VB.2009.00271
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00271
21. Oktober 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11798)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00271
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.10.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Jagdpachtvergabe
Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe
Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin ohne weiteres zu. Sie hat von der Gemeinde den Zuschlag für das Jagdrevier erhalten und ist damit vom Beschluss des Bezirksrats unmittelbar betroffen. Die Beschwerdelegitimation stünde im Übrigen auch erfolglosen Mitbewerbenden um eine Jagdpacht zu (E. 1.3). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 2.2). Der Gesetzgeber hat die Stellung Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Sie können jedoch nur privilegiert werden, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr bieten (E. 2.3). Die Überlegungen der Gemeinde zum Zuschlag an die neue Jagdgesellschaft sind sachlich begründet und orientieren sich daran, welche der beiden Jagdgesellschaften für einen weidgerechten Jagdbetrieb für die gesamte Dauer der Pacht am besten Gewähr bietet. Wenn es darum geht, die Anforderungen festzulegen, die ein Revier an dessen Bejagung stellt, spielen auch örtliche Verhältnisse eine Rolle. In diesem Zusammenhang kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, bei dessen Überprüfung sich nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch der Bezirksrat Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Dies verkennt die Vorinstanz (E. 3.5). Es bestand für den Bezirksrat kein Anlass, den Zuschlag der Gemeinde aufzuheben. Er hat damit eine Ermessensverletzung begangen (E. 3.7).
Gutheissung.
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
EINFACHE GESELLSCHAFT
ERMESSEN (GEMEINDE)
JAGD- UND FISCHEREIRECHT
JAGDGESELLSCHAFT
JAGDPACHT
ZUSCHLAG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. 3 JagdG
§ 7 Abs. 4 JagdG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00271
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
Jagdgesellschaft A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Jagdgesellschaft D,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Z,
vertreten durch den
Gemeinderat Z,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt F,
Mitbeteiligte,
betreffend Jagdpachtvergabe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 3. Februar 2009 versteigerte die Gemeinde Z für
die Pachtperiode vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2017 das Jagdrevier
Nr. […]. Auf die Ausschreibung meldeten sich zwei Jagdgesellschaften. Die
beiden Jagdgesellschaften boten je den Höchstbetrag. Der Zuschlag erfolgte an
die Jagdgesellschaft A mit C (als Bevollmächtigtem), H, I, J und K (im Folgenden:
neue Jagdgesellschaft). Die Jagdgesellschaft D mit E (als Bevollmächtigtem), N,
O, P und Q (im Folgenden: bisherige Jagdgesellschaft) unterlag. Daraufhin wurde
zwischen der Gemeinde Z und der neuen Jagdgesellschaft ein Jagdpachtvertrag abgeschlossen.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Gemeinde Z vom 3. Februar
2009.
rekurrierte die bisherige Jagdgesellschaft und verlangte, es sei ihr das
Jagdrevier zuzusprechen. Mit Beschluss vom 1. April 2009 hiess der
Bezirksrat X den Rekurs gut und wies die Gemeinde an, den Pachtvertrag entsprechend
abzuschliessen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
III.
Dagegen liess die neue Jagdgesellschaft Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats vom 1. April
2009.
aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter
Entschädigungsfolge.
Das Gesuch der neuen Jagdgesellschaft um
Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung wurde mit Präsidialverfügung
vom 8. Juni 2009 abgewiesen. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 beantragte
die bisherige Jagdgesellschaft die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Z
liess am 10. Juni 2009 die Gutheissung der Beschwerde beantragen. Der Bezirksrat
X nahm mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2009 zur Beschwerde Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.
1.2
Im Streit liegt der von der Gemeinde Z vorgenommene Zuschlag der Jagdpacht.
In analoger Anwendung der so genannten Zweistufentheorie, wonach der dem Abschluss
eines privatrechtlichen Vertrages vorausgehende behördliche Entscheid eine Verfügung
darstellt, unterliegt auch der Zuschlag der Jagdpacht den Rechtsmitteln der
Verwaltungsrechtspflege (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 288; § 43 Abs. 2
lit. e VRG in der am 8. Juni 1997 durch eine Generalklausel ersetzten
ursprünglichen Fassung, dazu ABl 1995 II 1537; RB 1977 Nr. 20; Ernst
Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 9 N. 6).
1.3
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70
in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Parteifähig sind die natürlichen
und juristischen Personen des Privatrechts. Gesamthandverhältnisse wie die
einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR) sind als solche nicht parteifähig (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 10). Unter den Personen, die sich gemeinsam um
eine Jagdpacht bewerben, entsteht – sofern nichts anderes vereinbart wird –
eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR (§ 9 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929
[JagdG, LS 922.1]). Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich
niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und
Privaten vertritt (Satz 2). Für den Pachtzins haften sie solidarisch (Satz 3).
Auch wenn nur die Gesellschafter parteifähig sind, wird im Folgenden der
Einfachheit halber von den Jagdgesellschaften als Beschwerdeführerin bzw.
Beschwerdegegnerin gesprochen.
Die Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft haben
sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen und einen Bevollmächtigten
bezeichnet. Der Anwalt, der die vorliegende Beschwerde eingereicht hat,
vertritt alle fünf Gesellschafter, womit offen bleiben kann, ob auch einzelne
Gesellschafter befugt gewesen wären, den Zuschlag anzufechten (vgl. dazu VGr,
6.
November 2002, VB.2002.00261, E. 2, www.vgrzh.ch; VGr, 6. Oktober
1995, VB.1995.00093, E. 3a [unveröffentlicht]; RB 1977 Nr. 11;
BGr, 11. Oktober 1978, ZBl 80/1979, S. 95 f.). Die
Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen
Beschwerdeführerin ohne weiteres zu. Sie hat von der Gemeinde Z den Zuschlag
für das Jagdrevier Nr. […] erhalten und ist damit vom Beschluss des
Bezirksrats X vom 1. April 2009 unmittelbar betroffen.
Die Beschwerdelegitimation stünde im Übrigen auch erfolglosen
Mitbewerbenden um eine Jagdpacht zu, obgleich sie auf deren Verleihung – da es
sich um eine Konzession handelt (BGE 90 II 422, 96 I 554, 88 I 18 E. 6.) –
keinen Rechtsanspruch haben (RB 1971 Nr. 10). Bereits unter der
Herrschaft der früheren Fassung von § 21 VRG, die eine Betroffenheit in
den Rechten voraussetzte, hat das Verwaltungsgericht die Legitimation
erfolgloser Bewerbender um eine Fischerei- oder Jagdpacht grundsätzlich bejaht
(vgl. RB 1977 Nr. 11 und Nr. 20). Vorauszusetzen ist ein eigener
praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der Beschwerde nicht berücksichtigter
Bewerbender darin liegt, dass die Gutheissung der Beschwerde ihnen eine
realistische Chance verschaffen würde, mit ihrem eigenen Angebot zum Zuge zu
kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen würde, in der sie ein neues
Angebot einreichen könnten (VGr, 6. November 2002, VB.2002.00261,
E. 3a mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das kantonale Jagdregal gehört zu den historischen Grund- und Bodenmonopolen,
welche gemäss Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen sind. Es darf daher
auch rein fiskalischen Zwecken dienen (vgl. BGr, 7. November 2003,
2P.142/2003, E. 3.3., www.bger.ch; BGE 128 I 3 E. 3a, 119 Ia 123
E. 2b; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2005, Rz. 3404 f.). Als Träger des Jagdregals
legt der Kanton das Jagdsystem fest und bestimmt die Voraussetzungen für die
Jagdberechtigung (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1986.
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [SR
922.
]).
2.2
Gemäss § 1 Abs. 2 JagdG erfolgt die Verleihung der
Jagdberechtigung durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der
Revierpacht. Dabei geschieht die Verpachtung der Jagd auf dem Weg der
öffentlichen Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der zuständigen
Direktion festzusetzender Bedingungen. Die Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber
mit dem höchsten oder zweithöchsten Angebot zu (§ 7 Abs. 1 JagdG).
Die Gemeinde kann ortsansässige Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder
mehrheitlich in der Gemeinde niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote
bevorzugen, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr
bieten und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint (§ 7 Abs. 3
JagdG). Unter den gleichen Bedingungen (Gewähr für einen weidgerechten
Jagdbetrieb und angemessenes Steigerungsangebot) kann die Gemeinde die
bisherige Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen (§ 7
Abs. 4 JagdG).
Als Regel gilt damit der Zuschlag an den Bewerber mit dem
höchsten oder zweithöchsten Angebot (§ 7 Abs. 1 JagdG). Zugunsten ortsansässiger
Bewerber oder der bisherigen Jagdgesellschaft können unter bestimmten
Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden (vgl. § 7 Abs. 3
und 4 JagdG). Eine Reihenfolge der Berücksichtigung lässt sich daraus aber
nicht ableiten. Die Gemeinde ist frei, innerhalb des gesetzlich abgesteckten
Rahmens den geeignetsten Bewerber auszuwählen. Dabei wird der Zuschlag richtigerweise
an denjenigen Bewerber erfolgen, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die
beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet. Ein Zusammentreffen
mehrerer Privilegierungsgründe verschafft einem Bietenden keinen Anspruch auf
den Zuschlag. Sie geben der Gemeinde einzig die Möglichkeit, von der Regel des
Zuschlags an einen der beiden Höchstbietenden abzuweichen (Baur, § 7
N. 4 mit Hinweisen).
2.3
Der Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 3 und 4 JagdG die Stellung
Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Aus
dem Wortlaut der Bestimmungen lässt sich ebenso ableiten, dass sie nur
privilegiert werden können, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr
bieten. Was unter weidgerechtem Jagdbetrieb zu verstehen ist, sagt weder das
kantonale Jagdgesetz noch das entsprechende Bundesgesetz. Immerhin lässt sich
aus zahlreichen gesetzlichen Verboten ableiten, welche Jagdmittel und -methoden
nach allgemeiner Auffassung als nicht weidgerecht bewertet werden (z.B. §§ 29–33
oder § 36 JagdG; Baur, § 7 N. 6). Die Frage des weidgerechten
Jagdbetriebs ist aufgrund der gesamten Umstände zu beantworten.
2.4
Der Entscheid darüber, wer für die Hege und Pflege eines Jagdreviers die
beste Gewähr bietet, ist weitgehend ein von einer Prognose bestimmter
Ermessensentscheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt überprüfen kann (RB 1979
Nr. 21). Dass der Gemeinde bei der Reviervergabe ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht, ergibt sich insbesondere auch aus der in § 7 Abs. 3
und 4 JagdG enthaltenen "Kann"-Formulierung. Der eingeräumte Ermessensspielraum
bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde in ihrer Entscheidung völlig frei ist.
Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die
Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden
Gesichtspunkte. Die Behörde muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen
Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Das Ermessen muss mit anderen Worten
stets pflichtgemäss ausgeübt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 441).
3.
3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass beide Jagdgesellschaften das Höchstangebot gemacht
haben. Der Angebotshöhe kommt vorliegend somit keine Bedeutung zu. Des Weiteren
haben beide Jagdgesellschaften keine Mitglieder, welche in der Gemeinde selbst
niedergelassen sind. Alle Gesellschafter wohnen in der Umgebung des
Jagdreviers, wobei vier der fünf Gesellschafter der bisherigen Jagdgesellschaft
deutlich näher beim Jagdrevier wohnen als die fünf Gesellschafter der neuen
Jagdgesellschaft. Sie können aufgrund ihrer Wohnorte wohl als ortsansässig im
Sinn von § 7 Abs. 3 JagdG gelten (dazu RB 1995 Nr. 107;
vgl. auch RB 1995 Nr. 108 E. 3). Die Bestimmung verlangt jedoch
nicht, dass die Pachtbewerber genauste Revierkenntnisse (Geographie,
Topographie, Wildbestand, Wildwechsel usw.) haben. Andernfalls liesse sich ein
Revier überhaupt nie an eine neue Bewerbergruppe verpachten. Die erforderlichen
Kenntnisse lassen sich relativ rasch und ohne grosse Schwierigkeiten erwerben (RB 1995
Nr. 107). Das Kriterium der Ortsansässigkeit dient unter anderem dem
Zweck, dass die Pachtinhaber das Revier in nützlicher Frist erreichen, wenn
dies angezeigt ist (RB 1995 Nr. 108 E. 3). Die Gesellschafter
der neuen Jagdgesellschaft wohnen zwar etwas weiter weg als die Mehrheit der
Gesellschafter der bisherigen Jagdgesellschaft. Das Jagdrevier scheint indes
auch von ihnen innert nützlicher Frist erreichbar zu sein.
3.2
Die Gemeinde hat sich bei ihrem Entscheid unter anderem auf das
detaillierte Bewerbungsdossier der neuen Jagdgesellschaft gestützt. Darin haben
sich die Gesellschafter über ihre Vorstellungen zur Jagd, Wildschadenverhütung,
Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit Behörden, Landwirten, Bevölkerung
usw. und zur Ausbildung von Jungjägern geäussert. Im Dossier enthalten sind
ausserdem Lebensläufe der einzelnen Mitglieder. Daraus geht hervor, dass drei
der fünf Gesellschafter die Jagdaufseherprüfung bestanden haben. Die Beschwerde
macht ausserdem geltend, dass die männlichen Mitglieder der Beschwerdeführerin
entweder selbständig erwerbend oder in ihrem eigenen Betrieb tätig seien und
sich somit ihre Zeit zur Jagd frei einteilen könnten. Drei Mitglieder seien
ausserdem als Handwerker ausgebildet worden und/oder als solche tätig und damit
in der Lage, die praktischen Aufgaben wie den Bau von Hochsitzen selbständig zu
bewerkstelligen. Es trifft zu, dass drei Mitglieder der Beschwerdeführerin in
einem Jagdrevier in Deutschland Mitpächter sind. Die Beschwerde relativiert,
dass sie die Pacht sofort aufgeben könnten, würden sie das Jagdrevier Nr. […]
wieder zugesprochen erhalten, da der Pachtvertrag nur über die Dauer von einem
Jahr abgeschlossen worden sei.
3.3
Die Gemeinde Z begründete den Zuschlag an die Beschwerdeführerin in ihrer
Rekursantwort wie folgt: Sie habe den jüngeren Pächtern den Vorzug geben
wollen, da die bisherige Jagdgesellschaft den Wünschen des Gemeinderats
bezüglich einer Verjüngung in der Vergangenheit kaum nachgekommen sei. Auf dem
Anmeldeformular der Beschwerdegegnerin seien vier Pächter aufgeführt (Jahrgänge
1930.
bis 1958). Der neue Pächter (Jahrgang 1961) sei nachträglich durch den
Obmann eingetragen worden. Der Gemeinderat sei sich bewusst, dass für eine
Reduktion des Schwarzwildbestandes nicht allein das Alter der Jagdpächter
ausschlaggebend sein könne. Doch er hoffe, dass jüngere Jagdpächter, vor allem
aber Jagdpächter, welche nicht in weiteren Jagdrevieren engagiert seien, dazu
beitragen würden. Der Obmann der bisherigen Jagdgesellschaft sei gleichzeitig
auch Obmann eines anderen Jagdreviers, ebenso sei ein Mitpächter Pächter eines
weiteren Jagdreviers. Dass es nie zu Unstimmigkeiten oder Problemen mit der
bisherigen Jagdgesellschaft gekommen sei, sei nur teilweise richtig. So teile
der Gemeinderat die Auffassung der bisherigen Jagdgesellschaft nicht, wonach
der Wald in erster Linie der Jagd dienen müsse. Auch sei die Gemeinde nicht
mehr über die Jagdtage informiert worden, was sich erschwerend auf die
Waldbewirtschaftung ausgewirkt habe. Der Gemeinderat habe von seinem Recht
Gebrauch gemacht, den Zuschlag derjenigen Jagdgesellschaft zu geben, welche die
aus seiner Sicht wichtigen Voraussetzungen langfristig besser erfüllen könne.
3.4
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Abschusszahlen von
Schwarzwild seit Februar 2005 gestiegen und die Schäden gesunken seien. Es
sei ihr kein einziges Jagdvergehen oder unweidmännisches Verhalten vorgeworfen
worden. Ausserdem würden ältere Jäger über eine grosse Erfahrung und die nötige
Zeit verfügen. Wegen Problemen oder Unstimmigkeiten seien sie nie kontaktiert
worden. Zu weiteren Kritikpunkten wie etwa der Information über die Jagdtage
nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung. Damit bleibt es bei der
Feststellung, dass die Gemeinde mit der Jagdausübung der Beschwerdegegnerin
nicht ganz zufrieden war und sich von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine
Verbesserung erhoffte. Offen bleiben kann vorliegend die Frage der Jagdberechtigung
des jüngsten Mitglieds der Beschwerdegegnerin. Auch ohne dieses Mitglied wäre
die Mindestanzahl Pächter für das Jagdrevier Nr. […] eingehalten.
3.5
Die Überlegungen der Gemeinde sind sachlich begründet und orientieren sich
– wie geboten – daran, welche der beiden Jagdgesellschaften für einen weigerechten
Jagdbetrieb für die gesamte Dauer der Pacht am besten Gewähr bietet. Sie hat
neben den Vorstellungen zur Jagd und der jagdlichen Erfahrung auch die
körperliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder mit in die Würdigung
einbezogen, was nicht zu beanstanden ist. Dass sie dabei die fünf Mitglieder
der Beschwerdeführerin (Jahrgänge 1974 bis 1961) als geeigneter erachtete, die
Anforderungen an eine weidgerechte Bejagung des Reviers zu erfüllen, liegt in
ihrem Ermessen. Wenn es darum geht, die Anforderungen festzulegen, die ein
Revier an dessen Bejagung stellt, spielen auch örtliche Verhältnisse eine
Rolle. In diesem Zusammenhang kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, bei
dessen Überprüfung sich nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch der
Bezirksrat Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Dies verkennt die Vorinstanz. Mit
Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts von 1961 (RB 1961
Nr. 88) führt er aus, dass gegenüber Ortsansässigen und/oder Bisherigen
besondere Rücksicht geübt werden könne und sie erwarten dürfen, "dass sie
beim Zuschlag nicht ohne ernsthafte, sachgemässe Gründe hintangesetzt werden".
Wie bereits festgehalten (vorn 2.2 ff.), kann besondere Rücksicht geübt
werden. Es besteht gesetzlich jedoch kein Zwang dazu. Dies gilt schon gar
nicht, wenn wie vorliegend sachgemässe, rechtlich vertretbare Gründe für ein
"Hintansetzen" Ortsansässiger und/oder Bisheriger sprechen. In RB 1961
Nr. 88 wird sodann weiter ausgeführt, dass der Zuschlag an denjenigen Bewerber
zu erfolgen habe, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde beste Gewähr für einen
weidgerechten Jagdbetrieb biete. Die Gemeinde Z ging in nachvollziehbarer Weise
davon aus, dass die Beschwerdeführerin die beste Gewähr dafür
bietet.
3.6
Die Vorinstanz hielt den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin sodann im Licht
des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV für geboten. Auch
wenn mit der Jagdpacht als Monopolkonzession das Recht zur Ausübung einer monopolisierten
Tätigkeit verliehen und damit ein wohlerworbenes Recht eingeräumt wird, gilt
dies nur während der achtjährigen Pachtdauer (vgl. § 6 Abs. 1 JagdG).
Nach Ablauf der Konzessionsdauer fällt das dem Konzessionär verliehene Recht wieder
an das konzedierende Gemeinwesen zurück (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 2594 ff.).
Von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann daher von
vornherein nicht die Rede sein.
3.7
Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die Gemeinde in
pflichtgemässer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens für die
Beschwerdeführerin entschieden hat. Es bestand für den Bezirksrat
daher kein Anlass, den Zuschlag der Gemeinde aufzuheben. Der Bezirksrat soll
einen Vergabeentscheid nicht schon dann aufheben, wenn er als verfügende
Behörde das Revier einer anderen Bewerbergruppe zugeteilt hätte. Er vermag in
Bezug auf die Würdigung der örtlichen Verhältnisse und auch auf die Beurteilung
der persönlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder einer Bewerbergruppe
die tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise zu beurteilen wie die
untere Instanz. Unter diesen Umständen ist es ihm deshalb verwehrt, sein Ermessen
an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hat
der Bezirksrat eine Ermessensverletzung begangen. Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Mit der
Aufhebung des Rekursentscheids ist der Beschluss des Gemeinderats Z wiederherzustellen.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Gesellschaftern der Beschwerdegegnerin anteilsmässig aufzuerlegen. Aufgrund der
zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft haftet jeder Einzelne zudem solidarisch
für die Anteile der andern (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
bzw. § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Sie sind ausserdem
zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Da bislang keine Kostennote einging, ist die Entschädigung
nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 1. April
2009.
wird aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats Z vom 3. Februar
2009.
wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Gesellschaftern der Beschwerdegegnerin je zu einem
Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen
Kosten.
4.
Die
Gesellschafter der Beschwerdegegnerin werden solidarisch verpflichtet, den Gesellschaftern
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.‑
zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an …