VB.2009.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00263
21. Oktober 2009Deutsch4 min
(URT.2009.11769)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00263
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.10.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung
Beschwerdeerhebung durch einen nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter
Die Nachfrist zur Einreichung der Prozessvollmacht kann erstreckt werden (E. 1.2).
Die nicht fristgemässe Nachreichung der Vollmacht hat ein Nicheintreten auf die Beschwerde zur Folge. Die Gerichtskosten werden dem nichtbevollmächtigten Vertreter auferlegt (E. 2).
Nichteintreten.
Stichworte:
KOSTENFOLGE
NACHFRIST
NICHTEINTRETEN
SÄUMNIS
VERTRETUNG
VOLLMACHT
VOLLMACHTLOS
Rechtsnormen:
§ 4 GebV VGr
§ 6 GebV VGr
§ 13 Abs. II VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00263
Beschluss
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung,
Die Kammer zieht in
Sachverhalt
1.
1.1
Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 reichte
Rechtsanwalt C Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom
31. März 2009 in Sachen A gegen die Sicherheitsdirektion betreffend
Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
ein.
Durch Präsidialverfügung vom 11. Mai
2009 wurde er aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eine Vollmachtserklärung
einzureichen, die ihn zur Vertretung von A berechtige. Gleichzeitig wurde ihm
angedroht, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, das behauptete
Vertretungsverhältnis bestehe nicht.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 ersuchte RA C
um Fristerstreckung.
1.2
In der Lehre wird die Ansicht vertreten, die
Nachfrist zur Behebung eines Mangels sei nicht erstreckbar. Darunter wird auch
die fehlende Prozessvollmacht subsumiert (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
Erwägungen
2.
A., Zürich 1999, § 53 N. 11 f.). Gestützt wird diese Auffassung
durch einen Entscheid, in dem die Erstreckbarkeit einer Nachfrist zur Behebung
von Mängeln der Rekurs- oder Beschwerdeschrift verneint worden war (RB 1995 Nr.
7).
Die Kammer ist der Auffassung, dass diese
Rechtsprechung nicht unbesehen auf alle im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
vorliegenden Mängel übertragen werden darf. Bei einer mangelhaften
Beschwerdeschrift rechtfertigt sich diese strenge Praxis, damit
die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist nicht missbräuchlich verlängert werden
kann. Deshalb wird lediglich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt
(vgl. § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anders
verhält es sich beim Fehlen der Bevollmächtigung im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung. Durch die Nachreichung der Vollmacht verschafft sich keine
Partei einen Vorteil. Deshalb gibt es keine Rechtfertigung, die strenge Praxis
bei Mängeln der Beschwerdeschrift auch beim Fehlen der Bevollmächtigung
anzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine hierzu angesetzte
Nachfrist auf Gesuch hin erstreckt werden kann.
Im Sinne dieser
Überlegungen wurde RA C die Frist einmalig um zwanzig
Tage erstreckt. Sie lief ab, ohne dass eine Vollmacht nachgereicht wurde.
2.
Wer Beschwerde
in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht
vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der
Vollmacht anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 11 f.). Wird
die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten (§ 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG) unter Kostenfolge
für den Nichtbevollmächtigten (RB 1967 Nr. 1; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 53 N. 14).
3.
RA C ist durch den angefochtenen
Entscheid weder beschwert noch hat er innerhalb der erstreckten Frist eine
Vollmacht eingereicht. Androhungsgemäss wird davon ausgegangen, dass das
behauptete Vertretungsverhältnis nicht besteht. Auf die Beschwerde wird demnach
nicht eingetreten.
4.
Die Kosten
werden dem ohne Vollmacht handelnden Rechtsvertreter RA C auferlegt (§ 13
Abs. 2 VRG). Aufgrund der besonderen Umstände werden die Gerichtskosten
gemäss § 4 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 26. Juni 1997 auf das Minimum gesenkt.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden Rechtsanwalt C auferlegt.
4.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…