VB.2009.00285
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00285
26. August 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11672)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00285
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Sicherungsentzug: Verneinung der Fahreignung aus charakterlichen Gründen.
Im Anwendungsbereich von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG kann "auf Grund des bisherigen Verhaltens" einer Person auf deren fehlende Fahreignung geschlossen werden. Ist somit aus der Anzahl und/oder Schwere von Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften der Schluss zu ziehen, ein Fahrzeugführer werde auch in Zukunft die Vorschriften nicht beachten und auf die Mitmenschen keine Rücksicht nehmen, ist ihm der Führerausweis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen.
Ein charakterliches Defizit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG tritt aufgrund der zahlreichen, erheblichen Verfehlungen im Strassenverkehr klar zu Tage. Ein Zweifelsfall, welcher die Anordnung eines verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Gutachtens erfordert, liegt nicht vor (E. 2.7).
Abweisung.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
CHARAKTERLICHE GRÜNDE
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
PROGNOSE
SICHERUNGSENTZUG
SPERRFRIST
STRASSENVERKEHRSRECHT
VORSORGLICHER ENTZUG
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16c SVG
Art. 16d SVG
Art. 16d Abs. I lit. c SVG
Art. 16d Abs. II SVG
§ 54 VRG
Art. 30 VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00285
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A den Führerausweis aufgrund einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch für zwei Jahre. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde
vom Ablauf der festgesetzten Mindestentzugsdauer und vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht.
Erwägungen
II.
Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom
12.
Februar 2009 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 22. April
2009.
ab, entzog A wegen charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker
auf unbestimmte Zeit den Führerausweis und setzte die Sperrfrist auf zwei Jahre
fest.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, den Beschluss des
Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und ihm die Fahrerlaubnis mit
sofortiger Wirkung wieder zu erteilen. Sodann sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm der Führerausweis sofort wieder
auszuhändigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Sicherheitsdirektion.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat
am 2. Juni 2009 und die Sicherheitsdirektion am 4. Juni 2009
beantragten die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom
9.
Juni 2009 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, nachstehend
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist
jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie im
vorliegenden Fall ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung
hat deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog dem
Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1
lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. d sowie Art. 16c
Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und
machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der festgesetzten
Mindestentzugsdauer sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Der Regierungsrat entzog dem
Beschwerdeführer den Führerausweis hingegen wegen charakterlicher Nichteignung
als Motorfahrzeuglenker im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG.
2.1
Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem der in
§§ 50 und 51 VRG genannten Mängel leidet. Der Hinweis auf Eingaben,
die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gemacht hat, kann die
Beschwerdebegründung nur dann ersetzen, wenn der angefochtene Rekursentscheid
inhaltlich mit demjenigen Entscheid übereinstimmt, mit welchem sich jene
frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst. Hat hingegen die Vorinstanz
ihren Rekursentscheid neu begründet, so kann der Beschwerdeführer nicht eine frühere
Eingabe, die sich gegen einen abweichend begründeten Entscheid richtete, zum Bestandteil
der Beschwerdebegründung erklären (RB 1964 Nr. 35 = ZR 65 Nr. 149; RB
1962.
Nr. 43 = ZR 63 Nr. 72; RB 1961 Nr. 25; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Im vorliegenden
Fall hat der Regierungsrat den Rekursentscheid neu begründet und dem
Beschwerdeführer den Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker
im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG entzogen. Der Hinweis in
der Beschwerdeschrift, die Rekursschrift vom 12. Februar 2009 werde zum
integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt, ist somit unbeachtlich.
2.2
Beim Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16c SVG handelt es sich um
einen Warnungsentzug, beim Entzug gemäss Art. 16d SVG hingegen um einen
Sicherungsentzug. Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken dient der
Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers und der Bekämpfung von Rückfällen. Es
handelt sich dabei um eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige
Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III,
Bern 1995, Rz. 2236; BGE 121 II 22 E. 3; RB 1997
Nr. 125 E. 2). Der Sicherungsentzug wird hingegen allein wegen
fehlender Fahreignung angeordnet und bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung
der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu
verhindern. Der Sicherungsentzug setzt im Gegensatz zum Warnungsentzug keine
schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331
E. 9.1).
Zuerst ist somit immer zu prüfen, ob einer Person generell
die Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 SVG fehlt. Lediglich wenn
die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nicht erfüllt sind, ist ein
Warnungsentzug zu prüfen. Der Sicherungs- und der Warnungsentzug sind aufgrund
ihrer unterschiedlichen Funktionen streng auseinanderzuhalten. Auch ihre
Vollzugsmodalitäten sind nicht miteinander zu kombinieren. Es ist ausgeschlossen,
einen Warnungsentzug zu verfügen und die Wiedererteilung des Ausweises nach Ablauf
der Entzugsdauer von einem günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachten
abhängig zu machen. Mit einem solchen Vorgehen wird entgegen der gesetzlichen
Regelung der Warnungsentzug mit Elementen des Sicherungsentzugsverfahrens kombiniert
und damit gegen Bundesrecht verstossen (BGE 130 II 25 E. 3).
2.3
Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschluss des Regierungsrates vom 22. April
2009.
sei vollumfänglich aufzuheben. Die Voraussetzungen für einen
Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen seien nicht erfüllt.
2.4
Das Verwaltungsgericht überprüft in Anwendung von § 50 Abs. 2
lit. c und Abs. 3 VRG einen Sicherungsentzug – im Gegensatz zu einem
Warnungsentzug – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung.
2.5
Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Gemäss
Art. 16d Abs. 1 SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,
ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet,
welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie aufgrund ihres
bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines
Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht
nehmen wird (lit. c).
Für den Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1
lit. c SVG ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer
massgebend. Die Behörden dürfen gestützt auf diese den Ausweis entziehen, wenn
hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Fahrzeugführer
rücksichtlos fahren wird. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches
oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 E. 2a).
2.6
Die Biografie des Beschwerdeführers weist eine grössere Anzahl
verkehrssicherheitsrelevanter Vorkommnisse auf:
2.6.1
Mit Verfügung vom 31. Juli 2002
wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für einen Monat entzogen wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts
um 27 km/h, mit Verfügung vom 6. November 2002 für einen Monat wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um
26.
km/h, mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 für sechs Monate wegen
zweimaligen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
innerorts um 32 km/h und der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
auf einer Autobahn um 36 km/h sowie mit Verfügung vom 24. Mai 2005 für
neun Monate wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120
km/h auf einer Autobahn um 50 km/h und Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand
(Konsum von Cannabis). Innerhalb von drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer
somit vier Mal der Führerausweis zu Warnzwecken entzogen.
2.6.2
Am 22. Mai 2006 überschritt der
Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts erneut um
17.
km/h. Zudem lenkte er am 25. Mai 2006 einen Personenwagen in nicht
fahrfähigem Zustand (Konsum von Kokain), worauf zur Beurteilung der Fahreignung
des Beschwerdeführers ein verkehrspsychologisches und ein verkehrsmedizinisches
Gutachten in Auftrag gegeben wurden. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, dass
die Fahreignung des Beschwerdeführers zurzeit nicht befürwortet werden könne.
Mit Verfügung vom 27. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer der
Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und c,
Art. 16d Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. c, Art. 16c
Abs. 2 lit. c sowie Art. 17 Abs. 3 SVG auf unbestimmte
Zeit, mindestens jedoch für 12 Monate, entzogen. Die Wiedererteilung des
Führerausweises wurde vom Ablauf der Sperrfrist und vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Am 15. Mai
2007.
beauftragte die Sicherheitsdirektion die verkehrsmedizinische Abteilung
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, die Eignung des Beschwerdeführers
zum Lenken eines Motorfahrzeugs zu überprüfen. Im Aktengutachten vom
21.
Mai 2007 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer
an einem Kurs für verkehrsauffällige Fahrzeuglenker teilgenommen habe und die
Kontrollen zwischen Januar 2007 und April 2007 keine Anhaltspunkte für den
Konsum von Opiaten, Kokain, Benzodiazepinen, Methadon, Cannabis oder
Amphetaminen ergeben hätten. Die Situation des Beschwerdeführers sei stabil.
Aufgrund dieser Berichte könne die Fahreignung des Beschwerdeführers unter
Einhaltung einer Drogenabstinenz befürwortet werden. Mit Verfügung vom
20.
Juni 2007 wurde die Massnahme betreffend Entzug des Führerausweises
unter der Auflage der Einhaltung einer Drogenabstinenz aufgehoben.
2.6.3
Am 12. April 2008 lenkte der Beschwerdeführer
ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten
Blutalkoholkonzentration (0.56 g/kg), weshalb ihm mit Verfügung vom
17.
Oktober 2008 der Führerausweis erneut für zwei Monate mit Wirkung ab
1.
Dezember 2008 entzogen wurde.
2.6.4
Trotz des mit Verfügung vom
17.
Oktober 2008 angeordneten Entzugs des Führerausweises lenkte der
Beschwerdeführer am 27. Dezember 2008 auf der C-Strasse ein Motorfahrzeug.
Diese Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist unbestritten
geblieben. Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, die
"Anlasstat" sei nicht gravierend gewesen. Er sei davon ausgegangen,
sich auf privatem Grund zu bewegen und daher – da das SVG dort nicht zur
Anwendung gelange – berechtigt zu sein, ausnahmsweise ein Motorfahrzeug zu
lenken.
Da der Sicherungsentzug – im Gegensatz zum Warnungsentzug
– keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt, kann offen
bleiben, ob sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gemäss Art. 95
Ziff. 2 SVG des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises strafbar gemacht
hat. Der Hinweis auf das Fehlen einer rechtskräftigen strafrechtlichen
Verurteilung ist aus diesem Grund ebenfalls unbehelflich. Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführte, er
habe abgesehen vom Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Führerausweises keine Gesetze übertreten, und damit selbst einräumte, gegen
Art. 95 Ziff. 2 SVG verstossen zu haben.
2.7
Wie der Regierungsrat im angefochtenen Rekursentscheid vom 22. April
2009.
zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von April
2002.
bis April 2008 als Motorfahrzeugführer nicht weniger als zehn
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften begangen und mit jeder
einzelnen Tat die Voraussetzungen für eine administrative Sanktion erfüllt.
Nach dem weiteren Vorfall vom 27. Dezember 2008 muss der Schluss gezogen
werden, dass der Beschwerdeführer sich der Gefahren, die mit dem Führen eines
Motorfahrzeugs verbunden sind, nicht bewusst ist oder ihm die Fähigkeit oder
der Wille fehlt, diesen Gefahren Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen nach
Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, dass der Beschwerdeführer "auf
Grund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim
Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird", sind offenkundig erfüllt. Die Vielzahl der
Widerhandlungen seit April 2002, d.h. praktisch seit der Erlangung des
Führerausweises am 16. Oktober 2001, lassen schlechterdings nur eine
ungünstige Prognose über sein künftiges Verhalten im Strassenverkehr zu.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf es im
vorliegenden Fall keines verkehrspsychologischen Gutachtens. Im
Anwendungsbereich von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG kann "auf
Grund des bisherigen Verhaltens" der betreffenden Person auf eine fehlende
Fahreignung geschlossen werden. Muss aufgrund der Anzahl und/oder Schwere von
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften der Schluss gezogen werden,
dass die betreffende Person auch in Zukunft diese Vorschriften nicht beachten
und auf die Mitmenschen keine Rücksicht nehmen wird, ist der Führerausweis
wegen fehlender Fahreignung zu entziehen. Ein "Zweifelsfall", welcher
die Anordnung eines verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Gutachtens
verlangen würde, liegt hier – ein charakterliches Defizit des Beschwerdeführers
im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG tritt klar zu Tage –
nicht vor. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis
gestützt auf diese Bestimmung entzogen. Die Anordnung einer Sperrfrist von zwei
Jahren ist ebenfalls rechtens (Art. 16d Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976)
Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen die teilweise Gutheissung der Beschwerde
beantragt. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer vorsorglich zu entziehen,
aus folgenden Gründen:
1.
Die zahlreichen Widerhandlungen des Beschwerdeführers
gegen das Strassenverkehrsgesetz lassen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer sich der Gefahren, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs
verbunden sind, nicht bewusst ist oder ihm die Fähigkeit oder der Wille fehlt,
diesen Gefahren Rechnung zu tragen. Seine charakterliche Eignung zum Führen von
Motorfahrzeugen ist deshalb ernsthaft zu bezweifeln.
2.
Ein Sicherungsentzug stellt jedoch einen schwerwiegenden
Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers dar, weshalb
dieser auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte
beruhen muss (BGE 133 II 384 E. 3.1). Ob jemand künftig beim Führen eines
Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen
wird, ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen
Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen
ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE
125.
II 492 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat nur die Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz als Begründung für den Sicherungsentzug berücksichtigt
und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht miteinbezogen.
Dies genügt nicht. Im vorliegenden Fall hätte sie vielmehr ein
verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Ohne die Einholung
eines Gutachtens ist eine verlässliche Prognose über das Verhalten des Beschwerdeführers
im Strassenverkehr nicht möglich. Es rechtfertigt sich daher, den Beschluss des
Regierungsrats vom 22. April 2009 sowie die Verfügung der Sicherheitsdirektion
vom 27. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Untersuchung
und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen (§ 64
Abs. 1 VRG).
3.
Gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom
27.
Oktober 1976 (VZV) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden,
wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es handelt sich dabei um
eine Massnahme vorübergehenden Charakters als Vorstufe für einen eventuellen
Sicherungsentzug. Mit einem vorsorglichen Ausweisentzug wird dem besonderen
Gefährdungspotenzial Rechnung getragen, welches mit dem Führen von
Motorfahrzeugen verbunden ist. Schon blosse Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer
als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und
ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, erlauben den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis von Umständen, welche die
Fahreignung ausschliessen, ist nicht erforderlich (Schaffhauser, Band III,
Rz. 1996).
Angesichts der zahlreichen erheblichen Verfehlungen des
Beschwerdeführers im Strassenverkehr bestehen ernsthafte Bedenken an seiner
Fahreignung, weshalb es sich rechtfertigt, ihm bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. An den
ernsthaften Bedenken bezüglich seiner Fahreignung vermögen auch die Einwände
des Beschwerdeführers, er habe sich im Rahmen der "Anlasstat" nicht
rücksichtslos verhalten, abgesehen vom Lenken eines Fahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises keine Gesetze übertreten oder Personen gefährdet und nur eine
sehr kurze Strecke zurückgelegt, nichts zu ändern.
Für richtiges
Protokoll,
die
Gerichtssekretärin: