VB.2009.00251
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00251
15. Juni 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11491)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00251
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anrechnung von Stipendien als Einkünfte.
Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der laufenden Unterstützung verrechnet wird (E. 2.2).
Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen eine Rückerstattung darstellen, kann sich die Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt, kann sich diese auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) stützen (E. 3.1). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss. Wenn im allein Streitgegenstand bildenden Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008 an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.2) und der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.3) sind nicht erfüllt.
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANRECHNUNG
SOZIALHILFE
STIPENDIEN
SUBSIDIARITÄT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 27 Abs. I Ziff. a SHG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00251
Entscheid
des Einzelrichters
vom 15. Juni 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten
durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt E,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde zusammen mit ihrer
minderjährigen Tochter C von der Sozialbehörde D wirtschaftlich unterstützt.
Nach ihrem Wegzug nach E wurden Mutter und Tochter seit Juli 2007 von der
dortigen Fürsorgebehörde unterstützt. Deren Unterstützungskommission traf am 20. September
2007 den Leistungsentscheid für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni
2008. Darin wurde der monatliche Lebensbedarf für A und C auf Fr. 3'039.-
festgelegt und diesem verschiedene, teilweise bestimmte, teilweise noch offene
Einkünfte gegenübergestellt, unter anderem noch offene Stipendien für C. C und A
hatten denn auch das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung
(Stipendienberatung) am 18. Juli 2007 schriftlich angewiesen, die C zugesprochenen
Stipendien der Sozialberatung E auszuzahlen.
Die Stipendienberatung
sprach C für das am 1. August 2007 beginnende und am 31. Juli 2008
endende Schuljahr 2007/08 erneut Stipendien von insgesamt Fr. 11'400.- zu,
deren Auszahlung in zwei hälftigen Raten am 26. November 2007 und am 21. Februar
2008 vorgesehen war, und zwar – da die Anweisung zur Auszahlung an die Sozialbehörde
widerrufen worden sei – an A. Bezug nehmend auf diesen Stipendienentscheid
erhob B, geschiedener Ehemann von A und Vater von C, in deren Namen am 9. November
2007 Einsprache gegen den Leistungsentscheid vom 20. September 2007.
Sinngemäss beantragte er darin unter anderem, die Stipendien seien bei der
Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht als Einkünfte zu
berücksichtigen. Die Unterstützungskommission wies die Einsprache am 24. Januar
2008 ab. Sie hielt fest, dass die Stipendien für das Schuljahr 2007/08 von
Fr. 11'400.- mit der laufenden Unterstützung zu verrechnen seien, und zwar
von Januar bis Mai 2008 monatlich Fr. 1'900.- (je zwei Stipendienmonatsraten)
sowie im Juni und Juli 2008 monatlich Fr. 950.- (je eine Stipendienmonatsrate).
Dagegen erhoben A und C am 24. Februar 2008 Einsprache an die
Gesamtbehörde, welche das Rechtsmittel am 29. Mai 2008 abwies.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A durch
ihren ehemaligen Ehemann am 8. Juli 2008 Rekurs an das Sozialversicherungsgericht
erheben, welches mit Beschluss vom 29. August 2008 auf das Rechtsmittel
nicht eintrat und die Sache zur Behandlung an den hierfür zuständigen Bezirksrat
E überwies. Dieser beschloss am 27. März 2009, den Rekurs abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wies er ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2009 liess A durch ihren
Vertreter sinngemäss ihren Antrag, von einer Anrechnung der Stipendienbeiträge
bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs abzusehen, erneuern. Ausserdem
ersuchte sie erneut um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Fürsorgebehörde
E sowie der Bezirksrat ersuchten um Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten, soweit sie sich gegen den Einbezug der Stipendienleistungen in die
Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (vgl.
Leistungsentscheid vom 20. September 2007) sowie für Juli 2008 (vgl.
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008) wendet. Soweit die
Beschwerdeführerin darüber hinaus in allgemeiner Weise Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin
übt, ist darauf nicht einzutreten, weil das Verwaltungsgericht nicht
Aufsichtsinstanz über die Sozialbehörden ist und weil im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren betreffend sozialhilferechtliche Entscheide nur das Streitgegenstand
bilden kann, was aufgrund des Leistungsentscheids, der dagegen erhobenen Einsprache
und des anschliessenden Rekurses im vorinstanzlichen Einsprache- und Rekursverfahren
behandelt wurde bzw. werden musste (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 52 N. 3).
1.2
Da sich
vorliegend der Streitwert auf unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38
Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom
Dezember 2004, ab 1. Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den
Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen
oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der
in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1
lit. a SHG). Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder
nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen.
Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. a SHG zurückgefordert werden (VGr, 5. April 2007, VB.2007.00072,
www.vgrzh.ch). Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die
diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der noch
laufenden Unterstützung verrechnet wird.
3.
3.1
Die
Unterstützungskommission der Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid
vom 24. Januar 2008 fest, dass die Stipendien für das Schuljahr 2007/08
von Fr. 11'400.- mit der laufenden Unterstützung zu verrechnen seien, und
zwar vom Januar bis Mai 2008 monatlich Fr. 1'900 (je zwei
Stipendienmonatsraten) sowie im Juni und Juli 2008 monatlich Fr. 950.- (je
eine Stipendienmonatsrate).
Soweit für die Monate
Januar bis Mai 2008 eine zweite Stipendienmonatsrate verrechnet worden ist,
handelt es sich offenbar um eine Rückerstattungsforderung für den Zeitraum
August bis Dezember 2007, in welcher eine solche Verrechnung unterblieben war,
weil die Behörde damals keine Kenntnis davon hatte, dass die erste Hälfte der
Stipendien für das Schuljahr 2007/08 im Teilbetrag von Fr. 5'700.- infolge
des Widerrufs der Auszahlungsanweisung vom 18. Juli 2007 direkt an die
Beschwerdeführerin erfolgt war. Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen in
den Monaten Januar bis Juli 2008 eine Rückerstattungsforderung darstellen (nach
dem Gesagten je Fr. 950.- in den Monaten Januar bis Mai 2008, insgesamt
Fr. 4'750.-), kann sich diese Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a
SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt (je Fr. 950.-
in den Monaten Januar bis Juli 2008, insgesamt Fr. 6'650.-), kann sich
diese unmittelbar auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2
Abs. 2 SHG) sowie darauf stützen, dass die Beschwerdegegnerin und ihre
Tochter für den fraglichen Zeitraum zu Recht als Unterstützungseinheit
behandelt worden sind. Zusammen ergibt sich der teils rückerstattungsweise,
teils laufend verrechnete Stipendiengesamtbetrag von Fr. 11'400.- für das
Schuljahr 2007/08, welcher – infolge ihres Widerrufs der Auszahlungsanweisung
vom 18. Juli 2007 – direkt der Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde.
3.2
Bereits
der Bezirksrat hat sich zur Begründung der von ihm geschützten Verrechnungen im
Wesentlichen auf die genannten Rechtsgrundlagen (Grundsatz der Subsidiarität
der Sozialhilfe gemäss § 2 Abs. 2 SHG sowie Rückerstattungstatbestand
von § 27 Abs. 1 lit. a SHG) berufen (vgl. Rekursentscheid
E. 4.3 und 4.4). Dass er dabei im Einzelnen nicht zwischen nachträglicher
Rückerstattung und laufender Verrechnung differenziert hat, ist im Ergebnis
unerheblich, weil nach dem Gesagten für beide Arten der Verrechnung eine hinreichende
Grundlage vorhanden ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese
Beurteilung entkräften könnte.
3.3
Die
Beschwerdeführerin machte im Rekursverfahren zudem geltend, es lägen keine
nachvollziehbare Abrechnungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des
sozialhilferechtlichen Bedarfs in den streitbetroffenen Monaten vor; es sei
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in einzelnen Monaten infolge
eines Überschusses von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden können; insoweit
sei die Verrechnung der Stipendien ohnehin nicht zulässig. Sinngemäss berief
sich die Beschwerdeführerin damit auf den Grundsatz, dass Leistungen Dritter
wie hier die Stipendien nur für den gleichen Zeitraum an die Leistungen der
Sozialhilfe angerechnet werden dürften (Grundsatz der Zeitidentität der
Leistungen: bezüglich Rückerstattungen vgl. § 27 Abs. 1 lit. a
SHG bzw. den dortigen Passus "in der gleichen Zeitspanne"; bezüglich
nachträglich eingehender Sozialversicherungsleistungen im Besondern vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. F.2). Der Bezirksrat hat diesen Einwand verworfen (vgl.
Rekursentscheid E. 4.5). Auch diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin
nichts vor, was die Beurteilung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend
erscheinen liesse. Wie der Bezirksrat zutreffend ausgeführt hat, ergeben die
fraglichen Berechnungen lediglich für die Monate Januar und Februar 2008 –
minimale – Überschüsse von Fr. 261.- bzw. Fr. 19.35, dies zudem nur
unter Einbezug der an sich nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf zählenden
Krankenkassenprämien. Im Übrigen verlangt der Grundsatz der zeitgleichen
Anrechnung nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von
Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss (vgl. etwa VGr, 7. März
2007, VB.2006.00499, E. 3.3.2; VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124,
E. 4, beide unter www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall geht es aufgrund des
Leistungsentscheids vom 20. September 2007 um den Zeitraum vom 1. Juli
2007.
bis 30. Juni 2008, aufgrund des Einspracheentscheids vom 24. Januar
2008.
zudem auch noch um den Monat Juli 2008. Wenn in diesem allein
Streitgegenstand bildenden Zeitraum die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008
von insgesamt Fr. 11'400.- an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet
worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend.
4.
Die
Beschwerdeführerin bzw. ihr nach wie vor als Vertreter wirkender geschiedener
Ehemann ficht den Rekursentscheid auch insoweit an, als der Bezirksrat das in
der Rekursschrift vom 8. Juli 2008 gestellte Begehren um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen hat. Ferner ersucht sie bzw. ihr
Vertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
"nötigenfalls" um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
für das Beschwerdeverfahren.
4.1
Gemäss § 16
VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der
gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse
und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die
Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen
Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Ansprecher auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
wäre (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).
4.2
Aufgrund
der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist. Der
Bezirksrat hat stillschweigend offen gelassen, ob die Rekursbegehren als
offensichtlich aussichtslos einzustufen seien. Er erwog, die Rekurrentin werde
im Rekursverfahren wie bereits zuvor von ihrem geschiedenen Ehemann vertreten,
welcher mit den Umständen bestens vertraut sei und mit zahlreichen
ausführlichen Eingaben und Interventionen gezeigt habe, dass er in der Lage
sei, ihre Interessen zu vertreten. Dieser Beurteilung ist beizutreten. Schon
aus diesem Grund ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren nicht rechtsverletzend und ist eine solche Verbeiständung
auch für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
4.3
Festzuhalten
ist, dass jedenfalls die Beschwerdebegehren als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden müssen, nachdem im Rekursentscheid ausführlich dargelegt
worden ist, dass und weshalb die gerügte Anrechnung von Stipendienleistungen im
streitbetroffenen Zeitraum rechtmässig war. Auch aus diesem Grund ist das
Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Aus
dem gleichen Grund sind der unterliegenden Beschwerdeführerin auch die Kosten
des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (das, anders als das vorinstanzliche
Rekursverfahren, nicht kostenlos ist) aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist entsprechend
der in Sozialhilfestreitigkeiten befolgten Praxis den angespannten finanziellen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 10).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…