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Entscheid

VB.2009.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00274

11. August 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12524)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der K AG am

21. März 2007 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude M-Strasse

02 (Grundstück Kat.-Nr. 03) in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben unter anderem die

Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Weg 01 Rekurs bei der

Baurekurskommission I und liessen zur Hauptsache die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses beantragen. Mit Entscheid vom 7. April 2009 hiess

die Baurekurskommission den Rekurs teilweise gut und fasste Disp.-Ziff. I.3

des angefochtenen Beschlusses betreffend Abnahmemessung an den Orten mit

empfindlicher Nutzung 1b und 17 neu.

III.

Dagegen erhoben die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft

A-Weg 01 am 13. Mai 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit

damit ihr Rekurs abgewiesen wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission am 25. Mai 2009 und die Bausektion

der Stadt Zürich am 17. Juni 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Juni 2009, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Am 9. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden

eine Replik ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die private Beschwerdegegnerin bezweifelt die

Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit

Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich

einzureichen (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ist bei der Fristberechnung

nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein

staatlicher Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Die

Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

Der angefochtene Rekursentscheid wurde durch die

Vorinstanz am 8. April 2009 versandt und am 14. April 2009 durch den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden entgegengenommen (act. 4 und 19).

Die am 13. Mai 2009 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als

rechtzeitig.

2.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz

habe zu Unrecht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet und sich

nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird daher ebenfalls die Durchführung

eines Augenscheins beantragt.

2.1

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den

Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und

verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel

zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes

Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche

Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den

Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen

oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April

2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124

I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob

ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der

Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die

Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre

Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen

des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 42).

2.2

Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die Durchführung des Augenscheins im

Entscheid vom 7. April 2009 damit begründet, dass die Verhältnisse aus den

Akten hervorgehen. Es könne insbesondere auf die bei den Akten liegende

rekurrentische Fotodokumentation über das Standortgebäude und seine bauliche

Umgebung abgestellt werden.

Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der

rechtlich relevante Sachverhalt anhand der Akten rechtsgenügend feststellen

lässt. Die Akten beinhalten neben den Planunterlagen auch Fotos aus

verschiedenen Perspektiven mit dem Baugespann für die geplante Antenne, aus

denen genügend ersichtlich ist, wie sich das Vorhaben baulich auf die Umgebung

auswirken wird. Die Vorinstanz hat auf Fotos abgestellt, die von den Beschwerdeführenden

eingereicht worden sind. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht Fotos

einreichten, worauf das Bauvorhaben im Licht von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) besonders vorteilhaft erscheint.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend, dass

wesentliche Teile der Antennenanlage im Dachgeschoss untergebracht sind und

lediglich der eher schlanke, röhrenförmige Antennenmast deutlich sichtbar sein

wird. Vom Letzteren geht kaum eine gestalterische Wirkung aus. Vielmehr wird er

wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.)

von einem durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung

hingenommen (vgl. nachfolgend E. 4.3). Insofern ist nicht ersichtlich,

weshalb die Einordnungssituation der geplanten Mobilfunkantenne als kritisch zu

betrachten wäre und die Durchführung eines Augenscheins rechtfertigen würde.

Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden insoweit als unbegründet.

Die Beschwerdeführenden beantragten die Durchführung eines

Augenscheins überdies zur Beurteilung der Gefährdung des vorhandenen

Jagdgebiets von Fledermäusen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt

(E. 5), kann eine solche Beeinträchtigung nur durch wissenschaftliche Studien

belegt werden, weshalb sich der beantragte Augenschein diesbezüglich als

untauglich und damit die Rüge der Beschwerdeführenden ebenfalls als unbegründet

erweist.

Aus denselben Gründen kann auch auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.

3.

Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer

UMTS-Basisstation mit einem 4,2 m hohen Mast, der den Dachfirst um

4.

m überragt und 0,4 m vom Dachfirst entfernt erstellt werden soll.

Auf dem Mast soll zusätzlich ein 1 m hoher Blitzableiter angebracht

werden. Es sind drei Dualband-Antennen des Typs Kathrein 742215 mit Massen von

je 1,31 m x 0,16 m x 0,07 m sowie zwei Richtfunkrundantennen mit

einem Durchmesser von jeweils 0,4 m vorgesehen. Das weitere technische

Equipment ist im Estrichgeschoss geplant.

4.

In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die

geplante Mobilfunkantennenanlage ordne sich nicht befriedigend in die bauliche

und landschaftliche Umgebung ein und genüge den Anforderungen von § 238

Abs. 1 PBG nicht.

4.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende

Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch),

was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird

(RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die

kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,

1.

November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft

deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die

kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es

nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es

seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,

E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

4.2

Die

Bausektion der Stadt Zürich hat in der Rekursvernehmlassung erwogen, aus funktechnischen

Gründen und um die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) einhalten zu können, müssten die

Antennen in der Regel auf einer gewissen Höhe montiert werden. Vor diesem Hintergrund

verstehe es sich von selbst, dass sich die Dächer von Häusern zum Aufstellen

von Mobilfunkantennen geradezu anböten. Mit separaten, im Boden verankerten

gebäudehohen Antennenmasten würde jedenfalls kaum eine bessere Einpassung in

die bauliche Umgebung erreicht werden. Mobilfunkanlagen auf Hausdächern seien

Teil des Stadtbildes geworden und gewissermassen Spiegelbild der zunehmenden

Technisierung der Gesellschaft. Dass die geplante Antennenanlage das

Erscheinungsbild des Standortgebäudes in einem nicht mehr akzeptablen Mass

beeinträchtige, könne nicht gesagt werden. Die Kritik der Rekurrierenden sei

stark übertrieben. Von einem dominanten, ausgeprägt störenden Fremdkörper und

einem unzulässigen Kontrast zur baulichen Umgebung könne keine Rede sein. Der

Antennenmast rage ca. 4 m über den First des einfach gestalteten Wohnhauses

hinaus. An ihm befestigt seien drei schmale UMTS-Antennen und zwei runde

Richtfunkantennen. Es handle sich um eine vergleichsweise kleine Anlage. Das

weitere technische Equipment werde im Estrichgeschoss untergebracht und trete

nicht nach aussen in Erscheinung. Zu beachten sei sodann, dass nach der Praxis

an technische Anlagen der vorliegenden Art keine übertrieben hohen

Anforderungen gestellt würden.

Die Vorinstanz beurteilte die Erwägungen der Bausektion

zur Einordnung als eher knapp und liess offen, ob die Einordnung der

Mobilfunkantenne im Rekursverfahren mit uneingeschränkter Kognition überprüft

werden könne, da der Entscheid der Bausektion auch bei uneingeschränkter

Überprüfung zu schützen sei. Das Standortgebäude sei Teil der zusammengebauten

dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser M-Strasse 02–04, welche zum grossflächigen

Wohngebiet im Strassengeviert A-Weg – N-Strasse – O-Strasse – M-Strasse/P-Weg

gehörten. Die ausführliche rekurrentische Fotodokumentation zeige in der

Umgebung des Baugrundstücks ein gut durchgrüntes Quartier mit zumeist

dreigeschossigen, unprätentiös gestalteten Satteldachbauten und mittelgrossen

Kubaturen. Östlich des A-Wegs, rund 100 m vom geplanten Antennenstandort

entfernt, befinde sich die grossvolumige städtische Wohnsiedlung M-Strasse,

eine Flachdachüberbauung mit bis zu 10 Geschossen. Das Standortgebäude

selbst weise eine Firsthöhe von 12,25 m auf; an der südlichen Fassade sei

eine eingeschossige Annexbaute mit Flachdach erstellt worden. Die geplante

Kommunikationsanlage ordne sich durchaus im Sinne von § 238 Abs. 1

PBG hinreichend ins rechtlich relevante bauliche Umfeld ein. Von einer

ästhetischen Beeinträchtigung der Umgebung im rekurrentischen Sinn könne nicht

die Rede sein. Es handle sich beim Streitobjekt vielmehr um eine

durchschnittlich dimensionierte Mobilfunk-Basisstation, welche in dieser ortsbaulich

durchschnittlich empfindlichen Umgebung ohne Weiteres bewilligungsfähig sei.

4.3

Die von den Beschwerdeführenden ins Feld

geführten Argumente vermögen die ästhetische Würdigung der Bewilligungsbehörde

und der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.

Dass das Standortgebäude besondere architektonische

Qualitäten aufweisen würde, ist nicht erkennbar. Die auch für das Baugrundstück

geltende Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich, womit die Erhaltung des

Vorgarten- und Hofgebiets der betreffenden Grundstücke als einheitliche

Grünanlage sichergestellt wurde, steht dem vorliegenden Bauvorhaben entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht im Weg. Sie vermag auch keine

erhöhten ästhetischen Anforderungen an die Gestaltung der betreffenden Gebäude

zu begründen. Die Vorinstanz hat bei ihrer Würdigung berücksichtigt, dass es

sich vorliegend um ein gut durchgrüntes Quartier mit zumeist dreigeschossigen,

unprätentiös gestalteten Satteldachbauten und mittelgrossen Kubaturen handelt.

Wie die Vorinstanzen zu Recht festhielten, stellt das Standortgebäude kein

Schutzobjekt dar und befinden sich auch in der beurteilungsrelevanten Nähe zum

Baugrundstück keine solchen Objekte, auf die speziell Rücksicht zu nehmen wäre.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Einordnung der

vorliegenden Anlage nach § 238 Abs. 1 PBG beurteilten.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt die

Antenne aufgrund ihrer zurückhaltenden Ausgestaltung und einer Höhe von rund

5.

m nicht auffällig in Erscheinung. Das technische Equipment der Anlage

befindet sich mit Ausnahme der Richtfunkantennen im Dachgeschoss des

Standortgebäudes, womit die Anlage insgesamt wenig störend wahrnehmbar ist.

Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es liege ein offensichtliches Missverhältnis

zur Höhe des Standortgebäudes vor. Sodann ist zu beachten, dass solche

Antennen, um ihre Funktion erfüllen zu können, die Dächer in der Regel

überragen müssen, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt. Bei der Beurteilung

der Einordnung von Mobilfunkantennen ist zudem zu beachten, dass diese wegen

ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende

Einordnung erfasst werden können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B.

Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter

als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen. Ausserdem wurde die

Beschwerdegegnerin 1 bereits mit der Baubewilligung auflageweise verpflichtet,

das Äussere der neuen Bauteile hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit

und Farbe möglichst unauffällig zu gestalten.

In einem ähnlichen Rechtsstreit wurde die Praxis der Stadt

Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, wonach durchschnittlich

dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der

Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden

oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, vom Bundesgericht als zulässig

erachtet (BGr, 10. April 2008,1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch).

Wenn die Bausektion und die Vorinstanz unter diesen

Umständen zum Schluss kommen, die von einer durchgrünten, heterogenen Bebauung

geprägte Umgebung des Standortgebäudes, die sowohl Giebel- als auch Flachdächer

aufweise, zeichne sich in der Charakteristik nicht wesentlich anders aus als

zahlreiche ähnliche Situationen in der Stadt Zürich, weshalb von einer

befriedigenden Einordnung ausgegangen werden könne, handelt es sich hierbei um

eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung. Da weder individuelle

Schutzobjekte tangiert werden noch das Vorliegen spezieller Verhältnisse ersichtlich

ist, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und

nicht rechtsverletzend.

5.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die geplante

Mobilfunkantenne gefährde den Lebensraum, d.h. das regelmässig aufgesuchte

Jagdgebiet der in der Umgebung lebenden Fledermauspopulationen.

5.1

Das

Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 24. April 2008 mit dem Neubau

einer Mobilfunkanlage in der Nähe eines Taubenschlags zu befassen (BGr, 24. April

2008,1C_338/2007, URP 2008 S. 369 ff.). Gemäss dieser Rechtsprechung sind

die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV nicht auf den Schutz von Tieren

zugeschnitten. Soweit sie sich an denselben Orten aufhalten wie Menschen, wie

etwa in einem Taubenschlag nahe einem Wohnhaus, dürften Tiere ebenfalls

ausreichend geschützt sein. Für Vögel, die sich im gesamten Luftraum um

Mobilfunkanlagen bewegen, bietet die NISV keine abschliessende Regelung für den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung, weshalb Raum für eine

Einzelfallbeurteilung unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz besteht.

Dasselbe gilt für Fledermäuse.

5.2

Wie

bereits die Vorinstanz richtig ausführte, gibt es gemäss den Ausführungen des

BAFU im erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren kaum wissenschaftliche und

damit brauchbare Untersuchungen über die Auswirkungen von nichtionisierender

Strahlung auf Wild-, Nutz- und Haustiere, welche eine gesicherte

Risikobeurteilung zulassen würden (BGr, 24. April 2008,1C_338/2007,

E. 4.1, URP 2008 S. 374 f.). Aus den derzeit vorliegenden Studien

ergibt sich kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung von Fledermäusen durch

elektromagnetische Strahlung. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen

Entscheid kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Dies

anerkennen selbst die Beschwerdeführenden. Ihr Einwand, es bestünden aber auch

keine Studien, welche die Befürchtung einer solchen Gefährdung entkräften

würden, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht hat bereits in einem

Entscheid vom 29. November 2005 (1A.218/2004, E. 3.4, www.bger.ch)

gestützt auf Ausführungen des BAFU festgehalten, wissenschaftlich gesicherte

Aussagen könnten nur zum Vorhandensein von Effekten gemacht werden, während zur

Abwesenheit von Effekten nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich seien,

basierend auf der Häufigkeit von Studien, in denen kein biologischer Effekt

gefunden werden könnte. Eine 100-prozentige Sicherheit sei jedoch nie möglich.

Eine Herabsetzung der Strahlung der streitigen Mobilfunkanlage ist mangels

Hinweisen auf eine konkrete Gefährdung der Jagdgebiete der Fledermäuse nicht

erforderlich.

5.3

Schliesslich

gebietet auch das Vorsorgeprinzip vorliegend keine über die NISV hinausgehenden

Emissionsbegrenzungen. Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass bei

Mobilfunknetzen die Strahlung keine unerwünschte Begleiterscheinung darstellt,

sondern den eigentlichen Zweck der Anlage bildet. Müssten vorsorgliche

Emissionsbegrenzungen im gesamten, den Fledermäusen zugänglichen Luftraum

eingehalten werden, würde der Zweck der Anlage verunmöglicht bzw.

beeinträchtigt (BGr, 24. April 2008,1C_338/2007, E. 4.3, URP 2008

S. 374 f.).

6.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, angesichts der

knappen Einhaltung der Grenzwerte seien allfällige Reflexionen bei der

Berechnung der Strahlung zu berücksichtigen. Falls dies nicht möglich sei,

seien die effektiven Werte nach Inbetriebnahme der Anlage durch regelmässige

Kontrollmessungen zu überprüfen.

Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid detailliert mit

dem Einwand, die Reflexionen müssten bei der Berechnung der Strahlung

berücksichtigt werden, auseinandergesetzt (Entscheid der Vorinstanz,

E. 11.2). Auf diese überzeugenden Ausführungen, auf welche die

Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift nicht substanziiert eingehen,

kann vorliegend verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl.

auch VGr, 14. März 2007, VB.2006.00114, E. 4.2, www.vgrzh.ch).

Wie die Vorinstanz überdies zu Recht festgestellt hat,

besteht für die von den Beschwerdeführenden erneut geforderten regelmässigen

Kontrollmessungen keine gesetzliche Grundlage. Abgesehen von den bereits durch

die Vorinstanzen festgelegten Abnahmemessungen sind deshalb keine weiteren

Kontrollmessungen anzuordnen. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise auf das

von der privaten Beschwerdegegnerin eingerichtete Qualitätssicherungssystem

verwiesen, welches hinreichend gewährleistet, dass sich die Antennenkonfigurationen

und die ausgestrahlten Feldstärken trotz der Möglichkeit, gewisse Antennenparameter

ferngesteuert zu verändern, stets im bewilligten Rahmen bewegen.

7.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG), die überdies anteilsmässig zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten sind

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/6 und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 anteilsmässig

und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…