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Entscheid

VB.2009.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00246

4. Juni 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11467)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B heirateten am 10. Februar

2006. Am 17. August 2006 zog die damals schwangere Ehefrau aus der

gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Im Rahmen des daraufhin eröffneten

Eheschutzverfahrens verfügte das Bezirksgericht C die gerichtliche Trennung des

Ehepaars. 2007 wurde der gemeinsame Sohn D geboren, den der Ehemann bis heute

noch nie gesehen hat. Am 11. Januar 2008 verfügte die Polizei über den

Ehemann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz ein Kontakt- und Rayonverbot, das

die Haftrichterin des Bezirks E in der Folge bis zum 24. April 2008

verlängerte.

Nach einer am 6. Februar 2009

durchgeführten Scheidungsverhandlung schickte der Ehemann der Ehefrau am 16. Februar

2009 einen Brief und wollte von ihr unter anderem wissen, wo sie arbeite und

welche Kinderkrippe der Sohn besuche; falls die Ehefrau diese Fragen nicht bis

am 5. März 2009 beantworte, sehe man sich vor Gericht wieder. Im März 2009

kontaktierte der Ehemann diverse Verwandte, Bekannte und Behörden im Umfeld der

Ehefrau und äusserte diesen gegenüber jeweils die Überzeugung, seine Ehefrau

sei geisteskrank und gewalttätig. Mehreren Briefen legte er eine CD-ROM mit

Film- und Tonsequenzen aus der Zeit des gemeinsamen Ehelebens bei. Am 11. März

2009 zeigte die Ehefrau ihren Ehemann bei der Kantonspolizei Zürich wegen Nötigung

und Stalking an.

Am 2. April 2009 verfügte die

Kantonspolizei Zürich über den Ehemann ein zweiwöchiges Rayonverbot auf dem

Gebiet der Gemeinden F und G sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau, dem

gemeinsamen Kind, der Mutter der Ehefrau und den vier Geschwistern der Ehefrau

samt deren Familien.

Erwägungen

II.

Am 6. April 2009 ersuchte der Ehemann

um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen und

beantragte deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 8. April 2009 wies der

Haftrichter des Bezirks C das Begehren des Ehemannes ab und bestätigte die

Fortdauer der verfügten Gewaltschutzmassnahmen bis am 16. April 2009. Am 9. April

2009.

beantragte die Ehefrau die Verlängerung der angeordneten Massnahmen um

drei Monate. Im Rahmen einer vorläufigen Verfügung hiess der Haftrichter das

Gesuch der Ehefrau am 16. April 2009 gut und verlängerte die Geltungsdauer

der Schutzmassnahmen bis zum 16. Juli 2009. Am 17. April 2009 erhob

der Ehemann Einsprache gegen die Verfügungen des Haftrichters vom 8. und 16. April

2009.

Der Haftrichter hörte den Ehemann am 22. April 2009 an; die Ehefrau

verzichtete auf die Durchführung einer Anhörung. Mit Verfügung vom 23. April

2009.

bestätigte der Haftrichter die am 16. April 2009 vorläufig

angeordnete Verlängerung der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bis am 16. Juli

2009.

Auf die gegen die Verfügung vom 8. April 2009 gerichtete Einsprache

trat der Haftrichter mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse des Ehemannes

nicht ein.

III.

Am 30. April 2009 erhob der Ehemann

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden am 23. April 2009

ergangenen Verfügungen des Haftrichters. Er beantragte die Aufhebung aller angeordneten

Schutzmassnahmen, die Befragung von vier Zeugen sowie den Entzug der Obhut über

den gemeinsamen Sohn. Als Beilage zur Beschwerde reichte er eine 78-seitige Dokumentation

mit dem Titel „32 Fakten zur Geisteskrankheit und den Gewalttätigkeiten meiner

Frau“ ein.

Der Haftrichter verzichtete am 5. Mai

2009.

auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerinnen 1 (Kantonspolizei Zürich)

und 2 (B) liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember

2008.

ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen

haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen

sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Der

Streitgegenstand ist allerdings auf die vom Haftrichter angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen zu begrenzen. Nicht einzutreten ist demnach auf das

Begehren des Beschwerdeführers betreffend Entzug der Obhut über das gemeinsame

Kind. Die Zuteilung der Obhut ist Sache des Eheschutzrichters (vgl. Art. 315a

des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Im vorliegenden Fall wurde die Obhut über den

gemeinsamen Sohn der Beschwerdegegnerin 2 zugeteilt. Eheschutzrechtliche

Anordnungen gehen Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen

Verfahren nicht mehr in Frage gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai

2008,1C_142/2008, E. 2).

2.

Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni

2006.

(GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter

Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE

134.

I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder

partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch

Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines

gemeinsamen Haushaltes wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrates,

ABl 2005 S. 762 ff., 771). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b)

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung

stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3

GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien entscheidet das Gericht vorläufig,

danach endgültig über Gesuche um Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen

(vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert

fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die

Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen

rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.

3.1

Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt mit gezielten Verleumdungen

geschädigt und diskreditiert habe. Dem Beschwerdeführer seien Stalkingattacken

gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und diversen Personen aus ihrem Umfeld

vorzuwerfen (Verwandtschaft, Nachbarschaft, Vereine, Stiftungen, Behörden,

Kindergärten, Schulverwaltung). Die Beschwerdegegnerin 2 lebe permanent in

Angst und Schrecken. Der Beschwerdeführer habe jeweils mehrseitige

computergefertigte Dokumente mit verleumderischem und rufschädigendem Inhalt

über die Beschwerdegegnerin 2 verschickt. In der Nachbarschaft der Beschwerdegegnerin

2.

sowie im Eingangsbereich von Gemeindeverwaltungen habe der Beschwerdeführer

Flugblätter mit verunglimpfenden Informationen verteilt.

3.2

Der

Haftrichter begründete die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Fortbestand einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung glaubhaft erscheine.

Das Verhältnis zwischen den Eheleuten sei nach wie vor sehr angespannt. Jede

Reaktion werde als Provokation aufgefasst und führe zu weiteren Verleumdungen

und Belästigungen. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen würde

umgehend zu weiteren Kontaktaufnahmen und damit zu weiteren Bedrängungen und

Belästigungen der Beschwerdegegnerin 2 und ihrer Verwandtschaft führen. Die

Verlängerung der angeordneten Massnahmen rechtfertige sich in Anbetracht der

getätigten Aussagen der Parteien, der Stellungnahme der Fachstelle Häusliche

Gewalt sowie den zahlreichen persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in den

verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers. Um zumindest vor­übergehend eine

Beruhigung des Konflikts sicherzustellen, einer erneuten Eskalation entgegenzutreten

und die Sicherheit der Beschwerdegegnerin 2 zu gewährleisten, erscheine eine

dreimonatige Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots als nötig und verhältnismässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien weder Gefährdungen noch Verleumdungen

vorzuwerfen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht das Opfer, sondern eine intelligente,

gewalttätige und geisteskranke Täterin. Als Vater des gemeinsamen Kindes sei es

seine Pflicht, das Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 über deren Geisteskrankheit

zu informieren. Frühere Arbeitskollegen, ein ehemaliger Hauswart sowie die

Nichte der Beschwerdegegnerin 2 würden als Zeugen zahlreiche

Verhaltensauffälligkeiten seiner Ehefrau bestätigen, die der Beschwerdeführer

im Rahmen der Beschwerdebeilage detailliert beschrieben und mit Ton- und

Videoaufzeichnungen belegt habe. Folgende Verhaltensauffälligkeiten der

Beschwerdegegnerin 2 seien besonders hervorzuheben: Grundloser Streit,

Tobsuchtsanfälle, krankhafte Kontrollzwänge und Ängste, extreme Eifersucht,

krankhafte Schwindelanfälle, Besuche bei Geistheilern, Wahrnehmungsstörungen,

Halluzinationen, Symptome einer Schizophrenie, Denkstörungen, Verfolgungswahn

und Paranoia. Am 19. Juli 2006 habe die Beschwerdegegnerin 2 den

Beschwerdeführer stundenlang mit sexuellen Beschimpfungen belästigt, ihm gegen

seinen Willen in die Hose gegriffen, seinen Penis „frottiert“ und in einem

Tobsuchtsanfall unberechtigte Vorwürfe geschrien. Am 28. Juli 2006 habe

sie ihn im Verarmungswahn mehr als zehn Mal ins Gesicht geschlagen. Im August

2006.

habe die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Wahnvorstellungen plötzlich

begonnen, ihn der Pornosucht zu beschuldigen. Sie habe ihn erpresst, indem sie

mit der Tötung des (damals noch nicht geborenen) Sohnes gedroht habe für den

Fall, dass er nicht in die Scheidung einwillige. Am 13. August 2006 habe

die Beschwerdegegnerin 2 ihn grundlos auf den Bauch geschlagen, sodass er

rückwärts gefallen sei. Danach habe sie versucht, ihn in der ehelichen Wohnung

einzusperren, indem sie seinen Wohnungsschlüssel versteckt habe. Aufgrund der

sexuellen Lügen und paranoiden Ängste der Beschwerdegegnerin 2 sei der

Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren systematisch verleumdet und von der

Polizei und den Gerichten stets vorverurteilt worden. Die Streitereien hätten

zudem dazu geführt, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei und seinen Sohn bisher

noch nie zu Gesicht bekommen habe. Um das Problem zu lösen, sei eine

psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 unumgänglich.

4.

4.1

Aus den

Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten mehr als zwei

Jahren regelmässig versucht hat, die Beschwerdegegnerin 2 zu diskreditieren.

Die Belästigungen nahmen spätestens im Dezember 2006 ihren Lauf,

als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mit der Publikation eines

während der Ehe gemeinsam gedrehten Pornofilmes drohte, falls sie ihm nicht

Fr. 20'000.- überweise; da die Beschwerdegegnerin 2 den Betrag nicht

bezahlte, versandte der Beschwerdeführer das pornografische Bildmaterial per

Mail an Verwandte der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. das Hafteinvernahmeprotokoll

vom 21. Dezember 2006 S. 4 f., Beschwerdebeilage CD „Beweismittel“,

Datei U_Akten2.pdf). In der Folge versuchte der Beschwerdeführer immer wieder,

Personen und Institutionen im Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 von deren

Geisteskrankheit zu überzeugen; unter anderem reichte er beim Obergericht eine

Eheungültigkeitsklage wegen Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin 2 ein.

Anfang 2008 wurde ein mehrmonatiges Rayon- und Kontaktverbot angeordnet; nach

dessen Ablauf fuhr der Beschwerdeführer mit der Kontaktierung diverser Personen

aus dem Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 fort. Seinen Briefen legte der

Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen verleumderisches Material bei, etwa die

Dokumentation „Fakten zur Geisteskrankheit und den Gewalttätigkeiten meiner

Frau“ oder eine CD-ROM, auf der unter anderem Ehestreitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer

und der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Jahr 2006 zu sehen und zu hören sind (vgl.

Beschwerdebeilagen). Am 16. Februar 2009 – zehn Tage nach Durchführung

einer Scheidungsverhandlung – schickte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin 2 einen Brief, stellte ihr Fragen nach dem Arbeitsort sowie

dem Krippenort des gemeinsamen Sohnes und drohte ihr, man sehe sich vor Gericht

wieder, wenn sie diese Fragen nicht beantworte. Im März 2009 steigerte der

Beschwerdeführer die Frequenz seiner Aktivitäten – offenbar aufgrund eines Briefes,

den ihm die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2009 geschickt hatte – und

versandte zahlreiche Briefe mit verleumderischem Inhalt an Verwandte der

Beschwerdegegnerin 2 sowie an Schul- und Gemeindebehörden.

4.2

Aus dem

polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 30. März 2009 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer die soeben erwähnten Aktivitäten grundsätzlich nicht bestreitet.

Er macht vielmehr geltend, es habe sich dabei nicht um Verleumdungsaktionen

gehandelt, sondern er habe bloss Informationsmaterial über

Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdegegnerin 2 verbreiten und den Sohn vor

seiner geisteskranken Mutter schützen wollen. Diese Argumentation überzeugt

nicht. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass er sich darauf

beschränkt habe, die für seine Anliegen zuständigen Instanzen auf sachliche und

neutrale Art zu informieren. Stattdessen deckte er das gesamte Umfeld der

Beschwerdegegnerin 2 mit massiven Indiskretionen aus der gemeinsamen Ehezeit

ein. Damit bezweckte er offensichtlich, den Ruf der Beschwerdegegnerin 2 zu

schädigen. Die zahlreichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erscheinen ohne

Weiteres geeignet, die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin 2 zu

verletzen. Die anhaltenden massiven Belästigungen des Beschwerdeführers sind

demnach als häusliche Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 GSG zu

qualifizieren. An dieser Einschätzung könnte die Befragung der vom Beschwerdeführer

angerufenen Zeugen (zwei frühere Arbeitskollegen, ein ehemaliger Hauswart sowie

die Nichte der Beschwerdegegnerin 2) nichts ändern: Es ist nicht einzusehen,

inwiefern allfällige Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdegegnerin 2, die

der Beschwerdeführer mittels Zeugenaussagen belegen will, einen Einfluss auf

die Beurteilung der belästigenden Aktivitäten des Beschwerdeführers haben

sollten. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen ist somit zu verzichten. Als wenig

glaubhaft erscheint sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei das

eigentliche „Opfer“ des Konflikts bzw. die Gefährdungen gingen in Wahrheit von

der Beschwerdegegnerin 2 aus. Zum einen steht aufgrund der nachgewiesenen Aktivitäten

des Beschwerdeführers fest, dass er als gefährdende Person im Sinne von § 2

Abs. 2 GSG zu gelten hat. Zum anderen betreffen die vom Beschwerdeführer

behaupteten, angeblich von der Beschwerdegegnerin 2 ausgehenden

Gefährdungen Begebenheiten aus dem Sommer 2006, die für die Beurteilung der

heutigen Gefährdungssituation nicht von Belang sind. Anzumerken ist, dass weder

aus den auf CD-ROM gespeicherten Videoaufnahmen noch aus den sonstigen

umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass die

Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer häusliche Gewalt im Sinne

des Gewaltschutzgesetzes ausgeübt hat.

4.3

Angesichts

des erstellten Sachverhalts ging der Haftrichter zu Recht davon aus, dass der

Fortbestand einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung glaubhaft gemacht

worden sei. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des

Beschwerdeführers, der fehlenden Einsicht sowie der Zunahme der Aktivitäten

seit Ende Februar 2009 liegt die Befürchtung nahe, dass der Beschwerdeführer

sein belästigendes Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und den ihr

nahe stehenden Personen fortgesetzt hätte, wenn der Haftrichter das auf § 3

Abs. 2 GSG gestützte Rayon- und Kontaktverbot nicht verlängert hätte. Die

3-monatige Dauer der Verlängerung erscheint aufgrund der gegebenen Umstände als

angemessen. Soweit die angeordneten Massnahmen den 2-jährigen Sohn betreffen,

darf zwar nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein

legitimes Interesse daran hat, Kontakte zu seinem Kind zu pflegen. Doch diesem

Interesse stehen im vorliegenden Fall gewichtige private und öffentliche

Interessen am Schutz der Sicherheit und der persönlichen Integrität der

Beschwerdegegnerin 2 gegenüber. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen

Sohn bisher noch nie gesehen hat und folglich weder eine Betreuungs- noch eine

Erziehungsfunktion ausübte, sodass die Gewährung eines Kontaktrechts nicht als

dringlich anzusehen ist. Vielmehr erscheint es als zumutbar, das Kontaktverbot

zum Sohn vorläufig aufrechtzuerhalten bzw. den anstehenden zivilgerichtlichen

Entscheid über die Gewährung eines allfälligen Besuchsrechts abzuwarten. Die

auf § 10 Abs. 1 GSG gestützte dreimonatige Verlängerung der

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen ist demnach nicht zu beanstanden.

5.

Was die beanstandete Nichteintretensverfügung des Haftrichters vom 23. April

2009.

angeht, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum

Zeitpunkt des Erlasses der haftrichterlichen Verfügung bestand kein

schutzwürdiges Interesse mehr an der Anfechtung der am 2. April 2009 von

der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen, da diese nur bis am 16. April

2009.

galten und alsdann durch die haftrichterlichen Anordnungen ersetzt wurden.

Demnach ist der Haftrichter auf die entsprechende Einsprache des Beschwerdeführers

zu Recht nicht eingetreten.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als

unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…