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Entscheid

VB.2009.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00267

13. Januar 2010Deutsch29 min

(URT.2010.12011)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 24. März 2009

zum zweiten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich

beschloss gleichentags, ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf

nicht zu erteilen. Der Beschluss wurde A am 8. April 2009 schriftlich

zugestellt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 7./8. Mai 2009

Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

" 1. In

Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2009 […] aufzuheben und

es sei die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich anzuweisen, den

Beschwerdeführer im Fach ZGB nochmals mündlich zu prüfen.

2.

Eventualiter

sei die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich

anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Fähigkeitszeugnis für den

Rechtsanwaltsberuf zu erteilen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

A beantragte zudem, ihm sei die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten.

Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

vom 14. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu

Lasten von A.

Areichte am 31. August/2. September 2009

die Replik ein und änderte seine Anträge wie folgt:

" 1. In

Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2009 […] aufzuheben und

das Obergericht des Kantons Zürich anzuweisen, dem Beschwerdeführer das

Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen.

2.

Eventualiter

sei die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich anzuweisen, den

Beschwerdeführer im Fach ZGB nochmals mündlich zu prüfen. Der Prüfungstermin

sei zusammen mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

A beantragte weiterhin die Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Schliesslich stellte er einen neuen prozessualen Antrag:

"Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen herauszugeben, die bezüglich

und während der ersten mündlichen Prüfung und der mündlichen

Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers erstellt wurden, insbesondere die

Handnotizen der Examinatoren und die Prüfungsfragebögen, unbesehen davon, ob

sie ihn alleine, ihn und RA D oder ihn und RA E betreffen."

Die Anwaltsprüfungskommission äusserte sich daraufhin mit

einer Duplik vom 9. November 2009. A reichte am 30. November/1. Dezember 2009

unaufgefordert eine Triplik ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38 und

43.

lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG,

LS 215.1]; VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1, mit

Hinweis, www.vgrzh.ch). Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig

(§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung

hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Diese

Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, auch wenn ihm gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit offen steht,

die Prüfung nach einer Frist von zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August

2007, VB.2007.00060, E. 1.3, www.vgrzh.ch).

1.3 Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift

einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den Antrag wird der

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; nach Ablauf der

Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten ergänzt oder erweitert

werden (RB 1963 Nr. 26, 1965 Nr. 27). Die Beschränkung eines ursprünglich gestellten

Antrags auf ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit zulässig (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5; VGr, 27. April 2005,

VB.2004.00240, E. 1.2, www.vgrzh.ch).

Mit der Beschwerdeschrift vom 7./8. Mai 2009

beantragt der Beschwerdeführer, die Anwaltsprüfungskommission sei anzuweisen,

ihn nochmals im Fach Zivilrecht mündlich zu prüfen. Eventualiter sei die

Anwaltsprüfungskommission anzuweisen, ihm das Fähigkeitszeugnis zu erteilen. In

der Replik vom 9. November 2009 tauscht der Beschwerdeführer das

Haupt- mit dem Eventualbegehren. Zudem korrigiert er richtigerweise sein

Begehren insofern, als das Obergericht des Kantons Zürich – und nicht die

Anwaltsprüfungskommission – anzuweisen sei, ihm das Fähigkeitszeugnis zu

erteilen. Ein allfälliger Wiederholungstermin sei durch beide Parteien

gemeinsam festzusetzen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in der

Replik die Herausgabe sämtlicher Unterlagen von der Beschwerdegegnerin

bezüglich seiner mündlichen Prüfungen.

Zu prüfen ist vorliegend, ob die innerhalb der

Beschwerdefrist gestellten Anträge durch die Replik inhaltlich erweitert werden.

Die Änderung, dass nicht die Anwaltsprüfungskommission, sondern das Obergericht

anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer das Fähigkeitszeugnis zu erteilen, stellt lediglich

die Verbesserung eines Mangels in der Beschwerdeschrift dar. Das Begehren, ein

allfälliger Wiederholungstermin sei gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin

festzusetzen, bildet nur einen Nebenpunkt des bisherigen Streitgegenstandes und

erweitert diesen ebenfalls nicht. Der prozessuale Antrag auf Aktenedition kann

jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Schliesslich kann offen

bleiben, ob der Austausch von Haupt- und Eventualbegehren vorliegend zulässig

ist und welchem Begehren der Vorrang gegeben werden müsste, wenn beide gutgeheissen

würden, da beide Begehren nicht durchzudringen vermögen, wie sich zeigen wird.

Somit ist – nachdem auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf alle Anträge einzutreten.

2.

2.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der

§§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie

eine unrichtige oder un­genügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht

werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht

relevanten Ausnahmen abgesehen – aus­geschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).

2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen

und praktischen juristischen Kenntnisse eine der Voraussetzungen für die

Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone die Anforderungen

für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA).

Entsprechend bestimmt § 2 AnwG, dass Bewerbern, welche die Anwaltsprüfung

bestanden haben, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung bestanden ist,

beurteilt nach § 4 AnwG die durch das Obergericht für eine Amtsdauer

von sechs Jahren gewählte Beschwerdegegnerin. Der Entscheid, ob ein Bewerber

entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung

für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 (Anwaltsprüfungsverordnung,

AnwaltsprüfV, LS 215.11) bzw. Art. 7. Abs. 2 lit. b BGFA

die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,

erfolgt gemäss § 3 Abs. 4 AnwaltsprüfV mittels Abstimmung.

2.3 Die Erteilung des Anwaltspatents entspricht der

Erteilung einer Polizeierlaubnis (BGr, 29. Januar 2004,2A.110/2003,

E. 3, www.bger.ch; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2531; Tomas Poledna, Anwaltsmonopol

und Zulassung zum Anwaltsberuf – Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches

Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998,

S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist es charakteristisch, dass die

darum ersuchende Person einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt, wenn sie

die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die

Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im

Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, Rz. 2534).

Entsprechend gewährt auch § 2 AnwG einen Rechtsanspruch auf Erteilen des

Anwaltspatents, sofern (unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. der

Bewerber oder die Bewerberin die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten besitzt.

Letztere Voraussetzung wurde durch

den Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben,

ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben.

Diese Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu

gewähren, einerseits weil Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber

nicht überblicken kann, andererseits aber auch, weil die spezialisierte Behörde

Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer

weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt

als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt

werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3a). Es entspricht gerade der

Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin, zu unterscheiden, bei welchen Bewerbern

die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht. Entsprechend

hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des

Entscheids der Beschwerdegegnerin Zurückhaltung aufzuerlegen. Demnach kann und

muss auch das Verwaltungsgericht – unabhängig von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung

– in Prüfungssachen darauf verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen

der Prüfungsbehörde zu setzen. Zudem entspricht es der allgemeinen

schweizerischen Praxis, dass die Rechts­mittelinstanzen bei der materiellen

Beurteilung von Examen ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen Praxis beschränken

(BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Das

Bundesgericht übt Zurückhaltung nicht nur gegenüber der Notengebung, sondern

bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens, also auch gegenüber

allfälliger Kritik an der Aufgabenstellung oder dem Vergleich mit der

materiellen Bewertung der Leistungen anderer Kandidaten. Frei prüft das

Bundesgericht hingegen Rügen, welche eigentliche Verfahrensmängel betreffen (BGr,

19. Oktober 2004,2P.137/2004, E. 2, mit Hinweisen, www.bger.ch). Das

Verwaltungsgericht hat somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht

nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien

beruht oder Verfahrensmängel vorliegen (vgl. VGr, 19. März 2008,

VB.2007.00510, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003,

2P.252/2003, E. 5.4, und 3. Juli 2006,2P.93/2006, E. 2.1, beides

unter www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225

E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,

Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Auf Verfahrensfragen beziehen sich in

diesem Zusammenhang alle Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens

oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen

Fällen hat das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss

diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3, mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.1 am

Ende, www.bger.ch).

3.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Replik bzw. Triplik

neue Behauptungen und Einwendungen vorbringt, die in der Beschwerdeschrift

nicht enthalten waren, ist vorab generell festzuhalten, dass solche

grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen. Wenn

jedoch mit der Beschwerdeantwort (und/oder allenfalls auch mit der Duplik) wesentliche

neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, insbesondere wenn die massgebliche

Begründung des angefochtenen Entscheids wie vorliegend erst in der Vernehmlassung

dargelegt wird, darf die Begründung der Beschwerde mit der Replik bzw. Triplik so

weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort (und/oder die Duplik) dazu Anlass

gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8).

4.

Der Beschwerdeführer beantragt – mit seinem Hauptbegehren

gemäss Replik bzw. seinem Eventualbegehren gemäss Beschwerdeschrift –, das

Obergericht sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Fähigkeitszeugnis für den

Rechtsanwaltsberuf zu erteilen. Der Beschwerdeführer rügt die Gesamtbewertung

der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und die Benotung im Fach

Strafprozessrecht als willkürlich bzw. rechtsungleich. Die Beschwerdegegnerin

habe bei der Gesamtbeurteilung seiner Leistungen insbesondere nicht berücksichtigt,

dass die als "ungenügend" zu bewertende Zivilrechtsprüfung durch mehrere

"genügend bis gute" Teilleistungen kompensiert worden sei. Die Praxis

der Anwaltsprüfungskommission, nur "gute" Teilprüfungen für die

Kompensation zu verwenden, verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit bzw.

das Willkürverbot und gegen die Verordnung des Obergerichts über die

Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006. Der Beschwerdeführer

macht ferner gelten, seine Leistung im Fach Strafprozessrecht sei mit der

Leistung des Mitkandidaten (Rechtsanwalt E) vergleichbar gewesen und es sei

nicht nachvollziehbar, dass eine abweichende Beurteilung beider Leistungen von

mehr als einer halben Note vorgenommen worden sei. Die Beurteilung der Teilleistungen

in den Fächern Strafprozessrecht und Zivilprozessrecht sei zudem in einem für

den Beschwerdeführer besonders ungünstigen Licht, das heisst unter dem Eindruck

seiner ungenügenden Leistung im Fach Zivilrecht, erfolgt.

4.1 Bei der Festlegung der Anforderungen für

das Bestehen einer Anwaltsprüfung kommt den kantonalen Behörden ein weiter

Gestaltungsspielraum zu. Die Prüfungsanforderungen haben jedoch den zu

schützenden polizeilichen Rechtsgütern zu dienen. Unter dem Gesichtspunkt des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes müssen sie geeignet sein, den mit der Prüfung

verfolgten Zweck zu erreichen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder

übertriebene Erfordernisse aufstellen, muss anderseits aber den

Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums ausreichend Rechnung tragen

(BGE 113 Ia 286 E. 4a, 112 Ia 322 E. 4a f.).

Zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Qualität der anwaltlichen

Tätigkeit ist es gerechtfertigt, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse eines

Anwalts zu stellen (BGE 122 I 130 E. 3c, 113 Ia 286

E. 4c; vgl. Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der

heutigen Gesellschaft, ZSR 115/1996 II, S. 356; Kaspar Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 175).

4.2

Die Anwaltsprüfungsverordnung enthält – wie schon das alte Recht

(Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni

1974 [LS 215.11 – Historische Fassung, Band 3, Nachtragsnummer 014, www.zhlex.zh.ch]) nur eine fragmentarische Regelung der Durchführung

und Bewertung von Anwaltsprüfungen (§ 10 ff. AnwaltsprüfV).

Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen

mündlichen Teil (§ 10 AnwaltsprüfV). Die mündliche Prüfung ist in der

Regel innerhalb von sechs Monaten ab Mitteilung des Resultats der schrift­lichen

Prüfung abzulegen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AnwaltsprüfV). Fällt die

mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt die Anwaltsprüfungskommission auf

Grund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob die

mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei. Wird

Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen in den einzelnen Fächern

nach der Beurteilungsskala der schriftlichen Prü­fung zu bewerten ("sehr

gut", "gut bis sehr gut", "gut", "genügend bis

gut", genügend", "ungenügend") und es sind die Qualifikationen

zu protokollieren (§ 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11

Abs. 1 AnwaltsprüfV). Die Wiederholung findet in

der Regel frühestens drei und höchs­tens neun Monate nach der ersten Prüfung

statt. Fällt das Gesamt­ergebnis unter

Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus,

so weist die Anwaltsprüfungskommission die Bewerberin oder den Bewerber ab

(§ 14 Abs. 3 AnwaltsprüfV).

4.3

Da die massgebende Verordnung – ausser den im Wesentlichen hier erwähnten –

keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der schriftlichen und

mündlichen Prüfung enthält, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Anwaltsprüfungskommission,

das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzusetzen. Dabei ist sie an die

allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts

gebunden wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der

öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 441;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; BGr, 3. November 2003,

2P.252/2003, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Ausserdem sind

auch bei Ermessensentscheiden Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu

beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 441 mit weiteren Hinweisen). Zu

prüfen ist demnach zunächst, unter Berücksichtigung der einzelnen Vorbringen

des Beschwerdeführers, ob das Verfahren rechtsgleich und willkürfrei

ausgestaltet ist (vgl. BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.3,

mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

4.3.1 Gemäss § 14 Abs. 1 AnwaltsprüfV

ist für das Bestehen der Anwaltsprüfung jeweils ein genügendes Gesamtergebnis

der schriftlichen und mündlichen Prüfung – insgesamt eine schriftliche und acht

mündliche Teilprüfungen – entscheidend. Ist die mündliche Prüfung ganz oder

teilweise zu wiederholen, so ist wiederum das Gesamtergebnis der Leistungen

unter Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen für das Bestehen

massgeblich (§ 14 Abs. 3 Satz 2 AnwaltsprüfV). Aus der

Anwaltsprüfungsverordnung folgt implizit, dass ungenügende Kenntnisse in

einzelnen Fächern durch positive Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen

werden können. Anders würde sich nicht erklären, dass bestandene Teilprüfungen

in die Gesamtbewertung einzufliessen haben.

Die Beschwerdegegnerin geht

denn auch von der Möglichkeit der Kompensation ungenügender Leistungen aus.

Gemäss Vernehmlassung führt, in Anwendung ihrer langjährigen Praxis, eine

Qualifikation von mindestens als "gut" oder besser in der

schriftlichen Prüfung zu einem "Kompensationsbonus" für eine

ungenügende Teilprüfung in einem Fach der nachfolgenden mündlichen Prüfung. Ein

solcher Bonus werde auch innerhalb der mündlichen Prüfung befolgt. Ein Kandidat

mit einer mit mindestens als "gut" oder besser beurteilten Leistung

in einem Teilfach könne folglich ein ungenügendes Teilfach kompensieren, sofern

die Fächer in ihrer Gewichtung gleichwertig seien. Von dieser Kompensationsordnung

könne auch ein Kandidat oder eine Kandidatin in einer Wiederholungsprüfung profitieren.

4.3.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen

geltend, dass bei der Beurteilung einer Kompensationsmöglichkeit bei einer ungenügenden

Teilnote eine einzelfallbezogene Abwägung notwendig sei. Mit mathematischer

Genauigkeit versucht er darzulegen, dass die Anwendung der Kompensationsordnung

in einzelnen Noten-Konstellationen dazu führe, dass Anwaltsprüfungskandidaten

mit durchschnittlich schlechteren Leistungen das Fähigkeitszeugnis erteilt

werde, solchen mit im Durchschnitt besseren Leistungen hingegen nicht. Die

Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin diene deshalb nicht den zu schützenden

polizeilichen Rechtsgütern.

4.3.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass in

der Anwaltsprüfungsverordnung bewusst auf eine Notengebung nach dem in der

Schweiz üblichen numerischen System (in der Regel Noten von 1 bis 6, wobei eine

4 eine genügende Note darstellt) verzichtet wird. Die Qualifikation wird nicht

mit Noten erfasst, sondern nur verbal vorgenommen (vgl. VGr, 2. August 2007,

VB.2007.00060, E. 3.2.5, www.vgrzh.ch). Das in der Verordnung gewählte

System kann denn auch nicht eins zu eins in ein numerisches Notensystem

"übersetzt" und ein arithmetisches Mittel berechnet werden.

Entscheidend für die Erteilung des Anwaltspatents ist eine Gesamtbeurteilung

der erbrachten Leistungen in den Teilprüfungen. Wie diese Gesamtbeurteilung

durchgeführt wird respektive welche Kriterien in die Gesamtbeurteilung einfliessen,

liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin.

4.3.4 Freies Ermessen erlaubt jedoch kein

Entscheiden nach Belieben ohne überprüfbare sachliche Begründung

(BGE 123 V 150 E. 3b; vgl. auch Felix Uhlmann, Das Willkürverbot

[Art. 9 BV], Bern 2005, S. 51 ff.). Dass eine "gute" Leistung einem

Anwaltsprüfungskandidaten oder einer Kandidatin einen Anspruch auf Kompensation

mit einer "ungenügenden" Leistung vermittelt – sofern

Gleichwertigkeit besteht – ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nicht

nachvollziehbar ist hingegen, dass die Kompensation eines "ungenügenden"

Faches durch zahlreiche "genügend bis gute" Leistungen ausgeschlossen

sein soll. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch in keiner Weise sachliche

Gründe für diese Praxis geltend. Entsprechend der vom Gesetz verlangten

Gesamtbewertung hat die Anwaltsprüfungskommission alle Teilprüfungen

– auch die als "genügend bis gut" bewerteten – in ihre

Ermessensabwägung einzubeziehen. Daraus kann geschlossen werden, dass durchaus

Einzelfälle denkbar sind, bei denen zahlreiche "genügend bis gute"

Leistungen einer "ungenügenden" Leistung gegenüberstehen und das

Gesamtergebnis im Sinne von § 14 Abs. 1 bzw. 3 Satz 2 AnwaltsprüfV

als genügend bewertet werden müsste.

4.4

Dies bedeutet gleichwohl noch nicht, dass der Beschluss der

Beschwerdegegnerin bezüglich der Anwaltsprüfung des Beschwerdeführers

willkürlich ist, das heisst offensichtlich unhaltbar, zur tatsächlichen

Situation in klarem Widerspruch stehend, eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtsgrundsatz krass verletzend oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderlaufend (BGE 128 II 259 E. 5, 127 I 54 E. 2b, 125 I 166

E. 2a, 123 I 1 E. 4a, und BGr, 14. Januar 2005,2P.300/2003

E. 2.3, www.bger.ch [je mit Hinweisen]; VGr, 6. April 2005,

VB.2005.00044, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

4.4.1 Die schriftliche Anwaltsprüfung des

Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin einstimmig mit dem Prädikat

"genügend bis gute Arbeit" ab. Bei der daraufhin durchgeführten

mündlichen Anwaltsprüfung wurde ihm ebenfalls die Prüfung abgenommen, mit

Ausnahme der Fächer Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht. Alle

bestandenen Fächer (Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs-

und Konkursrecht, Anwaltsrecht und Strafrecht) wurden jeweils als "genügend"

qualifiziert ("die Leistungen des Kandidaten in den abgenommenen Fächern

werden als genügend bewertet"). Die mündlichen Wiederholungsprüfungen in

den Fächern Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht bestand der

Beschwerdeführer je mit der Bewertung "genügend bis gut". Aus den

Akten ergibt sich ferner, dass die Leistung im Fach Zivilrecht durch die Beschwerdegegnerin

als "ungenügend" qualifiziert und auch als solche am Prüfungstag protokolliert

wurde. Dass die Zivilrechtsprüfung, wie der Beschwerdeführer geltend macht,

durch die Beschwerdegegnerin als "sehr schwach" respektive "sehr

schlecht" qualifiziert wurde, ist nicht belegt und im Übrigen, wie noch zu

zeigen ist, für den Entscheid des Verwaltungsgerichts auch nicht weiter von

Bedeutung. Eine Zeugenbefragung kann deshalb unterbleiben.

4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine

Leistung im Fach Strafprozessrecht hätte auch mit der Qualifikation

"gut" bewertet werden können, da sie mit derjenigen seines

Mitkandidaten vergleichbar gewesen sei.

Die Beschwerdegegnerin ist

nicht nur für die Festlegung des Prüfungs- und Bewertungsverfahrens

zuständig, sondern auch für die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungen.

Wie sie diese Verantwortung wahrnimmt, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen.

Es ist dem Gericht verwehrt, diesbezüglich sein Ermessen an die Stelle

desjenigen der Anwaltsprüfungskommission zu setzen. In ihrer Duplik begründet

die Beschwerdegegnerin überzeugend und nachvollziehbar die Bewertung der

Strafprozessrechtsprüfung des Beschwerdeführers. Die Bewertung als

"genügend bis gute" Leistung ist weder nicht nachvollziehbar noch

weist sie offensichtliche Mängel auf oder beruht sie auf sachfremden Kriterien.

Der Beschwerdeführer macht dies denn auch nicht geltend. Ob die mündliche Wiederholungsprüfung

im Fach Strafprozessrecht auch mit der Qualifikation "gut" hätte bewertet

werden können, wird hingegen durch das Verwaltungsgericht, entsprechend den

Erwägungen zur Einschränkung der Kognition, nicht geprüft (vorn 2). Somit

kann auch auf eine Befragung von Rechtsanwalt E verzichtet werden.

4.4.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer

auch nicht substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung der Teilleistungen in

den Fächern Strafprozessrecht und Zivilprozessrecht tatsächlich unter dem

Eindruck seiner ungenügenden Leistung im Fach Zivilrecht erfolgt ist.

4.4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden,

dass einer "ungenügenden" Qualifikation im Fach Zivilrecht eine

"genügend bis gute" Bewertung in der schriftlichen Prüfung, zwei

"genügend bis gute" Bewertungen in den mündlichen Fächern

Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht und fünf "genügende"

Leistungen in den restlichen Fächern gegenüberstehen.

4.4.5 Wie schon angeführt rechtfertigt es sich,

zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und zur Gewährleistung des Zugangs zum

Recht, hohe Anforderungen an die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung zu

stellen (vgl. vorn 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anwaltsprüfung soll

sicherstellen, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin hinreichende

Grundkenntnisse in allen Kernbereichen des Rechts besitzt. Es ist somit

grundsätzlich nicht willkürlich, wenn verlangt wird, dass

"ungenügende" Kenntnisse in einem Fach mit besonderen Bemühungen, das

heisst mit einer überdurchschnittlichen Leistung in den übrigen Fächern,

ausgeglichen werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

in fünf der insgesamt neun Teilprüfungen "genügende" Leistungen

erbrachte und nur in drei Teilprüfungen (der schriftlichen Prüfung und in zwei

mündlichen Fächern) "genügend bis gute" Leistungen, erscheint das

Gesamtergebnis nicht als so eindeutig ausreichend, dass die Bewertung durch die

Beschwerdegegnerin als "ungenügend" offensichtlich unhaltbar und

somit willkürlich ist.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beantragt – als Eventualantrag gemäss Rekursschrift

bzw. als Hauptantrag gemäss Beschwerdeschrift – die Wiederholung der mündlichen

Zivilrechtsprüfung. Er begründet seinen Eventualantrag damit, dass sich die

Belastungssituation im Vorfeld der Zivilrechtsprüfung durch das Verhalten der

Beschwerdegegnerin verstärkt habe. Diese habe, entgegen gemachten

Zusicherungen, Änderungen beim Prüfungsablauf vorgenommen. So sei er gemeinsam

mit einem anderen Kandidaten statt einzeln geprüft worden. Anstelle einer

Gesamtberatung betreffend die Leistung der Repetenten habe die Beschwerdegegnerin

ad hoc entschieden, die Kandidaten einzeln nach jeder Prüfung zu beurteilen.

Die daraus entstandenen zeitlichen Verzögerungen hätten sich belastend auf den

Beschwerdeführer ausgewirkt. Zudem hätten die im Rahmen der Zivilrechtsprüfung

gestellten Fragen ihn mit seiner eigenen, belasteten Lebenssituation

konfrontiert, was die Stresssituation zusätzlich verstärkt und schliesslich zu

einer retrograden Amnesie (Blackout) geführt habe. Er sei deswegen nicht im

Stande gewesen, sich an Erlerntes zu erinnern.

5.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe am 23. März 2009

eine retrograde Amnesie gehabt, beruft er sich auf einen Arztbericht, datiert

vom 28. April 2009, in welchem Dr. H, Oberarzt einer psychotherapeutischen

Einrichtung, festhält, dass der Beschwerdeführer "nach eigenen Angaben"

einen Blackout im Rahmen seiner Anwaltsprüfung gehabt habe. Der Bericht geht

weiter auf die medizinischen Auswirkungen und Symptome einer retrograden

Amnesie ein (Überflutung des Hyppocampus; Bewusstseinstrübung, Bewusstseinseinengung

und Orientierungsstörungen). Aus psychiatrischer Sicht sei die Entstehung und

die Ausprägung der beschriebenen psychogenen Reaktion im Zusammenhang mit den

belastenden Umständen (Prüfungsstress und familiäre Belastung) sowie deren signifikante

Auswirkungen auf die Prüfungsergebnisse der dritten Prüfung "gut

nachvollziehbar".

5.3

Die Beschwerdegegnerin bestreitet die retrograde Amnesie. Der Kandidat sei

zwar mit seiner Leistung im Fach Zivilrecht abgefallen, doch habe er nicht

einfach nichts gewusst, sondern er habe durchaus auch ansprechende Antworten

gegeben. Das Prüfungsverhalten des Beschwerdeführers sei deshalb nicht

geeignet, das "Blackout" als Krankheitsbild zu belegen. Aussagekräftig

hätte zudem nur ein Arztzeugnis sein können, welches den Zustand und die

Befindlichkeit des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Prüfung geschildert

hätte. Was den Prüfungsablauf betreffe, so würden an den Repetitionsterminen

nach Möglichkeit wie in den ordentlichen Erstprüfungen zwei Kandidaten miteinander

geprüft, es gelinge aber nicht immer, die Repetenten so zu gruppieren, dass

sich ausnahmslos Zweierbesetzungen ergäben. Die Kandidaten würden aber entsprechend

über die Rahmenbedingungen der Prüfungen in den quartalsweise durchgeführten

Informationsveranstaltungen aufgeklärt. Irgendwelche Zusicherungen seien keine

gemacht worden. So entspreche es auch der ständigen Übung der Anwaltsprüfungskommission,

keine Gesamtberatung über alle Repetenten eines Prüfungsnachmittags

durchzuführen, sondern individuell zu beraten, wenn jeweils ein Kandidat sein

Repetitionspensum erreicht habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit

Fragen aus dem ganzen Bereich des Zivilprozessrechts rechnen müssen. Er hätte

somit schon vor der Prüfung darauf hinweisen müssen, dass er sich in

psychiatrischer Behandlung befinde, damit nach Möglichkeit Rücksicht auf die

besondere Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner belasteten

Familiengeschichte hätte genommen werden können.

5.4

Gesetz und Verordnung sehen nicht vor, wie vorzugehen ist, wenn vor oder

während einer Anwaltsprüfung ein Grund eintritt, der die Prüfungsfähigkeit

eines Kandidaten oder einer Kandidatin aufhebt oder beeinträchtigt. Als von der

Rechtsprechung anerkannter Grundsatz gilt jedoch, dass solche Gründe

unverzüglich vorzubringen sind und die Geltendmachung – zumindest bei

schriftlichen Prüfungen – nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach

Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (vgl. VGr, 6. Juli

2005, VB.2005.00146, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Dieses

Vorgehen soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken.

So schwierig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im

Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2. A., Bern 2003, S. 452), so schwierig lässt sich eine

psychische Blockade in der Retrospektive zuverlässig ermitteln (vgl. VGr, 2. Dezember

2009, VB.2009.00502, E. 2.2., www.vgrzh.ch). Im Falle einer mündlichen

Prüfung würde dies bedeuten, dass vor oder unmittelbar nach der Prüfung die

Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und durch einen Arzt rechtsgenügend festgestellt

werden müsste.

Der Beschwerdeführer legt einen Arztbericht vor, in welchem

retrospektiv der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Prüfung

begutachtet wird. Es erübrigt sich deshalb, ein weiteres Gutachten durch einen

Vertrauensarzt einzuholen. Der Arztbericht datiert vom 28. April 2009, das

heisst einem Zeitpunkt rund einen Monat nach dem Prüfungstag. Auch wenn der

Beschwerdeführer – wie er geltend macht – schon am 6. April 2009 seine Psychotherapeutin

konsultiert hat, liegen zwischen dem Prüfungstag und der Konsultation ganze

zwei Wochen. Die Beurteilung stützt sich denn auch einzig auf die anamnetischen

Angaben des Beschwerdeführers. Dem entsprechend kommt Dr. H zum Schluss, dass

die Entstehung und Ausprägung der vom Beschwerdeführer beschriebenen

psychogenen Reaktion im Zusammenhang mit dem Prüfungsstress und der belasteten

familiären Situation sowie deren signifikanten Auswirkungen auf die

Prüfungsergebnisse aus psychiatrischer Sicht "gut nachvollziehbar"

sei. Damit äussert sich der Arztbericht zum Grad an Gewissheit bzw. über die

Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der streitigen Tatsache. Dass das Vorliegen

einer retrograden Amnesie "gut nachvollziehbar" ist, genügt indes den

Beweisanforderungen nicht. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt auch im

Verwaltungsverfahren jene Partei, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache

hätte Rechte ableiten können, das heisst im vorliegenden Fall der

Beschwerdeführer (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).

5.5

Ein geordneter Verfahrensablauf ist sowohl bei schriftlichen als auch bei

mündlichen Prüfungen Voraussetzung für eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten

(vgl. BGr, 3. Oktober 2000,1P.420/2000, E. 4b, www.bger.ch).

Das will aber nicht heissen, jede noch so geringfügige Störung oder

Unterbrechung könne zum Anlass genommen werden, um die Durchführung des

Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so

schwerwiegend sein, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem Lauf der

Dinge geeignet ist, die Feststellung des Wissens und der Leistungsfähigkeit des

Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Wie die

Beschwerdegegnerin treffend festhält, ist die Anwaltsprüfung nicht nur ein

juristischer Lehrtest, sondern sie soll auch zeigen, ob ein Kandidat oder eine

Kandidatin im Stande ist, physisch und psychisch die in der Prüfung gegebene

Belastungssituation zu meistern.

Die Kandidaten werden über die Rahmenbedingungen der

Anwaltsprüfung informiert. In der Regel werden Kandidaten an der mündlichen

Prüfung jeweils zu zweit geprüft (§ 13 Abs. 1 Satz 3 AnwaltsprüfV). Bei

Repetenten ist eine entsprechende Gruppierung allerdings nicht immer möglich.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass er im Fach

Zivilprozessrecht alleine geprüft werden würde. Aus dem Einladungsplan ergibt

sich jedoch nicht eindeutig, dass dies der Fall hätte sein sollen. Auch ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer die mündliche Teilprüfung im Fach

Zivilprozessrecht immerhin mit einer als "genügend bis gut"

qualifizierten Leistung abgelegt hat. Unabhängig davon, ob die Rüge des Beschwerdeführers,

der Prüfungsablauf sei kurzfristig geändert worden, zutrifft, hatte die

behauptete Änderung somit keinen unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der

die Änderung betreffenden Zivilprozessrechtsprüfung. Gleiches ist über die behauptete

Ad-hoc-Änderung in Bezug auf den Zeitpunkt der Beratungen zu sagen. Eine

Einvernahme der genannten Zeugen kann deshalb unterbleiben. Auch die Tatsache,

dass die dem Beschwerdeführer in der Zivilrechtsprüfung vorgelegte erste Aufgabe

ihn an seine eigene persönliche Situation erinnert hat, kann der Beschwerdegegnerin

nicht angelastet werden. Da die retrograde Amnesie nicht rechtsgenügend belegt

ist, kann schliesslich auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin

einen Abbruch der Prüfung mit Neuansetzung hätte gewähren sollen.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt die Edition der

Prüfungsfragebögen und der Handnotizen der Examinatoren. Gemäss Bundesgerichtspraxis

unterliegen "verwaltungsinterne" Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht

(BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb,

113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen). Als verwaltungsinterne

Akten gelten dabei Unterlagen, denen bei der Behandlung eines Falles kein

Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen

Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt

sind. Freiwillig erstellte Aufzeichnungen einzelner Experten unterliegen

folglich nicht dem Akteneinsichtsrecht (BGr, 7. Februar2002,2P.223/2001,

E. 3b, und 13. August

2004,2P.23/2004, E. 2.4, beides unter www.bger.ch; VGr, 18. November 2009,

VB.2009.00168, E. 5.3, www.vgrzh.ch; ferner Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8

N. 67); ihnen geht der Beweischarakter ab (BGr, 13. August 2004,

2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; ferner Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Jedoch können nachträgliche

Stellungnahmen von mitwirkenden Experten etwa auf Beschwerde hin als

Beweismittel angerufen oder verwendet werden (BGr, 7. Februar2002,

2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Die Beschwerdegegnerin hat in der

Vernehmlassung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend die

Prüfung und deren Bewertung Stellung genommen. Es ist deshalb nicht

ersichtlich, inwiefern das Akteneinsichtsrecht hier verletzt sein könnte.

7.

Schliesslich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht sich

mit der Frage der Protokollierungspflicht bei Anwaltsprüfungen schon öfters

auseinandersetzte. In einem Urteil vom 16. Dezember 1988 verneinte es die

Notwendigkeit einer förmlichen Protokollierung, weil die Anwesenheit von fünf

Examinatoren eine erhebliche Objektivierung der Bewertung erlaube. Weil die

Beschwerdegegnerin weniger das reine Wissen prüfe, als vielmehr praxisbezogen

in einem Prüfungsgespräch mit den Kandidaten Lösungen zu juristischen Problemen

zu erarbeiten suche, erscheine fraglich, inwiefern unter diesem Gesichtspunkt zusätzlich

auch eine Protokollierung von Fragen und Antworten dienlich wäre. Protokolle

könnten nicht viel dazu beitragen, dass der Examinator seinen Entscheid so

objektiv wie möglich fälle, wenn bei der Bewertung das Gewicht auf die

Fähigkeit zu logischem juristischem Denken gelegt werde (ZBl 90/1989,

S. 310 E. 4b). Auch in einem Urteil vom 7. Februar2002 hat das

Bundesgericht es abgelehnt, aus Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) eine Protokollierungspflicht abzuleiten. Dadurch, dass neben dem

Examinator noch drei oder vier weitere anwesende Experten über die Bewertung

mitentschieden hätten, sei eine Objektivierung des Ergebnisses der mündlichen

Prüfung gewährleistet (2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Ausserdem

entschied das Bundesgericht in einem weiteren Urteil vom 18. August 2004

bezüglich Protokollierungspflichten im Rahmen einer mündlichen

Lizentiatsprüfung, dass die Anwesenheit eines fachlich qualifizierten

Beisitzers Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung biete und

verfassungsrechtlich keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von

mündlichen Prüfungen bestehe (2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; vgl. Aubert,

S. 143; dazu auch VGr, 18. November 2009, VB.2009.00168, E. 5.5).

8.

Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig; zudem hat er von vornherein keinen Anspruch auf

Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aus­sichtslos erscheint.

Angesichts der hohen Schulden des Beschwerdeführers ist

vorliegend von Mittellosigkeit auszugehen. Da die Beschwerde nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ist ihm Kostenfreiheit zu gewähren.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird Kostenfreiheit gewährt;

und

entscheidet:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …