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Entscheid

VB.2009.00258

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00258

22. Oktober 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11802)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Verlauf des Jahres 2006 realisierte A auf seinem in der

Landwirtschaftszone von C gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 und in der

Scheune/Stallung Vers.-Nr. 02 verschiedene Veränderungen. Im Einzelnen

vergrösserte er einen westlich des Gebäudes liegenden Lagerplatz von 480 m2 auf 1’725 m2, erstellte dort eine neue Tennzufahrt, nutzte die Scheune/Stallung

inklusive Vorplatz teilweise zum Magazin für seinen Gartenbaubetrieb um und

richtete ein Pflanzenfeld von rund 1000 m2

Fläche im Einfahrtsbereich zum Hof ein. Zudem plante er die Errichtung von zwei

Treibhäusern mit Foliendach auf einer bereits eingeebneten Fläche von 800 m2 nördlich der Scheune.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 erteilte die Baudirektion

die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die beiden Folientunnels, verlangte

aber im Wesentlichen, dass die Produktion darin zu zwei Dritteln bodenabhängig

sein müsse, die Tunnels westlich der Scheune in Nord-Süd-Richtung aufgestellt

würden und der Lagerplatz demnach bis auf eine Tiefe von max. 30 m inklusive

Zufahrt zu redimensionieren sei (Disp.-Ziff. I.1a–c). Eine Bewilligung für

die Umnutzung der Scheune verweigerte die Baudirektion (Disp.-Ziff. I.2)

und lud die Baubehörde C ein, innert drei Monaten die erforderlichen Massnahmen

zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen (Disp.-Ziff. I.3).

Die Baudirektion verpflichtete A, innert der gleichen Frist einen näher

umschriebenen Beseitigungsrevers im Grundbuch anmerken zu lassen (Disp.-Ziff. I.4),

was die örtliche Baubehörde zu überwachen habe (Disp.-Ziff. I.5). Für die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der Terrainveränderungen

machte die Baudirektion sodann verschiedene einzeln aufgeführte Vorgaben

(Disp.-Ziff. II.1–4).

Die Baukommission C eröffnete dem Bauherrn den Entscheid

der Baudirektion und erteilte ihrerseits mit Beschluss vom 10. Juni 2008

die baurechtliche Bewilligung im Sinn der Erwägungen und unter Bedingungen und

Auflagen teilweise.

Erwägungen

II.

Gegen diese beiden Entscheide gelangte A mit Rekurs an die

Baurekurskommission und verlangte im Wesentlichen die Bewilligung der

vorgenommenen Veränderungen. Im Einzelnen wandte er sich gegen die

Redimensionierung des Platzes westlich der Scheune (Ziff. 2), verlangte

die Feststellung, dass die aktuelle Nutzung der südlichen und östlichen

Vorplätze sowie der eingeebneten Fläche nördlich der Scheune rechtmässig sei (Ziff. 3),

ebenso dass das Verkaufshäuschen auf dem Blumenfeld und die Werbetafel am

Strassenrand rechtmässig seien (Ziff. 4). Schliesslich verlangte er die

Aufhebung der Wiederherstellungsverpflichtung (Ziffn. 5 und 7) und die

teilweise Aufhebung des Beseitigungsreverses (Ziff. 6).

Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich bezog die D

als Mitbeteiligte ins Verfahren ein und führte einen Augenschein durch. Hierbei

stellte sie neben neuerlichen eigenmächtig durchgeführten und nicht

streitgegenständlichen Vorkehren auch fest, dass die beiden Folientunnels

inzwischen westlich der Scheune in Ost-West-Richtung aufgestellt worden waren.

Die Baurekurskommission vereinigte die beiden Rekurse und hiess sie mit

Beschluss vom 31. März 2009 teilweise gut. Sie hob Disp.-Ziff. I.1a

der Verfügung der Baudirektion im Sinn der Erwägungen (Folientunnels und

westlicher Lagerplatz) auf und lud die Vorinstanzen ein, die dazu erforderlichen

Bewilligungen allenfalls unter Statuierung der notwendigen Nebenbestimmungen zu

erteilen, soweit auch die übrigen einschlägigen Rechtsnormen eingehalten würden.

Den diesbezüglichen Wiederherstellungsbefehl erklärte sie als gegenstandslos.

Hinsichtlich des freistehenden Verkaufshäuschens auf dem Blumenfeld und der

Werbetafel am Strassenrand stellte die Rekurskommission fest, dass diese nicht

Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gebildet hätten und nicht vom Wiederherstellungsbefehl

erfasst würden. Im Übrigen wies sie die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhob A am 29. April 2009 Beschwerde mit

dem Antrag, der Rekursentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Rekurse

abgewiesen worden seien bzw. nicht darauf eingetreten worden sei, dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers. Die

Baudirektion beantragte am 10. Juni 2009 unter Verweis auf die Erwägungen

im Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte

die Baurekurskommission am 16. Juni 2009 ohne weitere Bemerkungen. Die

mitbeteiligte D äusserte sich nicht innert Frist.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bildet die

nachträgliche Bewilligung der teilweisen Umnutzung des landwirtschaftlichen

Gebäudes Assek.-Nr. 02 als Lager- und weitere Betriebsfläche für den

Gartenbaubetrieb des Beschwerdeführers. Über die nachträgliche Bewilligung der

Folientunnels ist noch durch die Erstinstanzen zu entscheiden. Weitere

nachträgliche Bewilligungsverfahren, insbesondere bezüglich der nördlich und

östlich der Scheune gelegenen Flächen, des Verkaufshäuschens, der Werbetafel

und allenfalls auch bezüglich des Verkaufsladens beim Wohnhaus sind noch durchzuführen.

3.

Der Beschwerdeführer führt einen landwirtschaftlichen

Betrieb einerseits und einen Gartenbaubetrieb andererseits. Landwirtschaftlich

betreibt er Acker- und Futterbau mit knapp 28 ha Nutzfläche, wo im Wesentlichen

Weizen, Gersten und Mais angebaut werden. Das produzierte Futter wird nach der

Ernte zu Siloballen verpackt und auf dem Betrieb bis im Dezember/Januar

gelagert. Dieser Betrieb erfordert 0.8 Standardarbeitskräfte. Im Gartenbaubetrieb

werden im Wesentlichen Aufträge Dritter ausgeführt sowie Pflanzen aufgezogen

und verkauft. Hierzu gehören ein Blumenfeld zum Selberschneiden und ca. 6'000

im Boden eingepflanzte Rosenstöcke. Blütenflor, Formgehölz, Sträucher und

Kräuter werden teilweise in den neu erstellen Folientunnels gezogen und

teilweise zugekauft, in Töpfen aufgezogen, vermehrt, durch stetiges Umtopfen

zur Verkaufsgrösse gebracht und anschliessend mit weiteren Gartenartikeln inkl.

Gartenmöbeln ab Hof. Für den Gartenbaubetrieb beschäftigt der Beschwerdeführer

3.

bis 4 Mitarbeiter, saisonal sogar bedeutend mehr.

Anlässlich des Augenscheins der Baudirektion vom 24. Mai

2007.

wurde festgestellt, dass die Scheune hauptsächlich als Lager/Magazin und

als Töpfelager für den Gartenbaubetrieb diene. Die landwirtschaftlichen

Maschinen und Geräte würden auf dem Verkehrs- und Lagerplatz unter freiem

Himmel stehen. Nach dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers soll die

Nutzung in der Scheune in vier Bereiche aufgeteilt sein, wovon die Bereiche A

und C der Einstellung von Landwirtschaftsmaschinen und die Bereiche B und D mit

der Nutzung Werkzeug/Lager bzw. Rüst-, Vorbereitungs- und Lagerraum bezeichnet

sind. Beim Augenschein der Baurekurskommission vom 20. Januar 2009 wurde die

westliche Scheune als Fahrzeugeinstellraum, für die Lagerung von Holzschnitzeln

und zu einem grossen Teil als Lager für den Gartenbaubetrieb genutzt. Die

östliche Scheune diente der Überwinterung von Topfpflanzen.

4.

Der Beschwerdeführer stützt sich für die Bewilligung der

vorgenommenen Nutzungsänderungen in der Scheune auf drei mögliche Ansätze

gemäss Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG). Vorab beruft er sich

auf die Zonenkonformität beider Betriebszweige (Art. 16a RPG, nachfolgend Erw. 4.1).

Weiter macht er geltend, die Zweckänderung könne als Ausnahme bewilligt werden,

da sie ohne bauliche Massnahme erfolgt sei (Art. 24a RPG, nachfolgend Erw. 4.2),

eventuell als zulässiger nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Art. 24b

RPG, nachfolgend Erw. 4.3).

4.1

4.1.1

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis

des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem

ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen

von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich

für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau

eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt

wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG). Zonenkonform sind in der

Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sind (Art. 16a

Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Zonenkonformität kommt ferner für Bauten und

Anlagen infrage, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder

eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2

Satz 1 RPG).

Nach Art. 34 Abs. 1 RPV setzt die

Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone abgesehen vom hier nicht

interessierenden Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 3 RPG die bodenabhängige

Bewirtschaftung oder eine innere Aufstockung voraus. Zonenkonform sind gemäss Art. 34

Abs. 2 PRV zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung

oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen,

wenn kumulativ die Produkte in der Region oder zu mehr als der Hälfte auf dem

Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft

zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt wird (lit. a), die Aufbereitung,

die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist (lit. b)

und der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs

gewahrt wird (lit. c).

Nach Art. 37 Abs. 1 RPV gilt der bodenunabhängige

Gemüse- und Gartenbau als innere Aufstockung, wenn die bodenunabhängig

bewirtschaftete Fläche 35 % der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des

Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5'000 m2 beträgt. Als bodenunabhängig gilt die

Bewirtschaftung nach Art. 37 Abs. 2 RPV, wenn kein hinreichend enger

Bezug zum natürlichen Boden besteht.

4.1.2

Die Baurekurskommission ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die Scheune

hauptsächlich als Lager und Magazin für den Gartenbaubetrieb diene. Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Scheune werde schwergewichtig als

Remise für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte und als Lager für die

Siloballen genutzt.

Soweit er damit sinngemäss die Bewilligungspflicht der

vorgenommenen Nutzungsänderung bestreiten will, ist der Einwand unbegründet.

Seine Behauptung widerspricht vorab den Feststellungen der Baudirektion und der

Baurekurskommission an ihren Augenscheinen. Sie stimmt aber auch nicht mit dem

nachträglichen Baugesuch bzw. dem Schemaplan und den weiteren Angaben des

Beschwerdeführers anlässlich des Augenscheins der Baudirektion überein. Auch

wenn die Scheune in grösserem Mass für die Lagerung von Siloballen benötigt

wird, so erfolgt diese Nutzung jeweils nur für die kurze Zeit zwischen Ernte

und Auslieferung, während die entsprechende Fläche in der übrigen Zeit des

Jahres dem Gartenbaubetrieb zur Verfügung steht.

Auch die Behauptung, die landwirtschaftlichen Maschinen

würden normalerweise in der Scheune abgestellt, ist unbehelflich. Ganz

offensichtlich bestehen in der Scheune genügend Flächen für eine teilweise

Nutzung zugunsten des Gartenbautriebs, wofür der Beschwerdeführer denn auch um

nachträgliche Bewilligung ersuchte.

4.1.3

Die Baurekurskommission erwog sodann, dass es bei der gegebenen Nutzung

nicht um die Aufbereitung, Lagerung oder den Verkauf landwirtschaftlicher oder

gartenbaulicher Produkte im Sinn von Art. 34 Abs. 2 RPV gehe. Gelagert

würden vielmehr Töpfe, nicht-winterharte Pflanzen und weitere dem Gartenbau

dienende Materialien. Eine solche Nutzung sei nicht zonenkonform. Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe Anspruch auf eine Fläche von 260 m2

für die innere Aufstockung, da das Pflanzenfeld von 1'000 m2 und die

zwei eingeforderten Drittel der Folientunnelfläche von 2 m x 10 m x 40 m

der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen würden. Es stehe ihm frei, wo er

diese der bodenun­abhängigen Produktion zuzuordnende Tätigkeit ausübe.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Frage

der Zonenkonformität einer betrieblichen Umnutzung ist der gesamte Betrieb und

nicht nur ein einzelner daraus isolierter Teil zu würdigen. Der vorliegend praktizierte

Gartenbaubetrieb des Beschwerdeführers ist klarerweise nicht

landwirtschaftszonenkonform, denn sein Schwerpunkt liegt weder flächenmässig

noch qualitativ in der bodenabhängigen Produktion. Diese erschöpft sich derzeit

im rund 1'000 m2 grossen Blumenfeld

zum Selberschneiden und im angrenzenden Rosenfeld, beides Nutzungen, die hier

nicht infrage gestellt sind. Alle anderen und gerade die arbeitsintensiven

Betriebsaktivitäten sind bodenunabhängig, insbesondere die Ausführung von

Gartenbauaufträgen Dritter, was sich raumrelevant in Flächen für Personalparkplätze,

Geräte und Materiallager niederschlägt, sowie der Verkauf zugekaufter und gezogener

Pflanzen und von Gartenartikeln, was Flächen für die Topfaufzucht, Pflanzenüberwinterung

und -ausstellung sowie Kundenparkplätze beansprucht. Selbst in den bereits

erstellten Folientunnels findet die Pflanzenproduktion bisher offenbar nicht

bodenabhängig, sondern noch ausschliesslich in Töpfen statt. Die Nutzung als

Töpfe- und Steinlager und für weitere Bedürfnisse des Auftragbetriebs kann im

Übrigen schon deshalb nicht als innere Aufstockung gelten, weil diese Nutzung

nicht der Produktion verwertbarer Erzeugnisse im Sinn von Art. 34 Abs. 1

lit. a RPV dient und daher auch nicht als bodenunabhängige Bewirtschaftungsfläche

nach Art. 37 Abs. 1 RPV angerechnet werden kann.

Demgemäss hat die Baudirektion die bereits vorgenommene

Umnutzung der Scheune zu Zwecken des Gartenbaubetriebs zu Recht als nicht

zonenkonform gewürdigt.

4.2

Gemäss Art. 24a

Abs. 1 RPG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Änderung des Zwecks

einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone keine baulichen Massnahmen im

Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG erfordert, wenn dadurch keine neuen

Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a) und sie

nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (lit. b).

Die Baudirektion lehnte eine Ausnahmebewilligung im Sinn

von Art. 24a RPG ab, da aus dem Gartenbauunternehmen Auswirkungen auf Raum

und Umwelt entstehen würden, dies insbesondere durch landwirtschaftsfremden

Verkehr und die Nutzung des Vorplatzes als Ausstell- und Lagerfläche. Auch die

Baurekurskommission argumentierte damit, dass die Umnutzung der Scheune direkt

dazu führe, dass die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte auf dem Verkehrs-

und Lagerplatz unter freiem Himmel stünden. Die Umnutzung und die Beschäftigung

von separaten Angestellten gehörten zudem zu einem Vorhaben mit gewerblichem

Charakter, das beachtliche Auswirkungen auf die Umgebung habe.

Dieser zutreffenden Einschätzung kann sich das

Verwaltungsgericht anschliessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

überzeugt nicht. Selbst wenn die landwirtschaftlichen Geräte nur bei ihrem

Einsatz und nicht dauerhaft unter freiem Himmel abgestellt sein sollten, so

führt die Umnutzung dennoch zu relevanten Auswirkungen auf die Umwelt. Allein

die Zahl der Angestellten im Gartenbaubetrieb (drei bis vier und saisonal bedeutend

mehr) und deren Kunden bringen verkehrsmässige Belastungen mit sich, welche

sich neu auf Raum (Parkplätze), Erschliessung und Umwelt auswirken. Ein

Bewilligung gestützt auf Art. 24a RPG wurde daher zu Recht abgelehnt.

4.3

Gemäss Art. 24b

Abs. 1 RPG können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen

nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen

bewilligt werden, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes

über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen

können. Die Anforderung nach Art. 24 lit. a RPG muss nicht erfüllt

sein. Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe

mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn von Art. 24b

Abs. 1bis RPG und Art. 40 Abs. 3 RPV bewilligt

werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den

bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht (Art. 24b

Abs. 1bis RPG). Als Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen

Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten gemäss Art. 40 Abs. 3

RPV insbesondere Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im

Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder (lit. a) sowie sozialtherapeutische

und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit

auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen (lit. b).

Nach Art. 24b Abs. 2 RPG darf der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter

oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. von der

Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das

überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für

Nebenbetriebe nach Abs. 1bis angestellt werden. In jedem Fall

muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch

die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.

Ob der Gartenbaubetrieb des Beschwerdeführers einen engen sachlichen

Bezug zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 2

BGBB bzw. zum produzierenden Gartenbau aufweist, kann hier offenbleiben. Die

Baurekurskommission verneinte das Vorliegen eines zulässigen

nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nämlich zu Recht auch deswegen, weil

den 0.8 Standardarbeitskräften des Landwirtschaftsbetriebs drei bis vier

Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs gegenüberstünden. Dieser Umstand steht einer

Bewilligung nach Art. 24b RPG zwingend entgegen. Auch bei Vorliegen eines

engen sachlichen Bezuges des Gartenbaubetriebs zum landwirtschaftlichen Gewerbe

ist es nicht gestattet, dass die im Gartenbaubetrieb anfallende Arbeit wie im

vorliegenden Fall überwiegend von den Angestellten und nicht vom

Beschwerdeführer und seiner Familie geleistet wird.

Gesamthaft gesehen präsentiert sich der landwirtschaftliche

Betrieb des Beschwerdeführers als Nebenbetrieb für seinen nicht zonenkonformen

Gartenbaubetrieb, was keine vom Gesetz privilegierte Ausnahmesituation

begründet. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die

Vorinstanzen die Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Umnutzung der Scheune

zu Recht verneinten.

5.

5.1

Die

Baurekurskommission erachtete den Wiederherstellungsbefehl der Baudirektion

insofern als gegenstandslos, als dieser den Aussenplatz westlich der Scheune, des

Verkaufshäuschens und der Werbetafel betraf. Mangels substanziierter Darlegung

trat sie auf den Rekurs betreffend den übrigen „Gegenstand des

Wiederherstellungsbefehls (insbesondere Umnutzung Scheune)“ nicht ein.

Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Immerhin ist darauf zu verweisen, dass bisher noch gar keine Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands angeordnet wurde. Die Baudirektion hat die

Baubehörde C in Disp.-Ziff. I.3 ihrer Verfügung lediglich eingeladen,

innert drei Monaten ab Rechtskraft die erforderlichen Massnahmen unter Ansetzung

einer angemessenen Frist zu verfügen. Insofern fehlt es bisher an einem tauglichen

Objekt für die Anfechtung.

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragte mit seinem Rekurs unter anderem auch die Aufhebung

von Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion (Einzelheiten zur

Wiederherstellung der Terrainveränderungen). Er erneuert den Antrag im Beschwerdeverfahren

und führt aus, über die Terrainveränderungen liege gar kein vollstreckbares

Urteil vor. Diese Auffassung ist an sich zutreffend, bedarf indessen ebenfalls

keiner Korrektur im Beschwerdeentscheid. Auch hier handelt es sich lediglich um

die Modalitäten einer bis heute noch gar nicht angeordneten Wiederherstellung.

Diese Modalitäten können erst überprüft werden, wenn sie Bestandteil einer

anfechtbaren Wiederherstellungsverfügung sind.

5.3

Auf den im

Rekursverfahren erhobenen Antrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.4 der

Verfügung der Baudirektion (Beseitigungsrevers) trat die Baurekurskommission

mangels einer diesbezüglichen Begründung im Rekurs nicht ein. Der Beschwerdeführer

bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die Rechtsmässigkeit dieser

Rekurserledigung infrage stellen könnte.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…