VB.2009.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00256
7. September 2009Deutsch20 min
(URT.2009.11858)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00256
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.09.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Anordnungen im Straf- und Massnahmevollzug
Beschwerde betreffend Strafvollzugsregime.
Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer der Direktion der Justiz und des Innern vorwirft, sie hätte seiner Aufsichtsbeschwerde Folge geben müssen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer befindet sich heute im Normalvollzug und hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr in Bezug auf Beanstandungen, die die Eintrittsabteilung der Strafanstalt betreffen (E. 1.3).
Die behördliche Reaktion auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers erscheint bezüglich Form und Verfahrensdauer angemessen (E. 2). Auch betreffend Aktenführung und Zugang zu Verteidigungsmitteln ist den Vollzugsbehörden kein Vorwurf zu machen (E. 3). Die Behörden verletzten weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Untschuldsvermutung (E. 4). Ebensowenig gibt die Vollzugsplanung zu Beanstandungen Anlass (E. 5). Als rechtmässig erscheinen schliesslich auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeit, die entrichtete Entlöhnung sowie das zur Verfügung stehende Weiterbildungsangebot (E. 6).
Abweisung der Beschwerde (E. 7).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSENTGELT
AUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
STRAFVOLLZUG
UNSCHULDSVERMUTUNG
VERFAHRENSVERZÖGERUNG
VERTEIDIGUNGSRECHT
VOLLZUGSPLANUNG
WEITERBILDUNG
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. II lit. b BGG
§ 18 JVV
§ 94 JVV
§ 104 JVV
§ 114 JVV
§ 142 JVV
Art. 75 Abs. III StGB
Art. 81 Abs. I StGB
Art. 82 StGB
Art. 83 StGB
§ 21 lit. a VRG
§ 38 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00256
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. September 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Anordnungen im Straf- und Massnahmevollzug/Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung/Aufsichtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1959 geborene A wurde in den letzten 20 Jahren
diverse Male zu Freiheitsstrafen verurteilt und befand sich mehrmals im
Strafvollzug. Nach der 2002 erfolgten bedingten Entlassung aus einem 1996
angetretenen Strafvollzug wurde A während der Probezeit mehrfach rückfällig,
was zu erneuten Verurteilungen führte. Er flüchtete vor dem Strafvollzug nach B,
wo er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 10. Oktober 2006 festgenommen
und an die Schweiz ausgeliefert wurde. Am 5. Dezember 2007 trat er im Kantonalgefängnis
C den Strafvollzug an, dessen ordentliches Ende auf den 28. März 2011
fällt. Am 6. März 2008 erfolgte die Überweisung in die Strafanstalt D, wo
sich A im Rahmen früherer Freiheitsstrafen bereits mehrmals – während insgesamt
rund 6 Jahren – aufgehalten hatte. Am 19. Mai 2008 wurde er aufgrund
eines im Kanton E laufenden Strafverfahrens vorübergehend in das Kantonalgefängnis
C zurückverlegt, bevor er am 10. Dezember 2008 wieder in die Strafanstalt D
versetzt wurde. Seit dem 26. Januar 2009 befindet sich A nicht mehr auf
der Eintrittsabteilung der Strafanstalt D, sondern im Normalvollzug.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 gelangte A an die
Direktion der Justiz und des Innern und machte eine Vielzahl von Beanstandungen
und Anträgen betreffend seinen Strafvollzug geltend. Die Eingabe wurde teils
als Rekurs, teils als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Am 25. März
2009.
wies die Direktion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und leistete
der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
III.
Am 28. April 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. März
2009.
Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Überprüfung und Neubeurteilung
der Verfügung vom 25. März 2009; 2. Überprüfung und Neubeurteilung
von zahlreichen (im Rahmen der Beschwerdebegründung einzeln aufgeführten)
Verletzungen des formellen und materiellen Straf- und Verfassungsrechts; 3.
Überprüfung und Neubeurteilung der Realakte bzw. Erlass einer Verfügung über
die Rechtmässigkeit der Realakte; 4. Feststellung der Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung; 5. Gewährung der allgemeinen Verfahrensgarantien im
Rechtsmittelverfahren, insbesondere Führung eines parteiöffentlichen, fairen,
kontradiktorischen Verfahrens; 6. Zusprechung einer angemessenen
Genugtuung und eines Schadenersatzes; 7. Zustellung einer
Eingangsbestätigung. Der Beschwerdeführer begründete die Anträge
zusammenfassend damit, im Zusammenhang mit seinem Strafvollzug hätten die
Behörden gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, das Ermessen überschritten und es unterlassen, die
vorgeschriebenen Amtshandlungen vorzunehmen.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte in der
Vernehmlassungseingabe vom 11. Mai 2009, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen
Rügen sei mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten; im
Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug stellte im
Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2009 ebenfalls Antrag auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 1. Juni 2009
schloss der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Anträgen sei nicht Folge zu
leisten, zumal sein rechtliches Gehör aufgrund der verweigerten Teilnahme am
Beweisverfahren verletzt worden sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach
dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959;
RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde am 28. April 2009 erhoben,
weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Seit
dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über
den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig,
soweit sie sich gegen behördliche Strafvollzugsanordnungen bzw. gegen den
abweisenden Rekursentscheid der Vorinstanz richtet (Dispositiv-Ziff. I der
angefochtenen Verfügung).
1.2
Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht hingegen, soweit der
Beschwerdeführer das Verhalten von Mitarbeitern des Justizvollzugs beanstandet.
Entsprechende Rügen müssen gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde an die
hierarchisch übergeordnete Behörde geltend gemacht werden. Dem
Verwaltungsgericht kommt gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion
zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Weder
gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern noch gegenüber den ihr
unterstellten Ämtern übt das Verwaltungsgericht die Oberaufsicht aus (VGr, 16. April
2009, VB.2009.00198 E. 2, www.vgrzh.ch). Auf die vorliegende Beschwerde
ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich dagegen richtet, dass die
Vorinstanz der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab (Dispositiv-Ziffer II der
angefochtenen Verfügung). Abzusehen ist in diesem Zusammenhang auch von der
Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige Aufsichtsbehörde: Die
Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht
zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).
1.3
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a
VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II
34.
E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren Beantwortung infolge der
grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im
Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte (BGE 128 II 156
E. 1c; VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2).
Der Beschwerdeführer bringt
zahlreiche Rügen in Bezug auf die Vollzugsbedingungen auf der Eintrittsabteilung
der Strafanstalt D vor: Grundrechtsverletzende Freiheitsbeschränkung;
unzulässig lange Einzelhaft; fehlende Zuweisung von Arbeit; mangelndes Weiterbildungsangebot;
verfassungswidrige Beschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit;
unzulässig lange Unterbringung auf der Eintrittsabteilung; Verletzung des
Anspruchs auf Beziehungen zur Aussenwelt im Zusammenhang mit Telefonanrufen und
Besuchen; Nicht-Aushändigung von Urlaubsformularen; unzulässige Wegnahme des
Computers; Schlechterstellung gegenüber anderen Gefangenen; rechtswidrige und
gegen anderslautende Zusicherungen verstossende Einweisung in die
Eintrittsabteilung nach Rückkehr aus der siebenmonatigen Verlegung nach C.
In Bezug auf diese Rügen fehlt
es dem Beschwerdeführer insofern an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, als
er sich seit dem 26. Januar 2009 nicht mehr auf der Eintrittsabteilung,
sondern im Normalvollzug befindet. Dort gilt aber ein anderes, für die
Gefangenen grundsätzlich weniger eingrenzendes Vollzugsregime. Gemäss der
Hausordnung der Strafanstalt D dient die Eintrittsabteilung der Unterbringung
neu eingetretener Gefangener bis zur Erstellung des Vollzugsplans, in der Regel
während maximal zwei Monaten (§ 6 Abs. 2 HO D in der Fassung von
2009; § 5 HO D in der Fassung von 2003). Da der Beschwerdeführer lediglich
wegen der mehrmonatigen Unterbringung im Kantonalgefängnis C erneut in die
Eintrittsabteilung der Strafanstalt D verbracht worden war und dies bloss für
etwa sechs Wochen und nachdem er sich nun schon seit längerer Zeit im Normalvollzug
befindet und ein Vollzugsplan für ihn erstellt wurde, ist nicht davon auszugehen,
dass er im Verlauf der restlichen Vollzugszeit erneut auf der
Eintrittsabteilung untergebracht werden wird. Unter diesen Umständen kann aber
auch nicht angenommen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer in Bezug auf
die Eintrittsabteilung aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen und im Einzelfall kaum je rechtzeitig
gerichtlich überprüft werden könnten. Auf die zahlreichen Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Vollzugsbedingungen auf der Eintrittsabteilung
ist somit nicht einzutreten.
1.4
Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie
gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1
VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag
des Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen nicht
einzutreten.
1.5
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern
nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2
lit. b und 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni
1974.
(StVG) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b
VRG revidiert worden wäre (vgl. § 42 StJVG). Es gibt aber keine Hinweise
darauf, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich
des Straf- und Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen (vgl. VGr, 21. März
2007, VB.2007.00087 E. 1, www.vgrzh.ch). Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde somit einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
diverse seiner Eingaben seien nicht beantwortet worden und auf mehrere
Beanstandungsschreiben hätten die Behörden nicht innert angemessener Frist oder
nicht im Rahmen von anfechtbaren Verfügungen reagiert. Auf seine Eingaben vom
15.
und 24. März, 27. April sowie 14. und 16. Dezember 2008 sei
seitens der Anstaltsleitung nie eine Rückmeldung erfolgt, obwohl er unter anderem
die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt habe. Zwei Begehren, mit denen er
die Wegnahme seines Computers gerügt habe, seien erst nach unverhältnismässig
langer Zeit beantwortet worden, und zwar bloss in Form von kurzen internen
Mitteilungen mit subjektiven Parteibehauptungen.
2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2008
bei der Direktion der Strafanstalt D mehrere den Vollzug seiner Strafe
betreffende Begehren stellte. Mit den gleichen Begehren sowie einer Rechtsverweigerungsrüge
gelangte er am 24. März 2008 an die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich. Die Direktion überwies diese Eingabe an das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde. Mit
Schreiben vom 21. August 2008 beantwortete das Amt für Justizvollzug –
soweit es sich als zuständig erachtete – die Aufsichtsbeschwerde und leitete
die Sache im Übrigen an das Amt für Justizvollzug des Kantons F weiter. Die an
die Anstaltsdirektion gerichteten Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. bzw.
18.
Dezember 2008 wurden mittels interner Mitteilungen vom 16. bzw. 22. Dezember
2008.
beantwortet. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember
2008.
an die Direktion der Justiz und des Innern wurde zur Behandlung als Gesuch
um Versetzung in den Normalvollzug an die Direktion der Strafanstalt D
überwiesen; am 26. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer in den
Normalvollzug versetzt.
2.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich,
inwiefern das behördliche Verhalten gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
oder auf Behandlung innert angemessener Frist verstossen haben könnte. Vielmehr
erscheinen die Reaktionen der Behörden auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers
sowohl in ihrer Form als auch in Bezug auf die Verfahrensdauer angemessen. Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung nicht auf jene
Rügen eingehen musste, die vom Amt für Justizvollzug bereits aufsichtsrechtlich
beurteilt worden waren, und dass die kurzen Antwortschreiben der
Anstaltsleitung nicht zu beanstanden sind. Die Rüge des Beschwerdeführers
erweist sich als unbegründet.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich im Verfahren nicht
angemessen verteidigen können. Zum einen seien ihm die dazu nötigen Geräte und
Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Vollzugsbehörden hätten ihm
nur beschränkten Zugang zu Rechtsquellen, Verteidigungsakten und
Computerdateien gewährt, obwohl er mangels anwaltlicher Vertretung darauf
angewiesen sei. Insbesondere hätten ihm die Behörden gestützt auf § 114
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) nicht den Laptop
wegnehmen dürfen, da er diesen zur Verteidigung und zum Lernen benütze und
nicht etwa im Rahmen der Freizeitbeschäftigung. Eine Computermiete sei nicht
möglich gewesen, weil ihm die Behörden kein Gerät ausgehändigt hätten. Die
Verteidigung sei ferner dadurch erschwert worden, dass das Verfahren
intransparent gewesen sei und er diverse Verfahrensrechte nicht habe wahrnehmen
können, etwa den Anspruch auf Orientierung oder die Teilnahme am
Beweisverfahren. Die Akteneinsicht – insbesondere in Bezug auf die ohnehin
unvollständigen Vollzugsakten – sei ihm verweigert worden, was gegen § 26 Abs. 3
StJVG verstosse. Es sei unzulässig, die Akteneinsicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses
abhängig zu machen, zumal er als Gefangener mittellos sei. Vor dem Erlass von
Verfügungen habe er ferner nicht zu allen entscheidrelevanten Akten Stellung
nehmen können, und die Verfahrensabläufe seien nicht vollständig dokumentiert
worden.
3.2
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich mangels ausreichender
Infrastruktur nicht angemessen verteidigen können, erscheint bereits deshalb unglaubwürdig,
weil er eine 55 Seiten lange Beschwerdeschrift eingereicht hat, die mit zahlreichen
Zitaten aus der aktuellen juristischen Literatur versehen ist. Unter diesen
Umständen ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
von der Anstaltsleitung an der Miete eines Computers gehindert wurde. Die Rüge
der unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte erweist sich insoweit als
unbegründet.
3.3
Im Übrigen ist auch in Bezug auf die behördliche Aktenführung nicht davon
auszugehen, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beschnitten
wurden. Dass dem Beschwerdeführer entscheidwesentliche Dokumente vorenthalten
wurden, ist nicht ersichtlich. Drei der vier massgebenden Vollstreckungstitel liegen
bei den Akten: Urteil des Kreisgerichts F vom 13. Oktober 2005
(15 Monate Freiheitsstrafe); Strafbescheid des Untersuchungsamts G vom 28. September
2004.
(1 Monat Freiheitsstrafe); Widerruf der bedingten Entlassung vom 18. Dezember
2001.
durch die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements F vom 29. Dezember
2006.
(722 Tage Reststrafe). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
befindet sich auch die Verfügung vom 18. Dezember 2001 betreffend bedingte
Entlassung bei den Akten. Nicht bei den Akten liegt einzig die Bussenumwandlungsverfügung
des Bezirksamts H vom 30. August 2006 (7 Tage Freiheitsstrafe). Diesbezüglich
steht es dem Beschwerdeführer aber jederzeit frei, ein Akteneinsichtsgesuch zu
stellen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Amt für Justizvollzug des Kantons
F dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 mitteilte, dass er von den
gewünschten Vollzugsakten gegen Sicherstellung der entsprechenden Kosten Kopien
beantragen könne. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht substanziell
dargetan, dass er aus finanziellen Gründen auf die Einsicht in die
entsprechenden Akten verzichten musste. Von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Behörden hätten den
Untersuchungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung verletzt. Sie stützten sich
auf blosse Behauptungen und nähmen Vorverurteilungen vor. Die Zürcher Behörden
hätten es zu Unrecht unterlassen, die Rechtmässigkeit der von den St. Galler
Behörden erlassenen Verfügung zu überprüfen, mit der der Vollzug der 722-tägigen
Reststrafe angeordnet worden war. Dass die Vollstreckbarkeit der Vollzugstitel
nicht geprüft worden sei, verstosse gegen § 18 JVV. Im Vollzugsplan sei
die Schuldigsprechung im Kanton E vorweggenommen werden, und gestützt darauf
seien unzulässigerweise Vollzugsanordnungen getroffen worden.
4.2
Aufgrund der vorliegenden Akten erweisen sich die Vorwürfe des
Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Die Behörden räumen zwar einen
Verstoss gegen § 19 Abs. 2 JVV ein, da im Vollzugsauftrag vom 23. Januar
2008.
die Reststrafe von 722 Tagen aufgeführt ist, obwohl der entsprechende
Vollstreckungstitel damals noch nicht rechtskräftig war. Doch zum einen wurde
das betreffende Urteil kurz nach Erlass des Vollzugsauftrags rechtskräftig. Zum
anderen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Fehler für den Beschwerdeführer
in keiner Weise nachteilig auswirkte. Eine Vorverurteilung oder eine Verletzung
der Unschuldsvermutung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Das Gleiche
gilt für den Umstand, dass im Vollzugsplan festgehalten wurde, als nächster
Schritt sei die Rechtskraft des Urteils betreffend Reststrafe abzuwarten. Was
die Rüge der mangelnden Überprüfung von Rechtstiteln angeht, ist festzuhalten,
dass für die Zürcher Vollzugsbehörden kein Anlass bestand, an der
Vollstreckbarkeit der bei den Akten liegenden und in Rechtskraft erwachsenen
Urteile zu zweifeln. Eine weitergehende, etwa materielle und nicht auf die
Vollstreckbarkeit beschränkte Überprüfung von Vollzugstiteln verlangt § 18
Abs. 1 JVV nicht. Auch diesbezüglich kann den Behörden somit kein rechtsfehlerhaftes
Verhalten vorgeworfen werden.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine Stellungnahmen seien nicht
in den Vollzugsplan eingeflossen, und der Plan sei seit seiner Festsetzung
trotz mehreren Beschwerden nie mehr überarbeitet worden.
5.2
Gemäss Art. 75 Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB) sieht die Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein
Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die
angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt
und die Vorbereitung der Entlassung. Gemäss § 94 JVV in Verbindung mit Ziff. 3.1
der Richtlinien für die Vollzugsplanung vom 7. April 2006 der Ostschweizer
Strafvollzugskommission (RL Vollzugsplanung) ist der Vollzugsplan eine wesentliche
Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindung bei wichtigen Vollzugsentscheiden.
Bei der Anfechtung von Vollzugsentscheiden kann das Fehlen, die Unvollständigkeit,
Rechtswidrigkeit oder Unzweckmässigkeit eines Vollzugsplans gerügt werden,
sofern ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand besteht (vgl.
BGE 128 I 225 E. 2.4.3). Der Vollzugsplan als solcher ist hingegen
nicht anfechtbar (Ziff. 3.1 RL Vollzugsplanung; Benjamin F. Brägger, in:
Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel
2007, Art. 75 N. 22). Laut Ziff. 4 Abs. 2 RL Vollzugsplanung
wird der Vollzugsplan je nach Vollzugsverlauf ergänzt und konkretisiert. Mindestens
einmal jährlich werden die im Vollzugsplan festgelegten Ziele und Mittel mit
der eingewiesenen Person überprüft und ausgewertet. Bei Bedarf wird der
Vollzugsplan angepasst.
5.3
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der am 14. März 2008 erlassene
Vollzugsplan vorgängig mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde. Dass dieses
Gespräch nicht direkt in den Plan einfloss, ist nicht zu beanstanden. Mit der
Vorinstanz ist nämlich davon auszugehen, dass sich aus Art. 75 Abs. 3
StGB kein Anspruch des Insassen ableiten lässt, dass seine Äusserungen und
Vorschläge Eingang im Vollzugsplan finden. Immerhin trifft ihn eine allerdings
nicht durchsetzbare Mitwirkungspflicht (Stefan Trechsel, in: Stefan Trechsel et
al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/F 2008, Art. 75
N. 12). Was die Überprüfung des Vollzugsplans betrifft, dürfte diese mittlerweile
erfolgt sein, nachdem die Vorinstanz am 25. März 2009 festgehalten hatte,
eine Überprüfung erscheine „in nächster Zeit“ erforderlich (Ziff. 2.11 des
angefochtenen Entscheids). Ob der Vollzugsplan aufgrund der Überprüfung
angepasst worden ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Frage kann
jedoch offengelassen werden, denn der Beschwerdeführer legt ohnehin nicht substanziiert
dar, inwiefern die Behörden das Ermessen überschritten haben sollten, das ihnen
in Bezug auf die bei entsprechendem Bedarf vorzunehmende Anpassung des
Vollzugsplans zusteht.
6.
6.1
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, die für ihn geltenden Arbeits- und Weiterbildungsbedingungen verstiessen
gegen Art. 81 ff. StGB. Die ihm zugewiesenen Schleifarbeiten in der
Schreinerei seien seinen Fähigkeiten nicht angemessen und zudem „arbeitsmarktfremd“.
Er habe aber Anspruch auf eine adäquate Arbeit, zumal er nie mit einer
Disziplinarstrafe sanktioniert worden sei. Verletzt worden sei ferner der
Anspruch auf ein angemessenes Arbeitsentgelt. Während er im Kantonalgefängnis C
pro Monat durchschnittlich Fr. 600.- Lohn bekommen habe, erhalte er in der
Strafanstalt D – seit er überhaupt arbeiten dürfe – nur etwa Fr. 16.- pro
Tag. Ausserdem sei eine Diskriminierung darin zu erblicken, dass er pro Monat
bloss rund Fr. 300.- verdiene, während fünf von Ausländern besetzte
Arbeitsplätze auf der Eintrittsabteilung mit bis zu Fr. 1'500.- pro Monat
entlöhnt würden. Im Übrigen könne er sich nicht angemessen weiterbilden, weil
die Strafanstalt seine entsprechenden Begehren nicht beantworte und die
Aktualisierung des Bibliothekbestandes vernachlässige. Eine selbstfinanzierte
Weiterbildung komme aufgrund der niedrigen Löhne nicht infrage.
6.2
Die Vorinstanz macht geltend, es liege keine Ungleichheit bei der
Entlöhnung vor. Für besser entlöhnte Arbeiten (z.B. Elektroarbeiten) kämen nur
Gefangene in Frage, die über das nötige Fachwissen verfügten. Dass der
Beschwerdeführer eine Arbeit in der Schreinerei erhalten habe, sei demnach
nicht zu beanstanden. Auch stehe ihm grundsätzlich ein Weiterbildungsangebot
offen. Die Beschwerdegegnerin hielt im vorliegenden Zusammenhang fest, die
Gefangenen mit den bestbezahlten Arbeitsstellen verdienten in gewissen Monaten
nur rund Fr. 100.- zusätzlich.
6.3
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 1 StGB ist der Gefangene zur
Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten,
seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen (Art. 81 Abs. 1
Satz 2 StGB; § 103 Abs. 1 Satz 2 JVV). Soweit das Arbeitsangebot
dies erlaubt, wird den inhaftierten Personen die Möglichkeit gegeben, entschädigte
Arbeit zu leisten (§ 142 Abs. 1 JVV). Der Gefangene erhält für seine
Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt
(Art. 83 Abs. 1 StGB). Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und
Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (RL
Arbeitsentgelt; § 104 Abs. 1 und § 131 Abs. 2 JVV). Demnach
erhält die eingewiesene Person für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes
und der Leistung abhängiges Entgelt (Art. 1 Abs. 1 RL
Arbeitsentgelt). Das Arbeitsentgelt für die tägliche Arbeitszeit von acht
Stunden beträgt bei normaler bis guter Leistung im Durchschnitt Fr. 26.-
pro Tag; wird die Normalleistung nicht erbracht, wird das Arbeitsentgelt
entsprechend gekürzt (Art. 2 Abs. 1 RL Arbeitsentgelt). Dem Gefangenen
ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden
Aus- und Weiterbildung zu geben (Art. 82 StGB).
6.4
Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen räumen den Vollzugsbehörden im Zusammenhang
mit den Arbeits- und Weiterbildungsverhältnissen in der Strafanstalt ein Ermessen
ein. Die zugewiesene Arbeit soll laut Art. 81 StGB „so weit wie möglich“
den Fähigkeiten des Gefangenen entsprechen; daraus lässt sich kein Anspruch auf
eine bestimmte Tätigkeit in der Strafanstalt ableiten. Gleiches gilt für die
Weiterbildung, die dem Gefangenen gemäss Art. 82 StGB „nach Möglichkeit“ anzubieten
ist (vgl. Trechsel, Art. 82 N. 2). Bei der Entlöhnung nennt die
Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission zwar einen Tagessatz
von Fr. 26.- für den Fall, dass eine Normalleistung erbracht wird; doch
dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der je nach Anforderungen des
Arbeitsplatzes variieren kann. Inwiefern die Vollzugsbehörden den ihnen
zustehenden Ermessensspielraum im vorliegenden Fall überschritten haben
sollten, ist nicht ersichtlich. Weder in der dem Beschwerdeführer zugewiesenen
Arbeit noch im Entlöhnungsansatz ist eine Rechtswidrigkeit erkennbar. Dass die
Strafanstalt für Gefangene mit besonderen Fähigkeiten und entsprechender
Ausbildung überdurchschnittlich hohe Löhne anbietet, bedeutet keinen Verstoss
gegen die Rechtsgleichheit, zumal das Entgelt gemäss Art. 83 StGB an
Arbeitsleistung und -umstände anzupassen ist und weil der Zusatzverdienst der
am besten bezahlten Gefangenen zumindest in gewissen Monaten ohnehin nur einen
geringfügigen Betrag ausmacht. Ebenso wenig ist vor dem Hintergrund von Art. 82
StGB zu beanstanden, dass das bestehende Weiterbildungsangebot in der Strafanstalt
nicht auf sämtliche Wünsche und Neigungen des Beschwerdeführers Rücksicht
nimmt.
7.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als
unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…