VB.2009.00274
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00274
11. August 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12524)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00274
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.08.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau Mobilfunkanlage.
Aus den derzeit vorliegenden Studien ergibt sich kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung von Fledermäusen durch elektromagnetische Strahlung. Eine Herabsetzung der Strahlung der streitigen Anlage ist deshalb nicht erforderlich (E. 5.2).
Auch das Vorsorgeprinzip gebietet vorliegend keine über die NISV hinausgehenden Emissionsbegrenzungen, da dadurch der Zweck der Anlage verunmöglicht bzw. beeinträchtigt würde (E. 5.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
REFLEXIONEN
TIER
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00274
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Weg
01,
nämlich:
1.1 B,
1.2 C,
2.1. D,
2.2 E,
3.1 F,
3.2 G,
4. H,
5. I,
6. J,
Beschwerdeführende,
gegen
1. K AG, vertreten
durch RA L,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der K AG am
21. März 2007 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude M-Strasse
02 (Grundstück Kat.-Nr. 03) in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben unter anderem die
Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Weg 01 Rekurs bei der
Baurekurskommission I und liessen zur Hauptsache die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses beantragen. Mit Entscheid vom 7. April 2009 hiess
die Baurekurskommission den Rekurs teilweise gut und fasste Disp.-Ziff. I.3
des angefochtenen Beschlusses betreffend Abnahmemessung an den Orten mit
empfindlicher Nutzung 1b und 17 neu.
III.
Dagegen erhoben die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft
A-Weg 01 am 13. Mai 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit
damit ihr Rekurs abgewiesen wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission am 25. Mai 2009 und die Bausektion
der Stadt Zürich am 17. Juni 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Juni 2009, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Am 9. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden
eine Replik ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die private Beschwerdegegnerin bezweifelt die
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit
Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich
einzureichen (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ist bei der Fristberechnung
nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein
staatlicher Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Die
Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG).
Der angefochtene Rekursentscheid wurde durch die
Vorinstanz am 8. April 2009 versandt und am 14. April 2009 durch den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden entgegengenommen (act. 4 und 19).
Die am 13. Mai 2009 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als
rechtzeitig.
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet und sich
nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird daher ebenfalls die Durchführung
eines Augenscheins beantragt.
2.1
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den
Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und
verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel
zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes
Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche
Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen
oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April
2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124
I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).
Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob
ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der
Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die
Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen
des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 42).
2.2
Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die Durchführung des Augenscheins im
Entscheid vom 7. April 2009 damit begründet, dass die Verhältnisse aus den
Akten hervorgehen. Es könne insbesondere auf die bei den Akten liegende
rekurrentische Fotodokumentation über das Standortgebäude und seine bauliche
Umgebung abgestellt werden.
Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der
rechtlich relevante Sachverhalt anhand der Akten rechtsgenügend feststellen
lässt. Die Akten beinhalten neben den Planunterlagen auch Fotos aus
verschiedenen Perspektiven mit dem Baugespann für die geplante Antenne, aus
denen genügend ersichtlich ist, wie sich das Vorhaben baulich auf die Umgebung
auswirken wird. Die Vorinstanz hat auf Fotos abgestellt, die von den Beschwerdeführenden
eingereicht worden sind. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht Fotos
einreichten, worauf das Bauvorhaben im Licht von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) besonders vorteilhaft erscheint.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend, dass
wesentliche Teile der Antennenanlage im Dachgeschoss untergebracht sind und
lediglich der eher schlanke, röhrenförmige Antennenmast deutlich sichtbar sein
wird. Vom Letzteren geht kaum eine gestalterische Wirkung aus. Vielmehr wird er
wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.)
von einem durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung
hingenommen (vgl. nachfolgend E. 4.3). Insofern ist nicht ersichtlich,
weshalb die Einordnungssituation der geplanten Mobilfunkantenne als kritisch zu
betrachten wäre und die Durchführung eines Augenscheins rechtfertigen würde.
Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden insoweit als unbegründet.
Die Beschwerdeführenden beantragten die Durchführung eines
Augenscheins überdies zur Beurteilung der Gefährdung des vorhandenen
Jagdgebiets von Fledermäusen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
(E. 5), kann eine solche Beeinträchtigung nur durch wissenschaftliche Studien
belegt werden, weshalb sich der beantragte Augenschein diesbezüglich als
untauglich und damit die Rüge der Beschwerdeführenden ebenfalls als unbegründet
erweist.
Aus denselben Gründen kann auch auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.
3.
Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer
UMTS-Basisstation mit einem 4,2 m hohen Mast, der den Dachfirst um
4.
m überragt und 0,4 m vom Dachfirst entfernt erstellt werden soll.
Auf dem Mast soll zusätzlich ein 1 m hoher Blitzableiter angebracht
werden. Es sind drei Dualband-Antennen des Typs Kathrein 742215 mit Massen von
je 1,31 m x 0,16 m x 0,07 m sowie zwei Richtfunkrundantennen mit
einem Durchmesser von jeweils 0,4 m vorgesehen. Das weitere technische
Equipment ist im Estrichgeschoss geplant.
4.
In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die
geplante Mobilfunkantennenanlage ordne sich nicht befriedigend in die bauliche
und landschaftliche Umgebung ein und genüge den Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG nicht.
4.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,
Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende
Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu
(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch),
was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird
(RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die
kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,
1.
November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft
deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die
kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es
nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der
Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es
seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,
E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
4.2
Die
Bausektion der Stadt Zürich hat in der Rekursvernehmlassung erwogen, aus funktechnischen
Gründen und um die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) einhalten zu können, müssten die
Antennen in der Regel auf einer gewissen Höhe montiert werden. Vor diesem Hintergrund
verstehe es sich von selbst, dass sich die Dächer von Häusern zum Aufstellen
von Mobilfunkantennen geradezu anböten. Mit separaten, im Boden verankerten
gebäudehohen Antennenmasten würde jedenfalls kaum eine bessere Einpassung in
die bauliche Umgebung erreicht werden. Mobilfunkanlagen auf Hausdächern seien
Teil des Stadtbildes geworden und gewissermassen Spiegelbild der zunehmenden
Technisierung der Gesellschaft. Dass die geplante Antennenanlage das
Erscheinungsbild des Standortgebäudes in einem nicht mehr akzeptablen Mass
beeinträchtige, könne nicht gesagt werden. Die Kritik der Rekurrierenden sei
stark übertrieben. Von einem dominanten, ausgeprägt störenden Fremdkörper und
einem unzulässigen Kontrast zur baulichen Umgebung könne keine Rede sein. Der
Antennenmast rage ca. 4 m über den First des einfach gestalteten Wohnhauses
hinaus. An ihm befestigt seien drei schmale UMTS-Antennen und zwei runde
Richtfunkantennen. Es handle sich um eine vergleichsweise kleine Anlage. Das
weitere technische Equipment werde im Estrichgeschoss untergebracht und trete
nicht nach aussen in Erscheinung. Zu beachten sei sodann, dass nach der Praxis
an technische Anlagen der vorliegenden Art keine übertrieben hohen
Anforderungen gestellt würden.
Die Vorinstanz beurteilte die Erwägungen der Bausektion
zur Einordnung als eher knapp und liess offen, ob die Einordnung der
Mobilfunkantenne im Rekursverfahren mit uneingeschränkter Kognition überprüft
werden könne, da der Entscheid der Bausektion auch bei uneingeschränkter
Überprüfung zu schützen sei. Das Standortgebäude sei Teil der zusammengebauten
dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser M-Strasse 02–04, welche zum grossflächigen
Wohngebiet im Strassengeviert A-Weg – N-Strasse – O-Strasse – M-Strasse/P-Weg
gehörten. Die ausführliche rekurrentische Fotodokumentation zeige in der
Umgebung des Baugrundstücks ein gut durchgrüntes Quartier mit zumeist
dreigeschossigen, unprätentiös gestalteten Satteldachbauten und mittelgrossen
Kubaturen. Östlich des A-Wegs, rund 100 m vom geplanten Antennenstandort
entfernt, befinde sich die grossvolumige städtische Wohnsiedlung M-Strasse,
eine Flachdachüberbauung mit bis zu 10 Geschossen. Das Standortgebäude
selbst weise eine Firsthöhe von 12,25 m auf; an der südlichen Fassade sei
eine eingeschossige Annexbaute mit Flachdach erstellt worden. Die geplante
Kommunikationsanlage ordne sich durchaus im Sinne von § 238 Abs. 1
PBG hinreichend ins rechtlich relevante bauliche Umfeld ein. Von einer
ästhetischen Beeinträchtigung der Umgebung im rekurrentischen Sinn könne nicht
die Rede sein. Es handle sich beim Streitobjekt vielmehr um eine
durchschnittlich dimensionierte Mobilfunk-Basisstation, welche in dieser ortsbaulich
durchschnittlich empfindlichen Umgebung ohne Weiteres bewilligungsfähig sei.
4.3
Die von den Beschwerdeführenden ins Feld
geführten Argumente vermögen die ästhetische Würdigung der Bewilligungsbehörde
und der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.
Dass das Standortgebäude besondere architektonische
Qualitäten aufweisen würde, ist nicht erkennbar. Die auch für das Baugrundstück
geltende Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich, womit die Erhaltung des
Vorgarten- und Hofgebiets der betreffenden Grundstücke als einheitliche
Grünanlage sichergestellt wurde, steht dem vorliegenden Bauvorhaben entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht im Weg. Sie vermag auch keine
erhöhten ästhetischen Anforderungen an die Gestaltung der betreffenden Gebäude
zu begründen. Die Vorinstanz hat bei ihrer Würdigung berücksichtigt, dass es
sich vorliegend um ein gut durchgrüntes Quartier mit zumeist dreigeschossigen,
unprätentiös gestalteten Satteldachbauten und mittelgrossen Kubaturen handelt.
Wie die Vorinstanzen zu Recht festhielten, stellt das Standortgebäude kein
Schutzobjekt dar und befinden sich auch in der beurteilungsrelevanten Nähe zum
Baugrundstück keine solchen Objekte, auf die speziell Rücksicht zu nehmen wäre.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Einordnung der
vorliegenden Anlage nach § 238 Abs. 1 PBG beurteilten.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt die
Antenne aufgrund ihrer zurückhaltenden Ausgestaltung und einer Höhe von rund
5.
m nicht auffällig in Erscheinung. Das technische Equipment der Anlage
befindet sich mit Ausnahme der Richtfunkantennen im Dachgeschoss des
Standortgebäudes, womit die Anlage insgesamt wenig störend wahrnehmbar ist.
Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es liege ein offensichtliches Missverhältnis
zur Höhe des Standortgebäudes vor. Sodann ist zu beachten, dass solche
Antennen, um ihre Funktion erfüllen zu können, die Dächer in der Regel
überragen müssen, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt. Bei der Beurteilung
der Einordnung von Mobilfunkantennen ist zudem zu beachten, dass diese wegen
ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende
Einordnung erfasst werden können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B.
Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter
als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen. Ausserdem wurde die
Beschwerdegegnerin 1 bereits mit der Baubewilligung auflageweise verpflichtet,
das Äussere der neuen Bauteile hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit
und Farbe möglichst unauffällig zu gestalten.
In einem ähnlichen Rechtsstreit wurde die Praxis der Stadt
Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, wonach durchschnittlich
dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der
Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden
oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, vom Bundesgericht als zulässig
erachtet (BGr, 10. April 2008,1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch).
Wenn die Bausektion und die Vorinstanz unter diesen
Umständen zum Schluss kommen, die von einer durchgrünten, heterogenen Bebauung
geprägte Umgebung des Standortgebäudes, die sowohl Giebel- als auch Flachdächer
aufweise, zeichne sich in der Charakteristik nicht wesentlich anders aus als
zahlreiche ähnliche Situationen in der Stadt Zürich, weshalb von einer
befriedigenden Einordnung ausgegangen werden könne, handelt es sich hierbei um
eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung. Da weder individuelle
Schutzobjekte tangiert werden noch das Vorliegen spezieller Verhältnisse ersichtlich
ist, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und
nicht rechtsverletzend.
5.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die geplante
Mobilfunkantenne gefährde den Lebensraum, d.h. das regelmässig aufgesuchte
Jagdgebiet der in der Umgebung lebenden Fledermauspopulationen.
5.1
Das
Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 24. April 2008 mit dem Neubau
einer Mobilfunkanlage in der Nähe eines Taubenschlags zu befassen (BGr, 24. April
2008,1C_338/2007, URP 2008 S. 369 ff.). Gemäss dieser Rechtsprechung sind
die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV nicht auf den Schutz von Tieren
zugeschnitten. Soweit sie sich an denselben Orten aufhalten wie Menschen, wie
etwa in einem Taubenschlag nahe einem Wohnhaus, dürften Tiere ebenfalls
ausreichend geschützt sein. Für Vögel, die sich im gesamten Luftraum um
Mobilfunkanlagen bewegen, bietet die NISV keine abschliessende Regelung für den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung, weshalb Raum für eine
Einzelfallbeurteilung unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz besteht.
Dasselbe gilt für Fledermäuse.
5.2
Wie
bereits die Vorinstanz richtig ausführte, gibt es gemäss den Ausführungen des
BAFU im erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren kaum wissenschaftliche und
damit brauchbare Untersuchungen über die Auswirkungen von nichtionisierender
Strahlung auf Wild-, Nutz- und Haustiere, welche eine gesicherte
Risikobeurteilung zulassen würden (BGr, 24. April 2008,1C_338/2007,
E. 4.1, URP 2008 S. 374 f.). Aus den derzeit vorliegenden Studien
ergibt sich kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung von Fledermäusen durch
elektromagnetische Strahlung. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Dies
anerkennen selbst die Beschwerdeführenden. Ihr Einwand, es bestünden aber auch
keine Studien, welche die Befürchtung einer solchen Gefährdung entkräften
würden, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht hat bereits in einem
Entscheid vom 29. November 2005 (1A.218/2004, E. 3.4, www.bger.ch)
gestützt auf Ausführungen des BAFU festgehalten, wissenschaftlich gesicherte
Aussagen könnten nur zum Vorhandensein von Effekten gemacht werden, während zur
Abwesenheit von Effekten nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich seien,
basierend auf der Häufigkeit von Studien, in denen kein biologischer Effekt
gefunden werden könnte. Eine 100-prozentige Sicherheit sei jedoch nie möglich.
Eine Herabsetzung der Strahlung der streitigen Mobilfunkanlage ist mangels
Hinweisen auf eine konkrete Gefährdung der Jagdgebiete der Fledermäuse nicht
erforderlich.
5.3
Schliesslich
gebietet auch das Vorsorgeprinzip vorliegend keine über die NISV hinausgehenden
Emissionsbegrenzungen. Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass bei
Mobilfunknetzen die Strahlung keine unerwünschte Begleiterscheinung darstellt,
sondern den eigentlichen Zweck der Anlage bildet. Müssten vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen im gesamten, den Fledermäusen zugänglichen Luftraum
eingehalten werden, würde der Zweck der Anlage verunmöglicht bzw.
beeinträchtigt (BGr, 24. April 2008,1C_338/2007, E. 4.3, URP 2008
S. 374 f.).
6.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, angesichts der
knappen Einhaltung der Grenzwerte seien allfällige Reflexionen bei der
Berechnung der Strahlung zu berücksichtigen. Falls dies nicht möglich sei,
seien die effektiven Werte nach Inbetriebnahme der Anlage durch regelmässige
Kontrollmessungen zu überprüfen.
Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid detailliert mit
dem Einwand, die Reflexionen müssten bei der Berechnung der Strahlung
berücksichtigt werden, auseinandergesetzt (Entscheid der Vorinstanz,
E. 11.2). Auf diese überzeugenden Ausführungen, auf welche die
Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift nicht substanziiert eingehen,
kann vorliegend verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl.
auch VGr, 14. März 2007, VB.2006.00114, E. 4.2, www.vgrzh.ch).
Wie die Vorinstanz überdies zu Recht festgestellt hat,
besteht für die von den Beschwerdeführenden erneut geforderten regelmässigen
Kontrollmessungen keine gesetzliche Grundlage. Abgesehen von den bereits durch
die Vorinstanzen festgelegten Abnahmemessungen sind deshalb keine weiteren
Kontrollmessungen anzuordnen. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise auf das
von der privaten Beschwerdegegnerin eingerichtete Qualitätssicherungssystem
verwiesen, welches hinreichend gewährleistet, dass sich die Antennenkonfigurationen
und die ausgestrahlten Feldstärken trotz der Möglichkeit, gewisse Antennenparameter
ferngesteuert zu verändern, stets im bewilligten Rahmen bewegen.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG), die überdies anteilsmässig zu einer Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten sind
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/6 und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 anteilsmässig
und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…