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Entscheid

VB.2009.00286

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00286

21. Oktober 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11781)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 26. Januar 2006

wurde die Unterhaltsgenossenschaft X gegründet. Ein dagegen von A eingereichter

Rekurs an den Bezirksrat Z wies dieser ab. Ebenso verfuhr das

Verwaltungsgericht mit der gegen den bezirksrätlichen Beschluss von A erhobenen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2007. Dieser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 12. März 2008 wurden

die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft X mit regierungsrätlichem Beschluss genehmigt.

B. Am 19. Mai

2008 fand die jährliche Genossenschafterversammlung statt, anlässlich welcher

unter anderem ein vom Vorstand beantragtes Unterhaltsreglement angenommen

wurde, welches in Ziff. 1 einen Kostenverteiler für die Verteilung der Beiträge

für den Unterhalt der Genossenschaftswege auf die einzelnen Genossenschafter

(Grundeigentümer) enthält.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss über das Unterhaltsreglement erhob A

am 9. Juni 2008 Rekurs an den Bezirksrat Z, welchen dieser mit Beschluss

vom 17. April 2009 abwies, soweit er darauf eintrat.

III.

Dagegen wandte sich A mit Beschwerde vom 25. Mai 2009

an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der

Beschluss des Bezirksrats Z vom 17. April 2009 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschluss betreffend "Reglement und Weisungen für die Unterhaltsgenossenschaft

X" Ziff. 1 (Unterhaltsbeiträge) sei aufzuheben.

3.

Eigentümer

von Wohnliegenschaften und/oder Gewerbebetrieben seien gemäss ihrem Landanteil

im Perimeter und ansonsten nur wegen speziellem Nutzen (Sondernutzungen) aufgrund

ihrer Wohnlage an den Kosten des Unterhalts der Flurwege zu beteiligen.

4.

Ansonsten

seien die Kosten des Unterhalts der genossenschaftlichen Flurwege alleine

aufgrund der Grösse der im Perimeter befindlichen Landparzellen zu erheben.

5.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der UHG X."

Der Bezirksrat Z verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai

2009.

ausdrücklich auf Beschwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

23.

/24. Juni 2009 beantragte die Unterhaltsgenossenschaft X die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine

Unterhaltsgenossenschaft im Sinn von § 129 des Landwirtschaftsgesetzes vom

2.

September 1979 (LandwirtschaftsG, LS 910.1) und damit um eine

öffentlichrechtliche Genossenschaft gemäss § 49 Abs. 2 LandwirtschaftsG.

Gegen den vorliegend strittigen Beschluss der Grundeigentümerversammlung war

gestützt auf § 69 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 LandwirtschaftsG

der Rekurs an den Bezirksrat gegeben, da die Sache nach den §§ 70 und 75

LandwirtschaftsG nicht in die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts fiel.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats sieht § 41 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 VRG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vor. Das Verwaltungsgericht

ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur. Sie betrifft den

Kostenverteilungsschlüssel für den Unterhalt der Flur- bzw. der

Genossenschaftswege der Beschwerdegegnerin. Über die Kostenverteilung

beschliesst die Genossenschafterversammlung aufgrund des Finanzbedarfs der Beschwerdegegnerin

jährlich (§ 7 Statuten, Ziff. 1 Reglement und Weisungen für die

Unterhaltsgenossenschaft X). Der Beschwerdeführer wehrt sich konkret gegen die

ihn in seiner Rolle als Wohnungseigentümer jährlich treffende Beitragspflicht.

Gemäss dem Beschluss der Genossenschafterversammlung vom 19. Mai 2008 soll

diese Fr. 160.- pro Wohnung betragen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer

zweier Wohnungen im Unterhaltsperimeter. Damit beträgt der Streitwert Fr.

320.

-, weshalb die Streitigkeit gemäss § 38 Abs. 2 VRG grundsätzlich

in einzelrichterliche Kompetenz fiele. Indessen betrifft die Beschwerde nicht

eigentlich die konkrete Kostenauflage von Fr. 160.- pro Wohnung, sondern

vielmehr die grundsätzliche Frage, nach welchen generellen Massstäben die

Kosten auf die beitragspflichtigen Grundeigentümer zu verteilen sind. Da es

sich dabei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist gemäss § 38

Abs. 3 VRG die Kammer zum Entscheid zu berufen. Die Frage, ob vorliegend

der Streitwert aufgrund einer Summierung der prospektiv anfallenden jährlichen

Unterhaltsbeiträge Fr. 20'000.- überstiege (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21; ferner VGr, 3. Oktober

2001, VB.2001.00206, E. 1, www.vgrzh.ch), kann nach dem Gesagten offen

bleiben.

2.

Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlichrechtliche

Körperschaft und untersteht als solche grundsätzlich öffentlichem Recht (Art. 59

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Sie sorgt für den

regelmässigen Unterhalt der ehemaligen Flurwege, welche durch ihre Gründung

(vgl. § 115 Abs. 6 in Verbindung mit § 129 LandwirtschaftsG) zu

Genossenschaftswegen im Sinn von § 108 Abs. 1 lit. a LandwirtschaftsG

geworden sind (vgl. § 2 Statuten). Diese Genossenschaftswege dienen hauptsächlich

der Erschliessung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke (§§ 108 und

115.

je Abs. 1 LandwirtschaftsG) und erfüllen damit (auch) öffentliche Aufgaben.

Als Trägerin öffentlicher Aufgaben ist die Beschwerdegegnerin an die Grundrechte

und an die verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden, obwohl sie als

selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts über eine gewisse Autonomie

verfügt. Demnach hat sie ihre Aufgaben unter Beachtung insbesondere des

Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]; dazu sogleich 3), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1

BV; dazu hinten 4) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu erfüllen.

3.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die von ihm zu

entrichtenden Beiträge stellten eine "verdeckte Liegenschaftssteuer"

dar, die auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Wie es sich

damit verhält, ist im Folgenden zu untersuchen:

3.1

§ 54 Abs. 1

LandwirtschaftsG statuiert die Pflicht der Genossenschafter, die für die

Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen. Gemäss § 54

Abs. 2 Satz 1 LandwirtschaftsG werden die Ausführungskosten (einer boden-

oder betriebsverbessernden Massnahme) nach Massgabe des Nutzens, die

Unterhaltskosten nach Massgabe der Statuten verteilt.

3.2

Bei den

hier strittigen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um öffentliche Abgaben. Als

Kausalabgaben beruhen sie – im Gegensatz zu den Steuern – auf einer besonderen

Beziehung zwischen dem abgabepflichtigen Individuum und dem Gemeinwesen (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, Rz. 2623 ff.). Beiträge von Grundeigentümern an die

Erstellung oder den Unterhalt von Strassen (hier: Genossenschaftswegen)

innerhalb eines Perimeters werden gemeinhin als Vorzugslasten qualifiziert

(vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts,

ZBl 104/2003, S. 505 ff., 511; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 2648; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im

aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 6). Vorzugslasten sind Abgaben, welche

dem Individuum oder einem beschränkten Kreis von Privaten auferlegt werden, um

den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der den Abgabepflichtigen

aus der entsprechenden öffentlichen Einrichtung erwächst. Sie können den

Pflichtigen entweder einmalig oder periodisch auferlegt werden. Dabei bemisst

sich der konkrete Beitrag in der Regel nach dem besonderen vermögenswerten

Vorteil, der dem Pflichtigen zukommt. Da es sich indessen oft als schwierig und

unpraktikabel erweist, den besonderen Vorteil für die jeweiligen Nutzniesser

einer öffentlichen Einrichtung in jedem Einzelfall zu schätzen, ist es in der

Praxis üblich und zulässig, Mehrwerte oder Vorteile anhand schematischer

Massstäbe, die leicht zu handhaben sind, zu bestimmen (zum Ganzen Hungerbühler,

S. 510 f.; BGE 131 I 1 E. 4.5, 118 Ib 54 E. 2b, 109 Ia 325

E. 5, 98 Ia 174 E. 4b).

3.3

Gemäss dem

Legalitätsprinzip bedürfen öffentliche Abgaben regelmässig einer Grundlage in

einem formellen Gesetz (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1

lit. d BV, Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 125 f. der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Dieses

muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und

die Bemessungsgrundlagen selber festlegen. Während dieser Grundsatz für Steuern

uneingeschränkt gilt, sind für gewisse Arten von Kausalabgaben weniger weitgehende

Regelungen im formellen Gesetz zulässig, wenn das Mass der Abgabe durch andere

überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese

Schutzfunktion erfüllt (BGE 126 I 180 E. 2a). Die mögliche Lockerung

betrifft indessen nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht

aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der

Abgabe (Hungerbühler, S. 516; Häfelin/Mül­ler/Uhl­mann, Rz. 2703 mit

Hinweisen).

3.3.1

In Bezug auf das Legalitätsprinzip liesse sich nun die Frage stellen, ob

die vom Regierungsrat genehmigten Statuten (§ 51 Abs. 5

LandwirtschaftsG) der Beschwerdegegnerin vorliegend die Funktion der

formellgesetzlichen Grundlage übernehmen können, weil sie – als autonomes

Satzungsrecht, welches von der Genossenschafterversammlung als

Quasi-Legislativorgan der öffentlichrechtlichen Genossenschaft erlassen wird –

unter Mitsprache der Betroffenen und in diesem Sinn demokratisch zustande kommen.

Diese Frage stellt sich analog bei kommunalen Normen, welche vom obersten Rechtsetzungsorgan

der Gemeinden (Volk oder Gemeindeparlament) im Rahmen ihrer Autonomie erlassen

werden. Die Frage lässt sich indessen gestützt auf Lehre und Rechtsprechung

nicht eindeutig beantworten (vgl. bezüglich Gemeinden Knecht, S. 10 f.;

ausführlich Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988,

S. 90 ff. mit Hinweisen; Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, Rz. 2696;

ferner BGE 97 I 792 E. 7; in Bezug auf andere Selbstverwaltungskörper etwa

BGr, 9. Juni 1995,2P.200/1994 [= ZBl 97/1996, S. 563], E. 5b/aa;

BGE 118 Ia 245 E. 3e S. 252, 104 Ia 336 E. 4b). Wollte

man die Frage bejahen, erfüllten vorliegend die Statuten der Beschwerdegegnerin

die (Schutz-)Funktion der formellgesetzlichen Grundlage. Indem sie sowohl den

Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die

Bemessungsgrundlagen in ausreichendem Mass regeln, genügten sie den

Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Kausalabgaberecht (vgl. auch VGr, 27. Juli

2007, VB.2007.00053, E. 3.3).

3.3.2

Indessen braucht die Frage nach der gesetzlichen Grundlage bei der Erhebung

von Abgaben durch Selbstverwaltungskörper vorliegend nicht abschliessend

beantwortet zu werden, denn bereits das Landwirtschaftsgesetz selbst (§ 54)

enthält eine im Sinn des in 3.3 Gesagten ausreichende gesetzliche Grundlage für

die in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge: In § 54 LandwirtschaftsG wird

sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (Genossenschafter) als auch der

Gegenstand der Abgabe (Unterhaltskosten, hier: für die Genossenschaftswege)

festgelegt. Auf die gesetzliche Festsetzung der Bemessungsgrundlagen kann

verzichtet werden, weil die Höhe der (kostenabhängigen) Beiträge bereits durch

das Kostendeckungsprinzip begrenzt und die Verteilung der Abgabelast auf die

einzelnen Genossenschafter – bis zu einem gewissen Grad – durch das Äquivalenzprinzip,

welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert,

und den Rechtsgleichheitsgrundsatz bestimmt wird (Hungerbühler, S. 522 f.,

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2652; dazu auch BGE 129 I 346 ff. [= Pra

93/2004] E. 5.1 Abs. 2).

3.4

Nach dem

Gesagten lässt sich festhalten, dass die von den Genossenschaftern zu erhebenden

Beiträge auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, und zwar unabhängig

davon, ob es sich dabei um die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft oder um § 54

LandwirtschaftsG handelt.

4.

Im Weiteren stellt sich vorliegend die Frage, ob der

konkrete, im Unterhaltsreglement der Beschwerdegegnerin enthaltene Kostenverteiler

auf rechtsgleichen und willkürfreien Kriterien beruht, was der Beschwerdeführer

sinngemäss bestreitet.

4.1

Ein Erlass

ist willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte

sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das

Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich

aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe

seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte

Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die

Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten

unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze

ein weiter Spielraum der Gestaltung (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 497). Wie das

Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit

insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf

die Abgabepflichtigen gross (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 4

S. 328 mit Hinweisen, 114 Ia 321 E. 3b S. 323 f.; BGr, 13. Dezember

2002,2P.111/2002 [= ZBl 104/2003, S. 557], E. 4.2).

4.2

Im

Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Erhebung von Unterhaltsbeiträgen verlangt

das Gebot rechtsgleicher Behandlung, dass die angefochtene Regelung der Kostenverteilung

innerhalb des erfassten Kreises der Beitragspflichtigen für das Mass der Belastung

Differenzierungen vorsieht. Da die sachliche Begründung für die Beitragspflicht

von Wohnungseigentümern primär in dem diesen aus dem Wegunterhalt zukommenden

besonderen Nutzen liegt, sind die für Vorzugslasten geltenden Grundsätze zu

beachten. Das bedeutet, dass die Höhe der Beiträge grundsätzlich entsprechend

dem Mass des dem einzelnen Eigentümer erwachsenden individuellen Vorteils zu

bestimmen ist, wobei Pauschalisierungen und Schematisierungen aus

Praktikabilitätsgründen bis zu einem gewissen Grad zulässig sind (vgl. dazu

vorn 3.2).

4.2.1

Gemäss Statuten und Unterhaltsreglement der Beschwerdegegnerin bestimmt

sich der konkrete Verteilungsmassstab nach der Fläche des Grundeigentums in

Kombination mit einem Nutzungskriterium (unterschiedliche Beitragspflicht für

verschieden genutzte Grundstücke [Feld- und Waldland], spezielle

Beitragspflicht für Wohnungen). Dieses Kriterium trägt dem Umstand Rechnung,

dass bestimmte Grundstücke und Wohnliegenschaften die Genossenschaftswege

intensiver nutzen als andere. Dieser Verteilungsmassstab beruht grundsätzlich

auf sachlichen Gründen und verstösst demnach – gerade vor dem Hintergrund der

grossen Gestaltungsfreiheit und der Zulässigkeit gewisser Schematisierungen –

weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung.

4.2.2

Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich indessen nicht in erster

Linie gegen den Verteilungsmassstab und die gewählten Differenzierungskriterien

an sich. Er macht vielmehr sinngemäss geltend, das Kriterium der

Nutzung(sintensität) sei insofern zu wenig differenziert, als es eine

Beitragspflicht für ihn nicht nur als Grundstücks- , sondern auch als Wohnungseigentümer

begründe, obwohl er in seiner Rolle als Wohnungseigentümer die

Genossenschaftswege effektiv gar nicht nutzen könne (der Beschwerdeführer

spricht in diesem Zusammenhang von "unbeteiligten Wohnungen"). Ob

Letzteres zutrifft, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Nach den allgemeinen

Beweisregeln (Art. 8 ZGB) hat derjenige das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will. Demnach

hätte vorliegend die Beschwerdegegnerin, die den Anspruch geltend macht, zu

beweisen, ob dem Beschwerdeführer der konkret fragliche Sondervorteil

(Möglichkeit der Wegnutzung) tatsächlich zukommt (vgl. Knecht, S. 38). Da

sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung nicht einmal bestreitet,

kann vorliegend davon ausgegangen werden, diese entspreche den tatsächlichen

Gegebenheiten.

Von den beschwerdeführerischen

Vorbringen nicht betroffen ist hingegen die Beitragspflicht als Grundeigentümer

gestützt auf die Fläche seiner Grundstücke. Demnach stellt sich vorliegend

ausschliesslich die Frage, ob Wohnungseigentümer allein aufgrund der Lage ihrer

Grundstücke im Perimeter und ungeachtet der effektiven Nutzung der Genossenschaftswege

zum Unterhalt verpflichtet werden dürfen.

4.2.3

Die Antwort muss differenziert ausfallen: Für Wohnungen, deren Bewohner die

Genossenschaftswege nutzen könnten, dies indessen – aus welchen Gründen auch

immer – nicht tun, erweist sich die Beitragspflicht als zulässig. Sie trägt dem

Umstand Rechnung, dass ein Grundstück bzw. eine Liegenschaft durch

Erschliessung regelmässig eine Wertsteigerung erfährt. Darin liegt ein

realisierbarer Sondervorteil, welcher dem Grundstück oder der Liegenschaft auch

dann erwächst, wenn die Strassen oder Wege nicht benützt werden (ausführlich

dazu Knecht, S. 39 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2650). Damit

erweist sich die objektiv mögliche Nutzung einer Strasse oder eines Weges als

beitragsbegründend. Hingegen widerspricht es dem Gebot rechtsgleicher Behandlung,

wenn Liegenschaften, die eine Strasse oder einen Weg gar nicht nutzen können,

etwa weil sie durch die entsprechende Strasse oder den Weg nicht (auch nicht

auf Teilstrecken) erschlossen sind, zu deren Unterhalt beigezogen werden.

Anders als den Liegenschaften mit objektiv möglicher Wegnutzung kommt den

Liegenschaften ohne Nutzungsmöglichkeit ein die Beitragspflicht

rechtfertigender realisierbarer Sondervorteil nicht zu. Mithin geht der Nutzen

für die Eigentümer solcher Wohnliegenschaften nicht über den Nutzen hinaus, den

die Allgemeinheit aus dem Unterhalt der Wege zieht. In diesem Sinn verfängt

übrigens auch das Argument der Beschwerdegegnerin betreffend die Funktion der

Schutzwälder für Eigentümer von im Perimeter gelegenen Wohnungen nicht. Wie sie

selbst ausführt, profitieren alle Bewohner des Gemeindegebiets gleichermassen

von der Pflege dieser Wälder. Für die Gleichbehandlung der beiden unterschiedlichen

Liegenschaftstypen – Wohnliegenschaften mit und solche ohne Möglichkeit der

Wegnutzung – liegt demnach kein sachlicher Grund vor. Ferner rechtfertigt es

sich auch vor dem Hintergrund des Willkürverbots nicht, Eigentümer von Wohnliegenschaften

ohne objektive Möglichkeit der Nutzung der Genossenschaftswege allein aufgrund

der Lage der Wohnung auf Perimetergrundstücken mit Unterhaltspflichten zu

belasten.

Nach dem Gesagten ist der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 19. Mai 2009 insofern aufzuheben, als die damit genehmigte Ziff. 1 des

Unterhaltsreglements ohne Rücksicht auf bestehende Möglichkeiten zur Nutzung

der Genossenschaftswege sämtliche im Perimeter gelegenen Wohnungen für beitragspflichtig

erklärt.

4.3

Damit

dringt der Beschwerdeführer in der Sache mit seinem Antrag durch, wonach

Eigentümern von Wohnliegenschaften nur gemäss ihrem Landanteil im Perimeter und

wegen speziellen Nutzens (verstanden als objektive Möglichkeit der Nutzung) der

Genossenschaftswege Unterhaltskosten aufzuerlegen sind. Offen bleiben kann vor

diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfene Frage, ob

seine Unterhaltspflicht als Wohnungseigentümer bereits gestützt auf den

Umstand, dass es sich bei seinen zwei Wohnungen – wie er behauptet – um

unbewohnte Wohnungen handelt, unrechtmässig wäre. In diesem Sinn ist vorliegend

weder zu untersuchen, ob die Wohnungen des Beschwerdeführers tatsächlich

unbewohnt sind, noch ob eine Differenzierung nach den Kriterien "bewohnte

Wohnung" und "unbewohnte Wohnung" sachlich begründet und mithin

zulässig wäre.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der

bezirksrätliche Entscheid aufzuheben und der Beschluss der Beschwerdegegnerin

über das Unterhaltsreglement im Sinn der Erwägungen aufzuheben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 70 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Bezüglich Parteientschädigung ist

ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel in eigener Sache führt, einer nicht

durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei gleichgestellt. Diese ist

grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei

entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich

übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 17). Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben, weshalb dem

Beschwerdeführer für beide Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung

zusteht.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 17. April

2009.

wird aufgehoben. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai

2008.

wird im Sinn der Erwägungen teilweise aufgehoben.

2.

Die

Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …