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Entscheid

VB.2009.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00251

15. Juni 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11491)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde zusammen mit ihrer

minderjährigen Tochter C von der Sozialbehörde D wirtschaftlich unterstützt.

Nach ihrem Wegzug nach E wurden Mutter und Tochter seit Juli 2007 von der

dortigen Fürsorgebehörde unterstützt. Deren Unterstützungskommission traf am 20. September

2007 den Leistungsentscheid für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni

2008. Darin wurde der monatliche Lebensbedarf für A und C auf Fr. 3'039.-

festgelegt und diesem verschiedene, teilweise bestimmte, teilweise noch offene

Einkünfte gegenübergestellt, unter anderem noch offene Stipendien für C. C und A

hatten denn auch das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung

(Stipendienberatung) am 18. Juli 2007 schriftlich angewiesen, die C zugesprochenen

Stipendien der Sozialberatung E auszuzahlen.

Die Stipendienberatung

sprach C für das am 1. August 2007 beginnende und am 31. Juli 2008

endende Schuljahr 2007/08 erneut Stipendien von insgesamt Fr. 11'400.- zu,

deren Auszahlung in zwei hälftigen Raten am 26. November 2007 und am 21. Februar

2008 vorgesehen war, und zwar – da die Anweisung zur Auszahlung an die Sozialbehörde

widerrufen worden sei – an A. Bezug nehmend auf diesen Stipendienentscheid

erhob B, geschiedener Ehemann von A und Vater von C, in deren Namen am 9. November

2007 Einsprache gegen den Leistungsentscheid vom 20. September 2007.

Sinngemäss beantragte er darin unter anderem, die Stipendien seien bei der

Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht als Einkünfte zu

berücksichtigen. Die Unterstützungskommission wies die Einsprache am 24. Januar

2008 ab. Sie hielt fest, dass die Stipendien für das Schuljahr 2007/08 von

Fr. 11'400.- mit der laufenden Unterstützung zu verrechnen seien, und zwar

von Januar bis Mai 2008 monatlich Fr. 1'900.- (je zwei Stipendienmonatsraten)

sowie im Juni und Juli 2008 monatlich Fr. 950.- (je eine Stipendienmonatsrate).

Dagegen erhoben A und C am 24. Februar 2008 Einsprache an die

Gesamtbehörde, welche das Rechtsmittel am 29. Mai 2008 abwies.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A durch

ihren ehemaligen Ehemann am 8. Juli 2008 Rekurs an das Sozialversicherungsgericht

erheben, welches mit Beschluss vom 29. August 2008 auf das Rechtsmittel

nicht eintrat und die Sache zur Behandlung an den hierfür zuständigen Bezirksrat

E überwies. Dieser beschloss am 27. März 2009, den Rekurs abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wies er ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Mai 2009 liess A durch ihren

Vertreter sinngemäss ihren Antrag, von einer Anrechnung der Stipendienbeiträge

bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs abzusehen, erneuern. Ausserdem

ersuchte sie erneut um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Fürsorgebehörde

E sowie der Bezirksrat ersuchten um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten, soweit sie sich gegen den Einbezug der Stipendienleistungen in die

Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdeführerin und ihrer

Tochter für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (vgl.

Leistungsentscheid vom 20. September 2007) sowie für Juli 2008 (vgl.

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008) wendet. Soweit die

Beschwerdeführerin darüber hinaus in allgemeiner Weise Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin

übt, ist darauf nicht einzutreten, weil das Verwaltungsgericht nicht

Aufsichtsinstanz über die Sozialbehörden ist und weil im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren betreffend sozialhilferechtliche Entscheide nur das Streitgegenstand

bilden kann, was aufgrund des Leistungsentscheids, der dagegen erhobenen Einsprache

und des anschliessenden Rekurses im vorinstanzlichen Einsprache- und Rekursverfahren

behandelt wurde bzw. werden musste (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 52 N. 3).

1.2

Da sich

vorliegend der Streitwert auf unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38

Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom

Dezember 2004, ab 1. Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den

Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen

oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der

in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1

lit. a SHG). Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder

nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen.

Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1

lit. a SHG zurückgefordert werden (VGr, 5. April 2007, VB.2007.00072,

www.vgrzh.ch). Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die

diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der noch

laufenden Unterstützung verrechnet wird.

3.

3.1

Die

Unterstützungskommission der Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid

vom 24. Januar 2008 fest, dass die Stipendien für das Schuljahr 2007/08

von Fr. 11'400.- mit der laufenden Unterstützung zu verrechnen seien, und

zwar vom Januar bis Mai 2008 monatlich Fr. 1'900 (je zwei

Stipendienmonatsraten) sowie im Juni und Juli 2008 monatlich Fr. 950.- (je

eine Stipendienmonatsrate).

Soweit für die Monate

Januar bis Mai 2008 eine zweite Stipendienmonatsrate verrechnet worden ist,

handelt es sich offenbar um eine Rückerstattungsforderung für den Zeitraum

August bis Dezember 2007, in welcher eine solche Verrechnung unterblieben war,

weil die Behörde damals keine Kenntnis davon hatte, dass die erste Hälfte der

Stipendien für das Schuljahr 2007/08 im Teilbetrag von Fr. 5'700.- infolge

des Widerrufs der Auszahlungsanweisung vom 18. Juli 2007 direkt an die

Beschwerdeführerin erfolgt war. Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen in

den Monaten Januar bis Juli 2008 eine Rückerstattungsforderung darstellen (nach

dem Gesagten je Fr. 950.- in den Monaten Januar bis Mai 2008, insgesamt

Fr. 4'750.-), kann sich diese Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a

SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt (je Fr. 950.-

in den Monaten Januar bis Juli 2008, insgesamt Fr. 6'650.-), kann sich

diese unmittelbar auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2

Abs. 2 SHG) sowie darauf stützen, dass die Beschwerdegegnerin und ihre

Tochter für den fraglichen Zeitraum zu Recht als Unterstützungseinheit

behandelt worden sind. Zusammen ergibt sich der teils rückerstattungsweise,

teils laufend verrechnete Stipendiengesamtbetrag von Fr. 11'400.- für das

Schuljahr 2007/08, welcher – infolge ihres Widerrufs der Auszahlungsanweisung

vom 18. Juli 2007 – direkt der Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde.

3.2

Bereits

der Bezirksrat hat sich zur Begründung der von ihm geschützten Verrechnungen im

Wesentlichen auf die genannten Rechtsgrundlagen (Grundsatz der Subsidiarität

der Sozialhilfe gemäss § 2 Abs. 2 SHG sowie Rückerstattungstatbestand

von § 27 Abs. 1 lit. a SHG) berufen (vgl. Rekursentscheid

E. 4.3 und 4.4). Dass er dabei im Einzelnen nicht zwischen nachträglicher

Rückerstattung und laufender Verrechnung differenziert hat, ist im Ergebnis

unerheblich, weil nach dem Gesagten für beide Arten der Verrechnung eine hinreichende

Grundlage vorhanden ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese

Beurteilung entkräften könnte.

3.3

Die

Beschwerdeführerin machte im Rekursverfahren zudem geltend, es lägen keine

nachvollziehbare Abrechnungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des

sozialhilferechtlichen Bedarfs in den streitbetroffenen Monaten vor; es sei

nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in einzelnen Monaten infolge

eines Überschusses von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden können; insoweit

sei die Verrechnung der Stipendien ohnehin nicht zulässig. Sinngemäss berief

sich die Beschwerdeführerin damit auf den Grundsatz, dass Leistungen Dritter

wie hier die Stipendien nur für den gleichen Zeitraum an die Leistungen der

Sozialhilfe angerechnet werden dürften (Grundsatz der Zeitidentität der

Leistungen: bezüglich Rückerstattungen vgl. § 27 Abs. 1 lit. a

SHG bzw. den dortigen Passus "in der gleichen Zeitspanne"; bezüglich

nachträglich eingehender Sozialversicherungsleistungen im Besondern vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. F.2). Der Bezirksrat hat diesen Einwand verworfen (vgl.

Rekursentscheid E. 4.5). Auch diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin

nichts vor, was die Beurteilung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend

erscheinen liesse. Wie der Bezirksrat zutreffend ausgeführt hat, ergeben die

fraglichen Berechnungen lediglich für die Monate Januar und Februar 2008 –

minimale – Überschüsse von Fr. 261.- bzw. Fr. 19.35, dies zudem nur

unter Einbezug der an sich nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf zählenden

Krankenkassenprämien. Im Übrigen verlangt der Grundsatz der zeitgleichen

Anrechnung nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von

Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss (vgl. etwa VGr, 7. März

2007, VB.2006.00499, E. 3.3.2; VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124,

E. 4, beide unter www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall geht es aufgrund des

Leistungsentscheids vom 20. September 2007 um den Zeitraum vom 1. Juli

2007.

bis 30. Juni 2008, aufgrund des Einspracheentscheids vom 24. Januar

2008.

zudem auch noch um den Monat Juli 2008. Wenn in diesem allein

Streitgegenstand bildenden Zeitraum die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008

von insgesamt Fr. 11'400.- an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet

worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend.

4.

Die

Beschwerdeführerin bzw. ihr nach wie vor als Vertreter wirkender geschiedener

Ehemann ficht den Rekursentscheid auch insoweit an, als der Bezirksrat das in

der Rekursschrift vom 8. Juli 2008 gestellte Begehren um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen hat. Ferner ersucht sie bzw. ihr

Vertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

"nötigenfalls" um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

für das Beschwerdeverfahren.

4.1

Gemäss § 16

VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der

gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse

und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die

Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen

Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der Ansprecher auf sich alleine gestellt nicht gewachsen

wäre (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).

4.2

Aufgrund

der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist. Der

Bezirksrat hat stillschweigend offen gelassen, ob die Rekursbegehren als

offensichtlich aussichtslos einzustufen seien. Er erwog, die Rekurrentin werde

im Rekursverfahren wie bereits zuvor von ihrem geschiedenen Ehemann vertreten,

welcher mit den Umständen bestens vertraut sei und mit zahlreichen

ausführlichen Eingaben und Interventionen gezeigt habe, dass er in der Lage

sei, ihre Interessen zu vertreten. Dieser Beurteilung ist beizutreten. Schon

aus diesem Grund ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren nicht rechtsverletzend und ist eine solche Verbeiständung

auch für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

4.3

Festzuhalten

ist, dass jedenfalls die Beschwerdebegehren als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden müssen, nachdem im Rekursentscheid ausführlich dargelegt

worden ist, dass und weshalb die gerügte Anrechnung von Stipendienleistungen im

streitbetroffenen Zeitraum rechtmässig war. Auch aus diesem Grund ist das

Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Aus

dem gleichen Grund sind der unterliegenden Beschwerdeführerin auch die Kosten

des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (das, anders als das vorinstanzliche

Rekursverfahren, nicht kostenlos ist) aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist entsprechend

der in Sozialhilfestreitigkeiten befolgten Praxis den angespannten finanziellen

Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 10).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…