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Entscheid

VB.2009.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00284

22. Oktober 2009Deutsch21 min

(URT.2009.11795)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. Mai 2008 war B, die Tochter der

Halterin A, mit dem nicht angeleinten Rüden C (Deutscher Schäferhundmischling,

geboren 2001) in Meilen unterwegs. Dabei geriet C an einen Englischen Cocker

Spaniel, welcher in der Folge tierärztlich versorgt werden musste. Die

Tierärztin erstattete Meldung an das Veterinäramt des Kantons Zürich.

Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2008

verwies A unter anderem auf einen bei C am 2. Oktober 2007 freiwillig

durchgeführten Wesenstest, welcher einen unauffälligen Befund ergeben habe. Am

3. Juli 2008 teilte das Veterinäramt A mit, es sei vorgesehen, für C die

Leinenpflicht im öffentlichen Raum anzuordnen, sobald er von einer Drittperson

geführt werde. Als öffentlich zugänglicher Raum würden auch private Areale gelten,

welche ohne Weiteres zugänglich seien, wie der nicht abgegrenzte Garten, das

Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus, der Vorplatz des Wohnhauses oder der

Parkplatz. In der Stellungnahme vom 17. Juli 2008 beantragte A, von einer

generellen Leinenpflicht für Drittpersonen, die sich auch auf das offene, überschaubare

Gelände erstrecke, abzusehen und die Leinenpflicht für Drittpersonen auf das

Wohngebiet, die nähere Umgebung sowie unübersichtliche Stellen zu beschränken.

Jedenfalls wäre es unverhältnismässig, auch die Tochter D, welche den Hund

bisher tadellos geführt habe, mit der Leinenpflicht zu belegen.

Am 4. August 2008 erliess das

Veterinäramt eine Verfügung, wonach für den Hund C die Leinenpflicht im

öffentlich zugänglichen Raum gilt, wenn er von einer Drittperson geführt wird.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Rekurs vom 3. September

2008.

gegen die Verfügung vom 4. August 2008 an die Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der generellen Leinenpflicht

bei C für Drittpersonen; stattdessen sei eine Ermahnung auszusprechen,

allenfalls verbunden mit der Auflage des Besuchs eines Kurses durch die Tochter

B. Die Tochter D sei in jedem Fall von allfälligen Massnahmen auszunehmen.

Eventualiter sei die Leinenpflicht für Drittpersonen auf das Wohngebiet, die

nähere Umgebung und unübersichtliche Stellen zu beschränken, wobei für diese

Drittpersonen, namentlich für B, die Möglichkeit bestehen müsse, die Massnahme

durch den Nachweis der verantwortungsvollen Führung des Hundes zu beseitigen.

Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. April 2009

ab.

III.

A reichte am 18. Mai 2009 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht ein und beantragte in Wiederholung der im Rekursverfahren

gestellten Anträge die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom

4.

August 2008 und des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom

16.

April 2009, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2009 die Abweisung der

Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte am 25. Juni 2009 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Am

27.

Juli 2009 ging beim Gericht unaufgefordert eine Entgegnung der

Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort ein. Da das Veterinäramt am 15. Juli

2009.

eine Meldung bezüglich eines neuen Vorfalls im Zusammenhang mit C ins

Recht gereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober

2009.

Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese ging am 13. Oktober 2009

beim Gericht ein. Die Beschwerdeführerin stellte die zusätzlichen Anträge, die

Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli 2009 aus dem Recht zu weisen,

eventualiter – falls die Eingabe vom 15. Juli 2009 berücksichtigt werden

sollte – den Ausgang des mit dem neuen Vorfall im Zusammenhang stehenden

Strafverfahrens abzuwarten und den Entscheid einstweilen auszusetzen. Weiter

sei ihr vom genauen Inhalt des in der Eingabe vom 15. Juli 2009

erwähnten Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdeinstanz Kenntnis zu geben, unter Einräumung des Rechts zur Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die in den Erwägungen der Verfügung des

Veterinäramts vorbehaltene Einleitung weiterer verwaltungsrechtlicher

Massnahmen wie beispielsweise der vorsorglichen Beschlagnahmung und auch einer

strafrechtlichen Abklärung beanstandet, ist darauf nicht einzutreten. Gegen vorbehaltene,

aber nicht angeordnete Massnahmen kann nicht Beschwerde geführt werden;

denn dadurch wird eine Sache nicht erledigt. Ebenso wenig liegt bei einer

vorbehaltenen Massnahme ein Zwischen- oder Vorentscheid vor (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 21). Zudem bildet

Anfechtungsobjekt im engeren Sinn nur jener Teil einer Verfügung, der in

formelle Rechtskraft erwachsen kann. Das ist grundsätzlich das Dispositiv; an

der Rechtskraft haben ferner Erwägungen teil, auf die das Dispositiv ausdrücklich

oder sinngemäss verweist, was hier nicht der Fall ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 19 N. 6).

1.2

Bezüglich

des Antrags der Beschwerdeführerin, die Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli

2009, mit welcher auf einen Beissvorfall vom 11. Juli 2009 hingewiesen

wurde, sei aus dem Recht zu weisen, ist festzuhalten, dass dazu kein Anlass besteht.

Die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel ist im Rahmen des

Streitgegenstands stets zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 14).

Für den Rechtsmittelentscheid ist aber in der Regel die Sachlage massgebend,

wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Eine Abkehr von dieser Regel fällt

vorliegend schon allein deshalb nicht in Betracht, weil der beschriebene

Vorfall nicht rechtsgenügend abgeklärt ist. Zudem kommt dem Vorfall ohnehin

keine entscheidrelevante Bedeutung zu.

1.3

Aufgrund

der Formulierung in der Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli 2009 kann

der Eindruck entstehen, es habe ein Telefongespräch zwischen dem

Kammervorsitzenden und dem Veterinäramt stattgefunden. Dies trifft indessen

nicht zu; weder der Vorsitzende noch eine andere am vorliegenden Entscheid

mitwirkende Person haben Kenntnis von einem solchen Anruf, geschweige denn

einen solchen erhalten. So findet sich auch keine entsprechende Akten- oder

Protokollnotiz. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner von

jemandem in einem allgemeinen Sinn die Auskunft erhalten hat, er könne die neue

Meldung ins Recht reichen. Davon haben die Mitwirkenden allerdings keine

Kenntnis, und es kann daher der Beschwerdeführerin auch nicht Frist zur

Stellungnahme zum Inhalt eines entsprechenden Telefongesprächs angesetzt

werden. Die Anrede und Bezugnahme auf ein Telefongespräch in der Eingabe des

Veterinäramts vom 15. Juli 2009 muss daher als formelhafte Redewendung

gelten.

2.

Per 1. September 2008 sind sowohl das neue

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) als auch die neue Tierschutzverordnung

vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Die vom Veterinäramt

verfügte Leinenpflicht geht zwar auf den Vorfall vom 28. Mai 2008

zurück. Da die Leinenpflicht aber eine Dauerverfügung darstellt, ist deren

Rechtmässigkeit auch unter dem neuen Recht zu prüfen, wobei die alten und die

neuen hier relevanten Bestimmungen weitgehend gleich lauten.

Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in

Art. 68 ff. TSchV bzw. in Art. 30a ff. der alten Tierschutzverordnung

vom 27. Mai 1981 (aTschV). Einzelne Bestimmungen verfolgen dabei auch das

Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79 TschV,

Art. 34a ff. aTschV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu

treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV,

Art. 31 Abs. 4 aTSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen

oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten

zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle,

welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (Art. 78

und 79 TSchV, Art. 34b Abs. 3 aTSchV). Zuständig für den Erlass und

die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen siehe BGr,

31.

Oktober 2008,2C_386/2008, E. 2.1, www.bger.ch).

Art. 34b aTSchV bzw. Art. 79 TSchV bestimmen,

dass die zuständige kantonale Stelle – im Kanton Zürich ist dies das Veterinäramt

– nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt überprüft. Dazu kann es

Sachverständige beiziehen. Das BVET (Bundesamt für Veterinärwesen) legt die

Modalitäten der Überprüfung fest. Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit,

insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet die zuständige

kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an. In der Technischen Weisung

vom 24. Juli 2006 des BVET über die Meldung von Vorfällen, bei denen

Hunde erhebliche Verletzungen verursacht oder Anzeichen eines übermässigen

Aggressionsverhaltens gezeigt haben (Technische Weisung BVET) ist unter anderem

festgehalten, dass als erhebliche Verletzung eines Tieres im Sinne von

Art. 34a aTSchV jede Hundebissverletzung gelte, die tierärztlich versorgt

werde (Ziff. II.5). Weiter ist ausgeführt, dass sich die sachverständige

Person der zuständigen kantonalen Stelle Informationen über den betroffenen

Hund und dessen Halter zu beschaffen habe. Daraufhin erfolge eine erste

Beurteilung der Meldung durch eine sachverständige Person der zuständigen

kantonalen Stelle. Je nach Schwere des Falles würden weitere Abklärungen

getroffen. Die zuständige kantonale Stelle könne für die Beurteilung der

Gefährlichkeit eines Hundes Experten beiziehen. Als Experten gälten namentlich

Tierärzte mit Diplom in Verhaltensmedizin. Die zuständige kantonale Stelle

entscheide unter Berücksichtigung einer Risikoabschätzung – basierend auf der

Einschätzung von sachverständigen Personen und weiterer Erkenntnisse – welche

Massnahmen verfügt oder welche schriftlichen Empfehlungen zuhanden des

Hundehalters abgegeben werden oder ob im Sinn einer vorläufigen Aufnahme der

Daten ein Dossier angelegt werden soll (Ziff. IV.11, 12, 13).

§ 6 des züricherischen Gesetzes über das Halten von

Hunden vom 14. März 1971 (HundeG) sieht sodann vor, dass Hunde, die mit

ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für

Mensch und Tier gefährlich sind, auf Anordnung des Bezirkstierarztes abgetan

werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht oder wenn

der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine

angeordnete Behandlung verweigert. Aus der vom Veterinäramt Zürich zuhanden der

Gemeinden herausgegebenen Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes vom

15.

Dezember 2000 (abrufbar unter www.ds.zh.ch) geht hervor, dass in

entsprechenden Fällen Massnahmen wie Maulkorb, Leinenzwang, Erziehung, Töten

etc. in Frage kommen können. Fälle, in welchen eine fachliche Beurteilung

notwendig sei, seien einem Bezirkstierarzt oder einer Bezirkstierärztin zu

überweisen. Die bezirkstierärztliche Beurteilung von auffälligen Hunden

verlange besondere Kenntnisse und eine umfassende Fortbildung, wobei sechs

Bezirkstierärzte, welche die Anforderungen erfüllen, genannt werden (Wegleitung

Abschnitte D und E).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht belegt, dass C beim Vorfall vom

28.

Mai 2008 dem anderen Hund überhaupt eine Bissverletzung zugefügt habe.

Zudem handle es sich bei der Hautperforation, welche auch durch einen spitzen

Stein, Dornen oder Stacheldraht verursacht worden sein könnte, um keine

"erhebliche" Verletzung. Ausserdem habe das von der Tierärztin

benutzte Meldeformular nicht dem vom BVET verlangten entsprochen.

Die Vorinstanz hielt fest, es sei in genügender Weise

erstellt, dass es am 28. Mai 2008 zwischen C und dem anderen Hund zu einem

Bissvorfall gekommen sei, wobei C den anderen Hund derart verletzt habe, dass

eine tierärztliche Versorgung notwendig geworden sei.

3.2

Die

Anhänge 1, 2 und 4 der Technischen Weisung des BVET enthalten je ein Formular

"zur Meldung von Hundebissverletzungen beim Menschen", zur

"Meldung von Hundebissverletzungen beim Tier" sowie eines "zur

Meldung eines Hundes, welcher Anzeichen eines übermässigen

Aggressionsverhaltens zeigt (Verhaltensweisen, die Menschen und Tiere

gefährden)". Das vom Veterinäramt herausgegebene Formular über die

"Meldung von Vorfällen, bei denen ein Hund Mensch oder Tier verletzt hat

oder auffällig war", genügt durchaus den Vorgaben des BVET. Es ist nicht

zu beanstanden, wenn die entsprechenden Vorgaben in einem einzigen Formular

zusammengefasst sind.

3.3

Die

Behörden haben sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier

Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt

oder ein Sachverhaltselement als eingetreten betrachten. Absolute Gewissheit

ist dafür nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid verantworten

und sachlich begründen können. Zu veranschlagen haben sie in diesem

Zusammenhang neben dem beigebrachten Beweismaterial auch das Verhalten der

Verfahrensbeteiligten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 77).

Aus der von der Tierärztin am 28. Mai 2008 erfolgten

Meldung geht hervor, dass der Cocker Spaniel eine Hautperforation erlitten

hatte. Dessen Halterin führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2008 zum

Vorfall aus, der Schäferhund habe ihren Hund angegriffen. Die Tochter der

Besitzerin des Schäferhundes habe versucht, ihn zu rufen, er habe aber nicht

gehorcht. Der Cocker Spaniel habe versucht zu fliehen, sei aber immer wieder

angegriffen worden. Schliesslich sei es der Tochter gelungen, den Schäferhund

zu erwischen. Zum Glück habe der Schäferhund kein aggressives Verhalten gegenüber

den anwesenden Menschen gezeigt. Der Cocker Spaniel sei den ganzen Weg

zurückgehinkt und habe seitlich oben rechts geblutet.

Wenn das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion

gestützt auf die Angaben der Halterin des Cocker Spaniels und die Meldung der

behandelnden Tierärztin davon ausgingen, C habe jenem eine Bissverletzung

zugefügt, so ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nahe liegend, dass die

Verletzung des Cocker Spaniels durch C verursacht worden war und nicht durch

spitze Steine, Dornen oder einen Stacheldraht. Der Cocker Spaniel blutete denn

auch unmittelbar, nachdem die beiden Hunde aufeinander getroffen waren. Zudem

sind die Schilderungen der Halterin des Spaniels schlüssig. So hielt sie

ausdrücklich fest, der andere Hund habe zum Glück kein aggressives Verhalten

gegenüber ihr oder den Kindern gezeigt, was belegt, dass sie das Vorgefallene

möglichst neutral wiedergeben wollte.

Da der Cocker Spaniel nach dem Vorfall tierärztlich

versorgt wurde und unbestrittenermassen Antibiotika verabreicht erhielt, ist

die zugefügte Verletzung als "erheblich" im Sinn von Ziff. II.5

der Technischen Weisung des BVET zu qualifizieren. Die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Überprüfung und Anordnung der erforderlichen Massnahmen

waren daher erfüllt.

4.

4.1

Die Vorinstanz

begründete die angeordnete Leinenpflicht für das Ausführen von C durch

Drittpersonen unter anderem damit, dass es sich beim Zwischenfall vom

28.

Mai 2008 nicht um den ersten gehandelt habe. So habe C im Herbst

2004.

ein Reh gerissen oder zumindest so gejagt, dass es sich erheblich verletzt

habe und abgetan werden musste. Im Januar 2005 habe C einen kleinen Hund

angegriffen und diesen leicht verletzt. Im März 2006 habe er – wie bereits ein

oder zwei Monate zuvor – einen Pudel-Terrier attackiert und verletzt. Für

diesen Angriff sei die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 100.-

bestraft worden. Schliesslich habe C im Oktober 2006 innerhalb einer Woche

zweimal einen Mittelpudel angegriffen und gejagt. All diese Vorfälle hätten

sich ereignet, als der Hund von der Beschwerdeführerin selbst geführt worden

sei, wobei das Tier ausnahmslos unangeleint gewesen sei. Trotz dieser Vorfälle

sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Veterinäramts vom

22.

Dezember 2006 lediglich dazu verpflichtet worden, mit dem Tier eine

vertiefte Ausbildung zu absolvieren. Im Frühjahr 2007 habe sie in der

Hundeführerschule bei E einen Lehrgang für "schwierige Hunde"

absolviert. Da die Beschwerdeführerin aber die verlangte Bestätigung über

Lernziele und Lernerfolg nicht habe beibringen können, sei am 2. Oktober

2007.

mit C der Niedersächsische Wesenstest durchgeführt worden. Dieser

Wesenstest sei zwar auf freiwilliger Basis erfolgt, jedoch erforderlich

gewesen, um die in der Verfügung vom 22. Dezember 2006 gemachten Auflagen

zu erfüllen. Aufgrund der Ergebnisse des Wesenstests sei auf weitergehende

Massnahmen verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei aber darauf

hingewiesen worden, im Wiederholungsfall würden weitere Abklärungen und

Massnahmen eingeleitet. Die Absolvierung des Kurses könne heute lediglich

Gewähr dafür leisten, dass die Beschwerdeführerin selber in der Lage sei, C im

notwendigen Mass abzurufen. Auch die Resultate des Wesenstests könnten nur

bestätigen, dass C abrufbar sei, wenn er von der Beschwerdeführerin geführt

werde. Da C allgemein gegenüber anderen Tieren einen ausgeprägten Jagdsinn bzw.

ein gesteigertes Aggressionsverhalten aufweise und Drittpersonen den Hund nicht

im Griff hätten, wie der Vorfall vom 28. Mai 2008 gezeigt habe, lasse

sich eine Gefährdung von anderen Tieren und damit eine Verhaltensauffälligkeit

nicht leugnen. Die Leinenpflicht für den Fall, dass der Hund durch

Drittpersonen geführt werde, sei ein sehr mildes Mittel, um der Gefährdung, die

von einem Hund für andere Tiere ausgehe, zu begegnen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der angeordneten

unbefristeten Leinenpflicht für das Ausführen von C durch Drittpersonen sei auf

die erforderliche Überprüfung durch eine sachverständige Person verzichtet und

stattdessen aufgrund der Akten auf das Vorliegen einer Verhaltensauffälligkeit

geschlossen worden. Diese würden die Verhaltensauffälligkeit des Hundes nicht

belegen, weshalb das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht erfüllt sei.

Zudem sei die angeordnete Massnahme unverhältnismässig und nicht zweckmässig.

Der genaue Sachverhalt bezüglich des Zwischenfalls mit dem Reh im Jahr 2004 sei

nie geklärt worden. C sei seither nie mehr einem Wildtier nachgerannt, weshalb

jene Begebenheit vorliegend nicht von Relevanz sei. Der Vorfall vom Januar

2005, wonach C einen kleinen Hund verletzt haben soll, sei nicht belegt und

werde bestritten. Im März 2006 habe ein Zusammenstoss mit einem Pudel-Terrier

stattgefunden, woraufhin bei Letzterem ein Schleudertrauma festgestellt worden

sei, eine Diagnose, die auch bei Menschen umstritten sei. Aufgrund von Zeugenaussagen

habe das Ganze vielmehr einen spielerischen Eindruck gemacht. Inwieweit das

mutmassliche Schleudertrauma auf die Begegnung mit C zurückzuführen gewesen

sei, sei offen geblieben. Auch sei die Auferlegung der Busse ohne Bedeutung,

habe sie doch auf eine Einsprache verzichtet, um Umtriebe zu vermeiden.

Vollends irrelevant sei die Begebenheit, wonach C im Oktober 2006 einen

Mittelpudel gejagt haben soll. Das Ganze sei ein spielerisches Kräftemessen der

beiden Hunde gewesen, und es hätten keinerlei Verletzungen resultiert. Es könne

somit kein abnormes Verhalten von C belegt werden, und der Zwischenfall vom

28.

Mai 2008 allein genüge nicht, um eine Verhaltensauffälligkeit

darzutun. Dabei habe es sich nur um eine spezifische Unverträglichkeit der

beiden involvierten Hunde gehandelt, welche als Rüden Konkurrenten im gleichen

Revier seien. Aus dieser spezifischen Unverträglichkeit dürfe nicht auf eine

Verhaltensauffälligkeit und Gefährdung anderer Hunde geschlossen werden.

Ausserdem sei die angeordnete Massnahme einschneidend und verhindere, dass sich

der Hund seinem Temperament und Spieleifer entsprechend bewegen könne. So wären

Ballspiele, das Apportieren sowie die Mitnahme bei Ausritten nicht mehr möglich.

4.2

Die

Verfügung des Veterinäramts vom 4. August 2009 ist von Dr. F,

wissenschaftliche Mitarbeiterin, unterzeichnet, welche die Anforderungen einer

"sachverständigen Person" im Sinn der Technischen Weisung des BVET

erfüllt. Angesichts der infrage stehenden Massnahme bedurfte es auch nicht des

Beizugs eines weiteren Experten bzw. eines Bezirkstierarztes, zumal bereits ein

Gutachten vom 2. Oktober 2007 des Bezirkstierarztes Dr. G vorlag.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass C im Jahr

2004.

einem Reh nachgerannt war. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 hatte

sie gegenüber dem Veterinäramt fest­gehalten, sein "Jagdimpuls" sei

mittlerweile erfolgreich abtrainiert worden. Ein deutlicher Befehl halte C

zuverlässig vom Nachjagen ab. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin im

März 2006 wegen eines Zwischenfalls mit einem Pudel-Terrier mit Fr. 100.-

gebüsst worden war. Dass der Pudel ein Schleudertrauma erlitten hatte, ist

tierärztlich belegt und daher erstellt. Ob derselbe Pudel schon früher mit C

zusammengestossen war, kann hier offengelassen werden, ebenso, ob im Ja­nuar 2005

ein nicht näher belegter Vorfall mit einem kleinen Hund stattgefunden hat. Be­züglich

des Zwischenfalls von Oktober 2006 mit einem Mittelpudel liegen widersprüchli­che

Aussagen vor: Während die Halter des Pudels geltend machen, C habe ihren Hund

zum zweiten Mal angegriffen und in Richtung Strasse gejagt, woraufhin sie

Anzeige bei der Gemeindepolizei erstatteten, bestätigt die Beschwerdeführerin

lediglich ein spielerisches Kräftemessen beider Hunde am 22. Oktober 2006.

Was genau geschehen ist, lässt sich demnach nicht rechtsgenügend feststellen.

Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim neuerlichen Vorfall vom

28.

Mai 2008 nicht um den ersten gehandelt hat und der Zusammenstoss auch

nicht allein auf die spezifische Unverträglichkeit der beiden Rüden zurückgeführt

werden kann, wie die Zwischenfälle mit dem Reh im Jahr 2004 sowie dem

Pudel-Terrier im März 2006 zeigen. Angesichts des Ereignisses vom 28. Mai

2008.

sowie der beiden letztgenannten Vorfälle ist nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz allgemein festgehalten hat, C weise gegenüber anderen Tieren

einen ausgeprägten Jagdsinn auf. Immerhin hat auch die Beschwerdeführerin in

ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 von einem Jagdimpuls Cs

gesprochen, welcher abtrainiert worden sei bzw. welchem mit einem deutlichen

Befehl begegnet werden könne. Entsprechend be­darf C im Freien einer

konsequenten Führung durch die ihn begleitende Person. Zwar hat der

Niedersächsische Wesenstest vom 2. Oktober 2007 gesamthaft keine Hinweise

auf ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten ergeben. Anlässlich des

Tests war C aber von der Beschwerdeführerin selber begleitet worden, welche

einen Lehrgang für schwierige Hunde absolviert hatte und deren Befehle er nun

befolgt. Das heisst aber nicht, dass sich C Drittpersonen gleichermassen

unterordnet. Vielmehr muss aufgrund des Vorfalls vom 28. Mai 2008 vom

Gegenteil ausgegangen wer­den. Zudem hat C anlässlich des Tests beim

"Hund-Hund-Kontakt" in der Situation 36 (Prüfhund angebunden, vom

Halter durch Sichtschutz isoliert, Kontakthund passiert hinter dem Zaun) ein

"Nachrennen bis zum Leinenende mit einmaligem Bellen" und "Maullecken"

gezeigt, was ebenfalls belegt, dass er einer konsequenten und sicheren Führung

im Freien bedarf. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind daher zum

richtigen Schluss gelangt, es liege im öffentlichen Interesse, für C im

öffentlich zu­gänglichen Raum die Leinenpflicht anzuordnen, sofern er von einer

Drittperson geführt werde. Diese Massnahme erscheint als erforderlich und

geeignet, um weitere Zwischenfälle der genannten Art zu vermeiden. Das blosse

Aussprechen einer Ermahnung, allenfalls ver­bunden mit einer Auflage an B zum

Besuch eines Kurses, wie die Be­schwerdeführerin vorschlägt, genügt jedenfalls

nicht. Die Vorinstanz hat ausserdem darauf hingewiesen, es stehe der Beschwerdeführerin

frei, beim Beschwerdegegner um Befreiung von der Leinenpflicht für

Drittpersonen nachzusuchen, wobei allerdings entsprechend zu belegen wäre, dass

sämtliche Drittpersonen, welche den Hund tatsächlich führen, jederzeit in der

Lage sind, das Tier korrekt abzurufen. Korrekterweise wurde dieser unverbindliche

begleitende Hinweis in den Erwägungen und nicht im Dispositiv fest­gehalten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin

selber veranlassen, dass B einen Kurs besucht, und daraufhin nachweisen, dass

diese nun in der Lage sei, C sicher zu führen. Welche Anforderungen dabei zu

erfüllen sind, dürfte der Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung des Veterinäramts

vom 22. Dezember 2006 bekannt sein. Aber auch in Bezug auf D kann aufgrund

des speziellen Charakters des Hundes nicht unbesehen davon ausgegangen werden,

dass beim unangeleinten Ausführen ein jederzeitiges korrektes Abrufen ge­währleistet

ist. Immerhin war C anlässlich der früheren Vorfälle von der Beschwerde­führerin

selber begleitet worden, welche dann einen Lehrgang für schwierige Hunde absol­vierte.

Ob auch D über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, ist nicht erstellt, und

die rechtskundige Beschwerdeführerin hat im Rahmen der sie aufgrund der

Vorfälle treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nach wie vor keine Belege

vorgelegt, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62 mit Hinweis auf Max Imboden/René

Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Basel/Frankfurt

a.M. 1986, Nr. 88 B II c, René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,

Nr. 88 B II c).

Weiter ist nicht einzusehen, weshalb die Leinenpflicht für

Drittpersonen nur auf das Wohngebiet, die nähere Umgebung und unübersichtliche

Stellen zu beschränken sei, wie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt.

Vielmehr muss aufgrund des Jagdtriebs oder Jagdimpulses von C gerade auch im

offenen Gelände die Abrufbarkeit stets gewährleistet sein. Gerade das Mitführen

bei Ausritten erfordert eine besondere Konzen­tration und feste Führung durch

die begleitende Person. Zudem hat C beim Angriff auf den Englischen Cocker

Spaniel am 28. Mai 2008 nicht oder nur zögerlich auf den Befehl von B

reagiert, was umso mehr belegt, dass eine geografische Differenzierung bzw.

Revierabsteckung beim Ausführen des Hundes durch Drittpersonen untauglich ist.

Die angeordnete Leinenpflicht ist auch verhältnismässig,

überwiegt doch das öffentliche Interesse, weitere solche Zwischenfälle zu

verhindern, das private Interesse der Beschwerdeführerin, C von Drittpersonen

ohne Leine auszuführen, klar. Die angeordnete Massnahme erscheint zudem nicht

als sehr einschneidend. Zum einen kann C von der Beschwerdeführerin selber nach

wie vor unangeleint ausgeführt werden. Zum anderen kann er auch beim Führen

durch eine Drittperson im offenen überschaubaren Gelände an der langen Leine

(max. 10 m lang) gehalten werden. Damit ist für C eine ausreichende Bewegungsfreiheit

hinreichend gewährleistet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht

geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…