommen. Dabei kam das Gericht zum Schluss, der

Beschwerdeführer, welcher Architekt ETH sei, könne trotz seiner Persönlichkeitsstruktur

seine Interessen selber vertreten, so wie er es bislang auch getan habe. Demgemäss

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

An dieser Auffassung ist festzuhalten, und es ist zudem auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist

demnach abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der zu gewährenden

unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des

Verfahrensausgangs keine Prozessentschädigung zu.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…