VB.2009.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00278
18. November 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11871)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00278
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)
Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
Für türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kantonswechsel kraft Staatsvertrags (E. 2.1). Der Kantonswechsel kann nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. In Betracht fällt vorliegend einzig der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin, die Anforderungen an die Dauer und das Ausmass der Sozialhilfe tiefer als beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzusetzen, weil es sich beim vorliegenden Entscheid nicht um die Wegweisung aus der Schweiz, sondern nur um die Verweigerung des Kantonswechsels handle, findet keine Grundlage im Gesetz und ist abzulehnen (E. 2.2). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt kein Widerrufsgrund vor, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein solcher Widerruf verhältnismässig wäre (E. 2.4). Gegen den vorliegenden Entscheid ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (E. 4).
Gutheissung.
Stichworte:
ANSPRUCH
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
KANTONSWECHSEL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
STAATSVERTRAG
SUBSIDIÄRE VERFASSUNGSBESCHWERDE
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. III AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00278
Entscheid
der 4. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die türkische Staatsangehörige A reiste 2001 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde kurz darauf erstinstanzlich
abgewiesen. 2004 heiratete A den im Kanton Zürich niedergelassenen türkischen
Staatsangehörigen D. Das Migrationsamt erteilte ihr deshalb eine
Aufenthaltsbewilligung. 2005 kam das Kind E zur Welt. In jenem Jahr zog die
Familie nach Y im Kanton Bern. Dort bekam A am 4. März 2008 die
Niederlassungsbewilligung. Eine durch den Gerichtspräsidenten des
Gerichtskreises […] genehmigte Trennungsvereinbarung vom 26. Juni 2008
hält fest, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten A-D per 8. März 2008
aufgegeben wurde und das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt wird. Von März
bis August 2008 wurde A mit rund Fr. 17'500.- durch die Sozialbehörde
von Y unterstützt. Per 15. August 2008 zog sie mit ihrem Kind von Y nach X
im Kanton Zürich. Seit dem 1. September 2008 wird sie vollumfänglich durch
die Sozialbehörde von X unterstützt. Mit Verfügung vom 24. November 2008
wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) die Gesuche von A vom 8. August
2008 um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Kanton Zürich (Kantonswechsel)
für sich und ihr Kind ab. Sie erwog im Wesentlichen, gestützt auf Art. 37 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) hätten Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63
AuG vorlägen. Ein Widerrufsgrund sei gegeben, wenn der Ausländer oder eine
Person, für die er zu sorgen habe, dauerhaft und in erheblichem Masse auf
Sozialhilfe angewiesen sei (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser
Widerrufsgrund sei angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit von A erfüllt,
weshalb die Gesuche abzuweisen seien.
Erwägungen
II.
Dagegen wurde Rekurs an den Regierungsrat erhoben und
beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und A und ihrem Kind die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Ausserdem sei Kostenfreiheit
zu gewähren. Der Regierungsrat wies den Rekurs in der Hauptsache mit Beschluss
vom 8. April 2009 ab und verweigerte das Armenrecht.
III.
Am 12./15. Mai 2009 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den regierungsrätlichen Beschluss
aufzuheben und das Migrationsamt einzuladen, ihr den Kantonswechsel zu
bewilligen und die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich
auszustellen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen
und A sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf
Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde
geltenden Recht (RB 2004 Nr. 8). Auf dem vorliegenden Gebiet der
Fremdenpolizei liess es sich zwar gegen bis Ende vergangenen Jahres ergangene
Rekursentscheide nur anrufen, wenn eine strittige Bewilligung bundesrechtlich
oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durfte;
diese Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss
wie der gegenwärtige aus dem laufenden Jahr stammt (vgl. ausführlich und mit
Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da
die übrigen Eintretensbedingungen als ebenso erfüllt erscheinen, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Massgebend
ist vorliegend das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AuG). Zwar gibt es zwischen der Schweiz und der Türkei keinen
Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung einräumen würde. Immerhin aber – und dies verkennt
die Vorinstanz – besteht ein Niederlassungsabkommen zwischen den beiden Staaten
vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632), welches in Art. 1 Abs. 1
festhält, dass die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten das Recht haben, sich
frei niederzulassen und aufzuhalten sowie zu bewegen, unbeschadet der
Bestimmungen betreffend die Einwanderung. Vorbehalten sind die gegenwärtig und künftig
geltenden Gesetze und Verordnungen des entsprechenden Vertragsstaats.
Grundsätzlich besteht also für türkische Staatsangehörige mit
Niederlassungsbewilligung ein Anspruch auf Kantonswechsel kraft Völkerrechts
(BGE 127 II 177 E. 2b). Ein gesetzlicher Anspruch auf Kantonswechsel
existiert sodann für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung nunmehr auch
gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG.
2.2
Der
Kantonswechsel und damit die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich kann
der Beschwerdeführerin nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AuG). In Betracht fällt vorliegend
einzig der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und
in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Da die neurechtliche
Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 10 Abs. 1
lit. d des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) entspricht, bleibt die
diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend. Erforderlich ist
damit überdies, dass die Befürchtung berechtigt ist, Unterstützung müsse auch
für die weitere Zukunft geleistet werden (BGE 119 Ib 1 E. 3b; Marc Spescha
in: derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 63 AuG
N. 11; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2.
A., Basel 2009, S. 311 ff., 328 [je mit Hinweisen]). Die Auslegung
der Beschwerdegegnerin, die Anforderungen an die Dauer und das Ausmass der Sozialhilfe
tiefer als beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzusetzen, weil es sich
beim vorliegenden Entscheid nicht um die Wegweisung aus der Schweiz, sondern
nur um die Verweigerung des Kantonswechsels handle, findet keine Grundlage im
Gesetz und ist abzulehnen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin ist seit der Trennung von ihrem Ehemann im März 2008
auf Sozialhilfe angewiesen und wurde von März bis August 2008 mit
rund Fr. 20'000.- durch die Sozialbehörde von Y unterstützt. Die
gerichtliche Trennungsvereinbarung vom 26. Juni 2008 hält fest, dass der
Ehemann gegenwärtig nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge (für die Ehefrau)
zu leisten. Der Ehemann wurde verpflichtet, für das gemeinsame Kind einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 540.- zuzüglich
Kinderzulage zu leisten. Ein Schreiben der Sozialbehörde von Y vom 2. September
2008.
führt aus, die Beschwerdeführerin hege den grossen Wunsch, in die ihr
vertraute Umgebung umzuziehen und in ihrem sozialen Netz Unterstützung zu
finden. Sie habe es in Y nicht geschafft, sich sozial zu integrieren. Die
Integration sei lediglich in der Familie ihres Ehemannes erfolgt, der sie im März
2008.
ohne Vorankündigung von einem Tag auf den anderen verlassen habe. Es
bestehe die Hoffnung, dass sie sich mit dem Umzug in den Kanton Zürich gesundheitlich
stabilisiere und früher oder später auch wieder einer Arbeit nachgehen könne. Die
Sozialbehörde von X bestätigte mit Schreiben vom 4. September 2008, dass
die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2008 unterstützt werde.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September
2008.
bis 13. März 2009 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 15'000.-
bezogen hat.
Die Unterstützung der Beschwerdeführerin erscheint als
erheblich (BGE 119 Ib 1 E. 3). Sie dauert aber erst seit März 2008
an. Entgegen der im vorinstanzlichen Beschluss vertretenen Auffassung kann
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch
in Zukunft in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig bleibt. Das von der Beschwerdeführerin
eingereichte ärztliche Zeugnis vom 13. Januar 2009 belegt zwar gesundheitliche
Probleme, aber nicht die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
hat keinen Beruf erlernt, was die Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt
erschwert. Sie hat jedoch bereits als Asylsuchende in der Gastronomie gearbeitet,
so dass es ihr mit einer Niederlassungsbewilligung leichter fallen wird, eine
Arbeit zu finden. Die Beschwerde macht denn auch geltend, die Beschwerdeführerin
werde in Kürze, sobald sich die Situation mit dem Ehemann beruhigt habe, wieder
eigener Lohnarbeit nachgehen können.
2.4
Nach dem
Gesagten liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund vor, weshalb nicht
mehr zu prüfen ist, ob ein solcher Widerruf auch verhältnismässig wäre (BBl
2002, 3790; Spescha, Art. 37 AuG N. 7; Zünd/Arquint Hill,
S. 328 ff.). Dass die Beschwerdeführerin häuslicher Gewalt ausgesetzt
war, wäre erst im Rahmen der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen. Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde.
3.
Die Beschwerdeführerin erscheint demnach als sowohl im
Rekursverfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend.
Die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens müssen
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (§ 13 Abs. 2
Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 28). Desgleichen hat diese für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 15). Die unentgeltliche Rechtspflege wurde lediglich eventualiter für
den Fall einer Abweisung der Beschwerde verlangt.
4.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welcher
seit dem 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt (AS 2006, 5600 und 5608; AS
2007, 5489), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend den Kantonswechsel. Dies gilt
auch dann, wenn sich die ausländische Person auf einen solchen Anspruch berufen
kann (BGr, 4. Mai 2009,2C_886/2008, E. 2, www.bger.ch, mit
Hinweisen). Damit ist gegen den vorliegenden Entscheid lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November
2008.
und der Beschluss des Regierungsrats vom 8. April 2009 werden
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Die
Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …