Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00249

16. Juli 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11586)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 21. Juli

2008 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen eines Vorfalls am 4. November

2007 auf der Autobahn A51, Gemeindegebiet Opfikon, den Führerausweis für die

Dauer von drei Monaten. Dagegen liess A ein zugleich als Rekurs bezeichnetes

Wiedererwägungsgesuch vom 22. August 2008 stellen, womit er einen

Führerausweisentzug von nicht mehr als einem Monat Dauer verlangen liess. Die

Sicherheitsdirektion wies das Wiedererwägungsgesuch am 10. September 2008

ab und leitete die Eingabe zur Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat

weiter. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2009 ab. Zuvor,

mit Strafverfügung vom 14. Januar 2008, schloss das Statthalteramt Bülach

wegen des nämlichen Vorfalls auf ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren

über eine Distanz von ca. 700 m und bestrafte A wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

mit einer Busse von Fr. 450.-. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 30. April

2009.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A den Antrag auf Entzug

des Führerausweises für die Dauer von nicht mehr als einem Monat erneuern,

unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei im

Auftrag des Regierungsrats und die Sicherheitsdirektion beantragten am 7. Mai

2009.

Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die

Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit

rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Polizeiangaben am Sonntag, den 4. November

2007, ca. 9.50 Uhr den Personenwagen 02 bei trockener Witterung und wenig

Verkehr auf der Autobahn A51 in Fahrtrichtung Zürich. Ab Kilometer 1,4 schloss

er auf ein ihm auf der linken Spur mit 100 km/h voranfahrendes, als

Dienstfahrzeug der Kantonspolizei gekennzeichnetes Fahrzeug auf. Gemäss Angaben

der zwei die Besatzung dieses Fahrzeugs bildenden Polizisten C und D hielt der

Beschwerdeführer bis Kilometer 0,7 eine Distanz von ca. zwei Wagenlängen ein.

Alsdann wurde dem Beschwerdeführer von den Polizisten per Matrix-Leuchte das

Signal erteilt, ihnen zu folgen. An der Überlandstrasse in Schwamendingen wurde

der Lenker einer Kontrolle unterzogen; dabei wurde, weil der Beschwerdeführer

der Meinung sei, dass er mit genügend Abstand gefahren war, auch die

Fahrsituation mit den Fahrzeugen nachgestellt.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer das Einhalten eines ungenügenden

Abstands von ca. zehn Metern während ca. 700 Metern vor. Selbst wenn man nicht

von einer Geschwindigkeit von 100 km/h, sondern nur von der vom

Beschwerdeführer veranschlagten Geschwindigkeit von 86 km/h ausgehe, so

entspreche der vom Beschwerdeführer eingehaltene Nachfahrabstand (von 10 m)

0.41

Sekunden. Ein solcher Nachfahrabstand lasse ein ausreichend sicheres

Bremsen oder Anhalten bei überraschender oder brüsker Verzögerung des

Vorderfahrzeugs "nicht einmal ansatzweise" zu, was das Fahrverhalten

sehr gefährlich oder unfallträchtig mache und das Verschulden entsprechend

schwer erscheinen lasse. Damit werde die Qualifikation als schwere

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz unausweichlich und der Führerausweis

sei – unter Berücksichtigung des bislang unbescholtenen fahrerischen Leumunds

des Betroffenen – im Umfang der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei

Monaten zu entziehen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Zirka-Angaben im Polizeirapport und der

Strafverfügung des Statthalteramts Bülach dürften nicht zum

"Nennwert" genommen werden, weil sie fehlerbehaftet und damit nur mit

einer grossen Toleranz in die rechtliche Würdigung einzubeziehen seien.

Unzulässig sei es, die wegen der Schätzung bestehende Ungenauigkeit nur bei der

Geschwindigkeit, nicht aber bei der Beurteilung des Abstands zu

berücksichtigen, zumal beim Blick rückwärts aus dem Wageninnern eine

perspektivische Ungenauigkeit bestehe und für die beiden Dienst tuenden Funktionäre

des Einsatzdienstes Verkehr bei der Hauptabteilung Flughafen der Kantonspolizei

Zürich eine besondere Routine beim Überwachen von Verkehrssituationen auf

Autobahnen nicht nachgewiesen sei. Wenn die Vorinstanz die Fehlerquelle bei der

Schätzung des Abstands auf 20 % begrenze, so sei dies willkürlich. Auch

die Rekonstruktion mittels "Ausschreiten" des Abstands könne da nicht

weiter helfen. Es sei eine Abweichung von bis zu 50 % anzunehmen, d.h., dem

Beschwerdeführer sei ein Abstand von 15 m zuzubilligen. Der vom

Beschwerdeführer eingehaltene Abstand müsse – jedenfalls bei Berücksichtigung

der auf der Wahrnehmung und Schätzung beruhenden Ungenauigkeiten – so gross

gewesen sein, dass der "kritische Wert" des Abstands von 0.5 – 0.6

Sekunden, der die schwere und die mittelschwere Widerhandlung trenne, erreicht

sei. Für den Beschwerdeführer sei der Umstand, dass das Statthalteramt seine

Fahrweise als blosse Übertretung gewürdigt habe, massgebend gewesen, die

Strafverfügung unangefochten zu lassen. Wäre der Fall als schwer eingestuft

worden, hätte der Beschwerdeführer die Verfügung angefochten. Der

Beschwerdeführer sei in seinem Vertrauen auf die strafrichterliche Beurteilung

zu schützen. Auf jeden Fall habe, wenn nicht auf die strafrechtliche

Beurteilung abgestützt werde, eine Sachverhaltsabklärung durch die

Administrativbehörde mit Rekonstruktion zu erfolgen. Es gehe nicht an, aus der

Strafverfügung die den Betroffenen belastenden Elemente des Sachverhalts, nicht

aber die rechtliche Beurteilung zu übernehmen.

4.

4.1

Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des

Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 16c

Abs. 1 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG),

der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist

insoweit vom Urteil des Strafrichters abgewichen, der lediglich auf eine einfache

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen

hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden,

denn die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation des

Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr

stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde

(BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier

nicht der Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten

entschieden und der Beschwerdeführer die Strafverfügung nicht angefochten hat. Insbesondere

schliesst die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache"

Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer

Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG

(schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193, E. 3 und

4).

4.2

Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem Massnahmen auslösenden

Ereignis um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b

bzw. 16c SVG handelt. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere

Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn

nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Eine

mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung

aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist.

Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs

(in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der

Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen

Erwägungen stärker verselbständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der

Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und

Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv

– verschärft.

Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt – neben einer

grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1, auch zum

Folgenden). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der

allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie

kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst

fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn

das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtsloses Verhalten kann auch in einem

blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen

(BGr, 11. Dezember 2007,6B_265/2007, E. 4, www.bger.ch).

4.3

Gegenüber

allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim

Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4

SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden

Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden

Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962). Die Regel betreffend die

Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von

grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen

(siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl.,

Bern 2002, N. 691).

Was unter einem "ausreichenden

Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt

von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs-

und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der

Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim

Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker

auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter

diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes

Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall

gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV).

Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur

Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen

Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1

SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho"

(entsprechend 1.8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum als genügende

Abstandsbestimmungen bekannt (René Schaffhauser, N. 694; vgl.

auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen

Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch

bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der

Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ

spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend ist (vgl. Manfred

Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren,

AJP 1999 S. 947 f., 949). In der schweizerischen Lehre wird etwa

vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe

Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe

Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine

kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/ Peter/Schaffhauser,

S. 949 f.; vgl. auch Phillipe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere

strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser

(Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.).

Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im

Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundesgericht

in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0.3

Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Ziff. 2 SVG anzunehmen sei. Auch in einem neueren Entscheid hat sich das

Bundesgericht nicht auf feste Grenzwerte festgelegt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV

133.

E. 3).

4.4

Erstellt bzw.

insofern unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem Polizeifahrzeug auf

einer Länge von 700 m mit einer Geschwindigkeit von durchgehend mindestens

86.

km/h in gleich bleibendem Abstand hinterhergefahren ist. Zwar wird in

der Strafverfügung des Statthalteramtes noch eine Geschwindigkeit von ca. 100

km/h genannt, beide Vorinstanzen haben jedoch der dadurch entstandenen

Ungewissheit mittels Annahme von Unsicherheiten bei der Anzeige der

Geschwindigkeit auf dem fahrzeuginternen Geschwindigkeitsmesser bzw. von bei

der Geschwindigkeitsmessung üblichen Toleranzen durch entsprechende Abzüge –

ziemlich grosszügig – Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer bezweifelt

indessen auch die Angabe im Polizeirapport, dass er dem Polizeifahrzeug in

einer Distanz von zwei Wagenlängen, entsprechend einem Abstand von 10 m, gefolgt

sei. Er stellt auch die Annahme der Vorinstanz, welche von einem Abstand von

0.5

Sekunden bzw. von 12 m ausgeht, in Frage. Vielmehr beansprucht er eine

Länge, die zwischen 10 m – 15 m liegen müsse, wobei auf den für ihn

günstigsten Fall abzustellen sei.

In der Strafverfügung wird der Abstand

– wie erwähnt – nur als "ca."-Angabe genannt, und der

Beschwerdeführer macht mit verschiedenen Gründen geltend, dass die Schätzung

Ungenauigkeiten unterliegen könne. Die Schätzung der Polizeiorgane kam durch ein

Nachstellen der Fahrzeuge und Abschreiten der Distanz zustande. Die Dienst tuenden

Polizeibeamten haben dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen aufgezeigt,

welchen Abstand sie aus ihrer Sicht wahrnahmen, und haben ihm Gelegenheit

gegeben, sich unmittelbar im Anschluss an das Vorgefallene dazu zu äussern. Der

Beschwerdeführer verzichtete damals auf eine Beanstandung dieses

Ermittlungsergebnisses. Die pauschal formulierten, wenig überzeugenden Einwände

mangelnder Professionalität der beiden Polizeibeamten in der Beschwerde sind

somit unbehelflich. Damit wäre auf den innegehaltenen Abstand von zwei

Wagenlängen abzustellen, die – bei grosszügiger Umrechnung – einer Distanz von

10.

m entsprechen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unsicherheit

kann sich auf jeden Fall nur in einem ganz engen Rahmen gehalten haben. Es

besteht daher kein Anlass, nicht auf die von den Polizeiorganen genannte

Distanz von 10 m bzw. unter Annahme von Schätzungsdifferenzen auf die vom

Regierungsrat der Beurteilung zu Grunde gelegte, für den Beschwerdeführer günstigere

Annahme von 12 m abzustellen. Damit ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer die von ihm angenommene Zeitmarke von 0.5 – 0.6 Sekunden,

welche die schwere von der mittelschweren Widerhandlung auch unter Annahme von günstigen

Verhältnissen in jedem Fall trennen soll, nicht überschritten hat. Zu

berücksichtigen ist dabei auch die lange Strecke des grob fehlerhaften

Verhaltens von 700 m. Der Tatbestand der schweren Widerhandlung ist

objektiv erfüllt.

4.5

Die Regel

betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren

ist, wie diejenige über die Geschwindigkeit, von grundlegender Bedeutung, auch

wenn oder gerade auch weil sie im dichten Alltagsverkehr routinemässig verletzt

wird. Es rechtfertigt sich daher, die eingehaltene Geschwindigkeit in Relation

zum Abstand zu setzen. Bei einer Geschwindigkeit von 86 km/h hätte ein

Fahrzeuglenker nach der erwähnten Regel einen Abstand von 2 Sekunden oder 48 m

einzuhalten. Bei der Regel "halber Tacho" würde der Abstand immer

noch 43 m betragen. Es stellt sich nun die Frage, welche Geschwindigkeit

dem vom Beschwerdeführer behaupteten Abstand von 15 m zuzuordnen sei. Es

zeigt sich sofort, dass bei Anwendung der "Zwei-Sekunden-Regel" ein

solcher Abstand bei einer Geschwindigkeit von 27 km/h angezeigt ist. Auch

bei Anwendung der Regel "halber Tacho" beträgt die Geschwindigkeit

immer noch lediglich 30 km/h. Der Beschwerdeführer hat für den von ihm

angeblich eingehaltenen Abstand von 15 m die Geschwindigkeit um mindestens

56.

km/h überschritten. Wird dieser Vergleichswert mit der Rechtsprechung

des Bundesgerichts zur groben Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeitsübertretungen

korreliert (vgl. BGE 123 II 106), so erhellt eine massive Überschreitung des

vom Bundesgericht für Autobahnen festgelegten Werts von 35 km/h für

Autobahnen. Die folgende Kontrollrechnung bestätigt dieses Ergebnis: Fährt ein

Autolenker mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h pro Stunde, so entspricht eine

Distanz von 28 m oder 25 m zum Vorderfahrzeug einer angepassten

Geschwindigkeit von 50 km/h; die Differenz von gefahrener und angepasster

Geschwindigkeit impliziert auch in diesem Fall immer noch knapp eine

Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als

grobe Verkehrsregelverletzung bzw. als schwere Widerhandlung geahndet würde. Der

vom Beschwerdeführer genannte Abstand von angeblich 15 m erweist sich

daher als weit ungenügend. Es rechtfertigt sich, die Abstandsunterschreitung

und die Geschwindigkeitsübertretung nach den gleichen Massstäben zu beurteilen,

zumal bei ungenügendem Abstand immer mindestens ein weiterer Verkehrsteilnehmer

beteiligt und damit stets eine erhöhte konkrete Gefährdung gegeben ist.

4.6

In subjektiver

Hinsicht ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er den ungenügenden Abstand

auf einer Strecke von 700 m beibehalten hat. Er hatte zu Vergrösserung des

Abstands bei der von ihm geltend gemachten Geschwindigkeit von 86 km/h immerhin

29.

Sekunden Zeit. Auch wenn er nicht mit Wissen und Willen

keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, insbesondere nicht die Absicht

hatte, beim voranfahrenden Lenker ein bestimmtes Fahrverhalten auszulösen,

zeugt sein Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken- und Achtlosigkeit.

Sie wiegt umso schwerer, als es sich beim Einhalten eines ausreichenden

Sicherheitsabstandes insbesondere bei relativ hohen Geschwindigkeiten, die auch

entsprechende hohe Geschwindigkeitsdifferenzen beim Aufprall nach sich ziehen,

um eine wichtige Regel handelt, deren Verletzung wie dargelegt schwere

Gefährdungen nach sich zieht. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt unter

den dargelegten Umständen eine grobe Nachlässigkeit und damit eine

Rücksichtslosigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar.

Somit haben die Vorinstanzen zu

Recht eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bejaht.

5.

Nach einer schweren

Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten

entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der

Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit,

ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Nachdem die

Beschwerdegegnerin die minimale Entzugsdauer festgelegt hat, erübrigen sich

weitere Ausführungen zur Entzugsdauer.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…