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Entscheid

VB.2009.00279

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00279

8. Juli 2009Deutsch29 min

(URT.2009.11542)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich teilte A, Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich, mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 mit, er werde

"im Sinne einer Ausnahme und gestützt auf § 57 Abs. 3 der

Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober

2005 (RO [LS 415.415.1]) zur erstmaligen Prüfung des ersten Teils der

Lizentiatsprüfungen im Frühjahrssemester 2008" zugelassen. Das Schreiben

wies den Adressaten darauf hin, "dass der erste Teil der

Lizentiatsprüfungen im Frühjahrssemester 2008 letztmalig angeboten wird, und

Sie im Falle des nicht Bestehens des ersten Teils der Lizentiatsprüfung keine

Repetitionsmöglichkeit mehr haben und somit zwingend in die Assessmentstufe des

Bachelorstudiengangs wechseln müssen, wenn Sie weiterhin Rechtswissenschaft an

der Universität Zürich studieren möchten".

Am 13. Mai 2008 unterzeichnete A das Formular

"Anmeldung zur letztmaligen Durchführung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen/Prüfung

im Frühjahrs­semester 2008" zu Händen der Fakultät. Er bestätigte dabei

die Kenntnisnahme des Reglements für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen;

ferner gab er folgende Erklärung ab: "Ich nehme […] zur Kenntnis, dass der

erste Teil der Lizentiatsprüfungen letztmalig im Frühjahrssemester 2008

angeboten wird und ich im Fall des Nichtbestehens keine Repetitionsmöglichkeit

mehr habe".

In der Folge reichte A ein auf den 4. Juli 2008

datierendes Gesuch um Prüfungsverschiebung ein, und zwar unter Beilage eines

ärztlichen Zeugnisses, welches ihm die Prüfungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen

attestierte. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät teilte A mit

Schreiben vom 29. Juli 2008 mit, er werde gestützt auf § 3 Abs. 2

der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

vom 30. August 1994 (PromotionsO, LS 415.413) von den Lizentiat

I-Prüfungen des Frühjahrssemesters 2008 dispensiert. Das Gesuch um Verschiebung

der Lizentiat I-Prüfungen auf einen neuen Termin könne aber nicht gutgeheissen

werden. Weil gemäss § 57 Abs. 2 RO kein neuer Prüfungstermin für das

Lizentiat I mehr angeboten werde und A bis Sommer 2008 die Lizen­tiat

I-Prüfungen nicht bestanden habe, müsse er entsprechend den im Vorfeld dieser

Prüfungen unterbreiteten Informationen und den auf der Website des Dekanats

publizierten Merkblättern "Merkblatt zur Einführung des Bologna-Modells"

vom 8. Februar 2006 und "Letzter Studiengang nach alter Ordnung"

vom 17. April 2008 zwingend in den Bachelor-Studiengang wechseln, soweit

er sein Studium an der Fakultät fortzuführen beabsichtige.

Ein weiteres Gesuch von A um Verschiebung der Prüfung

bzw. Ansetzung eines Termins zur Nachholung der Prüfungen vom 26. August

2008 wies das Dekanat mit Verfügung vom 10. September 2008 ab.

Ein Rekurs von A vom 8. Oktober 2008 betreffend

Annullierung des Notenentscheids der Fakultät vom 24. September 2008 wurde

als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Fakultät den

Notenentscheid infolge der Dispensation von A von den Lizentiat I-Prüfungen des

Frühjahrssemesters 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Dekanats vom 10. September

2008.

rekurrierte A mit Eingabe vom 13. Oktober 2008. Innert der ihm zur

Verbesserung der Rekursschrift angesetzten Nachfrist beantragte er mit

Ergänzungsschreiben vom 3. November 2008, es sei ihm unter Aufhebung der

Verfügung des Dekanats vom 10. September 2008 ein Verschiebungstermin der

Lizentiat I-Prüfungen anzusetzen.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte am 9. Dezember

2008, den Rekurs ab­zuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2009 wies die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen einen nach Rekurserhebung gestellten

Antrag von A auf unentgeltliche Rechtspflege ab. A, inzwischen anwaltlich

vertreten, liess am 18. Februar 2009 eine Stellungnahme einreichen, nach

welcher ergänzend zu dem bereits gestellten Rekursantrag eventualiter die nachträgliche

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung

verlangt wurden.

Mit Beschluss vom 2. April 2009 wies die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs von A gegen den Entscheid

des Dekanats vom 10. September 2008 kostenpflichtig und ohne Zusprechung

einer Parteientschädigung ab.

III.

Dagegen liess A am 14. Mai 2008 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Der

Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 2. April 2009

sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Absolvierung

der Lizentiatsprüfungen erster Teil nach bisherigem Recht (Promotionsordnung

vom 30. August 1994) zu gewähren;

2.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

der Unterzeichnete sei als sein Rechtsvertreter zu bestellen;

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verzichtete auf eine

Beschwerdeantwort. Die Rekurskommission beantragte die kostenpflichtige Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der vorinstanzliche Entscheid betrifft die Frage der

Wiederholbarkeit einer Zwischenprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nicht

enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht dafür zuständig ist.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Auf den Beginn des Wintersemesters

2006/07 (1. September 2006) trat die Rahmenordnung für das Studium in den

Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich in Kraft (§ 56 Abs. 1 RO). Auf den gleichen

Zeitpunkt wurde die Promotionsordnung vom 30. August 1994 grundsätzlich

aufgehoben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RO). Die Rahmenordnung bestimmt, dass

der erste Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung letztmals nach dem

Sommersemester 2008 stattfindet (§ 57 Abs. 2 Satz 1 RO). In

begründeten Fällen kann diese Frist gemäss § 57 Abs. 3 RO erstreckt

werden. Soweit die Prüfungen nach dem 1. September 2006 noch nach alter Ordnung

stattfinden, sind die Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August

1994.

auf sie anwendbar (§ 57 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 3

RO).

2.1.2

Das Merkblatt zur Einführung des

Bologna-Modells vom 8. Februar 2006 enthält Ausführungsbestimmungen zur genannten

Übergangsordnung: Ziff. II/3 Abs. 2 des Merkblattes hält fest, dass

nach § 57 RO das Lizentiat I spätestens im Sommer 2008 abgeschlossen

werden muss und die letzten Prüfungen (Klausuren) des Lizentiats I gemäss der

Promotionsordnung vom 30. August 1994 im Winter 2007/2008 bzw. – nur für

Repetentinnen und Repetenten – im Sommer 2008 stattfinden. Wer bis zu diesen

Terminen die Lizentiatsprüfungen nicht bestanden hat, unterliegt den

Bestimmungen des Merkblattes zum Wechsel von der alten zur neuen Ordnung (Ziff.

II/3 Abs. 3 des Merkblattes).

In der Broschüre "Letzter

Studiengang nach alter Ordnung" wird ausgeführt, dass der erste Teil der

Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung letztmals im Sommer 2008 stattfinde und in

den Bachelor-Studiengang wechseln müsse, wer bis zu den angeführten Terminen

die Lizentiatsprüfungen (bzw. den jeweiligen Teil der Lizentiatsprüfung) nicht

bestanden habe.

2.2

2.2.1

Beim ersten Teil der Lizentiatsprüfungen

sind nach den Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August 1994 fünf

dreistündige Klausuren in den Fächern Römisches Recht, Privatrecht I,

Strafrecht I, Öffentliches Recht I und Wirtschaftswissenschaft abzulegen (§ 12

PromotionsO). Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren

gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ist die

Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe

Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige

Abweisung (§ 13 Abs. 2 und 3 PromotionsO).

Gemäss § 3 PromotionsO ist jede Anmeldung verbindlich;

die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer

und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt (Abs. 2).

Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem

Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschie­bungs­gesuch zusammen

mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis)

einzureichen (Abs. 3). Eine Prüfung, zu der jemand nicht erscheint, ohne

dass die Voraussetzungen von Abs. 2 und 3 erfüllt sind, gilt als nicht

bestanden und bleibt ohne Notenpunkt (Abs. 4).

2.2.2

Im

Reglement für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen vom Oktober 2001 ist

in Ergänzung zu dieser Ordnung der Prüfungsanmeldungen insbesondere Folgendes

festgehalten: "Die Gutheissung eines Verschiebungsgesuches, das nach Ablegen

einzelner Prüfungen eingereicht wurde, hat die Annullierung des gesamten ersten

Teils der Lizentiatsprüfung zur Folge, es sei denn, es stehe bereits aufgrund

der Ergebnisse der abgelegten Fächer fest, dass die Prüfung nicht bestanden

wurde. Wer die Prüfung erstmalig nicht besteht oder die Wiederholungsprüfung

aus zwingenden Gründen verschieben muss, ist automatisch für die

Wiederholungsprüfung am nächsten Termin angemeldet." Schliesslich enthält

das allgemein unter dem Vorbehalt abweichender Anweisungen für einzelne Prüfungen

stehende Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen vom

April 2008 den Hinweis, dass die Prüfungskandidaten bei gesundheitlichen oder anderen

Problemen, welche die normale Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, sofort

ein Verschiebungsgesuch stellen können. Dieses Gesuch ist nach dem Merkblatt

zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis umgehend dem Dekanat einzureichen.

2.3

Die beiden Merkblätter und das Reglement für den ersten Teil der

Lizentiatsprüfungen (vgl. vorn 2.1.2 und 2.2.2) sind Verwaltungsverordnungen,

die als solche für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von

Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich sind (vgl.

BGE 129 V 67 E. 1.1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 128

[beides auch zum Folgenden]). Indes sollen die Gerichtsbehörden

Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen, sofern diese

eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen erlauben.

Die genannte Broschüre "Letzter Studiengang nach

alter Ordnung" dient erklärtermassen bloss der Orientierung der Studierenden

und ist damit von vornherein nicht rechtsverbindlich.

3.

3.1

Nach Auffassung der Vorinstanz war unbestrittenermassen allgemein bekannt,

dass die Einführung des Bologna-Modells zu einer definitiven Ablösung des

bisherigen Lizentiats-Studiengangs führen würde. Auf die letzten

Prüfungstermine sei sowohl im Merkblatt zur Einführung des Bologna-Modells als

auch in der Broschüre "Letzter Studiengang nach alter Ordnung"

hingewiesen worden. In diesem Zusammenhang sei klargestellt worden, dass den

Bestimmungen über den Wechsel von der alten zur neuen Ordnung unterliege, wer

bis zu den angeführten Terminen die Lizentiatsprüfungen nicht bestanden habe.

Der Rekurrent habe zwar aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme die Prüfungen

des Lizentiats I nicht etwa "nicht bestanden". Entscheidend sei

jedoch gemäss dem Wortlaut des Merkblatts einzig, dass er die Prüfungen nicht

innert Frist "bestanden" habe. Im Weiteren verneint die Vorinstanz im

angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer Regelungslücke, da mit der Festlegung

eines ordentlichen letztmaligen Prüfungstermins (Winter 2007/08) sowie eines

zusätzlichen Termins für Repetenten (Sommer 2008) sichergestellt worden sei,

dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden könne. Da die Parteien

(insbesondere mit dem Formular "Anmeldung zur letztmaligen Durchführung

des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen") keine ausserordentliche

Wiederholungsprüfung bei entschuldigtem Nichterscheinen vereinbart hätten,

gelte § 57 Abs. 3 RO.

Letztere Bestimmung rechtfertigt nach Ansicht der Vorinstanz

vorliegend keine Wiederholungsprüfung, weil der Beschwerdeführer bereits in den

Genuss einer im Vergleich zu den übrigen Studierenden vorteilhaften

Sonderlösung gekommen sei, indem er zum Repetententermin erstmalig den ersten

Teil der Lizentiatsprüfungen antreten durfte. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 15. September 2008 (B-8752/2007, www.bundesver­waltungsgericht.ch),

welches einen in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbaren Fall betreffe,

könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso spreche

das Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen aufgrund

des Vorbehalts anderweitiger Anweisungen für einzelne Prüfungen und der

vorliegenden abweichenden Vereinbarungen betreffend Verschiebungsmodalitäten

nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Die nachträgliche Dispensation

des Beschwerdeführers vom ersten Teil der Lizentiatsprüfungen und die darauf

gestützte wiedererwägungsweise Korrektur des Notenblattes liessen für sich

allein nicht auf eine Gutheissung des Verschiebungsgesuchs schliessen. Der

Beschwerdeführer handle widersprüchlich, wenn er vor dem Hintergrund der

getroffenen Spezialvereinbarung geltend mache, er hätte nicht wissen können,

dass der erste Teil der Lizentiatsprüfungen auch bei krankheitshalber

Verhinderung nicht mehr abgelegt werden könne.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin

habe das Vorliegen eines Verschiebungsgrundes gemäss § 3 Abs. 2

PromotionsO anerkannt, indem sie ihn von den Lizentiat I-Prüfungen des

Frühjahrssemesters 2008 – ohne genügende gesetzliche Grundlage – dispensiert

habe. Weshalb aus juristischer, personeller und organisatorischer Sicht keine

Möglichkeit mehr bestehen soll, Lizentiat I-Prüfungen nach alter Ordnung

abzulegen, sei nicht einzusehen. Ein Anspruch auf einen Nachtermin für den ersten

Teil der Lizentiatsprüfungen nach alter Ordnung ergebe sich für den Beschwerdeführer

aus der Verweisung von § 57 Abs. 1 RO auf die Promotionsordnung vom

30.

August 1994 sowie aus dem Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils

der Lizentiatsprüfungen, da der Fall entschuldigten Nichterscheinens im Rahmen

der Vereinbarung zwischen den Parteien nicht geregelt worden sei. Selbst wenn § 57

Abs. 1 RO vorliegend nicht anwendbar wäre, müsse eine Nachprüfung

ermöglicht werden, da der Eintritt einer Erkrankung während der Prüfungszeit

einen Härtefall bzw. "begründeten Fall" im Sinn von § 57 Abs. 3

RO darstelle, zumal ein schwerer Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers

in Frage stehe und es vorliegend an einer – auch mit Blick auf die

Rechtssicherheit unabdingbaren – klaren und angemessenen Übergangsregelung

fehle. Im Übrigen habe die Vorinstanz verkannt, dass die Prüfungen bei

unverschuldetem Nichtantritt mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage

nicht als "nicht bestanden" behandelt werden können. Durch seinen

Verzicht auf eine Wiederholungsmöglichkeit im Fall des Nichtbestehens habe er

sich keineswegs eine im Vergleich zu seinen Mitstudierenden vorteilhafte

Sonderlösung ausgehandelt. Vielmehr erfordere das Rechtsgleichheitsgebot die

Einräumung der Möglichkeit, die Prüfungen nachzuholen, weil krankheitshalber

verhinderte Repetenten nicht von einer Wiederholungsprüfung hätten

ausgeschlossen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe widersprüchlich

gehandelt, weil sie vor den Prüfungen das zur Einreichung eines

Verschiebungsgesuchs im Krankheitsfall auffordernde Merkblatt zum Ablauf des

ersten Teils der Lizentiatsprüfungen abgegeben habe und nunmehr dessen Geltung

bestreite.

Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, treuwidrig gehandelt

zu haben. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach eine versäumte

Frist bei unverschuldetem Hindernis wiederherzustellen sei, müsse in Ausfüllung

der bestehenden Gesetzeslücke eine Nachprüfung zugelassen werden. Nicht zuletzt

würden dafür Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz sprechen. Es sei bei diesem Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass ihm bei

fehlender Möglichkeit, die Prüfungen nachzuholen, für das Bachelor-Studium lediglich

eine schriftliche Arbeit angerechnet werde und er damit faktisch vor dem Neuanfang

seines Studiums stehe. Letzteres sei auch mit Blick auf den Umstand unverhältnismässig,

dass er für seine Tochter sorgen müsse und wegen der nicht abgelegten Lizentiat

I-Prüfung die elterliche Unterstützung verliere.

4.

4.1

4.1.1

Wie erwähnt findet der erste Teil der

Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung gemäss § 57 Abs. 2 Satz 1 RO

letztmals nach dem Sommersemester 2008 statt. Da auf Prüfungen, die nach dem 1. September

2006.

noch nach alter Ordnung durchgeführt werden, die Promotionsordnung vom 30. August

1994.

anwendbar ist (§ 57 Abs. 1 RO) und diese die Möglichkeit der

einmaligen Wiederholung des ersten Teils der Lizentiatsprüfung (bei ungenügenden

Leistungen) am nächsten Prüfungstermin vorsieht (§ 13 Abs. 2 PromotionsO),

präzisiert Ziff. II/3 Abs. 2 des Merkblattes zur Einführung des

Bologna-Modells § 57 Abs. 2 Satz 1 RO sachgerecht dahingehend, dass

nach dem Sommersemester 2008 die letztmalige ordentliche Repetitionsprüfung

stattfindet.

Die Frist von § 57 Abs. 2 Satz 1 RO muss sich

deshalb – auch aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – zwingend auf diejenige zur Ablegung der

Repetitionsprüfung beziehen. Demzufolge sieht § 57 Abs. 3 RO mit

Bezug auf den ersten Teil der Lizentiatsprüfung einzig die Möglichkeit vor, in

begründeten Fällen die Repetitionsprüfung nach Ablauf der in § 57 Abs. 2

Satz 1 RO festgehaltenen Frist durchzuführen.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit

dem Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens vom 13. Dezember 2007 und der

Prüfungsanmeldung vom 13. Mai 2008 eine Sondervereinbarung bzw. einen

verwaltungsrechtlichen Vertrag abgeschlossen. Die darin vorgesehene

Möglichkeit, den ersten Teil der Lizentiatsprüfung im Erstversuch im Frühjahrssemester

2008.

ohne Repetitionsmöglichkeit abzulegen, ist in § 57 RO nicht vorgesehen.

Der Vertrag verstösst damit gegen zwingendes Recht. Denn mit Blick auf § 57

RO wäre es nur statthaft gewesen, den Beschwerdeführer entweder nicht oder aber

ohne Ausschluss der Repetitionsmöglichkeit – gestützt auf Abs. 3 der

Bestimmung, das heisst mit einer Erstreckung der Frist für die

Repetitionsprüfung – zum ersten Teil der Lizentiatsprüfung im Frühjahrssemester

2008.

zuzulassen.

4.2

Verstösst ein verwaltungsrechtlicher Vertrag gegen zwingende Rechtsnormen,

bedeutet dies in der Regel keinen so schweren und offensichtlichen Fehler, dass

der Vertrag nichtig wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1116 f., auch

zum Folgenden). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist – analog der

Widerrufbarkeit von Verfügungen – aufzuheben, wenn im Vergleich zum Interesse

an der Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens in den Bestand des

Vertrages ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts

besteht. Soweit der Private durch den Vertrag begünstigt wird, ist sein

Vertrauensschutzinteresse besonders gewichtig.

Der vorliegende Vertrag erscheint nicht als derart

mangelbehaftet, dass er nichtig wäre. Ebenso wiegt der Verstoss gegen § 57

RO nicht derart schwer, dass der Vertrag als Ganzes aufzuheben wäre. Wurde

zugunsten des Beschwerdeführers ermöglicht, den Erstversuch im Rahmen der

letztmaligen Lizentiat I-Repetitionsprüfung im Frühjahrssemester 2008

abzulegen, ist daran aufgrund des Vertrauensschutzinteresses des

Beschwerdeführers festzuhalten. Zwar besteht ein Interesse an gleicher

Behandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) des Beschwerdeführers und

Studierender in vergleichbarer Situation, welche nicht zum Erstversuch des

ersten Teils der Lizentiatsprüfung im Frühjahrssemester 2008 zugelassen wurden.

Dieses Interesse kann hier aber nicht bedeuten, dass dem Beschwerdeführer die

Berufung auf die Möglichkeit, im Frühjahrssemester 2008 erstmals zur Lizentiat

I-Prüfung anzutreten, nach Treu und Glauben versagt ist.

Umgekehrt kann der abgeschlossene Vertrag auch nicht

insoweit als teilweise unbeachtlich betrachtet werden, als er einen Verzicht

auf die Repetitionsmöglichkeit vorsieht. Zwar belastet dieser Verzicht den

Beschwerdeführer. Die Aufhebung eines den Privaten belastenden Vertrages vermag

jedoch nur ein Mangel zu bewirken, welcher derart schwer wiegt, dass dessen

Geltendmachung durch den Privaten nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben

erscheint (BGE 105 Ia 207 E. 2b S. 211; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1117). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn nachdem der

Beschwerdeführer selbst konzedierte, dass mit ihm nach einer längeren

Diskussionsphase "ausserhalb des Reglements eine Sonderklausel […] vereinbart"

worden sei, und weder aus den Akten ersichtlich ist noch geltend gemacht wird,

dass ihm seinerzeit gestützt auf § 57 Abs. 3 RO zusammen mit der Zulassung

zur Lizentiat I-Prüfung im Frühjahrssemester 2008 die Frist für die

Repetitionsprüfung hätte erstreckt werden müssen, kann Letzteres nur in

treuwidriger Weise behauptet werden.

Ist aufgrund des überwiegenden Interesses am Bestand des

Vertrages von dessen Aufhebung abzusehen, kann dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Zusammenhang – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht

vorgehalten werden, er habe sich eine vorteilhafte Sonderlösung ausgehandelt,

deren Zulässigkeit unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots fragwürdig sei.

Ebenso wenig kann von der Ungültigkeit des Verzichts auf die Repetitionsmöglichkeit

ausgegangen werden.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer hat sich am 13. Mai 2008 zur "letztmaligen

Durchführung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen" angemeldet und

gleichzeitig bestätigt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass der erste Teil der

Lizentiatsprüfungen letztmalig im Frühjahrssemester 2008 angeboten werde. Diese

Prüfungsanmeldung kann nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden,

dass der Beschwerdeführer auch auf eine Verschiebungsmöglichkeit verzichtete.

Nichts daran ändert, dass er mit der Prüfungsanmeldung anerkannte, im Fall des

Nichtbestehens keine Repetitionsmöglichkeit mehr zu haben. Denn daraus kann mit

Blick auf die anerkannte Letztmaligkeit der Prüfungen im Frühjahrssemester 2008

nicht abgeleitet werden, er habe einzig auf eine Repetitions-, nicht aber auf

eine Verschiebungsmöglichkeit verzichtet. Die Annahme, der Beschwerdeführer

habe auf die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet, entkräftet auch der in der

Prüfungsanmeldung enthaltene Hinweis auf das Reglement für den ersten Teil der

Lizentiatsprüfungen nicht, da dieses Reglement nicht vorsieht, dass

Verschiebungsgesuche auch dann gutgeheissen werden müssen, wenn keine

Prüfungstermine mehr vorgesehen sind.

Die Sondervereinbarung mit dem Beschwerdeführer ist deshalb –

entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch als Verzicht auf jegliche

Verschiebungsmöglichkeit im Krankheitsfall zu werten.

5.2

Der Wortlaut der hier einschlägigen Übergangsbestimmung von § 57 Abs. 2

Satz 1 RO, wonach der erste Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung

"letztmals" nach dem Sommersemester 2008 stattfinde, spricht gegen

eine Verschiebungsmöglichkeit über diesen Zeitpunkt hinaus. Das Merkblatt zur

Einführung des Bologna-Modells konkretisiert diese Bestimmung deshalb zu Recht

dahingehend, dass das Lizentiat I spätestens im Sommer 2008

"abgeschlossen" werden muss (Ziff. II/3 Abs. 2 Satz 1).

Da jedoch § 57 Abs. 3 RO in begründeten Fällen eine

Erstreckung der Frist zur Wiederholungsprüfung vorbehält, muss auch die Frist

für den Erstversuch in solchen Fällen – allenfalls mehrfach und über den Sommer

2008.

hinaus – erstreckt werden können. Das Gleiche ergibt sich auch aus § 12

Abs. 1 Satz 2 VRG: Nach dieser Bestimmung können wie hier gemäss § 57

Abs. 2 Satz 1 RO durch Verordnung festgelegte Fristen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 8) erstreckt werden, wenn

dafür ausreichende Gründe vorliegen und diese auch dargelegt werden (entgegen

der Beschwerde nicht anwendbar ist hingegen § 28 Abs. 3 RO zur An-

und Abmeldung für Module, da diese Bestimmung durch § 57 Abs. 2 Satz

1.

und § 57 Abs. 3 RO als leges speciales verdrängt wird. Mit Blick

auf § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG kann im Übrigen vorliegend offen gelassen

werden, ob die Fristerstreckung als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu anerkennen ist).

Ferner garantiert § 12 Abs. 2 VRG die

Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist von § 57 Abs. 2 Satz 1

RO. Die Möglichkeit, eine ohne Verschulden versäumte Verwirkungsfrist

wiederherzustellen, gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 12 N. 13 mit weiteren Hinweisen).

Der im Rahmen der Sondervereinbarung mit der

Beschwerdegegnerin vereinbarte Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit, mit

welchem auch jegliche Fristerstreckungs- und -wiederherstellungsmöglichkeit im

Krankheitsfall ausgeschlossen wurde, verstösst vor diesem Hintergrund gegen § 57

Abs. 3 RO, § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG sowie gegen den allgemeinen

Rechtsgrundsatz der Fristwiederherstellung bzw. § 12 Abs. 2 VRG. Ob

der Verzicht gleichwohl zu beachten ist, richtet sich wiederum nach den Regeln

betreffend fehlerhafte verwaltungsrechtliche, den Privaten belastende Verträge

(vgl. vorn 4.2 Abs. 3).

5.3

Es erschiene als treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer geltend machte, der

Verzicht sei wegen Verstosses gegen § 57 Abs. 3 RO, § 12 Abs. 1

Satz 2 VRG und den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Fristwiederherstellung bzw. § 12

Abs. 2 VRG ungültig. Denn nach den Umständen durfte er beim Abschluss des

hier streitigen verwaltungsrechtlichen Vertrages nicht mit Recht davon

ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin diesen auch ohne Verzicht auf eine

Verschiebungsmöglichkeit abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer kann nach

Treu und Glauben nicht abstreiten, dass es der Beschwerdegegnerin beim Abschluss

der Sondervereinbarung für ihn erkennbar darum ging, keine Lizentiat

I-Prüfungen nach dem letzten ordentlichen Termin für Repetenten durchzuführen.

6.

Wie erwähnt steht das Reglement für den ersten Teil der

Lizentiatsprüfungen dem vorliegenden Verzicht nicht entgegen (vgl. vorn 5.1).

Gleiches gilt auch für das Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der

Lizentiatsprüfungen:

6.1

Es ist zwar fragwürdig, ob die Anwendbarkeit dieses Merkblatts vorliegend

mit der Vorinstanz unter Hinweis auf den darin eingangs statuierten Vorbehalt

abweichender Anweisungen ausgeschlossen werden kann. Der Vorbehalt greift

nämlich nur bei abweichenden Anweisungen für einzelne Prüfungen des

ersten Teils der Lizentiatsprüfungen.

Unabhängig davon begründet das Merkblatt im vorliegenden Fall

keine Verschiebungsmöglichkeit: Selbst wenn der vorliegende Verzicht der

Regelung widerspricht, wonach bei Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit ein

Verschiebungsgesuch gestellt werden kann (vgl. Ziff. I Sätze 1 und 2 des

Merkblatts), lässt dies den mit dem Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit

verbundenen Verstoss gegen zwingende Rechtsvorschriften nicht als derart schwer

erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer darauf berufen könnte, ohne gegen

Treu und Glauben zu verstossen.

6.2

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, er hätte in schützenswerter Weise auf

das genannte Merkblatt vertraut; zudem habe die Beschwerdegegnerin mit dessen

Abgabe an ihn gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen.

6.2.1

Ein Vertrauensschutz kann sich aus dem in

Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und

Glauben ergeben, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten

Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Unter

anderem bewirkt dieses verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz, dass eine

unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom

materiellen Recht abweichende Behandlung des betroffenen Rechtssuchenden

gebietet. Vorausgesetzt wird dafür, dass die Auskunft aufgrund einer

vollständigen Darstellung des Sachverhalts für einen konkreten Einzelfall

vorbehaltlos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war

oder der Betroffene sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten

durfte, der Rechtssuchende die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit

nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Auskunft eine

nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen und sich die

Rechtslage seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 131 II

627.

E. 6.1, 118 Ia 245 E. 4b, 117 Ia 285 E. 2b, 115 Ia 12

E. 4a, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.).

Auch wenn die Abgabe des

Merkblattes für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen als

unrichtige behördliche Auskunft betrachtet und angenommen würde, sie sei auf

den konkreten, den Beschwerdeführer direkt betreffenden Sachverhalt bezogen,

indem sie dem Beschwerdeführer eine Verschiebungsmöglichkeit im Fall der

Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit zusage, greift der Vertrauensschutz

vorliegend schon deshalb nicht, weil nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer

sich ohne Abgabe des Merkblattes nicht zur hier vorliegenden Prüfungsanmeldung

und zum Nichtantritt zu den Prüfungen im Frühjahrssemester 2008 entschieden

hätte. Eine nachteilige Disposition aufgrund einer unrichtigen Auskunft liegt

deshalb nicht vor (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 687). Vor diesem

Hintergrund kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer

die Unrichtigkeit des Merkblattes ohne Weiteres hätte erkennen können und

deshalb nicht gutgläubig gewesen war.

6.2.2

Zu Unrecht wird geltend gemacht, die

Beschwerdegegnerin habe mit der Abgabe des Merkblattes für den Ablauf des

ersten Teils der Lizentiatsprüfungen gegen das Verbot widersprüchlichen

Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen. Auch wenn der vorliegende

Fall nicht ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu

behandeln wäre (vgl. zur Abgrenzung zwischen dem Verbot widersprüchlichen

Verhaltens der Verwaltungsbehörden und dem Vertrauensschutzprinzip Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 708), kann der Beschwerdegegnerin kein widersprüchliches Verhalten

unterstellt werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dem

Beschwerdeführer stehe eine Verschiebungsmöglichkeit zu. Allein die Abgabe des

Merkblattes an den Beschwerdeführer konnte und durfte dieser nach Treu und

Glauben nicht als Einräumung der vertraglich ausgeschlossenen Verschiebungsmöglichkeit

werten.

6.3

Sprechen die vorgenannten Erwägungen für die Gültigkeit des Verzichts auf

die Verschiebungsmöglichkeit und erfordern auch – wie im Folgenden aufgezeigt

wird (hinten 8) – keine verfassungsrechtlichen Gründe die Gutheissung des

Verschiebungsgesuchs, muss von einem gültigen Verzicht ausgegangen werden.

Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gültig auf

die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet hat, liegt keine Regelungslücke vor. Es

besteht deshalb kein Grund, analog zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

vom 15. September 2008 vorzugehen, wo eine Regelung für den Fall des

Nichtbestehens einer Prüfung fehlte (vgl. B-8752/2007, E. 4.2,

www.bundesverwaltungsgericht.ch).

7.

Unerheblich für den Ausgang

dieses Verfahrens ist, dass der Beschwerdeführer vom ersten Teil der

Lizentiatsprüfung "dispensiert" wurde und er keinen Prüfungsentscheid

mehr hat, wonach er das Lizentiat I "nicht bestanden" hat:

§ 3 Abs. 4 PromotionsO,

aus welchem geschlossen werden könnte, dass eine Prüfung im Fall des

Nichtantritts wegen eines Verschiebungsgrundes gemäss § 3 Abs. 2

Satz 2 PromotionsO nicht zwingend als "nicht bestanden" gilt,

ist hier nicht einschlägig. Die Promotionsordnung findet nämlich – wie erwähnt

– gemäss § 57 Abs. 1 RO nur Anwendung, soweit Prüfungen nach dem 1. September

2006.

tatsächlich nach alter Ordnung stattfinden. Die hier massgebende Frage, ob

Prüfungen nach alter Ordnung (nach dem 1. September 2006) durchgeführt

werden, richtet sich nicht nach der Promotionsordnung, sondern nach der

Rahmenordnung. Wenn die Broschüre "Letzter Lizentiats-Studiengang nach

alter Ordnung" vorsieht, dass in den Bachelor-Studiengang wechseln müsse,

wer den ersten Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung im Sommer 2008

"nicht bestanden" hat, kann dies infolgedessen nicht im Sinn von § 3

Abs. 4 PromotionsO zugunsten des Beschwerdeführers interpretiert werden.

Kein Grund besteht schliesslich zur Annahme, der gesetzlich

nicht ausdrücklich vorgesehene Dispensationsentscheid sei in eine Gutheissung

des Verschiebungsgesuchs umzudeuten. Dies gilt umso mehr, als der

Beschwerdeführer gültig auf die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet hat und die

Abweisung des Gesuchs – wie sogleich zu zeigen ist – als verfassungsmässig

erscheint.

8.

8.1

Dass im Rahmen des nach § 57 Abs. 3 RO der Beschwerdegegnerin

zustehenden Ermessens für Repetenten – anders als gemäss der Sondervereinbarung

für den Beschwerdeführer – bei der Prüfung im Sommer 2008 eine Verschiebungsmöglichkeit

im Krankheitsfall bestand, begründet entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 8

Abs. 1 BV. Die Situation des Beschwerdeführers war nämlich von vornherein

insofern nicht mit derjenigen der Repetenten vergleichbar, als ihm eine

gesetzwidrige Begünstigung eingeräumt wurde (vgl. vorn 4.1 f.).

8.2

Dispositiv

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich erkannt, dass we­der aus der

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) noch aus der persönlichen Freiheit (Art. 10

BV) ein ver­fassungs­rechtlicher Anspruch auf freien Zugang zu einem

Universitätsstudium abgeleitet werden könne (BGE 125 I 173 E. 3c S. 176).

Es hat ausserdem die Regelung zur eingeschränkten Möglichkeit der Verschiebung

einer Prüfung gemäss § 3 Abs. 2, 3 und 5 PromotionsO als

verfassungsmässig qualifiziert (BGr, 8. November 2005,2P.199/2005,

E. 2.4.1, www.bger.ch). Mit letzterem Entscheid hat das Bundesgericht

somit sinngemäss erklärt, dass auch kein ver­fassungsmässiger Anspruch auf eine

unbeschränkte Verschiebung ei­ner universitären Prüfung besteht.

8.3

Die Rahmenordnung und die Promotionsordnung stützen sich klarerweise auf

eine gesetzliche Grundlage (§§ 29 Abs. 5 Ziff. 5 und 32 Abs. 4

Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]; zur

Promotionsordnung BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001

E. 3, www.bger.ch). Zwar kann der vorliegende Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit

– wie aufgezeigt – nicht auf diese Erlasse gestützt werden. Im vorliegenden

Fall kann der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht vorbringen, dass sich der Verzicht

auf eine Verschiebungsmöglichkeit auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann,

da mit dem Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage auch die Zulassung des

Beschwerdeführers zur letzten ordentlichen Lizentiatsprüfung im

Frühjahrssemester 2008 in Frage gestellt wäre. In der Ausgestaltung der

Studien- und Examensordnung kommt den zuständigen Instanzen im Übrigen ein

weiter Gestaltungsspielraum zu. Finanzielle wie auch organisatorische Gründe

sprechen gegen eine beliebige Verschiebung nicht bestan­dener Prüfungen. Neben

diesen Gründen sprechen im Fall, dass ein Studiengang durch einen neuen abgelöst

wird, auch Gründe der Rechtssicherheit dafür, dass Prüfungen nach alter Ordnung

nicht unbegrenzt verschoben werden können. Nicht zuletzt liegt es auch im

wohlverstandenen Interesse der Studierenden selbst, baldmöglichst Klarheit über

den von ihnen eingeschlagenen Weg bzw. Studiengang zu erhalten. Die

Verweigerung einer Verschiebungsmöglichkeit erscheint vorliegend auch mit Blick

auf die Möglichkeit, gemäss § 58 Abs. 2 erster Spiegelstrich RO ohne

weitere Auflagen in die Assessmentstufe des Bachelor-Studiengangs zu wechseln

und dabei eine genügende Fallbearbeitung oder Semesterklausur nach alter

Ordnung als Fallbearbeitung im Sinn von § 26 Abs. 2 lit. b RO anrechnen

zu lassen, als verhältnismässig. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand,

dass der Beschwerdeführer für seine Tochter zu sorgen hat und nach seiner

Darstellung infolge der nicht abgelegten Lizentiat I-Prüfung der elterlichen Unterstützung

verlustig geht.

Das Rechtsmittel ist somit abzuweisen.

9.

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig; zudem hat er von vornherein keinen Anspruch auf

Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aus­sichtslos erscheint. Darüber

hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage

ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Vorliegend ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Da die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt

sind, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

10.

Gemäss dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Diese Ausnahmebestimmung greift

indes nicht, soweit die Zulassung zu einer Prüfung umstritten ist (Thomas Häberli,

Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 299). Als Rechtsmittel ist daher

auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verweisen (Art. 82 ff.

BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren Kostenfrei­heit gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigegeben. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer nicht erstreck­baren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses

Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf

die Gerichtskasse genommen.

4. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …