VB.2009.00270
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00270
24. Februar 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12133)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00270
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erneuerung/Erhaltung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben. Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK).
Durch den weitgehenden Verzicht auf die im ursprünglichen Projekt vorgesehenen Abgrabungen im Bereich der Schanzenwiese sowie weiterer Projektanpassungen, mit welchen auf die im ersten Gutachten der KDK vom 2. Mai 2006 erfolgte Kritik reagiert wurde, ist die vorbehaltlose Zustimmung der KDK im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007 ohne Weiteres nachvollziehbar (E. 3.1).
Mit ihren grundsätzlichen Einwänden gegen die Einfriedung verkennt die Beschwerdeführerin, dass das von ihr hervorgehobene Gestaltungsmerkmal des Rechberggartens, nämlich der frühere, fast unmerkliche Übergang in den grünen Hang der Schanze, schon lange nicht mehr besteht, sondern der Garten durch Veränderungen im Umfeld Begrenzungen erhalten hat, denen etwas Zufälliges anhaftet. Die geplante Einfriedung soll diese Begrenzung neu definieren, um so den Garten gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung in seiner noch vorhandenen barocken Eigenart wieder besser erlebbar zu machen. Dieses Konzept, welches die zu erhaltenden Elemente des Gartens unverändert lässt und mit der Abschliessbarkeit zusätzlich einen gewissen Schutz vor Vandalismus bietet, ist durchaus nachvollziehbar und in keiner Weise rechtsverletzend (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUMSCHUTZ
DENKMALPFLEGE
DENKMALPFLEGEKOMMISSION
GARTENANLAGE
GUTACHTEN
NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG
OBERGUTACHTEN
RÜGEPRINZIP
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZUMFANG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I PBG
§ 204 PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00270
Entscheid
der 1. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
Schweizerische Gesellschaft für
Gartenkultur (SGGK), vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bausektion der Stadt
Zürich,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. Mai 2008 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich
dem Hochbauamt der Baudirektion Kanton Zürich die baurechtliche Bewilligung für
die Erneuerung/Erhaltung des Rechberg-Gartens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in
Zürich. Mit Verfügung vom 7. März 2008 hatte die Baudirektion bereits die
zusätzlich erforderliche denkmalpflegerische Bewilligung erteilt.
II.
Gegen beide Bewilligungen gelangte die Schweizerische
Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) am 2. Juli 2008 an die Baurekurskommission
I des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel am 7. April 2009 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 liess die SGGK dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, den Rekursentscheid und die
beiden Bewilligungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben,
eventuell das Projekt dergestalt abzuändern, dass auf die im oberen
Gartenbereich geplanten Obstbaumreihen zu verzichten, die neue Garteneinfriedung
gegen Nordosten zu verlegen und die neue Treppenanlage im Norden der Gartenanlage
so zu verlegen sei, dass der dortige Schnurbaum und sein Wurzelwerk nicht beeinträchtigt
werde. In verfahrensmässiger Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen.
Die Vorinstanz am 2. und die Bausektion der Stadt Zürich
am 9. Juni 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrschaft
beantragte am 26. August 2009, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte
zweite Schriftenwechsel schloss mit der Duplik der Bauherrschaft vom 11. Januar
2010.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche
Instanz, so können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen gemäss § 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur soweit geltend
gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.
Daran vermag, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl.
Beschwerdeschrift Ziffer 4), auch die Offizialmaxime nichts zu ändern. Das in
baurechtlichen Verfahren weitgehend geltende Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7)
relativiert nicht nur die Rechtsanwendungs-, sondern auch die Untersuchungspflicht
des Verwaltungsgerichts. Dieses kann sich deshalb im Folgenden auf die Prüfung
beschränken, ob die Vorinstanz die im Rekursverfahren erhobenen Rügen aufgrund
einer richtigen und vollständigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und
auf zutreffender Rechtsgrundlage beurteilt hat, und ist nicht gehalten, den
zahlreichen, erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwänden nachzugehen. Das
betrifft insbesondere den grundsätzlichen Einwand (Ziffer 4 der
Beschwerdeschrift), die Rekurskommission habe "die nationale Bedeutung
dieses kulturhistorischen Stätte geschichtliche wichtiger Ereignisse" [sic]
nicht adäquat gewürdigt und es unterlassen zu prüfen, ob ein solcher Ort überhaupt
Eingriffe vertrage, insbesondere ob die Gartenanlage an den Rändern
abgeschnitten und verkleinert werden dürfe. Aus den gleichen Gründen braucht
nicht auf die neuen Einwände gegen das Gutachten der Kantonalen
Denkmalpflegekommission (KDK) eingegangen zu werden, insbesondere was ihre
personelle Unabhängigkeit und Kompetenz sowie den Vorwurf betrifft, sie habe
den Begutachtensauftrag nicht annähernd erfüllt.
Im Folgenden wird deshalb im Wesentlichen zu prüfen sein, ob
die bereits im Rekursverfahren gerügten Veränderungen am heutigen Zustand des
Gartens, nämlich die Pflanzung von Obstbäumen auf der obersten Terrasse, die
Einfriedung des Gartens mit Lindenhecken und darin eingewachsenem Gitterzaun
sowie die vor allem wegen der neuen Treppenanlage befürchtete Gefährdung eines
erhaltenswerten Schnurbaums und die geltend gemachte Beeinträchtigung von
archäologischen Zeugnissen mit den sich aus § 204 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) ergebenden Verpflichtungen des Gemeinwesens vereinbar
sind und ob die Änderungen an der Gartenanlage gegen § 238 Abs. 2 PBG
verstossen. Ebenfalls ist zu prüfen, ob im Licht der Selbstbindung weitere
Anordnungen, insbesondere bezüglich des Bepflanzungskonzepts, geboten waren und
ob die Baueingabe auch über die Möblierung Auskunft geben müsste.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf zwei bereits im
Zusammenhang mit dem Vorgängerprojekt durchgeführte Augenscheinverhandlungen
auf einen weitere Besichtigung verzichtet habe, und beantragt die Durchführung
eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins.
Ein Augenschein dient der Feststellung des für die
Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich dann, wenn dieser aus
den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 7 N. 45). Sodann können die bei einem Augenschein gewonnenen
Kenntnisse der Örtlichkeiten auch in einem späteren Rechtsgang verwendet werden
(RB 1981 Nr. 2).
Nachdem die Vorinstanz die streitbetroffene Gartenanlage
bereits zweimal besichtigt hat, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Erkenntnisse eine dritte Besichtigung hätte bringen können. Wenn die
Beschwerdeführerin geltend macht, nicht einmal ein Experte für Gartendenkmäler
würde sich bei einem solchen Entscheid auf einen vor mehr als vier Jahren
gewonnenen Eindruck verlassen, so übersieht sie, dass sich die Rekurskommission
kein eigenes Fachurteil zu bilden hatte. Vielmehr lag mit dem Gutachten der
KDK, welche das überarbeitete Projekt vor Ort und im Beisein der Parteien
begutachtet hatte, eine fachliche Beurteilung vor. Von dieser Beurteilung
durfte, nachdem im Rekursverfahren die Sachkenntnis und Unbefangenheit der KDK
unbestritten geblieben waren, die Vorinstanz nur aus triftigen Gründen
abweichen, so insbesondere bei Irrtümern, Lücken oder Widersprüchen (Heinz
Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg.
Natur- und Heimatschutzkommission, URP 1998, S. 569 f.). Um
solche Mängel festzustellen, war kein erneuter Augenschein erforderlich und
kann er auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben.
2.2
Weiter
beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung eines Obergutachtens. Sofern jedoch
in einem Verfahren bereits unabhängige Sachverständige mitgewirkt haben, wie
dies vorliegend geschehen ist, ist nur dann ein weiteres Gutachten bzw. ein
Obergutachten einzuholen, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung
einer Sachfrage bestehen (VGr, 29. Oktober 1996, VB.1996.00112, E. 3c/aa,
www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 25). Solche Zweifel liegen bei
den von der KDK erstellten Gutachten vom 2. Mai 2006 und 9. Oktober 2007
gerade nicht vor (vgl. dazu auch E. 3.1 und 3.2), weshalb auf die Einholung
eines Obergutachtens zu verzichten ist.
3.
Dass der Rechberg-Garten insgesamt ein Schutzobjekt im
Sinn von § 203 Abs. 1 PBG ist, wird von keiner Seite bestritten. Ob er als
Umschwung des Palais zum Rechberg als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c PBG zu qualifizieren ist oder die Parkanlage für sich genommen eher ein
Objekt im Sinn von lit. f dieser Bestimmung darstellt, kann dahingestellt
bleiben, da die in § 204 PBG festgehaltene Verpflichtung des Staats zur Schonung
und Erhaltung eines Schutzobjekts so oder anders gilt.
Die Tragweite von § 238 Abs. 2 PBG im Zusammenhang mit der
Bewilligung von Umbauten an einer Schutzobjekt im Eigentum des Gemeinwesens hat
die Rekurskommission unter Hinweis auf RB 1995 Nr. 76 zutreffend dargestellt.
Darauf ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG zu verweisen.
3.1
Was die im
Rekursverfahren gerügte Pflanzung von drei Reihen Obstbäumen auf der obersten
Terrasse betrifft, hatte die KDK im Gutachten vom 2. Mai 2006 angeregt, das
Projekt insofern zu überprüfen, weil durch die Pflanzung der sich von der
Schanzenwiese öffnende Blick über die Dächer der Stadt verstellt werde. Im
Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007 hat sie indessen diese Pflanzung
als vertretbar gewürdigt, weil damit anstelle des mangels genauer Informationen
nicht mehr rekonstruierbaren einstigen Aussichtspavillons ein neuer und auch
als neu in Erscheinung tretender oberer Abschluss markiert werden könne. Die
Rekurskommission ist dieser Betrachtungsweise unter Hinweis auf den den
Bewilligungsbehörden zustehenden Ermessensspielraum gefolgt. Insbesondere wies
sie auf die massiven Veränderungen im oberen Gartenteil und in dessen Umgebung
Mitte des 19. Jahrhunderts und im Verlauf des 20. Jahrhunderts hin, in deren
Zug der obere Teil des Rechberg-Gartens ausgedehnt, die Schanze zweimal
geschleift und auf dem Schanzengelände eine Aussichtsterrasse mit einem
Pavillon bzw. einer Kanzel angelegt worden seien. Vor allem aber habe sich die
bauliche Umgebung ausserhalb des eigentlichen Rechberg-Gartens im Verlauf des
20.
Jahrhunderts markant verändert, indem oberhalb der Terrassen ein universitäres
Physikgebäude und ein Parkplatz erstellt und seitlich des Gartens die
Universitätsmensa gebaut worden seien. Diese Veränderungen seien es, welche den
Verlauf der zur spätbarocken Gartenplanung gehörenden, über den Garten hinaus
in den Hintergrund führenden Mittelachse störten. Eine Fortentwicklung im Sinn
einer Antwort auf diese geänderten Verhältnisse dränge sich geradezu auf; mit
der gewählten Neugestaltung sei diese Reaktion gemäss KDK auf zeitgemässe Weise
erfolgt.
Diese Beurteilung beruht auf einer zutreffenden
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, ist nachvollziehbar und jedenfalls
nicht rechtsverletzend. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen dagegen
nicht aufzukommen. So hat die Vorinstanz die Formulierung, bei der
Neugestaltung der Terrasse handle es sich um eine zeitgemässe Reaktion auf die
seit Entstehen des Gartens stark veränderte Umgebung, keineswegs zu Unrecht der
KDK zugeschrieben, sondern hat diese im Ergänzungsgutachten die geplanten Interventionen
insgesamt als eine solche Reaktion gewürdigt. Es trifft zwar zu, dass die nach
dem ursprünglichen Gartenkonzept über den eigentlichen Gartenbereich
hinausweisende Mittelachse neu auf dem Niveau des ehemaligen Aussichtspavillons
durch die neue Kanzel und die in drei Reihen gepflanzten Obstbäume sowie die
dahinter quer zum Hang verlaufende neue Lindenhecke ihren Abschluss findet.
Damit wird der Garten an räumlicher Tiefe verlieren und werden die für den
Barockgarten typische Öffnung zur Landschaft und die Verbindung zum Horizont
preisgegeben, von denen heute allerdings Erstere überhaupt nicht mehr und Letztere
nur noch ansatzweise erlebbar sind. Wenn dies mit der Begründung in Kauf
genommen wird, die noch erhaltenen Teile des Gartens seien so markant zu
begrenzen, dass er gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung zu
bestehen vermöge und gleichzeitig den Anforderungen an die Sicherheit Rechnung
getragen werde (vgl. Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 9), so erscheint dies
als nachvollziehbar und vertretbar. Das gilt insbesondere auch bezüglich der
Pflanzung der Obstbäume, mit denen der den Garten gleichsam erdrückenden
Wirkung des Deutschen Seminars begegnet werden kann. Weil der Hain den
Abschluss des Gartens markieren soll, das heisst den Bereich, wo dieser früher
in die Landschaft überging, leuchtet die Verwendung von Obstbäumen entgegen der
Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus ein. Bezüglich der im Gutachten vom
2.
Mai 2006 (S. 5) als erhaltenswert bezeichneten Symmetrieachse ergeben sich
durch die Begrenzung keine Veränderungen; jenseits des Punkts, in welchem die
Mittelachse durchschnitten werden soll, war die Fortsetzung des Gartens – soweit
aufgrund der Akten ersichtlich – nie eine symmetrische und ist jedenfalls eine
solche Symmetrie nicht mehr erhalten. Wie die KDK bereits in ihrem ersten
Gutachten festgehalten hat, befinden sich in diesem Bereich des Gartens keine
erhaltenswerten Teile der Gartenanlage; insbesondere haben die im ersten
Gutachten angeregten archäologischen Sondierungen ergeben, dass im oberen Teil
des Gartens der heutige Niveauverlauf nicht dem barocken Schanzenprofil
entspricht, sondern der Boden bereits verändert worden ist. Die beim Schnitt im
Bereich der Kanzel vorgefundenen Reste des früheren Pavillons vermögen daran
nichts zu ändern. Wenn sodann – wie im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007
ausgeführt wird – die Obstbäume an die Stelle des nicht mehr rekonstruierbaren
früheren Aussichtspavillons treten sollen, dann nicht – wie die
Beschwerdeführerin unterstellt – als "point de vue", sondern zur
Markierung des oberen Abschlusses des zu erhaltenden Gartenbereichs. Ein
"point de vue", das heisst einen Blickfang am Ende des die
Mittelachse bildenden Aufgangs, wird dagegen durch die neue, von zwei Treppen
eingefasste Kanzel auf der mit den Obstbäumen bepflanzten obersten Terrasse
geschaffen. Durch den weitgehenden Verzicht auf die im ursprünglichen Projekt
vorgesehenen Abgrabungen im Bereich der Schanzenwiese vermindert sich sodann
die im ersten Gutachten beklagte Beeinträchtigung der sich dort bietenden
Aussicht auf die Dächer der Stadt. Aus diesem Grund und wegen der weiteren Projektanpassungen,
mit welchen auf die im ersten Gutachten erfolgte Kritik reagiert wurde, ist die
vorbehaltlose Zustimmung der KDK im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007
ohne Weiteres nachvollziehbar. Von einer "unvermittelten und unverständlichen
Kehrtwendung" der KDK kann jedenfalls keine Rede sein.
3.2
Die
Einfriedung des Gartens durch eine Hecke hat die KDK bereits im ersten Gutachten
als notwendig und tolerierbar bezeichnet, hat jedoch eine Überprüfung des im
ersten Projekt vorgeschlagenen zwei Meter hohen Lattenzauns und der vorgestellten
Lindenhecke angeregt. Mit dem überarbeiteten Projekt ist auf diese Kritik
eingegangen worden. Die Höhe der Lindenhecke ist auf 1,8 m reduziert und der
Lattenzaun durch einen 1,3 m hohen, in die Hecke eingefügten Maschendrahtzaun
ersetzt worden.
Die Beschwerdeführerin wendet in grundsätzlicher Hinsicht
ein, Verlauf und Art der Einzäunung könnten nicht mit dem Schutz des Gartens
begründet werden; der Garten werde beschnitten und ihm im Gegensatz zur
spätbarocken Gestaltung einen geschlossenen Charakter verliehen. Sodann sei die
Linde mangels hinreichender Wüchsigkeit für die Hecke ungeeignet und deshalb
zusammen mit dem nur 1,3 m hohen Zaun kein wirksames Hindernis gegen
Vandalismus.
Mit ihren grundsätzlichen Einwänden gegen die Einfriedung
verkennt die Beschwerdeführerin, dass das von ihr hervorgehobene
Gestaltungsmerkmal des Rechberg-Gartens, nämlich der frühere, fast unmerkliche
Übergang in den grünen Hang der Schanze, schon lange nicht mehr besteht,
sondern der Garten durch Veränderungen im Umfeld Begrenzungen erhalten hat,
denen etwas Zufälliges anhaftet. Die geplante Einfriedung soll diese Begrenzung
neu definieren, um so den Garten gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung
in seiner noch vorhandenen barocken Eigenart wieder besser erlebbar zu machen
(Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 9). Dieses Konzept, welches die zu erhaltenden
Elemente des Gartens (Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 5) unverändert lässt und
mit der Abschliessbarkeit zusätzlich einen gewissen Schutz vor Vandalismus
bietet, ist durchaus nachvollziehbar und keinesfalls rechtsverletzend. Auch
gegen die Art der Einzäunung ist nichts einzuwenden: Die Verwendung von Linden
als Heckenpflanzen ist keineswegs unüblich. Lindenhecken finden sich, wie die
Bauherrschaft im Rekursverfahren unwidersprochen ausgeführt hat, in zahlreichen
barocken Gartenanlagen. Bereits eine 1,8 m hohe Hecke vermag das Eindringen
Unbefugter schon erheblich zu erschweren, welche Wirkung der 1,3 m hohe
Gitterzaun noch verstärkt, der – einmal eingewachsen – kaum mehr sichtbar sein
wird. Jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die geplante Einzäunung gegen
§ 204 Abs. 1 oder § 238 Abs. 2 PBG verstossen könnte. Das gilt umso mehr, als
bereits in einem von der Präsidentin der Beschwerdeführerin verfassten
Kurzbericht vom 24. Februar/21. Mai 1986 die Einfriedung mit einer Hecke
vorgeschlagen wurde, welche nicht nur die Besucher darauf aufmerksam machen würde,
dass sie einen alten Garten betreten, sondern auch den weitgehend verloren
gegangenen geschlossenen Charakter der Gartenanlage betonen würde.
3.3
Was die
geltend gemachte Gefährdung des Schnurbaums betrifft, so hat die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt, dass dessen Wurzelwerk nur am Rande durch die Erstellung
von Treppe und Zaun sowie die Pflanzung von zwei Obstbäumen tangiert wird und
in der Baubewilligung die notwendigen Anordnungen getroffen wurden, um den
gebotenen Schutz der bestehenden Bepflanzung zu gewährleisten. Selbst wenn es
zutreffen sollte, dass der Wurzelbereich des Schnurbaums grösser ist als
angenommen, vermögen solche relativ geringfügigen baulichen Eingriffe
erfahrungsgemäss einen Baum nicht zu gefährden. Abgesehen davon gehört der Baum
nicht zum erhaltenswerten Bestand des Barockgartens, sodass auch die
Inkaufnahme einer gewissen Gefährdung des Baums keine Rechtsverletzung darstellen
würde.
3.4
Bezüglich
der gerügten Beeinträchtigung historischer Substanz im oberen Gartenbereich
durch den Bau der neuen Kanzel und seitlicher Treppen, die Pflanzgruben für die
Obstbäume sowie den Aushub für Hecke und Zaun hat die Vorinstanz erwogen, der anhand
von zwei Sondierstollen erhobene Terrainverlauf zeige, dass der barocke Garten
bei früheren Umgestaltungen so aufgeschüttet worden sei, dass das heutige
Terrain – mit Ausnahme der Abgrabungen bei der Kanzel – durchwegs rund 50 cm
bis 2 m höher liege. Das überarbeitete Projekt mit seinen weit geringeren
Abgrabungen und dem geänderten Verlauf der Treppe werde deshalb die Erhaltung
der wesentlichen historischen Substanz des Rechberg-Gartens nicht gefährden.
Inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen sollen,
wird in der Beschwerdeschrift in keiner Weise substanziiert. Vielmehr erweisen
sie sich aufgrund der Pläne und der im Rahmen der archäologischen Sondierungen
erhobenen Profile ohne Weiteres als korrekt. Die Beschwerde ist auch insofern
unbegründet.
3.5
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Staat als Eigentümer der Gartenanlage
schon aufgrund von § 204 PBG zu dessen Schonung, Erhaltung und Pflege verpflichtet
und sind deshalb keine Schutzanordnungen im Sinn von § 205 ff. PBG zu treffen.
Für die Festsetzung eines detaillierten Bepflanzungs- und Unterhaltskonzepts im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, wie es der Beschwerdeführerin
vorzuschweben scheint, fehlt damit die rechtliche Grundlage.
3.6
Während im
früheren Projekt eine Möblierung der Gartenanlage mit auffälligen Holzsofas
vorgesehen war, fehlen diese im vorliegenden Projekt. Das stellt, wie die
Vorinstanz richtig erwogen hat, keinen baurechtlichen Mangel dar. Eine vorgängige
Bewilligungspflicht besteht für eine solche Möblierung nicht (vgl. § 309 PBG).
Hingegen kann, falls eine spätere Möblierung gegen Bauvorschriften verstossen
sollte, hier etwa gegen die Selbstbindung des Gemeinwesens oder gegen § 238
Abs. 2 PBG, ein solcher Verstoss auch ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens
gerügt werden (RB 1986 Nr. 105; VGr, 21. Juli 2006, VB.2006.00196, www.vgrzh.ch).
4.
Damit erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet
und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist zudem zu
einer Umtriebsentschädigung an die Bauherrschaft zu verpflichten; insbesondere
vor dem Hintergrund der umfassenden Abklärungen, welche bereits der
Projektierung zugrunde lagen, übersteigt der Aufwand der Bauherrschaft für die
Beantwortung der umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin den mit der Beantwortung
von Rechtsmitteln üblicherweise anfallenden Verwaltungsaufwand (vgl. RB 1986
Nr. 5); angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin
2.
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…