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Entscheid

VB.2009.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00257

2. Dezember 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11917)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Ausländer A reiste erstmals am 14. Oktober

2000 in die Schweiz ein. Der Kanton Freiburg erteilte ihm eine bis 31. Oktober

2001 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses für

das Hochschulstudium in der Schweiz.

Im Juni 2001 stellte A im Kanton

Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig

ersuchte er um Immatrikulation an der Universität Zürich und begann im Herbst

2001 ein Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Er erhielt

eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Universität Zürich, welche letztmals

bis 31. Oktober 2006 verlängert wurde.

Auf das Wintersemester 2002 wechselte A an die Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät der Universität Zürich. Nachdem er die Vorprüfung an dieser Fakultät

nicht bestanden hatte, wurde er am 9. November 2005 vom Studium der

Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich ausgeschlossen. Er

immatrikulierte sich daraufhin am 1. März 2006 erneut an der Philosophischen

Fakultät der Universität Zürich und wurde am 31. August 2006

exmatrikuliert. Auf das Wintersemester 2006/2007 schrieb sich A an der Zürcher

Hochschule Winterthur (ZHW) für einen Bachelorstudiengang ein. Während seines

Aufenthalts in der Schweiz übte er verschiedene Erwerbstätigkeiten aus.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die

Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das am 16. Oktober

2006 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung

vom 29. Januar 2007 ab und setzte A Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets

bis 27. April 2007.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 25. März 2009 kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer

Parteientschädigung ab und wies die Sicherheitsdirektion an, A eine neue Frist

zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen.

III.

Am 29./30. April 2009 reichte A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Regierungsrats

aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Regierungsrats.

Während sich die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt)

nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats

mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2009, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

konnte das Verwaltungsgericht gegen bis Ende 2008 ergangene Rekursentscheide

nur angerufen werden, sofern eine strittige Bewilligung bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durfte. Diese Einschränkung

auf Anspruchsfälle gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss

wie der gegenwärtige aus dem laufenden Jahr stammt (vgl. ausführlich und mit

Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle

desjenigen vom 26. März 19931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer getreten (ANAG, AS 2007, 5437 ff., 5489 f., Art. 125 in

Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Da das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2006 und damit vor Inkrafttreten des

neuen Rechts eingereicht wurde, bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das

bisherige Recht anwendbar.

3.

3.1

Gemäss Art. 18

Abs. 2 lit. a ANAG fällt die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

an Studierende für die Dauer des Studiums in die Zuständigkeit der kantonalen

Behörden. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht, entscheidet

die Behörde nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Zu berücksichtigen ist

dabei Art. 32 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

vom 6. Oktober 1986. Danach kann Ausländern, die in der Schweiz studieren

wollen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie alleine einreisen,

ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren wollen, das

Studienprogramm festgelegt ist, die Schule schriftlich bestätigt hat, dass eine

Zulassung erfolgt ist, der künftige Student über die notwendigen

Sprachkenntnisse verfügt, die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind

und die Wiederausreise gesichert erscheint. Gemäss Art. 18 Abs. 3 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sind Studierende zur Ausreise

anzuhalten, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Die weitere Anwesenheit kann

nur bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt werden.

3.2

Die nach

freiem Ermessen erfolgte Entscheidung der zuständigen Behörde kann das

Verwaltungsgericht nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreiten des Ermessens

überprüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin

begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich

mittlerweile seit mehr als sechs Jahren zur Weiterbildung in der Schweiz

aufhalte und nun beabsichtige, an der ZHW ein weiteres Studium aufzunehmen. Mit

der Exmatrikulation an der Universität Zürich müsse der Aufenthaltszweck als

erfüllt betrachtet und die Ausreise gestützt auf Art. 18 Abs. 3 ANAV

verlangt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Aufnahme

eines Zweitstudiums falle ausser Betracht.

Die Vorinstanz schützte diese Auffassung unter Verweis auf

die gefestigte Praxis, wonach eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines

Zweitstudiums nicht erteilt bzw. verlängert werde, wobei unbeachtlich sei, ob

das Erststudium erfolgreich abgeschlossen worden sei oder mangels genügender

Leistungen nicht mehr fortgesetzt werden könne.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich zwischenzeitlich bereits im letzten

Semester seines Studiums an der ZHW und werde dieses voraussichtlich im September

2009.

abschliessen. Nachdem das Rekursverfahren nun zwei Jahre bedauert habe,

sei es als unverhältnismässig zu beurteilen, wenn er kurz vor Ablegen der

Abschlussprüfungen und Einreichen der Diplomarbeit die Schweiz verlassen

müsste. Wenn er keinen Studienabschluss vorweisen könne, sei er auf dem Arbeitsmarkt

in seiner Heimat stark benachteiligt. Sein privates Interesse am

Studienabschluss in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an seiner

Wegweisung deutlich.

5.

5.1

Im

Gegensatz zum Rekursverfahren macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht mehr geltend, das Studium an der ZHW stelle kein Zweitstudium dar,

sondern sei als Fortsetzung seines Erststudiums zu betrachten. Ebenfalls nicht

in Frage gestellt wird die Zulässigkeit der Praxis, wonach Studienwechsel in

der Regel nicht zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen.

5.2

Die

Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung

so kurz vor Studienabschluss nicht mehr zu verlängern, verkennt, dass er sich

durch den zweimaligen Abbruch des Studiums selbst in diese Lage gebracht hat. Angesichts

des Umstandes, dass er sich seit nunmehr neun Jahren zu Studienzwecken in der

Schweiz aufhält, (wobei ein Jahr dem Besuch des Vorbereitungskurses und dem

Erlernen der deutschen Sprache diente), wäre es ihm möglich gewesen, einen Studienabschluss

zu erlangen. Von der langen Dauer des Rekursverfahrens hat der Beschwerdeführer

profitiert. Im Übrigen ist die Argumentation zwischenzeitlich gegenstandslos

geworden. Laut Darstellung des Beschwerdeführers war der Studienabschluss auf September

2009.

geplant. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer

müsste sein Studium demzufolge in der Zwischenzeit abgeschlossen haben. Dass darüber

hinaus ein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz bestünde, ist nicht

ersichtlich.

5.3

Zusammenfassend

ist die angefochtene Verfügung des Migrationsamts nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …