VB.2009.00291
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00291
16. September 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11691)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00291
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.09.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Unterstützungsbeiträge im Fall eines stabilen Konkubinats / Auflage zur Einreichung von Arztzeugnissen
Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1.1). Streitgegenstand (E. 1.2-1.4).
Rechtliche Grundlagen (E. 2).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörden dem Beschwerdeführer die Auflage erteilten, dass er sich bei Vorliegen der Arbeitsfähigkeit intensiv und nachweislich um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse (E. 3.1). Ebenfalls zu Recht haben die Behörden vom Unterstützungsbeitrag einen Konkubinatsbeitrag abgezogen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin seit mehr als zwei Jahren in einem Konkubinat lebt und auch alle weiteren Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 3.2). Sachlich nicht gerechtfertigt ist unter den gegebenen Umständen hingegen die Auflage, der Beschwerdeführer müsse der Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit jeden Monat ein aktuelles Arztzeugnis vorlegen (E. 3.3). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Monate ein Arztzeugnis vorzulegen hat (E. 3.4).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4).
Stichworte:
ABZUG
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARZTZEUGNIS
AUFLAGEN
EINKOMMEN
KONKUBINAT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 23 lit. b SHV
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00291
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. September 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, Staatsangehöriger von B, geboren 1963, bezieht seit Mai 2008
wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde D. Er lebt seit mehr als zwei Jahren
im Konkubinat mit C, die eine ordentliche IV-Rente und eine IV-Rente aus
beruflicher Vorsorge bezieht. Unter Anrechnung ihrer Rente als Einkommen setzte
die Sozialbehörde D den Unterstützungsbeitrag für A ab Mai 2008 auf ausbezahlt
Fr. 842.60 fest. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wurde er mit
monatlich Fr. 1'434.50 abzüglich Konkubinatsbeitrag und weiterer Einnahmen
– ausbezahlt weiterhin Fr. 842.60 – unterstützt. Die Behörde verpflichtete
ihn zudem, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die am (recte) 8. August
2008 von A dagegen erhobene Einsprache, worin er sich gegen die Anrechnung
eines Konkubinatsbeitrags sowie gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu
suchen, gewehrt hatte, wies die Sozialbehörde D am 27. August 2008 ab.
Einen von A dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat E mit Beschluss vom
19. November 2008 insofern gut, als er den Rekurrenten von der Auflage
befreite, sich um eine günstigere Wohnung zu kümmern. Hingegen bestätigte die
Rekursinstanz die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags.
B. Mit
Verfügung vom 10. Dezember 2008 bestätigte die Sozialbehörde D die bisherige
Unterstützung von A von monatlich Fr. 1'434.50 bzw. ausbezahlt Fr. 842.60,
ebenso die Übernahme der Krankenkassenprämien und der Kostenbeteiligungen.
Weiter wurde er verpflichtet, der Sozialbehörde bei Arbeitsunfähigkeit
monatlich ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, sich bei Arbeitsfähigkeit
intensiv und nachweislich um eine Erwerbsarbeit zu bemühen, sich in der
Zusammenarbeit mit involvierten Stellen kooperativ zu zeigen und den
Anordnungen der Sozialbehörde Folge zu leisten. Dagegen erhob A am 16. Januar
2009 sinngemäss Einsprache und verlangte, er habe lediglich alle drei Monate
ein Arztzeugnis einzulegen, da er an chronischen und längerfristigen
Erkrankungen leide und kurzfristige Änderungen seines Gesundheitszustandes
nicht zu erwarten seien. Die Sozialbehörde D bestätigte mit Beschluss vom 4. März
2009 ihre Verfügung vom 10. Dezember 2008, soweit sie beanstandet worden
war.
Erwägungen
II.
Schon am 28. Februar 2009 hatte sich A an den
Bezirksrat E gewandt und beanstandet, dass die Sozialbehörde D nicht den ihm
zustehenden Unterstützungsbeitrag auszahle, sondern nur Fr. 842.60. Den
Bezirksrat E, welcher diese Eingabe als Rekurs erachtete, wies A in der Folge
darauf hin, dass er keinen Rekurs, sondern eine Beschwerde gegen die Stadt D
erhoben habe, weil diese sich nicht an ihre eigene Verfügung halte. Der Bezirksrat
hielt an der Behandlung der Eingabe als Rekurs fest. Mit Eingabe vom 1. April
2009.
erhob A sodann Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 4. März
2009.
und bat darum, ihn von den Auflagen zu entbinden, monatlich ein
Arztzeugnis einzulegen und sich bei Arbeitsfähigkeit um eine Erwerbstätigkeit
zu bemühen. Mit Beschluss vom 29. April 2009 wies der Bezirksrat E den Rekurs
ab.
III.
Gegen den Beschluss vom 29. April 2009 erhob A am 27. Mai
2009.
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der
Verpflichtung, der Sozialbehörde D monatlich ein aktuelles Arztzeugnis
vorzulegen und sich bei Arbeitsfähigkeit intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu
bemühen. Weiter beantragte er, die Sozialbehörde D habe sich an ihre Verfügung
zu halten und ihm monatlich den (vollen) Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'607.10
auszuzahlen. Ferner sei die Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Stadt D
festzustellen sowie zu überprüfen, ob solche Unrechtmässigkeiten auch in anderen
Fällen vorgekommen seien. Schliesslich verlangte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat E stellte Antrag auf Abweisung
der Beschwerde unter Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stadt D liess sich am 30. Juni
2009.
vernehmen und sinngemäss ebenfalls Abweisung der Beschwerde verlangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich
im Bereich der Sozialhilfe entspricht der Streitwert in der Regel der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Beschwerdeführer
beanstandet die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags von Fr. 799.50 und die
sich daraus ergebende Verminderung des monatlichen Unterstützungsbeitrags;
diesbezüglich beläuft sich der Streitwert auf höchstens Fr. 9'600.-, weshalb
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2
VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer erhob am 28. Februar 2008 (recte: 2009) Beschwerde beim Bezirksrat
E als Aufsichtsbehörde und beanstandete, dass die Sozialbehörde D sich nicht an
die von ihr erlassene Verfügung halte, indem sie ihm lediglich Fr. 842.60
monatlich auszahle. Tatsächlich handelte es sich bei dieser Eingabe des
Beschwerdeführers um eine Aufsichtsbeschwerde; er selber verdeutlichte, dass er
keinen Rekurs gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember
2008.
habe erheben wollen. Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits am 16. Januar
2009.
Einsprache gegen die am 17. Dezember 2008 zugestellte Verfügung vom
10.
Dezember 2008 erhoben, darin indessen lediglich die Auflage beanstandet,
monatlich ein Arbeitszeugnis einzulegen und sich bei Vorliegen der
Arbeitsfähigkeit um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Diese Einsprache führte
über den Beschluss vom 4. März 2009 (vorn II.) schliesslich zum
angefochtenen Entscheid.
Dagegen lief die Rekursfrist gegen die Verfügung vom 10. Dezember
2008.
unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 5. Februar 2009 ab; die
Eingabe vom 28. Februar 2009 war als Rekursschrift jedenfalls verspätet.
Zwar wäre es allenfalls denkbar, dass gegen die monatlichen
Unterstützungsabrechnungen ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte, wenn diese
vom zugrunde liegenden Entscheid über die Festsetzung des Unterstützungsbeitrags
abweichen sollten. Dem war vorliegend jedoch nicht so. Dessen ungeachtet
beurteilte die Rekursinstanz die Frage, ob die Auszahlung des
Unterstützungsbeitrags korrekt sei. Würde man bezüglich der Frage, ob ein
Konkubinatsbeitrag berücksichtigt werden dürfe, am Charakter der Eingabe des
Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde festhalten, könnte der
Beschwerdeführer darauf nicht zurückkommen, denn wenn einer Aufsichtsbeschwerde
keine Folge gegeben wird (diesem Ergebnis entspricht wohl die Abweisung des
Rekurses), ist lediglich erneut Aufsichtsbeschwerde an die obere Instanz
möglich (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 43). Da das
Verwaltungsgericht jedoch nicht Aufsichtsbehörde ist, liesse sich die Frage der
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nicht vor diesem Gericht beurteilen.
1.3
Daraus
darf dem Beschwerdeführer jedoch kein prozessualer Nachteil erwachsen. Seine
Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksrats E vom 29. April
2009.
Darin bestätigte die Rekursinstanz die Auflage, dass der Beschwerdeführer
monatlich ein aktuelles Arztzeugnis vorzuweisen habe. Zudem hielt sie die
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags für gerechtfertigt. Die Beschwerde nimmt
zu beiden Themenbereichen Bezug. Der Streitgegenstand umfasst daher sowohl die
Auflagen an den Beschwerdeführer als auch die Frage der Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags bei der Bemessung seiner Unterstützung.
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer verlangt, es sei abzuklären, ob neben ihm noch andere Personen
durch die Beschwerdegegnerin zu Schaden gekommen seien, fehlt es ihm an einem
rechtlich geschützten Interesse, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14 und 15 Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche
Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und
gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit
den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen
im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 SHV).
2.2
Bei einem
stabilen – länger als zwei Jahre dauernden – Konkubinat ist es zulässig, den
Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners
anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch
besteht. Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOS-Budget
erstellt. Die den Bedarf übersteigenden Einahmen werden im Budget des antragstellenden
Konkubinatspartners voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der
SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer, 12. Januar 2004,2P.242/2003
E. 2.3, www.bger.ch; BGE 129 I 1 E. 3.2.4).
2.3
Nach § 21
SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Weisungen und Auflagen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit der
wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere die Weisungen verbunden werden, sich
einer ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung zu
unterziehen oder sich um die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit zu bemühen (§ 23
lit. b und d SHV). Dies ergibt sich auch aus dem Grund Satz der
Subsidiarität der Sozialhilfe: Nothilfe soll erst dann ausgerichtet werden,
wenn jemand sich selber nicht mehr helfen kann und alle anderen Möglichkeiten
der Hilfe (eigene Arbeitskraft, Leistungen Dritter) ausgeschöpft sind (vgl. § 14
SHG). Eine bedürftige Person hat zudem alles zu unternehmen, um die Notlage aus
eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Christoph Rüegg, Das Recht auf
Hilfe in Notlagen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 23 ff., 47). Entsprechend darf die Behörde Weisungen und Auflagen erlassen,
welche auf die Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs massgebenden
Verhältnisse abzielen, so etwa den Nachweis der Arbeitsfähigkeit betreffen, da
bei deren Vorliegen zu prüfen ist, inwieweit eine Person in der Lage ist, sich
aus ihrer Notlage ganz oder teilweise selber zu befreien.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Weisung, wonach er sich bei Vorliegen
der Arbeitsfähigkeit intensiv und nachweislich um eine Erwerbstätigkeit bemühen
müsse. Eine solche Weisung ist gerade darauf ausgerichtet, die Lage des Hilfeempfängers
zu verbessern, und daher zulässig (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV).
Ausserdem entspricht es dem Grund Satz der Subsidiarität der Sozialhilfe,
eine bedürftige Person dazu anzuhalten, ihr Möglichstes zu tun, um sich aus
ihrer Notlage zu befreien (dazu vorn E. 2.3). Abgesehen davon, dass dieser
Antrag vom Beschwerdeführer nicht begründet wird, erscheint die Anordnung nach
dem Ausgeführten durchaus berechtigt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich
abzuweisen ist.
3.2
Der
Beschwerdeführer hält fest, in der Unterstützungsverfügung des Vorjahres sei explizit
ein Konkubinatsbeitrag festgelegt worden, nicht aber in derjenigen vom 10. Dezember
2008.
Da kein Konkubinatsbeitrag verfügt worden sei, könne ein solcher auch
nicht in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt,
ihre Unterstützungsleistung im Nachhinein um einen nicht verfügten Betrag zu
kürzen. Sie habe ihm monatlich Fr. 1'607.10 ab November 2008 bis Oktober
2009.
zu bezahlen und die unterbliebenen Leistungen nachzuzahlen.
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin unterstützte gemäss ihrer Verfügung vom 10. Dezember
2008.
den Beschwerdeführer mit monatlich Fr. 1'434.50 abzüglich sämtlichen
Einnahmen, zuzüglich allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen
gemäss einem früheren Beschluss. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden,
dass dem Beschwerdeführer – spätestens am 19. März 2009 – die monatlichen
Abrechnungen ab November 2008 bis und mit März 2009 zugestellt wurden. Daraus
geht klar hervor, dass von seinem Unterstützungsbeitrag jeweils
"Einnahmen" von Fr. 799.50 als Konkubinatsbeitrag/Haushaltentschädigung
in Abzug gebracht wurden. Wenn in der Verfügung vom 10. Dezember 2008 die
Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen festgehalten wird, so ergibt sich daraus
in Zusammenhang mit den monatlichen Abrechnungen klar, dass der Konkubinatsbeitrag
als Einkommen in Abzug gebracht wurde, wie die Beschwerdegegnerin in der
Rekursantwort und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht
festhielten. Einer besonderen Erwähnung des Konkubinatsbeitrags bedurfte es in
der Verfügung vom 10. Dezember 2008 daher nicht.
3.2.2
Die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers erzielt ein Einkommen von
Fr. 18'432.- jährlich aus einer IV-Rente der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich und von Fr. 13'135.- jährlich aus einer Invalidenrente
der Versicherung F. Gemäss der Budgetberechnung für sie allein vom 3. Juni
2008.
ergab sich ein Überschuss von Fr. 799.50. Daraus errechnete sich der
Unterstützungsbeitrag für den Beschwerdeführer von Fr. 842.60. Diese
Zahlen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Schon damals war ihm
sodann bekannt, dass der Betrag von Fr. 799.50 als Einnahmen der Konkubinatspartnerin
in seinem Unterstützungsbudget berücksichtigt würde. Ausserdem wurde er gemäss
den Ausführungen in der Beschwerdeantwort schon am 8. Mai 2008 darauf aufmerksam
gemacht, ohne dass er darauf reagiert hätte. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags
erfolgte beim vorliegenden stabilen Konkubinat nach der erwähnten Rechtsprechung
(vorn E. 2.2) durchaus zu Recht.
3.2.3
Es trifft daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass
der Konkubinatsbeitrag in der Verfügung vom 10. Dezember 2008
"gestrichen" worden wäre. Soweit er geltend macht, dass er die
beanstandete Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nach dem negativ
ausgefallenen Rekursentscheid vom 19. November 2008 auf sich habe beruhen
lassen, weil er sich eine effiziente Rechtsvertretung nicht habe leisten
können, ändert das an der Zulässigkeit der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags
nichts, ebenso wenig, dass ihm seine Partnerin mit nicht näher substanziierten
Darlehen aushelfen soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
3.3
Der
Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Auflage, der Sozialberatung bei
Arbeitsunfähigkeit monatlich ein aktuelles Arztzeugnis vorlegen zu müssen.
Angesichts der behaupteten chronischen Natur seiner Erkrankung verlangt er ein
Intervall für die Vorlage eines Arztzeugnisses von drei Monaten. Etwas anderes
sei nicht nur unverhältnismässig. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin von ihm
von Frühjahr bis Ende 2008 kein Arztzeugnis einverlangt; nunmehr soll dies
monatlich erforderlich sein. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der
Beschwerdeführer habe sich bis anhin stets geweigert, die geforderten
Arztzeugnisse einzulegen. Ein detailliertes Arztzeugnis sei erstmals am 21. März
2009.
vorgelegt worden.
3.3.1
Nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt Zürich, welche das Gesuch des Beschwerdeführers
um eine IV-Rente zu behandeln hatte, ist seine Arbeitsunfähigkeit durch ein
Abhängigkeitsverhalten begründet, was keinen invalidisierenden
Gesundheitsschaden darstelle, ebenso wenig die chronische Hepatitis C. Das
Leistungsbegehren wurde abgewiesen. Gemäss dem ausführlichen Arztzeugnis vom 21. März
2009.
leidet der Beschwerdeführer an zwei chronischen (nicht näher bezeichneten)
Krankheiten, die beide nur eingeschränkt therapierbar seien und sich in
Schwächeepisoden und mangelnder Konzentrationsfähigkeit ausdrückten. Die
Arbeitsfähigkeit legte der behandelnde Arzt auf ca. 1½ Stunden Heimarbeit
pro Tag fest und wies darauf hin, dass ein Zeugnis jeweils für drei Monate
gültig sei. Die übrigen im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse bescheinigten
dem Beschwerdeführer jeweils eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die
Dauer von vier oder sechs Wochen. Darauf gestützt hielt die Vorinstanz die
Auflage nicht für schikanös.
3.3.2
Angesichts des Umstandes, dass die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers für seine Arbeitsunfähigkeit massgebend ist, besteht ohne
Zweifel ein Interesse an deren Abklärung. Allerdings geht aus dem Arztbericht
vom 21. März 2009 hervor, dass mit einer raschen Besserung nicht gerechnet
werden könne. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie sei in Wahrung des
öffentlichen Interesses verpflichtet, in regelmässigen Abständen ein ärztliches
Zeugnis einzuholen, um die Kontrollpflicht zu wahren. Dies begründet allerdings
das Intervall von einem Monat nicht zwingend. Nach Angaben des Arztes gelten
seine Zeugnisse drei Monate. In einem gewissen Widerspruch dazu steht die
bisher ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit für jeweils vier oder sechs Wochen. Es
erscheint deshalb sachlich gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten,
alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis über seinen Gesundheitszustand und
die damit verbundene Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit einzulegen. Inwiefern
er selber eine Genesung durch eine Korrektur seines Abhängigkeitsverhaltens
beeinflussen könnte, lässt sich mangels eines genauen Krankheitsbildes nicht
abschätzen. In diesem Zusammenhang könnte sich eine medizinische Begutachtung
des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Wiedererwerb seiner Arbeitsfähigkeit
als angezeigt erweisen.
3.4
Demnach
ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen, soweit sie die
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags betrifft. Sie ist insofern teilweise
gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Monate ein Arztzeugnis
vorzulegen hat.
4.
Der Beschwerdeführer unterliegt bei diesem Ausgang des
Verfahrens weitgehend; entsprechend wären ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Allerdings verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
vorausgesetzte Mittellosigkeit erfüllt. Als von Anfang an aussichtslos erwies
sich die Beschwerde sodann nicht (§ 16 Abs. 1 VRG). Entsprechend ist
ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) zu
gewähren. Keine der Parteien hat eine Entschädigung für das Verfahren verlangt,
weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird bewilligt;
und entscheidet:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids
des Bezirksrats E vom 29. April 2009 sowie Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2
Satz 1 des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 4. März 2009 insofern
aufgehoben, als der Beschwerdeführer monatlich ein aktuelles Arztzeugnis bei
der Sozialberatung einzureichen hat. Der Beschwerdeführer hat der
Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit alle zwei Monate ein aktuelles
Arztzeugnis einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…