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Entscheid

VB.2009.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00298

22. Oktober 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11799)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1931, hegt seit langem den

Wunsch, aus dem Leben zu scheiden, da sie immer älter und schwächer werde und

keinen Sinn darin sehe, diesen körperlichen und seelischen Verfall über sich

ergehen zu lassen. Im Jahr 2005 unternahm sie einen Suizidversuch und wurde

danach während sechs Wochen psychiatrisch hospitalisiert. Ihr Sterbewunsch

blieb aber weiterhin bestehen. Nachdem sie sich erfolglos an die Sterbehilfeorganisation

EXIT gewandt hatte und auch keinen Arzt ausfindig machen konnte, der ihr das

für einen Suizid erforderliche Natrium-Pentobarbital verschreiben würde,

gelangte sie, vertreten durch Rechtsanwalt RA B, am 16. Dezember 2008

unter anderem mit folgenden Anträgen an die Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich:

1.

Es sei der Gesuchstellerin über den Kantonsärztlichen

Dienst des Kantons Zürich 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des Suizids

abzugeben;

2.

eventualiter sei der Gesuchstellerin durch den

Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich ein Rezept auf 15 Gramm

Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des Suizids auszustellen;

3.

subeventualiter sei der Gesuchstellerin zu

bewilligen, über eine Sterbehilfeorganisation 15 Gramm Natrium-Pentobarbital

zum Zwecke des begleiteten Suizids zu beziehen;

4.

subsubeventualiter sei der Gesuchstellerin zu

Handen einer Sterbehilfeorganisation durch den Kantonsärztlichen Dienst des

Kantons Zürich ein Rezept auf 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des

begeleiteten Suizids auszustellen.

Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch mit

Verfügung vom 29. April 2009 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die ablehnende Verfügung der

Gesundheitsdirektion erhob A am 29. Mai 2009 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte unter Wiederholung der genannten Anträge die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

ihren Lasten. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 30. Juni 2009

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich und funktionell

zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die

übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wirft der Gesundheitsdirektion eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vor, weil sie sich darauf beschränkt habe, einige Passagen des Bundesgerichtsentscheids

133.

I 58 zu zitieren, ohne sich mit den Argumentationen in der Gesuchsbegründung

weiter auseinanderzusetzen. Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die

ablehnende Begründung des Gesuchs kurz ausfiel. Doch gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss sich der Entscheid einer Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.

Vorausgesetzt wird nur, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der

Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die

Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das

Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III

439.

E. 3.3; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10

N. 37). Diesen Anforderungen genügt das vorliegend angefochtene Urteil,

zumal sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin

auseinandersetzte und dabei auch auf die neuste Rechtsprechung des

Bundesgerichts einging. Sie verwies insbesondere auch auf den

Bundesgerichtsentscheid BGE 133 I 58, in dem viele von der Beschwerdeführerin

aufgeworfene Fragen thematisiert wurden.

2.

2.1

Die

Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Abgabe von Natrium-Pentobarbital

bedürfe einer vorgängigen ärztlichen Verschreibung. Suizidhilfe werde zusehends

als freiwillige ärztliche Aufgabe verstanden, die zwar keinem Arzt aufgedrängt

werden könne, aber auch aufsichts- und standesrechtlich nicht ausgeschlossen

erscheine, solange bei der Untersuchung, Diagnose und Abgabe die ärztlichen

Berufs- und Sorgfaltspflichten eingehalten würden bzw. sich der betroffene Arzt

nicht hauptsächlich vom Sterbewunsch seines Patienten leiten lasse, ohne dessen

Entscheid nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründlich auf seine

medizinische Begründetheit hin zu überprüfen. Nichts anderes lasse sich der

Rechtsprechung der Strassburger Organe entnehmen, wonach sich aus der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) kein Anspruch darauf ergebe, unter Mithilfe

eines Dritten oder des Staates sterben zu dürfen. Das Recht auf Leben enthalte

keine entsprechende negative Freiheit. Somit seien die Anträge der

Beschwerdeführerin, über den Kantonsärztlichen Dienst Natrium-Pentobarbital

beziehen zu können, abzuweisen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Behörden gingen von einer

falschen Fragestellung aus. Unstreitig gebe es keinen Anspruch darauf, von

einem Dritten oder vom Staat Beihilfe zum Suizid zu erhalten. Dies sei auch gar

nicht nötig, denn es seien genügend Menschen vorhanden, die bereit seien, diese

Beihilfe zu leisten. Die wahre Frage sei indessen, ob der urteilsfähige

erwachsene Bürger, der sein Leben beenden möchte, einen Anspruch darauf habe,

dabei nicht behindert zu werden, was ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK

garantiertes Menschenrecht sei. Das Bundesgericht habe denn auch festgehalten,

es sei ein Menschenrecht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen

Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage sei,

seinen entsprechenden Willen frei zu bilden. Nach der Publikation des

Bundesgerichtsentscheids BGE 133 I 58 habe aber eine nicht voraussehbare

Entwicklung stattgefunden, wonach die Ärzteschaft von den Standesorganisationen

dazu aufgerufen worden sei, dem Urteil nicht nachzuleben. Zudem seien den

Ärzten mehr oder minder offen Sanktionen angedroht worden, falls sie Menschen,

die nicht an einer infausten Erkrankung litten, Beihilfe zum Suizid leisteten.

Es sei ihr, der Beschwerdeführerin, nicht zuzumuten, sich nun auf die Odyssee

einer Suche nach einem Arzt zu begeben, der ihr das nötige Medikament für den

Suizid verschreibe. Die Problematik beschränke sich zudem nicht nur auf die

Ärzteschaft. So habe sie auch keinen Waffenerwerbsschein für die Beschaffung

einer Faustfeuerwaffe zur Durchführung des Suizids erhältlich machen können.

Das vom Bundesgericht anerkannte Recht bestehe also nur auf dem Papier, womit

gegen die sogenannte "Artico-Rechtsprechung" verstossen werde, welche

explizit verlange, dass die durch die EMRK garantierten Rechte praktikabel und

ausübbar sein sollen. Somit müsse der Staat als primärer Garant der Menschenrechte

einspringen. In casu werde vom Staat keine eigentliche "Beihilfe"

verlangt, sondern nur, dass er dafür sorge, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei

der Ausübung ihres Grundrechts nicht behindert werde.

3.

3.1

Suizidhandlungen,

verstanden als Verhaltensweisen, die sich wissentlich und willentlich auf die

Herbeiführung des eigenen Todes richten, sind als solche in der Schweiz nicht

strafbar. Nach Art. 115 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird, wer aus

selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe

leistet, mit Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren bestraft,

sofern der Suizid ausgeführt oder versucht wurde. Beihilfe zum Suizid liegt

vor, wenn jemand einen Menschen bei der Verwirklichung eines bereits

gefassten Entschlusses zur Selbsttötung unterstützt. Die Strafbarkeit des Beteiligten

beschränkt sich auf die aus selbstsüchtigen Beweggründen geleistete Hilfe. Straflos

bleibt insbesondere der Fall, dass jemand einem Patienten mit infauster

Prognose die nötigen Mittel verschafft und die erforderlichen Instruktionen

erteilt, damit dieser sich selber das Leben zu nehmen vermag, und dies dann

auch tatsächlich geschieht (vgl. VGr, 17. November 2007, VB.2005.00345,

E. 3.1 mit Hinweis; sodann BGE 133 I 58 E. 6.1 und 6.3.4).

3.2

Die

Erhältlichkeit von Natrium-Pentobarbital, das sich für den Suizid besonders gut

eignen soll, ist nach gefestigter Rechtsprechung nur auf ärztliches Rezept hin

möglich, was weder verfassungs- noch konventionswidrig ist. Ein Eingriff in das

durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Recht auf persönliche Freiheit

bzw. das Recht auf Schutz des Privatlebens ist zulässig, soweit er auf einer

gesetzlichen Grundlage beruht, daran ein überwiegendes öffentliches Interesse

besteht, er verhältnismässig erscheint und der Kerngehalt des Grundrechts

dadurch nicht berührt wird (Art. 36 BV). Nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein und eine Massnahme

darstellen, die sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung von

strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz

der Rechte oder Freiheiten anderer als notwendig erweist (BGE 133 I 58 E. 6.3.1).

In der Schweiz beruht die ärztliche Rezeptpflicht zur Abgabe

von Natrium-Pentobarbital auf einer klaren, hinreichend zugänglichen und

vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage: Sie stützt sich im nationalen Recht auf Art. 24

und 26 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und

Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) bzw. auf Art. 9 und 10 Abs. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121);

völkerrechtlich liegen ihr Art. 9 Abs. 1 und Tabelle 3 des

Übereinkommens über psychotrope Stoffe zugrunde (SR 0.812.121.02). Die

Verschreibungspflicht dient generell dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit

der Bevölkerung sowie – im Zusammenhang mit der Sterbehilfe – der Verhinderung

von Straftaten bzw. der Bekämpfung damit verbundener Missbrauchsgefahren. Die

Medikation setzt eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten

entsprechend vorgenommene Diagnose, Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch

voraus. Auch die Prüfung der Urteilsfähigkeit, der medizinischen Unterlagen und

der Beurteilung, ob alle möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne

Resultat geblieben sind, kann letztlich nur durch den Arzt erfolgen. Die Rezeptpflicht

für Natrium-Pentobarbital stellt dies sicher, da kein Arzt ohne Vorliegen der

entsprechenden Voraussetzungen dieses Betäubungsmittel abgeben wird, riskiert

er doch sonst straf-, zivil- oder aufsichtsrechtliche Sanktionen. Die Rezeptpflicht

dient dem Schutz vor unüberlegten, voreiligen Schlüssen und garantiert das

Vorliegen einer medizinischen Rechtfertigung des Aktes. Der damit allenfalls verbundene

Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. 10 Abs. 2 BV

geschützte Selbstbestimmungsrecht fällt im Hinblick auf die mit der Abgabe von

Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung verbundenen Konsequenzen nicht

wesentlich ins Gewicht. Umgekehrt steht mit dem Schutz des Lebens und dem

Verbot der Fremdtötung bzw. deren Abgrenzung von der grundsätzlich straflosen

Beihilfe zum Suizid ein besonders wichtiges öffentliches Interesse infrage.

Wird die Suizidbeihilfe mit medizinischen Mitteln unter bestimmten

Voraussetzungen zugelassen, was im Hinblick auf die sich daran knüpfenden

ethischen Fragen in erster Linie durch den Gesetzgeber zu entscheiden ist, darf

der Staat ein Kontrollverfahren vorschreiben, welches gewährleistet, dass der

Entscheid gegebenenfalls tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des

Betroffenen entspricht; dafür ist die ärztliche Rezeptpflicht geeignet und

erforderlich (BGE 133 I 58 E. 6.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die

Rezeptpflicht steht auch im Einklang mit dem Übereinkommen vom 4. April 1997

über Menschenrechte und Biomedizin ("Oviedo-Konvention", für die

Schweiz in Kraft seit dem 1. November 2008, SR 0.810.2). Selbst wenn der Anspruch

auf den Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Suizids mit dem von der

Beschwerdeführerin genannten Art. 2, wonach das Interesse und Wohl des

menschlichen Lebens Vorrang gegenüber dem blossen Interesse der Gesellschaft

oder der Wissenschaft haben, begründet werden wollte, so wäre gleichzeitig Art. 4

zu beachten, wonach jede Intervention im Gesundheitsbereich, einschliesslich

Forschung, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, Berufspflichten und

Verhaltensregeln erfolgen muss. Dementsprechend kann aus der Oviedo-Konvention

auch nicht das Recht auf den Bezug von Natrium-Pentobarbital ohne ärztliches

Rezept zum Zweck des Suizids hergeleitet werden.

3.3

Somit kann

im Rahmen der anerkannten medizinischen Berufsregeln durchaus ein ärztliches

Rezept für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ausgestellt werden, falls im Einzelfall

die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Als besonders heikel erweist

sich jedoch die Frage nach der Verschreibung und Abgabe von

Natrium-Pentobarbital für einen begleiteten Suizid bei psychisch kranken

Personen. Es ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhafte, schwere

psychische Beeinträchtigung ähnlich wie eine somatische ein Leiden begründen

kann, das dem Patienten sein Leben auf Dauer nicht mehr lebenswert erscheinen

lässt. Nach neueren ethischen, rechtlichen und medizinischen Stellungnahmen ist

in solchen Fällen eine allfällige Verschreibung von Natrium-Pentobarbital nicht

mehr notwendigerweise kontraindiziert und generell als Verletzung der medizinischen

Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Doch ist dabei äusserste Zurückhaltung

geboten: Es gilt zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer

therapierbaren psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, und jenem, der

auf einem selbst bestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer

urteilsfähigen Person beruht, den es gegebenenfalls zu respektieren gilt.

Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden

Entscheid, darf unter Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital

verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden (BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1).

4.

4.1

Der

Gutachter Dr.med. C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte,

aus medizinisch-psychiatrischer Sicht könne der Verordnung der notwendigen

Menge von Natrium-Pentobarbital an die Beschwerdeführerin uneingeschränkt zugestimmt

werden. Allerdings hatte der Gutachter die Beschwerdeführerin während insgesamt

drei Stunden "nur" auf deren Urteilsfähigkeit hin untersucht

und die Beurteilung somit auf den Teilaspekt beschränkt, ob ihr Sterbewunsch

wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden sei sowie ob er als dauerhaft

gelten könne. Das Vorliegen eines somatischen oder psychischen Leidens, welches

die Annahme rechtfertige, dass das Lebensende nahe sei, wurde nicht näher

thematisiert, ebenso wenig, ob der Sterbewunsch der Beschwerdeführerin Ausdruck

eines therapierbaren Leidens sein könnte. Die sorgfältige Abklärung auch dieser

Fragen wäre aber unabdingbare Voraussetzung, um gegebenenfalls das von der

Beschwerdeführerin verlangte Mittel Natrium-Pentobarbital überhaupt ärztlich

verschreiben zu können (zur Verantwortung des Arztes bei der Beihilfe zum

Suizid vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.4). Der Sterbewunsch allein, und mag er

noch so überlegt sein, genügt für die Ausstellung eines Rezepts nicht. Demnach

sind die erforderlichen Voraussetzungen für die ärztliche Verschreibung von

Natrium-Pentobarbital vor dem Hintergrund der Akten nicht erfüllt bzw. es

bedürfte weiterer fundierter medizinischer Abklärungen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es sei ihr nicht zuzumuten, sich zur

Odyssee einer Arztsuche aufzumachen, und antizipiert ausserdem, zufolge des auf

die Ärzteschaft ausgeübten Drucks – insbesondere durch die Standesorganisationen

– dürfte sie ohnehin keinen Arzt finden, der ihr das Mittel verschreibe,

weshalb nun der Staat "einzuspringen" habe.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht.

Gewichtige, bereits dargelegte, öffentliche Interessen erfordern immer eine

ärztliche Verschreibung für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital an einen

Sterbewilligen. Daran ändert auch nichts, dass beim Vorliegen einer psychischen

Erkrankung oder auch einem chronisch vegetativen Zustand ohne Todesnähe (vgl.

dazu Christian Schwarzenergger, Das Mittel zur Suizidbeihilfe und das Recht auf

den eigenen Tod, Schweizerische Ärztezeitung 2007, S. 843) die Verschreibung

des Mittels nur schwer erhältlich ist. Der Grund dafür ist primär, dass in solchen

Fällen naturgemäss die Missbrauchsgefahren schwer zu erkennen sind. Die Verschreibung

darf daher nur mit äusserster Zurückhaltung und unter strenger Beachtung der

genannten Voraussetzungen erfolgen. Sich unter solchen Umständen auf die Suche

nach einem Arzt zu begeben und erst noch damit rechnen zu müssen, die

medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rezepts nicht zu

erfüllen, mag zwar von der Beschwerdeführerin als unzumutbar und ein

"Behindern" am Umsetzen ihres Suizidwunsches empfunden werden, kann

aber nicht dazu führen, von der im öffentlichen Interesse stehenden ärztlichen

Verschreibungspflicht abzusehen. Dies stellt auch keinen Verstoss gegen die so

genannte "Artico-Rechtsprechung" dar, wonach die Konvention nicht zum

Zweck habe, theoretische oder illusorische Rechte zu gewährleisten, sondern

Rechte, die praktisch und effektiv seien (Urteil des EGMR i.S. Artico gegen Italien,

vom 13. Mai 1980, Serie A, Bd. 37 Ziff. 33). Tatsache ist, dass es –

ungeachtet der kritischen Haltungen verschiedener Standesorganisationen –

durchaus Ärztinnen und Ärzte gibt, die bereit sind, hinsichtlich des Sterbewunsches

Fachgutachten über die Urteilsfähigkeit psychisch kranker Menschen zu erstellen

(die Beschwerdeführerin verfügt über ein solches, wenn auch immer noch offene

Fragen bestehen). Weiter sind der Oberstaatsanwaltschaft zumindest vier Fälle

bekannt, in denen unter psychischen Störungen leidenden Personen gestützt auf

entsprechende Fachgutachten Suizidhilfe geleistet worden ist (unter Beteiligung

verschiedener Sterbeorganisationen; vgl. dazu Auszug aus dem Protokoll des

Regierungsrates des Kantons Zürich, 27. Mai 2009, KR-Nr. 101/2009). Somit

kann nicht von vornherein angenommen werden, es sei unmöglich, beim Vorliegen

einer entsprechenden Diagnose das gewünschte ärztliche Rezept zu erhalten. Im

Zusammenhang mit der "Artico-Rechtsprechung" hat das Bundesgericht zudem

klar festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern – im Hinblick auf

mögliche Alternativen – die Suizidfreiheit bzw. die Freiheit, über die eigene

Lebensqualität entscheiden zu können, dadurch beeinträchtigt werde, dass der

Staat die Abgabe des genannten Stoffes nicht voraussetzungslos, sondern nur

aufgrund einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen der "anerkannten Regeln

der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften" und unter Kenntnis

des Gesundheitszustands des Betroffenen zulasse. Für eine wirksame Umsetzung der

in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Freiheit, über die Beendigung des

eigenen Lebens entscheiden zu können, sei eine vorbehaltlose Abgabe von Natrium-Pentobarbital

nicht erforderlich. Allein die Tatsache, dass mögliche Alternativen zum Suizid

mit Natrium-Pentobarbital allenfalls risikobehafteter oder schmerzhafter

erschienen, genüge nicht, um die rezeptfreie Abgabe dieses Mittels zum Zweck

des Suizids zu legitimieren (BGE 133 I 58 E. 6.2.3). Dies gilt auch

vorliegend.

4.3

Auch wenn

die Beschwerdeführerin festhält, sie verlange vom Staat gar keine Beihilfe zum

Suizid, sondern lediglich, dass sie an der Umsetzung ihres Willens nicht

"behindert" werde, so geht sie trotzdem von einer positiven Pflicht

des Staates aus, nämlich dieser habe dafür zu sorgen, dass sie Zugang zum

Mittel Natrium-Pentobarbital erhalte. Ihre Anträge, wonach ihr das Mittel vom

Kantonsärztlichen Dienst direkt oder über eine Sterbehilfeorganisation abzugeben

bzw. zu verschreiben sei, belegen dies unmissverständlich. Gemäss gefestigter

Rechtsprechung besteht indessen gerade keine solche staatliche Pflicht, einem

Sterbewilligen Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten,

gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument zu verschaffen, und

zwar auch nicht im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Insbesondere ist

der Staat auch nicht dazu verpflichtet, jemandem für die Mithilfe an einem

Selbstmord Straffreiheit zuzusichern oder eine gesetzliche Möglichkeit für

irgendeine andere Form der Sterbehilfe zu schaffen; der Staat muss grundsätzlich

keine Handlungen billigen, die den Tod eines Menschen bezwecken (BGE 133 I 58

E. 6.2.1 und 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es ist zwar durchaus Aufgabe

des Gerichts, zur Rechtsfortbildung beizutragen, ohne aber in die eigentlichen

Aufgaben des Gesetzgebers einzugreifen. Im immer wieder zitierten Leitentscheid

BGE 133 I 58 sind die Voraussetzungen und Grenzen für die Erhältlichkeit von

Natrium-Pentobarbital im Licht der aktuellen Gesetzgebung ausführlich und klar

aufgezeigt worden, woran weiterhin festzuhalten ist (vgl. auch diverse

Entscheide des Verwaltungsgerichts, so vom 17. November 2005,

VB.2005.00345, 20. Dezember 2007, VB.2007.00408 [je abrufbar unter www.vgrzh.ch;

RB 2007 Nr. 47, Leitsatz] und 15. Juli 1999, VB.1999.00145

[abgedruckt in: ZBl 101/2000, S. 489 ff., AJP 2000, S. 474 ff.]).

Insbesondere können die strengen Vorgaben für die Abgabe von

Natrium-Pentobarbital beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder einer

vergleichbaren Situation nicht ohne vorgängige eingehende ärztliche Überprüfung

sämtlicher Aspekte und ohne ärztliche Verschreibung übergangen werden.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin,

weshalb nur bei ausserordentlich hohen Umtrieben eine Prozesskostenverfügung

zugesprochen werden könnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…