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Entscheid

VB.2009.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00303

29. Juli 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11590)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Staatsanwaltschaft I

des Kantons Zürich stellte mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 23. Oktober

2007 eine Strafuntersuchung gegen C betreffend Nötigung etc. zum Nachteil von X

ein. Im Juli und August 2008 ersuchten Redaktoren der Zeitschriften "K",

"L", "M" sowie "N" im Wesentlichen bzw. sinngemäss

um Einsicht in diese Verfügung. X nur im Hauptstandpunkt und C überhaupt

verlangten daraufhin, die Gesuche seien abzulehnen. Am 15. Dezember 2008

verfügte die Staatsanwaltschaft I, ihre Einstellungsverfügung ohne Ziff. 7

der Begrün­dung sowie Dispositiv-Ziff. 3 werde an die vier Zeitschriften

ausgehändigt, und nannte als Rechtsmittel einen binnen 30 Tagen ab Mitteilung

bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichenden Rekurs.

Erwägungen

II.

C liess hiergegen am 16. Januar

2009.

mit dem sinngemässen Begehren rekurrieren, es sei jegliche Akteneinsicht

zu verweigern; mit Verfügung vom 28. April 2009 hiess die Oberstaatsanwaltschaft

das Rechtsmittel gut und gab als Weiterzugsmöglichkeit eine innert 30 Tagen ab

Mitteilung zu erhebende Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.

III.

A, Herausgeberin der

Zeitschrift "L", liess beim Verwaltungsgericht am 29. Mai 2009 Beschwerde

führen mit dem Antrag, es sei ihr unter Entschä­digungsfolge "zulasten der

Beschwerdegegner" und in Aufhebung des Rekursentscheids Einblick in die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 23. Oktober 2007 zu

gewähren, eventualiter Ziff. 7 der Begründung und Dispositiv-Ziff. 3 davon

auszunehmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde entbehrt eines Streitwerts (vgl. § 38 Abs. 2

Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Ebenso wenig geht es hier um Anordnungen aufgrund des

Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (GS II 687 ff.);

sonst könnte die Behandlung des Rechtsmittels kraft § 38 Abs. 2 lit. b

VRG gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz fallen. An Letzterem ändert

übrigens das anfangs 2007 in Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz

vom 19. Juni 2006 (LS 331; OS 61, 391 ff., 420) nichts, welches

durch seinen § 42 das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz aufgehoben hat

(VGr, 30. Mai 2007, VB.2007.00231, E. 1 Abs. 1, mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch). Zudem stellt sich vorliegend im Sinn des § 38 Abs. 3

Satz 1 VRG eine prinzipielle Frage. Mithin ist die Beschwerde nach § 38 Abs. 1

VRG in Dreierbesetzung zu erledigen. Das darf in Anwendung des § 56 Abs. 2

f. VRG ohne jegliche Weiterung geschehen.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen: Das

Verwaltungsgericht ist auf dem gegenwärtig interessierenden Gebiet des

Strafrechts im weitesten Sinn – das jetzt nicht betroffene Steuerstrafrecht

ausgenommen – sachlich sowie heute umfassend nur zuständig für Straf- und Massnahmevollzug

(RB 2006 Nr. 20 E. 2.2 und VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002,

E. 2.2, www.vgrzh.ch [beides mit Hinweisen]; BGE 135 I 6). Um solchen

Vollzug dreht es sich vorliegend nicht. Nach langjähriger Praxis lässt sich vor

Verwaltungsgericht ebenso wenig eine Streitigkeit über Daten austragen, die wie

hier in einem förmlichen, zu einer erstinstanzlichen Anordnung führenden

Verfahren erhoben worden sind, dessen Grundmaterie ein Anrufen des

Verwaltungsgerichts ausschliesst (siehe etwa RB 1998 Nr. 27; VGr, 16. November

2001, VB.2001.00107, E. 3 Abs. 2 – 19. Dezember 2002,

VB.2002.00375, E. 3c Abs. 2 – 9. November 2005, VB.2005.00342,

E. 4.1 mit Zitaten – alles unter www.vgrzh.ch; vgl. auch den sich anders

präsentierenden Fall VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 1

[Regest in RB 2007 Nr. 17], www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 58).

Zwischenzeitlich ist zwar das von den Vorinstanzen angewandte

Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS

170.

) in Kraft getreten. Diesem Gesetz oder seinen Materialien lässt sich aber

nichts entnehmen, was auf eine Änderung bisheriger (Un-)Zuständigkeiten oder

Rechtsmittelwege hindeuten würde (vgl. regierungsrätliche Weisung in Abl 2005,

1296.

ff.; parlamentarische Beratung in Prot. KR 2003–07, S. 12683

ff. und 14007 ff.):

Dass Behörden im Datenschutzrecht – bzw. sonstigen

öffentlichen Recht – etwa das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwenden würden (so

ABl 2005, 1319 f.), ist nämlich weder neu noch verschafft es zwingend den

prinzipiell gegebenen Zugang zum Verwaltungsgericht (siehe zum Beispiel

regierungsrätliche Weisung zum früheren Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993

[OS 52, 452 ff.] in ABl 1987, 623 ff., 646 f. und 651 f.; VGr, 25. April

2001, VB.2001.00027 [Regest in RB 2001 Nr. 37] – 29. August 2001,

VB.2001.00217 [gekürzt in ZR 101/2002 Nr. 15, Regest in RB 2001

Nr. 14] – 9. November 2005, VB.2005.00342, E. 4.1 Abs. 1

f. – 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 1 [Regest in RB 2007

Nr. 17] – alles unter www.vgrzh.ch; OGr, 8. Januar 2002, ZR 101/2002

Nr. 45, und 14. August 2006, ZR 105/2006 Nr. 73). Folglich gilt

es, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Damit erhebt sich die Frage einer Weiterleitung des

Rechtsmittels (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1

VRG). § 402 Ziff. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919

(StPO, LS 321) erlaubt, gegen das Verfahren und die Verfügungen der

Staatsanwaltschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft, im Fall der Nichtanhandnahme

oder Einstellung einer Untersuchung beim Obergericht zu rekurrieren. § 409

Abs. 1 StPO erklärt den Entscheid der Rekursinstanz für endgültig.

Insofern hätte es kantonsintern bei der angefochtenen Verfügung sein Bewenden.

Sollte man freilich – wohl eher abwegig – die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Dezember 2008 als zu deren Einstellungsverfügung vom 23. Oktober

2007.

gehörig oder gar selbst als solche betrachten, hätte sofort an das

Obergericht rekurriert werden müssen. Was dann gälte und wie sich dem

allfälligen Fehllauf über die Vorinstanz abhelfen liesse, kann und darf das

Verwaltungsgericht nichts angehen. Wie sich indes gleich zeigt, ist die Sache

ohnehin dem Obergericht zu überweisen.

Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft liesse sich nur dann

ohne Zwischenschalten eines oberen kantonalen Gerichts an das Bundesgericht

ziehen, wenn die eidgenössische Rechtsweggarantie noch nicht griffe; das trifft

zwar zu für Strafsachen, nicht jedoch für Angelegenheiten des öffentlichen

Rechts (vgl. VGr, 2. Februar 2009, VB.2009.00007, E. 2.2, und 12. März

2009, VB.2009.00067, E. 2.1.1 f., beides mit Hinweisen und unter

www.vgrzh.ch). Dafür, Letzteren und nicht Ersteren die in vorliegender Art

einem Strafverfolgungsverfahren entsprungene datenschutzrechtliche Streitigkeit

zuzuordnen, sprechen gute Gründe (siehe Hansjörg Seiler in: Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern

2007, Art. 83 N. 15; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83

BGG N. 16; eher anders allerdings BGr, 13. Juni 2008, 6B_61+202/2008,

E. 2, www.bger.ch).

Das Bundesgericht erachtet in ähnlichen Fällen denn auch die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten als gegeben (2. April 2008,

1C_302/2007, E. 1.1 f. – 4. September 2008,1C_252/2008, E. 1

20.

November 2008,1C_258/2008, E. 1 – alles unter www.bger.ch). In

diesem Sinn ist die Sache zur Prüfung dem Obergericht weiterzuleiten. Denn nur

dieses kommt hier analog dem von der Kammer schon früher Gesagten als oberes

kantonales Gericht in Frage (RB 2006 Nr. 20 E. 3 Abs. 3 [gleich

lautend wie VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 3. Abs. 3,

www.vgrzh.ch], mit anschliessenden Hinweisen zur weiteren Entwicklung der

damaligen Angelegenheit).

4.

Die Gerichtskosten träfen nach dem Unterliegerprinzip die

Beschwerdeführerin, nach dem Verursacher- bzw. Billigkeitsprinzip jedoch etwa

auch die Vorinstanz (vgl. § 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 und 20 ff.). Niemandem lässt sich

im Zusammenhang mit dem noch neuen kantonalen Recht aber vorwerfen, nicht den

richtigen Instanzenweg angegeben bzw. befolgt zu haben; daher sind die

Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 27). Eine Parteientschädigung muss der Beschwerdeführerin mangels

Obsiegens vor Verwaltungsgericht versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG);

allerdings ist deren Aufwand für die Beschwerdeschrift nicht verloren (zum

Ganzen VGr, 10. Juni 2009, PB.2009.00019, E. 3 mit

Hinweis, www.vgrzh.ch).

5.

Sollte die Meinung vertreten werden, es brauche kantonsintern

kein Anrufen eines oberen Gerichts, dürfte sich gegen die vorinstanzliche

Verfügung beim Bundesgericht binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung dieses

Entscheids direkt Beschwerde erheben lassen und dabei zugleich um

Fristwiederherstellung zu ersuchen sein (siehe Art. 50 und 100 je Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; unten 6

bezüglich Art sowie Bedingungen der Beschwerde).

Zwar kommt Letzteres laut Art. 50 Abs. 1 BGG nur in

Frage, wenn eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung

unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Und aus einer

solchen, insbesondere wegen wie hier unzutreffender Rechtsmittelbelehrung,

dürfen den Parteien nach Art. 49 BGG keine Nachteile erwachsen. Soll "[f]ür

Fristversäumnisse in Folge mangelhafter Eröffnung von Entscheiden […] Art. 49

als lex spezialis zur Anwendung" gelangen (Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik

Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 50

N. 1; ebenso Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar, 2008, Art. 50

BGG N. 2), kann das aber nur bedeuten, dass insofern nicht noch eigens um

Fristwiederherstellung ersucht werden müsste.

Freilich heisst es auch: "Wird ein Rechtsmittel aufgrund

falscher Belehrung […] bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde

eingereicht, ergibt sich die Fristwahrung und die Pflicht zur Weiterleitung ans

Bundesgericht bereits aus Art. 48 Abs. 3" (Spühler/Dolge/Vock, Art. 49

N. 5; ebenso Amstutz/Arnold, Art. 49 BGG N. 12). Doch erscheint

hier eine derartige Überweisung als untunlich. Denn es steht nicht fest, ob die

Beschwerdeführerin (ebenso) das Bundesgericht habe anrufen wollen; insbesondere

etwa umschreiben Art. 95 ff. BGG die Beschwerdegründe viel

einschränkender, als es in den §§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren geschieht.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschluss-Dispositiv

ist Folgendes zu erläutern: Vorab scheint etwas zweifelhaft, ob hier die

Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG oder nicht doch eher

in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG – aber wohl

kaum in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG – gegeben sei (vgl. die vorn 3 Abs. 2

f. zitierten bundesgerichtlichen Urteile; zudem BGr, 15. Dezember 2008,

1C_332/2008, E. 1.1, www.bger.ch).

Indem hier sodann die sachliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts verneint wird, soll es sich immerhin um den Normalfall

eines Endentscheids im Sinn des Art. 90 BGG handeln (so

Spühler/Dolge/Vock, Art. 92 N. 4; Felix Uhlmann, Basler Kommentar,

2008, Art. 92 BGG N. 6 f.; vgl. ferner derselbe, a.a.O., Art. 90

BGG N. 4; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 90

N. 4 und 7). Zunächst erhebt sich jedoch die Frage, ob insofern überhaupt

ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 75 Abs. 1, 80

Abs. 1 oder 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei

bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht

zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,1A.39/2006,

www.bger.ch).

Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der

gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa von Werdt, Art. 90

N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.). Verneinendenfalls

scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit

als einer im Sinn des Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich

zu einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort,

später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock, Art. 92

N. 4; von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann, Art. 92

N. 6 f.). Stellt man hingegen für die Bestimmung dessen, was für ein Entscheid

vorliege, auf die Verfügungen der Vorinstanzen ab, muss es sich am ehesten doch

um einen End- oder sonst um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG

handeln; laut Abs. 1 lit. a dieser Vorschrift kann Letzterer nur dann

an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender

Nachteil droht (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f., und

ferner 15. Dezember 2008,1C_332/2008, E. 1.2, beides unter

www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Obergericht weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…