VB.2009.00279
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00279
8. Juli 2009Deutsch29 min
(URT.2009.11542)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00279
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.01.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Nachtermin Lizentiat I-Prüfungen
Der Beschwerdeführer erhielt ausnahmsweise die Möglichkeit, an der im Sommer 2008 letztmals vorgesehene Repetitionsprüfung für das Lizentiat I an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein erstes Mal teilzunehmen. Im Rahmen dieser Sondervereinbarung mit der Universität wurde er darauf hingewiesen und erklärte sich damit einverstanden, dass er im Fall des Nichtbestehens dieser Prüfung keine Repetitionsmöglichkeit habe. Im Sommer 2008 konnte er die Prüfungen infolge Krankheit nicht antreten, so dass er ein Dispensations- bzw. Verschiebungsgesuch stellte. Die Universität verweigerte die Verschiebung der Lizentiat I-Prüfung mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass er die Prüfung letztmals im Sommer 2008 ablegen könne.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Entscheid sei rechtswidrig; die Vereinbarung zwischen ihm und der Universtität könne sich nur auf das Nichtbestehen der Prüfung beziehen und nicht auf die unverschuldete Nichtteilnahme wegen Krankheit.
Der vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag umfasst einen Verzicht auf die Verschiebung der Prüfung im Krankheitsfall. Der Ausschluss der Verschiebungsmöglichkeit verstösst gegen die Rahmenordnung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Zürich, die Regelung der Fristerstreckung von § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG und den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Fristwiederherstellung von § 12 Abs. 2 VRG. Weil die Geltendmachung dieser Rechtsmängel treuwidrig wäre, ist der mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit trotzdem gültig (E. 4 f.). Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung des Merkblatts für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen (E. 6.1 f.). Keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer keinen Prüfungsentscheid hat, wonach er das Lizentiat I "nicht bestanden" hat (E. 7). Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs ist verfassungsmässig (E. 8).
Abweisung der Beschwerde; Gutheissung des Gesuchs um umfassende unentgeltliche Rechtspflege.
Stichworte:
BACHELOR
FRISTERSTRECKUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
LIZENTIAT
TREU UND GLAUBEN
ÜBERGANGSORDNUNG
VERSCHIEBUNG
VERSCHIEBUNGSGESUCH
VERTRAUENSSCHUTZ
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. t BGG
Art. 5 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I BV
Art. 9 BV
Art. 27 Abs. I BV
§ 3 PromotionsO RWF
§ 13 PromotionsO RWF
§ 12 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00279
Entscheid
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität
Zürich,
Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachtermin
Lizentiat I-Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich teilte A, Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich, mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 mit, er werde
"im Sinne einer Ausnahme und gestützt auf § 57 Abs. 3 der
Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober
2005 (RO [LS 415.415.1]) zur erstmaligen Prüfung des ersten Teils der
Lizentiatsprüfungen im Frühjahrssemester 2008" zugelassen. Das Schreiben
wies den Adressaten darauf hin, "dass der erste Teil der
Lizentiatsprüfungen im Frühjahrssemester 2008 letztmalig angeboten wird, und
Sie im Falle des nicht Bestehens des ersten Teils der Lizentiatsprüfung keine
Repetitionsmöglichkeit mehr haben und somit zwingend in die Assessmentstufe des
Bachelorstudiengangs wechseln müssen, wenn Sie weiterhin Rechtswissenschaft an
der Universität Zürich studieren möchten".
Am 13. Mai 2008 unterzeichnete A das Formular
"Anmeldung zur letztmaligen Durchführung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen/Prüfung
im Frühjahrssemester 2008" zu Händen der Fakultät. Er bestätigte dabei
die Kenntnisnahme des Reglements für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen;
ferner gab er folgende Erklärung ab: "Ich nehme […] zur Kenntnis, dass der
erste Teil der Lizentiatsprüfungen letztmalig im Frühjahrssemester 2008
angeboten wird und ich im Fall des Nichtbestehens keine Repetitionsmöglichkeit
mehr habe".
In der Folge reichte A ein auf den 4. Juli 2008
datierendes Gesuch um Prüfungsverschiebung ein, und zwar unter Beilage eines
ärztlichen Zeugnisses, welches ihm die Prüfungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen
attestierte. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät teilte A mit
Schreiben vom 29. Juli 2008 mit, er werde gestützt auf § 3 Abs. 2
der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
vom 30. August 1994 (PromotionsO, LS 415.413) von den Lizentiat
I-Prüfungen des Frühjahrssemesters 2008 dispensiert. Das Gesuch um Verschiebung
der Lizentiat I-Prüfungen auf einen neuen Termin könne aber nicht gutgeheissen
werden. Weil gemäss § 57 Abs. 2 RO kein neuer Prüfungstermin für das
Lizentiat I mehr angeboten werde und A bis Sommer 2008 die Lizentiat
I-Prüfungen nicht bestanden habe, müsse er entsprechend den im Vorfeld dieser
Prüfungen unterbreiteten Informationen und den auf der Website des Dekanats
publizierten Merkblättern "Merkblatt zur Einführung des Bologna-Modells"
vom 8. Februar 2006 und "Letzter Studiengang nach alter Ordnung"
vom 17. April 2008 zwingend in den Bachelor-Studiengang wechseln, soweit
er sein Studium an der Fakultät fortzuführen beabsichtige.
Ein weiteres Gesuch von A um Verschiebung der Prüfung
bzw. Ansetzung eines Termins zur Nachholung der Prüfungen vom 26. August
2008 wies das Dekanat mit Verfügung vom 10. September 2008 ab.
Ein Rekurs von A vom 8. Oktober 2008 betreffend
Annullierung des Notenentscheids der Fakultät vom 24. September 2008 wurde
als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Fakultät den
Notenentscheid infolge der Dispensation von A von den Lizentiat I-Prüfungen des
Frühjahrssemesters 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Dekanats vom 10. September
2008.
rekurrierte A mit Eingabe vom 13. Oktober 2008. Innert der ihm zur
Verbesserung der Rekursschrift angesetzten Nachfrist beantragte er mit
Ergänzungsschreiben vom 3. November 2008, es sei ihm unter Aufhebung der
Verfügung des Dekanats vom 10. September 2008 ein Verschiebungstermin der
Lizentiat I-Prüfungen anzusetzen.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte am 9. Dezember
2008, den Rekurs abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2009 wies die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen einen nach Rekurserhebung gestellten
Antrag von A auf unentgeltliche Rechtspflege ab. A, inzwischen anwaltlich
vertreten, liess am 18. Februar 2009 eine Stellungnahme einreichen, nach
welcher ergänzend zu dem bereits gestellten Rekursantrag eventualiter die nachträgliche
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung
verlangt wurden.
Mit Beschluss vom 2. April 2009 wies die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs von A gegen den Entscheid
des Dekanats vom 10. September 2008 kostenpflichtig und ohne Zusprechung
einer Parteientschädigung ab.
III.
Dagegen liess A am 14. Mai 2008 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der
Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 2. April 2009
sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Absolvierung
der Lizentiatsprüfungen erster Teil nach bisherigem Recht (Promotionsordnung
vom 30. August 1994) zu gewähren;
2.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Unterzeichnete sei als sein Rechtsvertreter zu bestellen;
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort. Die Rekurskommission beantragte die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der vorinstanzliche Entscheid betrifft die Frage der
Wiederholbarkeit einer Zwischenprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nicht
enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht dafür zuständig ist.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Auf den Beginn des Wintersemesters
2006/07 (1. September 2006) trat die Rahmenordnung für das Studium in den
Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich in Kraft (§ 56 Abs. 1 RO). Auf den gleichen
Zeitpunkt wurde die Promotionsordnung vom 30. August 1994 grundsätzlich
aufgehoben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RO). Die Rahmenordnung bestimmt, dass
der erste Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung letztmals nach dem
Sommersemester 2008 stattfindet (§ 57 Abs. 2 Satz 1 RO). In
begründeten Fällen kann diese Frist gemäss § 57 Abs. 3 RO erstreckt
werden. Soweit die Prüfungen nach dem 1. September 2006 noch nach alter Ordnung
stattfinden, sind die Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August
1994.
auf sie anwendbar (§ 57 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 3
RO).
2.1.2
Das Merkblatt zur Einführung des
Bologna-Modells vom 8. Februar 2006 enthält Ausführungsbestimmungen zur genannten
Übergangsordnung: Ziff. II/3 Abs. 2 des Merkblattes hält fest, dass
nach § 57 RO das Lizentiat I spätestens im Sommer 2008 abgeschlossen
werden muss und die letzten Prüfungen (Klausuren) des Lizentiats I gemäss der
Promotionsordnung vom 30. August 1994 im Winter 2007/2008 bzw. – nur für
Repetentinnen und Repetenten – im Sommer 2008 stattfinden. Wer bis zu diesen
Terminen die Lizentiatsprüfungen nicht bestanden hat, unterliegt den
Bestimmungen des Merkblattes zum Wechsel von der alten zur neuen Ordnung (Ziff.
II/3 Abs. 3 des Merkblattes).
In der Broschüre "Letzter
Studiengang nach alter Ordnung" wird ausgeführt, dass der erste Teil der
Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung letztmals im Sommer 2008 stattfinde und in
den Bachelor-Studiengang wechseln müsse, wer bis zu den angeführten Terminen
die Lizentiatsprüfungen (bzw. den jeweiligen Teil der Lizentiatsprüfung) nicht
bestanden habe.
2.2
2.2.1
Beim ersten Teil der Lizentiatsprüfungen
sind nach den Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August 1994 fünf
dreistündige Klausuren in den Fächern Römisches Recht, Privatrecht I,
Strafrecht I, Öffentliches Recht I und Wirtschaftswissenschaft abzulegen (§ 12
PromotionsO). Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren
gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ist die
Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe
Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige
Abweisung (§ 13 Abs. 2 und 3 PromotionsO).
Gemäss § 3 PromotionsO ist jede Anmeldung verbindlich;
die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer
und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt (Abs. 2).
Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem
Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen
mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis)
einzureichen (Abs. 3). Eine Prüfung, zu der jemand nicht erscheint, ohne
dass die Voraussetzungen von Abs. 2 und 3 erfüllt sind, gilt als nicht
bestanden und bleibt ohne Notenpunkt (Abs. 4).
2.2.2
Im
Reglement für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen vom Oktober 2001 ist
in Ergänzung zu dieser Ordnung der Prüfungsanmeldungen insbesondere Folgendes
festgehalten: "Die Gutheissung eines Verschiebungsgesuches, das nach Ablegen
einzelner Prüfungen eingereicht wurde, hat die Annullierung des gesamten ersten
Teils der Lizentiatsprüfung zur Folge, es sei denn, es stehe bereits aufgrund
der Ergebnisse der abgelegten Fächer fest, dass die Prüfung nicht bestanden
wurde. Wer die Prüfung erstmalig nicht besteht oder die Wiederholungsprüfung
aus zwingenden Gründen verschieben muss, ist automatisch für die
Wiederholungsprüfung am nächsten Termin angemeldet." Schliesslich enthält
das allgemein unter dem Vorbehalt abweichender Anweisungen für einzelne Prüfungen
stehende Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen vom
April 2008 den Hinweis, dass die Prüfungskandidaten bei gesundheitlichen oder anderen
Problemen, welche die normale Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, sofort
ein Verschiebungsgesuch stellen können. Dieses Gesuch ist nach dem Merkblatt
zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis umgehend dem Dekanat einzureichen.
2.3
Die beiden Merkblätter und das Reglement für den ersten Teil der
Lizentiatsprüfungen (vgl. vorn 2.1.2 und 2.2.2) sind Verwaltungsverordnungen,
die als solche für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von
Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich sind (vgl.
BGE 129 V 67 E. 1.1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 128
[beides auch zum Folgenden]). Indes sollen die Gerichtsbehörden
Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen, sofern diese
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen erlauben.
Die genannte Broschüre "Letzter Studiengang nach
alter Ordnung" dient erklärtermassen bloss der Orientierung der Studierenden
und ist damit von vornherein nicht rechtsverbindlich.
3.
3.1
Nach Auffassung der Vorinstanz war unbestrittenermassen allgemein bekannt,
dass die Einführung des Bologna-Modells zu einer definitiven Ablösung des
bisherigen Lizentiats-Studiengangs führen würde. Auf die letzten
Prüfungstermine sei sowohl im Merkblatt zur Einführung des Bologna-Modells als
auch in der Broschüre "Letzter Studiengang nach alter Ordnung"
hingewiesen worden. In diesem Zusammenhang sei klargestellt worden, dass den
Bestimmungen über den Wechsel von der alten zur neuen Ordnung unterliege, wer
bis zu den angeführten Terminen die Lizentiatsprüfungen nicht bestanden habe.
Der Rekurrent habe zwar aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme die Prüfungen
des Lizentiats I nicht etwa "nicht bestanden". Entscheidend sei
jedoch gemäss dem Wortlaut des Merkblatts einzig, dass er die Prüfungen nicht
innert Frist "bestanden" habe. Im Weiteren verneint die Vorinstanz im
angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer Regelungslücke, da mit der Festlegung
eines ordentlichen letztmaligen Prüfungstermins (Winter 2007/08) sowie eines
zusätzlichen Termins für Repetenten (Sommer 2008) sichergestellt worden sei,
dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden könne. Da die Parteien
(insbesondere mit dem Formular "Anmeldung zur letztmaligen Durchführung
des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen") keine ausserordentliche
Wiederholungsprüfung bei entschuldigtem Nichterscheinen vereinbart hätten,
gelte § 57 Abs. 3 RO.
Letztere Bestimmung rechtfertigt nach Ansicht der Vorinstanz
vorliegend keine Wiederholungsprüfung, weil der Beschwerdeführer bereits in den
Genuss einer im Vergleich zu den übrigen Studierenden vorteilhaften
Sonderlösung gekommen sei, indem er zum Repetententermin erstmalig den ersten
Teil der Lizentiatsprüfungen antreten durfte. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. September 2008 (B-8752/2007, www.bundesverwaltungsgericht.ch),
welches einen in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbaren Fall betreffe,
könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso spreche
das Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen aufgrund
des Vorbehalts anderweitiger Anweisungen für einzelne Prüfungen und der
vorliegenden abweichenden Vereinbarungen betreffend Verschiebungsmodalitäten
nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Die nachträgliche Dispensation
des Beschwerdeführers vom ersten Teil der Lizentiatsprüfungen und die darauf
gestützte wiedererwägungsweise Korrektur des Notenblattes liessen für sich
allein nicht auf eine Gutheissung des Verschiebungsgesuchs schliessen. Der
Beschwerdeführer handle widersprüchlich, wenn er vor dem Hintergrund der
getroffenen Spezialvereinbarung geltend mache, er hätte nicht wissen können,
dass der erste Teil der Lizentiatsprüfungen auch bei krankheitshalber
Verhinderung nicht mehr abgelegt werden könne.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin
habe das Vorliegen eines Verschiebungsgrundes gemäss § 3 Abs. 2
PromotionsO anerkannt, indem sie ihn von den Lizentiat I-Prüfungen des
Frühjahrssemesters 2008 – ohne genügende gesetzliche Grundlage – dispensiert
habe. Weshalb aus juristischer, personeller und organisatorischer Sicht keine
Möglichkeit mehr bestehen soll, Lizentiat I-Prüfungen nach alter Ordnung
abzulegen, sei nicht einzusehen. Ein Anspruch auf einen Nachtermin für den ersten
Teil der Lizentiatsprüfungen nach alter Ordnung ergebe sich für den Beschwerdeführer
aus der Verweisung von § 57 Abs. 1 RO auf die Promotionsordnung vom
30.
August 1994 sowie aus dem Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils
der Lizentiatsprüfungen, da der Fall entschuldigten Nichterscheinens im Rahmen
der Vereinbarung zwischen den Parteien nicht geregelt worden sei. Selbst wenn § 57
Abs. 1 RO vorliegend nicht anwendbar wäre, müsse eine Nachprüfung
ermöglicht werden, da der Eintritt einer Erkrankung während der Prüfungszeit
einen Härtefall bzw. "begründeten Fall" im Sinn von § 57 Abs. 3
RO darstelle, zumal ein schwerer Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers
in Frage stehe und es vorliegend an einer – auch mit Blick auf die
Rechtssicherheit unabdingbaren – klaren und angemessenen Übergangsregelung
fehle. Im Übrigen habe die Vorinstanz verkannt, dass die Prüfungen bei
unverschuldetem Nichtantritt mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage
nicht als "nicht bestanden" behandelt werden können. Durch seinen
Verzicht auf eine Wiederholungsmöglichkeit im Fall des Nichtbestehens habe er
sich keineswegs eine im Vergleich zu seinen Mitstudierenden vorteilhafte
Sonderlösung ausgehandelt. Vielmehr erfordere das Rechtsgleichheitsgebot die
Einräumung der Möglichkeit, die Prüfungen nachzuholen, weil krankheitshalber
verhinderte Repetenten nicht von einer Wiederholungsprüfung hätten
ausgeschlossen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe widersprüchlich
gehandelt, weil sie vor den Prüfungen das zur Einreichung eines
Verschiebungsgesuchs im Krankheitsfall auffordernde Merkblatt zum Ablauf des
ersten Teils der Lizentiatsprüfungen abgegeben habe und nunmehr dessen Geltung
bestreite.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, treuwidrig gehandelt
zu haben. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach eine versäumte
Frist bei unverschuldetem Hindernis wiederherzustellen sei, müsse in Ausfüllung
der bestehenden Gesetzeslücke eine Nachprüfung zugelassen werden. Nicht zuletzt
würden dafür Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz sprechen. Es sei bei diesem Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass ihm bei
fehlender Möglichkeit, die Prüfungen nachzuholen, für das Bachelor-Studium lediglich
eine schriftliche Arbeit angerechnet werde und er damit faktisch vor dem Neuanfang
seines Studiums stehe. Letzteres sei auch mit Blick auf den Umstand unverhältnismässig,
dass er für seine Tochter sorgen müsse und wegen der nicht abgelegten Lizentiat
I-Prüfung die elterliche Unterstützung verliere.
4.
4.1
4.1.1
Wie erwähnt findet der erste Teil der
Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung gemäss § 57 Abs. 2 Satz 1 RO
letztmals nach dem Sommersemester 2008 statt. Da auf Prüfungen, die nach dem 1. September
2006.
noch nach alter Ordnung durchgeführt werden, die Promotionsordnung vom 30. August
1994.
anwendbar ist (§ 57 Abs. 1 RO) und diese die Möglichkeit der
einmaligen Wiederholung des ersten Teils der Lizentiatsprüfung (bei ungenügenden
Leistungen) am nächsten Prüfungstermin vorsieht (§ 13 Abs. 2 PromotionsO),
präzisiert Ziff. II/3 Abs. 2 des Merkblattes zur Einführung des
Bologna-Modells § 57 Abs. 2 Satz 1 RO sachgerecht dahingehend, dass
nach dem Sommersemester 2008 die letztmalige ordentliche Repetitionsprüfung
stattfindet.
Die Frist von § 57 Abs. 2 Satz 1 RO muss sich
deshalb – auch aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – zwingend auf diejenige zur Ablegung der
Repetitionsprüfung beziehen. Demzufolge sieht § 57 Abs. 3 RO mit
Bezug auf den ersten Teil der Lizentiatsprüfung einzig die Möglichkeit vor, in
begründeten Fällen die Repetitionsprüfung nach Ablauf der in § 57 Abs. 2
Satz 1 RO festgehaltenen Frist durchzuführen.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit
dem Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens vom 13. Dezember 2007 und der
Prüfungsanmeldung vom 13. Mai 2008 eine Sondervereinbarung bzw. einen
verwaltungsrechtlichen Vertrag abgeschlossen. Die darin vorgesehene
Möglichkeit, den ersten Teil der Lizentiatsprüfung im Erstversuch im Frühjahrssemester
2008.
ohne Repetitionsmöglichkeit abzulegen, ist in § 57 RO nicht vorgesehen.
Der Vertrag verstösst damit gegen zwingendes Recht. Denn mit Blick auf § 57
RO wäre es nur statthaft gewesen, den Beschwerdeführer entweder nicht oder aber
ohne Ausschluss der Repetitionsmöglichkeit – gestützt auf Abs. 3 der
Bestimmung, das heisst mit einer Erstreckung der Frist für die
Repetitionsprüfung – zum ersten Teil der Lizentiatsprüfung im Frühjahrssemester
2008.
zuzulassen.
4.2
Verstösst ein verwaltungsrechtlicher Vertrag gegen zwingende Rechtsnormen,
bedeutet dies in der Regel keinen so schweren und offensichtlichen Fehler, dass
der Vertrag nichtig wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1116 f., auch
zum Folgenden). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist – analog der
Widerrufbarkeit von Verfügungen – aufzuheben, wenn im Vergleich zum Interesse
an der Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens in den Bestand des
Vertrages ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts
besteht. Soweit der Private durch den Vertrag begünstigt wird, ist sein
Vertrauensschutzinteresse besonders gewichtig.
Der vorliegende Vertrag erscheint nicht als derart
mangelbehaftet, dass er nichtig wäre. Ebenso wiegt der Verstoss gegen § 57
RO nicht derart schwer, dass der Vertrag als Ganzes aufzuheben wäre. Wurde
zugunsten des Beschwerdeführers ermöglicht, den Erstversuch im Rahmen der
letztmaligen Lizentiat I-Repetitionsprüfung im Frühjahrssemester 2008
abzulegen, ist daran aufgrund des Vertrauensschutzinteresses des
Beschwerdeführers festzuhalten. Zwar besteht ein Interesse an gleicher
Behandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) des Beschwerdeführers und
Studierender in vergleichbarer Situation, welche nicht zum Erstversuch des
ersten Teils der Lizentiatsprüfung im Frühjahrssemester 2008 zugelassen wurden.
Dieses Interesse kann hier aber nicht bedeuten, dass dem Beschwerdeführer die
Berufung auf die Möglichkeit, im Frühjahrssemester 2008 erstmals zur Lizentiat
I-Prüfung anzutreten, nach Treu und Glauben versagt ist.
Umgekehrt kann der abgeschlossene Vertrag auch nicht
insoweit als teilweise unbeachtlich betrachtet werden, als er einen Verzicht
auf die Repetitionsmöglichkeit vorsieht. Zwar belastet dieser Verzicht den
Beschwerdeführer. Die Aufhebung eines den Privaten belastenden Vertrages vermag
jedoch nur ein Mangel zu bewirken, welcher derart schwer wiegt, dass dessen
Geltendmachung durch den Privaten nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben
erscheint (BGE 105 Ia 207 E. 2b S. 211; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1117). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn nachdem der
Beschwerdeführer selbst konzedierte, dass mit ihm nach einer längeren
Diskussionsphase "ausserhalb des Reglements eine Sonderklausel […] vereinbart"
worden sei, und weder aus den Akten ersichtlich ist noch geltend gemacht wird,
dass ihm seinerzeit gestützt auf § 57 Abs. 3 RO zusammen mit der Zulassung
zur Lizentiat I-Prüfung im Frühjahrssemester 2008 die Frist für die
Repetitionsprüfung hätte erstreckt werden müssen, kann Letzteres nur in
treuwidriger Weise behauptet werden.
Ist aufgrund des überwiegenden Interesses am Bestand des
Vertrages von dessen Aufhebung abzusehen, kann dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Zusammenhang – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht
vorgehalten werden, er habe sich eine vorteilhafte Sonderlösung ausgehandelt,
deren Zulässigkeit unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots fragwürdig sei.
Ebenso wenig kann von der Ungültigkeit des Verzichts auf die Repetitionsmöglichkeit
ausgegangen werden.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer hat sich am 13. Mai 2008 zur "letztmaligen
Durchführung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen" angemeldet und
gleichzeitig bestätigt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass der erste Teil der
Lizentiatsprüfungen letztmalig im Frühjahrssemester 2008 angeboten werde. Diese
Prüfungsanmeldung kann nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden,
dass der Beschwerdeführer auch auf eine Verschiebungsmöglichkeit verzichtete.
Nichts daran ändert, dass er mit der Prüfungsanmeldung anerkannte, im Fall des
Nichtbestehens keine Repetitionsmöglichkeit mehr zu haben. Denn daraus kann mit
Blick auf die anerkannte Letztmaligkeit der Prüfungen im Frühjahrssemester 2008
nicht abgeleitet werden, er habe einzig auf eine Repetitions-, nicht aber auf
eine Verschiebungsmöglichkeit verzichtet. Die Annahme, der Beschwerdeführer
habe auf die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet, entkräftet auch der in der
Prüfungsanmeldung enthaltene Hinweis auf das Reglement für den ersten Teil der
Lizentiatsprüfungen nicht, da dieses Reglement nicht vorsieht, dass
Verschiebungsgesuche auch dann gutgeheissen werden müssen, wenn keine
Prüfungstermine mehr vorgesehen sind.
Die Sondervereinbarung mit dem Beschwerdeführer ist deshalb –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch als Verzicht auf jegliche
Verschiebungsmöglichkeit im Krankheitsfall zu werten.
5.2
Der Wortlaut der hier einschlägigen Übergangsbestimmung von § 57 Abs. 2
Satz 1 RO, wonach der erste Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung
"letztmals" nach dem Sommersemester 2008 stattfinde, spricht gegen
eine Verschiebungsmöglichkeit über diesen Zeitpunkt hinaus. Das Merkblatt zur
Einführung des Bologna-Modells konkretisiert diese Bestimmung deshalb zu Recht
dahingehend, dass das Lizentiat I spätestens im Sommer 2008
"abgeschlossen" werden muss (Ziff. II/3 Abs. 2 Satz 1).
Da jedoch § 57 Abs. 3 RO in begründeten Fällen eine
Erstreckung der Frist zur Wiederholungsprüfung vorbehält, muss auch die Frist
für den Erstversuch in solchen Fällen – allenfalls mehrfach und über den Sommer
2008.
hinaus – erstreckt werden können. Das Gleiche ergibt sich auch aus § 12
Abs. 1 Satz 2 VRG: Nach dieser Bestimmung können wie hier gemäss § 57
Abs. 2 Satz 1 RO durch Verordnung festgelegte Fristen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 8) erstreckt werden, wenn
dafür ausreichende Gründe vorliegen und diese auch dargelegt werden (entgegen
der Beschwerde nicht anwendbar ist hingegen § 28 Abs. 3 RO zur An-
und Abmeldung für Module, da diese Bestimmung durch § 57 Abs. 2 Satz
1.
und § 57 Abs. 3 RO als leges speciales verdrängt wird. Mit Blick
auf § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG kann im Übrigen vorliegend offen gelassen
werden, ob die Fristerstreckung als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu anerkennen ist).
Ferner garantiert § 12 Abs. 2 VRG die
Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist von § 57 Abs. 2 Satz 1
RO. Die Möglichkeit, eine ohne Verschulden versäumte Verwirkungsfrist
wiederherzustellen, gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 13 mit weiteren Hinweisen).
Der im Rahmen der Sondervereinbarung mit der
Beschwerdegegnerin vereinbarte Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit, mit
welchem auch jegliche Fristerstreckungs- und -wiederherstellungsmöglichkeit im
Krankheitsfall ausgeschlossen wurde, verstösst vor diesem Hintergrund gegen § 57
Abs. 3 RO, § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG sowie gegen den allgemeinen
Rechtsgrundsatz der Fristwiederherstellung bzw. § 12 Abs. 2 VRG. Ob
der Verzicht gleichwohl zu beachten ist, richtet sich wiederum nach den Regeln
betreffend fehlerhafte verwaltungsrechtliche, den Privaten belastende Verträge
(vgl. vorn 4.2 Abs. 3).
5.3
Es erschiene als treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer geltend machte, der
Verzicht sei wegen Verstosses gegen § 57 Abs. 3 RO, § 12 Abs. 1
Satz 2 VRG und den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Fristwiederherstellung bzw. § 12
Abs. 2 VRG ungültig. Denn nach den Umständen durfte er beim Abschluss des
hier streitigen verwaltungsrechtlichen Vertrages nicht mit Recht davon
ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin diesen auch ohne Verzicht auf eine
Verschiebungsmöglichkeit abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer kann nach
Treu und Glauben nicht abstreiten, dass es der Beschwerdegegnerin beim Abschluss
der Sondervereinbarung für ihn erkennbar darum ging, keine Lizentiat
I-Prüfungen nach dem letzten ordentlichen Termin für Repetenten durchzuführen.
6.
Wie erwähnt steht das Reglement für den ersten Teil der
Lizentiatsprüfungen dem vorliegenden Verzicht nicht entgegen (vgl. vorn 5.1).
Gleiches gilt auch für das Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der
Lizentiatsprüfungen:
6.1
Es ist zwar fragwürdig, ob die Anwendbarkeit dieses Merkblatts vorliegend
mit der Vorinstanz unter Hinweis auf den darin eingangs statuierten Vorbehalt
abweichender Anweisungen ausgeschlossen werden kann. Der Vorbehalt greift
nämlich nur bei abweichenden Anweisungen für einzelne Prüfungen des
ersten Teils der Lizentiatsprüfungen.
Unabhängig davon begründet das Merkblatt im vorliegenden Fall
keine Verschiebungsmöglichkeit: Selbst wenn der vorliegende Verzicht der
Regelung widerspricht, wonach bei Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit ein
Verschiebungsgesuch gestellt werden kann (vgl. Ziff. I Sätze 1 und 2 des
Merkblatts), lässt dies den mit dem Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit
verbundenen Verstoss gegen zwingende Rechtsvorschriften nicht als derart schwer
erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer darauf berufen könnte, ohne gegen
Treu und Glauben zu verstossen.
6.2
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, er hätte in schützenswerter Weise auf
das genannte Merkblatt vertraut; zudem habe die Beschwerdegegnerin mit dessen
Abgabe an ihn gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen.
6.2.1
Ein Vertrauensschutz kann sich aus dem in
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und
Glauben ergeben, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten
Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Unter
anderem bewirkt dieses verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz, dass eine
unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des betroffenen Rechtssuchenden
gebietet. Vorausgesetzt wird dafür, dass die Auskunft aufgrund einer
vollständigen Darstellung des Sachverhalts für einen konkreten Einzelfall
vorbehaltlos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war
oder der Betroffene sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte, der Rechtssuchende die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Auskunft eine
nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen und sich die
Rechtslage seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 131 II
627.
E. 6.1, 118 Ia 245 E. 4b, 117 Ia 285 E. 2b, 115 Ia 12
E. 4a, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.).
Auch wenn die Abgabe des
Merkblattes für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen als
unrichtige behördliche Auskunft betrachtet und angenommen würde, sie sei auf
den konkreten, den Beschwerdeführer direkt betreffenden Sachverhalt bezogen,
indem sie dem Beschwerdeführer eine Verschiebungsmöglichkeit im Fall der
Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit zusage, greift der Vertrauensschutz
vorliegend schon deshalb nicht, weil nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer
sich ohne Abgabe des Merkblattes nicht zur hier vorliegenden Prüfungsanmeldung
und zum Nichtantritt zu den Prüfungen im Frühjahrssemester 2008 entschieden
hätte. Eine nachteilige Disposition aufgrund einer unrichtigen Auskunft liegt
deshalb nicht vor (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 687). Vor diesem
Hintergrund kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer
die Unrichtigkeit des Merkblattes ohne Weiteres hätte erkennen können und
deshalb nicht gutgläubig gewesen war.
6.2.2
Zu Unrecht wird geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin habe mit der Abgabe des Merkblattes für den Ablauf des
ersten Teils der Lizentiatsprüfungen gegen das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen. Auch wenn der vorliegende
Fall nicht ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu
behandeln wäre (vgl. zur Abgrenzung zwischen dem Verbot widersprüchlichen
Verhaltens der Verwaltungsbehörden und dem Vertrauensschutzprinzip Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 708), kann der Beschwerdegegnerin kein widersprüchliches Verhalten
unterstellt werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dem
Beschwerdeführer stehe eine Verschiebungsmöglichkeit zu. Allein die Abgabe des
Merkblattes an den Beschwerdeführer konnte und durfte dieser nach Treu und
Glauben nicht als Einräumung der vertraglich ausgeschlossenen Verschiebungsmöglichkeit
werten.
6.3
Sprechen die vorgenannten Erwägungen für die Gültigkeit des Verzichts auf
die Verschiebungsmöglichkeit und erfordern auch – wie im Folgenden aufgezeigt
wird (hinten 8) – keine verfassungsrechtlichen Gründe die Gutheissung des
Verschiebungsgesuchs, muss von einem gültigen Verzicht ausgegangen werden.
Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gültig auf
die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet hat, liegt keine Regelungslücke vor. Es
besteht deshalb kein Grund, analog zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. September 2008 vorzugehen, wo eine Regelung für den Fall des
Nichtbestehens einer Prüfung fehlte (vgl. B-8752/2007, E. 4.2,
www.bundesverwaltungsgericht.ch).
7.
Unerheblich für den Ausgang
dieses Verfahrens ist, dass der Beschwerdeführer vom ersten Teil der
Lizentiatsprüfung "dispensiert" wurde und er keinen Prüfungsentscheid
mehr hat, wonach er das Lizentiat I "nicht bestanden" hat:
§ 3 Abs. 4 PromotionsO,
aus welchem geschlossen werden könnte, dass eine Prüfung im Fall des
Nichtantritts wegen eines Verschiebungsgrundes gemäss § 3 Abs. 2
Satz 2 PromotionsO nicht zwingend als "nicht bestanden" gilt,
ist hier nicht einschlägig. Die Promotionsordnung findet nämlich – wie erwähnt
– gemäss § 57 Abs. 1 RO nur Anwendung, soweit Prüfungen nach dem 1. September
2006.
tatsächlich nach alter Ordnung stattfinden. Die hier massgebende Frage, ob
Prüfungen nach alter Ordnung (nach dem 1. September 2006) durchgeführt
werden, richtet sich nicht nach der Promotionsordnung, sondern nach der
Rahmenordnung. Wenn die Broschüre "Letzter Lizentiats-Studiengang nach
alter Ordnung" vorsieht, dass in den Bachelor-Studiengang wechseln müsse,
wer den ersten Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung im Sommer 2008
"nicht bestanden" hat, kann dies infolgedessen nicht im Sinn von § 3
Abs. 4 PromotionsO zugunsten des Beschwerdeführers interpretiert werden.
Kein Grund besteht schliesslich zur Annahme, der gesetzlich
nicht ausdrücklich vorgesehene Dispensationsentscheid sei in eine Gutheissung
des Verschiebungsgesuchs umzudeuten. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer gültig auf die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet hat und die
Abweisung des Gesuchs – wie sogleich zu zeigen ist – als verfassungsmässig
erscheint.
8.
8.1
Dass im Rahmen des nach § 57 Abs. 3 RO der Beschwerdegegnerin
zustehenden Ermessens für Repetenten – anders als gemäss der Sondervereinbarung
für den Beschwerdeführer – bei der Prüfung im Sommer 2008 eine Verschiebungsmöglichkeit
im Krankheitsfall bestand, begründet entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 8
Abs. 1 BV. Die Situation des Beschwerdeführers war nämlich von vornherein
insofern nicht mit derjenigen der Repetenten vergleichbar, als ihm eine
gesetzwidrige Begünstigung eingeräumt wurde (vgl. vorn 4.1 f.).
8.2
Dispositiv
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich erkannt, dass weder aus der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) noch aus der persönlichen Freiheit (Art. 10
BV) ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf freien Zugang zu einem
Universitätsstudium abgeleitet werden könne (BGE 125 I 173 E. 3c S. 176).
Es hat ausserdem die Regelung zur eingeschränkten Möglichkeit der Verschiebung
einer Prüfung gemäss § 3 Abs. 2, 3 und 5 PromotionsO als
verfassungsmässig qualifiziert (BGr, 8. November 2005,2P.199/2005,
E. 2.4.1, www.bger.ch). Mit letzterem Entscheid hat das Bundesgericht
somit sinngemäss erklärt, dass auch kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine
unbeschränkte Verschiebung einer universitären Prüfung besteht.
8.3
Die Rahmenordnung und die Promotionsordnung stützen sich klarerweise auf
eine gesetzliche Grundlage (§§ 29 Abs. 5 Ziff. 5 und 32 Abs. 4
Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]; zur
Promotionsordnung BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001
E. 3, www.bger.ch). Zwar kann der vorliegende Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit
– wie aufgezeigt – nicht auf diese Erlasse gestützt werden. Im vorliegenden
Fall kann der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht vorbringen, dass sich der Verzicht
auf eine Verschiebungsmöglichkeit auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann,
da mit dem Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage auch die Zulassung des
Beschwerdeführers zur letzten ordentlichen Lizentiatsprüfung im
Frühjahrssemester 2008 in Frage gestellt wäre. In der Ausgestaltung der
Studien- und Examensordnung kommt den zuständigen Instanzen im Übrigen ein
weiter Gestaltungsspielraum zu. Finanzielle wie auch organisatorische Gründe
sprechen gegen eine beliebige Verschiebung nicht bestandener Prüfungen. Neben
diesen Gründen sprechen im Fall, dass ein Studiengang durch einen neuen abgelöst
wird, auch Gründe der Rechtssicherheit dafür, dass Prüfungen nach alter Ordnung
nicht unbegrenzt verschoben werden können. Nicht zuletzt liegt es auch im
wohlverstandenen Interesse der Studierenden selbst, baldmöglichst Klarheit über
den von ihnen eingeschlagenen Weg bzw. Studiengang zu erhalten. Die
Verweigerung einer Verschiebungsmöglichkeit erscheint vorliegend auch mit Blick
auf die Möglichkeit, gemäss § 58 Abs. 2 erster Spiegelstrich RO ohne
weitere Auflagen in die Assessmentstufe des Bachelor-Studiengangs zu wechseln
und dabei eine genügende Fallbearbeitung oder Semesterklausur nach alter
Ordnung als Fallbearbeitung im Sinn von § 26 Abs. 2 lit. b RO anrechnen
zu lassen, als verhältnismässig. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand,
dass der Beschwerdeführer für seine Tochter zu sorgen hat und nach seiner
Darstellung infolge der nicht abgelegten Lizentiat I-Prüfung der elterlichen Unterstützung
verlustig geht.
Das Rechtsmittel ist somit abzuweisen.
9.
Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig; zudem hat er von vornherein keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Darüber
hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage
ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Vorliegend ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Da die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt
sind, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
10.
Gemäss dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Diese Ausnahmebestimmung greift
indes nicht, soweit die Zulassung zu einer Prüfung umstritten ist (Thomas Häberli,
Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 299). Als Rechtsmittel ist daher
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verweisen (Art. 82 ff.
BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren Kostenfreiheit gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses
Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf
die Gerichtskasse genommen.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …