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Entscheid

VB.2009.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00290

20. August 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11642)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A lebt seit 2003 in einer Zweizimmerwohnung an der B-Strasse

01 in C und bezieht seit Januar 2007 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt

Zürich. Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 verfügte die Stellenleitung, dass der

Wohnungsmietzins von monatlich Fr. 1'315.- brutto längstens bis 30. September

2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Spätestens ab 1. Oktober

werde nur noch ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto pro Monat in die

Bedarfsrechnung einbezogen.

Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGKP) am 22. Juli 2008 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. September 2008 Rekurs

beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Berücksichtigung des vollen

Mietzinses im Unterstützungsbudget. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 16.

April 2009 im Sinne der Erwägungen gut und hob die Entscheide auf, soweit es um

die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2007 gehe.

III.

Gegen diesen Beschluss gelangte die Stadt Zürich mit

Beschwerde vom 20. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

Rekursentscheid sei aufzuheben und der Entscheid der EGKP vom 22. Juli 2008 sei

zu bestätigen.

A beantwortete die Beschwerde am 29. Juni 2009 mit dem

Antrag auf Abweisung. Der Bezirksrat Zürich sandte am 3. Juli 2009 die

Rekursakten, verwies auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Deren Beurteilung fällt aufgrund des Streitwertes in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten,

soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange

zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht

(SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen

und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der

Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen

der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen

missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

3.

3.1

Der

Bezirksrat hob die verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnungskosten mit der

Begründung auf, die Sozialbehörde hätte die Rekurrentin vorgängig durch eine

konkrete Weisung bzw. Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung anhalten

müssen. Auch wenn aus der Einsprache und dem Rekurs hervorgehe, dass die

Rekurrentin zum Umzug nicht bereit sei, so dürfte eine solche Weigerung nicht

antizipiert werden, solange sie noch gar nicht mit einer korrekten Aufforderung

zum Suchen einer billigeren Wohnung konfrontiert worden sei.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Weisung,

eine günstigere Wohnung zu suchen, sei nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde sei

es vorteilhaft, wenn sie diese Aufforderung direkt mit der Rechtsfolge der –

anfechtbaren – Leistungskürzung verbinde. Dadurch könne gegen den Entscheid

Einsprache erhoben und über diese bis zum Ablauf der gewährten Übergangsfrist

entschieden werden.

3.2

Nach der

gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn

von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen,

anfechtbare Anordnungen (RB 1998 Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 22). An dieser Rechtsprechung ist

unabhängig von einer anderen bundesgerichtlichen Praxis im Bereich

sozialversicherungsrechtlicher Weisungen festzuhalten (vgl. dazu ausführlich

VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, www.vgrzh.ch). Dementsprechend überprüft das

Verwaltungsgericht ohne Einschränkung auch die Aufforderung an den Hilfeempfänger,

wonach dieser eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen habe (vgl. zuletzt VGr,

26.

November 2008, VB.2008.00462; 20. Juli 2008, VB. 2008.107; 30. August

2007, VB. 2007.00274, alle unter ww.vgrzh.ch). Als nicht anfechtbar gelten

hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw.

Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB

1998.

Nr. 35) oder blosse Verwarnungen im Sinne von § 24 SHG und Kürzungsandrohungen

(RB 1998 Nr. 34).

Indem die Beschwerdeführerin Weisung und Leistungskürzung

direkt miteinander verknüpft, verunmöglicht sie den Leistungsempfängern, vor

der Leistungskürzung Gewissheit darüber zu erlangen, ob ihnen der

Wohnungswechsel auch tatsächlich zugemutet werden darf oder nicht. Erst diese

Gewissheit jedoch ermöglicht ihnen einen eigenverantwortlichen Entscheid darüber,

ob sie der Aufforderung nachkommen oder aber die Weisung missachten und damit

eine Leistungskürzung hinnehmen wollen. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht

bereits mehrfach eine Reduktion von Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur

Wohnungssuche für unzulässig erachtet (vgl. zuletzt VGr, 30. Dezember

2008, VB.2008.00501 und 30. Dezember 2008, VB. 2008.00499, www.vgrzh.ch).

Bei Erlass der Weisung obliegt es der Sozialbehörde,

nötigenfalls mittels geeigneter Auflagen zu konkretisieren, in welcher Art, in

welchem Mass und in welchem geografischen Umfeld die Wohnungssuche erwartet

wird. Misslingt alsdann die Suche nach einer günstigeren Wohnung trotz

Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, so sind auch überhöhte

Wohnungskosten zu übernehmen, dies ohne zeitliche Befristung (VGr, 30. Dezember

2008, VB.2008.00501 E. 4.1; 30. Dezember 2008, VB. 2008.00499, E. 4.2;

30.

August 2007, VB.2007.00274, E. 4.3; www.vgrzh.ch).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…