VB.2009.00298
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00298
22. Oktober 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11799)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00298
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.04.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Betäubungsmittelabgabe
Begehren um Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Suizids einer sterbewilligen Person: Bestätigung der Rechtsprechung (BGE 133 I 58).
Die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ist gemäss Heil- und Betäubungsmittelgesetz rezeptpflichtig und darf deshalb nicht ohne ärztliche Verschreibung erfolgen. Die Freiheitsrechte verpflichten den Staat nicht dazu, einer sterbewilligen Person den Zugang zu Natrium-Pentobarbital bzw. zu einem entsprechenden Rezept zu verschaffen, und auch weder die Oviedo-Konvention noch die Artico-Rechtsprechung stehen einer Rezeptpflicht entgegen (E. 3).
Im vorliegenden Fall ist somit nicht zu beanstanden, dass die Gesundheitsdirektion das Gesuch der Beschwerdeführerin um Abgabe von Natrium-Pentobarbital bzw. eines entsprechenden Rezeptes abwies. Daran ändert auch ein Gutachten nichts, gemäss dem der Sterbewunsch der 1931 geborenen, körperlich und psychisch gesunden Beschwerdeführerin wohlerwogen und von dauerhafter Geltung ist. Dass die Beschwerdeführerin bisher keinen Arzt fand, der zur Ausstellung eines Rezepts zum Bezug von Natrium-Pentobarbital bereit war, führt nicht zu einer positiven staatlichen Pflicht, eine rezeptfreie Abgabe dieses Mittels zu gewähren bzw. den Zugang dazu zu verschaffen (E. 4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ABGABEPFLICHT
ARTICO-RECHTSPRECHUNG
BETÄUBUNGSMITTEL
FREIHEITSRECHTE
NATRIUM-PENTOBARBITAL
OVIEDO-KONVENTION
REZEPTPFLICHT
STERBEHILFE
SUIZID
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
§ 9 BetmG
§ 10 Abs. I BetmG
Art. 10 Abs. II BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
Art. 24 HMG
Art. 26 HMG
Art. 115 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00298
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Betäubungsmittelabgabe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1931, hegt seit langem den
Wunsch, aus dem Leben zu scheiden, da sie immer älter und schwächer werde und
keinen Sinn darin sehe, diesen körperlichen und seelischen Verfall über sich
ergehen zu lassen. Im Jahr 2005 unternahm sie einen Suizidversuch und wurde
danach während sechs Wochen psychiatrisch hospitalisiert. Ihr Sterbewunsch
blieb aber weiterhin bestehen. Nachdem sie sich erfolglos an die Sterbehilfeorganisation
EXIT gewandt hatte und auch keinen Arzt ausfindig machen konnte, der ihr das
für einen Suizid erforderliche Natrium-Pentobarbital verschreiben würde,
gelangte sie, vertreten durch Rechtsanwalt RA B, am 16. Dezember 2008
unter anderem mit folgenden Anträgen an die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich:
1.
Es sei der Gesuchstellerin über den Kantonsärztlichen
Dienst des Kantons Zürich 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des Suizids
abzugeben;
2.
eventualiter sei der Gesuchstellerin durch den
Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich ein Rezept auf 15 Gramm
Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des Suizids auszustellen;
3.
subeventualiter sei der Gesuchstellerin zu
bewilligen, über eine Sterbehilfeorganisation 15 Gramm Natrium-Pentobarbital
zum Zwecke des begleiteten Suizids zu beziehen;
4.
subsubeventualiter sei der Gesuchstellerin zu
Handen einer Sterbehilfeorganisation durch den Kantonsärztlichen Dienst des
Kantons Zürich ein Rezept auf 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des
begeleiteten Suizids auszustellen.
Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch mit
Verfügung vom 29. April 2009 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die ablehnende Verfügung der
Gesundheitsdirektion erhob A am 29. Mai 2009 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte unter Wiederholung der genannten Anträge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
ihren Lasten. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 30. Juni 2009
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich und funktionell
zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin wirft der Gesundheitsdirektion eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, weil sie sich darauf beschränkt habe, einige Passagen des Bundesgerichtsentscheids
133.
I 58 zu zitieren, ohne sich mit den Argumentationen in der Gesuchsbegründung
weiter auseinanderzusetzen. Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die
ablehnende Begründung des Gesuchs kurz ausfiel. Doch gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss sich der Entscheid einer Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Vorausgesetzt wird nur, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III
439.
E. 3.3; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10
N. 37). Diesen Anforderungen genügt das vorliegend angefochtene Urteil,
zumal sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin
auseinandersetzte und dabei auch auf die neuste Rechtsprechung des
Bundesgerichts einging. Sie verwies insbesondere auch auf den
Bundesgerichtsentscheid BGE 133 I 58, in dem viele von der Beschwerdeführerin
aufgeworfene Fragen thematisiert wurden.
2.
2.1
Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Abgabe von Natrium-Pentobarbital
bedürfe einer vorgängigen ärztlichen Verschreibung. Suizidhilfe werde zusehends
als freiwillige ärztliche Aufgabe verstanden, die zwar keinem Arzt aufgedrängt
werden könne, aber auch aufsichts- und standesrechtlich nicht ausgeschlossen
erscheine, solange bei der Untersuchung, Diagnose und Abgabe die ärztlichen
Berufs- und Sorgfaltspflichten eingehalten würden bzw. sich der betroffene Arzt
nicht hauptsächlich vom Sterbewunsch seines Patienten leiten lasse, ohne dessen
Entscheid nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründlich auf seine
medizinische Begründetheit hin zu überprüfen. Nichts anderes lasse sich der
Rechtsprechung der Strassburger Organe entnehmen, wonach sich aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) kein Anspruch darauf ergebe, unter Mithilfe
eines Dritten oder des Staates sterben zu dürfen. Das Recht auf Leben enthalte
keine entsprechende negative Freiheit. Somit seien die Anträge der
Beschwerdeführerin, über den Kantonsärztlichen Dienst Natrium-Pentobarbital
beziehen zu können, abzuweisen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Behörden gingen von einer
falschen Fragestellung aus. Unstreitig gebe es keinen Anspruch darauf, von
einem Dritten oder vom Staat Beihilfe zum Suizid zu erhalten. Dies sei auch gar
nicht nötig, denn es seien genügend Menschen vorhanden, die bereit seien, diese
Beihilfe zu leisten. Die wahre Frage sei indessen, ob der urteilsfähige
erwachsene Bürger, der sein Leben beenden möchte, einen Anspruch darauf habe,
dabei nicht behindert zu werden, was ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK
garantiertes Menschenrecht sei. Das Bundesgericht habe denn auch festgehalten,
es sei ein Menschenrecht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen
Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage sei,
seinen entsprechenden Willen frei zu bilden. Nach der Publikation des
Bundesgerichtsentscheids BGE 133 I 58 habe aber eine nicht voraussehbare
Entwicklung stattgefunden, wonach die Ärzteschaft von den Standesorganisationen
dazu aufgerufen worden sei, dem Urteil nicht nachzuleben. Zudem seien den
Ärzten mehr oder minder offen Sanktionen angedroht worden, falls sie Menschen,
die nicht an einer infausten Erkrankung litten, Beihilfe zum Suizid leisteten.
Es sei ihr, der Beschwerdeführerin, nicht zuzumuten, sich nun auf die Odyssee
einer Suche nach einem Arzt zu begeben, der ihr das nötige Medikament für den
Suizid verschreibe. Die Problematik beschränke sich zudem nicht nur auf die
Ärzteschaft. So habe sie auch keinen Waffenerwerbsschein für die Beschaffung
einer Faustfeuerwaffe zur Durchführung des Suizids erhältlich machen können.
Das vom Bundesgericht anerkannte Recht bestehe also nur auf dem Papier, womit
gegen die sogenannte "Artico-Rechtsprechung" verstossen werde, welche
explizit verlange, dass die durch die EMRK garantierten Rechte praktikabel und
ausübbar sein sollen. Somit müsse der Staat als primärer Garant der Menschenrechte
einspringen. In casu werde vom Staat keine eigentliche "Beihilfe"
verlangt, sondern nur, dass er dafür sorge, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei
der Ausübung ihres Grundrechts nicht behindert werde.
3.
3.1
Suizidhandlungen,
verstanden als Verhaltensweisen, die sich wissentlich und willentlich auf die
Herbeiführung des eigenen Todes richten, sind als solche in der Schweiz nicht
strafbar. Nach Art. 115 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird, wer aus
selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe
leistet, mit Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren bestraft,
sofern der Suizid ausgeführt oder versucht wurde. Beihilfe zum Suizid liegt
vor, wenn jemand einen Menschen bei der Verwirklichung eines bereits
gefassten Entschlusses zur Selbsttötung unterstützt. Die Strafbarkeit des Beteiligten
beschränkt sich auf die aus selbstsüchtigen Beweggründen geleistete Hilfe. Straflos
bleibt insbesondere der Fall, dass jemand einem Patienten mit infauster
Prognose die nötigen Mittel verschafft und die erforderlichen Instruktionen
erteilt, damit dieser sich selber das Leben zu nehmen vermag, und dies dann
auch tatsächlich geschieht (vgl. VGr, 17. November 2007, VB.2005.00345,
E. 3.1 mit Hinweis; sodann BGE 133 I 58 E. 6.1 und 6.3.4).
3.2
Die
Erhältlichkeit von Natrium-Pentobarbital, das sich für den Suizid besonders gut
eignen soll, ist nach gefestigter Rechtsprechung nur auf ärztliches Rezept hin
möglich, was weder verfassungs- noch konventionswidrig ist. Ein Eingriff in das
durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Recht auf persönliche Freiheit
bzw. das Recht auf Schutz des Privatlebens ist zulässig, soweit er auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, daran ein überwiegendes öffentliches Interesse
besteht, er verhältnismässig erscheint und der Kerngehalt des Grundrechts
dadurch nicht berührt wird (Art. 36 BV). Nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein und eine Massnahme
darstellen, die sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz
der Rechte oder Freiheiten anderer als notwendig erweist (BGE 133 I 58 E. 6.3.1).
In der Schweiz beruht die ärztliche Rezeptpflicht zur Abgabe
von Natrium-Pentobarbital auf einer klaren, hinreichend zugänglichen und
vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage: Sie stützt sich im nationalen Recht auf Art. 24
und 26 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und
Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) bzw. auf Art. 9 und 10 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121);
völkerrechtlich liegen ihr Art. 9 Abs. 1 und Tabelle 3 des
Übereinkommens über psychotrope Stoffe zugrunde (SR 0.812.121.02). Die
Verschreibungspflicht dient generell dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit
der Bevölkerung sowie – im Zusammenhang mit der Sterbehilfe – der Verhinderung
von Straftaten bzw. der Bekämpfung damit verbundener Missbrauchsgefahren. Die
Medikation setzt eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten
entsprechend vorgenommene Diagnose, Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch
voraus. Auch die Prüfung der Urteilsfähigkeit, der medizinischen Unterlagen und
der Beurteilung, ob alle möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne
Resultat geblieben sind, kann letztlich nur durch den Arzt erfolgen. Die Rezeptpflicht
für Natrium-Pentobarbital stellt dies sicher, da kein Arzt ohne Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen dieses Betäubungsmittel abgeben wird, riskiert
er doch sonst straf-, zivil- oder aufsichtsrechtliche Sanktionen. Die Rezeptpflicht
dient dem Schutz vor unüberlegten, voreiligen Schlüssen und garantiert das
Vorliegen einer medizinischen Rechtfertigung des Aktes. Der damit allenfalls verbundene
Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. 10 Abs. 2 BV
geschützte Selbstbestimmungsrecht fällt im Hinblick auf die mit der Abgabe von
Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung verbundenen Konsequenzen nicht
wesentlich ins Gewicht. Umgekehrt steht mit dem Schutz des Lebens und dem
Verbot der Fremdtötung bzw. deren Abgrenzung von der grundsätzlich straflosen
Beihilfe zum Suizid ein besonders wichtiges öffentliches Interesse infrage.
Wird die Suizidbeihilfe mit medizinischen Mitteln unter bestimmten
Voraussetzungen zugelassen, was im Hinblick auf die sich daran knüpfenden
ethischen Fragen in erster Linie durch den Gesetzgeber zu entscheiden ist, darf
der Staat ein Kontrollverfahren vorschreiben, welches gewährleistet, dass der
Entscheid gegebenenfalls tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des
Betroffenen entspricht; dafür ist die ärztliche Rezeptpflicht geeignet und
erforderlich (BGE 133 I 58 E. 6.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die
Rezeptpflicht steht auch im Einklang mit dem Übereinkommen vom 4. April 1997
über Menschenrechte und Biomedizin ("Oviedo-Konvention", für die
Schweiz in Kraft seit dem 1. November 2008, SR 0.810.2). Selbst wenn der Anspruch
auf den Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Suizids mit dem von der
Beschwerdeführerin genannten Art. 2, wonach das Interesse und Wohl des
menschlichen Lebens Vorrang gegenüber dem blossen Interesse der Gesellschaft
oder der Wissenschaft haben, begründet werden wollte, so wäre gleichzeitig Art. 4
zu beachten, wonach jede Intervention im Gesundheitsbereich, einschliesslich
Forschung, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, Berufspflichten und
Verhaltensregeln erfolgen muss. Dementsprechend kann aus der Oviedo-Konvention
auch nicht das Recht auf den Bezug von Natrium-Pentobarbital ohne ärztliches
Rezept zum Zweck des Suizids hergeleitet werden.
3.3
Somit kann
im Rahmen der anerkannten medizinischen Berufsregeln durchaus ein ärztliches
Rezept für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ausgestellt werden, falls im Einzelfall
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Als besonders heikel erweist
sich jedoch die Frage nach der Verschreibung und Abgabe von
Natrium-Pentobarbital für einen begleiteten Suizid bei psychisch kranken
Personen. Es ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhafte, schwere
psychische Beeinträchtigung ähnlich wie eine somatische ein Leiden begründen
kann, das dem Patienten sein Leben auf Dauer nicht mehr lebenswert erscheinen
lässt. Nach neueren ethischen, rechtlichen und medizinischen Stellungnahmen ist
in solchen Fällen eine allfällige Verschreibung von Natrium-Pentobarbital nicht
mehr notwendigerweise kontraindiziert und generell als Verletzung der medizinischen
Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Doch ist dabei äusserste Zurückhaltung
geboten: Es gilt zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer
therapierbaren psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, und jenem, der
auf einem selbst bestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer
urteilsfähigen Person beruht, den es gegebenenfalls zu respektieren gilt.
Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden
Entscheid, darf unter Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital
verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden (BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1).
4.
4.1
Der
Gutachter Dr.med. C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte,
aus medizinisch-psychiatrischer Sicht könne der Verordnung der notwendigen
Menge von Natrium-Pentobarbital an die Beschwerdeführerin uneingeschränkt zugestimmt
werden. Allerdings hatte der Gutachter die Beschwerdeführerin während insgesamt
drei Stunden "nur" auf deren Urteilsfähigkeit hin untersucht
und die Beurteilung somit auf den Teilaspekt beschränkt, ob ihr Sterbewunsch
wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden sei sowie ob er als dauerhaft
gelten könne. Das Vorliegen eines somatischen oder psychischen Leidens, welches
die Annahme rechtfertige, dass das Lebensende nahe sei, wurde nicht näher
thematisiert, ebenso wenig, ob der Sterbewunsch der Beschwerdeführerin Ausdruck
eines therapierbaren Leidens sein könnte. Die sorgfältige Abklärung auch dieser
Fragen wäre aber unabdingbare Voraussetzung, um gegebenenfalls das von der
Beschwerdeführerin verlangte Mittel Natrium-Pentobarbital überhaupt ärztlich
verschreiben zu können (zur Verantwortung des Arztes bei der Beihilfe zum
Suizid vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.4). Der Sterbewunsch allein, und mag er
noch so überlegt sein, genügt für die Ausstellung eines Rezepts nicht. Demnach
sind die erforderlichen Voraussetzungen für die ärztliche Verschreibung von
Natrium-Pentobarbital vor dem Hintergrund der Akten nicht erfüllt bzw. es
bedürfte weiterer fundierter medizinischer Abklärungen.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es sei ihr nicht zuzumuten, sich zur
Odyssee einer Arztsuche aufzumachen, und antizipiert ausserdem, zufolge des auf
die Ärzteschaft ausgeübten Drucks – insbesondere durch die Standesorganisationen
– dürfte sie ohnehin keinen Arzt finden, der ihr das Mittel verschreibe,
weshalb nun der Staat "einzuspringen" habe.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht.
Gewichtige, bereits dargelegte, öffentliche Interessen erfordern immer eine
ärztliche Verschreibung für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital an einen
Sterbewilligen. Daran ändert auch nichts, dass beim Vorliegen einer psychischen
Erkrankung oder auch einem chronisch vegetativen Zustand ohne Todesnähe (vgl.
dazu Christian Schwarzenergger, Das Mittel zur Suizidbeihilfe und das Recht auf
den eigenen Tod, Schweizerische Ärztezeitung 2007, S. 843) die Verschreibung
des Mittels nur schwer erhältlich ist. Der Grund dafür ist primär, dass in solchen
Fällen naturgemäss die Missbrauchsgefahren schwer zu erkennen sind. Die Verschreibung
darf daher nur mit äusserster Zurückhaltung und unter strenger Beachtung der
genannten Voraussetzungen erfolgen. Sich unter solchen Umständen auf die Suche
nach einem Arzt zu begeben und erst noch damit rechnen zu müssen, die
medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rezepts nicht zu
erfüllen, mag zwar von der Beschwerdeführerin als unzumutbar und ein
"Behindern" am Umsetzen ihres Suizidwunsches empfunden werden, kann
aber nicht dazu führen, von der im öffentlichen Interesse stehenden ärztlichen
Verschreibungspflicht abzusehen. Dies stellt auch keinen Verstoss gegen die so
genannte "Artico-Rechtsprechung" dar, wonach die Konvention nicht zum
Zweck habe, theoretische oder illusorische Rechte zu gewährleisten, sondern
Rechte, die praktisch und effektiv seien (Urteil des EGMR i.S. Artico gegen Italien,
vom 13. Mai 1980, Serie A, Bd. 37 Ziff. 33). Tatsache ist, dass es –
ungeachtet der kritischen Haltungen verschiedener Standesorganisationen –
durchaus Ärztinnen und Ärzte gibt, die bereit sind, hinsichtlich des Sterbewunsches
Fachgutachten über die Urteilsfähigkeit psychisch kranker Menschen zu erstellen
(die Beschwerdeführerin verfügt über ein solches, wenn auch immer noch offene
Fragen bestehen). Weiter sind der Oberstaatsanwaltschaft zumindest vier Fälle
bekannt, in denen unter psychischen Störungen leidenden Personen gestützt auf
entsprechende Fachgutachten Suizidhilfe geleistet worden ist (unter Beteiligung
verschiedener Sterbeorganisationen; vgl. dazu Auszug aus dem Protokoll des
Regierungsrates des Kantons Zürich, 27. Mai 2009, KR-Nr. 101/2009). Somit
kann nicht von vornherein angenommen werden, es sei unmöglich, beim Vorliegen
einer entsprechenden Diagnose das gewünschte ärztliche Rezept zu erhalten. Im
Zusammenhang mit der "Artico-Rechtsprechung" hat das Bundesgericht zudem
klar festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern – im Hinblick auf
mögliche Alternativen – die Suizidfreiheit bzw. die Freiheit, über die eigene
Lebensqualität entscheiden zu können, dadurch beeinträchtigt werde, dass der
Staat die Abgabe des genannten Stoffes nicht voraussetzungslos, sondern nur
aufgrund einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen der "anerkannten Regeln
der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften" und unter Kenntnis
des Gesundheitszustands des Betroffenen zulasse. Für eine wirksame Umsetzung der
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Freiheit, über die Beendigung des
eigenen Lebens entscheiden zu können, sei eine vorbehaltlose Abgabe von Natrium-Pentobarbital
nicht erforderlich. Allein die Tatsache, dass mögliche Alternativen zum Suizid
mit Natrium-Pentobarbital allenfalls risikobehafteter oder schmerzhafter
erschienen, genüge nicht, um die rezeptfreie Abgabe dieses Mittels zum Zweck
des Suizids zu legitimieren (BGE 133 I 58 E. 6.2.3). Dies gilt auch
vorliegend.
4.3
Auch wenn
die Beschwerdeführerin festhält, sie verlange vom Staat gar keine Beihilfe zum
Suizid, sondern lediglich, dass sie an der Umsetzung ihres Willens nicht
"behindert" werde, so geht sie trotzdem von einer positiven Pflicht
des Staates aus, nämlich dieser habe dafür zu sorgen, dass sie Zugang zum
Mittel Natrium-Pentobarbital erhalte. Ihre Anträge, wonach ihr das Mittel vom
Kantonsärztlichen Dienst direkt oder über eine Sterbehilfeorganisation abzugeben
bzw. zu verschreiben sei, belegen dies unmissverständlich. Gemäss gefestigter
Rechtsprechung besteht indessen gerade keine solche staatliche Pflicht, einem
Sterbewilligen Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten,
gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument zu verschaffen, und
zwar auch nicht im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Insbesondere ist
der Staat auch nicht dazu verpflichtet, jemandem für die Mithilfe an einem
Selbstmord Straffreiheit zuzusichern oder eine gesetzliche Möglichkeit für
irgendeine andere Form der Sterbehilfe zu schaffen; der Staat muss grundsätzlich
keine Handlungen billigen, die den Tod eines Menschen bezwecken (BGE 133 I 58
E. 6.2.1 und 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es ist zwar durchaus Aufgabe
des Gerichts, zur Rechtsfortbildung beizutragen, ohne aber in die eigentlichen
Aufgaben des Gesetzgebers einzugreifen. Im immer wieder zitierten Leitentscheid
BGE 133 I 58 sind die Voraussetzungen und Grenzen für die Erhältlichkeit von
Natrium-Pentobarbital im Licht der aktuellen Gesetzgebung ausführlich und klar
aufgezeigt worden, woran weiterhin festzuhalten ist (vgl. auch diverse
Entscheide des Verwaltungsgerichts, so vom 17. November 2005,
VB.2005.00345, 20. Dezember 2007, VB.2007.00408 [je abrufbar unter www.vgrzh.ch;
RB 2007 Nr. 47, Leitsatz] und 15. Juli 1999, VB.1999.00145
[abgedruckt in: ZBl 101/2000, S. 489 ff., AJP 2000, S. 474 ff.]).
Insbesondere können die strengen Vorgaben für die Abgabe von
Natrium-Pentobarbital beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder einer
vergleichbaren Situation nicht ohne vorgängige eingehende ärztliche Überprüfung
sämtlicher Aspekte und ohne ärztliche Verschreibung übergangen werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin,
weshalb nur bei ausserordentlich hohen Umtrieben eine Prozesskostenverfügung
zugesprochen werden könnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…