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Entscheid

VB.2009.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00281

8. Juli 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11547)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1966 in seiner Heimat geborene Ausländer A stellte mit

Eingabe vom 15. September 2006 ein Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts

der Gemeinde Y und des Kantons Zürich. Der Gemeinderat von Y beschloss am 6. November

2007, A unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der

eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ins Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 verweigerte das

Gemeindeamt des Kantons Zürich A die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, weil

dieser mit Strafbefehl vom 14. März 2008 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln verurteilt worden war und damit einen Eintrag im Strafregister

erwirkt hatte. Gemäss langjähriger konstanter Praxis könne ein Einbürgerungsgesuch

nur gutgeheissen werden, wenn im schweizerischen Strafregister bzw. im Auszug

aus dem Strafregister (Privatauszug) keine Einträge bestünden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A Rekurs erheben, welchen die

Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) am 9. April 2009

kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 9. April

2009.

sei aufzuheben und das Gemeindeamt sei anzuweisen, das

Einbürgerungsverfahren einstweilen zu sistieren und ihm eine Frist bis 30. April

2010.

"zum Nachweis des Wegfalls des Einbürgerungshindernisses mittels

eines Privatauszuges aus dem Schweizerischen Strafregister" anzusetzen.

Überdies verlangte A, dass die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse

genommen würden und ihm für das Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zugesprochen werde. Schliesslich forderte er für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung "zuzüglich gesetzliche

MWSt".

Mit Vernehmlassung vom 27./29. Mai 2009 verzichtete

die Direktion der Justiz und des Innern ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

Das Gemeindeamt verzichtete mit Eingabe vom 26. Mai 2009 ausdrücklich auf

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

§ 43 Abs. 1 lit. l des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

liess die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des

Bürgerrechtserwerbs nur insofern zu, als ein Anspruch auf Einbürgerung bestand.

Wie das Verwaltungsgericht kürzlich ausgeführt hat, ist es nach dem Inkrafttreten

der eidgenössischen Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) am 1. Januar

2009.

nunmehr auch für Beschwerden gegen Anordnungen im Bereich des

Bürgerrechtserwerbs zuständig, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht

(vgl. VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Dies gilt

jedenfalls, wenn der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – im Jahr 2009 erging.

Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer über

einen Anspruch auf Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht verfügt, ist somit – da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Kantonsbürgerrecht beruht nach Art. 20 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101]) auf dem Gemeindebürgerrecht

(vgl. auch § 20 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

[GemeindeG, LS 131.1]). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht

bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den

Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20

Abs. 3 GemeindeG, vgl. § 32 der [kantonalen]) Bürgerrechtsverordnung

vom 15. Oktober 1978 [BüV, LS 141.11]). Die Voraussetzungen für Erwerb

und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind gemäss Art. 20 Abs. 2

KV durch Gesetz zu bestimmen. Nach der heute geltenden Regelung müssen

Ausländerinnen und Ausländer insbesondere die schweizerische Rechtsordnung

beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2

lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21 und § 22 Abs. 1 GemeindeG (für

das Gemeindebürgerrecht) sowie nach § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3

Abs. 1 und § 6 BüV – über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.2

Der Ruf bzw. Leumund von Personen mit ausländischem Bürgerrecht ist gemäss § 6

in Verbindung mit § 19 und § 21 Abs. 1 BüV aufgrund von Straf-

sowie Betreibungsregister zu prüfen und gilt regelmässig als unbescholten resp.

gut, falls deren Auszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von

Bedeutung enthalten; Übertretungen müssen nach ihrer Zahl und Schwere

gewürdigt, laufende Strafuntersuchungen wenn möglich anhand eines

Zwischenberichts beurteilt werden.

Eine im Strafregister nach dem bisherigen Recht gelöschte

Strafe begründet in der Regel keine Verweigerung des Kantons- oder

Gemeindebürgerrechts mangels unbescholtenen Rufs (vgl. zum Gemeindebürgerrecht

VGr, 28. Februar 2001, VB.2000.00389, E. 2, www.vgrzh.ch). Gleiches muss

gelten, wenn Einträge gemäss Art. 371 Abs. 3, 3bis und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR

311.

) in der Fassung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen

umfassenden Strafrechtsrevision (Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember

2002) analog zur bisherigen Löschung (vgl. Stefan Trechsel/Viktor Lieber in:

Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.

Gallen 2008, Art. 371 N. 4) nach einer bestimmten Zeit im Sinn der

Resozialisierung nicht mehr in den Privatauszug aufgenommen werden (damit in Einklang

steht, dass nach § 12 des Vernehmlassungsentwurfes des Gesetzes über das

Kantons- und Gemeindebürgerrecht bei der Beurteilung des strafrechtlichen

Leumunds von Erwachsenen auf den Strafregisterauszug für Privatpersonen abzustellen

ist, vgl. www.rr.zh.ch/internet/rr/de/grundseite/vorlagen_des_kantons/08-06.html).

Zu solchen Einträgen gehören insbesondere Urteile, die eine bedingte oder

teilbedingte Strafe enthalten und gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB nicht mehr im Strafregisterauszug

erscheinen, sofern sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt

hat (vgl. zur Löschung dieser Urteile aus dem Strafregister nach dem früheren

Recht aArt. 41 Ziff. 4 StGB).

3.

Zu Recht wird mit vorliegender Beschwerde nicht mehr

bestritten, dass das Gemeindeamt dem Beschwerdeführer die Erteilung des

Kantonsbürgerrechts gestützt auf Art. 20 Abs. 3 lit. d KV bzw. § 21

Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 6 BüV mangels erfüllter

Einbürgerungsvoraussetzungen infolge des derzeit noch im Privatauszug

ersichtlichen Strafregistereintrages verweigern durfte (vgl. vorn 2). Auf das

dazu von der Vorinstanz Ausgeführte ist zu verweisen (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG, vgl. dazu auch VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077,

E. 5.1 f., www.vgrzh.ch). Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob der

Beschwerdegegner das Verfahren bis nach Ablauf der zweijährigen Probezeit des

Strafbefehls vom 14. März 2008 hätte sistieren müssen.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Strafregistereintrag, den er

aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. Januar 2008 erwirkt

habe, würde – soweit er sich während der zweijährigen Probezeit für den Vollzug

der Geldstrafe bewähre – spätestens bis Ende März 2010 gelöscht werden.

Aufgrund seines Vorlebens und der aussergewöhnlichen Umstände der

Verkehrsregelverletzung sei mit seinem Wohlverhalten während dieser Probezeit

zu rechnen, so dass der Strafregistereintrag alsdann aller Voraussicht nach im

Einbürgerungsverfahren nicht mehr zu seinen Ungunsten verwertbar sein werde.

Vor diesem Hintergrund sei der derzeit vorhandene Strafregisterauszug ein

vorübergehendes Einbürgerungshindernis im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV,

dessen Beseitigung in nützlicher Frist zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung

der Vorinstanz könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass es vorliegend

nicht um bloss temporäre Hindernisse, sondern um Umstände gehe, welche zu einer

Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung führen. Im Übrigen müsse eine Frist

bis Ende April 2010 zur Nachreichung eines Privatauszugs aus dem Strafregister

ohne Einträge als nützliche Frist im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV

betrachtet werden, würden doch in der Praxis – auch derjenigen des Bundesamtes

für Migration – Verfahrenssistierungen von bis zu zwei Jahren oder länger

gewährt. Eine Verfahrenssistierung sei vorliegend auch deshalb gerechtfertigt,

weil das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren fast 13 Monate habe ruhen

lassen, nachdem die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht erfolgt sei. Wegen der

Hinfälligkeit der Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht bei Verweigerung des

Kantonsbürgerrechts habe er ein schutzwürdiges persönliches Interesse an der

Sistierung des Verfahrens, dem kein gewichtiges öffentliches Interesse gegenüberstehe.

Die Vorinstanz habe durch eine falsche Anwendung von § 14 Abs. 2 BüV

in rechtsverletzender Weise (im Sinn von § 50 Abs. 1 lit. a–c

VRG) ihr Ermessen überschritten.

3.2

§ 14 Abs. 2

BüV sieht vor, dass die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen einstellt,

wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig

gegeben sind, aber ihre Erfüllung innert nützlicher Frist zu erwarten ist. Diese

Bestimmung steht im Abschnitt "Einbürgerung von Schweizern" (§§ 1–18

BüV).

Die Vorschriften des genannten Abschnitts sind auf Ausländer

nur unter Vorbehalt der Änderungen und Ergänzungen von §§ 20–34 BüV

anwendbar (§ 19 BüV). Im Rahmen der vor dem Entscheid über die Erteilung

des Gemeindebürgerrechts erfolgenden Abklärungen durch die Justizdirektion im

Sinn von § 26 BüV, zu denen auch die Prüfung der hier unbestrittenermassen

nicht erfüllten Einbürgerungsvoraussetzung von § 21 Abs. 1 lit. c

BüV (Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung) gehört, dürfte die

Möglichkeit der Verfahrenssistierung nach § 14 Abs. 2 BüV

ausgeschlossen sein, und zwar aufgrund von § 26 Abs. 4 Satz 1 BüV,

wonach die Direktion das Einbürgerungsgesuch bei nicht erfüllten

Voraussetzungen abweist.

Offen gelassen werden kann, ob darüber hinaus auch eine

der Anwendung von § 14 Abs. 2 BüV entgegenstehende Sonderregelung

besteht, soweit es – wie vorliegend – um den Entscheid über die Aufnahme ins

Kantonsbürgerrecht und deren Vorbereitung nach Aufnahme in das kommunale

Bürgerrecht (unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der

eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung [vgl. § 29 Abs. 2 BüV]) geht.

Denn die Anwendungsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 BüV sind, wie im

Folgenden gezeigt wird, im hier anstehenden Fall unabhängig davon nicht

erfüllt.

3.3

§ 14 Abs. 2

BüV enthält mit dem Begriff der "nützlichen Frist" eine offene

Formulierung, welche den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum

gewährt. Je nachdem, ob es sich hierbei um die Einräumung von Ermessen oder um

einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, variiert der Rechtsschutz durch das

Verwaltungsgericht:

Nach der Regel von § 50 Abs. 1 und 2 VRG überprüft

das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur

auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und

-überschreitung. Die Ermessenskontrolle ist gemäss § 50 Abs. 2

lit. c VRG e contrario ausgeschlossen (die Ausnahme gemäss § 50 Abs. 3

VRG ist vorliegend nicht einschlägig).

Demgegenüber kann die Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe vom Verwaltungsgericht grundsätzlich überprüft werden (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, Rz. 446a f.). Allerdings ist der Verwaltung auch bei der Anwendung

von Rechtsbegriffen unter Umständen ein bestimmter Beurteilungsspielraum

zuzugestehen: Wenn ein Rechtsbegriff zu unbestimmt ist, als dass er nur eine

einzige Interpretation ermöglichte, und die von der Verwaltung ermittelte

Auslegung vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen. Ob ein

solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist mittels Auslegung zu ermitteln (zum

Ganzen VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2c, mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch).

3.4

Vorliegend

kann trotz des aufgezeigten Unterschiedes im Rechtsschutz dahingestellt

bleiben, ob § 14 Abs. 2 BüV mit dem Begriff der "nützlichen

Frist" den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt oder von einem

unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen ist. Denn selbst wenn zugunsten des

Beschwerdeführers angenommen würde, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff

vorliegt, kann der Vorinstanz keine unrichtige Anwendung von § 14 Abs. 2

BüV angelastet werden:

3.4.1

Der Begriff der "nützlichen Frist" ist zu offen, als dass dessen

Auslegung auf eine bestimmte Dauer der Frist schliessen lassen könnte. Die

Dispositiv

Vorinstanz hat sinngemäss entschieden, dass das vorliegende

Einbürgerungshindernis nicht innert nützlicher Frist behoben werden kann. Indem

sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bei bestandener Probezeit und

damit verbundener Löschung des Strafregistereintrages ein neues Einbürgerungsgesuch

stellen könne, hat sie zudem sinngemäss und im Ergebnis zutreffend festgehalten,

dass das Einbürgerungshindernis frühestens nach Ablauf dieser Probezeit Mitte März

2010 hinfällig wird (vgl. vorn 2.2 Abs. 2). Unerheblich ist, dass die

Vorinstanz hierbei statt von einem Nichterscheinen des Eintrages im

Privatauszug bei Bestehen der Probezeit nach Art. 371 Abs. 3bis

StGB zu Unrecht von einer Löschung des Eintrages gesprochen hat. Einzig

massgebend ist, dass die Vorinstanz eine Frist bis Mitte März 2010 nicht

als "nützliche Frist" im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV erachtet

hat und dieser Schluss aus nachstehenden Gründen auf einer vertretbaren Auslegung

basiert:

3.4.2

Zum einen hat der Beschwerdegegner – zuletzt mit einem Schreiben vom Dezember

2006 – kundgetan, es als sinnvoll zu erachten, eine Sistierungsdauer von sechs

Monaten in der Regel nicht zu überschreiten. Der Beschwerdegegner begründete

diese Auffassung damit, dass die Begleitunterlagen zum Einbürgerungsgesuch

erfahrungsgemäss rasch ihre Aussagekraft oder Richtigkeit verlieren und damit

nicht mehr als Grundlage für Einbürgerungsentscheide dienen können. Aufgrund

der grösseren Nähe und Vertrautheit des Beschwerdegegners mit den tatsächlichen

Verhältnissen ist diese Begründung nur zurückhaltend in Frage zu stellen, zumal

etwa auch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 der Zivilstandsverordnung vom

28. April 2004 (SR 211.112.2) für den Nachweis von Personalien

Dokumente verlangt, die nicht älter als sechs Monate sind.

3.4.3

Zum anderen spricht nicht für den Beschwerdeführer, dass das erwähnte

Schreiben des Beschwerdegegners "Mitteilungen über Verfahrenssistierung bis

zu zwei Jahren oder noch länger" erwähnt. Das Schreiben ist gegen die

Praxis langer Verfahrenssistierungen durch andere Behörden gerichtet und belegt

jedenfalls keine entsprechende Praxis des Beschwerdegegners. Selbst wenn andere

Behörden wie das Bundesamt für Migration vergleichbare Fälle während zwei

Jahren oder längerer Zeit sistieren sollten, kann der Beschwerdeführer daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])

greift nur, sofern die nämliche Behörde Fälle gleicher Art unterschiedlich

behandelt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 508, mit Rechtsprechungshinweisen).

3.4.4

Weder aus den Akten ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht sind

schliesslich Umstände, die vorliegend abweichend von der genannten Regel des

Beschwerdegegners (vorn 3.4.2) eine Sistierung über sechs Monate hinaus

rechtfertigen würden. Allein die Beteuerung, die Nachreichung eines

Strafregisterauszugs ohne Einträge und eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs

nach Ablauf der Probezeit sei problemlos und der aktuelle Personenstand sei

bereits heute hinreichend aktuell belegt, lässt eine Sistierung des Verfahrens

bis zum Ende der zweijährigen Probezeit nicht als zwingend erscheinen. Dies

gilt selbst dann, wenn mit dem Bestehen der Probezeit zu rechnen wäre. Das

private Interesse des Beschwerdeführers an der Sistierung des Verfahrens

erscheint im Vergleich zum öffentlichen Interesse an aktuellen und

zweckdienlichen Begleitunterlagen von Einbürgerungsgesuchen (vgl. vorn 3.4.2,

zu den erforderlichen Unterlagen § 20 Abs. 2 BüV) nicht als derart gewichtig,

dass eine Sistierung unabdingbar wäre. Dem Beschwerdeführer ist es nämlich

unbenommen, nach Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen – wenn auch unter

Kostenfolgen – ein neues Gesuch um Aufnahme ins Kantons- und Gemeindebürgerrecht

zu stellen.

3.5 Der

Beschwerdeführer legt dem Beschwerdegegner eine Verfahrensdauer von fast

13 Monaten seit seiner Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht zur Last.

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 BV, § 4a VRG; vgl. auch § 27a VRG). Die Grenze der

zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände

des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die

Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie

die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold

Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29

N. 12 mit Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

Die Feststellung einer verfassungswidrigen

Rechtsverzögerung würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz

erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein

entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008,

2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Solches ist hier aber weder behauptet

noch aus den Akten ersichtlich – die Rekursausführungen, wo von einem

"mittlerweile seit bald zweieinhalb Jahren andauernden Einbürgerungsverfahren"

die Rede ist, können nicht als Gesuch um raschere Abwicklung des Verfahrens

gewertet werden (auch ein Schreiben an den Beschwerdegegner vom 7. Januar 2009

mit dem Hinweis, das Gesuch um Einbürgerung laufe seit September 2006,

begründet keine hinreichende Rüge einer Rechtsverzögerung). Mit Blick auf den

rund viereinhalbmonatigen Zeitraum zwischen der Aufnahme des Beschwerdeführers

ins Gemeindebürgerrecht und seiner Verurteilung am 14. März 2008 macht er

im Übrigen zu Recht nicht geltend, er wäre ohne Rechtsverzögerung durch den

Beschwerdegegner mangels Einbürgerungshindernisses bzw. Strafregistereintrages ins

Kantonsbürgerrecht aufgenommen worden. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist auch

deshalb nicht zu schützen, weil das Verhalten des Beschwerdeführers gegen Treu

und Glauben verstösst (Art. 5 Abs. 3 BV): Da eine Sistierung im

Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 4–31 N. 28), erscheint es als widersprüchlich, wenn der

Beschwerdeführer zugleich eine Sistierung beantragt und eine Rechtsverzögerung

rügt.

Soweit mit dem erwähnten Rekursvorbringen sinngemäss vorgebracht

werden sollte, die Verfahrensökonomie gebiete vorliegend die vorübergehende

Einstellung des Verfahrens, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass

seine Gesuchsunterlagen nach seiner Probezeit aufgrund des Zeitablaufs erneut

einer Prüfung unterzogen werden müssten (vgl. vorn 3.4.2). Sollte sich der

Beschwerdeführer während der Probezeit nicht bewähren, würde überdies der Grund

für die Sistierung dahinfallen und wären damit weitere Verfahrensschritte

seitens der Behörden erforderlich (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31

N. 30).

3.6 Selbst

eine Sistierung nach den allgemeinen, ungeschriebenen Regeln (unabhängig von § 14

Abs. 2 BüV) erscheint nicht als zwingend. Dies gilt umso mehr, als die

Verwaltungsbehörde bei der Anordnung einer solchen Sistierung über ein erhebliches

Ermessen verfügt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 28 und

31), dessen Ausübung das Verwaltungsgericht – wie erwähnt – nur auf

Rechtsverletzungen hin überprüft (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG e

contrario, vorn 3.3 Abs. 2).

3.7 Nur

ergänzend sei angeführt, dass der gegenwärtige Entscheid nicht anders ausfallen

kann, weil die Sistierung in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar

2009 nicht ausdrücklich geprüft wurde. Aufgrund des nach dem Gesagten

offensichtlich fehlenden zwingenden Sistierungsgrundes sowie mangels

vorgängigen Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers konnte der

Beschwerdegegner nämlich das Bestehen eines Strafregistereintrages als

Einbürgerungshindernis willkürfrei als einzig wesentlichen Gesichtspunkt für

seine Verfügung betrachten und seine Begründung darauf beschränken (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 404, mit

Rechtsprechungshinweisen). Eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Begründungspflicht

liegt nicht vor.

Im Übrigen wäre eine entsprechende Gehörsverletzung im

Rekursverfahren geheilt worden:

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders

schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aus Gründen

der Verfahrensökonomie als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I

201 E. 2.2, mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1, 126 I 68 E. 2;

kritisch zu verfahrensökonomischen Argumenten Benjamin Schindler, Die

"formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005,

S. 169, 188 ff.; vgl. ferner Hansjörg Seiler, Abschied von der

formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.).

Vorliegend wäre nicht von einer schweren Gehörsverletzung

auszugehen. Immerhin hätte der Beschwerdeführer schon auf die ihm in Aussicht gestellte

Abweisung des Gesuchs um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht hin ein

Sistierungsbegehren einreichen können und ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdegegner dieses behandelt hätte. Zudem konnte der Beschwerdeführer mit

dem Rekurs zur Sistierungsmöglichkeit Stellung nehmen und hat die Vorinstanz –

deren Kognition nicht eingeschränkt war – eine Begründung für die Verweigerung

der Sistierung geliefert.

3.8 Da sich

der angefochtene Entscheid – auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG) – als rechtmässig erweist, ist die

Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …