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Entscheid

VB.2009.00270

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00270

24. Februar 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12133)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 20. Mai 2008 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich

dem Hochbauamt der Baudirektion Kanton Zürich die baurechtliche Bewilligung für

die Erneuerung/Erhaltung des Rechberg-Gartens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in

Zürich. Mit Verfügung vom 7. März 2008 hatte die Baudirektion bereits die

zusätzlich erforderliche denkmalpflegerische Bewilligung erteilt.

II.

Gegen beide Bewilligungen gelangte die Schweizerische

Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) am 2. Juli 2008 an die Baurekurskommission

I des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel am 7. April 2009 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 liess die SGGK dem

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, den Rekursentscheid und die

beiden Bewilligungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben,

eventuell das Projekt dergestalt abzuändern, dass auf die im oberen

Gartenbereich geplanten Obstbaumreihen zu verzichten, die neue Garteneinfriedung

gegen Nordosten zu verlegen und die neue Treppenanlage im Norden der Gartenanlage

so zu verlegen sei, dass der dortige Schnurbaum und sein Wurzelwerk nicht beeinträchtigt

werde. In verfahrensmässiger Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz am 2. und die Bausektion der Stadt Zürich

am 9. Juni 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrschaft

beantragte am 26. August 2009, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte

zweite Schriftenwechsel schloss mit der Duplik der Bauherrschaft vom 11. Januar

2010.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche

Instanz, so können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen gemäss § 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur soweit geltend

gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.

Daran vermag, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl.

Beschwerdeschrift Ziffer 4), auch die Offizialmaxime nichts zu ändern. Das in

baurechtlichen Verfahren weitgehend geltende Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7)

relativiert nicht nur die Rechtsanwendungs-, sondern auch die Untersuchungspflicht

des Verwaltungsgerichts. Dieses kann sich deshalb im Folgenden auf die Prüfung

beschränken, ob die Vorinstanz die im Rekursverfahren erhobenen Rügen aufgrund

einer richtigen und vollständigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und

auf zutreffender Rechtsgrundlage beurteilt hat, und ist nicht gehalten, den

zahlreichen, erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwänden nachzugehen. Das

betrifft insbesondere den grundsätzlichen Einwand (Ziffer 4 der

Beschwerdeschrift), die Rekurskommission habe "die nationale Bedeutung

dieses kulturhistorischen Stätte geschichtliche wichtiger Ereignisse" [sic]

nicht adäquat gewürdigt und es unterlassen zu prüfen, ob ein solcher Ort überhaupt

Eingriffe vertrage, insbesondere ob die Gartenanlage an den Rändern

abgeschnitten und verkleinert werden dürfe. Aus den gleichen Gründen braucht

nicht auf die neuen Einwände gegen das Gutachten der Kantonalen

Denkmalpflegekommission (KDK) eingegangen zu werden, insbesondere was ihre

personelle Unabhängigkeit und Kompetenz sowie den Vorwurf betrifft, sie habe

den Begutachtensauftrag nicht annähernd erfüllt.

Im Folgenden wird deshalb im Wesentlichen zu prüfen sein, ob

die bereits im Rekursverfahren gerügten Veränderungen am heutigen Zustand des

Gartens, nämlich die Pflanzung von Obstbäumen auf der obersten Terrasse, die

Einfriedung des Gartens mit Lindenhecken und darin eingewachsenem Gitterzaun

sowie die vor allem wegen der neuen Treppenanlage befürchtete Gefährdung eines

erhaltenswerten Schnurbaums und die geltend gemachte Beeinträchtigung von

archäologischen Zeugnissen mit den sich aus § 204 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) ergebenden Verpflichtungen des Gemeinwesens vereinbar

sind und ob die Änderungen an der Gartenanlage gegen § 238 Abs. 2 PBG

verstossen. Ebenfalls ist zu prüfen, ob im Licht der Selbstbindung weitere

Anordnungen, insbesondere bezüglich des Bepflanzungskonzepts, geboten waren und

ob die Baueingabe auch über die Möblierung Auskunft geben müsste.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf zwei bereits im

Zusammenhang mit dem Vorgängerprojekt durchgeführte Augenscheinverhandlungen

auf einen weitere Besichtigung verzichtet habe, und beantragt die Durchführung

eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins.

Ein Augenschein dient der Feststellung des für die

Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich dann, wenn dieser aus

den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 45). Sodann können die bei einem Augenschein gewonnenen

Kenntnisse der Örtlichkeiten auch in einem späteren Rechtsgang verwendet werden

(RB 1981 Nr. 2).

Nachdem die Vorinstanz die streitbetroffene Gartenanlage

bereits zweimal besichtigt hat, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

Erkenntnisse eine dritte Besichtigung hätte bringen können. Wenn die

Beschwerdeführerin geltend macht, nicht einmal ein Experte für Gartendenkmäler

würde sich bei einem solchen Entscheid auf einen vor mehr als vier Jahren

gewonnenen Eindruck verlassen, so übersieht sie, dass sich die Rekurskommission

kein eigenes Fachurteil zu bilden hatte. Vielmehr lag mit dem Gutachten der

KDK, welche das überarbeitete Projekt vor Ort und im Beisein der Parteien

begutachtet hatte, eine fachliche Beurteilung vor. Von dieser Beurteilung

durfte, nachdem im Rekursverfahren die Sachkenntnis und Unbefangenheit der KDK

unbestritten geblieben waren, die Vorinstanz nur aus triftigen Gründen

abweichen, so insbesondere bei Irrtümern, Lücken oder Widersprüchen (Heinz

Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg.

Natur- und Heimatschutzkommission, URP 1998, S. 569 f.). Um

solche Mängel festzustellen, war kein erneuter Augenschein erforderlich und

kann er auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben.

2.2

Weiter

beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung eines Obergutachtens. Sofern jedoch

in einem Verfahren bereits unabhängige Sachverständige mitgewirkt haben, wie

dies vorliegend geschehen ist, ist nur dann ein weiteres Gutachten bzw. ein

Obergutachten einzuholen, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung

einer Sachfrage bestehen (VGr, 29. Oktober 1996, VB.1996.00112, E. 3c/aa,

www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 25). Solche Zweifel liegen bei

den von der KDK erstellten Gutachten vom 2. Mai 2006 und 9. Oktober 2007

gerade nicht vor (vgl. dazu auch E. 3.1 und 3.2), weshalb auf die Einholung

eines Obergutachtens zu verzichten ist.

3.

Dass der Rechberg-Garten insgesamt ein Schutzobjekt im

Sinn von § 203 Abs. 1 PBG ist, wird von keiner Seite bestritten. Ob er als

Umschwung des Palais zum Rechberg als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1

lit. c PBG zu qualifizieren ist oder die Parkanlage für sich genommen eher ein

Objekt im Sinn von lit. f dieser Bestimmung darstellt, kann dahingestellt

bleiben, da die in § 204 PBG festgehaltene Verpflichtung des Staats zur Schonung

und Erhaltung eines Schutzobjekts so oder anders gilt.

Die Tragweite von § 238 Abs. 2 PBG im Zusammenhang mit der

Bewilligung von Umbauten an einer Schutzobjekt im Eigentum des Gemeinwesens hat

die Rekurskommission unter Hinweis auf RB 1995 Nr. 76 zutreffend dargestellt.

Darauf ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG zu verweisen.

3.1

Was die im

Rekursverfahren gerügte Pflanzung von drei Reihen Obstbäumen auf der obersten

Terrasse betrifft, hatte die KDK im Gutachten vom 2. Mai 2006 angeregt, das

Projekt insofern zu überprüfen, weil durch die Pflanzung der sich von der

Schanzenwiese öffnende Blick über die Dächer der Stadt verstellt werde. Im

Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007 hat sie indessen diese Pflanzung

als vertretbar gewürdigt, weil damit anstelle des mangels genauer Informationen

nicht mehr rekonstruierbaren einstigen Aussichtspavillons ein neuer und auch

als neu in Erscheinung tretender oberer Abschluss markiert werden könne. Die

Rekurskommission ist dieser Betrachtungsweise unter Hinweis auf den den

Bewilligungsbehörden zustehenden Ermessensspielraum gefolgt. Insbesondere wies

sie auf die massiven Veränderungen im oberen Gartenteil und in dessen Umgebung

Mitte des 19. Jahrhunderts und im Verlauf des 20. Jahrhunderts hin, in deren

Zug der obere Teil des Rechberg-Gartens ausgedehnt, die Schanze zweimal

geschleift und auf dem Schanzengelände eine Aussichtsterrasse mit einem

Pavillon bzw. einer Kanzel angelegt worden seien. Vor allem aber habe sich die

bauliche Umgebung ausserhalb des eigentlichen Rechberg-Gartens im Verlauf des

20.

Jahrhunderts markant verändert, indem oberhalb der Terrassen ein universitäres

Physikgebäude und ein Parkplatz erstellt und seitlich des Gartens die

Universitätsmensa gebaut worden seien. Diese Veränderungen seien es, welche den

Verlauf der zur spätbarocken Gartenplanung gehörenden, über den Garten hinaus

in den Hintergrund führenden Mittelachse störten. Eine Fortentwicklung im Sinn

einer Antwort auf diese geänderten Verhältnisse dränge sich geradezu auf; mit

der gewählten Neugestaltung sei diese Reaktion gemäss KDK auf zeitgemässe Weise

erfolgt.

Diese Beurteilung beruht auf einer zutreffenden

Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, ist nachvollziehbar und jedenfalls

nicht rechtsverletzend. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen dagegen

nicht aufzukommen. So hat die Vorinstanz die Formulierung, bei der

Neugestaltung der Terrasse handle es sich um eine zeitgemässe Reaktion auf die

seit Entstehen des Gartens stark veränderte Umgebung, keineswegs zu Unrecht der

KDK zugeschrieben, sondern hat diese im Ergänzungsgutachten die geplanten Interventionen

insgesamt als eine solche Reaktion gewürdigt. Es trifft zwar zu, dass die nach

dem ursprünglichen Gartenkonzept über den eigentlichen Gartenbereich

hinausweisende Mittelachse neu auf dem Niveau des ehemaligen Aussichtspavillons

durch die neue Kanzel und die in drei Reihen gepflanzten Obstbäume sowie die

dahinter quer zum Hang verlaufende neue Lindenhecke ihren Abschluss findet.

Damit wird der Garten an räumlicher Tiefe verlieren und werden die für den

Barockgarten typische Öffnung zur Landschaft und die Verbindung zum Horizont

preisgegeben, von denen heute allerdings Erstere überhaupt nicht mehr und Letztere

nur noch ansatzweise erlebbar sind. Wenn dies mit der Begründung in Kauf

genommen wird, die noch erhaltenen Teile des Gartens seien so markant zu

begrenzen, dass er gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung zu

bestehen vermöge und gleichzeitig den Anforderungen an die Sicherheit Rechnung

getragen werde (vgl. Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 9), so erscheint dies

als nachvollziehbar und vertretbar. Das gilt insbesondere auch bezüglich der

Pflanzung der Obstbäume, mit denen der den Garten gleichsam erdrückenden

Wirkung des Deutschen Seminars begegnet werden kann. Weil der Hain den

Abschluss des Gartens markieren soll, das heisst den Bereich, wo dieser früher

in die Landschaft überging, leuchtet die Verwendung von Obstbäumen entgegen der

Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus ein. Bezüglich der im Gutachten vom

2.

Mai 2006 (S. 5) als erhaltenswert bezeichneten Symmetrieachse ergeben sich

durch die Begrenzung keine Veränderungen; jenseits des Punkts, in welchem die

Mittelachse durchschnitten werden soll, war die Fortsetzung des Gartens – soweit

aufgrund der Akten ersichtlich – nie eine symmetrische und ist jedenfalls eine

solche Symmetrie nicht mehr erhalten. Wie die KDK bereits in ihrem ersten

Gutachten festgehalten hat, befinden sich in diesem Bereich des Gartens keine

erhaltenswerten Teile der Gartenanlage; insbesondere haben die im ersten

Gutachten angeregten archäologischen Sondierungen ergeben, dass im oberen Teil

des Gartens der heutige Niveauverlauf nicht dem barocken Schanzenprofil

entspricht, sondern der Boden bereits verändert worden ist. Die beim Schnitt im

Bereich der Kanzel vorgefundenen Reste des früheren Pavillons vermögen daran

nichts zu ändern. Wenn sodann – wie im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007

ausgeführt wird – die Obstbäume an die Stelle des nicht mehr rekonstruierbaren

früheren Aussichtspavillons treten sollen, dann nicht – wie die

Beschwerdeführerin unterstellt – als "point de vue", sondern zur

Markierung des oberen Abschlusses des zu erhaltenden Gartenbereichs. Ein

"point de vue", das heisst einen Blickfang am Ende des die

Mittelachse bildenden Aufgangs, wird dagegen durch die neue, von zwei Treppen

eingefasste Kanzel auf der mit den Obstbäumen bepflanzten obersten Terrasse

geschaffen. Durch den weitgehenden Verzicht auf die im ursprünglichen Projekt

vorgesehenen Abgrabungen im Bereich der Schanzenwiese vermindert sich sodann

die im ersten Gutachten beklagte Beeinträchtigung der sich dort bietenden

Aussicht auf die Dächer der Stadt. Aus diesem Grund und wegen der weiteren Projektanpassungen,

mit welchen auf die im ersten Gutachten erfolgte Kritik reagiert wurde, ist die

vorbehaltlose Zustimmung der KDK im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007

ohne Weiteres nachvollziehbar. Von einer "unvermittelten und unverständlichen

Kehrtwendung" der KDK kann jedenfalls keine Rede sein.

3.2

Die

Einfriedung des Gartens durch eine Hecke hat die KDK bereits im ersten Gutachten

als notwendig und tolerierbar bezeichnet, hat jedoch eine Überprüfung des im

ersten Projekt vorgeschlagenen zwei Meter hohen Lattenzauns und der vorgestellten

Lindenhecke angeregt. Mit dem überarbeiteten Projekt ist auf diese Kritik

eingegangen worden. Die Höhe der Lindenhecke ist auf 1,8 m reduziert und der

Lattenzaun durch einen 1,3 m hohen, in die Hecke eingefügten Maschendrahtzaun

ersetzt worden.

Die Beschwerdeführerin wendet in grundsätzlicher Hinsicht

ein, Verlauf und Art der Einzäunung könnten nicht mit dem Schutz des Gartens

begründet werden; der Garten werde beschnitten und ihm im Gegensatz zur

spätbarocken Gestaltung einen geschlossenen Charakter verliehen. Sodann sei die

Linde mangels hinreichender Wüchsigkeit für die Hecke ungeeignet und deshalb

zusammen mit dem nur 1,3 m hohen Zaun kein wirksames Hindernis gegen

Vandalismus.

Mit ihren grundsätzlichen Einwänden gegen die Einfriedung

verkennt die Beschwerdeführerin, dass das von ihr hervorgehobene

Gestaltungsmerkmal des Rechberg-Gartens, nämlich der frühere, fast unmerkliche

Übergang in den grünen Hang der Schanze, schon lange nicht mehr besteht,

sondern der Garten durch Veränderungen im Umfeld Begrenzungen erhalten hat,

denen etwas Zufälliges anhaftet. Die geplante Einfriedung soll diese Begrenzung

neu definieren, um so den Garten gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung

in seiner noch vorhandenen barocken Eigenart wieder besser erlebbar zu machen

(Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 9). Dieses Konzept, welches die zu erhaltenden

Elemente des Gartens (Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 5) unverändert lässt und

mit der Abschliessbarkeit zusätzlich einen gewissen Schutz vor Vandalismus

bietet, ist durchaus nachvollziehbar und keinesfalls rechtsverletzend. Auch

gegen die Art der Einzäunung ist nichts einzuwenden: Die Verwendung von Linden

als Heckenpflanzen ist keineswegs unüblich. Lindenhecken finden sich, wie die

Bauherrschaft im Rekursverfahren unwidersprochen ausgeführt hat, in zahlreichen

barocken Gartenanlagen. Bereits eine 1,8 m hohe Hecke vermag das Eindringen

Unbefugter schon erheblich zu erschweren, welche Wirkung der 1,3 m hohe

Gitterzaun noch verstärkt, der – einmal eingewachsen – kaum mehr sichtbar sein

wird. Jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die geplante Einzäunung gegen

§ 204 Abs. 1 oder § 238 Abs. 2 PBG verstossen könnte. Das gilt umso mehr, als

bereits in einem von der Präsidentin der Beschwerdeführerin verfassten

Kurzbericht vom 24. Februar/21. Mai 1986 die Einfriedung mit einer Hecke

vorgeschlagen wurde, welche nicht nur die Besucher darauf aufmerksam machen würde,

dass sie einen alten Garten betreten, sondern auch den weitgehend verloren

gegangenen geschlossenen Charakter der Gartenanlage betonen würde.

3.3

Was die

geltend gemachte Gefährdung des Schnurbaums betrifft, so hat die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt, dass dessen Wurzelwerk nur am Rande durch die Erstellung

von Treppe und Zaun sowie die Pflanzung von zwei Obstbäumen tangiert wird und

in der Baubewilligung die notwendigen Anordnungen getroffen wurden, um den

gebotenen Schutz der bestehenden Bepflanzung zu gewährleisten. Selbst wenn es

zutreffen sollte, dass der Wurzelbereich des Schnurbaums grösser ist als

angenommen, vermögen solche relativ geringfügigen baulichen Eingriffe

erfahrungsgemäss einen Baum nicht zu gefährden. Abgesehen davon gehört der Baum

nicht zum erhaltenswerten Bestand des Barockgartens, sodass auch die

Inkaufnahme einer gewissen Gefährdung des Baums keine Rechtsverletzung darstellen

würde.

3.4

Bezüglich

der gerügten Beeinträchtigung historischer Substanz im oberen Gartenbereich

durch den Bau der neuen Kanzel und seitlicher Treppen, die Pflanzgruben für die

Obstbäume sowie den Aushub für Hecke und Zaun hat die Vorinstanz erwogen, der anhand

von zwei Sondierstollen erhobene Terrainverlauf zeige, dass der barocke Garten

bei früheren Umgestaltungen so aufgeschüttet worden sei, dass das heutige

Terrain – mit Ausnahme der Abgrabungen bei der Kanzel – durchwegs rund 50 cm

bis 2 m höher liege. Das überarbeitete Projekt mit seinen weit geringeren

Abgrabungen und dem geänderten Verlauf der Treppe werde deshalb die Erhaltung

der wesentlichen historischen Substanz des Rechberg-Gartens nicht gefährden.

Inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen sollen,

wird in der Beschwerdeschrift in keiner Weise substanziiert. Vielmehr erweisen

sie sich aufgrund der Pläne und der im Rahmen der archäologischen Sondierungen

erhobenen Profile ohne Weiteres als korrekt. Die Beschwerde ist auch insofern

unbegründet.

3.5

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Staat als Eigentümer der Gartenanlage

schon aufgrund von § 204 PBG zu dessen Schonung, Erhaltung und Pflege verpflichtet

und sind deshalb keine Schutzanordnungen im Sinn von § 205 ff. PBG zu treffen.

Für die Festsetzung eines detaillierten Bepflanzungs- und Unterhaltskonzepts im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, wie es der Beschwerdeführerin

vorzuschweben scheint, fehlt damit die rechtliche Grundlage.

3.6

Während im

früheren Projekt eine Möblierung der Gartenanlage mit auffälligen Holzsofas

vorgesehen war, fehlen diese im vorliegenden Projekt. Das stellt, wie die

Vorinstanz richtig erwogen hat, keinen baurechtlichen Mangel dar. Eine vorgängige

Bewilligungspflicht besteht für eine solche Möblierung nicht (vgl. § 309 PBG).

Hingegen kann, falls eine spätere Möblierung gegen Bauvorschriften verstossen

sollte, hier etwa gegen die Selbstbindung des Gemeinwesens oder gegen § 238

Abs. 2 PBG, ein solcher Verstoss auch ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens

gerügt werden (RB 1986 Nr. 105; VGr, 21. Juli 2006, VB.2006.00196, www.vgrzh.ch).

4.

Damit erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet

und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist zudem zu

einer Umtriebsentschädigung an die Bauherrschaft zu verpflichten; insbesondere

vor dem Hintergrund der umfassenden Abklärungen, welche bereits der

Projektierung zugrunde lagen, übersteigt der Aufwand der Bauherrschaft für die

Beantwortung der umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin den mit der Beantwortung

von Rechtsmitteln üblicherweise anfallenden Verwaltungsaufwand (vgl. RB 1986

Nr. 5); angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin

2.

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…