VB.2009.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00280
23. September 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11719)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00280
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Sicherungsentzug. Verkehrsmedizinisches Gutachten zur Abklärung der Fahreignung.
Die Darstellung der Laborbefunde im vorliegenden Gutachten ist ausreichend, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für fehlerhaft ermittelte Laborwerte. Auf den Beizug der Laborberichte und die Überprüfung durch einen weiteren Sachverständigen konnte deshalb verzichtet werden. Beim beauftragten Labor handelt es sich zudem um ein für die fraglichen Untersuchungen qualifiziertes Institut, welches den gebotenen Qualitätskontrollen unterworfen ist. Gründe, welche an der Sachkunde oder Unbefangenheit von Mitarbeitenden des beauftragten Labors zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Die namentliche Bekanntgabe der mit den Laboruntersuchungen befassten Personen war deshalb nicht erforderlich (E. 2.4.3).
Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid ist eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums (E. 2.4.4).
Abweisung.
Stichworte:
ALKOHOLMISSBRAUCH
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
HAARANALYSE
HILFSPERSON
RECHTLICHES GEHÖR
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 307 StGB
§ 7 Abs. I VRG
§ 174 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00280
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1954 geborene A hat sich zwischen 1986 und 1996
dreimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration
von über 2 Gewichtspromillen schuldig gemacht. Nach der letzten
Trunkenheitsfahrt wurde ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen und im Juli
1997 unter der Auflage der Alkoholtotalabstinenz wieder erteilt. Diese Auflage
wurde bis zur Entlassung aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle am 23. Januar
2001 regelmässig erneuert. Nachdem im Rahmen einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung
für Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C1 und D1 ein Alkoholüberkonsum
festgestellt worden war, wurde am 8. Juni 2006 die Fahreignung nur unter
Auflagen bejaht, welche insbesondere die periodische Bestimmung der Laborwerte
CDT, Gamma-GT, GPT, GOT und MCV umfassten. Gestützt auf die entsprechenden
Zeugnisbeurteilungen wurde A mit Verfügungen vom 10. Oktober 2006 und 21. Mai
2007 unter anderem zur Einhaltung einer Alkoholfahrabstinenz und zur Einsendung
entsprechender Zeugnisse in sechs Monaten verpflichtet. Nachdem die ärztlichen
Verlaufsberichte günstig ausgefallen und auch die Laborwerte (letzte Kontrolle
im Dezember 2007) im Normbereich waren, empfahl die zuständige Ärztin des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) im Hinblick auf die
angestrebte Entlassung aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle eine
verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive Haaranalyse auf Ethylglucuronid
(EtG). Die verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgte am 17. März 2008. Im
Gutachten des IRMZ vom 4. September 2008 wurde festgehalten, dass aufgrund
der festgestellten EtG-Konzentrationen von 226 bzw. 174 pg/mg in den am 17. März
bzw. 21. April 2008 entnommenen Haarproben von einem „massiven
Alkoholüberkonsum“ im Sinne eines „Alkoholabusus“ ausgegangen werden müsse. Die
Fahreignung könne aktuell nicht befürwortet werden.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A den Führerausweis mit Wirkung ab 17. Januar
2009 auf unbestimmte Zeit.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 8. April 2009 ab, soweit er bezüglich der beantragten
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gegenstandlos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde eine mündliche Befragung der
Gutachterin des IRMZ und die Einholung eines Obergutachtens beantragt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender
Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den
Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die
einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall
ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat
deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht wie bereits im Rekursverfahren
geltend, die Entzugsverfügung stütze sich allein auf die Ergebnisse einer in
Deutschland durchgeführten Haaranalyse. Diese sei jedoch nicht verwertbar, weil
die mit der Analyse betrauten Personen nicht bekannt seien und diese nicht auf Art. 307
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) betreffend die
Straffolgen der Abgabe eines falschen Gutachtens hingewiesen worden seien.
Zudem stelle die Weigerung, die Akten des deutschen Labors beizuziehen und dem
Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, eine Gehörsverletzung dar.
2.1
Die
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des
Alkoholkonsums in der medizinischen Begutachtung (BGr, 1. Mai 2007,
6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Solange der
Bundesrat von seiner diesbezüglichen Regelungskompetenz gemäss Art. 55 Abs. 7
lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) noch
keinen Gebrauch gemacht hat, genügt als gesetzliche Grundlage eine kantonale
Verfahrensbestimmung, welche die Behörde mit der Abklärung des Sachverhalts
beauftragt und dafür den Beizug von Experten vorsieht.
2.2
Gemäss § 7
Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes
wegen, unter anderem durch Beizug von Sachverständigen. Gutachten von Sachverständigen
sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse
erforderlich sind, über welche die Verwaltung nicht verfügt (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 Rz. 24). Da für das Verwaltungsverfahren
– anders als für das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. § 60
VRG) – ein Verweis auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 13. Juni
1976.
(ZPO; vgl. §§ 171 ff.) fehlt, unterliegt der Sachverständige im Verwaltungsverfahren
mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht der Strafandrohung gemäss § 174
ZPO in Verbindung mit Art. 307 StGB; im Übrigen sind jedoch die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung zwecks Wahrung der Parteirechte analog
anzuwenden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 Rz. 27). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) umfasst das Recht einer Partei, nachträglich in das Gutachten
Einblick zu erhalten und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung nehmen zu
können; ein Anspruch auf Teilnahme an der durch den Sachverständigen
durchgeführten Begutachtung besteht dagegen nicht (BGE 132 V 443 E. 3.4;
BGE 119 Ia 260 E. 6c).
2.3
Unterliegt
im Verwaltungsverfahren schon der Gutachter selber nicht der Strafandrohung
gemäss § 174 ZPO in Verbindung mit Art. 307 StGB, so gilt dies ohne Weiteres
auch für die von ihm beigezogenen Hilfspersonen. Der diesbezügliche Einwand des
Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Jedenfalls aus dieser Sicht besteht
auch keine Notwendigkeit, dass die mit der Haaranalyse betrauten Personen
namentlich bekannt sind.
2.4
Das durch
die untersuchende Oberärztin C und die Abteilungsleiterin D, Fachärztin für
Rechtsmedizin, unterzeichnete Gutachten stützt sich bei der Beurteilung der
Fahreignung des Beschwerdeführers wesentlich auf die Berichte über die chemisch-toxikologischen
Haaruntersuchungen ab, welche vom Medizinischen Labor Bremen am 4. April
und 14. Mai 2008 aufgrund von Haarentnahmen am 17. März bzw. 21. April
2008.
erstattet wurden. Diese Berichte liegen dem Gutachten nicht bei und sind
trotz entsprechender Anträge des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens nicht zu den Akten genommen worden. Das Gutachten gibt
lediglich die ermittelten EtG-Befunde von 226 bzw. 174 pg/mg Haare sowie die
Haarlänge und die daraus resultierenden Untersuchungszeiträume wieder; daraus
sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2007 und April
2008.
massiv Alkohol getrunken haben müsse. Die ermittelten Werte sprächen für starken
Alkoholkonsum im Sinn eines Alkoholabusus. Die Grenze der EtG-Konzentration bei
sogenanntem vom Beschwerdeführer eingeräumten "social drinking" liege
bei maximal 30 pg/mg Haare; die beim Beschwerdeführer festgestellten Konzentrationen
lägen um das Sechs- bis Siebenfache über diesem Grenzwert. Die Abweichung zu
den aufgrund der Blutkontrolle ermittelten Werten erkläre sich daraus, dass
diese anders als die Haaranalyse nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen
abdeckten. Ergänzend wies das IRMZ am 25. November 2008 in einem Schreiben
an die Abteilung Administrativmassnahmen auf verschiedene wissenschaftliche
Publikationen zur Haaranalyse sowie darauf hin, dass das mit der Haaranalyse
beauftragte Labor akkreditiert sei und regelmässigen Qualitätskontrollen des
Deutschen Akkreditierungsrates unterstehe (act. 8/11).
2.4.1
Dass ein Gutachter wie vorliegend zusätzliche Abklärungen wie
Laboruntersuchungen und dergleichen durch Hilfspersonen vornehmen lässt, ist in
vielen Fällen notwendig und zulässig; die Begutachtenden haben für diese
Hilfspersonen einzustehen und im Gutachten darzulegen, welche Abklärungen mit
welchen Ergebnissen vorgenommen wurden (Ueli Kieser, Arzt als Gutachter, in:
Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich 2007,
S. 433, 447). Wurden Laborbefunde erhoben, sind sie in einer für einen
Laien verständlichen Form darzustellen (vgl. S. 6 des Leitfadens zur Gutachtenerstellung
der [zürcherischen] Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, Fassung vom
6.
Dezember 2006). Umfang und Tiefe dieser Darlegungen ergeben sich aus
dem Erfordernis, dass die das Gutachten anordnende Behörde im Rahmen der
Beweiswürdigung prüfen können muss, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig
begründet und widerspruchslos ist und die Begutachtenden bzw. ihre
Hilfspersonen hinreichende Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen
haben (vgl. statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Rudolf Rüedi, Das
medizinische Gutachten – Erwartungen des Sozialversicherungsrichters an den
Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Medizinische Gutachten, Zürich 2005,
S. 81 ff.).
2.4.2
Im Gutachten des IRMZ vom 4. September 2008 werden die Ergebnisse der
Laboruntersuchungen der beiden Haarproben dargestellt, welche
Ethylglucuronidkonzentrationen von 226 bzw. 174 pg/mg Haare ergaben. Die
Ergebnisse der Entnahme vom 17. März 2008 bezögen sich entsprechend der
Haarlänge von 3 cm auf den Zeitraum von ca. Dezember 2007 bis Ende Februar
2008, diejenigen der Entnahme vom 21. April 2008 entsprechend einer
Haarlänge von ca. 2 cm auf den Zeitraum März/April 2008. Sodann wird der
Vorbehalt zum Ergebnis der ersten Probe wiedergegeben, welcher vom Labor
angebracht wurde, weil die Analyse mit sehr hoher Probenverdünnung durchgeführt
werden musste, und welcher das IRMZ veranlasste, beim Beschwerdeführer eine
zweite Haarprobe zu entnehmen und analysieren zu lassen. Schliesslich wird zu
diesen Untersuchungsergebnissen festgehalten, dass sich EtG-Werte bis 30 pg/mg
Haare bei einem normalen Alkoholkonsum ("social drinking"), solche
über 30 pg/mg Haare bei übermässigem Alkoholkonsum ("alcohol abuse")
ergäben.
2.4.3
Diese Darstellung der Laborbefunde im Gutachten ist ausreichend, um im
Rahmen der Beweiswürdigung die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und
Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen. Die Berichte des Labors brauchten
deshalb weder im Verwaltungs- noch im Rekursverfahren zu den Akten genommen zu
werden.
Das gilt insbesondere auch deshalb, weil keinerlei
Anhaltspunkte für falsche Messergebnisse zu erkennen sind, sondern im Gegenteil
durch die zweite Untersuchung dem vom Labor zu den Ergebnissen der ersten
Haaranalyse angebrachten Vorbehalt Rechnung getragen worden ist. Wenn der
Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit der EtG-Werte einwendet, es gäbe
ausser diesen Werten "keinerlei Hinweise auf eine Alkoholproblematik",
so ist dies offenkundig aktenwidrig und blendet die im Gutachten
zusammengefasste Anamnese aus, vor deren Hintergrund die ermittelten EtG-Werte
richtigerweise interpretiert worden sind. Auch die im Normbereich liegenden
Blutwerte haben die Begutachtenden berücksichtigt. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, liefern die Blutwerte nur indirekte Hinweise auf
den Alkoholkonsum und decken nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen ab;
der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Normbereich liegenden Werte (CDT,
Gamma-GT, GPT, GOT und MCV) vermag deshalb die Richtigkeit der ermittelten EtG-Werte
nicht infrage zu stellen. Sodann ist neben dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten, auch im Gutachten beschriebenen körperlich guten allgemeinen
Gesundheitszustand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Beruhigungsmittel
benötigt, was laut Gutachten im Zusammenhang mit Unruhezuständen bei
Alkoholproblemen stehen kann. Abschliessend ist auf das widersprüchliche
Verhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen, indem er zwar an den durch das Medizinische
Labor Bremen durchgeführten Untersuchungen in verschiedener Hinsicht Kritik
übt, sich aber weigerte, eine Analyse in Zürich durchführen zu lassen.
Sodann sind auch keine Gründe ersichtlich, um an der
Sachkunde und Unbefangenheit des von den Begutachtenden beauftragten Labors zu
zweifeln. Die vom IRMZ im Rekursverfahren nachgebrachten Angaben zeigen, dass
es sich beim Medizinischen Labor Bremen um ein für die fraglichen
Untersuchungen qualifiziertes Institut handelt, welches den gebotenen Qualitätskontrollen
unterworfen ist (vgl. dazu Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben,
Anhang C zur Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische
Chemie zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen vom
1.
Juni 2009, www.gtfch.org/cms/index.php/richtlinien). Es bestehen keine
Gründe dafür, an diesen Angaben der Begutachtenden zu zweifeln, die ohne Weiteres
auf der Website des Bremer Instituts nachgeprüft werden können (vgl. www.mlhb.de).
Insgesamt lassen sich deshalb keine Anhaltspunkte für fehlerhaft
ermittelte Laborwerte erkennen, welche es rechtfertigen würden, die Laborberichte
beizuziehen und diese durch einen weiteren Sachverständigen überprüfen zu
lassen. Sodann sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine
Befangenheit von Mitarbeitenden des beauftragten Instituts hinweisen könnten.
Die namentliche Bekanntgabe der mit den Laboruntersuchungen befassten Personen
war deshalb nicht erforderlich; eine Gehörsverweigerung liegt auch insofern
nicht vor.
2.4.4
Im Gutachten werden die im Labor ermittelten EtG-Werte vor dem
anamnestischen Hintergrund dahingehend interpretiert, dass beim
Beschwerdeführer aktuell ein massiver Alkoholüberkonsum vorliege; anders als
das alkoholempfindliche CDT im Blut decke die Haaranalyse auf EtG nicht bloss
ein kurzes Zeitintervall von Tagen ab, sondern durch die Ergebnisse der
Haaranalyse sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2007 und
April 2008 massiv Alkohol getrunken haben müsse.
Auch in dieser Hinsicht ist das Gutachten schlüssig
begründet und nachvollziehbar. Es genügt, dass die Begutachtenden in ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2008 auf einschlägige Publikationen
betreffend die medizinisch-wissenschaftlichen Grundlagen der EtG-Haaranalyse
verwiesen haben; der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug dieser Grundlagen
zu den Akten war nicht erforderlich und es liegt auch insofern keine
Gehörsverweigerung vor. Aufgrund der erwähnten Publikationen (Bruno Liniger,
Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine
beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2006, St. Gallen 2006, S. 41 ff.; Ariane
Thuy-Hanh Nguyen, Fahreignungsbeurteilung mit Hilfe der Haaranalyse auf Ethylglucuronid,
ein Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol [Ethanol], Zürich 2008; vgl. zudem Consensus
of the Society of Hair Testing on hair testing for chronic excessive alcohol consumption
2009, www.soht.org/pdf/Consensus_EtG_2009.pdf) lässt sich die von den
Begutachtenden vorgenommene Interpretation der Laborwerte ohne Weiteres
nachvollziehen. Der Beschwerdeführer weiss schliesslich auch keine Fachmeinungen
zu nennen, welche die Tauglichkeit und den Beweiswert der von den Begutachtenden
verwendeten und auch vom Bundesgericht als beweiskräftig gewürdigten Untersuchungsmethode
infrage stellen würden.
Sodann sind im Gutachten auch die weiteren
Untersuchungsbefunde zusammenfassend wiedergegeben, insbesondere derjenige der
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. März 2008, und es werden auch
die mit ihm geführten Gespräche zusammengefasst; ein Recht auf Einsicht in
allfällige in diesem Zusammenhang erstellte Notizen und Aufzeichnungen der Begutachtenden
lässt sich aus dem Gehörsanspruch nicht ableiten.
2.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zulässigerweise auf
das Gutachten des IRMZ abgestellt haben. Weitere Untersuchungshandlungen wie
die beantragte mündliche Befragung der Gutachterin des IRMZ sowie der Beizug
eines Obergutachtens können damit unterbleiben.
3.
Weitere Einwände gegen die angefochtene Verfügung und den
Rekursentscheid werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist somit als unbegründet
abzuweisen.
Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…