VB.2009.00245
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00245
25. Juni 2009Deutsch6 min
(URT.2009.11507)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00245
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution
Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution: funktionelle Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
§ 19a Abs. 2 VRG, welcher die Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht gegen näher bezeichnete Anordnungen der Gesundheitsdirektion vorsieht, ist restriktiv anzuwenden (E. 1.2.1). Die vorliegende Streitigkeit betrifft weder eine Berufsausübungsbewilligung noch eine Bewilligung zum Betrieb eines Krankenhauses (E. 1.2.2). Damit sind die Voraussetzungen für die Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht nicht gegeben (E. 1.2.3).
Nichteintreten auf die Beschwerde und Überweisung der Sache an den Regierungsrat.
Stichworte:
AMBULANTE ÄRZTLICHE INSTITUTION
AMBULANTE BEHANDLUNG
BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG
BETRIEBSBEWILLIGUNG
DIREKTBESCHWERDE
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 35 Abs. II lit. e GesundheitsG
§ 17 Abs. I lit. a MedBV
§ 19a Abs. II VRG
§ 19a Abs. II Ziff. 2 VRG
§ 19a Abs. II Ziff. 4 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00245
Beschluss
der 3. Kammer
vom 25. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A AG, c/o B AG,
vertreten durch RA
C und RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit
Sitz in E beantragte am 12. November 2008 bei der Gesundheitsdirektion die
Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution an
den Standorten E und G. Vor der Einreichung des Gesuchs wurde sie am 28. August
2008 durch den Kantonsärztlichen Dienst darauf hingewiesen, dass dieser
aufgrund der am 13. Juni 2008 vorgenommenen Änderung von Art. 55a des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) mit
der Prüfung des Gesuchs bis zur Umsetzung dieser Bestimmung auf
Verordnungsstufe zuwarten werde. Begründet wurde dies damit, dass die Prüfung
und Erteilung von gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligungen für ambulante
ärztliche Institutionen nach § 17 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe
vom 28. Mai 2008 (MedBV) nicht losgelöst von der Zulassung als Leistungserbringer
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorgenommen werden
könne. Im Begleitschreiben zum Gesuch vom 12. November 2008 ersuchte die A
AG die Gesundheitsdirektion um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, falls
Letztere an der am 28. August 2008 geäusserten Auffassung festhalte. Nach
weiterer Korrespondenz zwischen der A AG und der Gesundheitsdirektion verfügte
Letztere am 26. März 2009, dass das Gesuch der A AG um Bewilligung zum
Betrieb einer ambulanten ärztlichen Institution unter der Bezeichnung F mit
Standorten in E und G abgewiesen werde. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben.
Erwägungen
II.
Die A AG gelangte in der Folge am 27. April
2009.
mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die Verfügung
der Gesundheitsdirektion aufzuheben und ihr eine Betriebsbewilligung als
ambulante ärztliche Institution zu erteilen sei, eventualiter sei die Sache an
die Gesundheitsdirektion mit der Auflage zurückzuweisen, ihr die Betriebsbewilligung
zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Gleichzeitig erhob sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht zog mit
Präsidialverfügung vom 14. Mai 2009 die Akten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vorliegend ist die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine
ambulante ärztliche Institution gemäss § 35 Abs. 2 lit. e des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesundheitsG) in Verbindung mit § 17
Abs. 1 lit. a MedBV strittig. Zur Behandlung einer solchen
Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich
zuständig.
1.2
1.2.1
Die funktionelle Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ist hingegen fraglich. Im kantonalen Verwaltungsverfahren
ist grundsätzlich ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 88). Im
Sinn einer Ausnahme sind nach § 19a Abs. 2 VRG näher bezeichnete
Anordnungen der Gesundheitsdirektion und ihrer Ämter direkt mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht anfechtbar, nämlich Bewilligungen ärztlicher Privatapotheken
(Ziff. 1), Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege (Ziff. 2),
Anordnungen zum Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung (Ziff. 3) sowie
Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern (Ziff. 4). Die genannten
Ausnahmen muten eher zufällig an (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19a N. 3) und
sind daher restriktiv auszulegen (vgl. VGr, 7. Februar
2008, VB.2007.00522, E. 1.2, www.vgrzh.ch).
1.2.2
Näher in Betracht fallen hier einzig die Tatbestände gemäss Ziff. 2
und 4 von § 19a Abs. 2 VRG. Wie das Verwaltungsgericht erst kürzlich
in einem Fall, in welchem es um die Bewilligung einer Zahnarztklinik ging,
ausgeführt hat, ist § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG auf die Ausübung
der Berufe der Gesundheitspflege, die sogenannte Berufsausübungsbewilligung,
zugeschnitten. So handelte es sich bei den Direktbeschwerden, auf welche das Verwaltungsgericht
bisher eingetreten ist, stets um die selbständige Tätigkeit natürlicher Personen
oder um die Beschäftigung unselbständig Tätiger unter der Verantwortung einer selbständig
tätigen Person (vgl. zum Ganzen VGr, 30. April 2009,
VB.2009.00033, E. 2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Vorliegend
geht es jedoch offensichtlich nicht um die Erteilung von
Berufsausübungsbewilligungen, sondern um eine Betriebsbewilligung, weshalb kein
Fall von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG vorliegt.
Da die Betriebsbewilligung für
eine ambulante ärztliche Institution im Sinn von § 35 Abs. 2 lit. e
GesundheitsG erteilt werden soll, lässt sich eine Direktbeschwerde auch nicht
auf § 19a Abs. 4 VRG, welcher sich auf Bewilligungen zum Betrieb von
Krankenhäusern bezieht, stützen. Diese Norm lässt sich nämlich nicht analog
anwenden, wenn keine stationäre Behandlung der künftigen Patientinnen und
Patienten vorgesehen ist (vgl. dazu VGr, 30. April 2009,
VB.2009.00033, E. 2.3, www.vgrzh.ch).
1.3
Damit
ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Direktbeschwerde ans
Verwaltungsgericht nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist. Die Sache ist daher dem Regierungsrat zur Behandlung als
Rekurs zu überweisen (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 19a Abs. 1
VRG).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten in Anbetracht der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die
Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Dagegen kann gemäss Art. 92
in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; Felix Uhlmann,
Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 8).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Regierungsrat zur
Behandlung als Rekurs überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung