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Entscheid

VB.2009.00266

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00266

28. September 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11755)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 4. Juli 2003

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung

mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil des

Pariser Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995, die er im Urteilszeitpunkt

durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen

Strafvollzug bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der

Freiheitsstrafe zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen

Fassung, aStGB) auf. Die dagegen ergriffene kantonale und eidgenössische

Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 21. Juni 2004 bzw. 1. Dezember 2004

vom Kassationsgericht bzw. Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug)

verfügte darauf am 23. Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassname, wobei

sich A bereits seit dem 3. September 1998 im vorzeitigen Strafvollzug

befand.

B. Ein

Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs wurde vom Justizvollzug

am 5. November 2004, der dagegen erhobene Rekurs am 14. Juli 2005 von

der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion)

abgewiesen. Die probeweise Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug lehnte der

Justizvollzug am 3. März 2006 ebenfalls ab.

C. Der

Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft beantragten dem Obergericht am 15. März

2007 bzw. 16. April 2007 die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung

von A nach neuem Recht. Die jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung aus

dem Verwahrungsvollzug sistierte der Justizvollzug am 5. Juli 2007 bis zum

Vorliegen des unabhängigen sachverständigen Gutachtens, welches im Rahmen der

pendenten Überprüfung der Verwahrung durch das Obergericht zu erstellen sei.

Das Obergericht beschloss am 29. Oktober 2007, bei med.pract. D ein

psychiatrisches Gutachten zur Verwahrungsüberprüfung einzuholen. Der

Justizvollzug stellte dem Gutachter am 26. November 2007 Ergänzungsfragen.

Dieser beantwortete die Ergänzungsfragen am 16. Juli 2008 und erstattete

dem Obergericht das Gutachten am 17. Juli 2008. Das Obergericht beschloss am

27. Oktober 2008, bei Dr.med. E ein Obergutachten einzuholen. Der

Justizvollzug stellte dazu am 27. November 2008 Ergänzungsfragen.

Erwägungen

II.

A stellte am 23. Dezember 2008 ein Gesuch um

Gewährung begleiteter Urlaube, das die Direktion der Strafanstalt B am 16. Januar

2009.

abwies. Den dagegen gerichteten Rekurs As vom 22. Januar 2009 wies

die Justizdirektion am 3. April 2009 ebenso wie sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab.

III.

Dagegen erhob A am 11. Mai 2009 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des Justizvollzugs

vom 3. April 2009 sei aufzuheben und ihm seien begleitete Urlaube zu gewähren.

Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (at. 2 S. 2).

Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am

20.

bzw. 26. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde.

A reichte mit Schreiben vom 5. August 2009

unaufgefordert das vom Obergericht in Auftrag gegebene und am 30. Juni

2009.

erstattete Obergutachten ein.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von

Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen

(vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des

kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal

letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der

Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2

lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2

Beschwerden

im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Diese

Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

2.

Nach Art. 84 Abs. 6 StGB, der sinngemäss auch für

Verwahrte gilt (Art. 90 Abs. 4 StGB), ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder

aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein

Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,

dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1 JVV

verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April

2006.

Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub

bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere

Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen

aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre

Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht,

dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch

die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während

des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über

genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

Gemeingefährlichen Straftätern werden Urlaub und andere Vollzugslockerungen nur

gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich

sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen

ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 JVV).

3.

3.1

Die

Justizdirektion erwog, die Anstaltsdirektion habe die Gewährung von Urlauben zu

Recht ohne Stellungnahme der Fachkommission zur Frage der Gemeingefährlichkeit

abgewiesen, weil davon auszugehen sei, dass das ausstehende Obergutachten,

welches vom Obergericht und vom Justizvollzug explizit gestellte Fragen zur

Rückfallgefahr, zur Legalprognose und zur Gewährung von Vollzugslockerungen

beantworten werde, eine zuverlässigere Beurteilung der aktuellen Gemeingefährlichkeit

des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung der Vollzugslockerungen

erlauben werde, als dies die Fachkommission momentan könnte. Somit sei ein

neues (verwertbares) Gutachten abzuwarten. Die Aussagen des Facharztes D seien

unter anderem in Bezug auf die Gemeingefährlichkeit und Rückfallgefahr nicht

genügend schlüssig gewesen. Es könnten keinesfalls aufgrund blosser Vermutungen

des Beschwerdeführers das Fehlen einer Gemeingefahr angenommen und Urlaube

gewährt werden. Die Rückfall- bzw. Fluchtgefahr könnte höchstens mit einer

polizeilichen Begleitung abgewendet werden, was jedoch im Falle eines

Beziehungsurlaubs nicht infrage komme. Zudem habe sich der Beschwerdeführer

bisher keiner deliktsorientierten therapeutischen Behandlung unterzogen. Da

aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Taten eines der höchsten

Rechtsgüter, die sexuelle Integrität von Kindern, in Gefahr sei, sei sein Interesse

an der Absolvierung von Urlauben weniger hoch zu werten als das Interesse der

Öffentlichkeit an der Gewährleistung von Sicherheit im Verwahrungsvollzug.

Weiter sei der gerichtliche Entscheid über die Überführung der altrechtlichen

Verwahrung ins neue Recht für die weitere Vollzugsperspektive des

Beschwerdeführers weichenstellend und daher ebenfalls abzuwarten.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Argument der Justizdirektion, es sei eine

Oberbegutachtung hängig und deshalb die gutachterliche Beurteilung begleiteter

Urlaube offen, sei willkürlich, überspitzt formalistisch und treuwidrig. Der

Facharzt D habe in seinem Schreiben vom 16. Juli 2008 begleitete Urlaube

von einigen Stunden als vertret- und verantwortbar erachtet. Diese Empfehlung

sei dem Justizvollzug lediglich mit Blick auf die Frage der allfälligen

Begleitpersonen erläuterungsbedürftig erschienen; die gutachterliche

Befürwortung begleiteter Urlaube habe der Justizvollzug demnach für schlüssig

und nachvollziehbar gehalten, denn er habe diesbezüglich keine Nachfragen

gestellt. Die Erwägung der Justizdirektion, es liege keine aktuelle

psychiatrische Beurteilung vor, sei unverständlich. Die Feststellung des

Gutachters D, begleitete Urlaube seien verantwortbar, sei durch die Anordnung

eines Obergutachtens in keiner Weise infrage gestellt worden, denn es hätten

ausschliesslich die von ihm (Beschwerdeführer) erhobenen Rügen am Gutachten D

zur Anordnung eines Obergutachtens geführt. Demnach hätten die pessimistische

Legalprognose, die Ablehnung einer ambulanten Massnahme und die Vernachlässigung

günstiger Prädiktoren einer Überprüfung bedurft.

Zudem sei nicht nachvollziehbar und von der

Justizdirektion nicht begründet worden, inwiefern der ausstehende obergerichtliche

Entscheid betreffend Fortführung der altrechtlichen Verwahrung der Bewilligung

des gestellten Urlaubsgesuchs im Wege stehe. Die Voraussetzungen für die

Gewährung von Urlauben seien sowohl für die altrechtliche als auch die

neurechtliche Verwahrung erfüllt. Sollte das Obergericht eine stationäre

therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen, so wären die Voraussetzungen

für begleitete Urlaube erst recht gegeben und im Falle der Anordnung einer

ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erst recht kein Thema mehr. Sodann

seien Vollzugslockerungen wie die Gewährung begleiteter Urlaube notwendige

Vollzugsschritte von grosser Relevanz. Eine Fluchtgefahr bestehe beim

Beschwerdeführer schon aus gesundheitlichen Gründen nicht. Wie es in

Anwesenheit des Urlaubsbegleiters zu Delikten kommen sollte, sei nicht

ersichtlich. Die floskelhafte Behauptung von Flucht- und Rückfallgefahr lasse

sich auch nicht auf die Akten stützen.

In seinem Schreiben vom 5. August 2009 führte der

Beschwerdeführer aus, im Obergutachten werde die Frage nach der Gewährung

begleiteter Urlaube nur für die Fallkonstellation beantwortet, dass die

grundsätzliche Bereitschaft bestehe, ihn aus dem Massnahmevollzug zu entlassen.

Aus den übrigen Ausführungen und insbesondere aus der Antwort auf Frage 8 gehe

jedoch hervor, dass aus gutachterlicher Sicht der Auffassung der Vorinstanzen

widersprochen werde, wonach begleitete Urlaube wegen Gemeingefährlichkeit

abzulehnen seien.

4.

4.1

Die

Justizdirektion begründete die Verweigerung begleiteter Urlaube – wie bereits

die Direktion der Strafanstalt B – in erster Linie damit, dass das noch

ausstehende Obergutachten abzuwarten sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob

die Justizdirektion bezüglich der Frage der Urlaubsgewährung auf das Gutachten D

hätte abstellen können und ob es sich im Zeitpunkt des Rekursentscheids

rechtfertigte, das Eintreffen des Obergutachtens abzuwarten.

Die Einholung eines Obergutachtens begründete das

Obergericht in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 insbesondere mit der

für berechtigt befundenen Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten D. Diese

Kritik bezog sich zwar nicht auf die Frage der Urlaubsgewährung, doch

angesichts der fundamentalen Kritik des Beschwerdeführers und des Leitenden Oberstaatsanwalts,

welche das Obergericht zur Einholung eines Obergutachtens bewogen, ist nicht zu

beanstanden, dass die Justizdirektion auch bezüglich der Frage der

Urlaubsgewährung nicht auf das Gutachten D abstellte. Es wäre gar widersprüchlich,

wenn dieses Gutachten einerseits in zentralen Bereichen wie der Rückfallgefahr,

der Therapiefähigkeit und der Eignung einer ambulanten Massnahme infrage

gestellt wird, aber anderseits für gewisse Fragen auf dieses für teilweise

nicht nachvollziehbar und widersprüchlich befundene Gutachten abgestellt würde.

Zudem bedurften auch die äusserst kurzen und unklaren Antworten auf die Fragen

betreffend Urlaub und offenen Vollzug der Ergänzung bzw. Klarstellung, welche

wiederum äusserst knapp ausfiel. Dementsprechend wurde der Obergutachter E

beauftragt, ein umfassendes Obergutachten zu erstellen, und der Justizvollzug

richtete an ihn wiederum Fragen insbesondere zur Gewährung von Vollzugslockerungen.

Der Justizdirektion lag demnach kein aktuelles

(widerspruchsfreies und verständliches) Gutachten vor, stammt doch das letzte

Gutachten aus dem Jahr 2003. In dieser Situation verweigerte sie den

beantragten Urlaub zu Recht, denn es fehlte an einer aktuellen

Beurteilungsgrundlage der für die Urlaubsgewährung zentralen Frage der

Rückfallgefahr, deren Beantwortung vom ausstehenden Gutachten zu erwarten war.

Sie musste überdies zur Frage der Urlaubsgewährung die Fachkommission nicht

anhören (vgl. Art. 64b StGB e contrario).

4.2

Nicht

rechtfertigen lässt es sich jedoch, den Entscheid des Obergerichts – bzw. gar

einen allfälligen Rechtsmittelentscheid des Bundesgerichts – betreffend

Verwahrungsüberprüfung abzuwarten, denn die Rückfallgefahr ist aufgrund des

Obergutachtens zu beurteilen und hängt nicht vom Ausgang der

Verwahrungsüberprüfung ab. Je nach deren Resultat mag der Entscheid über die

Urlaubsgewährung überholt sein, doch kann der Urlaub nicht allein wegen des

unter Umständen noch länger andauernden Verwahrungsüberprüfungsverfahrens

verweigert werden.

4.3

Da das

Obergutachten inzwischen erstattet und vom Beschwerdeführer eingereicht wurde,

ist zu prüfen, ob dieses vom Verwaltungsgericht in den Entscheid einzubeziehen

ist. Es wurde am 27. Oktober 2008 in Auftrag gegeben und am 30. Juni

2009.

erstattet. Demnach lag es weder im Entscheidzeitpunkt der Vorinstanzen

noch bei Beschwerdeerhebung vor, wurde aber vor dem Entscheid der Strafanstalt B

in Auftrag gegeben.

Gemäss § 52 Abs. 1 VRG kann sich die Beschwerde

vor Verwaltungsgericht auf neue Beweismittel berufen. Entscheidet das

Verwaltungsgericht wie hier als erste gerichtliche Instanz, können ohne

Einschränkung auch neue Tatsachen geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 2

VRG e contrario). Für den Rechtsmittelentscheid ist indessen grundsätzlich die

Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen

Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher im Allgemeinen ab,

während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu eingetretene Tatsachen zu

berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16).

Das Obergutachten wurde am 27. Oktober 2008 – mithin vor

dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids – in Auftrag gegeben. Demnach sollte

der Gutachter seine Einschätzung aufgrund von Tatsachen vornehmen, welche sich

vor dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet hatten. Durch die Einreichung des

Obergutachtens wurden demzufolge keine neu eingetretenen Tatsachen geltend

gemacht, sondern ein neues Beweismittel vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer dieses

zulässige neue Beweismittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichte,

schadet ihm nicht, da es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht vorlag.

Das Verwaltungsgericht hat das Obergutachten daher in seinem Entscheid zu

berücksichtigen. Fraglich ist hingegen, ob es als erste Instanz gestützt auf

das neu vorliegende Gutachten über die Urlaubsgewährung entscheiden soll. Es

kann zwar gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch reformatorisch entscheiden,

d.h. selber einen neuen Entscheid treffen, doch ist die Rückweisung geboten,

wenn sich wie hier die Kognition des Gerichts auf die Rechtsverletzung

beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) und für den zu treffenden Neuentscheid

Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Zudem würde

dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, den Entscheid über die

Urlaubsgewährung an eine Instanz weiterzuziehen, welche eine

Ermessensüberprüfung vornehmen kann, wenn das Verwaltungsgericht nach dem

Vorliegen des Obergutachtens als erste Instanz entscheiden würde. Überdies ist

die Frage der Urlaubsgewährung angesichts der offen formulierten Antworten im

Obergutachten keineswegs eindeutig zu beantworten. Es rechtfertigt sich, die

Sache zur Neubeurteilung an die Strafanstalt B zurückzuweisen, da diese dem

Vollzugsalltag des Beschwerdeführers am nächsten ist und diesem damit der volle

Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. zur Sprungrückweisung Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 6).

4.4

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der

Justizdirektion vom 3. April 2009 sowie die Verfügung der Direktion der

Strafanstalt B vom 16. Januar 2009 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne

der Erwägungen zum Neuentscheid an die Strafanstalt B zurückzuweisen. Für den

Entscheid über die Urlaubsgewährung erübrigt sich für diese die Anhörung der

Fachkommission bzw. die Einholung deren Stellungnahme.

5.

5.1

Da die

Rückweisung nicht einer Rechtsverletzung durch den Beschwerdegegner, sondern

lediglich dem Eintreffen des Obergutachtens zuzuschreiben ist, rechtfertigt es

sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aus demselben Grund

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang

gegenstandslos. Zu prüfen bleibt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren und die Rüge des Beschwerdeführers,

sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei von der Justizdirektion zu Unrecht

abgewiesen worden.

Gemäss § 16 VRG wird

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und

allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 26 und 32). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225

E. 2.5.2).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist

angesichts des langjährigen Straf- und Verwahrungsvollzugs auszugehen, und die

Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Entscheid über

die erstmalige Bewilligung eines begleiteten Urlaubs seit dem Beginn des langjährigen

Verwahrungsvollzugs ist für den Beschwerdeführer von einiger Tragweite (BGE 128

I 225 E. 2.5.2 S. 233). Demnach ist ihm für das Beschwerdeverfahren

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu

bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997).

Aus denselben Gründen ist die Beschwerde insofern

gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung verweigert wurde.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person

von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C

wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine Zusammenstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die

Entschädigung für das Rekursverfahren hat die Justizdirektion festzusetzen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 3. April

2009.

und die Verfügung der Direktion der Strafanstalt B vom 16. Januar

2009.

werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid

an die Strafanstalt B zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

verweigert wurde.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…