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Entscheid

VB.2009.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00263

21. Oktober 2009Deutsch4 min

(URT.2009.11769)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1.

1.1

Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 reichte

Rechtsanwalt C Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom

31. März 2009 in Sachen A gegen die Sicherheitsdirektion betreffend

Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

ein.

Durch Präsidialverfügung vom 11. Mai

2009 wurde er aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eine Vollmachtserklärung

einzureichen, die ihn zur Vertretung von A berechtige. Gleichzeitig wurde ihm

angedroht, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, das behauptete

Vertretungsverhältnis bestehe nicht.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 ersuchte RA C

um Fristerstreckung.

1.2

In der Lehre wird die Ansicht vertreten, die

Nachfrist zur Behebung eines Mangels sei nicht erstreckbar. Darunter wird auch

die fehlende Prozessvollmacht subsumiert (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

Erwägungen

2.

A., Zürich 1999, § 53 N. 11 f.). Gestützt wird diese Auffassung

durch einen Entscheid, in dem die Erstreckbarkeit einer Nachfrist zur Behebung

von Mängeln der Rekurs- oder Beschwerdeschrift verneint worden war (RB 1995 Nr.

7).

Die Kammer ist der Auffassung, dass diese

Rechtsprechung nicht unbesehen auf alle im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

vorliegenden Mängel übertragen werden darf. Bei einer mangelhaften

Beschwerdeschrift rechtfertigt sich diese strenge Praxis, damit

die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist nicht missbräuchlich verlängert werden

kann. Deshalb wird lediglich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt

(vgl. § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anders

verhält es sich beim Fehlen der Bevollmächtigung im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung. Durch die Nachreichung der Vollmacht verschafft sich keine

Partei einen Vorteil. Deshalb gibt es keine Rechtfertigung, die strenge Praxis

bei Mängeln der Beschwerdeschrift auch beim Fehlen der Bevollmächtigung

anzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine hierzu angesetzte

Nachfrist auf Gesuch hin erstreckt werden kann.

Im Sinne dieser

Überlegungen wurde RA C die Frist einmalig um zwanzig

Tage erstreckt. Sie lief ab, ohne dass eine Vollmacht nachgereicht wurde.

2.

Wer Beschwerde

in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht

vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der

Vollmacht anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 11 f.). Wird

die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten (§ 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG) unter Kostenfolge

für den Nichtbevollmächtigten (RB 1967 Nr. 1; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 53 N. 14).

3.

RA C ist durch den angefochtenen

Entscheid weder beschwert noch hat er innerhalb der erstreckten Frist eine

Vollmacht eingereicht. Androhungsgemäss wird davon ausgegangen, dass das

behauptete Vertretungsverhältnis nicht besteht. Auf die Beschwerde wird demnach

nicht eingetreten.

4.

Die Kosten

werden dem ohne Vollmacht handelnden Rechtsvertreter RA C auferlegt (§ 13

Abs. 2 VRG). Aufgrund der besonderen Umstände werden die Gerichtskosten

gemäss § 4 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 1997 auf das Minimum gesenkt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden Rechtsanwalt C auferlegt.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…