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Entscheid

VB.2009.00271

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00271

21. Oktober 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11798)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 3. Februar 2009 versteigerte die Gemeinde Z für

die Pachtperiode vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2017 das Jagdrevier

Nr. […]. Auf die Ausschreibung meldeten sich zwei Jagdgesellschaften. Die

beiden Jagdgesellschaften boten je den Höchstbetrag. Der Zuschlag erfolgte an

die Jagdgesellschaft A mit C (als Bevollmächtigtem), H, I, J und K (im Folgenden:

neue Jagdgesellschaft). Die Jagdgesellschaft D mit E (als Bevollmächtigtem), N,

O, P und Q (im Folgenden: bisherige Jagdgesellschaft) unterlag. Daraufhin wurde

zwischen der Gemeinde Z und der neuen Jagdgesellschaft ein Jagdpachtvertrag abgeschlossen.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Gemeinde Z vom 3. Februar

2009.

rekurrierte die bisherige Jagdgesellschaft und verlangte, es sei ihr das

Jagdrevier zuzusprechen. Mit Beschluss vom 1. April 2009 hiess der

Bezirksrat X den Rekurs gut und wies die Gemeinde an, den Pachtvertrag entsprechend

abzuschliessen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

III.

Dagegen liess die neue Jagdgesellschaft Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats vom 1. April

2009.

aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter

Entschädigungsfolge.

Das Gesuch der neuen Jagdgesellschaft um

Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung wurde mit Präsidial­verfügung

vom 8. Juni 2009 abgewiesen. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 beantragte

die bisherige Jagdgesellschaft die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Z

liess am 10. Juni 2009 die Gutheissung der Beschwerde beantragen. Der Bezirksrat

X nahm mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2009 zur Beschwerde Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.

1.2

Im Streit liegt der von der Gemeinde Z vorgenommene Zuschlag der Jagdpacht.

In analoger Anwendung der so genannten Zweistufentheorie, wonach der dem Abschluss

eines privatrechtlichen Vertrages vorausgehende behördliche Entscheid eine Verfügung

darstellt, unterliegt auch der Zuschlag der Jagdpacht den Rechtsmitteln der

Verwaltungsrechtspflege (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 288; § 43 Abs. 2

lit. e VRG in der am 8. Juni 1997 durch eine Generalklausel ersetzten

ursprünglichen Fassung, dazu ABl 1995 II 1537; RB 1977 Nr. 20; Ernst

Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 9 N. 6).

1.3

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70

in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Parteifähig sind die natürlichen

und juristischen Personen des Privatrechts. Gesamthandverhältnisse wie die

einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts

(OR) sind als solche nicht parteifähig (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 10). Unter den Personen, die sich gemeinsam um

eine Jagdpacht bewerben, entsteht – sofern nichts anderes vereinbart wird –

eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR (§ 9 Abs. 2

Satz 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929

[JagdG, LS 922.1]). Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich

niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und

Privaten vertritt (Satz 2). Für den Pachtzins haften sie solidarisch (Satz 3).

Auch wenn nur die Gesellschafter parteifähig sind, wird im Folgenden der

Einfachheit halber von den Jagdgesellschaften als Beschwerdeführerin bzw.

Beschwerdegegnerin gesprochen.

Die Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft haben

sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen und einen Bevollmächtigten

bezeichnet. Der Anwalt, der die vorliegende Beschwerde eingereicht hat,

vertritt alle fünf Gesellschafter, womit offen bleiben kann, ob auch einzelne

Gesellschafter befugt gewesen wären, den Zuschlag anzufechten (vgl. dazu VGr,

6.

November 2002, VB.2002.00261, E. 2, www.vgrzh.ch; VGr, 6. Oktober

1995, VB.1995.00093, E. 3a [unveröffentlicht]; RB 1977 Nr. 11;

BGr, 11. Oktober 1978, ZBl 80/1979, S. 95 f.). Die

Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen

Beschwerdeführerin ohne weiteres zu. Sie hat von der Gemeinde Z den Zuschlag

für das Jagdrevier Nr. […] erhalten und ist damit vom Beschluss des

Bezirksrats X vom 1. April 2009 unmittelbar betroffen.

Die Beschwerdelegitimation stünde im Übrigen auch erfolglosen

Mitbewerbenden um eine Jagdpacht zu, obgleich sie auf deren Verleihung – da es

sich um eine Konzession handelt (BGE 90 II 422, 96 I 554, 88 I 18 E. 6.) –

keinen Rechtsanspruch haben (RB 1971 Nr. 10). Bereits unter der

Herrschaft der früheren Fassung von § 21 VRG, die eine Betroffenheit in

den Rechten voraussetzte, hat das Verwaltungsgericht die Legitimation

erfolgloser Bewerbender um eine Fischerei- oder Jagdpacht grundsätzlich bejaht

(vgl. RB 1977 Nr. 11 und Nr. 20). Vorauszusetzen ist ein eigener

praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der Beschwerde nicht berücksichtigter

Bewerbender darin liegt, dass die Gutheissung der Beschwerde ihnen eine

realistische Chance verschaffen würde, mit ihrem eigenen Angebot zum Zuge zu

kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen würde, in der sie ein neues

Angebot einreichen könnten (VGr, 6. November 2002, VB.2002.00261,

E. 3a mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das kantonale Jagdregal gehört zu den historischen Grund- und Bodenmonopolen,

welche gemäss Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen sind. Es darf daher

auch rein fiskalischen Zwecken dienen (vgl. BGr, 7. November 2003,

2P.142/2003, E. 3.3., www.bger.ch; BGE 128 I 3 E. 3a, 119 Ia 123

E. 2b; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2005, Rz. 3404 f.). Als Träger des Jagdregals

legt der Kanton das Jagdsystem fest und bestimmt die Voraussetzungen für die

Jagdberechtigung (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni

1986.

über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [SR

922.

]).

2.2

Gemäss § 1 Abs. 2 JagdG erfolgt die Verleihung der

Jagdberechtigung durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der

Revierpacht. Dabei geschieht die Verpachtung der Jagd auf dem Weg der

öffentlichen Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der zuständigen

Direktion festzusetzender Bedingungen. Die Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber

mit dem höchsten oder zweithöchsten Angebot zu (§ 7 Abs. 1 JagdG).

Die Gemeinde kann ortsansässige Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder

mehrheitlich in der Gemeinde niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote

bevorzugen, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr

bieten und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint (§ 7 Abs. 3

JagdG). Unter den gleichen Bedingungen (Gewähr für einen weidgerechten

Jagdbetrieb und angemessenes Steigerungsangebot) kann die Gemeinde die

bisherige Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen (§ 7

Abs. 4 JagdG).

Als Regel gilt damit der Zuschlag an den Bewerber mit dem

höchsten oder zweithöchsten Angebot (§ 7 Abs. 1 JagdG). Zugunsten ortsansässiger

Bewerber oder der bisherigen Jagdgesellschaft können unter bestimmten

Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden (vgl. § 7 Abs. 3

und 4 JagdG). Eine Reihenfolge der Berücksichtigung lässt sich daraus aber

nicht ableiten. Die Gemeinde ist frei, innerhalb des gesetzlich abgesteckten

Rahmens den geeignetsten Bewerber auszuwählen. Dabei wird der Zuschlag richtigerweise

an denjenigen Bewerber erfolgen, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die

beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet. Ein Zusammentreffen

mehrerer Privilegierungsgründe verschafft einem Bietenden keinen Anspruch auf

den Zuschlag. Sie geben der Gemeinde einzig die Möglichkeit, von der Regel des

Zuschlags an einen der beiden Höchstbietenden abzuweichen (Baur, § 7

N. 4 mit Hinweisen).

2.3

Der Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 3 und 4 JagdG die Stellung

Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Aus

dem Wortlaut der Bestimmungen lässt sich ebenso ableiten, dass sie nur

privilegiert werden können, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr

bieten. Was unter weidgerechtem Jagdbetrieb zu verstehen ist, sagt weder das

kantonale Jagdgesetz noch das entsprechende Bundesgesetz. Immerhin lässt sich

aus zahlreichen gesetzlichen Verboten ableiten, welche Jagdmittel und -methoden

nach allgemeiner Auffassung als nicht weidgerecht bewertet werden (z.B. §§ 29–33

oder § 36 JagdG; Baur, § 7 N. 6). Die Frage des weidgerechten

Jagdbetriebs ist aufgrund der gesamten Umstände zu beantworten.

2.4

Der Entscheid darüber, wer für die Hege und Pflege eines Jagdreviers die

beste Gewähr bietet, ist weitgehend ein von einer Prognose bestimmter

Ermessensent­scheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt über­prüfen kann (RB 1979

Nr. 21). Dass der Gemeinde bei der Reviervergabe ein erheblicher

Ermessensspielraum zusteht, ergibt sich insbesondere auch aus der in § 7 Abs. 3

und 4 JagdG enthaltenen "Kann"-Formulierung. Der eingeräumte Ermessensspielraum

bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde in ihrer Entscheidung völlig frei ist.

Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die

Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden

Gesichtspunkte. Die Behörde muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen

Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung

auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Das Ermessen muss mit anderen Worten

stets pflichtgemäss ausgeübt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 441).

3.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass beide Jagdgesellschaften das Höchstangebot gemacht

haben. Der Angebotshöhe kommt vorliegend somit keine Bedeutung zu. Des Weiteren

haben beide Jagdgesellschaften keine Mitglieder, welche in der Gemeinde selbst

niedergelassen sind. Alle Gesellschafter wohnen in der Umgebung des

Jagdreviers, wobei vier der fünf Gesellschafter der bisherigen Jagdgesellschaft

deutlich näher beim Jagdrevier wohnen als die fünf Gesellschafter der neuen

Jagdgesellschaft. Sie können aufgrund ihrer Wohnorte wohl als ortsansässig im

Sinn von § 7 Abs. 3 JagdG gelten (dazu RB 1995 Nr. 107;

vgl. auch RB 1995 Nr. 108 E. 3). Die Bestimmung verlangt jedoch

nicht, dass die Pachtbewerber genauste Revierkenntnisse (Geographie,

Topographie, Wildbestand, Wildwechsel usw.) haben. Andernfalls liesse sich ein

Revier überhaupt nie an eine neue Bewerbergruppe verpachten. Die erforderlichen

Kenntnisse lassen sich relativ rasch und ohne grosse Schwierigkeiten erwerben (RB 1995

Nr. 107). Das Kriterium der Ortsansässigkeit dient unter anderem dem

Zweck, dass die Pachtinhaber das Revier in nützlicher Frist erreichen, wenn

dies angezeigt ist (RB 1995 Nr. 108 E. 3). Die Gesellschafter

der neuen Jagdgesellschaft wohnen zwar etwas weiter weg als die Mehrheit der

Gesellschafter der bisherigen Jagdgesellschaft. Das Jagdrevier scheint indes

auch von ihnen innert nützlicher Frist erreichbar zu sein.

3.2

Die Gemeinde hat sich bei ihrem Entscheid unter anderem auf das

detaillierte Bewerbungsdossier der neuen Jagdgesellschaft gestützt. Darin haben

sich die Gesellschafter über ihre Vorstellungen zur Jagd, Wildschadenverhütung,

Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit Behörden, Landwirten, Bevölkerung

usw. und zur Ausbildung von Jungjägern geäussert. Im Dossier enthalten sind

ausserdem Lebensläufe der einzelnen Mitglieder. Daraus geht hervor, dass drei

der fünf Gesellschafter die Jagdaufseherprüfung bestanden haben. Die Beschwerde

macht ausserdem geltend, dass die männlichen Mitglieder der Beschwerdeführerin

entweder selbständig erwerbend oder in ihrem eigenen Betrieb tätig seien und

sich somit ihre Zeit zur Jagd frei einteilen könnten. Drei Mitglieder seien

ausserdem als Handwerker ausgebildet worden und/oder als solche tätig und damit

in der Lage, die praktischen Aufgaben wie den Bau von Hochsitzen selbständig zu

bewerkstelligen. Es trifft zu, dass drei Mitglieder der Beschwerdeführerin in

einem Jagdrevier in Deutschland Mitpächter sind. Die Beschwerde relativiert,

dass sie die Pacht sofort aufgeben könnten, würden sie das Jagdrevier Nr. […]

wieder zugesprochen erhalten, da der Pachtvertrag nur über die Dauer von einem

Jahr abgeschlossen worden sei.

3.3

Die Gemeinde Z begründete den Zuschlag an die Beschwerdeführerin in ihrer

Rekursantwort wie folgt: Sie habe den jüngeren Pächtern den Vorzug geben

wollen, da die bisherige Jagdgesellschaft den Wünschen des Gemeinderats

bezüglich einer Verjüngung in der Vergangenheit kaum nachgekommen sei. Auf dem

Anmeldeformular der Beschwerdegegnerin seien vier Pächter aufgeführt (Jahrgänge

1930.

bis 1958). Der neue Pächter (Jahrgang 1961) sei nachträglich durch den

Obmann eingetragen worden. Der Gemeinderat sei sich bewusst, dass für eine

Reduktion des Schwarzwildbestandes nicht allein das Alter der Jagdpächter

ausschlaggebend sein könne. Doch er hoffe, dass jüngere Jagdpächter, vor allem

aber Jagdpächter, welche nicht in weiteren Jagdrevieren engagiert seien, dazu

beitragen würden. Der Obmann der bisherigen Jagdgesellschaft sei gleichzeitig

auch Obmann eines anderen Jagdreviers, ebenso sei ein Mitpächter Pächter eines

weiteren Jagdreviers. Dass es nie zu Unstimmigkeiten oder Problemen mit der

bisherigen Jagdgesellschaft gekommen sei, sei nur teilweise richtig. So teile

der Gemeinderat die Auffassung der bisherigen Jagdgesellschaft nicht, wonach

der Wald in erster Linie der Jagd dienen müsse. Auch sei die Gemeinde nicht

mehr über die Jagdtage informiert worden, was sich erschwerend auf die

Waldbewirtschaftung ausgewirkt habe. Der Gemeinderat habe von seinem Recht

Gebrauch gemacht, den Zuschlag derjenigen Jagdgesellschaft zu geben, welche die

aus seiner Sicht wichtigen Voraussetzungen langfristig besser erfüllen könne.

3.4

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Abschusszahlen von

Schwarzwild seit Februar 2005 gestiegen und die Schäden gesunken seien. Es

sei ihr kein einziges Jagdvergehen oder unweidmännisches Verhalten vorgeworfen

worden. Ausserdem würden ältere Jäger über eine grosse Erfahrung und die nötige

Zeit verfügen. Wegen Problemen oder Unstimmigkeiten seien sie nie kontaktiert

worden. Zu weiteren Kritikpunkten wie etwa der Information über die Jagdtage

nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung. Damit bleibt es bei der

Feststellung, dass die Gemeinde mit der Jagdausübung der Beschwerdegegnerin

nicht ganz zufrieden war und sich von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine

Verbesserung erhoffte. Offen bleiben kann vorliegend die Frage der Jagdberechtigung

des jüngsten Mitglieds der Beschwerdegegnerin. Auch ohne dieses Mitglied wäre

die Mindestanzahl Pächter für das Jagdrevier Nr. […] eingehalten.

3.5

Die Überlegungen der Gemeinde sind sachlich begründet und orientieren sich

– wie geboten – daran, welche der beiden Jagdgesellschaften für einen weigerechten

Jagdbetrieb für die gesamte Dauer der Pacht am besten Gewähr bietet. Sie hat

neben den Vorstellungen zur Jagd und der jagdlichen Erfahrung auch die

körperliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder mit in die Würdigung

einbezogen, was nicht zu beanstanden ist. Dass sie dabei die fünf Mitglieder

der Beschwerdeführerin (Jahrgänge 1974 bis 1961) als geeigneter erachtete, die

Anforderungen an eine weidgerechte Bejagung des Reviers zu erfüllen, liegt in

ihrem Ermessen. Wenn es darum geht, die Anforderungen festzulegen, die ein

Revier an dessen Bejagung stellt, spielen auch örtliche Verhältnisse eine

Rolle. In diesem Zusammenhang kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, bei

dessen Überprüfung sich nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch der

Bezirksrat Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Dies verkennt die Vorinstanz. Mit

Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts von 1961 (RB 1961

Nr. 88) führt er aus, dass gegenüber Ortsansässigen und/oder Bisherigen

besondere Rücksicht geübt werden könne und sie erwarten dürfen, "dass sie

beim Zuschlag nicht ohne ernsthafte, sachgemässe Gründe hintangesetzt werden".

Wie bereits festgehalten (vorn 2.2 ff.), kann besondere Rücksicht geübt

werden. Es besteht gesetzlich jedoch kein Zwang dazu. Dies gilt schon gar

nicht, wenn wie vorliegend sachgemässe, rechtlich vertretbare Gründe für ein

"Hintansetzen" Ortsansässiger und/oder Bisheriger sprechen. In RB 1961

Nr. 88 wird sodann weiter ausgeführt, dass der Zuschlag an denjenigen Bewerber

zu erfolgen habe, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde beste Gewähr für einen

weidgerechten Jagdbetrieb biete. Die Gemeinde Z ging in nachvollziehbarer Weise

davon aus, dass die Beschwerdeführerin die beste Gewähr dafür

bietet.

3.6

Die Vorinstanz hielt den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin sodann im Licht

des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV für geboten. Auch

wenn mit der Jagdpacht als Monopolkonzession das Recht zur Ausübung einer monopolisierten

Tätigkeit verliehen und damit ein wohlerworbenes Recht eingeräumt wird, gilt

dies nur während der achtjährigen Pachtdauer (vgl. § 6 Abs. 1 JagdG).

Nach Ablauf der Konzessionsdauer fällt das dem Konzessionär verliehene Recht wieder

an das konzedierende Gemeinwesen zurück (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 2594 ff.).

Von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann daher von

vornherein nicht die Rede sein.

3.7

Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die Gemeinde in

pflichtgemässer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens für die

Beschwerdeführerin entschieden hat. Es bestand für den Bezirksrat

daher kein Anlass, den Zuschlag der Gemeinde aufzuheben. Der Bezirksrat soll

einen Vergabeentscheid nicht schon dann aufheben, wenn er als verfügende

Behörde das Revier einer anderen Bewerbergruppe zugeteilt hätte. Er vermag in

Bezug auf die Würdigung der örtlichen Verhältnisse und auch auf die Beurteilung

der persönlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder einer Bewerbergruppe

die tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise zu beurteilen wie die

untere Instanz. Unter diesen Umständen ist es ihm deshalb verwehrt, sein Ermessen

an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen.

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hat

der Bezirksrat eine Ermessensverletzung begangen. Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde und zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Mit der

Aufhebung des Rekursentscheids ist der Beschluss des Gemeinderats Z wiederherzustellen.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den

Gesellschaftern der Beschwerdegegnerin anteilsmässig aufzuerlegen. Aufgrund der

zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft haftet jeder Einzelne zudem solidarisch

für die Anteile der andern (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

bzw. § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Sie sind ausserdem

zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Da bislang keine Kostennote einging, ist die Entschädigung

nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 1. April

2009.

wird aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats Z vom 3. Februar

2009.

wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Gesellschaftern der Beschwerdegegnerin je zu einem

Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen

Kosten.

4.

Die

Gesellschafter der Beschwerdegegnerin werden solidarisch verpflichtet, den Gesellschaftern

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.‑

zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an …