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Entscheid

VB.2009.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00291

16. September 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11691)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, Staatsangehöriger von B, geboren 1963, bezieht seit Mai 2008

wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde D. Er lebt seit mehr als zwei Jahren

im Konkubinat mit C, die eine ordentliche IV-Rente und eine IV-Rente aus

beruflicher Vorsorge bezieht. Unter Anrechnung ihrer Rente als Einkommen setzte

die Sozialbehörde D den Unterstützungsbeitrag für A ab Mai 2008 auf ausbezahlt

Fr. 842.60 fest. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wurde er mit

monatlich Fr. 1'434.50 abzüglich Konkubinatsbeitrag und weiterer Einnahmen

– ausbezahlt weiterhin Fr. 842.60 – unterstützt. Die Behörde verpflichtete

ihn zudem, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die am (recte) 8. August

2008 von A dagegen erhobene Einsprache, worin er sich gegen die Anrechnung

eines Konkubinatsbeitrags sowie gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu

suchen, gewehrt hatte, wies die Sozialbehörde D am 27. August 2008 ab.

Einen von A dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat E mit Beschluss vom

19. November 2008 insofern gut, als er den Rekurrenten von der Auflage

befreite, sich um eine günstigere Wohnung zu kümmern. Hingegen bestätigte die

Rekursinstanz die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags.

B. Mit

Verfügung vom 10. Dezember 2008 bestätigte die Sozialbehörde D die bisherige

Unterstützung von A von monatlich Fr. 1'434.50 bzw. ausbezahlt Fr. 842.60,

ebenso die Übernahme der Krankenkassenprämien und der Kostenbeteiligungen.

Weiter wurde er verpflichtet, der Sozialbehörde bei Arbeitsunfähigkeit

monatlich ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, sich bei Arbeitsfähigkeit

intensiv und nachweislich um eine Erwerbsarbeit zu bemühen, sich in der

Zusammenarbeit mit involvierten Stellen kooperativ zu zeigen und den

Anordnungen der Sozialbehörde Folge zu leisten. Dagegen erhob A am 16. Januar

2009 sinngemäss Einsprache und verlangte, er habe lediglich alle drei Monate

ein Arztzeugnis einzulegen, da er an chronischen und längerfristigen

Erkrankungen leide und kurzfristige Änderungen seines Gesundheitszustandes

nicht zu erwarten seien. Die Sozialbehörde D bestätigte mit Beschluss vom 4. März

2009 ihre Verfügung vom 10. Dezember 2008, soweit sie beanstandet worden

war.

Erwägungen

II.

Schon am 28. Februar 2009 hatte sich A an den

Bezirksrat E gewandt und beanstandet, dass die Sozialbehörde D nicht den ihm

zustehenden Unterstützungsbeitrag auszahle, sondern nur Fr. 842.60. Den

Bezirksrat E, welcher diese Eingabe als Rekurs erachtete, wies A in der Folge

darauf hin, dass er keinen Rekurs, sondern eine Beschwerde gegen die Stadt D

erhoben habe, weil diese sich nicht an ihre eigene Verfügung halte. Der Bezirksrat

hielt an der Behandlung der Eingabe als Rekurs fest. Mit Eingabe vom 1. April

2009.

erhob A sodann Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 4. März

2009.

und bat darum, ihn von den Auflagen zu entbinden, monatlich ein

Arztzeugnis einzulegen und sich bei Arbeitsfähigkeit um eine Erwerbstätigkeit

zu bemühen. Mit Beschluss vom 29. April 2009 wies der Bezirksrat E den Rekurs

ab.

III.

Gegen den Beschluss vom 29. April 2009 erhob A am 27. Mai

2009.

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der

Verpflichtung, der Sozialbehörde D monatlich ein aktuelles Arztzeugnis

vorzulegen und sich bei Arbeitsfähigkeit intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu

bemühen. Weiter beantragte er, die Sozialbehörde D habe sich an ihre Verfügung

zu halten und ihm monatlich den (vollen) Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'607.10

auszuzahlen. Ferner sei die Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Stadt D

festzustellen sowie zu überprüfen, ob solche Unrechtmässigkeiten auch in anderen

Fällen vorgekommen seien. Schliesslich verlangte er die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat E stellte Antrag auf Abweisung

der Beschwerde unter Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stadt D liess sich am 30. Juni

2009.

vernehmen und sinngemäss ebenfalls Abweisung der Beschwerde verlangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich

im Bereich der Sozialhilfe entspricht der Streitwert in der Regel der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Beschwerdeführer

beanstandet die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags von Fr. 799.50 und die

sich daraus ergebende Verminderung des monatlichen Unterstützungsbeitrags;

diesbezüglich beläuft sich der Streitwert auf höchstens Fr. 9'600.-, weshalb

die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2

VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer erhob am 28. Februar 2008 (recte: 2009) Beschwerde beim Bezirksrat

E als Aufsichtsbehörde und beanstandete, dass die Sozialbehörde D sich nicht an

die von ihr erlassene Verfügung halte, indem sie ihm lediglich Fr. 842.60

monatlich auszahle. Tatsächlich handelte es sich bei dieser Eingabe des

Beschwerdeführers um eine Aufsichtsbeschwerde; er selber verdeutlichte, dass er

keinen Rekurs gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember

2008.

habe erheben wollen. Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits am 16. Januar

2009.

Einsprache gegen die am 17. Dezember 2008 zugestellte Verfügung vom

10.

Dezember 2008 erhoben, darin indessen lediglich die Auflage beanstandet,

monatlich ein Arbeitszeugnis einzulegen und sich bei Vorliegen der

Arbeitsfähigkeit um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Diese Einsprache führte

über den Beschluss vom 4. März 2009 (vorn II.) schliesslich zum

angefochtenen Entscheid.

Dagegen lief die Rekursfrist gegen die Verfügung vom 10. Dezember

2008.

unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 5. Februar 2009 ab; die

Eingabe vom 28. Februar 2009 war als Rekursschrift jedenfalls verspätet.

Zwar wäre es allenfalls denkbar, dass gegen die monatlichen

Unterstützungsabrechnungen ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte, wenn diese

vom zugrunde liegenden Entscheid über die Festsetzung des Unterstützungsbeitrags

abweichen sollten. Dem war vorliegend jedoch nicht so. Dessen ungeachtet

beurteilte die Rekursinstanz die Frage, ob die Auszahlung des

Unterstützungsbeitrags korrekt sei. Würde man bezüglich der Frage, ob ein

Konkubinatsbeitrag berücksichtigt werden dürfe, am Charakter der Eingabe des

Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde festhalten, könnte der

Beschwerdeführer darauf nicht zurückkommen, denn wenn einer Aufsichtsbeschwerde

keine Folge gegeben wird (diesem Ergebnis entspricht wohl die Abweisung des

Rekurses), ist lediglich erneut Aufsichtsbeschwerde an die obere Instanz

möglich (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 43). Da das

Verwaltungsgericht jedoch nicht Aufsichtsbehörde ist, liesse sich die Frage der

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nicht vor diesem Gericht beurteilen.

1.3

Daraus

darf dem Beschwerdeführer jedoch kein prozessualer Nachteil erwachsen. Seine

Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksrats E vom 29. April

2009.

Darin bestätigte die Rekursinstanz die Auflage, dass der Beschwerdeführer

monatlich ein aktuelles Arztzeugnis vorzuweisen habe. Zudem hielt sie die

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags für gerechtfertigt. Die Beschwerde nimmt

zu beiden Themenbereichen Bezug. Der Streitgegenstand umfasst daher sowohl die

Auflagen an den Beschwerdeführer als auch die Frage der Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrags bei der Bemessung seiner Unterstützung.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer verlangt, es sei abzuklären, ob neben ihm noch andere Personen

durch die Beschwerdegegnerin zu Schaden gekommen seien, fehlt es ihm an einem

rechtlich geschützten Interesse, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14 und 15 Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche

Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und

gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit

den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen

im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 SHV).

2.2

Bei einem

stabilen – länger als zwei Jahre dauernden – Konkubinat ist es zulässig, den

Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners

anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch

besteht. Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOS-Budget

erstellt. Die den Bedarf übersteigenden Einahmen werden im Budget des antragstellenden

Konkubinatspartners voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der

SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer, 12. Januar 2004,2P.242/2003

E. 2.3, www.bger.ch; BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

2.3

Nach § 21

SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Weisungen und Auflagen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit der

wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere die Weisungen verbunden werden, sich

einer ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung zu

unterziehen oder sich um die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit zu bemühen (§ 23

lit. b und d SHV). Dies ergibt sich auch aus dem Grund Satz der

Subsidiarität der Sozialhilfe: Nothilfe soll erst dann ausgerichtet werden,

wenn jemand sich selber nicht mehr helfen kann und alle anderen Möglichkeiten

der Hilfe (eigene Arbeitskraft, Leistungen Dritter) ausgeschöpft sind (vgl. § 14

SHG). Eine bedürftige Person hat zudem alles zu unternehmen, um die Notlage aus

eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Christoph Rüegg, Das Recht auf

Hilfe in Notlagen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 23 ff., 47). Entsprechend darf die Behörde Weisungen und Auflagen erlassen,

welche auf die Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs massgebenden

Verhältnisse abzielen, so etwa den Nachweis der Arbeitsfähigkeit betreffen, da

bei deren Vorliegen zu prüfen ist, inwieweit eine Person in der Lage ist, sich

aus ihrer Notlage ganz oder teilweise selber zu befreien.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Weisung, wonach er sich bei Vorliegen

der Arbeitsfähigkeit intensiv und nachweislich um eine Erwerbstätigkeit bemühen

müsse. Eine solche Weisung ist gerade darauf ausgerichtet, die Lage des Hilfeempfängers

zu verbessern, und daher zulässig (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV).

Ausserdem entspricht es dem Grund Satz der Subsidiarität der Sozialhilfe,

eine bedürftige Person dazu anzuhalten, ihr Möglichstes zu tun, um sich aus

ihrer Notlage zu befreien (dazu vorn E. 2.3). Abgesehen davon, dass dieser

Antrag vom Beschwerdeführer nicht begründet wird, erscheint die Anordnung nach

dem Ausgeführten durchaus berechtigt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich

abzuweisen ist.

3.2

Der

Beschwerdeführer hält fest, in der Unterstützungsverfügung des Vorjahres sei explizit

ein Konkubinatsbeitrag festgelegt worden, nicht aber in derjenigen vom 10. Dezember

2008.

Da kein Konkubinatsbeitrag verfügt worden sei, könne ein solcher auch

nicht in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt,

ihre Unterstützungsleistung im Nachhinein um einen nicht verfügten Betrag zu

kürzen. Sie habe ihm monatlich Fr. 1'607.10 ab November 2008 bis Oktober

2009.

zu bezahlen und die unterbliebenen Leistungen nachzuzahlen.

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin unterstützte gemäss ihrer Verfügung vom 10. Dezember

2008.

den Beschwerdeführer mit monatlich Fr. 1'434.50 abzüglich sämtlichen

Einnahmen, zuzüglich allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen

gemäss einem früheren Beschluss. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden,

dass dem Beschwerdeführer – spätestens am 19. März 2009 – die monatlichen

Abrechnungen ab November 2008 bis und mit März 2009 zugestellt wurden. Daraus

geht klar hervor, dass von seinem Unterstützungsbeitrag jeweils

"Einnahmen" von Fr. 799.50 als Konkubinatsbeitrag/Haushaltentschädigung

in Abzug gebracht wurden. Wenn in der Verfügung vom 10. Dezember 2008 die

Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen festgehalten wird, so ergibt sich daraus

in Zusammenhang mit den monatlichen Abrechnungen klar, dass der Konkubinatsbeitrag

als Einkommen in Abzug gebracht wurde, wie die Beschwerdegegnerin in der

Rekursantwort und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht

festhielten. Einer besonderen Erwähnung des Konkubinatsbeitrags bedurfte es in

der Verfügung vom 10. Dezember 2008 daher nicht.

3.2.2

Die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers erzielt ein Einkommen von

Fr. 18'432.- jährlich aus einer IV-Rente der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich und von Fr. 13'135.- jährlich aus einer Invalidenrente

der Versicherung F. Gemäss der Budgetberechnung für sie allein vom 3. Juni

2008.

ergab sich ein Überschuss von Fr. 799.50. Daraus errechnete sich der

Unterstützungsbeitrag für den Beschwerdeführer von Fr. 842.60. Diese

Zahlen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Schon damals war ihm

sodann bekannt, dass der Betrag von Fr. 799.50 als Einnahmen der Konkubinatspartnerin

in seinem Unterstützungsbudget berücksichtigt würde. Ausserdem wurde er gemäss

den Ausführungen in der Beschwerdeantwort schon am 8. Mai 2008 darauf aufmerksam

gemacht, ohne dass er darauf reagiert hätte. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags

erfolgte beim vorliegenden stabilen Konkubinat nach der erwähnten Rechtsprechung

(vorn E. 2.2) durchaus zu Recht.

3.2.3

Es trifft daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass

der Konkubinatsbeitrag in der Verfügung vom 10. Dezember 2008

"gestrichen" worden wäre. Soweit er geltend macht, dass er die

beanstandete Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nach dem negativ

ausgefallenen Rekursentscheid vom 19. November 2008 auf sich habe beruhen

lassen, weil er sich eine effiziente Rechtsvertretung nicht habe leisten

können, ändert das an der Zulässigkeit der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags

nichts, ebenso wenig, dass ihm seine Partnerin mit nicht näher substanziierten

Darlehen aushelfen soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

3.3

Der

Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Auflage, der Sozialberatung bei

Arbeitsunfähigkeit monatlich ein aktuelles Arztzeugnis vorlegen zu müssen.

Angesichts der behaupteten chronischen Natur seiner Erkrankung verlangt er ein

Intervall für die Vorlage eines Arztzeugnisses von drei Monaten. Etwas anderes

sei nicht nur unverhältnismässig. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin von ihm

von Frühjahr bis Ende 2008 kein Arztzeugnis einverlangt; nunmehr soll dies

monatlich erforderlich sein. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der

Beschwerdeführer habe sich bis anhin stets geweigert, die geforderten

Arztzeugnisse einzulegen. Ein detailliertes Arztzeugnis sei erstmals am 21. März

2009.

vorgelegt worden.

3.3.1

Nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt Zürich, welche das Gesuch des Beschwerdeführers

um eine IV-Rente zu behandeln hatte, ist seine Arbeitsunfähigkeit durch ein

Abhängigkeitsverhalten begründet, was keinen invalidisierenden

Gesundheitsschaden darstelle, ebenso wenig die chronische Hepatitis C. Das

Leistungsbegehren wurde abgewiesen. Gemäss dem ausführlichen Arztzeugnis vom 21. März

2009.

leidet der Beschwerdeführer an zwei chronischen (nicht näher bezeichneten)

Krankheiten, die beide nur eingeschränkt therapierbar seien und sich in

Schwächeepisoden und mangelnder Konzentrationsfähigkeit ausdrückten. Die

Arbeitsfähigkeit legte der behandelnde Arzt auf ca. 1½ Stunden Heimarbeit

pro Tag fest und wies darauf hin, dass ein Zeugnis jeweils für drei Monate

gültig sei. Die übrigen im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse bescheinigten

dem Beschwerdeführer jeweils eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die

Dauer von vier oder sechs Wochen. Darauf gestützt hielt die Vorinstanz die

Auflage nicht für schikanös.

3.3.2

Angesichts des Umstandes, dass die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers für seine Arbeitsunfähigkeit massgebend ist, besteht ohne

Zweifel ein Interesse an deren Abklärung. Allerdings geht aus dem Arztbericht

vom 21. März 2009 hervor, dass mit einer raschen Besserung nicht gerechnet

werden könne. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie sei in Wahrung des

öffentlichen Interesses verpflichtet, in regelmässigen Abständen ein ärztliches

Zeugnis einzuholen, um die Kontrollpflicht zu wahren. Dies begründet allerdings

das Intervall von einem Monat nicht zwingend. Nach Angaben des Arztes gelten

seine Zeugnisse drei Monate. In einem gewissen Widerspruch dazu steht die

bisher ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit für jeweils vier oder sechs Wochen. Es

erscheint deshalb sachlich gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten,

alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis über seinen Gesundheitszustand und

die damit verbundene Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit einzulegen. Inwiefern

er selber eine Genesung durch eine Korrektur seines Abhängigkeitsverhaltens

beeinflussen könnte, lässt sich mangels eines genauen Krankheitsbildes nicht

abschätzen. In diesem Zusammenhang könnte sich eine medizinische Begutachtung

des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Wiedererwerb seiner Arbeitsfähigkeit

als angezeigt erweisen.

3.4

Demnach

ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen, soweit sie die

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags betrifft. Sie ist insofern teilweise

gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Monate ein Arztzeugnis

vorzulegen hat.

4.

Der Beschwerdeführer unterliegt bei diesem Ausgang des

Verfahrens weitgehend; entsprechend wären ihm die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Allerdings verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

vorausgesetzte Mittellosigkeit erfüllt. Als von Anfang an aussichtslos erwies

sich die Beschwerde sodann nicht (§ 16 Abs. 1 VRG). Entsprechend ist

ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) zu

gewähren. Keine der Parteien hat eine Entschädigung für das Verfahren verlangt,

weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird bewilligt;

und entscheidet:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids

des Bezirksrats E vom 29. April 2009 sowie Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2

Satz 1 des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 4. März 2009 insofern

aufgehoben, als der Beschwerdeführer monatlich ein aktuelles Arztzeugnis bei

der Sozialberatung einzureichen hat. Der Beschwerdeführer hat der

Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit alle zwei Monate ein aktuelles

Arztzeugnis einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…