VB.2009.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00257
2. Dezember 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11917)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00257
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken
Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Studierende fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen (E.3.1).
Nach gefestigter Praxis wird eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Zweitstudiums nicht erteilt bzw. verlängert. Dabei ist unbeachtlich, ob das Erststudium erfolgreich abgeschlossen worden ist oder mangels genügender Leistungen nicht mehr fortgesetzt werden kann (E.4.1).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung so kurz vor Studienabschluss nicht mehr zu verlängern, verkennt, dass er sich durch den zweimaligen Abbruch des Studiums selbst in diese Lage gebracht hat (E.5.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSZWECK
ERMESSENSENTSCHEID
KOGNITION
STUDIERENDE
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 18 Abs. II lit. a ANAG
Art. 18 Abs. III ANAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00257
Entscheid
der 4. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Ausländer A reiste erstmals am 14. Oktober
2000 in die Schweiz ein. Der Kanton Freiburg erteilte ihm eine bis 31. Oktober
2001 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses für
das Hochschulstudium in der Schweiz.
Im Juni 2001 stellte A im Kanton
Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
ersuchte er um Immatrikulation an der Universität Zürich und begann im Herbst
2001 ein Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Er erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Universität Zürich, welche letztmals
bis 31. Oktober 2006 verlängert wurde.
Auf das Wintersemester 2002 wechselte A an die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät der Universität Zürich. Nachdem er die Vorprüfung an dieser Fakultät
nicht bestanden hatte, wurde er am 9. November 2005 vom Studium der
Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich ausgeschlossen. Er
immatrikulierte sich daraufhin am 1. März 2006 erneut an der Philosophischen
Fakultät der Universität Zürich und wurde am 31. August 2006
exmatrikuliert. Auf das Wintersemester 2006/2007 schrieb sich A an der Zürcher
Hochschule Winterthur (ZHW) für einen Bachelorstudiengang ein. Während seines
Aufenthalts in der Schweiz übte er verschiedene Erwerbstätigkeiten aus.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das am 16. Oktober
2006 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 29. Januar 2007 ab und setzte A Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets
bis 27. April 2007.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit
Beschluss vom 25. März 2009 kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer
Parteientschädigung ab und wies die Sicherheitsdirektion an, A eine neue Frist
zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen.
III.
Am 29./30. April 2009 reichte A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Regierungsrats
aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Regierungsrats.
Während sich die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt)
nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats
mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2009, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
konnte das Verwaltungsgericht gegen bis Ende 2008 ergangene Rekursentscheide
nur angerufen werden, sofern eine strittige Bewilligung bundesrechtlich oder
staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durfte. Diese Einschränkung
auf Anspruchsfälle gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss
wie der gegenwärtige aus dem laufenden Jahr stammt (vgl. ausführlich und mit
Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle
desjenigen vom 26. März 19931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer getreten (ANAG, AS 2007, 5437 ff., 5489 f., Art. 125 in
Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Da das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2006 und damit vor Inkrafttreten des
neuen Rechts eingereicht wurde, bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das
bisherige Recht anwendbar.
3.
3.1
Gemäss Art. 18
Abs. 2 lit. a ANAG fällt die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
an Studierende für die Dauer des Studiums in die Zuständigkeit der kantonalen
Behörden. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht, entscheidet
die Behörde nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Zu berücksichtigen ist
dabei Art. 32 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
vom 6. Oktober 1986. Danach kann Ausländern, die in der Schweiz studieren
wollen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie alleine einreisen,
ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren wollen, das
Studienprogramm festgelegt ist, die Schule schriftlich bestätigt hat, dass eine
Zulassung erfolgt ist, der künftige Student über die notwendigen
Sprachkenntnisse verfügt, die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind
und die Wiederausreise gesichert erscheint. Gemäss Art. 18 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sind Studierende zur Ausreise
anzuhalten, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Die weitere Anwesenheit kann
nur bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt werden.
3.2
Die nach
freiem Ermessen erfolgte Entscheidung der zuständigen Behörde kann das
Verwaltungsgericht nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreiten des Ermessens
überprüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin
begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich
mittlerweile seit mehr als sechs Jahren zur Weiterbildung in der Schweiz
aufhalte und nun beabsichtige, an der ZHW ein weiteres Studium aufzunehmen. Mit
der Exmatrikulation an der Universität Zürich müsse der Aufenthaltszweck als
erfüllt betrachtet und die Ausreise gestützt auf Art. 18 Abs. 3 ANAV
verlangt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Aufnahme
eines Zweitstudiums falle ausser Betracht.
Die Vorinstanz schützte diese Auffassung unter Verweis auf
die gefestigte Praxis, wonach eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines
Zweitstudiums nicht erteilt bzw. verlängert werde, wobei unbeachtlich sei, ob
das Erststudium erfolgreich abgeschlossen worden sei oder mangels genügender
Leistungen nicht mehr fortgesetzt werden könne.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich zwischenzeitlich bereits im letzten
Semester seines Studiums an der ZHW und werde dieses voraussichtlich im September
2009.
abschliessen. Nachdem das Rekursverfahren nun zwei Jahre bedauert habe,
sei es als unverhältnismässig zu beurteilen, wenn er kurz vor Ablegen der
Abschlussprüfungen und Einreichen der Diplomarbeit die Schweiz verlassen
müsste. Wenn er keinen Studienabschluss vorweisen könne, sei er auf dem Arbeitsmarkt
in seiner Heimat stark benachteiligt. Sein privates Interesse am
Studienabschluss in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung deutlich.
5.
5.1
Im
Gegensatz zum Rekursverfahren macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht mehr geltend, das Studium an der ZHW stelle kein Zweitstudium dar,
sondern sei als Fortsetzung seines Erststudiums zu betrachten. Ebenfalls nicht
in Frage gestellt wird die Zulässigkeit der Praxis, wonach Studienwechsel in
der Regel nicht zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen.
5.2
Die
Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung
so kurz vor Studienabschluss nicht mehr zu verlängern, verkennt, dass er sich
durch den zweimaligen Abbruch des Studiums selbst in diese Lage gebracht hat. Angesichts
des Umstandes, dass er sich seit nunmehr neun Jahren zu Studienzwecken in der
Schweiz aufhält, (wobei ein Jahr dem Besuch des Vorbereitungskurses und dem
Erlernen der deutschen Sprache diente), wäre es ihm möglich gewesen, einen Studienabschluss
zu erlangen. Von der langen Dauer des Rekursverfahrens hat der Beschwerdeführer
profitiert. Im Übrigen ist die Argumentation zwischenzeitlich gegenstandslos
geworden. Laut Darstellung des Beschwerdeführers war der Studienabschluss auf September
2009.
geplant. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer
müsste sein Studium demzufolge in der Zwischenzeit abgeschlossen haben. Dass darüber
hinaus ein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz bestünde, ist nicht
ersichtlich.
5.3
Zusammenfassend
ist die angefochtene Verfügung des Migrationsamts nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …