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Entscheid

VB.2009.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00256

7. September 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11858)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1959 geborene A wurde in den letzten 20 Jahren

diverse Male zu Freiheitsstrafen verurteilt und befand sich mehrmals im

Strafvollzug. Nach der 2002 erfolgten bedingten Entlassung aus einem 1996

angetretenen Strafvollzug wurde A während der Probezeit mehrfach rückfällig,

was zu erneuten Verurteilungen führte. Er flüchtete vor dem Strafvollzug nach B,

wo er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 10. Oktober 2006 festgenommen

und an die Schweiz ausgeliefert wurde. Am 5. Dezember 2007 trat er im Kantonalgefängnis

C den Strafvollzug an, dessen ordentliches Ende auf den 28. März 2011

fällt. Am 6. März 2008 erfolgte die Überweisung in die Strafanstalt D, wo

sich A im Rahmen früherer Freiheitsstrafen bereits mehrmals – während insgesamt

rund 6 Jahren – aufgehalten hatte. Am 19. Mai 2008 wurde er aufgrund

eines im Kanton E laufenden Strafverfahrens vorübergehend in das Kantonalgefängnis

C zurückverlegt, bevor er am 10. Dezember 2008 wieder in die Strafanstalt D

versetzt wurde. Seit dem 26. Januar 2009 befindet sich A nicht mehr auf

der Eintrittsabteilung der Strafanstalt D, sondern im Normalvollzug.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 gelangte A an die

Direktion der Justiz und des Innern und machte eine Vielzahl von Beanstandungen

und Anträgen betreffend seinen Strafvollzug geltend. Die Eingabe wurde teils

als Rekurs, teils als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Am 25. März

2009.

wies die Direktion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und leistete

der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

III.

Am 28. April 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. März

2009.

Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Überprüfung und Neubeurteilung

der Verfügung vom 25. März 2009; 2. Überprüfung und Neubeurteilung

von zahlreichen (im Rahmen der Beschwerdebegründung einzeln aufgeführten)

Verletzungen des formellen und materiellen Straf- und Verfassungsrechts; 3.

Überprüfung und Neubeurteilung der Realakte bzw. Erlass einer Verfügung über

die Rechtmässigkeit der Realakte; 4. Feststellung der Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung; 5. Gewährung der allgemeinen Verfahrensgarantien im

Rechtsmittelverfahren, insbesondere Führung eines parteiöffentlichen, fairen,

kontradiktorischen Verfahrens; 6. Zusprechung einer angemessenen

Genugtuung und eines Schadenersatzes; 7. Zustellung einer

Eingangsbestätigung. Der Beschwerdeführer begründete die Anträge

zusammenfassend damit, im Zusammenhang mit seinem Strafvollzug hätten die

Behörden gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, das Ermessen überschritten und es unterlassen, die

vorgeschriebenen Amtshandlungen vorzunehmen.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte in der

Vernehmlassungseingabe vom 11. Mai 2009, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen

Rügen sei mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten; im

Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug stellte im

Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2009 ebenfalls Antrag auf Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 1. Juni 2009

schloss der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Anträgen sei nicht Folge zu

leisten, zumal sein rechtliches Gehör aufgrund der verweigerten Teilnahme am

Beweisverfahren verletzt worden sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach

dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959;

RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde am 28. April 2009 erhoben,

weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Seit

dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über

den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig,

soweit sie sich gegen behördliche Strafvollzugsanordnungen bzw. gegen den

abweisenden Rekursentscheid der Vorinstanz richtet (Dispositiv-Ziff. I der

angefochtenen Verfügung).

1.2

Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht hingegen, soweit der

Beschwerdeführer das Verhalten von Mitarbeitern des Justizvollzugs beanstandet.

Entsprechende Rügen müssen gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG) im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde an die

hierarchisch übergeordnete Behörde geltend gemacht werden. Dem

Verwaltungsgericht kommt gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion

zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Weder

gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern noch gegenüber den ihr

unterstellten Ämtern übt das Verwaltungsgericht die Oberaufsicht aus (VGr, 16. April

2009, VB.2009.00198 E. 2, www.vgrzh.ch). Auf die vorliegende Beschwerde

ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich dagegen richtet, dass die

Vorinstanz der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab (Dispositiv-Ziffer II der

angefochtenen Verfügung). Abzusehen ist in diesem Zusammenhang auch von der

Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige Aufsichtsbehörde: Die

Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht

zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).

1.3

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a

VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II

34.

E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren Beantwortung infolge der

grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im

Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte (BGE 128 II 156

E. 1c; VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2).

Der Beschwerdeführer bringt

zahlreiche Rügen in Bezug auf die Vollzugsbedingungen auf der Eintrittsabteilung

der Strafanstalt D vor: Grundrechtsverletzende Freiheitsbeschränkung;

unzulässig lange Einzelhaft; fehlende Zuweisung von Arbeit; mangelndes Weiterbildungsangebot;

verfassungswidrige Beschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit;

unzulässig lange Unterbringung auf der Eintrittsabteilung; Verletzung des

Anspruchs auf Beziehungen zur Aussenwelt im Zusammenhang mit Telefonanrufen und

Besuchen; Nicht-Aushändigung von Urlaubsformularen; unzulässige Wegnahme des

Computers; Schlechterstellung gegenüber anderen Gefangenen; rechtswidrige und

gegen anderslautende Zusicherungen verstossende Einweisung in die

Eintrittsabteilung nach Rückkehr aus der siebenmonatigen Verlegung nach C.

In Bezug auf diese Rügen fehlt

es dem Beschwerdeführer insofern an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, als

er sich seit dem 26. Januar 2009 nicht mehr auf der Eintrittsabteilung,

sondern im Normalvollzug befindet. Dort gilt aber ein anderes, für die

Gefangenen grundsätzlich weniger eingrenzendes Vollzugsregime. Gemäss der

Hausordnung der Strafanstalt D dient die Eintrittsabteilung der Unterbringung

neu eingetretener Gefangener bis zur Erstellung des Vollzugsplans, in der Regel

während maximal zwei Monaten (§ 6 Abs. 2 HO D in der Fassung von

2009; § 5 HO D in der Fassung von 2003). Da der Beschwerdeführer lediglich

wegen der mehrmonatigen Unterbringung im Kantonalgefängnis C erneut in die

Eintrittsabteilung der Strafanstalt D verbracht worden war und dies bloss für

etwa sechs Wochen und nachdem er sich nun schon seit längerer Zeit im Normalvollzug

befindet und ein Vollzugsplan für ihn erstellt wurde, ist nicht davon auszugehen,

dass er im Verlauf der restlichen Vollzugszeit erneut auf der

Eintrittsabteilung untergebracht werden wird. Unter diesen Umständen kann aber

auch nicht angenommen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer in Bezug auf

die Eintrittsabteilung aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen und im Einzelfall kaum je rechtzeitig

gerichtlich überprüft werden könnten. Auf die zahlreichen Vorbringen des

Beschwerdeführers betreffend die Vollzugsbedingungen auf der Eintrittsabteilung

ist somit nicht einzutreten.

1.4

Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie

gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1

VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag

des Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen nicht

einzutreten.

1.5

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und

Vollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern

nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2

lit. b und 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni

1974.

(StVG) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b

VRG revidiert worden wäre (vgl. § 42 StJVG). Es gibt aber keine Hinweise

darauf, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich

des Straf- und Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen (vgl. VGr, 21. März

2007, VB.2007.00087 E. 1, www.vgrzh.ch). Da dem vorliegenden Fall keine grund­sätz­li­che

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde somit einzelrichterlich zu behandeln.

2.

2.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,

diverse seiner Eingaben seien nicht beantwortet worden und auf mehrere

Beanstandungsschreiben hätten die Behörden nicht innert angemessener Frist oder

nicht im Rahmen von anfechtbaren Verfügungen reagiert. Auf seine Eingaben vom

15.

und 24. März, 27. April sowie 14. und 16. Dezember 2008 sei

seitens der Anstaltsleitung nie eine Rückmeldung erfolgt, obwohl er unter anderem

die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt habe. Zwei Begehren, mit denen er

die Wegnahme seines Computers gerügt habe, seien erst nach unverhältnismässig

langer Zeit beantwortet worden, und zwar bloss in Form von kurzen internen

Mitteilungen mit subjektiven Parteibehauptungen.

2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2008

bei der Direktion der Strafanstalt D mehrere den Vollzug seiner Strafe

betreffende Begehren stellte. Mit den gleichen Begehren sowie einer Rechtsverweigerungsrüge

gelangte er am 24. März 2008 an die Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich. Die Direktion überwies diese Eingabe an das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde. Mit

Schreiben vom 21. August 2008 beantwortete das Amt für Justizvollzug –

soweit es sich als zuständig erachtete – die Aufsichtsbeschwerde und leitete

die Sache im Übrigen an das Amt für Justizvollzug des Kantons F weiter. Die an

die Anstaltsdirektion gerichteten Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. bzw.

18.

Dezember 2008 wurden mittels interner Mitteilungen vom 16. bzw. 22. Dezember

2008.

beantwortet. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember

2008.

an die Direktion der Justiz und des Innern wurde zur Behandlung als Gesuch

um Versetzung in den Normalvollzug an die Direktion der Strafanstalt D

überwiesen; am 26. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer in den

Normalvollzug versetzt.

2.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich,

inwiefern das behördliche Verhalten gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

oder auf Behandlung innert angemessener Frist verstossen haben könnte. Vielmehr

erscheinen die Reaktionen der Behörden auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers

sowohl in ihrer Form als auch in Bezug auf die Verfahrensdauer angemessen. Mit

der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung nicht auf jene

Rügen eingehen musste, die vom Amt für Justizvollzug bereits aufsichtsrechtlich

beurteilt worden waren, und dass die kurzen Antwortschreiben der

Anstaltsleitung nicht zu beanstanden sind. Die Rüge des Beschwerdeführers

erweist sich als unbegründet.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich im Verfahren nicht

angemessen verteidigen können. Zum einen seien ihm die dazu nötigen Geräte und

Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Vollzugsbehörden hätten ihm

nur beschränkten Zugang zu Rechtsquellen, Verteidigungsakten und

Computerdateien gewährt, obwohl er mangels anwaltlicher Vertretung darauf

angewiesen sei. Insbesondere hätten ihm die Behörden gestützt auf § 114

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) nicht den Laptop

wegnehmen dürfen, da er diesen zur Verteidigung und zum Lernen benütze und

nicht etwa im Rahmen der Freizeitbeschäftigung. Eine Computermiete sei nicht

möglich gewesen, weil ihm die Behörden kein Gerät ausgehändigt hätten. Die

Verteidigung sei ferner dadurch erschwert worden, dass das Verfahren

intransparent gewesen sei und er diverse Verfahrensrechte nicht habe wahrnehmen

können, etwa den Anspruch auf Orientierung oder die Teilnahme am

Beweisverfahren. Die Akteneinsicht – insbesondere in Bezug auf die ohnehin

unvollständigen Vollzugsakten – sei ihm verweigert worden, was gegen § 26 Abs. 3

StJVG verstosse. Es sei unzulässig, die Akteneinsicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses

abhängig zu machen, zumal er als Gefangener mittellos sei. Vor dem Erlass von

Verfügungen habe er ferner nicht zu allen entscheidrelevanten Akten Stellung

nehmen können, und die Verfahrensabläufe seien nicht vollständig dokumentiert

worden.

3.2

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich mangels ausreichender

Infrastruktur nicht angemessen verteidigen können, erscheint bereits deshalb unglaubwürdig,

weil er eine 55 Seiten lange Beschwerdeschrift eingereicht hat, die mit zahlreichen

Zitaten aus der aktuellen juristischen Literatur versehen ist. Unter diesen

Umständen ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

von der Anstaltsleitung an der Miete eines Computers gehindert wurde. Die Rüge

der unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte erweist sich insoweit als

unbegründet.

3.3

Im Übrigen ist auch in Bezug auf die behördliche Aktenführung nicht davon

auszugehen, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beschnitten

wurden. Dass dem Beschwerdeführer entscheidwesentliche Dokumente vorenthalten

wurden, ist nicht ersichtlich. Drei der vier massgebenden Vollstreckungstitel liegen

bei den Akten: Urteil des Kreisgerichts F vom 13. Oktober 2005

(15 Monate Freiheitsstrafe); Strafbescheid des Untersuchungsamts G vom 28. September

2004.

(1 Monat Freiheitsstrafe); Widerruf der bedingten Entlassung vom 18. Dezember

2001.

durch die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements F vom 29. Dezember

2006.

(722 Tage Reststrafe). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers

befindet sich auch die Verfügung vom 18. Dezember 2001 betreffend bedingte

Entlassung bei den Akten. Nicht bei den Akten liegt einzig die Bussenumwandlungsverfügung

des Bezirksamts H vom 30. August 2006 (7 Tage Freiheitsstrafe). Diesbezüglich

steht es dem Beschwerdeführer aber jederzeit frei, ein Akteneinsichtsgesuch zu

stellen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Amt für Justizvollzug des Kantons

F dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 mitteilte, dass er von den

gewünschten Vollzugsakten gegen Sicherstellung der entsprechenden Kosten Kopien

beantragen könne. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht substanziell

dargetan, dass er aus finanziellen Gründen auf die Einsicht in die

entsprechenden Akten verzichten musste. Von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Behörden hätten den

Untersuchungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung verletzt. Sie stützten sich

auf blosse Behauptungen und nähmen Vorverurteilungen vor. Die Zürcher Behörden

hätten es zu Unrecht unterlassen, die Rechtmässigkeit der von den St. Galler

Behörden erlassenen Verfügung zu überprüfen, mit der der Vollzug der 722-tägigen

Reststrafe angeordnet worden war. Dass die Vollstreckbarkeit der Vollzugstitel

nicht geprüft worden sei, verstosse gegen § 18 JVV. Im Vollzugsplan sei

die Schuldigsprechung im Kanton E vorweggenommen werden, und gestützt darauf

seien unzulässigerweise Vollzugsanordnungen getroffen worden.

4.2

Aufgrund der vorliegenden Akten erweisen sich die Vorwürfe des

Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Die Behörden räumen zwar einen

Verstoss gegen § 19 Abs. 2 JVV ein, da im Vollzugsauftrag vom 23. Januar

2008.

die Reststrafe von 722 Tagen aufgeführt ist, obwohl der entsprechende

Vollstreckungstitel damals noch nicht rechtskräftig war. Doch zum einen wurde

das betreffende Urteil kurz nach Erlass des Vollzugsauftrags rechtskräftig. Zum

anderen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Fehler für den Beschwerdeführer

in keiner Weise nachteilig auswirkte. Eine Vorverurteilung oder eine Verletzung

der Unschuldsvermutung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Das Gleiche

gilt für den Umstand, dass im Vollzugsplan festgehalten wurde, als nächster

Schritt sei die Rechtskraft des Urteils betreffend Reststrafe abzuwarten. Was

die Rüge der mangelnden Überprüfung von Rechtstiteln angeht, ist festzuhalten,

dass für die Zürcher Vollzugsbehörden kein Anlass bestand, an der

Vollstreckbarkeit der bei den Akten liegenden und in Rechtskraft erwachsenen

Urteile zu zweifeln. Eine weitergehende, etwa materielle und nicht auf die

Vollstreckbarkeit beschränkte Überprüfung von Vollzugstiteln verlangt § 18

Abs. 1 JVV nicht. Auch diesbezüglich kann den Behörden somit kein rechtsfehlerhaftes

Verhalten vorgeworfen werden.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine Stellungnahmen seien nicht

in den Vollzugsplan eingeflossen, und der Plan sei seit seiner Festsetzung

trotz mehreren Beschwerden nie mehr überarbeitet worden.

5.2

Gemäss Art. 75 Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB) sieht die Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein

Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die

angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und

Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt

und die Vorbereitung der Entlassung. Gemäss § 94 JVV in Verbindung mit Ziff. 3.1

der Richtlinien für die Vollzugsplanung vom 7. April 2006 der Ostschweizer

Strafvollzugskommission (RL Vollzugsplanung) ist der Vollzugsplan eine wesentliche

Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindung bei wichtigen Vollzugsentscheiden.

Bei der Anfechtung von Vollzugsentscheiden kann das Fehlen, die Unvollständigkeit,

Rechtswidrigkeit oder Unzweckmässigkeit eines Vollzugsplans gerügt werden,

sofern ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand besteht (vgl.

BGE 128 I 225 E. 2.4.3). Der Vollzugsplan als solcher ist hingegen

nicht anfechtbar (Ziff. 3.1 RL Vollzugsplanung; Benjamin F. Brägger, in:

Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel

2007, Art. 75 N. 22). Laut Ziff. 4 Abs. 2 RL Vollzugsplanung

wird der Vollzugsplan je nach Vollzugsverlauf ergänzt und konkretisiert. Mindestens

einmal jährlich werden die im Vollzugsplan festgelegten Ziele und Mittel mit

der eingewiesenen Person überprüft und ausgewertet. Bei Bedarf wird der

Vollzugsplan angepasst.

5.3

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der am 14. März 2008 erlassene

Vollzugsplan vorgängig mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde. Dass dieses

Gespräch nicht direkt in den Plan einfloss, ist nicht zu beanstanden. Mit der

Vorinstanz ist nämlich davon auszugehen, dass sich aus Art. 75 Abs. 3

StGB kein Anspruch des Insassen ableiten lässt, dass seine Äusserungen und

Vorschläge Eingang im Vollzugsplan finden. Immerhin trifft ihn eine allerdings

nicht durchsetzbare Mitwirkungspflicht (Stefan Trechsel, in: Stefan Trechsel et

al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/F 2008, Art. 75

N. 12). Was die Überprüfung des Vollzugsplans betrifft, dürfte diese mittlerweile

erfolgt sein, nachdem die Vorinstanz am 25. März 2009 festgehalten hatte,

eine Überprüfung erscheine „in nächster Zeit“ erforderlich (Ziff. 2.11 des

angefochtenen Entscheids). Ob der Vollzugsplan aufgrund der Überprüfung

angepasst worden ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Frage kann

jedoch offengelassen werden, denn der Beschwerdeführer legt ohnehin nicht substanziiert

dar, inwiefern die Behörden das Ermessen überschritten haben sollten, das ihnen

in Bezug auf die bei entsprechendem Bedarf vorzunehmende Anpassung des

Vollzugsplans zusteht.

6.

6.1

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, die für ihn geltenden Arbeits- und Weiterbildungsbedingungen verstiessen

gegen Art. 81 ff. StGB. Die ihm zugewiesenen Schleifarbeiten in der

Schreinerei seien seinen Fähigkeiten nicht angemessen und zudem „arbeitsmarktfremd“.

Er habe aber Anspruch auf eine adäquate Arbeit, zumal er nie mit einer

Disziplinarstrafe sanktioniert worden sei. Verletzt worden sei ferner der

Anspruch auf ein angemessenes Arbeitsentgelt. Während er im Kantonalgefängnis C

pro Monat durchschnittlich Fr. 600.- Lohn bekommen habe, erhalte er in der

Strafanstalt D – seit er überhaupt arbeiten dürfe – nur etwa Fr. 16.- pro

Tag. Ausserdem sei eine Diskriminierung darin zu erblicken, dass er pro Monat

bloss rund Fr. 300.- verdiene, während fünf von Ausländern besetzte

Arbeitsplätze auf der Eintrittsabteilung mit bis zu Fr. 1'500.- pro Monat

entlöhnt würden. Im Übrigen könne er sich nicht angemessen weiterbilden, weil

die Strafanstalt seine entsprechenden Begehren nicht beantworte und die

Aktualisierung des Bibliothekbestandes vernachlässige. Eine selbstfinanzierte

Weiterbildung komme aufgrund der niedrigen Löhne nicht infrage.

6.2

Die Vorinstanz macht geltend, es liege keine Ungleichheit bei der

Entlöhnung vor. Für besser entlöhnte Arbeiten (z.B. Elektroarbeiten) kämen nur

Gefangene in Frage, die über das nötige Fachwissen verfügten. Dass der

Beschwerdeführer eine Arbeit in der Schreinerei erhalten habe, sei demnach

nicht zu beanstanden. Auch stehe ihm grundsätzlich ein Weiterbildungsangebot

offen. Die Beschwerdegegnerin hielt im vorliegenden Zusammenhang fest, die

Gefangenen mit den bestbezahlten Arbeitsstellen verdienten in gewissen Monaten

nur rund Fr. 100.- zusätzlich.

6.3

Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 1 StGB ist der Gefangene zur

Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten,

seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen (Art. 81 Abs. 1

Satz 2 StGB; § 103 Abs. 1 Satz 2 JVV). Soweit das Arbeitsangebot

dies erlaubt, wird den inhaftierten Personen die Möglichkeit gegeben, entschädigte

Arbeit zu leisten (§ 142 Abs. 1 JVV). Der Gefangene erhält für seine

Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt

(Art. 83 Abs. 1 StGB). Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und

Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugs­anstalten (RL

Arbeitsentgelt; § 104 Abs. 1 und § 131 Abs. 2 JVV). Demnach

erhält die eingewiesene Person für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes

und der Leistung abhängiges Entgelt (Art. 1 Abs. 1 RL

Arbeitsentgelt). Das Arbeitsentgelt für die tägliche Arbeitszeit von acht

Stunden beträgt bei normaler bis guter Leistung im Durchschnitt Fr. 26.-

pro Tag; wird die Normalleistung nicht erbracht, wird das Arbeitsentgelt

entsprechend gekürzt (Art. 2 Abs. 1 RL Arbeitsentgelt). Dem Gefangenen

ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden

Aus- und Weiterbildung zu geben (Art. 82 StGB).

6.4

Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen räumen den Vollzugsbehörden im Zusammenhang

mit den Arbeits- und Weiterbildungsverhältnissen in der Strafanstalt ein Ermessen

ein. Die zugewiesene Arbeit soll laut Art. 81 StGB „so weit wie möglich“

den Fähigkeiten des Gefangenen entsprechen; daraus lässt sich kein Anspruch auf

eine bestimmte Tätigkeit in der Strafanstalt ableiten. Gleiches gilt für die

Weiterbildung, die dem Gefangenen gemäss Art. 82 StGB „nach Möglichkeit“ anzubieten

ist (vgl. Trechsel, Art. 82 N. 2). Bei der Entlöhnung nennt die

Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission zwar einen Tagessatz

von Fr. 26.- für den Fall, dass eine Normalleistung erbracht wird; doch

dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der je nach Anforderungen des

Arbeitsplatzes variieren kann. Inwiefern die Vollzugsbehörden den ihnen

zustehenden Ermessensspielraum im vorliegenden Fall überschritten haben

sollten, ist nicht ersichtlich. Weder in der dem Beschwerdeführer zugewiesenen

Arbeit noch im Entlöhnungsansatz ist eine Rechtswidrigkeit erkennbar. Dass die

Strafanstalt für Gefangene mit besonderen Fähigkeiten und entsprechender

Ausbildung überdurchschnittlich hohe Löhne anbietet, bedeutet keinen Verstoss

gegen die Rechtsgleichheit, zumal das Entgelt gemäss Art. 83 StGB an

Arbeitsleistung und -umstände anzupassen ist und weil der Zusatzverdienst der

am besten bezahlten Gefangenen zumindest in gewissen Monaten ohnehin nur einen

geringfügigen Betrag ausmacht. Ebenso wenig ist vor dem Hintergrund von Art. 82

StGB zu beanstanden, dass das bestehende Weiterbildungsangebot in der Strafanstalt

nicht auf sämtliche Wünsche und Neigungen des Beschwerdeführers Rücksicht

nimmt.

7.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als

unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer

steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…