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Entscheid

VB.2009.00285

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00285

26. August 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11672)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A den Führerausweis aufgrund einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit,

mindestens jedoch für zwei Jahre. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde

vom Ablauf der festgesetzten Mindestentzugsdauer und vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom

12.

Februar 2009 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 22. April

2009.

ab, entzog A wegen charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker

auf unbestimmte Zeit den Führerausweis und setzte die Sperrfrist auf zwei Jahre

fest.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, den Beschluss des

Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und ihm die Fahrerlaubnis mit

sofortiger Wirkung wieder zu erteilen. Sodann sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm der Führerausweis sofort wieder

auszuhändigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Sicherheitsdirektion.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat

am 2. Juni 2009 und die Sicherheitsdirektion am 4. Juni 2009

beantragten die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende

Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom

9.

Juni 2009 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des

vorinstanzlichen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, nachstehend

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie im

vorliegenden Fall ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung

hat deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog dem

Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1

lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. d sowie Art. 16c

Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und

machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der festgesetzten

Mindestentzugsdauer sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Der Regierungsrat entzog dem

Beschwerdeführer den Führerausweis hingegen wegen charakterlicher Nichteignung

als Motorfahrzeuglenker im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG.

2.1

Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem der in

§§ 50 und 51 VRG genannten Mängel leidet. Der Hinweis auf Eingaben,

die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gemacht hat, kann die

Beschwerdebegründung nur dann ersetzen, wenn der angefochtene Rekursentscheid

inhaltlich mit demjenigen Entscheid übereinstimmt, mit welchem sich jene

frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst. Hat hingegen die Vorinstanz

ihren Rekursentscheid neu begründet, so kann der Beschwerdeführer nicht eine frühere

Eingabe, die sich gegen einen abweichend begründeten Entscheid richtete, zum Bestandteil

der Beschwerdebegründung erklären (RB 1964 Nr. 35 = ZR 65 Nr. 149; RB

1962.

Nr. 43 = ZR 63 Nr. 72; RB 1961 Nr. 25; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Im vorliegenden

Fall hat der Regierungsrat den Rekursentscheid neu begründet und dem

Beschwerdeführer den Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker

im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG entzogen. Der Hinweis in

der Beschwerdeschrift, die Rekursschrift vom 12. Februar 2009 werde zum

integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt, ist somit unbeachtlich.

2.2

Beim Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16c SVG handelt es sich um

einen Warnungsentzug, beim Entzug gemäss Art. 16d SVG hingegen um einen

Sicherungsentzug. Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken dient der

Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers und der Bekämpfung von Rückfällen. Es

handelt sich dabei um eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige

Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (René

Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III,

Bern 1995, Rz. 2236; BGE 121 II 22 E. 3; RB 1997

Nr. 125 E. 2). Der Sicherungsentzug wird hingegen allein wegen

fehlender Fahreignung angeordnet und bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung

der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu

verhindern. Der Sicherungsentzug setzt im Gegensatz zum Warnungsentzug keine

schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331

E. 9.1).

Zuerst ist somit immer zu prüfen, ob einer Person generell

die Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 SVG fehlt. Lediglich wenn

die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nicht erfüllt sind, ist ein

Warnungsentzug zu prüfen. Der Sicherungs- und der Warnungsentzug sind aufgrund

ihrer unterschiedlichen Funktionen streng auseinanderzuhalten. Auch ihre

Vollzugsmodalitäten sind nicht miteinander zu kombinieren. Es ist ausgeschlossen,

einen Warnungsentzug zu verfügen und die Wiedererteilung des Ausweises nach Ablauf

der Entzugsdauer von einem günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachten

abhängig zu machen. Mit einem solchen Vorgehen wird entgegen der gesetzlichen

Regelung der Warnungsentzug mit Elementen des Sicherungsentzugsverfahrens kombiniert

und damit gegen Bundesrecht verstossen (BGE 130 II 25 E. 3).

2.3

Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschluss des Regierungsrates vom 22. April

2009.

sei vollumfänglich aufzuheben. Die Voraussetzungen für einen

Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen seien nicht erfüllt.

2.4

Das Verwaltungsgericht überprüft in Anwendung von § 50 Abs. 2

lit. c und Abs. 3 VRG einen Sicherungsentzug – im Gegensatz zu einem

Warnungsentzug – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung.

2.5

Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Gemäss

Art. 16d Abs. 1 SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,

ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet,

welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie aufgrund ihres

bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines

Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht

nehmen wird (lit. c).

Für den Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1

lit. c SVG ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer

massgebend. Die Behörden dürfen gestützt auf diese den Ausweis entziehen, wenn

hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Fahrzeugführer

rücksichtlos fahren wird. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches

oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 E. 2a).

2.6

Die Biografie des Beschwerdeführers weist eine grössere Anzahl

verkehrssicherheitsrelevanter Vorkommnisse auf:

2.6.1

Mit Verfügung vom 31. Juli 2002

wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für einen Monat entzogen wegen

Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts

um 27 km/h, mit Verfügung vom 6. November 2002 für einen Monat wegen

Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um

26.

km/h, mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 für sechs Monate wegen

zweimaligen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

innerorts um 32 km/h und der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

auf einer Autobahn um 36 km/h sowie mit Verfügung vom 24. Mai 2005 für

neun Monate wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120

km/h auf einer Autobahn um 50 km/h und Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand

(Konsum von Cannabis). Innerhalb von drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer

somit vier Mal der Führerausweis zu Warnzwecken entzogen.

2.6.2

Am 22. Mai 2006 überschritt der

Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts erneut um

17.

km/h. Zudem lenkte er am 25. Mai 2006 einen Personenwagen in nicht

fahrfähigem Zustand (Konsum von Kokain), worauf zur Beurteilung der Fahreignung

des Beschwerdeführers ein verkehrspsychologisches und ein verkehrsmedizinisches

Gutachten in Auftrag gegeben wurden. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, dass

die Fahreignung des Beschwerdeführers zurzeit nicht befürwortet werden könne.

Mit Verfügung vom 27. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer der

Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und c,

Art. 16d Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. c, Art. 16c

Abs. 2 lit. c sowie Art. 17 Abs. 3 SVG auf unbestimmte

Zeit, mindestens jedoch für 12 Monate, entzogen. Die Wiedererteilung des

Führerausweises wurde vom Ablauf der Sperrfrist und vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Am 15. Mai

2007.

beauftragte die Sicherheitsdirektion die verkehrsmedizinische Abteilung

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, die Eignung des Beschwerdeführers

zum Lenken eines Motorfahrzeugs zu überprüfen. Im Aktengutachten vom

21.

Mai 2007 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer

an einem Kurs für verkehrsauffällige Fahrzeuglenker teilgenommen habe und die

Kontrollen zwischen Januar 2007 und April 2007 keine Anhaltspunkte für den

Konsum von Opiaten, Kokain, Benzodiazepinen, Methadon, Cannabis oder

Amphetaminen ergeben hätten. Die Situation des Beschwerdeführers sei stabil.

Aufgrund dieser Berichte könne die Fahreignung des Beschwerdeführers unter

Einhaltung einer Drogenabstinenz befürwortet werden. Mit Verfügung vom

20.

Juni 2007 wurde die Massnahme betreffend Entzug des Führerausweises

unter der Auflage der Einhaltung einer Drogenabstinenz aufgehoben.

2.6.3

Am 12. April 2008 lenkte der Beschwerdeführer

ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten

Blutalkoholkonzentration (0.56 g/kg), weshalb ihm mit Verfügung vom

17.

Oktober 2008 der Führerausweis erneut für zwei Monate mit Wirkung ab

1.

Dezember 2008 entzogen wurde.

2.6.4

Trotz des mit Verfügung vom

17.

Oktober 2008 angeordneten Entzugs des Führerausweises lenkte der

Beschwerdeführer am 27. Dezember 2008 auf der C-Strasse ein Motorfahrzeug.

Diese Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist unbestritten

geblieben. Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, die

"Anlasstat" sei nicht gravierend gewesen. Er sei davon ausgegangen,

sich auf privatem Grund zu bewegen und daher – da das SVG dort nicht zur

Anwendung gelange – berechtigt zu sein, ausnahmsweise ein Motorfahrzeug zu

lenken.

Da der Sicherungsentzug – im Gegensatz zum Warnungsentzug

– keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt, kann offen

bleiben, ob sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gemäss Art. 95

Ziff. 2 SVG des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises strafbar gemacht

hat. Der Hinweis auf das Fehlen einer rechtskräftigen strafrechtlichen

Verurteilung ist aus diesem Grund ebenfalls unbehelflich. Es ist jedoch darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführte, er

habe abgesehen vom Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Führerausweises keine Gesetze übertreten, und damit selbst einräumte, gegen

Art. 95 Ziff. 2 SVG verstossen zu haben.

2.7

Wie der Regierungsrat im angefochtenen Rekursentscheid vom 22. April

2009.

zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von April

2002.

bis April 2008 als Motorfahrzeugführer nicht weniger als zehn

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften begangen und mit jeder

einzelnen Tat die Voraussetzungen für eine administrative Sanktion erfüllt.

Nach dem weiteren Vorfall vom 27. Dezember 2008 muss der Schluss gezogen

werden, dass der Beschwerdeführer sich der Gefahren, die mit dem Führen eines

Motorfahrzeugs verbunden sind, nicht bewusst ist oder ihm die Fähigkeit oder

der Wille fehlt, diesen Gefahren Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen nach

Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, dass der Beschwerdeführer "auf

Grund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim

Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht nehmen wird", sind offenkundig erfüllt. Die Vielzahl der

Widerhandlungen seit April 2002, d.h. praktisch seit der Erlangung des

Führerausweises am 16. Oktober 2001, lassen schlechterdings nur eine

ungünstige Prognose über sein künftiges Verhalten im Strassenverkehr zu.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf es im

vorliegenden Fall keines verkehrspsychologischen Gutachtens. Im

Anwendungsbereich von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG kann "auf

Grund des bisherigen Verhaltens" der betreffenden Person auf eine fehlende

Fahreignung geschlossen werden. Muss aufgrund der Anzahl und/oder Schwere von

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften der Schluss gezogen werden,

dass die betreffende Person auch in Zukunft diese Vorschriften nicht beachten

und auf die Mitmenschen keine Rücksicht nehmen wird, ist der Führerausweis

wegen fehlender Fahreignung zu entziehen. Ein "Zweifelsfall", welcher

die Anordnung eines verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Gutachtens

verlangen würde, liegt hier – ein charakterliches Defizit des Beschwerdeführers

im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG tritt klar zu Tage –

nicht vor. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis

gestützt auf diese Bestimmung entzogen. Die Anordnung einer Sperrfrist von zwei

Jahren ist ebenfalls rechtens (Art. 16d Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).

3.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976)

Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden

Kosten- und Entschädigungsfolgen die teilweise Gutheissung der Beschwerde

beantragt. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer vorsorglich zu entziehen,

aus folgenden Gründen:

1.

Die zahlreichen Widerhandlungen des Beschwerdeführers

gegen das Strassenverkehrsgesetz lassen darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer sich der Gefahren, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs

verbunden sind, nicht bewusst ist oder ihm die Fähigkeit oder der Wille fehlt,

diesen Gefahren Rechnung zu tragen. Seine charakterliche Eignung zum Führen von

Motorfahrzeugen ist deshalb ernsthaft zu bezweifeln.

2.

Ein Sicherungsentzug stellt jedoch einen schwerwiegenden

Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers dar, weshalb

dieser auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte

beruhen muss (BGE 133 II 384 E. 3.1). Ob jemand künftig beim Führen eines

Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen

wird, ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen

Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen

ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE

125.

II 492 E. 2a mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat nur die Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz als Begründung für den Sicherungsentzug berücksichtigt

und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht miteinbezogen.

Dies genügt nicht. Im vorliegenden Fall hätte sie vielmehr ein

verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Ohne die Einholung

eines Gutachtens ist eine verlässliche Prognose über das Verhalten des Beschwerdeführers

im Strassenverkehr nicht möglich. Es rechtfertigt sich daher, den Beschluss des

Regierungsrats vom 22. April 2009 sowie die Verfügung der Sicherheitsdirektion

vom 27. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Untersuchung

und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen (§ 64

Abs. 1 VRG).

3.

Gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom

27.

Oktober 1976 (VZV) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden,

wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es handelt sich dabei um

eine Massnahme vorübergehenden Charakters als Vorstufe für einen eventuellen

Sicherungsentzug. Mit einem vorsorglichen Ausweisentzug wird dem besonderen

Gefährdungspotenzial Rechnung getragen, welches mit dem Führen von

Motorfahrzeugen verbunden ist. Schon blosse Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer

als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und

ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, erlauben den vorsorglichen

Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis von Umständen, welche die

Fahreignung ausschliessen, ist nicht erforderlich (Schaffhauser, Band III,

Rz. 1996).

Angesichts der zahlreichen erheblichen Verfehlungen des

Beschwerdeführers im Strassenverkehr bestehen ernsthafte Bedenken an seiner

Fahreignung, weshalb es sich rechtfertigt, ihm bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. An den

ernsthaften Bedenken bezüglich seiner Fahreignung vermögen auch die Einwände

des Beschwerdeführers, er habe sich im Rahmen der "Anlasstat" nicht

rücksichtslos verhalten, abgesehen vom Lenken eines Fahrzeugs trotz Entzug des

Führerausweises keine Gesetze übertreten oder Personen gefährdet und nur eine

sehr kurze Strecke zurückgelegt, nichts zu ändern.

Für richtiges

Protokoll,

die

Gerichtssekretärin: