VB.2009.00246
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00246
4. Juni 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11467)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00246
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.07.2009 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Verlängerung eines polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbotes.
2006 trennten sich der Beschwerdeführer und seine damals schwangere Ehefrau, und es wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Seither versucht der Beschwerdeführer regelmässig, die Behörden, Verwandte und Bekannte der Ehefrau von deren Geisteskrankheit zu überzeugen. Mehrmals versandte er zu diesem Zweck Briefe sowie elektronisch gespeicherte Filmsequenzen aus der gemeinsamen Ehezeit. 2009 begann er ausserdem mit Nachforschungen über den Aufenthaltsort der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes. Daraufhin wurde polizeilich angeordnet, dass der Beschwerdeführer das Gebiet zweier Gemeinden nicht mehr betreten dürfe und dass es ihm verboten sei, Kontakte zu seinem Kind und zur Ehefrau sowie zu deren Verwandtschaft aufzunehmen. Im April 2009 verlängerte der Haftrichter das Rayon- und Kontaktverbot um drei Monate, wogegen sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht wehrt.
Nichteintreten auf ein Begehren betreffend Entzug der Obhut über das gemeinsame Kind (E. 1).
Die anhaltenden massiven Belästigungen des Beschwerdeführers verletzen die psychische Integrität der Ehefrau und stellen häusliche Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 GSG dar (E. 4.2). Aufgrund des glaubhaft gemachten Fortbestands der Gefährdung ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate verlängerte (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 6).
Stichworte:
EHESCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
OBHUTSENTZUG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE INTEGRITÄT
RAYONVERBOT
STALKING
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. b GSG
Art. 2 Abs. II GSG
Art. 3 Abs. II GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 1 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00246
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonspolizei,
2. B,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B heirateten am 10. Februar
2006. Am 17. August 2006 zog die damals schwangere Ehefrau aus der
gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Im Rahmen des daraufhin eröffneten
Eheschutzverfahrens verfügte das Bezirksgericht C die gerichtliche Trennung des
Ehepaars. 2007 wurde der gemeinsame Sohn D geboren, den der Ehemann bis heute
noch nie gesehen hat. Am 11. Januar 2008 verfügte die Polizei über den
Ehemann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz ein Kontakt- und Rayonverbot, das
die Haftrichterin des Bezirks E in der Folge bis zum 24. April 2008
verlängerte.
Nach einer am 6. Februar 2009
durchgeführten Scheidungsverhandlung schickte der Ehemann der Ehefrau am 16. Februar
2009 einen Brief und wollte von ihr unter anderem wissen, wo sie arbeite und
welche Kinderkrippe der Sohn besuche; falls die Ehefrau diese Fragen nicht bis
am 5. März 2009 beantworte, sehe man sich vor Gericht wieder. Im März 2009
kontaktierte der Ehemann diverse Verwandte, Bekannte und Behörden im Umfeld der
Ehefrau und äusserte diesen gegenüber jeweils die Überzeugung, seine Ehefrau
sei geisteskrank und gewalttätig. Mehreren Briefen legte er eine CD-ROM mit
Film- und Tonsequenzen aus der Zeit des gemeinsamen Ehelebens bei. Am 11. März
2009 zeigte die Ehefrau ihren Ehemann bei der Kantonspolizei Zürich wegen Nötigung
und Stalking an.
Am 2. April 2009 verfügte die
Kantonspolizei Zürich über den Ehemann ein zweiwöchiges Rayonverbot auf dem
Gebiet der Gemeinden F und G sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau, dem
gemeinsamen Kind, der Mutter der Ehefrau und den vier Geschwistern der Ehefrau
samt deren Familien.
Erwägungen
II.
Am 6. April 2009 ersuchte der Ehemann
um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen und
beantragte deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 8. April 2009 wies der
Haftrichter des Bezirks C das Begehren des Ehemannes ab und bestätigte die
Fortdauer der verfügten Gewaltschutzmassnahmen bis am 16. April 2009. Am 9. April
2009.
beantragte die Ehefrau die Verlängerung der angeordneten Massnahmen um
drei Monate. Im Rahmen einer vorläufigen Verfügung hiess der Haftrichter das
Gesuch der Ehefrau am 16. April 2009 gut und verlängerte die Geltungsdauer
der Schutzmassnahmen bis zum 16. Juli 2009. Am 17. April 2009 erhob
der Ehemann Einsprache gegen die Verfügungen des Haftrichters vom 8. und 16. April
2009.
Der Haftrichter hörte den Ehemann am 22. April 2009 an; die Ehefrau
verzichtete auf die Durchführung einer Anhörung. Mit Verfügung vom 23. April
2009.
bestätigte der Haftrichter die am 16. April 2009 vorläufig
angeordnete Verlängerung der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bis am 16. Juli
2009.
Auf die gegen die Verfügung vom 8. April 2009 gerichtete Einsprache
trat der Haftrichter mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse des Ehemannes
nicht ein.
III.
Am 30. April 2009 erhob der Ehemann
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden am 23. April 2009
ergangenen Verfügungen des Haftrichters. Er beantragte die Aufhebung aller angeordneten
Schutzmassnahmen, die Befragung von vier Zeugen sowie den Entzug der Obhut über
den gemeinsamen Sohn. Als Beilage zur Beschwerde reichte er eine 78-seitige Dokumentation
mit dem Titel „32 Fakten zur Geisteskrankheit und den Gewalttätigkeiten meiner
Frau“ ein.
Der Haftrichter verzichtete am 5. Mai
2009.
auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerinnen 1 (Kantonspolizei Zürich)
und 2 (B) liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember
2008.
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen
sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Der
Streitgegenstand ist allerdings auf die vom Haftrichter angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen zu begrenzen. Nicht einzutreten ist demnach auf das
Begehren des Beschwerdeführers betreffend Entzug der Obhut über das gemeinsame
Kind. Die Zuteilung der Obhut ist Sache des Eheschutzrichters (vgl. Art. 315a
des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Im vorliegenden Fall wurde die Obhut über den
gemeinsamen Sohn der Beschwerdegegnerin 2 zugeteilt. Eheschutzrechtliche
Anordnungen gehen Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen
Verfahren nicht mehr in Frage gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai
2008,1C_142/2008, E. 2).
2.
Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni
2006.
(GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter
Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE
134.
I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder
partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch
Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines
gemeinsamen Haushaltes wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrates,
ABl 2005 S. 762 ff., 771). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b)
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3
GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien entscheidet das Gericht vorläufig,
danach endgültig über Gesuche um Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen
(vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert
fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die
Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen
rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.
3.1
Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt mit gezielten Verleumdungen
geschädigt und diskreditiert habe. Dem Beschwerdeführer seien Stalkingattacken
gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und diversen Personen aus ihrem Umfeld
vorzuwerfen (Verwandtschaft, Nachbarschaft, Vereine, Stiftungen, Behörden,
Kindergärten, Schulverwaltung). Die Beschwerdegegnerin 2 lebe permanent in
Angst und Schrecken. Der Beschwerdeführer habe jeweils mehrseitige
computergefertigte Dokumente mit verleumderischem und rufschädigendem Inhalt
über die Beschwerdegegnerin 2 verschickt. In der Nachbarschaft der Beschwerdegegnerin
2.
sowie im Eingangsbereich von Gemeindeverwaltungen habe der Beschwerdeführer
Flugblätter mit verunglimpfenden Informationen verteilt.
3.2
Der
Haftrichter begründete die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Fortbestand einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung glaubhaft erscheine.
Das Verhältnis zwischen den Eheleuten sei nach wie vor sehr angespannt. Jede
Reaktion werde als Provokation aufgefasst und führe zu weiteren Verleumdungen
und Belästigungen. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen würde
umgehend zu weiteren Kontaktaufnahmen und damit zu weiteren Bedrängungen und
Belästigungen der Beschwerdegegnerin 2 und ihrer Verwandtschaft führen. Die
Verlängerung der angeordneten Massnahmen rechtfertige sich in Anbetracht der
getätigten Aussagen der Parteien, der Stellungnahme der Fachstelle Häusliche
Gewalt sowie den zahlreichen persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in den
verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers. Um zumindest vorübergehend eine
Beruhigung des Konflikts sicherzustellen, einer erneuten Eskalation entgegenzutreten
und die Sicherheit der Beschwerdegegnerin 2 zu gewährleisten, erscheine eine
dreimonatige Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots als nötig und verhältnismässig.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien weder Gefährdungen noch Verleumdungen
vorzuwerfen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht das Opfer, sondern eine intelligente,
gewalttätige und geisteskranke Täterin. Als Vater des gemeinsamen Kindes sei es
seine Pflicht, das Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 über deren Geisteskrankheit
zu informieren. Frühere Arbeitskollegen, ein ehemaliger Hauswart sowie die
Nichte der Beschwerdegegnerin 2 würden als Zeugen zahlreiche
Verhaltensauffälligkeiten seiner Ehefrau bestätigen, die der Beschwerdeführer
im Rahmen der Beschwerdebeilage detailliert beschrieben und mit Ton- und
Videoaufzeichnungen belegt habe. Folgende Verhaltensauffälligkeiten der
Beschwerdegegnerin 2 seien besonders hervorzuheben: Grundloser Streit,
Tobsuchtsanfälle, krankhafte Kontrollzwänge und Ängste, extreme Eifersucht,
krankhafte Schwindelanfälle, Besuche bei Geistheilern, Wahrnehmungsstörungen,
Halluzinationen, Symptome einer Schizophrenie, Denkstörungen, Verfolgungswahn
und Paranoia. Am 19. Juli 2006 habe die Beschwerdegegnerin 2 den
Beschwerdeführer stundenlang mit sexuellen Beschimpfungen belästigt, ihm gegen
seinen Willen in die Hose gegriffen, seinen Penis „frottiert“ und in einem
Tobsuchtsanfall unberechtigte Vorwürfe geschrien. Am 28. Juli 2006 habe
sie ihn im Verarmungswahn mehr als zehn Mal ins Gesicht geschlagen. Im August
2006.
habe die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Wahnvorstellungen plötzlich
begonnen, ihn der Pornosucht zu beschuldigen. Sie habe ihn erpresst, indem sie
mit der Tötung des (damals noch nicht geborenen) Sohnes gedroht habe für den
Fall, dass er nicht in die Scheidung einwillige. Am 13. August 2006 habe
die Beschwerdegegnerin 2 ihn grundlos auf den Bauch geschlagen, sodass er
rückwärts gefallen sei. Danach habe sie versucht, ihn in der ehelichen Wohnung
einzusperren, indem sie seinen Wohnungsschlüssel versteckt habe. Aufgrund der
sexuellen Lügen und paranoiden Ängste der Beschwerdegegnerin 2 sei der
Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren systematisch verleumdet und von der
Polizei und den Gerichten stets vorverurteilt worden. Die Streitereien hätten
zudem dazu geführt, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei und seinen Sohn bisher
noch nie zu Gesicht bekommen habe. Um das Problem zu lösen, sei eine
psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 unumgänglich.
4.
4.1
Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten mehr als zwei
Jahren regelmässig versucht hat, die Beschwerdegegnerin 2 zu diskreditieren.
Die Belästigungen nahmen spätestens im Dezember 2006 ihren Lauf,
als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mit der Publikation eines
während der Ehe gemeinsam gedrehten Pornofilmes drohte, falls sie ihm nicht
Fr. 20'000.- überweise; da die Beschwerdegegnerin 2 den Betrag nicht
bezahlte, versandte der Beschwerdeführer das pornografische Bildmaterial per
Mail an Verwandte der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. das Hafteinvernahmeprotokoll
vom 21. Dezember 2006 S. 4 f., Beschwerdebeilage CD „Beweismittel“,
Datei U_Akten2.pdf). In der Folge versuchte der Beschwerdeführer immer wieder,
Personen und Institutionen im Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 von deren
Geisteskrankheit zu überzeugen; unter anderem reichte er beim Obergericht eine
Eheungültigkeitsklage wegen Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin 2 ein.
Anfang 2008 wurde ein mehrmonatiges Rayon- und Kontaktverbot angeordnet; nach
dessen Ablauf fuhr der Beschwerdeführer mit der Kontaktierung diverser Personen
aus dem Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 fort. Seinen Briefen legte der
Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen verleumderisches Material bei, etwa die
Dokumentation „Fakten zur Geisteskrankheit und den Gewalttätigkeiten meiner
Frau“ oder eine CD-ROM, auf der unter anderem Ehestreitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer
und der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Jahr 2006 zu sehen und zu hören sind (vgl.
Beschwerdebeilagen). Am 16. Februar 2009 – zehn Tage nach Durchführung
einer Scheidungsverhandlung – schickte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin 2 einen Brief, stellte ihr Fragen nach dem Arbeitsort sowie
dem Krippenort des gemeinsamen Sohnes und drohte ihr, man sehe sich vor Gericht
wieder, wenn sie diese Fragen nicht beantworte. Im März 2009 steigerte der
Beschwerdeführer die Frequenz seiner Aktivitäten – offenbar aufgrund eines Briefes,
den ihm die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2009 geschickt hatte – und
versandte zahlreiche Briefe mit verleumderischem Inhalt an Verwandte der
Beschwerdegegnerin 2 sowie an Schul- und Gemeindebehörden.
4.2
Aus dem
polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 30. März 2009 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer die soeben erwähnten Aktivitäten grundsätzlich nicht bestreitet.
Er macht vielmehr geltend, es habe sich dabei nicht um Verleumdungsaktionen
gehandelt, sondern er habe bloss Informationsmaterial über
Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdegegnerin 2 verbreiten und den Sohn vor
seiner geisteskranken Mutter schützen wollen. Diese Argumentation überzeugt
nicht. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass er sich darauf
beschränkt habe, die für seine Anliegen zuständigen Instanzen auf sachliche und
neutrale Art zu informieren. Stattdessen deckte er das gesamte Umfeld der
Beschwerdegegnerin 2 mit massiven Indiskretionen aus der gemeinsamen Ehezeit
ein. Damit bezweckte er offensichtlich, den Ruf der Beschwerdegegnerin 2 zu
schädigen. Die zahlreichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erscheinen ohne
Weiteres geeignet, die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin 2 zu
verletzen. Die anhaltenden massiven Belästigungen des Beschwerdeführers sind
demnach als häusliche Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 GSG zu
qualifizieren. An dieser Einschätzung könnte die Befragung der vom Beschwerdeführer
angerufenen Zeugen (zwei frühere Arbeitskollegen, ein ehemaliger Hauswart sowie
die Nichte der Beschwerdegegnerin 2) nichts ändern: Es ist nicht einzusehen,
inwiefern allfällige Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdegegnerin 2, die
der Beschwerdeführer mittels Zeugenaussagen belegen will, einen Einfluss auf
die Beurteilung der belästigenden Aktivitäten des Beschwerdeführers haben
sollten. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen ist somit zu verzichten. Als wenig
glaubhaft erscheint sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei das
eigentliche „Opfer“ des Konflikts bzw. die Gefährdungen gingen in Wahrheit von
der Beschwerdegegnerin 2 aus. Zum einen steht aufgrund der nachgewiesenen Aktivitäten
des Beschwerdeführers fest, dass er als gefährdende Person im Sinne von § 2
Abs. 2 GSG zu gelten hat. Zum anderen betreffen die vom Beschwerdeführer
behaupteten, angeblich von der Beschwerdegegnerin 2 ausgehenden
Gefährdungen Begebenheiten aus dem Sommer 2006, die für die Beurteilung der
heutigen Gefährdungssituation nicht von Belang sind. Anzumerken ist, dass weder
aus den auf CD-ROM gespeicherten Videoaufnahmen noch aus den sonstigen
umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass die
Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer häusliche Gewalt im Sinne
des Gewaltschutzgesetzes ausgeübt hat.
4.3
Angesichts
des erstellten Sachverhalts ging der Haftrichter zu Recht davon aus, dass der
Fortbestand einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung glaubhaft gemacht
worden sei. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des
Beschwerdeführers, der fehlenden Einsicht sowie der Zunahme der Aktivitäten
seit Ende Februar 2009 liegt die Befürchtung nahe, dass der Beschwerdeführer
sein belästigendes Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und den ihr
nahe stehenden Personen fortgesetzt hätte, wenn der Haftrichter das auf § 3
Abs. 2 GSG gestützte Rayon- und Kontaktverbot nicht verlängert hätte. Die
3-monatige Dauer der Verlängerung erscheint aufgrund der gegebenen Umstände als
angemessen. Soweit die angeordneten Massnahmen den 2-jährigen Sohn betreffen,
darf zwar nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein
legitimes Interesse daran hat, Kontakte zu seinem Kind zu pflegen. Doch diesem
Interesse stehen im vorliegenden Fall gewichtige private und öffentliche
Interessen am Schutz der Sicherheit und der persönlichen Integrität der
Beschwerdegegnerin 2 gegenüber. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen
Sohn bisher noch nie gesehen hat und folglich weder eine Betreuungs- noch eine
Erziehungsfunktion ausübte, sodass die Gewährung eines Kontaktrechts nicht als
dringlich anzusehen ist. Vielmehr erscheint es als zumutbar, das Kontaktverbot
zum Sohn vorläufig aufrechtzuerhalten bzw. den anstehenden zivilgerichtlichen
Entscheid über die Gewährung eines allfälligen Besuchsrechts abzuwarten. Die
auf § 10 Abs. 1 GSG gestützte dreimonatige Verlängerung der
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
Was die beanstandete Nichteintretensverfügung des Haftrichters vom 23. April
2009.
angeht, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum
Zeitpunkt des Erlasses der haftrichterlichen Verfügung bestand kein
schutzwürdiges Interesse mehr an der Anfechtung der am 2. April 2009 von
der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen, da diese nur bis am 16. April
2009.
galten und alsdann durch die haftrichterlichen Anordnungen ersetzt wurden.
Demnach ist der Haftrichter auf die entsprechende Einsprache des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…