VB.2009.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00281
8. Juli 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11547)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00281
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Einbürgerung
Eine Gemeinde nahm den Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in ihr Bürgerrecht auf. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich verweigerte dem Beschwerdeführer daraufhin die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, weil er zwischenzeitlich einen Strafregistereintrag wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) erwirkt hatte. Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, das laufende Einbürgerungsverfahren sei gestützt auf § 14 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung (BüV) zu sistieren; es liege lediglich ein vorübergehendes Einbürgerungshindernis vor, dessen Beseitigung innert nützlicher Frist (Ende März 2010, Ende der Probezeit) zu erwarten sei. Die Vorinstanz hat diese Verfahrenssistierung abgelehnt. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine einstweilige Sistierung des Einbürgerungsverfahrens.
Zu Recht wird vorliegend nicht bestritten, dass das Kantonsbürgerrecht derzeit wegen eines Einbürgerungshindernisses nicht erteilt werden kann. Mit Blick auf den Entscheidungsspielraum, welcher § 14 Abs. 2 BüV mit dem Begriff der "nützlichen Frist" den Verwaltungsbehörden einräumt, kann vorliegend nicht von einer rechtsverletzenden Anwendung dieser Vorschrift ausgegangen werden. Eine Sistierung des Verfahrens für die vom Beschwerdeführer gewünschte Dauer (bis zum Ablauf der zweijährigen Probezeit) ist weder aufgrund dieser Bestimmung noch aufgrund der angeblich langen bisherigen Verfahrensdauer geboten. Auch eine Sistierung nach allgemeinen, ungeschriebenen Regeln erscheint nicht als zwingend. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, nach Bestehen der Probezeit ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen.
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EINBÜRGERUNG
ERMESSEN
HEILUNG
KANTONSBÜRGERRECHT
PROBEZEIT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERZÖGERUNG
SISTIERUNG
SISTIERUNGSBEGEHREN
STRAFREGISTER
UNBESCHOLTEN
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
§ 6 BÜRGERRV
§ 14 Abs. II BÜRGERRV
§ 4a VRG
§ 43 Abs. I lit. l VRG
Art. 16 Abs. II ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00281
Entscheid
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Einbürgerungen,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1966 in seiner Heimat geborene Ausländer A stellte mit
Eingabe vom 15. September 2006 ein Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts
der Gemeinde Y und des Kantons Zürich. Der Gemeinderat von Y beschloss am 6. November
2007, A unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ins Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 verweigerte das
Gemeindeamt des Kantons Zürich A die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, weil
dieser mit Strafbefehl vom 14. März 2008 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln verurteilt worden war und damit einen Eintrag im Strafregister
erwirkt hatte. Gemäss langjähriger konstanter Praxis könne ein Einbürgerungsgesuch
nur gutgeheissen werden, wenn im schweizerischen Strafregister bzw. im Auszug
aus dem Strafregister (Privatauszug) keine Einträge bestünden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A Rekurs erheben, welchen die
Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) am 9. April 2009
kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 9. April
2009.
sei aufzuheben und das Gemeindeamt sei anzuweisen, das
Einbürgerungsverfahren einstweilen zu sistieren und ihm eine Frist bis 30. April
2010.
"zum Nachweis des Wegfalls des Einbürgerungshindernisses mittels
eines Privatauszuges aus dem Schweizerischen Strafregister" anzusetzen.
Überdies verlangte A, dass die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse
genommen würden und ihm für das Rekursverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen werde. Schliesslich forderte er für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung "zuzüglich gesetzliche
MWSt".
Mit Vernehmlassung vom 27./29. Mai 2009 verzichtete
die Direktion der Justiz und des Innern ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Das Gemeindeamt verzichtete mit Eingabe vom 26. Mai 2009 ausdrücklich auf
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
§ 43 Abs. 1 lit. l des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
liess die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des
Bürgerrechtserwerbs nur insofern zu, als ein Anspruch auf Einbürgerung bestand.
Wie das Verwaltungsgericht kürzlich ausgeführt hat, ist es nach dem Inkrafttreten
der eidgenössischen Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) am 1. Januar
2009.
nunmehr auch für Beschwerden gegen Anordnungen im Bereich des
Bürgerrechtserwerbs zuständig, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht
(vgl. VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Dies gilt
jedenfalls, wenn der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – im Jahr 2009 erging.
Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer über
einen Anspruch auf Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht verfügt, ist somit – da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Kantonsbürgerrecht beruht nach Art. 20 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101]) auf dem Gemeindebürgerrecht
(vgl. auch § 20 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
[GemeindeG, LS 131.1]). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht
bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den
Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20
Abs. 3 GemeindeG, vgl. § 32 der [kantonalen]) Bürgerrechtsverordnung
vom 15. Oktober 1978 [BüV, LS 141.11]). Die Voraussetzungen für Erwerb
und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind gemäss Art. 20 Abs. 2
KV durch Gesetz zu bestimmen. Nach der heute geltenden Regelung müssen
Ausländerinnen und Ausländer insbesondere die schweizerische Rechtsordnung
beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2
lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21 und § 22 Abs. 1 GemeindeG (für
das Gemeindebürgerrecht) sowie nach § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 und § 6 BüV – über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.2
Der Ruf bzw. Leumund von Personen mit ausländischem Bürgerrecht ist gemäss § 6
in Verbindung mit § 19 und § 21 Abs. 1 BüV aufgrund von Straf-
sowie Betreibungsregister zu prüfen und gilt regelmässig als unbescholten resp.
gut, falls deren Auszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von
Bedeutung enthalten; Übertretungen müssen nach ihrer Zahl und Schwere
gewürdigt, laufende Strafuntersuchungen wenn möglich anhand eines
Zwischenberichts beurteilt werden.
Eine im Strafregister nach dem bisherigen Recht gelöschte
Strafe begründet in der Regel keine Verweigerung des Kantons- oder
Gemeindebürgerrechts mangels unbescholtenen Rufs (vgl. zum Gemeindebürgerrecht
VGr, 28. Februar 2001, VB.2000.00389, E. 2, www.vgrzh.ch). Gleiches muss
gelten, wenn Einträge gemäss Art. 371 Abs. 3, 3bis und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR
311.
) in der Fassung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
umfassenden Strafrechtsrevision (Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember
2002) analog zur bisherigen Löschung (vgl. Stefan Trechsel/Viktor Lieber in:
Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 371 N. 4) nach einer bestimmten Zeit im Sinn der
Resozialisierung nicht mehr in den Privatauszug aufgenommen werden (damit in Einklang
steht, dass nach § 12 des Vernehmlassungsentwurfes des Gesetzes über das
Kantons- und Gemeindebürgerrecht bei der Beurteilung des strafrechtlichen
Leumunds von Erwachsenen auf den Strafregisterauszug für Privatpersonen abzustellen
ist, vgl. www.rr.zh.ch/internet/rr/de/grundseite/vorlagen_des_kantons/08-06.html).
Zu solchen Einträgen gehören insbesondere Urteile, die eine bedingte oder
teilbedingte Strafe enthalten und gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB nicht mehr im Strafregisterauszug
erscheinen, sofern sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt
hat (vgl. zur Löschung dieser Urteile aus dem Strafregister nach dem früheren
Recht aArt. 41 Ziff. 4 StGB).
3.
Zu Recht wird mit vorliegender Beschwerde nicht mehr
bestritten, dass das Gemeindeamt dem Beschwerdeführer die Erteilung des
Kantonsbürgerrechts gestützt auf Art. 20 Abs. 3 lit. d KV bzw. § 21
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 6 BüV mangels erfüllter
Einbürgerungsvoraussetzungen infolge des derzeit noch im Privatauszug
ersichtlichen Strafregistereintrages verweigern durfte (vgl. vorn 2). Auf das
dazu von der Vorinstanz Ausgeführte ist zu verweisen (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG, vgl. dazu auch VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077,
E. 5.1 f., www.vgrzh.ch). Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob der
Beschwerdegegner das Verfahren bis nach Ablauf der zweijährigen Probezeit des
Strafbefehls vom 14. März 2008 hätte sistieren müssen.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Strafregistereintrag, den er
aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. Januar 2008 erwirkt
habe, würde – soweit er sich während der zweijährigen Probezeit für den Vollzug
der Geldstrafe bewähre – spätestens bis Ende März 2010 gelöscht werden.
Aufgrund seines Vorlebens und der aussergewöhnlichen Umstände der
Verkehrsregelverletzung sei mit seinem Wohlverhalten während dieser Probezeit
zu rechnen, so dass der Strafregistereintrag alsdann aller Voraussicht nach im
Einbürgerungsverfahren nicht mehr zu seinen Ungunsten verwertbar sein werde.
Vor diesem Hintergrund sei der derzeit vorhandene Strafregisterauszug ein
vorübergehendes Einbürgerungshindernis im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV,
dessen Beseitigung in nützlicher Frist zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass es vorliegend
nicht um bloss temporäre Hindernisse, sondern um Umstände gehe, welche zu einer
Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung führen. Im Übrigen müsse eine Frist
bis Ende April 2010 zur Nachreichung eines Privatauszugs aus dem Strafregister
ohne Einträge als nützliche Frist im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV
betrachtet werden, würden doch in der Praxis – auch derjenigen des Bundesamtes
für Migration – Verfahrenssistierungen von bis zu zwei Jahren oder länger
gewährt. Eine Verfahrenssistierung sei vorliegend auch deshalb gerechtfertigt,
weil das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren fast 13 Monate habe ruhen
lassen, nachdem die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht erfolgt sei. Wegen der
Hinfälligkeit der Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht bei Verweigerung des
Kantonsbürgerrechts habe er ein schutzwürdiges persönliches Interesse an der
Sistierung des Verfahrens, dem kein gewichtiges öffentliches Interesse gegenüberstehe.
Die Vorinstanz habe durch eine falsche Anwendung von § 14 Abs. 2 BüV
in rechtsverletzender Weise (im Sinn von § 50 Abs. 1 lit. a–c
VRG) ihr Ermessen überschritten.
3.2
§ 14 Abs. 2
BüV sieht vor, dass die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen einstellt,
wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig
gegeben sind, aber ihre Erfüllung innert nützlicher Frist zu erwarten ist. Diese
Bestimmung steht im Abschnitt "Einbürgerung von Schweizern" (§§ 1–18
BüV).
Die Vorschriften des genannten Abschnitts sind auf Ausländer
nur unter Vorbehalt der Änderungen und Ergänzungen von §§ 20–34 BüV
anwendbar (§ 19 BüV). Im Rahmen der vor dem Entscheid über die Erteilung
des Gemeindebürgerrechts erfolgenden Abklärungen durch die Justizdirektion im
Sinn von § 26 BüV, zu denen auch die Prüfung der hier unbestrittenermassen
nicht erfüllten Einbürgerungsvoraussetzung von § 21 Abs. 1 lit. c
BüV (Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung) gehört, dürfte die
Möglichkeit der Verfahrenssistierung nach § 14 Abs. 2 BüV
ausgeschlossen sein, und zwar aufgrund von § 26 Abs. 4 Satz 1 BüV,
wonach die Direktion das Einbürgerungsgesuch bei nicht erfüllten
Voraussetzungen abweist.
Offen gelassen werden kann, ob darüber hinaus auch eine
der Anwendung von § 14 Abs. 2 BüV entgegenstehende Sonderregelung
besteht, soweit es – wie vorliegend – um den Entscheid über die Aufnahme ins
Kantonsbürgerrecht und deren Vorbereitung nach Aufnahme in das kommunale
Bürgerrecht (unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung [vgl. § 29 Abs. 2 BüV]) geht.
Denn die Anwendungsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 BüV sind, wie im
Folgenden gezeigt wird, im hier anstehenden Fall unabhängig davon nicht
erfüllt.
3.3
§ 14 Abs. 2
BüV enthält mit dem Begriff der "nützlichen Frist" eine offene
Formulierung, welche den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum
gewährt. Je nachdem, ob es sich hierbei um die Einräumung von Ermessen oder um
einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, variiert der Rechtsschutz durch das
Verwaltungsgericht:
Nach der Regel von § 50 Abs. 1 und 2 VRG überprüft
das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und
-überschreitung. Die Ermessenskontrolle ist gemäss § 50 Abs. 2
lit. c VRG e contrario ausgeschlossen (die Ausnahme gemäss § 50 Abs. 3
VRG ist vorliegend nicht einschlägig).
Demgegenüber kann die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe vom Verwaltungsgericht grundsätzlich überprüft werden (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 446a f.). Allerdings ist der Verwaltung auch bei der Anwendung
von Rechtsbegriffen unter Umständen ein bestimmter Beurteilungsspielraum
zuzugestehen: Wenn ein Rechtsbegriff zu unbestimmt ist, als dass er nur eine
einzige Interpretation ermöglichte, und die von der Verwaltung ermittelte
Auslegung vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen. Ob ein
solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist mittels Auslegung zu ermitteln (zum
Ganzen VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2c, mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch).
3.4
Vorliegend
kann trotz des aufgezeigten Unterschiedes im Rechtsschutz dahingestellt
bleiben, ob § 14 Abs. 2 BüV mit dem Begriff der "nützlichen
Frist" den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt oder von einem
unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen ist. Denn selbst wenn zugunsten des
Beschwerdeführers angenommen würde, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff
vorliegt, kann der Vorinstanz keine unrichtige Anwendung von § 14 Abs. 2
BüV angelastet werden:
3.4.1
Der Begriff der "nützlichen Frist" ist zu offen, als dass dessen
Auslegung auf eine bestimmte Dauer der Frist schliessen lassen könnte. Die
Dispositiv
Vorinstanz hat sinngemäss entschieden, dass das vorliegende
Einbürgerungshindernis nicht innert nützlicher Frist behoben werden kann. Indem
sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bei bestandener Probezeit und
damit verbundener Löschung des Strafregistereintrages ein neues Einbürgerungsgesuch
stellen könne, hat sie zudem sinngemäss und im Ergebnis zutreffend festgehalten,
dass das Einbürgerungshindernis frühestens nach Ablauf dieser Probezeit Mitte März
2010 hinfällig wird (vgl. vorn 2.2 Abs. 2). Unerheblich ist, dass die
Vorinstanz hierbei statt von einem Nichterscheinen des Eintrages im
Privatauszug bei Bestehen der Probezeit nach Art. 371 Abs. 3bis
StGB zu Unrecht von einer Löschung des Eintrages gesprochen hat. Einzig
massgebend ist, dass die Vorinstanz eine Frist bis Mitte März 2010 nicht
als "nützliche Frist" im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV erachtet
hat und dieser Schluss aus nachstehenden Gründen auf einer vertretbaren Auslegung
basiert:
3.4.2
Zum einen hat der Beschwerdegegner – zuletzt mit einem Schreiben vom Dezember
2006 – kundgetan, es als sinnvoll zu erachten, eine Sistierungsdauer von sechs
Monaten in der Regel nicht zu überschreiten. Der Beschwerdegegner begründete
diese Auffassung damit, dass die Begleitunterlagen zum Einbürgerungsgesuch
erfahrungsgemäss rasch ihre Aussagekraft oder Richtigkeit verlieren und damit
nicht mehr als Grundlage für Einbürgerungsentscheide dienen können. Aufgrund
der grösseren Nähe und Vertrautheit des Beschwerdegegners mit den tatsächlichen
Verhältnissen ist diese Begründung nur zurückhaltend in Frage zu stellen, zumal
etwa auch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 (SR 211.112.2) für den Nachweis von Personalien
Dokumente verlangt, die nicht älter als sechs Monate sind.
3.4.3
Zum anderen spricht nicht für den Beschwerdeführer, dass das erwähnte
Schreiben des Beschwerdegegners "Mitteilungen über Verfahrenssistierung bis
zu zwei Jahren oder noch länger" erwähnt. Das Schreiben ist gegen die
Praxis langer Verfahrenssistierungen durch andere Behörden gerichtet und belegt
jedenfalls keine entsprechende Praxis des Beschwerdegegners. Selbst wenn andere
Behörden wie das Bundesamt für Migration vergleichbare Fälle während zwei
Jahren oder längerer Zeit sistieren sollten, kann der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
greift nur, sofern die nämliche Behörde Fälle gleicher Art unterschiedlich
behandelt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 508, mit Rechtsprechungshinweisen).
3.4.4
Weder aus den Akten ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht sind
schliesslich Umstände, die vorliegend abweichend von der genannten Regel des
Beschwerdegegners (vorn 3.4.2) eine Sistierung über sechs Monate hinaus
rechtfertigen würden. Allein die Beteuerung, die Nachreichung eines
Strafregisterauszugs ohne Einträge und eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs
nach Ablauf der Probezeit sei problemlos und der aktuelle Personenstand sei
bereits heute hinreichend aktuell belegt, lässt eine Sistierung des Verfahrens
bis zum Ende der zweijährigen Probezeit nicht als zwingend erscheinen. Dies
gilt selbst dann, wenn mit dem Bestehen der Probezeit zu rechnen wäre. Das
private Interesse des Beschwerdeführers an der Sistierung des Verfahrens
erscheint im Vergleich zum öffentlichen Interesse an aktuellen und
zweckdienlichen Begleitunterlagen von Einbürgerungsgesuchen (vgl. vorn 3.4.2,
zu den erforderlichen Unterlagen § 20 Abs. 2 BüV) nicht als derart gewichtig,
dass eine Sistierung unabdingbar wäre. Dem Beschwerdeführer ist es nämlich
unbenommen, nach Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen – wenn auch unter
Kostenfolgen – ein neues Gesuch um Aufnahme ins Kantons- und Gemeindebürgerrecht
zu stellen.
3.5 Der
Beschwerdeführer legt dem Beschwerdegegner eine Verfahrensdauer von fast
13 Monaten seit seiner Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht zur Last.
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 BV, § 4a VRG; vgl. auch § 27a VRG). Die Grenze der
zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände
des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die
Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie
die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold
Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29
N. 12 mit Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2, www.vgrzh.ch).
Die Feststellung einer verfassungswidrigen
Rechtsverzögerung würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz
erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein
entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008,
2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Solches ist hier aber weder behauptet
noch aus den Akten ersichtlich – die Rekursausführungen, wo von einem
"mittlerweile seit bald zweieinhalb Jahren andauernden Einbürgerungsverfahren"
die Rede ist, können nicht als Gesuch um raschere Abwicklung des Verfahrens
gewertet werden (auch ein Schreiben an den Beschwerdegegner vom 7. Januar 2009
mit dem Hinweis, das Gesuch um Einbürgerung laufe seit September 2006,
begründet keine hinreichende Rüge einer Rechtsverzögerung). Mit Blick auf den
rund viereinhalbmonatigen Zeitraum zwischen der Aufnahme des Beschwerdeführers
ins Gemeindebürgerrecht und seiner Verurteilung am 14. März 2008 macht er
im Übrigen zu Recht nicht geltend, er wäre ohne Rechtsverzögerung durch den
Beschwerdegegner mangels Einbürgerungshindernisses bzw. Strafregistereintrages ins
Kantonsbürgerrecht aufgenommen worden. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist auch
deshalb nicht zu schützen, weil das Verhalten des Beschwerdeführers gegen Treu
und Glauben verstösst (Art. 5 Abs. 3 BV): Da eine Sistierung im
Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 4–31 N. 28), erscheint es als widersprüchlich, wenn der
Beschwerdeführer zugleich eine Sistierung beantragt und eine Rechtsverzögerung
rügt.
Soweit mit dem erwähnten Rekursvorbringen sinngemäss vorgebracht
werden sollte, die Verfahrensökonomie gebiete vorliegend die vorübergehende
Einstellung des Verfahrens, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass
seine Gesuchsunterlagen nach seiner Probezeit aufgrund des Zeitablaufs erneut
einer Prüfung unterzogen werden müssten (vgl. vorn 3.4.2). Sollte sich der
Beschwerdeführer während der Probezeit nicht bewähren, würde überdies der Grund
für die Sistierung dahinfallen und wären damit weitere Verfahrensschritte
seitens der Behörden erforderlich (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31
N. 30).
3.6 Selbst
eine Sistierung nach den allgemeinen, ungeschriebenen Regeln (unabhängig von § 14
Abs. 2 BüV) erscheint nicht als zwingend. Dies gilt umso mehr, als die
Verwaltungsbehörde bei der Anordnung einer solchen Sistierung über ein erhebliches
Ermessen verfügt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 28 und
31), dessen Ausübung das Verwaltungsgericht – wie erwähnt – nur auf
Rechtsverletzungen hin überprüft (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG e
contrario, vorn 3.3 Abs. 2).
3.7 Nur
ergänzend sei angeführt, dass der gegenwärtige Entscheid nicht anders ausfallen
kann, weil die Sistierung in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar
2009 nicht ausdrücklich geprüft wurde. Aufgrund des nach dem Gesagten
offensichtlich fehlenden zwingenden Sistierungsgrundes sowie mangels
vorgängigen Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers konnte der
Beschwerdegegner nämlich das Bestehen eines Strafregistereintrages als
Einbürgerungshindernis willkürfrei als einzig wesentlichen Gesichtspunkt für
seine Verfügung betrachten und seine Begründung darauf beschränken (vgl. Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 404, mit
Rechtsprechungshinweisen). Eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Begründungspflicht
liegt nicht vor.
Im Übrigen wäre eine entsprechende Gehörsverletzung im
Rekursverfahren geheilt worden:
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aus Gründen
der Verfahrensökonomie als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I
201 E. 2.2, mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1, 126 I 68 E. 2;
kritisch zu verfahrensökonomischen Argumenten Benjamin Schindler, Die
"formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005,
S. 169, 188 ff.; vgl. ferner Hansjörg Seiler, Abschied von der
formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.).
Vorliegend wäre nicht von einer schweren Gehörsverletzung
auszugehen. Immerhin hätte der Beschwerdeführer schon auf die ihm in Aussicht gestellte
Abweisung des Gesuchs um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht hin ein
Sistierungsbegehren einreichen können und ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner dieses behandelt hätte. Zudem konnte der Beschwerdeführer mit
dem Rekurs zur Sistierungsmöglichkeit Stellung nehmen und hat die Vorinstanz –
deren Kognition nicht eingeschränkt war – eine Begründung für die Verweigerung
der Sistierung geliefert.
3.8 Da sich
der angefochtene Entscheid – auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG) – als rechtmässig erweist, ist die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …