VB.2009.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00249
16. Juli 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11586)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00249
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.07.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren. Schwere Widerhandlung.
Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. In der Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (E. 4.3).
Der Beschwerdeführer ist dem Polizeifahrzeug auf einer Länge von 700 m mit einer Geschwindigkeit von durchgehend mindestens 86 km/h in gleich bleibendem Abstand von 10 bzw. 12 m hinterhergefahren, womit der Tatbestand der schweren Widerhandlung objektiv erfüllt ist (E. 4.4).
Auch wenn er nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, zeugt sein Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken- und Achtlosigkeit und stellt unter den vorliegenden Umständen eine grobe Nachlässigkeit dar (E. 4.6).
Abweisung.
Stichworte:
ABSTAND
FÜHRERAUSWEISENTZUG
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRAFVERFÜGUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. IV SVG
Art. 90 Ziff. 1 SVG
Art. 90 Ziff. 2 SVG
Art. 90 Ziff. I SVG
Art. 12 Abs. I VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00249
Entscheid
der 1. Kammer
vom
16. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert
Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten
durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 21. Juli
2008 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen eines Vorfalls am 4. November
2007 auf der Autobahn A51, Gemeindegebiet Opfikon, den Führerausweis für die
Dauer von drei Monaten. Dagegen liess A ein zugleich als Rekurs bezeichnetes
Wiedererwägungsgesuch vom 22. August 2008 stellen, womit er einen
Führerausweisentzug von nicht mehr als einem Monat Dauer verlangen liess. Die
Sicherheitsdirektion wies das Wiedererwägungsgesuch am 10. September 2008
ab und leitete die Eingabe zur Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat
weiter. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2009 ab. Zuvor,
mit Strafverfügung vom 14. Januar 2008, schloss das Statthalteramt Bülach
wegen des nämlichen Vorfalls auf ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren
über eine Distanz von ca. 700 m und bestrafte A wegen einfacher Verkehrsregelverletzung
mit einer Busse von Fr. 450.-. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 30. April
2009.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A den Antrag auf Entzug
des Führerausweises für die Dauer von nicht mehr als einem Monat erneuern,
unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei im
Auftrag des Regierungsrats und die Sicherheitsdirektion beantragten am 7. Mai
2009.
Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die
Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit
rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Polizeiangaben am Sonntag, den 4. November
2007, ca. 9.50 Uhr den Personenwagen 02 bei trockener Witterung und wenig
Verkehr auf der Autobahn A51 in Fahrtrichtung Zürich. Ab Kilometer 1,4 schloss
er auf ein ihm auf der linken Spur mit 100 km/h voranfahrendes, als
Dienstfahrzeug der Kantonspolizei gekennzeichnetes Fahrzeug auf. Gemäss Angaben
der zwei die Besatzung dieses Fahrzeugs bildenden Polizisten C und D hielt der
Beschwerdeführer bis Kilometer 0,7 eine Distanz von ca. zwei Wagenlängen ein.
Alsdann wurde dem Beschwerdeführer von den Polizisten per Matrix-Leuchte das
Signal erteilt, ihnen zu folgen. An der Überlandstrasse in Schwamendingen wurde
der Lenker einer Kontrolle unterzogen; dabei wurde, weil der Beschwerdeführer
der Meinung sei, dass er mit genügend Abstand gefahren war, auch die
Fahrsituation mit den Fahrzeugen nachgestellt.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer das Einhalten eines ungenügenden
Abstands von ca. zehn Metern während ca. 700 Metern vor. Selbst wenn man nicht
von einer Geschwindigkeit von 100 km/h, sondern nur von der vom
Beschwerdeführer veranschlagten Geschwindigkeit von 86 km/h ausgehe, so
entspreche der vom Beschwerdeführer eingehaltene Nachfahrabstand (von 10 m)
0.41
Sekunden. Ein solcher Nachfahrabstand lasse ein ausreichend sicheres
Bremsen oder Anhalten bei überraschender oder brüsker Verzögerung des
Vorderfahrzeugs "nicht einmal ansatzweise" zu, was das Fahrverhalten
sehr gefährlich oder unfallträchtig mache und das Verschulden entsprechend
schwer erscheinen lasse. Damit werde die Qualifikation als schwere
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz unausweichlich und der Führerausweis
sei – unter Berücksichtigung des bislang unbescholtenen fahrerischen Leumunds
des Betroffenen – im Umfang der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei
Monaten zu entziehen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Zirka-Angaben im Polizeirapport und der
Strafverfügung des Statthalteramts Bülach dürften nicht zum
"Nennwert" genommen werden, weil sie fehlerbehaftet und damit nur mit
einer grossen Toleranz in die rechtliche Würdigung einzubeziehen seien.
Unzulässig sei es, die wegen der Schätzung bestehende Ungenauigkeit nur bei der
Geschwindigkeit, nicht aber bei der Beurteilung des Abstands zu
berücksichtigen, zumal beim Blick rückwärts aus dem Wageninnern eine
perspektivische Ungenauigkeit bestehe und für die beiden Dienst tuenden Funktionäre
des Einsatzdienstes Verkehr bei der Hauptabteilung Flughafen der Kantonspolizei
Zürich eine besondere Routine beim Überwachen von Verkehrssituationen auf
Autobahnen nicht nachgewiesen sei. Wenn die Vorinstanz die Fehlerquelle bei der
Schätzung des Abstands auf 20 % begrenze, so sei dies willkürlich. Auch
die Rekonstruktion mittels "Ausschreiten" des Abstands könne da nicht
weiter helfen. Es sei eine Abweichung von bis zu 50 % anzunehmen, d.h., dem
Beschwerdeführer sei ein Abstand von 15 m zuzubilligen. Der vom
Beschwerdeführer eingehaltene Abstand müsse – jedenfalls bei Berücksichtigung
der auf der Wahrnehmung und Schätzung beruhenden Ungenauigkeiten – so gross
gewesen sein, dass der "kritische Wert" des Abstands von 0.5 – 0.6
Sekunden, der die schwere und die mittelschwere Widerhandlung trenne, erreicht
sei. Für den Beschwerdeführer sei der Umstand, dass das Statthalteramt seine
Fahrweise als blosse Übertretung gewürdigt habe, massgebend gewesen, die
Strafverfügung unangefochten zu lassen. Wäre der Fall als schwer eingestuft
worden, hätte der Beschwerdeführer die Verfügung angefochten. Der
Beschwerdeführer sei in seinem Vertrauen auf die strafrichterliche Beurteilung
zu schützen. Auf jeden Fall habe, wenn nicht auf die strafrechtliche
Beurteilung abgestützt werde, eine Sachverhaltsabklärung durch die
Administrativbehörde mit Rekonstruktion zu erfolgen. Es gehe nicht an, aus der
Strafverfügung die den Betroffenen belastenden Elemente des Sachverhalts, nicht
aber die rechtliche Beurteilung zu übernehmen.
4.
4.1
Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des
Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 16c
Abs. 1 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG),
der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist
insoweit vom Urteil des Strafrichters abgewichen, der lediglich auf eine einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen
hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden,
denn die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation des
Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr
stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde
(BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier
nicht der Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten
entschieden und der Beschwerdeführer die Strafverfügung nicht angefochten hat. Insbesondere
schliesst die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache"
Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer
Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG
(schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193, E. 3 und
4).
4.2
Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem Massnahmen auslösenden
Ereignis um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b
bzw. 16c SVG handelt. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere
Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn
nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Eine
mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung
aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist.
Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs
(in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der
Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen
Erwägungen stärker verselbständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der
Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und
Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv
– verschärft.
Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt – neben einer
grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1, auch zum
Folgenden). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie
kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst
fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn
das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtsloses Verhalten kann auch in einem
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen
(BGr, 11. Dezember 2007,6B_265/2007, E. 4, www.bger.ch).
4.3
Gegenüber
allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim
Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4
SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden
Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden
Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962). Die Regel betreffend die
Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von
grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen
(siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl.,
Bern 2002, N. 691).
Was unter einem "ausreichenden
Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt
von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der
Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim
Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker
auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter
diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes
Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall
gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV).
Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur
Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen
Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1
SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho"
(entsprechend 1.8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum als genügende
Abstandsbestimmungen bekannt (René Schaffhauser, N. 694; vgl.
auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen
Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch
bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der
Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ
spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend ist (vgl. Manfred
Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren,
AJP 1999 S. 947 f., 949). In der schweizerischen Lehre wird etwa
vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe
Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe
Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine
kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/ Peter/Schaffhauser,
S. 949 f.; vgl. auch Phillipe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere
strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser
(Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.).
Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im
Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundesgericht
in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0.3
Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG anzunehmen sei. Auch in einem neueren Entscheid hat sich das
Bundesgericht nicht auf feste Grenzwerte festgelegt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV
133.
E. 3).
4.4
Erstellt bzw.
insofern unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem Polizeifahrzeug auf
einer Länge von 700 m mit einer Geschwindigkeit von durchgehend mindestens
86.
km/h in gleich bleibendem Abstand hinterhergefahren ist. Zwar wird in
der Strafverfügung des Statthalteramtes noch eine Geschwindigkeit von ca. 100
km/h genannt, beide Vorinstanzen haben jedoch der dadurch entstandenen
Ungewissheit mittels Annahme von Unsicherheiten bei der Anzeige der
Geschwindigkeit auf dem fahrzeuginternen Geschwindigkeitsmesser bzw. von bei
der Geschwindigkeitsmessung üblichen Toleranzen durch entsprechende Abzüge –
ziemlich grosszügig – Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer bezweifelt
indessen auch die Angabe im Polizeirapport, dass er dem Polizeifahrzeug in
einer Distanz von zwei Wagenlängen, entsprechend einem Abstand von 10 m, gefolgt
sei. Er stellt auch die Annahme der Vorinstanz, welche von einem Abstand von
0.5
Sekunden bzw. von 12 m ausgeht, in Frage. Vielmehr beansprucht er eine
Länge, die zwischen 10 m – 15 m liegen müsse, wobei auf den für ihn
günstigsten Fall abzustellen sei.
In der Strafverfügung wird der Abstand
– wie erwähnt – nur als "ca."-Angabe genannt, und der
Beschwerdeführer macht mit verschiedenen Gründen geltend, dass die Schätzung
Ungenauigkeiten unterliegen könne. Die Schätzung der Polizeiorgane kam durch ein
Nachstellen der Fahrzeuge und Abschreiten der Distanz zustande. Die Dienst tuenden
Polizeibeamten haben dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen aufgezeigt,
welchen Abstand sie aus ihrer Sicht wahrnahmen, und haben ihm Gelegenheit
gegeben, sich unmittelbar im Anschluss an das Vorgefallene dazu zu äussern. Der
Beschwerdeführer verzichtete damals auf eine Beanstandung dieses
Ermittlungsergebnisses. Die pauschal formulierten, wenig überzeugenden Einwände
mangelnder Professionalität der beiden Polizeibeamten in der Beschwerde sind
somit unbehelflich. Damit wäre auf den innegehaltenen Abstand von zwei
Wagenlängen abzustellen, die – bei grosszügiger Umrechnung – einer Distanz von
10.
m entsprechen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unsicherheit
kann sich auf jeden Fall nur in einem ganz engen Rahmen gehalten haben. Es
besteht daher kein Anlass, nicht auf die von den Polizeiorganen genannte
Distanz von 10 m bzw. unter Annahme von Schätzungsdifferenzen auf die vom
Regierungsrat der Beurteilung zu Grunde gelegte, für den Beschwerdeführer günstigere
Annahme von 12 m abzustellen. Damit ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer die von ihm angenommene Zeitmarke von 0.5 – 0.6 Sekunden,
welche die schwere von der mittelschweren Widerhandlung auch unter Annahme von günstigen
Verhältnissen in jedem Fall trennen soll, nicht überschritten hat. Zu
berücksichtigen ist dabei auch die lange Strecke des grob fehlerhaften
Verhaltens von 700 m. Der Tatbestand der schweren Widerhandlung ist
objektiv erfüllt.
4.5
Die Regel
betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren
ist, wie diejenige über die Geschwindigkeit, von grundlegender Bedeutung, auch
wenn oder gerade auch weil sie im dichten Alltagsverkehr routinemässig verletzt
wird. Es rechtfertigt sich daher, die eingehaltene Geschwindigkeit in Relation
zum Abstand zu setzen. Bei einer Geschwindigkeit von 86 km/h hätte ein
Fahrzeuglenker nach der erwähnten Regel einen Abstand von 2 Sekunden oder 48 m
einzuhalten. Bei der Regel "halber Tacho" würde der Abstand immer
noch 43 m betragen. Es stellt sich nun die Frage, welche Geschwindigkeit
dem vom Beschwerdeführer behaupteten Abstand von 15 m zuzuordnen sei. Es
zeigt sich sofort, dass bei Anwendung der "Zwei-Sekunden-Regel" ein
solcher Abstand bei einer Geschwindigkeit von 27 km/h angezeigt ist. Auch
bei Anwendung der Regel "halber Tacho" beträgt die Geschwindigkeit
immer noch lediglich 30 km/h. Der Beschwerdeführer hat für den von ihm
angeblich eingehaltenen Abstand von 15 m die Geschwindigkeit um mindestens
56.
km/h überschritten. Wird dieser Vergleichswert mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zur groben Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeitsübertretungen
korreliert (vgl. BGE 123 II 106), so erhellt eine massive Überschreitung des
vom Bundesgericht für Autobahnen festgelegten Werts von 35 km/h für
Autobahnen. Die folgende Kontrollrechnung bestätigt dieses Ergebnis: Fährt ein
Autolenker mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h pro Stunde, so entspricht eine
Distanz von 28 m oder 25 m zum Vorderfahrzeug einer angepassten
Geschwindigkeit von 50 km/h; die Differenz von gefahrener und angepasster
Geschwindigkeit impliziert auch in diesem Fall immer noch knapp eine
Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als
grobe Verkehrsregelverletzung bzw. als schwere Widerhandlung geahndet würde. Der
vom Beschwerdeführer genannte Abstand von angeblich 15 m erweist sich
daher als weit ungenügend. Es rechtfertigt sich, die Abstandsunterschreitung
und die Geschwindigkeitsübertretung nach den gleichen Massstäben zu beurteilen,
zumal bei ungenügendem Abstand immer mindestens ein weiterer Verkehrsteilnehmer
beteiligt und damit stets eine erhöhte konkrete Gefährdung gegeben ist.
4.6
In subjektiver
Hinsicht ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er den ungenügenden Abstand
auf einer Strecke von 700 m beibehalten hat. Er hatte zu Vergrösserung des
Abstands bei der von ihm geltend gemachten Geschwindigkeit von 86 km/h immerhin
29.
Sekunden Zeit. Auch wenn er nicht mit Wissen und Willen
keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, insbesondere nicht die Absicht
hatte, beim voranfahrenden Lenker ein bestimmtes Fahrverhalten auszulösen,
zeugt sein Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken- und Achtlosigkeit.
Sie wiegt umso schwerer, als es sich beim Einhalten eines ausreichenden
Sicherheitsabstandes insbesondere bei relativ hohen Geschwindigkeiten, die auch
entsprechende hohe Geschwindigkeitsdifferenzen beim Aufprall nach sich ziehen,
um eine wichtige Regel handelt, deren Verletzung wie dargelegt schwere
Gefährdungen nach sich zieht. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt unter
den dargelegten Umständen eine grobe Nachlässigkeit und damit eine
Rücksichtslosigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar.
Somit haben die Vorinstanzen zu
Recht eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bejaht.
5.
Nach einer schweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten
entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der
Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit,
ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Nachdem die
Beschwerdegegnerin die minimale Entzugsdauer festgelegt hat, erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Entzugsdauer.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…