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Entscheid

VB.2009.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00278

18. November 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11871)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die türkische Staatsangehörige A reiste 2001 in die

Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde kurz darauf erstinstanzlich

abgewiesen. 2004 heiratete A den im Kanton Zürich niedergelassenen türkischen

Staatsangehörigen D. Das Migrationsamt erteilte ihr deshalb eine

Aufenthaltsbewilligung. 2005 kam das Kind E zur Welt. In jenem Jahr zog die

Familie nach Y im Kanton Bern. Dort bekam A am 4. März 2008 die

Niederlassungsbewilligung. Eine durch den Gerichtspräsidenten des

Gerichtskreises […] genehmigte Trennungsvereinbarung vom 26. Juni 2008

hält fest, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten A-D per 8. März 2008

aufgegeben wurde und das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt wird. Von März

bis August 2008 wurde A mit rund Fr. 17'500.- durch die Sozialbehörde

von Y unterstützt. Per 15. August 2008 zog sie mit ihrem Kind von Y nach X

im Kanton Zürich. Seit dem 1. September 2008 wird sie vollumfänglich durch

die Sozialbehörde von X unterstützt. Mit Verfügung vom 24. November 2008

wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) die Gesuche von A vom 8. August

2008 um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Kanton Zürich (Kantonswechsel)

für sich und ihr Kind ab. Sie erwog im Wesentlichen, gestützt auf Art. 37 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer (AuG, SR 142.20) hätten Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63

AuG vorlägen. Ein Widerrufsgrund sei gegeben, wenn der Ausländer oder eine

Person, für die er zu sorgen habe, dauerhaft und in erheblichem Masse auf

Sozialhilfe angewiesen sei (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser

Widerrufsgrund sei angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit von A erfüllt,

weshalb die Gesuche abzuweisen seien.

Erwägungen

II.

Dagegen wurde Rekurs an den Regierungsrat erhoben und

beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und A und ihrem Kind die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Ausserdem sei Kostenfreiheit

zu gewähren. Der Regierungsrat wies den Rekurs in der Hauptsache mit Beschluss

vom 8. April 2009 ab und verweigerte das Armenrecht.

III.

Am 12./15. Mai 2009 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den regierungsrätlichen Beschluss

aufzuheben und das Migrationsamt einzuladen, ihr den Kantonswechsel zu

bewilligen und die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich

auszustellen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen

und A sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei

ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf

Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde

geltenden Recht (RB 2004 Nr. 8). Auf dem vorliegenden Gebiet der

Fremdenpolizei liess es sich zwar gegen bis Ende vergangenen Jahres ergangene

Rekursentscheide nur anrufen, wenn eine strittige Bewilligung bundesrechtlich

oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durfte;

diese Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss

wie der gegenwärtige aus dem laufenden Jahr stammt (vgl. ausführlich und mit

Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da

die übrigen Eintretensbedingungen als ebenso erfüllt erscheinen, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Massgebend

ist vorliegend das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2

Abs. 1 AuG). Zwar gibt es zwischen der Schweiz und der Türkei keinen

Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung einräumen würde. Immerhin aber – und dies verkennt

die Vorinstanz – besteht ein Niederlassungsabkommen zwischen den beiden Staaten

vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632), welches in Art. 1 Abs. 1

festhält, dass die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten das Recht haben, sich

frei niederzulassen und aufzuhalten sowie zu bewegen, unbeschadet der

Bestimmungen betreffend die Einwanderung. Vorbehalten sind die gegenwärtig und künftig

geltenden Gesetze und Verordnungen des entsprechenden Vertragsstaats.

Grundsätzlich besteht also für türkische Staatsangehörige mit

Niederlassungsbewilligung ein Anspruch auf Kantonswechsel kraft Völkerrechts

(BGE 127 II 177 E. 2b). Ein gesetzlicher Anspruch auf Kantonswechsel

existiert sodann für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung nunmehr auch

gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG.

2.2

Der

Kantonswechsel und damit die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich kann

der Beschwerdeführerin nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63

AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AuG). In Betracht fällt vorliegend

einzig der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und

in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Da die neurechtliche

Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 10 Abs. 1

lit. d des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) entspricht, bleibt die

diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend. Erforderlich ist

damit überdies, dass die Befürchtung berechtigt ist, Unterstützung müsse auch

für die weitere Zukunft geleistet werden (BGE 119 Ib 1 E. 3b; Marc Spescha

in: derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 63 AuG

N. 11; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,

Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., Basel 2009, S. 311 ff., 328 [je mit Hinweisen]). Die Auslegung

der Beschwerdegegnerin, die Anforderungen an die Dauer und das Ausmass der Sozialhilfe

tiefer als beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzusetzen, weil es sich

beim vorliegenden Entscheid nicht um die Wegweisung aus der Schweiz, sondern

nur um die Verweigerung des Kantonswechsels handle, findet keine Grundlage im

Gesetz und ist abzulehnen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin ist seit der Trennung von ihrem Ehemann im März 2008

auf Sozialhilfe angewiesen und wurde von März bis August 2008 mit

rund Fr. 20'000.- durch die Sozialbehörde von Y unterstützt. Die

gerichtliche Trennungsvereinbarung vom 26. Juni 2008 hält fest, dass der

Ehemann gegenwärtig nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge (für die Ehefrau)

zu leisten. Der Ehemann wurde verpflichtet, für das gemeinsame Kind einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 540.- zuzüglich

Kinderzulage zu leisten. Ein Schreiben der Sozialbehörde von Y vom 2. September

2008.

führt aus, die Beschwerdeführerin hege den grossen Wunsch, in die ihr

vertraute Umgebung umzuziehen und in ihrem sozialen Netz Unterstützung zu

finden. Sie habe es in Y nicht geschafft, sich sozial zu integrieren. Die

Integration sei lediglich in der Familie ihres Ehemannes erfolgt, der sie im März

2008.

ohne Vorankündigung von einem Tag auf den anderen verlassen habe. Es

bestehe die Hoffnung, dass sie sich mit dem Umzug in den Kanton Zürich gesundheitlich

stabilisiere und früher oder später auch wieder einer Arbeit nachgehen könne. Die

Sozialbehörde von X bestätigte mit Schreiben vom 4. September 2008, dass

die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2008 unterstützt werde.

Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September

2008.

bis 13. März 2009 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 15'000.-

bezogen hat.

Die Unterstützung der Beschwerdeführerin erscheint als

erheblich (BGE 119 Ib 1 E. 3). Sie dauert aber erst seit März 2008

an. Entgegen der im vorinstanzlichen Beschluss vertretenen Auffassung kann

nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch

in Zukunft in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig bleibt. Das von der Beschwerdeführerin

eingereichte ärztliche Zeugnis vom 13. Januar 2009 belegt zwar gesundheitliche

Probleme, aber nicht die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin

hat keinen Beruf erlernt, was die Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt

erschwert. Sie hat jedoch bereits als Asylsuchende in der Gastronomie gearbeitet,

so dass es ihr mit einer Niederlassungsbewilligung leichter fallen wird, eine

Arbeit zu finden. Die Beschwerde macht denn auch geltend, die Beschwerdeführerin

werde in Kürze, sobald sich die Situation mit dem Ehemann beruhigt habe, wieder

eigener Lohnarbeit nachgehen können.

2.4

Nach dem

Gesagten liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund vor, weshalb nicht

mehr zu prüfen ist, ob ein solcher Widerruf auch verhältnismässig wäre (BBl

2002, 3790; Spescha, Art. 37 AuG N. 7; Zünd/Arquint Hill,

S. 328 ff.). Dass die Beschwerdeführerin häuslicher Gewalt ausgesetzt

war, wäre erst im Rahmen der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Widerrufs

der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen. Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde.

3.

Die Beschwerdeführerin erscheint demnach als sowohl im

Rekursverfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend.

Die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens müssen

ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (§ 13 Abs. 2

Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 28). Desgleichen hat diese für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 15). Die unentgeltliche Rechtspflege wurde lediglich eventualiter für

den Fall einer Abweisung der Beschwerde verlangt.

4.

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welcher

seit dem 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt (AS 2006, 5600 und 5608; AS

2007, 5489), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig

auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend den Kantonswechsel. Dies gilt

auch dann, wenn sich die ausländische Person auf einen solchen Anspruch berufen

kann (BGr, 4. Mai 2009,2C_886/2008, E. 2, www.bger.ch, mit

Hinweisen). Damit ist gegen den vorliegenden Entscheid lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November

2008.

und der Beschluss des Regierungsrats vom 8. April 2009 werden

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Die

Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwer­deverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …