VB.2009.00253
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00253
4. November 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11837)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00253
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Erschliessung des Baugrundstücks. Verkehrssicherheit der Ausfahrt.
Gemäss § 6 Abs. 2 der Verkehrssicherheitsverordnung kann von den im Anhang zu dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen abgewichen werden bei Ausfahrten in Wohnstrassen (lit. a), in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern (lit. b) und allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen überwiegen (lit. c).
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Staatsstrasse handelt, fallen Abweichungen von den technischen Anforderungen nach lit. a und b nicht in Betracht. Der Umstand, dass es sich laut einem Parteigutachten bei der "Wildpflästerung aus Naturstein" im oberen Teil des öffentlichen Fusswegs, entlang welchem die Zufahrt erfolgt, um ein Relikt des Rebbaus mit historischem Charakter handeln dürfte, vermag keine Abweichung aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes zu rechtfertigen (E. 2.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSFAHRT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
GEFÄLLE
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
NORMALIEN
STAATSSTRASSE
VERKEHRSSICHERHEIT
VERKEHRSSICHERHEITSVERORDNUNG
ZUFAHRT
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 360 Abs. III PBG
Art. 6 Abs. II VSV
§ 11 Zugangsnormalien
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00253
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baukommission
Küsnacht,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. September 2007 erteilte die Baukommission
Küsnacht A und B die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus mit
Garage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Küsnacht.
Gleichzeitig wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 11. Mai 2007 eröffnet.
Erwägungen
II.
Zu dem von den Nachbarn D und E gegen diese Bewilligungen
erhobenen Rekurs legte die Baurekurskommission II des Kantons Zürich zwei
Verfahren an, vereinigte diese und hiess "die Rekurse" unter
Aufhebung der beiden angefochtenen Bewilligungen gut.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2009 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge und
Wiederherstellung der beiden Bewilligungen beantragen.
Die Vorinstanz schloss am 3. Juni 2009 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Baudirektion und die Baukommission Küsnacht beantragten am
8.
Juni 2008 je Gutheissung der Beschwerde; Letztere ersuchte zudem um
Zusprechung einer Parteientschädigung. D und E liessen am 8. Juli 2009
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde ein zweiter
Schriftenwechsel durchgeführt, der mit der Duplik der privaten
Beschwerdegegnerschaft vom 24. September 2009 abgeschlossen wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus
den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich der von den Beschwerdeführenden
beantragte Augenschein (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen).
2.
2.1
§ 236
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt
unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende
Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und
Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten
sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die
Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend,
indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen
für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5,
mit Hinweisen).
Von Richtlinien und Normalien, wie sie für den
Strassenausbau in den Zugangsnormalien und für Ausfahrten im Anhang zur
Verkehrssicherheitsverordnung festgehalten sind, kann gemäss § 360 Abs. 3
PBG aus wichtigen Gründen abgewichen werden. In § 6 Abs. 2 der
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV;
LS 722.15) und § 11 der Normalien über die Anforderungen an Zugänge
vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS 700.5) sind Gründe für solche
Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004
Nr. 64; RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Allerdings
ist zu beachten, dass § 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV die
Kategorien von Strassen, an denen Abweichungen zulässig sind, ausdrücklich auf
Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen beschränkt.
Bei der Gewährung dieser Erleichterungen kommt den
Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu
(VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13).
Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum
nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere,
ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem
Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung
dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss
§ 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) nur bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung
eingreifen.
2.2
Das
Baugrundstück, welches schon bisher mit einem Einfamilienhaus überbaut war,
wird heute über die G-Strasse erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über einen zum
Grundstück gehörenden 3 m breiten und rund 35 m langen Weg, dem entlang der
H-Weg, ein ca. 2 m breiter, öffentlicher Fussweg, verläuft. Wegen der im
Anstossbereich durchgehenden Pflästerung der beiden Wege ist die Zufahrt
faktisch rund 5 m breit, und der Winterdienst wird durch die Gemeinde besorgt.
Zur G-Strasse hin weist die Zufahrt eine Steigung von knapp über 20 % auf.
Bezüglich der Sichtweiten bei der Ausfahrt in die G-Strasse wird in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Baudirektion vom 11. Mai 2007 verlangt,
dass die Sicht nach rechts mindestens auf 50 m frei sein müsse und deshalb
Bepflanzungen, Zäune und dergleichen, welche die Sichtfreiheit beeinträchtigen
könnten, nur 80 cm hoch sein dürften. Zur besseren Übersicht nach links müsse
auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein beschlag- und vereisungsfreier
Verkehrsspiegel angebracht werden.
Die Bauherrschaft ist auch Eigentümerin der westlich an das
Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03, welche durch die I-Strasse
erschlossen ist und ebenfalls an den H-Weg anstösst, der in diesem Bereich eine
vermarkte Breite von 3 m aufweist.
2.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ist die Breite des Zugangs zum geplanten
Einfamilienhaus normaliengerecht. Wird nur der zum Grundstück gehörende Teil
mit einer Breite von 3 m betrachtet, so handelt es sich um eine grundstücksinterne
Zufahrt, die jedenfalls bei einem Einfamilienhaus keinen Fussgängerschutz
benötigt. Wird dagegen die faktisch bestehende Zufahrt ins Auge gefasst, so ist
mit einer Breite von 5 m der Schutz der auf dem H-Weg verkehrenden Fussgänger
offenkundig hinreichend gewährleistet. Wegen der kurzen Distanz ist zudem die
Erreichbarkeit für die öffentlichen Dienste bereits durch die G-Strasse
sichergestellt, die auch einen wirksamen Notfalleinsatz zulässt (vgl.
Umschreibung der "Erreichbarkeit" im Anhang zu den Zugangsnormalien).
Hingegen entspricht die
bestehende Ausfahrt in die G-Strasse, insbesondere was das Gefälle betrifft,
nicht den technischen Anforderungen gemäss Ziffer 1 des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung.
Von diesen technischen Anforderungen kann gemäss § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV
abgewichen werden bei Ausfahrten
a) in
Wohnstrassen;
b) in
Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere
ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern;
c) allgemein,
wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen
überwiegen.
Bei der G-Strasse handelt es sich um eine Staatsstrasse,
sodass Abweichungen von den technischen Anforderungen nach lit. a und b
nicht in Betracht fallen. Wenn das Verwaltungsgericht verschiedentlich
festgehalten hat, dass von den technischen Anforderungen des Anhangs der
Verkehrssicherheitsverordnung abgewichen werden könne, so gilt dies nur
innerhalb des durch die Verordnung abgesteckten Rahmens und damit nicht für Ausfahrten
in Staatsstrassen. Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche
Interessen, die nach lit. c eine Abweichung auch bei Ausfahrten in eine
Staatsstrasse rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere
vermag der Umstand, dass es sich laut einem von den Beschwerdeführenden in
Auftrag gegebenen Parteigutachten bei der "Wildpflästerung aus
Naturstein" im oberen Teil des H-Wegs um ein Relikt des Rebbaus mit
historischem Charakter handeln dürfte, keine Abweichung aus Gründen des Natur-
und Heimatschutzes zu rechtfertigen. Dass es sich bei diesem Belag um ein
Objekt des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 PBG handelt, wird
nicht dargetan, und es wird denn auch kein entsprechender Inventareintrag behauptet.
Damit liegen andere Verhältnisse vor, als sie das
Verwaltungsgericht in der Beschwerde VB.2006.00507 (VGr, 23. Mai 2007,
www.vgrzh.ch) zu beurteilen hatte. Dort wurde eine Abweichung bei einem Gefälle
von 18 % als zulässig gewürdigt, doch erfolgte die Ausfahrt des Zufahrtswegs
für drei Wohneinheiten lediglich in eine Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich,
und eine Abweichung war, weil aufgrund der geringen Verkehrsbedeutung dieser
Strasse eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen werden konnte, gestützt auf
Art. 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV zulässig. Ebenso lässt
sich der vorliegende Fall nicht mit dem in RB 2002 Nr. 79 publizierten
vergleichen. Selbst wenn in Anlehnung an diesen Entscheid davon ausgegangen
würde, dass es auch bei Staatsstrassen nicht zwingend auf die Bezeichnung,
sondern auf die Funktion ankommt, rechtfertigte sich hier keine andere Betrachtungsweise:
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der
G-Strasse um eine zu den Hauptverkehrszeiten sehr stark befahrende Strasse, bei
der offenkundig nicht die Erschliessungsfunktion im Vordergrund steht.
2.4 Schliesst
die Verordnung Abweichungen von den technischen Anforderungen bei Ausfahrten in
Staatsstrassen aus, so bestand weder für den Gemeinderat noch die Baudirektion
ein von der Rekurskommission zu beachtender Ermessensspielraum, auf dessen
Verletzung sich die Beschwerdeführenden berufen könnten. Ebenso kann es nicht
darauf ankommen, ob die von der Rekurskommission ins Auge gefassten
Erschliessungsvarianten über den unteren Teil des H-Wegs oder die I-Strasse in
Betracht fallen.
Anzumerken bleibt, dass es gute Gründe geben mag, um die
Bewilligungen für Ausfahrten auf Staatsstrassen allgemein etwas weniger
einschränkend zu handhaben (ähnlich, wie dies der Regierungsrat mit seiner
Praxisänderung zu § 240 Abs. 3 PBG betreffend die rückwärtige
Erschliessung angestrebt hat [RRB Nr. 1048/1997, BEZ 1997 Nr. 24]);
dazu wäre jedoch eine Änderung der Verordnung erforderlich.
2.5 Die
Beschwerdeführenden berufen sich auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung und
verweisen in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Ausfahrten in die G-Strasse,
die ebenso unübersichtlich seien und/oder ein ähnliches Gefälle aufwiesen.
Wie die mit Fotos dokumentierten Vergleichsfälle zeigen,
trifft es zu, dass an der G-Strasse verschiedene Ausfahrten mit beschränkter
Sicht bestehen oder dass die Ausfahrt rückwärts erfolgen muss. Zumindest die
Ausfahrt bei der Liegenschaft G-Strasse 04, die erst kürzlich erstellt worden
sein soll, scheint eine ähnliche Verbindung von starkem Gefälle und Unübersichtlichkeit
aufzuweisen; dasselbe trifft zu für die Einmündungen der J- und der K-Strasse.
Ein Anspruch auf gleiche Behandlung im Unrecht kann aus
diesen Fällen nicht abgeleitet werden. Bei den öffentlichen Strassen geht es
nicht um Grundstückserschliessungen, weshalb es schon deshalb an der
Vergleichbarkeit fehlt. Eine vergleichbare Kombination von zu starkem Gefälle
und ungenügender Übersichtlichkeit ist bei den privaten Ausfahrten nur bei der
Liegenschaft G-Strasse 04 dargetan. Ein solcher Einzelfall vermag auch dann keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen, wenn die Stellungnahmen
des Gemeinderats und der Baudirektion darauf schliessen lassen, dass bisher
Abweichungen von den technischen Anforderungen bei Ausfahrten in Staatsstrassen
für zulässig gehalten wurden.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 70 VRG). Zudem sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerschaft zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); der Gemeinde steht ein
solche nicht zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch;
vgl. auch die Rechtsprechung der Baurekurskommissionen in BEZ 2005
Nr. 15).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'780.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet; zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…