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Entscheid

VB.2009.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00280

23. September 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11719)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1954 geborene A hat sich zwischen 1986 und 1996

dreimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration

von über 2 Gewichtspromillen schuldig gemacht. Nach der letzten

Trunkenheitsfahrt wurde ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen und im Juli

1997 unter der Auflage der Alkoholtotalabstinenz wieder erteilt. Diese Auflage

wurde bis zur Entlassung aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle am 23. Januar

2001 regelmässig erneuert. Nachdem im Rahmen einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung

für Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C1 und D1 ein Alkoholüberkonsum

festgestellt worden war, wurde am 8. Juni 2006 die Fahreignung nur unter

Auflagen bejaht, welche insbesondere die periodische Bestimmung der Laborwerte

CDT, Gamma-GT, GPT, GOT und MCV umfassten. Gestützt auf die entsprechenden

Zeugnisbeurteilungen wurde A mit Verfügungen vom 10. Oktober 2006 und 21. Mai

2007 unter anderem zur Einhaltung einer Alkoholfahrabstinenz und zur Einsendung

entsprechender Zeugnisse in sechs Monaten verpflichtet. Nachdem die ärztlichen

Verlaufsberichte günstig ausgefallen und auch die Laborwerte (letzte Kontrolle

im Dezember 2007) im Normbereich waren, empfahl die zuständige Ärztin des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) im Hinblick auf die

angestrebte Entlassung aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle eine

verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive Haaranalyse auf Ethylglucuronid

(EtG). Die verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgte am 17. März 2008. Im

Gutachten des IRMZ vom 4. September 2008 wurde festgehalten, dass aufgrund

der festgestellten EtG-Konzentrationen von 226 bzw. 174 pg/mg in den am 17. März

bzw. 21. April 2008 entnommenen Haarproben von einem „massiven

Alkoholüberkonsum“ im Sinne eines „Alkoholabusus“ ausgegangen werden müsse. Die

Fahreignung könne aktuell nicht befürwortet werden.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A den Führerausweis mit Wirkung ab 17. Januar

2009 auf unbestimmte Zeit.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 8. April 2009 ab, soweit er bezüglich der beantragten

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gegenstandlos geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde eine mündliche Befragung der

Gutachterin des IRMZ und die Einholung eines Obergutachtens beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender

Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den

Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die

einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall

ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat

deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer macht wie bereits im Rekursverfahren

geltend, die Entzugsverfügung stütze sich allein auf die Ergebnisse einer in

Deutschland durchgeführten Haaranalyse. Diese sei jedoch nicht verwertbar, weil

die mit der Analyse betrauten Personen nicht bekannt seien und diese nicht auf Art. 307

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) betreffend die

Straffolgen der Abgabe eines falschen Gutachtens hingewiesen worden seien.

Zudem stelle die Weigerung, die Akten des deutschen Labors beizuziehen und dem

Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, eine Gehörsverletzung dar.

2.1

Die

forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des

Alkoholkonsums in der medizinischen Begutachtung (BGr, 1. Mai 2007,

6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Solange der

Bundesrat von seiner diesbezüglichen Regelungskompetenz gemäss Art. 55 Abs. 7

lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) noch

keinen Gebrauch gemacht hat, genügt als gesetzliche Grundlage eine kantonale

Verfahrensbestimmung, welche die Behörde mit der Abklärung des Sachverhalts

beauftragt und dafür den Beizug von Experten vorsieht.

2.2

Gemäss § 7

Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes

wegen, unter anderem durch Beizug von Sachverständigen. Gutachten von Sachverständigen

sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse

erforderlich sind, über welche die Verwaltung nicht verfügt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 Rz. 24). Da für das Verwaltungsverfahren

– anders als für das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. § 60

VRG) – ein Verweis auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 13. Juni

1976.

(ZPO; vgl. §§ 171 ff.) fehlt, unterliegt der Sachverständige im Verwaltungsverfahren

mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht der Strafandrohung gemäss § 174

ZPO in Verbindung mit Art. 307 StGB; im Übrigen sind jedoch die

Bestimmungen der Zivilprozessordnung zwecks Wahrung der Parteirechte analog

anzuwenden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 Rz. 27). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) umfasst das Recht einer Partei, nachträglich in das Gutachten

Einblick zu erhalten und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung nehmen zu

können; ein Anspruch auf Teilnahme an der durch den Sachverständigen

durchgeführten Begutachtung besteht dagegen nicht (BGE 132 V 443 E. 3.4;

BGE 119 Ia 260 E. 6c).

2.3

Unterliegt

im Verwaltungsverfahren schon der Gutachter selber nicht der Strafandrohung

gemäss § 174 ZPO in Verbindung mit Art. 307 StGB, so gilt dies ohne Weiteres

auch für die von ihm beigezogenen Hilfspersonen. Der diesbezügliche Einwand des

Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Jedenfalls aus dieser Sicht besteht

auch keine Notwendigkeit, dass die mit der Haaranalyse betrauten Personen

namentlich bekannt sind.

2.4

Das durch

die untersuchende Oberärztin C und die Abteilungsleiterin D, Fachärztin für

Rechtsmedizin, unterzeichnete Gutachten stützt sich bei der Beurteilung der

Fahreignung des Beschwerdeführers wesentlich auf die Berichte über die chemisch-toxikologischen

Haaruntersuchungen ab, welche vom Medizinischen Labor Bremen am 4. April

und 14. Mai 2008 aufgrund von Haarentnahmen am 17. März bzw. 21. April

2008.

erstattet wurden. Diese Berichte liegen dem Gutachten nicht bei und sind

trotz entsprechender Anträge des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens nicht zu den Akten genommen worden. Das Gutachten gibt

lediglich die ermittelten EtG-Befunde von 226 bzw. 174 pg/mg Haare sowie die

Haarlänge und die daraus resultierenden Untersuchungszeiträume wieder; daraus

sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2007 und April

2008.

massiv Alkohol getrunken haben müsse. Die ermittelten Werte sprächen für starken

Alkoholkonsum im Sinn eines Alkoholabusus. Die Grenze der EtG-Konzentration bei

sogenanntem vom Beschwerdeführer eingeräumten "social drinking" liege

bei maximal 30 pg/mg Haare; die beim Beschwerdeführer festgestellten Konzentrationen

lägen um das Sechs- bis Siebenfache über diesem Grenzwert. Die Abweichung zu

den aufgrund der Blutkontrolle ermittelten Werten erkläre sich daraus, dass

diese anders als die Haaranalyse nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen

abdeckten. Ergänzend wies das IRMZ am 25. November 2008 in einem Schreiben

an die Abteilung Administrativmassnahmen auf verschiedene wissenschaftliche

Publikationen zur Haaranalyse sowie darauf hin, dass das mit der Haaranalyse

beauftragte Labor akkreditiert sei und regelmässigen Qualitätskontrollen des

Deutschen Akkreditierungsrates unterstehe (act. 8/11).

2.4.1

Dass ein Gutachter wie vorliegend zusätzliche Abklärungen wie

Laboruntersuchungen und dergleichen durch Hilfspersonen vornehmen lässt, ist in

vielen Fällen notwendig und zulässig; die Begutachtenden haben für diese

Hilfspersonen einzustehen und im Gutachten darzulegen, welche Abklärungen mit

welchen Ergebnissen vorgenommen wurden (Ueli Kieser, Arzt als Gutachter, in:

Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich 2007,

S. 433, 447). Wurden Laborbefunde erhoben, sind sie in einer für einen

Laien verständlichen Form darzustellen (vgl. S. 6 des Leitfadens zur Gutachtenerstellung

der [zürcherischen] Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, Fassung vom

6.

Dezember 2006). Umfang und Tiefe dieser Darlegungen ergeben sich aus

dem Erfordernis, dass die das Gutachten anordnende Behörde im Rahmen der

Beweiswürdigung prüfen können muss, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig

begründet und widerspruchslos ist und die Begutachtenden bzw. ihre

Hilfspersonen hinreichende Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen

haben (vgl. statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Rudolf Rüedi, Das

medizinische Gutachten – Erwartungen des Sozialversicherungsrichters an den

Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Medizinische Gutachten, Zürich 2005,

S. 81 ff.).

2.4.2

Im Gutachten des IRMZ vom 4. September 2008 werden die Ergebnisse der

Laboruntersuchungen der beiden Haarproben dargestellt, welche

Ethylglucuronidkonzentrationen von 226 bzw. 174 pg/mg Haare ergaben. Die

Ergebnisse der Entnahme vom 17. März 2008 bezögen sich entsprechend der

Haarlänge von 3 cm auf den Zeitraum von ca. Dezember 2007 bis Ende Februar

2008, diejenigen der Entnahme vom 21. April 2008 entsprechend einer

Haarlänge von ca. 2 cm auf den Zeitraum März/April 2008. Sodann wird der

Vorbehalt zum Ergebnis der ersten Probe wiedergegeben, welcher vom Labor

angebracht wurde, weil die Analyse mit sehr hoher Probenverdünnung durchgeführt

werden musste, und welcher das IRMZ veranlasste, beim Beschwerdeführer eine

zweite Haarprobe zu entnehmen und analysieren zu lassen. Schliesslich wird zu

diesen Untersuchungsergebnissen festgehalten, dass sich EtG-Werte bis 30 pg/mg

Haare bei einem normalen Alkoholkonsum ("social drinking"), solche

über 30 pg/mg Haare bei übermässigem Alkoholkonsum ("alcohol abuse")

ergäben.

2.4.3

Diese Darstellung der Laborbefunde im Gutachten ist ausreichend, um im

Rahmen der Beweiswürdigung die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und

Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen. Die Berichte des Labors brauchten

deshalb weder im Verwaltungs- noch im Rekursverfahren zu den Akten genommen zu

werden.

Das gilt insbesondere auch deshalb, weil keinerlei

Anhaltspunkte für falsche Messergebnisse zu erkennen sind, sondern im Gegenteil

durch die zweite Untersuchung dem vom Labor zu den Ergebnissen der ersten

Haaranalyse angebrachten Vorbehalt Rechnung getragen worden ist. Wenn der

Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit der EtG-Werte einwendet, es gäbe

ausser diesen Werten "keinerlei Hinweise auf eine Alkoholproblematik",

so ist dies offenkundig aktenwidrig und blendet die im Gutachten

zusammengefasste Anamnese aus, vor deren Hintergrund die ermittelten EtG-Werte

richtigerweise interpretiert worden sind. Auch die im Normbereich liegenden

Blutwerte haben die Begutachtenden berücksichtigt. Wie bereits die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, liefern die Blutwerte nur indirekte Hinweise auf

den Alkoholkonsum und decken nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen ab;

der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Normbereich liegenden Werte (CDT,

Gamma-GT, GPT, GOT und MCV) vermag deshalb die Richtigkeit der ermittelten EtG-Werte

nicht infrage zu stellen. Sodann ist neben dem vom Beschwerdeführer geltend

gemachten, auch im Gutachten beschriebenen körperlich guten allgemeinen

Gesundheitszustand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Beruhigungsmittel

benötigt, was laut Gutachten im Zusammenhang mit Unruhezuständen bei

Alkoholproblemen stehen kann. Abschliessend ist auf das widersprüchliche

Verhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen, indem er zwar an den durch das Medizinische

Labor Bremen durchgeführten Untersuchungen in verschiedener Hinsicht Kritik

übt, sich aber weigerte, eine Analyse in Zürich durchführen zu lassen.

Sodann sind auch keine Gründe ersichtlich, um an der

Sachkunde und Unbefangenheit des von den Begutachtenden beauftragten Labors zu

zweifeln. Die vom IRMZ im Rekursverfahren nachgebrachten Angaben zeigen, dass

es sich beim Medizinischen Labor Bremen um ein für die fraglichen

Untersuchungen qualifiziertes Institut handelt, welches den gebotenen Qualitätskontrollen

unterworfen ist (vgl. dazu Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben,

Anhang C zur Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische

Chemie zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen vom

1.

Juni 2009, www.gtfch.org/cms/index.php/richtlinien). Es bestehen keine

Gründe dafür, an diesen Angaben der Begutachtenden zu zweifeln, die ohne Weiteres

auf der Website des Bremer Instituts nachgeprüft werden können (vgl. www.mlhb.de).

Insgesamt lassen sich deshalb keine Anhaltspunkte für fehlerhaft

ermittelte Laborwerte erkennen, welche es rechtfertigen würden, die Laborberichte

beizuziehen und diese durch einen weiteren Sachverständigen überprüfen zu

lassen. Sodann sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine

Befangenheit von Mitarbeitenden des beauftragten Instituts hinweisen könnten.

Die namentliche Bekanntgabe der mit den Laboruntersuchungen befassten Personen

war deshalb nicht erforderlich; eine Gehörsverweigerung liegt auch insofern

nicht vor.

2.4.4

Im Gutachten werden die im Labor ermittelten EtG-Werte vor dem

anamnestischen Hintergrund dahingehend interpretiert, dass beim

Beschwerdeführer aktuell ein massiver Alkoholüberkonsum vorliege; anders als

das alkoholempfindliche CDT im Blut decke die Haaranalyse auf EtG nicht bloss

ein kurzes Zeitintervall von Tagen ab, sondern durch die Ergebnisse der

Haaranalyse sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2007 und

April 2008 massiv Alkohol getrunken haben müsse.

Auch in dieser Hinsicht ist das Gutachten schlüssig

begründet und nachvollziehbar. Es genügt, dass die Begutachtenden in ihrer

ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2008 auf einschlägige Publikationen

betreffend die medizinisch-wissenschaftlichen Grundlagen der EtG-Haaranalyse

verwiesen haben; der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug dieser Grundlagen

zu den Akten war nicht erforderlich und es liegt auch insofern keine

Gehörsverweigerung vor. Aufgrund der erwähnten Publikationen (Bruno Liniger,

Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine

beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der

verkehrsmedizinischen Begutachtung, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2006, St. Gallen 2006, S. 41 ff.; Ariane

Thuy-Hanh Nguyen, Fahreignungsbeurteilung mit Hilfe der Haaranalyse auf Ethylglucuronid,

ein Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol [Ethanol], Zürich 2008; vgl. zudem Consensus

of the Society of Hair Testing on hair testing for chronic excessive alcohol consumption

2009, www.soht.org/pdf/Consensus_EtG_2009.pdf) lässt sich die von den

Begutachtenden vorgenommene Interpretation der Laborwerte ohne Weiteres

nachvollziehen. Der Beschwerdeführer weiss schliesslich auch keine Fachmeinungen

zu nennen, welche die Tauglichkeit und den Beweiswert der von den Begutachtenden

verwendeten und auch vom Bundesgericht als beweiskräftig gewürdigten Untersuchungsmethode

infrage stellen würden.

Sodann sind im Gutachten auch die weiteren

Untersuchungsbefunde zusammenfassend wiedergegeben, insbesondere derjenige der

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. März 2008, und es werden auch

die mit ihm geführten Gespräche zusammengefasst; ein Recht auf Einsicht in

allfällige in diesem Zusammenhang erstellte Notizen und Aufzeichnungen der Begutachtenden

lässt sich aus dem Gehörsanspruch nicht ableiten.

2.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zulässigerweise auf

das Gutachten des IRMZ abgestellt haben. Weitere Untersuchungshandlungen wie

die beantragte mündliche Befragung der Gutachterin des IRMZ sowie der Beizug

eines Obergutachtens können damit unterbleiben.

3.

Weitere Einwände gegen die angefochtene Verfügung und den

Rekursentscheid werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist somit als unbegründet

abzuweisen.

Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…