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Entscheid

VB.2009.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00245

25. Juni 2009Deutsch6 min

(URT.2009.11507)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG mit

Sitz in E beantragte am 12. November 2008 bei der Gesundheitsdirektion die

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution an

den Standorten E und G. Vor der Einreichung des Gesuchs wurde sie am 28. August

2008 durch den Kantonsärztlichen Dienst darauf hingewiesen, dass dieser

aufgrund der am 13. Juni 2008 vorgenommenen Änderung von Art. 55a des

Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) mit

der Prüfung des Gesuchs bis zur Umsetzung dieser Bestimmung auf

Verordnungsstufe zuwarten werde. Begründet wurde dies damit, dass die Prüfung

und Erteilung von gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligungen für ambulante

ärztliche Institutionen nach § 17 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe

vom 28. Mai 2008 (MedBV) nicht losgelöst von der Zulassung als Leistungserbringer

zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorgenommen werden

könne. Im Begleitschreiben zum Gesuch vom 12. November 2008 ersuchte die A

AG die Gesundheitsdirektion um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, falls

Letztere an der am 28. August 2008 geäusserten Auffassung festhalte. Nach

weiterer Korrespondenz zwischen der A AG und der Gesundheitsdirektion verfügte

Letztere am 26. März 2009, dass das Gesuch der A AG um Bewilligung zum

Betrieb einer ambulanten ärztlichen Institution unter der Bezeichnung F mit

Standorten in E und G abgewiesen werde. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte in der Folge am 27. April

2009.

mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die Verfügung

der Gesundheitsdirektion aufzuheben und ihr eine Betriebsbewilligung als

ambulante ärztliche Institution zu erteilen sei, eventualiter sei die Sache an

die Gesundheitsdirektion mit der Auflage zurückzuweisen, ihr die Betriebsbewilligung

zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Gleichzeitig erhob sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht zog mit

Präsidialverfügung vom 14. Mai 2009 die Akten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vorliegend ist die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine

ambulante ärztliche Institution gemäss § 35 Abs. 2 lit. e des

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesundheitsG) in Verbindung mit § 17

Abs. 1 lit. a MedBV strittig. Zur Behandlung einer solchen

Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich

zuständig.

1.2

1.2.1

Die funktionelle Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ist hingegen fraglich. Im kantonalen Verwaltungsverfahren

ist grundsätzlich ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 88). Im

Sinn einer Ausnahme sind nach § 19a Abs. 2 VRG näher bezeichnete

Anordnungen der Gesundheitsdirektion und ihrer Ämter direkt mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht anfechtbar, nämlich Bewilligungen ärztlicher Privatapotheken

(Ziff. 1), Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege (Ziff. 2),

Anordnungen zum Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung (Ziff. 3) sowie

Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern (Ziff. 4). Die genannten

Ausnahmen muten eher zufällig an (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19a N. 3) und

sind daher restriktiv auszulegen (vgl. VGr, 7. Februar

2008, VB.2007.00522, E. 1.2, www.vgrzh.ch).

1.2.2

Näher in Betracht fallen hier einzig die Tatbestände gemäss Ziff. 2

und 4 von § 19a Abs. 2 VRG. Wie das Verwaltungsgericht erst kürzlich

in einem Fall, in welchem es um die Bewilligung einer Zahnarztklinik ging,

ausgeführt hat, ist § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG auf die Ausübung

der Berufe der Gesundheitspflege, die sogenannte Berufsausübungsbewilligung,

zugeschnitten. So handelte es sich bei den Direktbeschwerden, auf welche das Verwaltungsgericht

bisher eingetreten ist, stets um die selbständige Tätigkeit natürlicher Personen

oder um die Beschäftigung unselbständig Tätiger unter der Verantwortung einer selbständig

tätigen Person (vgl. zum Ganzen VGr, 30. April 2009,

VB.2009.00033, E. 2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Vorliegend

geht es jedoch offensichtlich nicht um die Erteilung von

Berufsausübungsbewilligungen, sondern um eine Betriebsbewilligung, weshalb kein

Fall von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG vorliegt.

Da die Betriebsbewilligung für

eine ambulante ärztliche Institution im Sinn von § 35 Abs. 2 lit. e

GesundheitsG erteilt werden soll, lässt sich eine Direktbeschwerde auch nicht

auf § 19a Abs. 4 VRG, welcher sich auf Bewilligungen zum Betrieb von

Krankenhäusern bezieht, stützen. Diese Norm lässt sich nämlich nicht analog

anwenden, wenn keine stationäre Behandlung der künftigen Patientinnen und

Patienten vorgesehen ist (vgl. dazu VGr, 30. April 2009,

VB.2009.00033, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

1.3

Damit

ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Direktbeschwerde ans

Verwaltungsgericht nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist. Die Sache ist daher dem Regierungsrat zur Behandlung als

Rekurs zu überweisen (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 19a Abs. 1

VRG).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten in Anbetracht der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die

Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt

einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Dagegen kann gemäss Art. 92

in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; Felix Uhlmann,

Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 8).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Regierungsrat zur

Behandlung als Rekurs überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung