VB.2009.00244
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00244
8. Juli 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11576)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00244
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.11.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Leistungseinstellung mangels Bedürftigkeit
Es stellen sich teilweise Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Kammer zum Entscheid zuständig ist (E. 1).
Rechtsgrundlagen der Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Bei der Einstellung braucht es sich nicht um eine eigentliche Sanktion zu handeln; sie kann namentlich Folge des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit, sein (E. 2.2).
Die Sozialbehörde stellte die Unterstützungsleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit ein, da der Beschwerdeführer die detaillierten Konto-Auszüge unvollständig und zu spät eingereicht und falsche Angaben gemacht hatte, und nicht im Sinn einer Sanktion (E. 3.3 + 3.4).
Die später wieder aufgenommene Unterstützung des Beschwerdeführers ändert nichts an der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung (E. 4).
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BEDÜRFTIGKEIT
EINSTELLUNG
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 24a SHG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00244
Entscheid
der 3. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Architekt ETH, bezog seit 1999 von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen. Mit Schreiben vom
23. Juli 2007 wurde er unter Hinweis auf den anstehenden neuen
Leistungsentscheid aufgefordert, unter anderem detaillierte Kontoauszüge sämtlicher
Konten der letzten zwölf Monate einzureichen. Am 5. September 2007 wurde er
schriftlich darauf hingewiesen, dass seine Unterlagen ungenügend seien und er
detaillierte Kontoauszüge ab dem 1. August 2006 bis zum 31. August 2007
zuzustellen habe, andernfalls die Zahlungen ab dem nächstmöglichen Termin gestoppt
würden. Die Aufforderung wurde mit Lettre Signature vom 25. September 2007 und
21. Januar 2008 – nunmehr bezüglich der Einreichung von Kontoauszügen bis
Ende Dezember 2007 – wiederholt mit der Androhung, im Säumnisfall würden die
Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft.
Da A sowohl in Zürich als auch in D, dort
unter der Adresse seiner Mutter, gemeldet war, hatten sich Unklarheiten
ergeben. A hatte ausgeführt, in der Wohnung der Mutter ein Architekturbüro zu
betreiben, damit aber keine Einnahmen zu erzielen. Vom Quartierteam C wurde er
mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 aufgefordert, eine Kopie der Kündigung der
Wohnung seiner Mutter zuzustellen. Diese Aufforderung sowie die Auflage zur
Einreichung detaillierter Kontoauszüge wurden mit Schreiben vom 3. März 2008
unter Androhung der Prüfung der Einstellung und Rückforderung der
Sozialhilfeleistungen wiederholt. A führte mit Brief vom 25. März 2008 unter
anderem aus, die erwähnte Kündigung habe nicht ihn betroffen und die
Angelegenheit sei bereits Anfang 2007 abgeschlossen gewesen. Im Frühjahr 2008
erfuhr die Sozialbehörde, dass die Mutter von A am 10. Februar 2007 verstorben
war.
Am 24. April 2008 stellte die
Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich die Unterstützungsleistungen
für A per 1. März 2008 ein, da keine Notlage mehr gegeben sei. Da die
detaillierten Konto-Auszüge nicht eingereicht worden seien, könne die Unterstützungsbedürftigkeit
nicht geprüft werden. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Einsprache vom 7. Mai 2008 an
die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich mit den Anträgen auf Aufhebung des Entscheids der
Einzelfallkommission vom 24. April 2008 sowie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. Juli 2008
ab und schrieb den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.
III.
Der nunmehr durch einen Anwalt vertretene A
gelangte mit Rekurs vom 15. September 2008 an den Bezirksrat Zürich. Er
beantragte die Aufhebung des Entscheids der Einzelfallkommission vom 24. April
2008.
sowie die Gewährung von Unterstützungsleistungen rückwirkend per 1. März
2008, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Sozialbehörde.
Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei A die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Präsident des Bezirksrats entzog mit
Verfügung vom 29. September 2008 dem Rekurs bezüglich der Einstellung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe per 1. März 2008 die aufschiebende Wirkung. Zwar
habe die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen, aus der Begründung derer Vernehmlassung vom
24.
September 2008 gehe aber hervor, dass dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu entziehen sei.
IV.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2008 beantragte
A beim Verwaltungsgericht, dass dem Rekurs vom 15. September 2008 gegen die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Sozialbehörde anzuweisen sei, die Zahlung von Unterstützungsleistungen
rückwirkend seit März 2008 wieder aufzunehmen. Sodann sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Das Verwaltungsgericht hiess am 4. Dezember
2008.
die Beschwerde betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut
(VB.2008.00507, www.vgrzh.ch). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
V.
Am 2. April 2009 wies der Bezirksrat Zürich
den Rekurs ab und lud die Sozialbehörde der Stadt Zürich ein, anhand der von A
eingereichten Unterlagen dessen Unterstützungsberechtigung per September bzw.
Oktober 2008 neu zu beurteilen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
VI.
Mit Beschwerde vom 29. April 2009 beantragte A beim
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids vom 2. April 2009 sowie
der Verfügung der Einzelfallkommission vom 24. April 2008 über die Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe per 1. März 2008. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Stadt Zürich
beantragte am 26. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde und wies wie schon in
der Rekursantwort vom 17. Oktober 2008 darauf hin, ein Testanruf am 8.
Oktober 2008 habe ergeben, dass der auf den Beschwerdeführer lautende
Telefonanschluss in der Wohnung der verstorbenen Mutter immer noch in Betrieb
gewesen sei. Neu wurde auch geltend gemacht, es habe sich herausgestellt, dass
auf den Beschwerdeführer zwei Autos zugelassen seien. Der Bezirksrat Zürich
verwies mit Schreiben vom 18. Mai 2009 ebenfalls auf diesen Umstand und verzichtete
im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer bestritt mit Eingabe
vom 16. Juni 2009, überhaupt ein Fahrzeug zu besitzen. Ausserdem legte er einen
Leistungsentscheid des Sozialzentrums E vom 18. Mai 2009 bei, wonach ihm für
die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 monatliche
Unterstützungsbeiträge von Fr. 2'060.- zugesprochen worden sind.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Es stellen sich teilweise Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, weshalb die Kammer zum Entscheid zuständig ist (§ 38 Abs. 2
und 3 VRG).
Ergänzend ist anzumerken,
dass im vorliegenden Verfahren auf die ungeklärten Fragen, ob der
Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge oder gar keines besitze und wie es sich im Oktober 2008
mit dem Telefonanschluss in der Wohnung der verstorbenen Mutter verhalten hat,
nicht weiter einzugehen ist. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz,
diesbezügliche Untersuchungen zu führen. Für den Rechtsmittelentscheid ist
grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen
Verfügung vom 24. April 2008 bestand (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 16). Es steht der Beschwerdegegnerin frei, diesbezügliche
Untersuchungen weiterzuführen und gestützt auf entsprechende Ergebnisse
Konsequenzen zu ziehen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in
der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende
beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme
in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die
Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 – 3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen
Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter
Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 19. April 1999
abgewichen werden. Die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen,
wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind
und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt
worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat in diesem
Zusammenhang festgehalten, zudem könne sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung
in § 24a SHG die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand
weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen
massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465,
E. 4.2; ebenso VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2, je unter www.vgrzh.ch).
Präzisierend ist zu ergänzen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche
Sanktion handeln muss, auch wenn sich die Leistungseinstellung für den
Hilfesuchenden wie eine solche auswirkt. Die Einstellung kann namentlich Folge
des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit
sein. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid
ausgeführt, die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe könne sich
rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen,
welche auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe
massgebenden Verhältnisse abzielten, erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden könnten (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2
mit Hinweisen, www.vgrzh.ch, Leitsatz in RB 2004 Nr. 50; siehe auch
SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.4). Das Gericht hielt auch fest, dass das
Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren keinen
Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe – rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten
Einstellung – begründe. Die Einstellung bzw. Verweigerung von
Unterstützungsleistungen wegen erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit steht
somit nicht im Widerspruch zu § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG, welche Bestimmung
die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden, der keine oder
falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt, mittels angemessener Kürzung von
Sozialhilfeleistungen sanktionieren will, ohne dass aber die Bedürftigkeit als
solche in Frage gestellt wäre.
Im Folgenden ist abzuklären, inwieweit die Voraussetzungen
für die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gegeben waren.
3.
3.1
Der
Bezirksrat hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Sozialbehörde während mehr
als einem Jahr nicht über den Tod seiner Mutter informiert. Im Hinblick auf
eine allfällige Erbschaft und eine damit verbundene Veränderung seiner
finanziellen Verhältnisse sei die Nachfrage der Sozialbehörde gerechtfertigt
gewesen. Des Weiteren sei er nicht bereit gewesen, über seinen Wohnort Auskunft
zu erteilen. Er sei wiederholt aufgefordert worden, detaillierte Auszüge seines
Bankkontos nachzureichen. Zwar habe er Kontoauszüge vom 1. September 2006
bis 31. August 2007 eingereicht, jedoch seien diese unvollständig gewesen.
Zudem sei ihm die Leistungseinstellung ordnungsgemäss angedroht worden. Die
durch die Einzelfallkommission am 24. April 2008 verfügte Einstellung sei daher
nicht zu beanstanden.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Aufforderung vom 5. September 2007, detaillierte
Kontoauszüge für das vergangene Jahr einzureichen, nachgekommen zu sein, wenn
auch verspätet und nicht detailliert. Auch sei die Wohnung der verstorbenen Mutter
anderweitig vermietet worden. Allein gestützt auf die mangelnde Detailliertheit
der eingereichten Kontoauszüge lasse sich die vollständige Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe ohne vorangehende Leistungskürzung nicht rechtfertigen.
Die gänzliche Einstellung erscheine unverhältnismässig und willkürlich. Zudem
habe er bezüglich der Wohnsitzfrage und des Todes seiner Mutter seine
Mitwirkungspflicht gar nicht verletzt, gebe es doch keine gesetzliche Pflicht
zur Erteilung von Auskünften über familiäre Ereignisse, welche keinen Bezug zu
den finanziellen Verhältnissen aufwiesen. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung
habe er weder eine Auszahlung aus der Erbschaft erhalten noch sei ihm eine solche
vom Willensvollstrecker zugesichert worden.
Der Beschwerdeführer bestreitet somit nicht, seiner
Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen zu sein, hält aber die gänzliche
Leistungseinstellung wie erwähnt für willkürlich bzw. unverhältnismässig. Im
Folgenden ist vorerst darauf einzugehen, inwieweit dem Leistungsstopp überhaupt
Sanktionscharakter zukam.
3.3
Im
Einstellungsentscheid der Einzelfallkommission vom 24. April 2008 ist festgehalten,
die Unterstützungsleistungen würden eingestellt, "da keine Notlage mehr
gegeben sei". In den Erwägungen wird darauf hingewiesen, die
Unterstützungsbedürftigkeit könne nicht überprüft werden, da die detaillierten
Kontoauszüge nicht eingereicht worden seien. Somit verhängte die
Beschwerdegegnerin keine Sanktion im eigentlichen Sinn, sondern stellte die
Unterstützungsleistung mangels Nachweises der Bedürftigkeit ein. Nichts anderes
ergibt sich aus dem Entscheid der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungkommission vom 22. Juli 2008. Die Einspracheinstanz merkte
sogar an, der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er davon ausgehe,
dass vor der Einstellung der Unterstützungszahlungen eine blosse Kürzung
derselben hätte angeordnet werden müssen. Das gelte nur in Situationen, in
denen eine unterstützte Person bestraft werden soll. Sei eine finanzielle
Situation nicht mehr nachgewiesen, dürfe eine Unterstützung hingegen
unverzüglich ganz eingestellt werden. Auch der Bezirksrat mass der Einstellung
der Unterstützungsleistungen keine andere Bedeutung zu.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin die
Unterstützungsleistungen nicht im Sinn einer Sanktion eingestellt hat, sondern
weil sie aufgrund der damaligen Umstände an der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers erhebliche Zweifel im Sinn von Ziff. A.8.4 der
SKOS-Richtlinien hatte. Entsprechend kann sich die Frage der
Verhältnismässigkeit der nicht gefällten Sanktion auch nicht stellen. Als
Nächstes ist zu prüfen, ob die erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit
gerechtfertigt waren.
3.4
Indem der
Beschwerdeführer die im Rahmen eines neuen Leistungsentscheids angeforderten
Kontoauszüge unvollständig und verspätet eingereicht hatte, war er seiner Mitwirkungspflicht
unstreitig nicht genügend nachgekommen und es konnten die Kontobewegungen nicht
genügend überprüft werden. Dazu stellte sich noch heraus, dass die Mutter des
Beschwerdeführers schon im Februar 2007 verstorben war, obwohl er anlässlich
der Besprechung vom 27. August 2007 behauptet hatte, seine Mutter sei sehr
krank und halte sich im Krankenheim F auf. Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Erbenstellung – und zwar unabhängig
davon, ob ihm bereits Vermögen zugeflossen war – verpflichtet gewesen wäre, die
Beschwerdegegnerin über den Tod seiner Mutter in Kenntnis zu setzen, gab er
darüber sogar eine falsche Auskunft. Wenn die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanzen aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche
Zweifel an seiner Bedürftigkeit hatten bzw. diese als nicht mehr gegeben erachteten,
so ist dies nicht zu beanstanden und steht mit Ziff. A.8.4 der
SKOS-Richtlinien im Einklang.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat am 18. Mai 2009 die
Unterstützung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31.
Juli 2009 wieder aufgenommen und damit dessen Bedürftigkeit bejaht. Dies ändert
aber nichts an der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung ab 1. März 2008
gemäss Beschluss der Einzelfallkommission vom 24. April 2008. Es wurde
bereits darauf hingewiesen, dass für den Rechtsmittelentscheid grundsätzlich
die Sachlage massgebend ist, wie sie zur Zeit des Erlasses der
erstinstanzlichen Verfügung bestand und der Hilfesuchende bei Einreichung der
fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren keinen Anspruch auf die
nahtlose Wiederaufnahme der Sozialhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Einstellung hat (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 4.3, www.vgrzh.ch;
Leitsatz in RB 2004 Nr. 50). Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt,
seiner Mitwirkungspflicht korrekt und rechtzeitig nachzukommen und damit die
Einstellung zu verhindern.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
5.1
Gemäss §
16.
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Vorliegend kann die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos gelten.
Zudem ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer erneut
wirtschaftlich unterstützt wird, von seiner derzeitigen Mittellosigkeit
auszugehen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
5.2
Unter
denselben Voraussetzungen ist Privaten gemäss § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst genügend zu wahren.
Bereits im Entscheid vom 4. Dezember 2008 betreffend die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat das
Verwaltungsgericht Stellung zur Frage der Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters genommen. Dabei kam das Gericht zum Schluss, der
Beschwerdeführer, welcher Architekt ETH sei, könne trotz seiner Persönlichkeitsstruktur
seine Interessen selber vertreten, so wie er es bislang auch getan habe. Demgemäss
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
An dieser Auffassung ist festzuhalten, und es ist zudem auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist
demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der zu gewährenden
unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des
Verfahrensausgangs keine Prozessentschädigung zu.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…