VB.2009.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00284
22. Oktober 2009Deutsch21 min
(URT.2009.11795)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00284
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Hundehaltung
Hundehaltung: Anordnung einer Leinenpflicht, wenn der Hund von einer Drittperson geführt wird.
Gegen vorbehaltene, aber nicht angeordnete Massnahmen kann nicht Beschwerde geführt werden (E. 1.1). Die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel ist im Rahmen des Streitgegenstands stets zulässig (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Leinenpflicht (E. 2).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass der Hund der Beschwerdeführerin einem anderen Hund eine Bissverletzung zugefügt hatte. Da der andere Hund nach dem Vorfall tierärztlich versorgt worden ist, erweist sich die zugefügte Verletzung als "erheblich" im Sinn der Technischen Weisung des BVET, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überprüfung und Anordnung der erforderlichen Massnahmen erfüllt waren (E. 3.3).
Aufgrund verschiedener Vorfälle erweist sich die Leinenpflicht als verhältnismässig, da das öffentliche Interesse, weitere Zwischenfälle zu vermeiden, das private Interesse der Beschwerdeführerin, den Hund von Drittpersonen ohne Leine auführen zu lassen, klar überwiegt (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BISSIG
HUND
LEINENZWANG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NEUE BEWEISMITTEL
NOVEN
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SACHVERHALTSERGÄNZUNG
VERHALTENSSTÖRUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLETZUNG
WESENSTEST
Rechtsnormen:
§ 6 HundeG
Art. 77 TSchV
Art. 78 TSchV
Art. 79 TSchV
§ 52 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00284
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 28. Mai 2008 war B, die Tochter der
Halterin A, mit dem nicht angeleinten Rüden C (Deutscher Schäferhundmischling,
geboren 2001) in Meilen unterwegs. Dabei geriet C an einen Englischen Cocker
Spaniel, welcher in der Folge tierärztlich versorgt werden musste. Die
Tierärztin erstattete Meldung an das Veterinäramt des Kantons Zürich.
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2008
verwies A unter anderem auf einen bei C am 2. Oktober 2007 freiwillig
durchgeführten Wesenstest, welcher einen unauffälligen Befund ergeben habe. Am
3. Juli 2008 teilte das Veterinäramt A mit, es sei vorgesehen, für C die
Leinenpflicht im öffentlichen Raum anzuordnen, sobald er von einer Drittperson
geführt werde. Als öffentlich zugänglicher Raum würden auch private Areale gelten,
welche ohne Weiteres zugänglich seien, wie der nicht abgegrenzte Garten, das
Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus, der Vorplatz des Wohnhauses oder der
Parkplatz. In der Stellungnahme vom 17. Juli 2008 beantragte A, von einer
generellen Leinenpflicht für Drittpersonen, die sich auch auf das offene, überschaubare
Gelände erstrecke, abzusehen und die Leinenpflicht für Drittpersonen auf das
Wohngebiet, die nähere Umgebung sowie unübersichtliche Stellen zu beschränken.
Jedenfalls wäre es unverhältnismässig, auch die Tochter D, welche den Hund
bisher tadellos geführt habe, mit der Leinenpflicht zu belegen.
Am 4. August 2008 erliess das
Veterinäramt eine Verfügung, wonach für den Hund C die Leinenpflicht im
öffentlich zugänglichen Raum gilt, wenn er von einer Drittperson geführt wird.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Rekurs vom 3. September
2008.
gegen die Verfügung vom 4. August 2008 an die Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der generellen Leinenpflicht
bei C für Drittpersonen; stattdessen sei eine Ermahnung auszusprechen,
allenfalls verbunden mit der Auflage des Besuchs eines Kurses durch die Tochter
B. Die Tochter D sei in jedem Fall von allfälligen Massnahmen auszunehmen.
Eventualiter sei die Leinenpflicht für Drittpersonen auf das Wohngebiet, die
nähere Umgebung und unübersichtliche Stellen zu beschränken, wobei für diese
Drittpersonen, namentlich für B, die Möglichkeit bestehen müsse, die Massnahme
durch den Nachweis der verantwortungsvollen Führung des Hundes zu beseitigen.
Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. April 2009
ab.
III.
A reichte am 18. Mai 2009 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht ein und beantragte in Wiederholung der im Rekursverfahren
gestellten Anträge die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom
4.
August 2008 und des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom
16.
April 2009, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2009 die Abweisung der
Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte am 25. Juni 2009 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Am
27.
Juli 2009 ging beim Gericht unaufgefordert eine Entgegnung der
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort ein. Da das Veterinäramt am 15. Juli
2009.
eine Meldung bezüglich eines neuen Vorfalls im Zusammenhang mit C ins
Recht gereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober
2009.
Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese ging am 13. Oktober 2009
beim Gericht ein. Die Beschwerdeführerin stellte die zusätzlichen Anträge, die
Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli 2009 aus dem Recht zu weisen,
eventualiter – falls die Eingabe vom 15. Juli 2009 berücksichtigt werden
sollte – den Ausgang des mit dem neuen Vorfall im Zusammenhang stehenden
Strafverfahrens abzuwarten und den Entscheid einstweilen auszusetzen. Weiter
sei ihr vom genauen Inhalt des in der Eingabe vom 15. Juli 2009
erwähnten Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdeinstanz Kenntnis zu geben, unter Einräumung des Rechts zur Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die in den Erwägungen der Verfügung des
Veterinäramts vorbehaltene Einleitung weiterer verwaltungsrechtlicher
Massnahmen wie beispielsweise der vorsorglichen Beschlagnahmung und auch einer
strafrechtlichen Abklärung beanstandet, ist darauf nicht einzutreten. Gegen vorbehaltene,
aber nicht angeordnete Massnahmen kann nicht Beschwerde geführt werden;
denn dadurch wird eine Sache nicht erledigt. Ebenso wenig liegt bei einer
vorbehaltenen Massnahme ein Zwischen- oder Vorentscheid vor (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 21). Zudem bildet
Anfechtungsobjekt im engeren Sinn nur jener Teil einer Verfügung, der in
formelle Rechtskraft erwachsen kann. Das ist grundsätzlich das Dispositiv; an
der Rechtskraft haben ferner Erwägungen teil, auf die das Dispositiv ausdrücklich
oder sinngemäss verweist, was hier nicht der Fall ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 19 N. 6).
1.2
Bezüglich
des Antrags der Beschwerdeführerin, die Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli
2009, mit welcher auf einen Beissvorfall vom 11. Juli 2009 hingewiesen
wurde, sei aus dem Recht zu weisen, ist festzuhalten, dass dazu kein Anlass besteht.
Die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel ist im Rahmen des
Streitgegenstands stets zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 14).
Für den Rechtsmittelentscheid ist aber in der Regel die Sachlage massgebend,
wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Eine Abkehr von dieser Regel fällt
vorliegend schon allein deshalb nicht in Betracht, weil der beschriebene
Vorfall nicht rechtsgenügend abgeklärt ist. Zudem kommt dem Vorfall ohnehin
keine entscheidrelevante Bedeutung zu.
1.3
Aufgrund
der Formulierung in der Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli 2009 kann
der Eindruck entstehen, es habe ein Telefongespräch zwischen dem
Kammervorsitzenden und dem Veterinäramt stattgefunden. Dies trifft indessen
nicht zu; weder der Vorsitzende noch eine andere am vorliegenden Entscheid
mitwirkende Person haben Kenntnis von einem solchen Anruf, geschweige denn
einen solchen erhalten. So findet sich auch keine entsprechende Akten- oder
Protokollnotiz. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner von
jemandem in einem allgemeinen Sinn die Auskunft erhalten hat, er könne die neue
Meldung ins Recht reichen. Davon haben die Mitwirkenden allerdings keine
Kenntnis, und es kann daher der Beschwerdeführerin auch nicht Frist zur
Stellungnahme zum Inhalt eines entsprechenden Telefongesprächs angesetzt
werden. Die Anrede und Bezugnahme auf ein Telefongespräch in der Eingabe des
Veterinäramts vom 15. Juli 2009 muss daher als formelhafte Redewendung
gelten.
2.
Per 1. September 2008 sind sowohl das neue
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) als auch die neue Tierschutzverordnung
vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Die vom Veterinäramt
verfügte Leinenpflicht geht zwar auf den Vorfall vom 28. Mai 2008
zurück. Da die Leinenpflicht aber eine Dauerverfügung darstellt, ist deren
Rechtmässigkeit auch unter dem neuen Recht zu prüfen, wobei die alten und die
neuen hier relevanten Bestimmungen weitgehend gleich lauten.
Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in
Art. 68 ff. TSchV bzw. in Art. 30a ff. der alten Tierschutzverordnung
vom 27. Mai 1981 (aTschV). Einzelne Bestimmungen verfolgen dabei auch das
Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79 TschV,
Art. 34a ff. aTschV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu
treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV,
Art. 31 Abs. 4 aTSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen
oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten
zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle,
welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (Art. 78
und 79 TSchV, Art. 34b Abs. 3 aTSchV). Zuständig für den Erlass und
die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen siehe BGr,
31.
Oktober 2008,2C_386/2008, E. 2.1, www.bger.ch).
Art. 34b aTSchV bzw. Art. 79 TSchV bestimmen,
dass die zuständige kantonale Stelle – im Kanton Zürich ist dies das Veterinäramt
– nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt überprüft. Dazu kann es
Sachverständige beiziehen. Das BVET (Bundesamt für Veterinärwesen) legt die
Modalitäten der Überprüfung fest. Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit,
insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet die zuständige
kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an. In der Technischen Weisung
vom 24. Juli 2006 des BVET über die Meldung von Vorfällen, bei denen
Hunde erhebliche Verletzungen verursacht oder Anzeichen eines übermässigen
Aggressionsverhaltens gezeigt haben (Technische Weisung BVET) ist unter anderem
festgehalten, dass als erhebliche Verletzung eines Tieres im Sinne von
Art. 34a aTSchV jede Hundebissverletzung gelte, die tierärztlich versorgt
werde (Ziff. II.5). Weiter ist ausgeführt, dass sich die sachverständige
Person der zuständigen kantonalen Stelle Informationen über den betroffenen
Hund und dessen Halter zu beschaffen habe. Daraufhin erfolge eine erste
Beurteilung der Meldung durch eine sachverständige Person der zuständigen
kantonalen Stelle. Je nach Schwere des Falles würden weitere Abklärungen
getroffen. Die zuständige kantonale Stelle könne für die Beurteilung der
Gefährlichkeit eines Hundes Experten beiziehen. Als Experten gälten namentlich
Tierärzte mit Diplom in Verhaltensmedizin. Die zuständige kantonale Stelle
entscheide unter Berücksichtigung einer Risikoabschätzung – basierend auf der
Einschätzung von sachverständigen Personen und weiterer Erkenntnisse – welche
Massnahmen verfügt oder welche schriftlichen Empfehlungen zuhanden des
Hundehalters abgegeben werden oder ob im Sinn einer vorläufigen Aufnahme der
Daten ein Dossier angelegt werden soll (Ziff. IV.11, 12, 13).
§ 6 des züricherischen Gesetzes über das Halten von
Hunden vom 14. März 1971 (HundeG) sieht sodann vor, dass Hunde, die mit
ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für
Mensch und Tier gefährlich sind, auf Anordnung des Bezirkstierarztes abgetan
werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht oder wenn
der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine
angeordnete Behandlung verweigert. Aus der vom Veterinäramt Zürich zuhanden der
Gemeinden herausgegebenen Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes vom
15.
Dezember 2000 (abrufbar unter www.ds.zh.ch) geht hervor, dass in
entsprechenden Fällen Massnahmen wie Maulkorb, Leinenzwang, Erziehung, Töten
etc. in Frage kommen können. Fälle, in welchen eine fachliche Beurteilung
notwendig sei, seien einem Bezirkstierarzt oder einer Bezirkstierärztin zu
überweisen. Die bezirkstierärztliche Beurteilung von auffälligen Hunden
verlange besondere Kenntnisse und eine umfassende Fortbildung, wobei sechs
Bezirkstierärzte, welche die Anforderungen erfüllen, genannt werden (Wegleitung
Abschnitte D und E).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht belegt, dass C beim Vorfall vom
28.
Mai 2008 dem anderen Hund überhaupt eine Bissverletzung zugefügt habe.
Zudem handle es sich bei der Hautperforation, welche auch durch einen spitzen
Stein, Dornen oder Stacheldraht verursacht worden sein könnte, um keine
"erhebliche" Verletzung. Ausserdem habe das von der Tierärztin
benutzte Meldeformular nicht dem vom BVET verlangten entsprochen.
Die Vorinstanz hielt fest, es sei in genügender Weise
erstellt, dass es am 28. Mai 2008 zwischen C und dem anderen Hund zu einem
Bissvorfall gekommen sei, wobei C den anderen Hund derart verletzt habe, dass
eine tierärztliche Versorgung notwendig geworden sei.
3.2
Die
Anhänge 1, 2 und 4 der Technischen Weisung des BVET enthalten je ein Formular
"zur Meldung von Hundebissverletzungen beim Menschen", zur
"Meldung von Hundebissverletzungen beim Tier" sowie eines "zur
Meldung eines Hundes, welcher Anzeichen eines übermässigen
Aggressionsverhaltens zeigt (Verhaltensweisen, die Menschen und Tiere
gefährden)". Das vom Veterinäramt herausgegebene Formular über die
"Meldung von Vorfällen, bei denen ein Hund Mensch oder Tier verletzt hat
oder auffällig war", genügt durchaus den Vorgaben des BVET. Es ist nicht
zu beanstanden, wenn die entsprechenden Vorgaben in einem einzigen Formular
zusammengefasst sind.
3.3
Die
Behörden haben sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier
Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt
oder ein Sachverhaltselement als eingetreten betrachten. Absolute Gewissheit
ist dafür nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid verantworten
und sachlich begründen können. Zu veranschlagen haben sie in diesem
Zusammenhang neben dem beigebrachten Beweismaterial auch das Verhalten der
Verfahrensbeteiligten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 77).
Aus der von der Tierärztin am 28. Mai 2008 erfolgten
Meldung geht hervor, dass der Cocker Spaniel eine Hautperforation erlitten
hatte. Dessen Halterin führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2008 zum
Vorfall aus, der Schäferhund habe ihren Hund angegriffen. Die Tochter der
Besitzerin des Schäferhundes habe versucht, ihn zu rufen, er habe aber nicht
gehorcht. Der Cocker Spaniel habe versucht zu fliehen, sei aber immer wieder
angegriffen worden. Schliesslich sei es der Tochter gelungen, den Schäferhund
zu erwischen. Zum Glück habe der Schäferhund kein aggressives Verhalten gegenüber
den anwesenden Menschen gezeigt. Der Cocker Spaniel sei den ganzen Weg
zurückgehinkt und habe seitlich oben rechts geblutet.
Wenn das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion
gestützt auf die Angaben der Halterin des Cocker Spaniels und die Meldung der
behandelnden Tierärztin davon ausgingen, C habe jenem eine Bissverletzung
zugefügt, so ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nahe liegend, dass die
Verletzung des Cocker Spaniels durch C verursacht worden war und nicht durch
spitze Steine, Dornen oder einen Stacheldraht. Der Cocker Spaniel blutete denn
auch unmittelbar, nachdem die beiden Hunde aufeinander getroffen waren. Zudem
sind die Schilderungen der Halterin des Spaniels schlüssig. So hielt sie
ausdrücklich fest, der andere Hund habe zum Glück kein aggressives Verhalten
gegenüber ihr oder den Kindern gezeigt, was belegt, dass sie das Vorgefallene
möglichst neutral wiedergeben wollte.
Da der Cocker Spaniel nach dem Vorfall tierärztlich
versorgt wurde und unbestrittenermassen Antibiotika verabreicht erhielt, ist
die zugefügte Verletzung als "erheblich" im Sinn von Ziff. II.5
der Technischen Weisung des BVET zu qualifizieren. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Überprüfung und Anordnung der erforderlichen Massnahmen
waren daher erfüllt.
4.
4.1
Die Vorinstanz
begründete die angeordnete Leinenpflicht für das Ausführen von C durch
Drittpersonen unter anderem damit, dass es sich beim Zwischenfall vom
28.
Mai 2008 nicht um den ersten gehandelt habe. So habe C im Herbst
2004.
ein Reh gerissen oder zumindest so gejagt, dass es sich erheblich verletzt
habe und abgetan werden musste. Im Januar 2005 habe C einen kleinen Hund
angegriffen und diesen leicht verletzt. Im März 2006 habe er – wie bereits ein
oder zwei Monate zuvor – einen Pudel-Terrier attackiert und verletzt. Für
diesen Angriff sei die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 100.-
bestraft worden. Schliesslich habe C im Oktober 2006 innerhalb einer Woche
zweimal einen Mittelpudel angegriffen und gejagt. All diese Vorfälle hätten
sich ereignet, als der Hund von der Beschwerdeführerin selbst geführt worden
sei, wobei das Tier ausnahmslos unangeleint gewesen sei. Trotz dieser Vorfälle
sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Veterinäramts vom
22.
Dezember 2006 lediglich dazu verpflichtet worden, mit dem Tier eine
vertiefte Ausbildung zu absolvieren. Im Frühjahr 2007 habe sie in der
Hundeführerschule bei E einen Lehrgang für "schwierige Hunde"
absolviert. Da die Beschwerdeführerin aber die verlangte Bestätigung über
Lernziele und Lernerfolg nicht habe beibringen können, sei am 2. Oktober
2007.
mit C der Niedersächsische Wesenstest durchgeführt worden. Dieser
Wesenstest sei zwar auf freiwilliger Basis erfolgt, jedoch erforderlich
gewesen, um die in der Verfügung vom 22. Dezember 2006 gemachten Auflagen
zu erfüllen. Aufgrund der Ergebnisse des Wesenstests sei auf weitergehende
Massnahmen verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei aber darauf
hingewiesen worden, im Wiederholungsfall würden weitere Abklärungen und
Massnahmen eingeleitet. Die Absolvierung des Kurses könne heute lediglich
Gewähr dafür leisten, dass die Beschwerdeführerin selber in der Lage sei, C im
notwendigen Mass abzurufen. Auch die Resultate des Wesenstests könnten nur
bestätigen, dass C abrufbar sei, wenn er von der Beschwerdeführerin geführt
werde. Da C allgemein gegenüber anderen Tieren einen ausgeprägten Jagdsinn bzw.
ein gesteigertes Aggressionsverhalten aufweise und Drittpersonen den Hund nicht
im Griff hätten, wie der Vorfall vom 28. Mai 2008 gezeigt habe, lasse
sich eine Gefährdung von anderen Tieren und damit eine Verhaltensauffälligkeit
nicht leugnen. Die Leinenpflicht für den Fall, dass der Hund durch
Drittpersonen geführt werde, sei ein sehr mildes Mittel, um der Gefährdung, die
von einem Hund für andere Tiere ausgehe, zu begegnen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der angeordneten
unbefristeten Leinenpflicht für das Ausführen von C durch Drittpersonen sei auf
die erforderliche Überprüfung durch eine sachverständige Person verzichtet und
stattdessen aufgrund der Akten auf das Vorliegen einer Verhaltensauffälligkeit
geschlossen worden. Diese würden die Verhaltensauffälligkeit des Hundes nicht
belegen, weshalb das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht erfüllt sei.
Zudem sei die angeordnete Massnahme unverhältnismässig und nicht zweckmässig.
Der genaue Sachverhalt bezüglich des Zwischenfalls mit dem Reh im Jahr 2004 sei
nie geklärt worden. C sei seither nie mehr einem Wildtier nachgerannt, weshalb
jene Begebenheit vorliegend nicht von Relevanz sei. Der Vorfall vom Januar
2005, wonach C einen kleinen Hund verletzt haben soll, sei nicht belegt und
werde bestritten. Im März 2006 habe ein Zusammenstoss mit einem Pudel-Terrier
stattgefunden, woraufhin bei Letzterem ein Schleudertrauma festgestellt worden
sei, eine Diagnose, die auch bei Menschen umstritten sei. Aufgrund von Zeugenaussagen
habe das Ganze vielmehr einen spielerischen Eindruck gemacht. Inwieweit das
mutmassliche Schleudertrauma auf die Begegnung mit C zurückzuführen gewesen
sei, sei offen geblieben. Auch sei die Auferlegung der Busse ohne Bedeutung,
habe sie doch auf eine Einsprache verzichtet, um Umtriebe zu vermeiden.
Vollends irrelevant sei die Begebenheit, wonach C im Oktober 2006 einen
Mittelpudel gejagt haben soll. Das Ganze sei ein spielerisches Kräftemessen der
beiden Hunde gewesen, und es hätten keinerlei Verletzungen resultiert. Es könne
somit kein abnormes Verhalten von C belegt werden, und der Zwischenfall vom
28.
Mai 2008 allein genüge nicht, um eine Verhaltensauffälligkeit
darzutun. Dabei habe es sich nur um eine spezifische Unverträglichkeit der
beiden involvierten Hunde gehandelt, welche als Rüden Konkurrenten im gleichen
Revier seien. Aus dieser spezifischen Unverträglichkeit dürfe nicht auf eine
Verhaltensauffälligkeit und Gefährdung anderer Hunde geschlossen werden.
Ausserdem sei die angeordnete Massnahme einschneidend und verhindere, dass sich
der Hund seinem Temperament und Spieleifer entsprechend bewegen könne. So wären
Ballspiele, das Apportieren sowie die Mitnahme bei Ausritten nicht mehr möglich.
4.2
Die
Verfügung des Veterinäramts vom 4. August 2009 ist von Dr. F,
wissenschaftliche Mitarbeiterin, unterzeichnet, welche die Anforderungen einer
"sachverständigen Person" im Sinn der Technischen Weisung des BVET
erfüllt. Angesichts der infrage stehenden Massnahme bedurfte es auch nicht des
Beizugs eines weiteren Experten bzw. eines Bezirkstierarztes, zumal bereits ein
Gutachten vom 2. Oktober 2007 des Bezirkstierarztes Dr. G vorlag.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass C im Jahr
2004.
einem Reh nachgerannt war. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 hatte
sie gegenüber dem Veterinäramt festgehalten, sein "Jagdimpuls" sei
mittlerweile erfolgreich abtrainiert worden. Ein deutlicher Befehl halte C
zuverlässig vom Nachjagen ab. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin im
März 2006 wegen eines Zwischenfalls mit einem Pudel-Terrier mit Fr. 100.-
gebüsst worden war. Dass der Pudel ein Schleudertrauma erlitten hatte, ist
tierärztlich belegt und daher erstellt. Ob derselbe Pudel schon früher mit C
zusammengestossen war, kann hier offengelassen werden, ebenso, ob im Januar 2005
ein nicht näher belegter Vorfall mit einem kleinen Hund stattgefunden hat. Bezüglich
des Zwischenfalls von Oktober 2006 mit einem Mittelpudel liegen widersprüchliche
Aussagen vor: Während die Halter des Pudels geltend machen, C habe ihren Hund
zum zweiten Mal angegriffen und in Richtung Strasse gejagt, woraufhin sie
Anzeige bei der Gemeindepolizei erstatteten, bestätigt die Beschwerdeführerin
lediglich ein spielerisches Kräftemessen beider Hunde am 22. Oktober 2006.
Was genau geschehen ist, lässt sich demnach nicht rechtsgenügend feststellen.
Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim neuerlichen Vorfall vom
28.
Mai 2008 nicht um den ersten gehandelt hat und der Zusammenstoss auch
nicht allein auf die spezifische Unverträglichkeit der beiden Rüden zurückgeführt
werden kann, wie die Zwischenfälle mit dem Reh im Jahr 2004 sowie dem
Pudel-Terrier im März 2006 zeigen. Angesichts des Ereignisses vom 28. Mai
2008.
sowie der beiden letztgenannten Vorfälle ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz allgemein festgehalten hat, C weise gegenüber anderen Tieren
einen ausgeprägten Jagdsinn auf. Immerhin hat auch die Beschwerdeführerin in
ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 von einem Jagdimpuls Cs
gesprochen, welcher abtrainiert worden sei bzw. welchem mit einem deutlichen
Befehl begegnet werden könne. Entsprechend bedarf C im Freien einer
konsequenten Führung durch die ihn begleitende Person. Zwar hat der
Niedersächsische Wesenstest vom 2. Oktober 2007 gesamthaft keine Hinweise
auf ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten ergeben. Anlässlich des
Tests war C aber von der Beschwerdeführerin selber begleitet worden, welche
einen Lehrgang für schwierige Hunde absolviert hatte und deren Befehle er nun
befolgt. Das heisst aber nicht, dass sich C Drittpersonen gleichermassen
unterordnet. Vielmehr muss aufgrund des Vorfalls vom 28. Mai 2008 vom
Gegenteil ausgegangen werden. Zudem hat C anlässlich des Tests beim
"Hund-Hund-Kontakt" in der Situation 36 (Prüfhund angebunden, vom
Halter durch Sichtschutz isoliert, Kontakthund passiert hinter dem Zaun) ein
"Nachrennen bis zum Leinenende mit einmaligem Bellen" und "Maullecken"
gezeigt, was ebenfalls belegt, dass er einer konsequenten und sicheren Führung
im Freien bedarf. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind daher zum
richtigen Schluss gelangt, es liege im öffentlichen Interesse, für C im
öffentlich zugänglichen Raum die Leinenpflicht anzuordnen, sofern er von einer
Drittperson geführt werde. Diese Massnahme erscheint als erforderlich und
geeignet, um weitere Zwischenfälle der genannten Art zu vermeiden. Das blosse
Aussprechen einer Ermahnung, allenfalls verbunden mit einer Auflage an B zum
Besuch eines Kurses, wie die Beschwerdeführerin vorschlägt, genügt jedenfalls
nicht. Die Vorinstanz hat ausserdem darauf hingewiesen, es stehe der Beschwerdeführerin
frei, beim Beschwerdegegner um Befreiung von der Leinenpflicht für
Drittpersonen nachzusuchen, wobei allerdings entsprechend zu belegen wäre, dass
sämtliche Drittpersonen, welche den Hund tatsächlich führen, jederzeit in der
Lage sind, das Tier korrekt abzurufen. Korrekterweise wurde dieser unverbindliche
begleitende Hinweis in den Erwägungen und nicht im Dispositiv festgehalten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin
selber veranlassen, dass B einen Kurs besucht, und daraufhin nachweisen, dass
diese nun in der Lage sei, C sicher zu führen. Welche Anforderungen dabei zu
erfüllen sind, dürfte der Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung des Veterinäramts
vom 22. Dezember 2006 bekannt sein. Aber auch in Bezug auf D kann aufgrund
des speziellen Charakters des Hundes nicht unbesehen davon ausgegangen werden,
dass beim unangeleinten Ausführen ein jederzeitiges korrektes Abrufen gewährleistet
ist. Immerhin war C anlässlich der früheren Vorfälle von der Beschwerdeführerin
selber begleitet worden, welche dann einen Lehrgang für schwierige Hunde absolvierte.
Ob auch D über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, ist nicht erstellt, und
die rechtskundige Beschwerdeführerin hat im Rahmen der sie aufgrund der
Vorfälle treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nach wie vor keine Belege
vorgelegt, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62 mit Hinweis auf Max Imboden/René
Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Basel/Frankfurt
a.M. 1986, Nr. 88 B II c, René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 88 B II c).
Weiter ist nicht einzusehen, weshalb die Leinenpflicht für
Drittpersonen nur auf das Wohngebiet, die nähere Umgebung und unübersichtliche
Stellen zu beschränken sei, wie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt.
Vielmehr muss aufgrund des Jagdtriebs oder Jagdimpulses von C gerade auch im
offenen Gelände die Abrufbarkeit stets gewährleistet sein. Gerade das Mitführen
bei Ausritten erfordert eine besondere Konzentration und feste Führung durch
die begleitende Person. Zudem hat C beim Angriff auf den Englischen Cocker
Spaniel am 28. Mai 2008 nicht oder nur zögerlich auf den Befehl von B
reagiert, was umso mehr belegt, dass eine geografische Differenzierung bzw.
Revierabsteckung beim Ausführen des Hundes durch Drittpersonen untauglich ist.
Die angeordnete Leinenpflicht ist auch verhältnismässig,
überwiegt doch das öffentliche Interesse, weitere solche Zwischenfälle zu
verhindern, das private Interesse der Beschwerdeführerin, C von Drittpersonen
ohne Leine auszuführen, klar. Die angeordnete Massnahme erscheint zudem nicht
als sehr einschneidend. Zum einen kann C von der Beschwerdeführerin selber nach
wie vor unangeleint ausgeführt werden. Zum anderen kann er auch beim Führen
durch eine Drittperson im offenen überschaubaren Gelände an der langen Leine
(max. 10 m lang) gehalten werden. Damit ist für C eine ausreichende Bewegungsfreiheit
hinreichend gewährleistet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…