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Entscheid

VB.2009.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00262

18. Juni 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11493)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

bezieht seit Dezember 1998 wirtschaftliche Hilfe in der Stadt Zürich. Am 1. November

2007 meldete ihn das zuständige Quartierteam zur Teilnahme an einer sogenannten

Basisbeschäftigung zur Arbeitsintegration an, dessen Ziel es ist, in vier

Wochen die Möglichkeit der Teilnehmenden im Arbeitsmarkt abzuklären. Mit als

"Auflage und Verwarnung" bezeichnetem Schreiben vom 19. November

2007 an A hielt das Quartierteam fest, dass dieser an der Abklärungsmassnahme

"Basisbeschäftigung" bis anhin nicht teilgenommen habe. Sie forderte

ihn förmlich auf, ab 26. November 2007 bis 21. Dezember 2007 an der

Basisbeschäftigung teilzunehmen und bei daran anschliessenden Massnahmen der

Arbeitsintegration zu kooperieren; im Säumnisfall werde eine Kürzung bzw.

Einstellung der Sozialhilfe geprüft. A begann am 26. November 2007 mit

seinem Einsatz im Programm, brach diesen jedoch am 5. Dezember 2007 ab.

Auf briefliche Intervention des Quartierteams vom 10. Dezember 2007 hin versuchte

A mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 den Abbruch mit schlechten

Erfahrungen im begonnenen Programm zu rechtfertigen. Mit Antwortschreiben vom

23. Januar 2008 hielt das Quartierteam fest, ein sofortiger

Vermittlungsversuch im ersten Arbeitsmarkt (vor Absolvierung der Basisbeschäftigung)

komme nicht in Betracht. Er werde daher aufgefordert, die Basisbeschäftigung zu

100 % vom 4. bis 29. Februar 2008 zu absolvieren und sich hieraus

ergebende Empfehlungen zu befolgen; falls er dieser Auflage nicht nachkomme,

werde eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfe geprüft. Mit Schreiben vom

1. Februar 2008, adressiert an das städtische Sozialamt "zur

Weiterleitung an die zuständigen Stellen", beantragte A, die bezüglich

Teilnahme an der Basisbeschäftigung erfolgte Auflage und Verwarnung aufzuheben.

Zur Begründung legte er dar, dass und weshalb es seines Erachtens in seiner

Situation sinnvoller wäre, sich durch aktive Suche um eine Stelle zu bemühen,

statt am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen.

B. Mit

Beschluss vom 14. Februar 2008 kürzte die Einzelfallkommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich die Unterstützungsleistungen für A ab Juni 2008

während vorerst vier Monaten um monatlich Fr. 144.-, wogegen dieser am 20. März

2008 Einsprache erhob. Mit Beschluss vom 24. April 2008 hob die

Einzelfallkommission den Beschluss vom 14. Februar 2008 auf und ersetzte

ihn durch folgende Anordnungen: Die Unterstützungsleistungen würden ab Mai 2008

während vorerst 2 Monaten um 15 % des Grundbedarfs (um monatlich Fr. 144.-)

gekürzt, bis A näher bezeichnete Gegenleistungen (Teilnahme an der

Basisbeschäftigung der Stadt Zürich oder Aufnahme einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 Stellenprozent) erbringe (1). Falls die

umschriebenen Voraussetzungen für eine Kürzung im Juni 2008 immer noch gegeben

seien, habe A unverzüglich die Arbeit in einem Teillohnbetrieb der Sozialen

Einrichtungen und Betrieben des Sozialdepartements mit einem Anstellungspensum

von mindestens 50 % aufzunehmen (2). Verweigere er auch die Teilnahme im Teillohnbetrieb,

so würde in seinem Unterstützungsbudget ab dem folgenden Monat ein monatlich

erzielbares Einkommen von Fr. 800.- angerechnet, was alsdann mit einem

neuen förmlichen Entscheid der Einzelfallkommission festgehalten werde (4).

Auch gegen diesen Beschluss erhob A am 28. Mai 2008 Einsprache.

Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(hernach: Einspracheinstanz) entschied hierüber am 22. Juli 2008. Sie wies

die Einsprache vom 20. März 2008 gegen den Beschluss vom 14. Februar

2008 sowie diejenige vom 28. Mai 2008 gegen den Beschluss vom 24. April

2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A am 5. September 2009 Rekurs.

C. Unter

Hinweis darauf, dass er bis heute der Aufforderung im Entscheid vom 24. April

2008 zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung oder zur Aufnahme einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen sei, forderte das

Quartierzentrum A am 4. Juni 2008 auf, unverzüglich am 11. Juni 2008

die Arbeit im Teillohnbetrieb "Wald- und Naturpflege" aufzunehmen. A

lehnte dies mit Schreiben vom 10. Juni 2008 ab. Hierauf beschloss die

Einzelfallkommission am 19. Juni 2008, die Unterstützungsleistungen würden

ab Juli 2008 während vorerst 4 Monaten um monatlich Fr. 800.- (durch

Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bzw. Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens in diesem Umfang) herabgesetzt, bis A näher

umschriebene Gegenleistungen (Teilnahme im zugewiesenen Teillohnnebenbetrieb

oder Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 100

Stellenprozent) erbringe.

Die dagegen am 25. Juli 2008 erhobene Einsprache

wies die Einspracheinstanz am 4. November 2008 ab. Dagegen erhob A am 17. Dezember

2008 Rekurs.

D. Das

Quartierteam meldete A am 11. September 2008 erneut für die Basisbeschäftigung

an. Am 17. September 2008 wurde er zur Teilnahme förmlich aufgefordert und

verwarnt, wogegen er sich mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 zur Wehr

setzte. Am 14. Oktober 2008 wurde ihm eine letzte Frist bis 22. Oktober

2008 angesetzt, um sich beim Quartierteam zu melden, damit ein

Vorstellungstermin bei einem Einsatzort vereinbart werden könne, ansonsten die

laufende Kürzung ab November 2008 weitergeführt bzw. die Einstellung der Sozialhilfe

geprüft werde.

Die Einzelfallkommission beschloss am 23. Oktober

2008, die Unterstützungsleistungen für A würden ab November 2008 vorerst für

weitere 4 Monate um monatlich Fr. 800.- (durch Kürzung des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt bzw. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in

diesem Umfang) herabgesetzt, bis er die erwarteten Gegenleistungen erbringe.

Die dagegen am 30. November 2008 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz

am 3. Februar 2009 ab. Dagegen erhob A am 13. März 2009 Rekurs.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Zürich hiess

die Rekurse vom 5. September 2008 und 13. März 2009 gegen die

Einspracheentscheide vom 22. Juli 2008, 4. November 2008 und 3. Februar

2009.

in zwei separaten Beschlüssen vom 2. und vom 23. April 2009 gut. Er

hob die vorinstanzlichen Beschlüsse auf und wies die Sozialbehörde der Stadt

Zürich an, die ungerechtfertigten Kürzungen von je Fr. 144.- der Monate

Mai und Juni 2008 sowie von je Fr. 800.- der Monate Juli 2008 bis Februar

2009.

nachzuzahlen.

III.

Dagegen gelangte die Stadt Zürich am 6. Mai 2009 an

das Verwaltungsgericht, dem sie beantragte, die Rekursentscheide des

Bezirksrats vom 2. und vom 23. April 2009 aufzuheben und die Einspracheentscheide

vom 22. Juli 2008, vom 4. November 2008 sowie vom 3. Februar

2009.

zu bestätigen.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren

VB.2009.00262, VB.2009.00268 und VB.2009.00269.

Der Bezirksrat ersuchte am 18. Mai 2009 unter

Verzicht auf weitere Ausführungen um Abweisung der Beschwerden. Den nämlichen

Antrag stellte A mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerden gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten. Deren Beurteilung fällt aufgrund des Streitwertes in die Zuständigkeit

des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom Dezember 2004, ab

1.

Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,

eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm mit

zumutbarer Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. d SHV; RB 2004

Nr. 54; VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der

Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen (RB 1998

Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 22). Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen

betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der

Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35).

Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen,

wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die

Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf

die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch

auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abgewichen werden. Die Leistungen

sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm

zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm

die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter

Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit

bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a

Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat schon zur früheren Fassung des

Sozialhilfegesetzes, welche die Möglichkeit einer Leistungseinstellung im

Zusammenhang mit der Missachtung von Weisungen nicht ausdrücklich erwähnte,

erkannt, dass sich eine Einstellung rechtfertigen könne, wenn sich der Hilfeempfänger

über Anordnungen, die geeignet sind, seine Lage zu verbessern, oder die auf die

Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs massgebenden Verhältnisse

abzielen, beharrlich hinwegsetzt (RB 2004 Nr. 53;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2,

Fassung vom August 2008, mit Hinweisen, www.sozialamt.zh.ch). Nach

Inkrafttreten von § 24a SHG hat es an dieser Rechsprechung festgehalten,

die unter den genannten Voraussetzungen eine Leistungseinstellung auch in

Fällen rechfertigen könne, welche nicht unter den Tatbestand von § 24a Abs. 1

lit. a SHG fallen (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch).

Sodann ist es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig,

Sozialhilfeempfängern, welche in einem ihnen zumutbaren Arbeitsintegrationsprojekt

nicht oder ungenügend mitwirken, ein fiktives Einkommen anzurechnen, was auf

eine teilweise Leistungseinstellung hinausläuft (vgl. RB 2007 Nr. 49).

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog im Rekursentscheid vom 2. April 2009 im Wesentlichen: Das

Schreiben des Quartierteams vom 23. Januar 2008, womit der Rekurrent unter

Androhung einer Kürzung oder Leistungseinstellung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung

ab 4. Februar 2008 aufgefordert worden sei, stelle eine anfechtbare

Verfügung dar, die mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden

müssen. Sinngemäss habe der Rekurrent denn auch diese Verfügung angefochten,

indem er mit Schreiben vom 1. Februar 2008 beantragt habe, diese Weisung

aufzuheben und ihn stattdessen zur aktiven Stellenbewerbung zu verpflichten.

Das Quartierzentrum hätte dieses Schreiben als Einsprache betrachten und

gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG der zuständigen Einsprachebehörde

überweisen sollen. Demgemäss sei die Kürzung des Grundbedarfs für die Monate

Mai und Juni 2008, wie sie im Entscheid der Einzelfallkommission vom 14. Februar

2008.

bzw. im diesen Entscheid aufhebenden Beschluss vom 24. April 2008

vorgenommen und mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2008 bestätigt worden

sei, nicht zulässig gewesen. Sei schon diese Kürzung unrechtmässig gewesen,

gelte dies auch für die darauf folgende schärfere Massnahme, nämlich für die

Teileinstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch Anrechnung eines fiktiven

Einkommens von monatlich Fr. 800.- ab Juli 2008, wie sie im Entscheid der

Einzelfallkommission vom 19. Juni 2008 angeordnet bzw. im Einspracheentscheid

vom 4. November 2008 bestätigt worden sei. Hinzu komme ein weiterer Verfahrensfehler:

Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % sei angeordnet worden, weil der Rekurrent

die Weisung betreffend Teilnahme an der Basisbeschäftigung nicht befolgt habe.

Diese Weisung habe einzig der Abklärung konkreter Integrationsmöglichkeiten

gedient; deren Missachtung könne nicht der Ablehnung einer zumutbaren Erwerbsarbeit

gleichgestellt werden. Dem Rekurrenten hätte daher zunächst eine neue Weisung

erteilt werden müssen, eine (konkret vorhandene) Teillohnstelle anzunehmen; bei

Weigerung hätte der Grundbedarf um 15 % gekürzt werden können; anschliessend

hätte dem Rekurrenten eine zweite Frist zur Annahme der Teillohnstelle

angesetzt werden müssen unter der Androhung, dass bei Säumnis die

wirtschaftliche Hilfe teilweise eingestellt werde; erst nach unbenutztem Fristablauf

hätte ein fiktives Einkommen im Umfang von monatlich Fr. 800.- angerechnet

werden dürfen.

Im gleichen Sinn argumentierte der Bezirksrat im zweiten

Rekursentscheid vom 23. April 2009 bezüglich der dort beurteilten

Fortsetzung der Teileinstellung, wie sie mit Entscheid der Einzelfallkommission

vom 23. Oktober 2008 angeordnet und mit Einspracheentscheid vom 3. Februar

2009.

bestätigt worden war.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der Praxis zum Sozialversicherungsrecht

und insbesondere der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts komme

Auflagen betreffend Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Abklärung oder zur

Eingliederung kein Verfügungscharakter zu; Gleiches gelte im Bereich der Arbeitslosenversicherung

bezüglich Zuweisungsverfügungen. Die Zumutbarkeit solcher Massnahmen könne der

Betroffene erst mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid, mit dem die angedrohten

Sanktionen mangels Mitwirkung umgesetzt würden, überprüfen lassen. Eine

derartige Praxis dränge sich aus Gründen der Praktikabilität auch im Sozialhilferecht

auf.

4.

4.1

Nach

gefestigter Praxis (vgl. vorn E. 2) stellen Auflagen und Weisungen im Sinn

von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers

(mithin auf dessen Integration) abzielen, anfechtbare Anordnungen dar. Davon

geht stillschweigend auch die Beschwerdeführerin aus. Eine Praxisänderung ist

zulässig, wenn sie sich auf ernsthafte und sachliche Gründe stützt. Drängt sich

eine Änderung nicht wegen veränderter Verhältnisse oder infolge zunehmender

Missbräuche, sondern aus anderen Gründen auf, so muss diesen ein erhebliches

Gewicht zukommen, welche die bisherige Praxis als klarerweise unrichtig

erscheinen lassen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich etc. 2006, Rz. 509 ff. mit Hinweisen).

Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt,

rechtfertigt keine Abkehr von der bisherigen Praxis, wonach Weisungen im Sinn

von § 21 SHG grundsätzlich in der Form anfechtbarer Verfügungen zu

erlassen und dementsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind.

In dem von der Beschwerdeführerin vorab angerufenen Urteil BGE 132 V 93 erkannte

das Bundesgericht, dass der Anordnung eines Gutachtens kein Verfügungscharakter

zukomme. Eine derartige verfahrensleitende Anordnung lässt sich nicht mit den

vorliegend streitbetroffenen Anordnungen vergleichen. In dem von der Beschwerdeführerin

ebenfalls angerufenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar

2004.

(I 364/03) ging es um die Verpflichtung versicherter Personen, sich einer

angeordneten Eingliederungsmassnahme zu unterziehen oder das ihnen Zumutbare

zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen. Das Versicherungsgericht

sprach derartigen Anordnungen den Verfügungscharakter mit der Begründung ab, es

handle sich nicht um eine erzwingbare Rechtspflicht, sondern um eine

sozialversicherungsrechtliche Last, deren Erfüllung Voraussetzung für die

Entstehung oder den Fortbestand des Rentenanspruchs sei (vgl. BGE 132 V 93

E. 5.2.6). Von diesem Ansatz her wäre es denkbar, auch

sozialhilferechtlichen Verhaltensanweisungen im Sinn von § 21 SHG den

Verfügungscharakter abzusprechen. Zu beachten ist indessen, dass Verhaltensanweisungen

die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der

Adressaten tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die

Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf

dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Einsprache und

Rekurs gegen die Kürzungs- oder Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen

Missachtung der Auflage ergeht. Während es im Sozialversicherungsrecht bei

Verhaltensanweisungen stets um die Abklärung eines medizinischen und/oder

erwerblich-beruflichen Sachverhaltes geht, besteht für sozialhilferechtliche

Weisungen ein grösserer Anwendungsbereich. Von daher ist das Interesse der

Betroffenen an einem Rechtsschutz, der unmittelbar an den Erlass der fraglichen

Weisung anknüpft, tendenziell höher zu werten als im Sozialversicherungsrecht.

Anderseits wäre es problematisch oder kaum praktikabel, im Sozialhilferecht

bezüglich der Anfechtbarkeit solcher Weisungen nach deren Inhalt im Einzelnen

zu differenzieren. Von daher kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren

Gunsten daraus ableiten, dass es sich bei der Gegenstand der streitbetroffenen

Weisung bildenden Teilnahme an der sogenannten Basisbeschäftigung um eine

"erste" Integrationsmassnahme zur "Klärung" der beruflichen

Eingliederungsmassnahmen geht, welche im Einzelfall je nach Ergebnis zu

weiteren Weisungen führen kann.

4.2

Wie sich

aus dem Gesagten ergibt, ist der Bezirksrat zu Recht zum Schluss gelangt, die

am 23. Januar 2008 ergangene Weisung hätte als anfechtbare Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung ergehen und das Schreiben des Beschwerdegegners vom 1. Februar

2008.

hätte als Einsprache behandelt werden sollen. Wenn er wegen dieses

Rechtsmangels die mit Entscheid der Einzelfallkommission vom 24. April

2008.

angeordnete und mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2008 bestätigte

Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Monate Mai und Juli 2008 aufgehoben

hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Stadt Zürich ist

insoweit abzuweisen.

4.3

Die im

Sinn einer Teileinstellung erfolgte Anrechnung eines monatlichen Einkommens von

Fr. 800.- für die Monate Juli 2008 bis Februar 2009 weist nicht denselben

Mangel auf: Bereits im Entscheid der Einzelfallkommission vom 24. April

2008.

wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, ab Juni 2008 die Arbeit in einem

Teillohnbetrieb des Sozialdepartements aufzunehmen, falls er bis dahin weder an

der Basisbeschäftigung teilgenommen noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit

im Umfang von 100 % aufgenommen habe; diese Anordnung wurde bereits damals mit

der Androhung verbunden, dass bei Säumnis ab dem folgenden Monat (Juli 2008)

ein monatlich erzielbares Einkommen von Fr. 800.- angerechnet werde. Diese

Weisung samt Androhung im Säumnisfall erging somit in Form einer Verfügung, die

mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und vom Beschwerdegegner denn auch

mit Einsprache vom 28. Mai 2008 angefochten wurde. Wenn diese Sanktion in

der Folge mit Entscheiden vom 19. Juni 2008 (für die Monate Juli bis

Oktober 2008) sowie vom 23. Oktober 2008 (für die Monate November 2008 bis

Februar 2009) umgesetzt wurde, so lässt sich dem nicht entgegenhalten, die

Sanktion beruhe auf einer Weisung, welche nicht in Form einer anfechtbaren

Verfügung ergangen sei.

Die entsprechende Weisung erwuchs jedoch bis heute nicht

in Rechtskraft und war demzufolge für den Beschwerdeführer (noch) nicht

rechtsverbindlich, weshalb die Sanktionen, mit welchen ein monatliches

Einkommen von Fr. 800.- angerechnet wurde, nicht hätten erfolgen dürfen.

Daran ändert auch nichts, dass im Entscheid der Einzelfallkommission vom 24. April

2008.

einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Der

Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 28. Mai 2008 nämlich die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dass dieser Antrag nicht behandelt, sondern

mit dem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos abgeschrieben wurde,

darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen wurde im Einspracheentscheid

vom 22. Juli 2008 einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht

entzogen, weshalb dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses gemäss

§ 25 Abs. 1 VRG die aufschiebende Wirkung zukam (vgl. VGr, 30. Juli

2008, VB.2008.00337, E. 1.1, www.vgrzh.ch = RB 2008 Nr. 14). Ebenso

kam die aufschiebende Wirkung mangels gegenteiliger Anordnung dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde zu (§ 55 Abs. 1

VRG).

Demgemäss ist es – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu

beanstanden, wenn der Bezirksrat die Einkommensanrechnungen von je Fr. 800.-

für die Monate Juli 2008 bis Februar 2009 ebenfalls aufgehoben hat. Die

Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.4

Der Beschwerdeführer

ist immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Weisung zur Aufnahme einer

Teillohnstelle vorliegend in seiner Situation grundsätzlich zumutbar ist (vgl. dazu

vorn E. 2; insbesondere RB 2004 Nr. 54 und 2007 Nr. 49). Diesbezüglich

kann auf die korrekte Beurteilung in den Einspracheentscheiden vom 4. November

2008.

und vom 3. Februar 2009 verwiesen werden.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…