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Entscheid

VB.2009.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00253

4. November 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11837)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. September 2007 erteilte die Baukommission

Küsnacht A und B die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus mit

Garage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Küsnacht.

Gleichzeitig wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 11. Mai 2007 eröffnet.

Erwägungen

II.

Zu dem von den Nachbarn D und E gegen diese Bewilligungen

erhobenen Rekurs legte die Baurekurskommission II des Kantons Zürich zwei

Verfahren an, vereinigte diese und hiess "die Rekurse" unter

Aufhebung der beiden angefochtenen Bewilligungen gut.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2009 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge und

Wiederherstellung der beiden Bewilligungen beantragen.

Die Vorinstanz schloss am 3. Juni 2009 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Baudirektion und die Baukommission Küsnacht beantragten am

8.

Juni 2008 je Gutheissung der Beschwerde; Letztere ersuchte zudem um

Zusprechung einer Parteientschädigung. D und E liessen am 8. Juli 2009

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde ein zweiter

Schriftenwechsel durchgeführt, der mit der Duplik der privaten

Beschwerdegegnerschaft vom 24. September 2009 abgeschlossen wurde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Da der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus

den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich der von den Beschwerdeführenden

beantragte Augenschein (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen).

2.

2.1

§ 236

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt

unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten

sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die

Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend,

indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen

für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5,

mit Hinweisen).

Von Richtlinien und Normalien, wie sie für den

Strassenausbau in den Zugangsnormalien und für Ausfahrten im Anhang zur

Verkehrs­sicherheitsverordnung festgehalten sind, kann gemäss § 360 Abs. 3

PBG aus wichtigen Gründen abgewichen werden. In § 6 Abs. 2 der

Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV;

LS 722.15) und § 11 der Normalien über die Anforderungen an Zugänge

vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS 700.5) sind Gründe für solche

Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004

Nr. 64; RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Allerdings

ist zu beachten, dass § 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV die

Kategorien von Strassen, an denen Abweichungen zulässig sind, ausdrücklich auf

Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen beschränkt.

Bei der Gewährung dieser Erleichterungen kommt den

Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu

(VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13).

Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum

nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere,

ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem

Gesichtswinkel der Zweckmässig­keit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung

dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss

§ 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) nur bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung

eingreifen.

2.2

Das

Baugrundstück, welches schon bisher mit einem Einfamilienhaus überbaut war,

wird heute über die G-Strasse erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über einen zum

Grundstück gehörenden 3 m breiten und rund 35 m langen Weg, dem entlang der

H-Weg, ein ca. 2 m breiter, öffentlicher Fussweg, verläuft. Wegen der im

Anstossbereich durchgehenden Pflästerung der beiden Wege ist die Zufahrt

faktisch rund 5 m breit, und der Winterdienst wird durch die Gemeinde besorgt.

Zur G-Strasse hin weist die Zufahrt eine Steigung von knapp über 20 % auf.

Bezüglich der Sichtweiten bei der Ausfahrt in die G-Strasse wird in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Baudirektion vom 11. Mai 2007 verlangt,

dass die Sicht nach rechts mindestens auf 50 m frei sein müsse und deshalb

Bepflanzungen, Zäune und dergleichen, welche die Sichtfreiheit beeinträchtigen

könnten, nur 80 cm hoch sein dürften. Zur besseren Übersicht nach links müsse

auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein beschlag- und vereisungsfreier

Verkehrsspiegel angebracht werden.

Die Bauherrschaft ist auch Eigentümerin der westlich an das

Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03, welche durch die I-Strasse

erschlossen ist und ebenfalls an den H-Weg anstösst, der in diesem Bereich eine

vermarkte Breite von 3 m aufweist.

2.3 Wie die

Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ist die Breite des Zugangs zum geplanten

Einfamilienhaus normaliengerecht. Wird nur der zum Grundstück gehörende Teil

mit einer Breite von 3 m betrachtet, so handelt es sich um eine grundstücksinterne

Zufahrt, die jedenfalls bei einem Einfamilienhaus keinen Fussgängerschutz

benötigt. Wird dagegen die faktisch bestehende Zufahrt ins Auge gefasst, so ist

mit einer Breite von 5 m der Schutz der auf dem H-Weg verkehrenden Fussgänger

offenkundig hinreichend gewährleistet. Wegen der kurzen Distanz ist zudem die

Erreichbarkeit für die öffentlichen Dienste bereits durch die G-Strasse

sichergestellt, die auch einen wirksamen Notfalleinsatz zulässt (vgl.

Umschreibung der "Erreichbarkeit" im Anhang zu den Zugangsnormalien).

Hingegen entspricht die

bestehende Ausfahrt in die G-Strasse, insbesondere was das Gefälle betrifft,

nicht den technischen Anforderungen gemäss Ziffer 1 des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung.

Von diesen technischen Anforderungen kann gemäss § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV

abgewichen werden bei Ausfahrten

a) in

Wohnstrassen;

b) in

Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere

ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern;

c) allgemein,

wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen

überwiegen.

Bei der G-Strasse handelt es sich um eine Staatsstrasse,

sodass Abweichungen von den technischen Anforderungen nach lit. a und b

nicht in Betracht fallen. Wenn das Verwaltungsgericht verschiedentlich

festgehalten hat, dass von den technischen Anforderungen des Anhangs der

Verkehrssicherheitsverordnung abgewichen werden könne, so gilt dies nur

innerhalb des durch die Verordnung abgesteckten Rahmens und damit nicht für Ausfahrten

in Staatsstrassen. Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche

Interessen, die nach lit. c eine Abweichung auch bei Ausfahrten in eine

Staatsstrasse rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere

vermag der Umstand, dass es sich laut einem von den Beschwerdeführenden in

Auftrag gegebenen Parteigutachten bei der "Wildpflästerung aus

Naturstein" im oberen Teil des H-Wegs um ein Relikt des Rebbaus mit

historischem Charakter handeln dürfte, keine Abweichung aus Gründen des Natur-

und Heimatschutzes zu rechtfertigen. Dass es sich bei diesem Belag um ein

Objekt des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 PBG handelt, wird

nicht dargetan, und es wird denn auch kein entsprechender Inventareintrag behauptet.

Damit liegen andere Verhältnisse vor, als sie das

Verwaltungsgericht in der Beschwerde VB.2006.00507 (VGr, 23. Mai 2007,

www.vgrzh.ch) zu beurteilen hatte. Dort wurde eine Abweichung bei einem Gefälle

von 18 % als zulässig gewürdigt, doch erfolgte die Ausfahrt des Zufahrtswegs

für drei Wohneinheiten lediglich in eine Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich,

und eine Abweichung war, weil aufgrund der geringen Verkehrsbedeutung dieser

Strasse eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen werden konnte, gestützt auf

Art. 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV zulässig. Ebenso lässt

sich der vorliegende Fall nicht mit dem in RB 2002 Nr. 79 publizierten

vergleichen. Selbst wenn in Anlehnung an diesen Entscheid davon ausgegangen

würde, dass es auch bei Staatsstrassen nicht zwingend auf die Bezeichnung,

sondern auf die Funktion ankommt, rechtfertigte sich hier keine andere Betrachtungsweise:

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der

G-Strasse um eine zu den Hauptverkehrszeiten sehr stark befahrende Strasse, bei

der offenkundig nicht die Erschliessungsfunktion im Vordergrund steht.

2.4 Schliesst

die Verordnung Abweichungen von den technischen Anforderungen bei Ausfahrten in

Staatsstrassen aus, so bestand weder für den Gemeinderat noch die Baudirektion

ein von der Rekurskommission zu beachtender Ermessensspielraum, auf dessen

Verletzung sich die Beschwerdeführenden berufen könnten. Ebenso kann es nicht

darauf ankommen, ob die von der Rekurskommission ins Auge gefassten

Erschliessungsvarianten über den unteren Teil des H-Wegs oder die I-Strasse in

Betracht fallen.

Anzumerken bleibt, dass es gute Gründe geben mag, um die

Bewilligungen für Ausfahrten auf Staatsstrassen allgemein etwas weniger

einschränkend zu handhaben (ähnlich, wie dies der Regierungsrat mit seiner

Praxisänderung zu § 240 Abs. 3 PBG betreffend die rückwärtige

Erschliessung angestrebt hat [RRB Nr. 1048/1997, BEZ 1997 Nr. 24]);

dazu wäre jedoch eine Änderung der Verordnung erforderlich.

2.5 Die

Beschwerdeführenden berufen sich auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung und

verweisen in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Ausfahrten in die G-Strasse,

die ebenso unübersichtlich seien und/oder ein ähnliches Gefälle aufwiesen.

Wie die mit Fotos dokumentierten Vergleichsfälle zeigen,

trifft es zu, dass an der G-Strasse verschiedene Ausfahrten mit beschränkter

Sicht bestehen oder dass die Ausfahrt rückwärts erfolgen muss. Zumindest die

Ausfahrt bei der Liegenschaft G-Strasse 04, die erst kürzlich erstellt worden

sein soll, scheint eine ähnliche Verbindung von starkem Gefälle und Unübersichtlichkeit

aufzuweisen; dasselbe trifft zu für die Einmündungen der J- und der K-Strasse.

Ein Anspruch auf gleiche Behandlung im Unrecht kann aus

diesen Fällen nicht abgeleitet werden. Bei den öffentlichen Strassen geht es

nicht um Grundstückserschliessungen, weshalb es schon deshalb an der

Vergleichbarkeit fehlt. Eine vergleichbare Kombination von zu starkem Gefälle

und ungenügender Übersichtlichkeit ist bei den privaten Ausfahrten nur bei der

Liegenschaft G-Strasse 04 dargetan. Ein solcher Einzelfall vermag auch dann keinen

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen, wenn die Stellungnahmen

des Gemeinderats und der Baudirektion darauf schliessen lassen, dass bisher

Abweichungen von den technischen Anforderungen bei Ausfahrten in Staatsstrassen

für zulässig gehalten wurden.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 70 VRG). Zudem sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerschaft zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); der Gemeinde steht ein

solche nicht zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch;

vgl. auch die Rechtsprechung der Baurekurskommissionen in BEZ 2005

Nr. 15).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'780.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet; zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an…