VB.2009.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00267
13. Januar 2010Deutsch29 min
(URT.2010.12011)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00267
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.01.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.05.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtanwaltsberuf
Nichtbestehen der mündlichen Anwaltsprüfung
Zuständigkeit (E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn er in zwei Jahren die Prüfung wiederholen könnte (E. 1.2). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten ergänzt werden (E. 1.3). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2). Für das Bestehen der Anwaltsprüfung ist jeweils ein genügendes Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidend. Wie die Gesamtbeurteilung durchgeführt wird bzw. welche Kriterien in die Gesamtbeurteilung einfliessen, liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin (E. 4.3.3). Freies Ermessen erlaubt jedoch kein Entscheiden nach Belieben ohne überprüfbare sachliche Begründung. Die Beschwerdegegnerin macht keine sachliche Gründe für ihre Praxis geltend, gemäss welcher ausschliesslich mit "gut" oder besser qualifizierte Prüfungen zur Kompensation von "ungenügenden" Leistungen herangezogen werden (sofern die Fächer in ihrer Gewichtung gleichwertig sind). Entsprechend der vom Gesetz verlangten Gesamtbeurteilung hat die Anwaltsprüfungskommission jedoch alle Teilprüfungen in ihre Ermessensabwägung einzubeziehen (E. 4.3.4). Vorliegend erscheint das Gesamtergebnis der Prüfungen des Beschwerdeführers nicht als so eindeutig ausreichend, dass die Bewertung durch die Beschwerdegegnerin als "ungenügend" offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich wäre (E. 4.4.5). Zur rechtsgenügenden Feststellung einer retrograden Amnesie (Blackout) (E. 5.4). Ein geordneter Verfahrensablauf ist sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Prüfungen Voraussetzung für eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten. Nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung kann jedoch zum Anlass genommen werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen (E. 5.5). Die Prüfungsfragebögen und Handnotizen der Examinatoren unterstehen nicht dem Akteneinsichtsrecht (E. 6). Auch eine Protokollierungspflicht besteht nicht (E. 7). Gewährung von Kostenfreiheit (E. 9). Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ANWALTSPRÜFUNG
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
ARZTZEUGNIS
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
PRAXIS
PROTOKOLLIERUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
§ 2 AnwG
§ 11 Abs. I AnwPrüfV
§ 14 AnwPrüfV
Art. 7 Abs. II lit. b BGFA
§ 41 Abs. II VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00267
Entscheid
der 4. Kammer
vom 13. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsprüfungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Erteilung
des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtanwaltsberuf,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 24. März 2009
zum zweiten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich
beschloss gleichentags, ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf
nicht zu erteilen. Der Beschluss wurde A am 8. April 2009 schriftlich
zugestellt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 7./8. Mai 2009
Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
" 1. In
Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2009 […] aufzuheben und
es sei die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich anzuweisen, den
Beschwerdeführer im Fach ZGB nochmals mündlich zu prüfen.
2.
Eventualiter
sei die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Fähigkeitszeugnis für den
Rechtsanwaltsberuf zu erteilen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
A beantragte zudem, ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 14. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu
Lasten von A.
Areichte am 31. August/2. September 2009
die Replik ein und änderte seine Anträge wie folgt:
" 1. In
Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2009 […] aufzuheben und
das Obergericht des Kantons Zürich anzuweisen, dem Beschwerdeführer das
Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen.
2.
Eventualiter
sei die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich anzuweisen, den
Beschwerdeführer im Fach ZGB nochmals mündlich zu prüfen. Der Prüfungstermin
sei zusammen mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
A beantragte weiterhin die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Schliesslich stellte er einen neuen prozessualen Antrag:
"Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen herauszugeben, die bezüglich
und während der ersten mündlichen Prüfung und der mündlichen
Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers erstellt wurden, insbesondere die
Handnotizen der Examinatoren und die Prüfungsfragebögen, unbesehen davon, ob
sie ihn alleine, ihn und RA D oder ihn und RA E betreffen."
Die Anwaltsprüfungskommission äusserte sich daraufhin mit
einer Duplik vom 9. November 2009. A reichte am 30. November/1. Dezember 2009
unaufgefordert eine Triplik ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38 und
43.
lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG,
LS 215.1]; VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1, mit
Hinweis, www.vgrzh.ch). Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig
(§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Diese
Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, auch wenn ihm gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit offen steht,
die Prüfung nach einer Frist von zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August
2007, VB.2007.00060, E. 1.3, www.vgrzh.ch).
1.3 Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den Antrag wird der
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; nach Ablauf der
Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten ergänzt oder erweitert
werden (RB 1963 Nr. 26, 1965 Nr. 27). Die Beschränkung eines ursprünglich gestellten
Antrags auf ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit zulässig (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5; VGr, 27. April 2005,
VB.2004.00240, E. 1.2, www.vgrzh.ch).
Mit der Beschwerdeschrift vom 7./8. Mai 2009
beantragt der Beschwerdeführer, die Anwaltsprüfungskommission sei anzuweisen,
ihn nochmals im Fach Zivilrecht mündlich zu prüfen. Eventualiter sei die
Anwaltsprüfungskommission anzuweisen, ihm das Fähigkeitszeugnis zu erteilen. In
der Replik vom 9. November 2009 tauscht der Beschwerdeführer das
Haupt- mit dem Eventualbegehren. Zudem korrigiert er richtigerweise sein
Begehren insofern, als das Obergericht des Kantons Zürich – und nicht die
Anwaltsprüfungskommission – anzuweisen sei, ihm das Fähigkeitszeugnis zu
erteilen. Ein allfälliger Wiederholungstermin sei durch beide Parteien
gemeinsam festzusetzen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in der
Replik die Herausgabe sämtlicher Unterlagen von der Beschwerdegegnerin
bezüglich seiner mündlichen Prüfungen.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die innerhalb der
Beschwerdefrist gestellten Anträge durch die Replik inhaltlich erweitert werden.
Die Änderung, dass nicht die Anwaltsprüfungskommission, sondern das Obergericht
anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer das Fähigkeitszeugnis zu erteilen, stellt lediglich
die Verbesserung eines Mangels in der Beschwerdeschrift dar. Das Begehren, ein
allfälliger Wiederholungstermin sei gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin
festzusetzen, bildet nur einen Nebenpunkt des bisherigen Streitgegenstandes und
erweitert diesen ebenfalls nicht. Der prozessuale Antrag auf Aktenedition kann
jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Schliesslich kann offen
bleiben, ob der Austausch von Haupt- und Eventualbegehren vorliegend zulässig
ist und welchem Begehren der Vorrang gegeben werden müsste, wenn beide gutgeheissen
würden, da beide Begehren nicht durchzudringen vermögen, wie sich zeigen wird.
Somit ist – nachdem auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf alle Anträge einzutreten.
2.
2.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der
§§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie
eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht
werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht
relevanten Ausnahmen abgesehen – ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen
und praktischen juristischen Kenntnisse eine der Voraussetzungen für die
Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone die Anforderungen
für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA).
Entsprechend bestimmt § 2 AnwG, dass Bewerbern, welche die Anwaltsprüfung
bestanden haben, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung bestanden ist,
beurteilt nach § 4 AnwG die durch das Obergericht für eine Amtsdauer
von sechs Jahren gewählte Beschwerdegegnerin. Der Entscheid, ob ein Bewerber
entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung
für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 (Anwaltsprüfungsverordnung,
AnwaltsprüfV, LS 215.11) bzw. Art. 7. Abs. 2 lit. b BGFA
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
erfolgt gemäss § 3 Abs. 4 AnwaltsprüfV mittels Abstimmung.
2.3 Die Erteilung des Anwaltspatents entspricht der
Erteilung einer Polizeierlaubnis (BGr, 29. Januar 2004,2A.110/2003,
E. 3, www.bger.ch; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2531; Tomas Poledna, Anwaltsmonopol
und Zulassung zum Anwaltsberuf – Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches
Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998,
S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist es charakteristisch, dass die
darum ersuchende Person einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt, wenn sie
die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die
Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im
Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2534).
Entsprechend gewährt auch § 2 AnwG einen Rechtsanspruch auf Erteilen des
Anwaltspatents, sofern (unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. der
Bewerber oder die Bewerberin die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzt.
Letztere Voraussetzung wurde durch
den Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben,
ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben.
Diese Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu
gewähren, einerseits weil Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber
nicht überblicken kann, andererseits aber auch, weil die spezialisierte Behörde
Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer
weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt
als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt
werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3a). Es entspricht gerade der
Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin, zu unterscheiden, bei welchen Bewerbern
die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht. Entsprechend
hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des
Entscheids der Beschwerdegegnerin Zurückhaltung aufzuerlegen. Demnach kann und
muss auch das Verwaltungsgericht – unabhängig von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung
– in Prüfungssachen darauf verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen
der Prüfungsbehörde zu setzen. Zudem entspricht es der allgemeinen
schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen
Beurteilung von Examen ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen Praxis beschränken
(BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Das
Bundesgericht übt Zurückhaltung nicht nur gegenüber der Notengebung, sondern
bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens, also auch gegenüber
allfälliger Kritik an der Aufgabenstellung oder dem Vergleich mit der
materiellen Bewertung der Leistungen anderer Kandidaten. Frei prüft das
Bundesgericht hingegen Rügen, welche eigentliche Verfahrensmängel betreffen (BGr,
19. Oktober 2004,2P.137/2004, E. 2, mit Hinweisen, www.bger.ch). Das
Verwaltungsgericht hat somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien
beruht oder Verfahrensmängel vorliegen (vgl. VGr, 19. März 2008,
VB.2007.00510, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003,
2P.252/2003, E. 5.4, und 3. Juli 2006,2P.93/2006, E. 2.1, beides
unter www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225
E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Auf Verfahrensfragen beziehen sich in
diesem Zusammenhang alle Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens
oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen
Fällen hat das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss
diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3, mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.1 am
Ende, www.bger.ch).
3.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Replik bzw. Triplik
neue Behauptungen und Einwendungen vorbringt, die in der Beschwerdeschrift
nicht enthalten waren, ist vorab generell festzuhalten, dass solche
grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen. Wenn
jedoch mit der Beschwerdeantwort (und/oder allenfalls auch mit der Duplik) wesentliche
neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, insbesondere wenn die massgebliche
Begründung des angefochtenen Entscheids wie vorliegend erst in der Vernehmlassung
dargelegt wird, darf die Begründung der Beschwerde mit der Replik bzw. Triplik so
weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort (und/oder die Duplik) dazu Anlass
gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt – mit seinem Hauptbegehren
gemäss Replik bzw. seinem Eventualbegehren gemäss Beschwerdeschrift –, das
Obergericht sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Fähigkeitszeugnis für den
Rechtsanwaltsberuf zu erteilen. Der Beschwerdeführer rügt die Gesamtbewertung
der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und die Benotung im Fach
Strafprozessrecht als willkürlich bzw. rechtsungleich. Die Beschwerdegegnerin
habe bei der Gesamtbeurteilung seiner Leistungen insbesondere nicht berücksichtigt,
dass die als "ungenügend" zu bewertende Zivilrechtsprüfung durch mehrere
"genügend bis gute" Teilleistungen kompensiert worden sei. Die Praxis
der Anwaltsprüfungskommission, nur "gute" Teilprüfungen für die
Kompensation zu verwenden, verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit bzw.
das Willkürverbot und gegen die Verordnung des Obergerichts über die
Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006. Der Beschwerdeführer
macht ferner gelten, seine Leistung im Fach Strafprozessrecht sei mit der
Leistung des Mitkandidaten (Rechtsanwalt E) vergleichbar gewesen und es sei
nicht nachvollziehbar, dass eine abweichende Beurteilung beider Leistungen von
mehr als einer halben Note vorgenommen worden sei. Die Beurteilung der Teilleistungen
in den Fächern Strafprozessrecht und Zivilprozessrecht sei zudem in einem für
den Beschwerdeführer besonders ungünstigen Licht, das heisst unter dem Eindruck
seiner ungenügenden Leistung im Fach Zivilrecht, erfolgt.
4.1 Bei der Festlegung der Anforderungen für
das Bestehen einer Anwaltsprüfung kommt den kantonalen Behörden ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Die Prüfungsanforderungen haben jedoch den zu
schützenden polizeilichen Rechtsgütern zu dienen. Unter dem Gesichtspunkt des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes müssen sie geeignet sein, den mit der Prüfung
verfolgten Zweck zu erreichen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder
übertriebene Erfordernisse aufstellen, muss anderseits aber den
Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums ausreichend Rechnung tragen
(BGE 113 Ia 286 E. 4a, 112 Ia 322 E. 4a f.).
Zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Qualität der anwaltlichen
Tätigkeit ist es gerechtfertigt, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse eines
Anwalts zu stellen (BGE 122 I 130 E. 3c, 113 Ia 286
E. 4c; vgl. Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der
heutigen Gesellschaft, ZSR 115/1996 II, S. 356; Kaspar Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 175).
4.2
Die Anwaltsprüfungsverordnung enthält – wie schon das alte Recht
(Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni
1974 [LS 215.11 – Historische Fassung, Band 3, Nachtragsnummer 014, www.zhlex.zh.ch]) nur eine fragmentarische Regelung der Durchführung
und Bewertung von Anwaltsprüfungen (§ 10 ff. AnwaltsprüfV).
Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen
mündlichen Teil (§ 10 AnwaltsprüfV). Die mündliche Prüfung ist in der
Regel innerhalb von sechs Monaten ab Mitteilung des Resultats der schriftlichen
Prüfung abzulegen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AnwaltsprüfV). Fällt die
mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt die Anwaltsprüfungskommission auf
Grund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob die
mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei. Wird
Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen in den einzelnen Fächern
nach der Beurteilungsskala der schriftlichen Prüfung zu bewerten ("sehr
gut", "gut bis sehr gut", "gut", "genügend bis
gut", genügend", "ungenügend") und es sind die Qualifikationen
zu protokollieren (§ 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 AnwaltsprüfV). Die Wiederholung findet in
der Regel frühestens drei und höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung
statt. Fällt das Gesamtergebnis unter
Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus,
so weist die Anwaltsprüfungskommission die Bewerberin oder den Bewerber ab
(§ 14 Abs. 3 AnwaltsprüfV).
4.3
Da die massgebende Verordnung – ausser den im Wesentlichen hier erwähnten –
keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der schriftlichen und
mündlichen Prüfung enthält, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Anwaltsprüfungskommission,
das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzusetzen. Dabei ist sie an die
allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts
gebunden wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der
öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 441;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; BGr, 3. November 2003,
2P.252/2003, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Ausserdem sind
auch bei Ermessensentscheiden Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu
beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 441 mit weiteren Hinweisen). Zu
prüfen ist demnach zunächst, unter Berücksichtigung der einzelnen Vorbringen
des Beschwerdeführers, ob das Verfahren rechtsgleich und willkürfrei
ausgestaltet ist (vgl. BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.3,
mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).
4.3.1 Gemäss § 14 Abs. 1 AnwaltsprüfV
ist für das Bestehen der Anwaltsprüfung jeweils ein genügendes Gesamtergebnis
der schriftlichen und mündlichen Prüfung – insgesamt eine schriftliche und acht
mündliche Teilprüfungen – entscheidend. Ist die mündliche Prüfung ganz oder
teilweise zu wiederholen, so ist wiederum das Gesamtergebnis der Leistungen
unter Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen für das Bestehen
massgeblich (§ 14 Abs. 3 Satz 2 AnwaltsprüfV). Aus der
Anwaltsprüfungsverordnung folgt implizit, dass ungenügende Kenntnisse in
einzelnen Fächern durch positive Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen
werden können. Anders würde sich nicht erklären, dass bestandene Teilprüfungen
in die Gesamtbewertung einzufliessen haben.
Die Beschwerdegegnerin geht
denn auch von der Möglichkeit der Kompensation ungenügender Leistungen aus.
Gemäss Vernehmlassung führt, in Anwendung ihrer langjährigen Praxis, eine
Qualifikation von mindestens als "gut" oder besser in der
schriftlichen Prüfung zu einem "Kompensationsbonus" für eine
ungenügende Teilprüfung in einem Fach der nachfolgenden mündlichen Prüfung. Ein
solcher Bonus werde auch innerhalb der mündlichen Prüfung befolgt. Ein Kandidat
mit einer mit mindestens als "gut" oder besser beurteilten Leistung
in einem Teilfach könne folglich ein ungenügendes Teilfach kompensieren, sofern
die Fächer in ihrer Gewichtung gleichwertig seien. Von dieser Kompensationsordnung
könne auch ein Kandidat oder eine Kandidatin in einer Wiederholungsprüfung profitieren.
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen
geltend, dass bei der Beurteilung einer Kompensationsmöglichkeit bei einer ungenügenden
Teilnote eine einzelfallbezogene Abwägung notwendig sei. Mit mathematischer
Genauigkeit versucht er darzulegen, dass die Anwendung der Kompensationsordnung
in einzelnen Noten-Konstellationen dazu führe, dass Anwaltsprüfungskandidaten
mit durchschnittlich schlechteren Leistungen das Fähigkeitszeugnis erteilt
werde, solchen mit im Durchschnitt besseren Leistungen hingegen nicht. Die
Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin diene deshalb nicht den zu schützenden
polizeilichen Rechtsgütern.
4.3.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass in
der Anwaltsprüfungsverordnung bewusst auf eine Notengebung nach dem in der
Schweiz üblichen numerischen System (in der Regel Noten von 1 bis 6, wobei eine
4 eine genügende Note darstellt) verzichtet wird. Die Qualifikation wird nicht
mit Noten erfasst, sondern nur verbal vorgenommen (vgl. VGr, 2. August 2007,
VB.2007.00060, E. 3.2.5, www.vgrzh.ch). Das in der Verordnung gewählte
System kann denn auch nicht eins zu eins in ein numerisches Notensystem
"übersetzt" und ein arithmetisches Mittel berechnet werden.
Entscheidend für die Erteilung des Anwaltspatents ist eine Gesamtbeurteilung
der erbrachten Leistungen in den Teilprüfungen. Wie diese Gesamtbeurteilung
durchgeführt wird respektive welche Kriterien in die Gesamtbeurteilung einfliessen,
liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin.
4.3.4 Freies Ermessen erlaubt jedoch kein
Entscheiden nach Belieben ohne überprüfbare sachliche Begründung
(BGE 123 V 150 E. 3b; vgl. auch Felix Uhlmann, Das Willkürverbot
[Art. 9 BV], Bern 2005, S. 51 ff.). Dass eine "gute" Leistung einem
Anwaltsprüfungskandidaten oder einer Kandidatin einen Anspruch auf Kompensation
mit einer "ungenügenden" Leistung vermittelt – sofern
Gleichwertigkeit besteht – ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nicht
nachvollziehbar ist hingegen, dass die Kompensation eines "ungenügenden"
Faches durch zahlreiche "genügend bis gute" Leistungen ausgeschlossen
sein soll. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch in keiner Weise sachliche
Gründe für diese Praxis geltend. Entsprechend der vom Gesetz verlangten
Gesamtbewertung hat die Anwaltsprüfungskommission alle Teilprüfungen
– auch die als "genügend bis gut" bewerteten – in ihre
Ermessensabwägung einzubeziehen. Daraus kann geschlossen werden, dass durchaus
Einzelfälle denkbar sind, bei denen zahlreiche "genügend bis gute"
Leistungen einer "ungenügenden" Leistung gegenüberstehen und das
Gesamtergebnis im Sinne von § 14 Abs. 1 bzw. 3 Satz 2 AnwaltsprüfV
als genügend bewertet werden müsste.
4.4
Dies bedeutet gleichwohl noch nicht, dass der Beschluss der
Beschwerdegegnerin bezüglich der Anwaltsprüfung des Beschwerdeführers
willkürlich ist, das heisst offensichtlich unhaltbar, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehend, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzend oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufend (BGE 128 II 259 E. 5, 127 I 54 E. 2b, 125 I 166
E. 2a, 123 I 1 E. 4a, und BGr, 14. Januar 2005,2P.300/2003
E. 2.3, www.bger.ch [je mit Hinweisen]; VGr, 6. April 2005,
VB.2005.00044, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
4.4.1 Die schriftliche Anwaltsprüfung des
Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin einstimmig mit dem Prädikat
"genügend bis gute Arbeit" ab. Bei der daraufhin durchgeführten
mündlichen Anwaltsprüfung wurde ihm ebenfalls die Prüfung abgenommen, mit
Ausnahme der Fächer Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht. Alle
bestandenen Fächer (Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht, Anwaltsrecht und Strafrecht) wurden jeweils als "genügend"
qualifiziert ("die Leistungen des Kandidaten in den abgenommenen Fächern
werden als genügend bewertet"). Die mündlichen Wiederholungsprüfungen in
den Fächern Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht bestand der
Beschwerdeführer je mit der Bewertung "genügend bis gut". Aus den
Akten ergibt sich ferner, dass die Leistung im Fach Zivilrecht durch die Beschwerdegegnerin
als "ungenügend" qualifiziert und auch als solche am Prüfungstag protokolliert
wurde. Dass die Zivilrechtsprüfung, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
durch die Beschwerdegegnerin als "sehr schwach" respektive "sehr
schlecht" qualifiziert wurde, ist nicht belegt und im Übrigen, wie noch zu
zeigen ist, für den Entscheid des Verwaltungsgerichts auch nicht weiter von
Bedeutung. Eine Zeugenbefragung kann deshalb unterbleiben.
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine
Leistung im Fach Strafprozessrecht hätte auch mit der Qualifikation
"gut" bewertet werden können, da sie mit derjenigen seines
Mitkandidaten vergleichbar gewesen sei.
Die Beschwerdegegnerin ist
nicht nur für die Festlegung des Prüfungs- und Bewertungsverfahrens
zuständig, sondern auch für die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungen.
Wie sie diese Verantwortung wahrnimmt, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen.
Es ist dem Gericht verwehrt, diesbezüglich sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der Anwaltsprüfungskommission zu setzen. In ihrer Duplik begründet
die Beschwerdegegnerin überzeugend und nachvollziehbar die Bewertung der
Strafprozessrechtsprüfung des Beschwerdeführers. Die Bewertung als
"genügend bis gute" Leistung ist weder nicht nachvollziehbar noch
weist sie offensichtliche Mängel auf oder beruht sie auf sachfremden Kriterien.
Der Beschwerdeführer macht dies denn auch nicht geltend. Ob die mündliche Wiederholungsprüfung
im Fach Strafprozessrecht auch mit der Qualifikation "gut" hätte bewertet
werden können, wird hingegen durch das Verwaltungsgericht, entsprechend den
Erwägungen zur Einschränkung der Kognition, nicht geprüft (vorn 2). Somit
kann auch auf eine Befragung von Rechtsanwalt E verzichtet werden.
4.4.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer
auch nicht substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung der Teilleistungen in
den Fächern Strafprozessrecht und Zivilprozessrecht tatsächlich unter dem
Eindruck seiner ungenügenden Leistung im Fach Zivilrecht erfolgt ist.
4.4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass einer "ungenügenden" Qualifikation im Fach Zivilrecht eine
"genügend bis gute" Bewertung in der schriftlichen Prüfung, zwei
"genügend bis gute" Bewertungen in den mündlichen Fächern
Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht und fünf "genügende"
Leistungen in den restlichen Fächern gegenüberstehen.
4.4.5 Wie schon angeführt rechtfertigt es sich,
zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und zur Gewährleistung des Zugangs zum
Recht, hohe Anforderungen an die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung zu
stellen (vgl. vorn 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anwaltsprüfung soll
sicherstellen, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin hinreichende
Grundkenntnisse in allen Kernbereichen des Rechts besitzt. Es ist somit
grundsätzlich nicht willkürlich, wenn verlangt wird, dass
"ungenügende" Kenntnisse in einem Fach mit besonderen Bemühungen, das
heisst mit einer überdurchschnittlichen Leistung in den übrigen Fächern,
ausgeglichen werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
in fünf der insgesamt neun Teilprüfungen "genügende" Leistungen
erbrachte und nur in drei Teilprüfungen (der schriftlichen Prüfung und in zwei
mündlichen Fächern) "genügend bis gute" Leistungen, erscheint das
Gesamtergebnis nicht als so eindeutig ausreichend, dass die Bewertung durch die
Beschwerdegegnerin als "ungenügend" offensichtlich unhaltbar und
somit willkürlich ist.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt – als Eventualantrag gemäss Rekursschrift
bzw. als Hauptantrag gemäss Beschwerdeschrift – die Wiederholung der mündlichen
Zivilrechtsprüfung. Er begründet seinen Eventualantrag damit, dass sich die
Belastungssituation im Vorfeld der Zivilrechtsprüfung durch das Verhalten der
Beschwerdegegnerin verstärkt habe. Diese habe, entgegen gemachten
Zusicherungen, Änderungen beim Prüfungsablauf vorgenommen. So sei er gemeinsam
mit einem anderen Kandidaten statt einzeln geprüft worden. Anstelle einer
Gesamtberatung betreffend die Leistung der Repetenten habe die Beschwerdegegnerin
ad hoc entschieden, die Kandidaten einzeln nach jeder Prüfung zu beurteilen.
Die daraus entstandenen zeitlichen Verzögerungen hätten sich belastend auf den
Beschwerdeführer ausgewirkt. Zudem hätten die im Rahmen der Zivilrechtsprüfung
gestellten Fragen ihn mit seiner eigenen, belasteten Lebenssituation
konfrontiert, was die Stresssituation zusätzlich verstärkt und schliesslich zu
einer retrograden Amnesie (Blackout) geführt habe. Er sei deswegen nicht im
Stande gewesen, sich an Erlerntes zu erinnern.
5.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe am 23. März 2009
eine retrograde Amnesie gehabt, beruft er sich auf einen Arztbericht, datiert
vom 28. April 2009, in welchem Dr. H, Oberarzt einer psychotherapeutischen
Einrichtung, festhält, dass der Beschwerdeführer "nach eigenen Angaben"
einen Blackout im Rahmen seiner Anwaltsprüfung gehabt habe. Der Bericht geht
weiter auf die medizinischen Auswirkungen und Symptome einer retrograden
Amnesie ein (Überflutung des Hyppocampus; Bewusstseinstrübung, Bewusstseinseinengung
und Orientierungsstörungen). Aus psychiatrischer Sicht sei die Entstehung und
die Ausprägung der beschriebenen psychogenen Reaktion im Zusammenhang mit den
belastenden Umständen (Prüfungsstress und familiäre Belastung) sowie deren signifikante
Auswirkungen auf die Prüfungsergebnisse der dritten Prüfung "gut
nachvollziehbar".
5.3
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die retrograde Amnesie. Der Kandidat sei
zwar mit seiner Leistung im Fach Zivilrecht abgefallen, doch habe er nicht
einfach nichts gewusst, sondern er habe durchaus auch ansprechende Antworten
gegeben. Das Prüfungsverhalten des Beschwerdeführers sei deshalb nicht
geeignet, das "Blackout" als Krankheitsbild zu belegen. Aussagekräftig
hätte zudem nur ein Arztzeugnis sein können, welches den Zustand und die
Befindlichkeit des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Prüfung geschildert
hätte. Was den Prüfungsablauf betreffe, so würden an den Repetitionsterminen
nach Möglichkeit wie in den ordentlichen Erstprüfungen zwei Kandidaten miteinander
geprüft, es gelinge aber nicht immer, die Repetenten so zu gruppieren, dass
sich ausnahmslos Zweierbesetzungen ergäben. Die Kandidaten würden aber entsprechend
über die Rahmenbedingungen der Prüfungen in den quartalsweise durchgeführten
Informationsveranstaltungen aufgeklärt. Irgendwelche Zusicherungen seien keine
gemacht worden. So entspreche es auch der ständigen Übung der Anwaltsprüfungskommission,
keine Gesamtberatung über alle Repetenten eines Prüfungsnachmittags
durchzuführen, sondern individuell zu beraten, wenn jeweils ein Kandidat sein
Repetitionspensum erreicht habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit
Fragen aus dem ganzen Bereich des Zivilprozessrechts rechnen müssen. Er hätte
somit schon vor der Prüfung darauf hinweisen müssen, dass er sich in
psychiatrischer Behandlung befinde, damit nach Möglichkeit Rücksicht auf die
besondere Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner belasteten
Familiengeschichte hätte genommen werden können.
5.4
Gesetz und Verordnung sehen nicht vor, wie vorzugehen ist, wenn vor oder
während einer Anwaltsprüfung ein Grund eintritt, der die Prüfungsfähigkeit
eines Kandidaten oder einer Kandidatin aufhebt oder beeinträchtigt. Als von der
Rechtsprechung anerkannter Grundsatz gilt jedoch, dass solche Gründe
unverzüglich vorzubringen sind und die Geltendmachung – zumindest bei
schriftlichen Prüfungen – nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach
Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (vgl. VGr, 6. Juli
2005, VB.2005.00146, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Dieses
Vorgehen soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken.
So schwierig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im
Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2. A., Bern 2003, S. 452), so schwierig lässt sich eine
psychische Blockade in der Retrospektive zuverlässig ermitteln (vgl. VGr, 2. Dezember
2009, VB.2009.00502, E. 2.2., www.vgrzh.ch). Im Falle einer mündlichen
Prüfung würde dies bedeuten, dass vor oder unmittelbar nach der Prüfung die
Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und durch einen Arzt rechtsgenügend festgestellt
werden müsste.
Der Beschwerdeführer legt einen Arztbericht vor, in welchem
retrospektiv der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Prüfung
begutachtet wird. Es erübrigt sich deshalb, ein weiteres Gutachten durch einen
Vertrauensarzt einzuholen. Der Arztbericht datiert vom 28. April 2009, das
heisst einem Zeitpunkt rund einen Monat nach dem Prüfungstag. Auch wenn der
Beschwerdeführer – wie er geltend macht – schon am 6. April 2009 seine Psychotherapeutin
konsultiert hat, liegen zwischen dem Prüfungstag und der Konsultation ganze
zwei Wochen. Die Beurteilung stützt sich denn auch einzig auf die anamnetischen
Angaben des Beschwerdeführers. Dem entsprechend kommt Dr. H zum Schluss, dass
die Entstehung und Ausprägung der vom Beschwerdeführer beschriebenen
psychogenen Reaktion im Zusammenhang mit dem Prüfungsstress und der belasteten
familiären Situation sowie deren signifikanten Auswirkungen auf die
Prüfungsergebnisse aus psychiatrischer Sicht "gut nachvollziehbar"
sei. Damit äussert sich der Arztbericht zum Grad an Gewissheit bzw. über die
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der streitigen Tatsache. Dass das Vorliegen
einer retrograden Amnesie "gut nachvollziehbar" ist, genügt indes den
Beweisanforderungen nicht. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt auch im
Verwaltungsverfahren jene Partei, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache
hätte Rechte ableiten können, das heisst im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführer (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).
5.5
Ein geordneter Verfahrensablauf ist sowohl bei schriftlichen als auch bei
mündlichen Prüfungen Voraussetzung für eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten
(vgl. BGr, 3. Oktober 2000,1P.420/2000, E. 4b, www.bger.ch).
Das will aber nicht heissen, jede noch so geringfügige Störung oder
Unterbrechung könne zum Anlass genommen werden, um die Durchführung des
Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so
schwerwiegend sein, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem Lauf der
Dinge geeignet ist, die Feststellung des Wissens und der Leistungsfähigkeit des
Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Wie die
Beschwerdegegnerin treffend festhält, ist die Anwaltsprüfung nicht nur ein
juristischer Lehrtest, sondern sie soll auch zeigen, ob ein Kandidat oder eine
Kandidatin im Stande ist, physisch und psychisch die in der Prüfung gegebene
Belastungssituation zu meistern.
Die Kandidaten werden über die Rahmenbedingungen der
Anwaltsprüfung informiert. In der Regel werden Kandidaten an der mündlichen
Prüfung jeweils zu zweit geprüft (§ 13 Abs. 1 Satz 3 AnwaltsprüfV). Bei
Repetenten ist eine entsprechende Gruppierung allerdings nicht immer möglich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass er im Fach
Zivilprozessrecht alleine geprüft werden würde. Aus dem Einladungsplan ergibt
sich jedoch nicht eindeutig, dass dies der Fall hätte sein sollen. Auch ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer die mündliche Teilprüfung im Fach
Zivilprozessrecht immerhin mit einer als "genügend bis gut"
qualifizierten Leistung abgelegt hat. Unabhängig davon, ob die Rüge des Beschwerdeführers,
der Prüfungsablauf sei kurzfristig geändert worden, zutrifft, hatte die
behauptete Änderung somit keinen unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der
die Änderung betreffenden Zivilprozessrechtsprüfung. Gleiches ist über die behauptete
Ad-hoc-Änderung in Bezug auf den Zeitpunkt der Beratungen zu sagen. Eine
Einvernahme der genannten Zeugen kann deshalb unterbleiben. Auch die Tatsache,
dass die dem Beschwerdeführer in der Zivilrechtsprüfung vorgelegte erste Aufgabe
ihn an seine eigene persönliche Situation erinnert hat, kann der Beschwerdegegnerin
nicht angelastet werden. Da die retrograde Amnesie nicht rechtsgenügend belegt
ist, kann schliesslich auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin
einen Abbruch der Prüfung mit Neuansetzung hätte gewähren sollen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Edition der
Prüfungsfragebögen und der Handnotizen der Examinatoren. Gemäss Bundesgerichtspraxis
unterliegen "verwaltungsinterne" Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht
(BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb,
113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen). Als verwaltungsinterne
Akten gelten dabei Unterlagen, denen bei der Behandlung eines Falles kein
Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen
Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt
sind. Freiwillig erstellte Aufzeichnungen einzelner Experten unterliegen
folglich nicht dem Akteneinsichtsrecht (BGr, 7. Februar2002,2P.223/2001,
E. 3b, und 13. August
2004,2P.23/2004, E. 2.4, beides unter www.bger.ch; VGr, 18. November 2009,
VB.2009.00168, E. 5.3, www.vgrzh.ch; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 67); ihnen geht der Beweischarakter ab (BGr, 13. August 2004,
2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; ferner Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Jedoch können nachträgliche
Stellungnahmen von mitwirkenden Experten etwa auf Beschwerde hin als
Beweismittel angerufen oder verwendet werden (BGr, 7. Februar2002,
2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Die Beschwerdegegnerin hat in der
Vernehmlassung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend die
Prüfung und deren Bewertung Stellung genommen. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, inwiefern das Akteneinsichtsrecht hier verletzt sein könnte.
7.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht sich
mit der Frage der Protokollierungspflicht bei Anwaltsprüfungen schon öfters
auseinandersetzte. In einem Urteil vom 16. Dezember 1988 verneinte es die
Notwendigkeit einer förmlichen Protokollierung, weil die Anwesenheit von fünf
Examinatoren eine erhebliche Objektivierung der Bewertung erlaube. Weil die
Beschwerdegegnerin weniger das reine Wissen prüfe, als vielmehr praxisbezogen
in einem Prüfungsgespräch mit den Kandidaten Lösungen zu juristischen Problemen
zu erarbeiten suche, erscheine fraglich, inwiefern unter diesem Gesichtspunkt zusätzlich
auch eine Protokollierung von Fragen und Antworten dienlich wäre. Protokolle
könnten nicht viel dazu beitragen, dass der Examinator seinen Entscheid so
objektiv wie möglich fälle, wenn bei der Bewertung das Gewicht auf die
Fähigkeit zu logischem juristischem Denken gelegt werde (ZBl 90/1989,
S. 310 E. 4b). Auch in einem Urteil vom 7. Februar2002 hat das
Bundesgericht es abgelehnt, aus Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) eine Protokollierungspflicht abzuleiten. Dadurch, dass neben dem
Examinator noch drei oder vier weitere anwesende Experten über die Bewertung
mitentschieden hätten, sei eine Objektivierung des Ergebnisses der mündlichen
Prüfung gewährleistet (2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Ausserdem
entschied das Bundesgericht in einem weiteren Urteil vom 18. August 2004
bezüglich Protokollierungspflichten im Rahmen einer mündlichen
Lizentiatsprüfung, dass die Anwesenheit eines fachlich qualifizierten
Beisitzers Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung biete und
verfassungsrechtlich keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von
mündlichen Prüfungen bestehe (2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; vgl. Aubert,
S. 143; dazu auch VGr, 18. November 2009, VB.2009.00168, E. 5.5).
8.
Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig; zudem hat er von vornherein keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Angesichts der hohen Schulden des Beschwerdeführers ist
vorliegend von Mittellosigkeit auszugehen. Da die Beschwerde nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ist ihm Kostenfreiheit zu gewähren.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird Kostenfreiheit gewährt;
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …