VB.2009.00290
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00290
20. August 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11642)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00290
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche
(Die Stadt Zürich hatte verfügt, dass der zu hohe Wohnungsmietzins der Hilfeempfängerin noch bis zum 30. September 2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde, danach der maximal zulässige Mietzins. Der Bezirksrat hob dies auf Rekurs der Hilfeempfängerin hin auf. Dagegen erhob die Stadt Zürich Beschwerde.)
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere deren Kürzung, der Weisungen und der Wohnkosten (E. 2).
Der Bezirksrat hob die verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf, da die Sozialbehörde die Hilfeempfängerin vorgängig durch eine konkrete Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung hätte anhalten müssen (E. 3.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche unzulässig, und die entsprechende Weisung ist anfechtbar (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AUFLAGEN
KÜRZUNG
REDUKTION
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00290
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 20. August 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support
Sozialdepartement,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A lebt seit 2003 in einer Zweizimmerwohnung an der B-Strasse
01 in C und bezieht seit Januar 2007 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt
Zürich. Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 verfügte die Stellenleitung, dass der
Wohnungsmietzins von monatlich Fr. 1'315.- brutto längstens bis 30. September
2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Spätestens ab 1. Oktober
werde nur noch ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto pro Monat in die
Bedarfsrechnung einbezogen.
Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGKP) am 22. Juli 2008 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. September 2008 Rekurs
beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Berücksichtigung des vollen
Mietzinses im Unterstützungsbudget. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 16.
April 2009 im Sinne der Erwägungen gut und hob die Entscheide auf, soweit es um
die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2007 gehe.
III.
Gegen diesen Beschluss gelangte die Stadt Zürich mit
Beschwerde vom 20. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und der Entscheid der EGKP vom 22. Juli 2008 sei
zu bestätigen.
A beantwortete die Beschwerde am 29. Juni 2009 mit dem
Antrag auf Abweisung. Der Bezirksrat Zürich sandte am 3. Juli 2009 die
Rekursakten, verwies auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Deren Beurteilung fällt aufgrund des Streitwertes in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten,
soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht
(SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen
und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der
Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen
der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen
missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).
3.
3.1
Der
Bezirksrat hob die verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnungskosten mit der
Begründung auf, die Sozialbehörde hätte die Rekurrentin vorgängig durch eine
konkrete Weisung bzw. Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung anhalten
müssen. Auch wenn aus der Einsprache und dem Rekurs hervorgehe, dass die
Rekurrentin zum Umzug nicht bereit sei, so dürfte eine solche Weigerung nicht
antizipiert werden, solange sie noch gar nicht mit einer korrekten Aufforderung
zum Suchen einer billigeren Wohnung konfrontiert worden sei.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Weisung,
eine günstigere Wohnung zu suchen, sei nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde sei
es vorteilhaft, wenn sie diese Aufforderung direkt mit der Rechtsfolge der –
anfechtbaren – Leistungskürzung verbinde. Dadurch könne gegen den Entscheid
Einsprache erhoben und über diese bis zum Ablauf der gewährten Übergangsfrist
entschieden werden.
3.2
Nach der
gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn
von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen,
anfechtbare Anordnungen (RB 1998 Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 22). An dieser Rechtsprechung ist
unabhängig von einer anderen bundesgerichtlichen Praxis im Bereich
sozialversicherungsrechtlicher Weisungen festzuhalten (vgl. dazu ausführlich
VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, www.vgrzh.ch). Dementsprechend überprüft das
Verwaltungsgericht ohne Einschränkung auch die Aufforderung an den Hilfeempfänger,
wonach dieser eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen habe (vgl. zuletzt VGr,
26.
November 2008, VB.2008.00462; 20. Juli 2008, VB. 2008.107; 30. August
2007, VB. 2007.00274, alle unter ww.vgrzh.ch). Als nicht anfechtbar gelten
hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw.
Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB
1998.
Nr. 35) oder blosse Verwarnungen im Sinne von § 24 SHG und Kürzungsandrohungen
(RB 1998 Nr. 34).
Indem die Beschwerdeführerin Weisung und Leistungskürzung
direkt miteinander verknüpft, verunmöglicht sie den Leistungsempfängern, vor
der Leistungskürzung Gewissheit darüber zu erlangen, ob ihnen der
Wohnungswechsel auch tatsächlich zugemutet werden darf oder nicht. Erst diese
Gewissheit jedoch ermöglicht ihnen einen eigenverantwortlichen Entscheid darüber,
ob sie der Aufforderung nachkommen oder aber die Weisung missachten und damit
eine Leistungskürzung hinnehmen wollen. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht
bereits mehrfach eine Reduktion von Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur
Wohnungssuche für unzulässig erachtet (vgl. zuletzt VGr, 30. Dezember
2008, VB.2008.00501 und 30. Dezember 2008, VB. 2008.00499, www.vgrzh.ch).
Bei Erlass der Weisung obliegt es der Sozialbehörde,
nötigenfalls mittels geeigneter Auflagen zu konkretisieren, in welcher Art, in
welchem Mass und in welchem geografischen Umfeld die Wohnungssuche erwartet
wird. Misslingt alsdann die Suche nach einer günstigeren Wohnung trotz
Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, so sind auch überhöhte
Wohnungskosten zu übernehmen, dies ohne zeitliche Befristung (VGr, 30. Dezember
2008, VB.2008.00501 E. 4.1; 30. Dezember 2008, VB. 2008.00499, E. 4.2;
30.
August 2007, VB.2007.00274, E. 4.3; www.vgrzh.ch).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…