VB.2009.00306
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00306
5. November 2009Deutsch42 min
(URT.2009.11845)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00306
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierschutz
Beschlagnahmung von Giftschlangen und Entzug der Wildtierhaltebewilligung.
[Der Beschwerdeführer hielt in seiner Wohnung sowie in gemieteten Kellerrräumen eines Mehrfamilienhauses insgesamt 105 Giftschlangen. Im Juni 2008 beschlagnahmte das Veterinäramt aus Sicherheitsgründen sämtliche Schlangen und entzog dem Beschwerdeführer die Wildtierhaltebewilligung.]
Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht kaum Vorwürfe zu machen sind, dass er in Bezug auf die Haltung von Giftschlangen über die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie über eine langjährige Erfahrung verfügt, und dass sein gesundheitlicher Zustand die Fähigkeit zur Giftschlangenhaltung nicht auszuschliessen scheint (E. 10.3 und E. 5). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt dagegen ins Gewicht, dass es in den Jahren 2000 und 2004 zu zwei nicht gemeldeten Entweichungsvorfällen kam, die eine Busse sowie eine Androhung des Bewilligungsentzugs zur Folge hatten (E. 4.5), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ohne Bewilligung fünf Todesottern hielt (E. 6.3), dass er den Behörden die Umplatzierung von Schlangen nicht meldete (E. 6.5), dass er ein Kellerfenster mangelhaft vergitterte (E. 7.3), dass er den Behörden die aktualisierte Tierbestandesliste verspätet einreichte (E. 8.3) und dass er im September 2009 drei Bambusottern illegal in die Schweiz zu importieren versuchte und in diesem Zusammenhang die Gefährdung eines Grenzzollbeamten in Kauf nahm (E. 9.6). Insgesamt ist von einer wiederholten Verletzung von Tier- und Artenschutzvorschriften auszugehen, was den Entzug der Tierhaltebewilligung rechtfertigen kann (E. 10.5). Der Bewilligungsentzug erscheint aufgrund überwiegender Sicherheitsinteressen als verhältnismässig (E. 10.6). Damit erweist sich auch die definitive Beschlagnahmung der Giftschlangen als rechtmässig (E. 10.7).
Abweisung der Beschwerde (E. 12).
Stichworte:
ARTENSCHUTZ
BESCHLAGNAHME
BEWILLIGUNG
ENTWEICHEN
EUTHANASIE (TIER)
GEFÄHRDUNG
GIFTSCHLANGE
IMPORT
MASSGEBENDER SACHVERHALT
MELDEPFLICHT
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHLANGENHALTUNG
SICHERHEITSAUFLAGEN
SUCHTERKRANKUNG
TIERBESTANDESLISTE
TIERSCHUTZ
TRANSPORTBESTIMMUNGEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WILDTIERHALTEBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
§ 6 Abs. I KTSchG
§ 7 KTSchG
§ 8 Abs. III KTSchG
§ 11 KTSchG
§ 5 KTSchV
Art. 7 Abs. III TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 89 lit. f TSchV
Art. 93 TSchV
Art. 95 Abs. I TSchV
Art. 107 TSchV
Art. 167 Abs. I TSchV
Art. 176 TSchV
Art. 212 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00306
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der 1976 geborene A begann bereits während seiner
Jugend, als Hobby Schlangen zu halten. Bis vor kurzem war er Inhaber einer
Bewilligung für die private Wildtierhaltung und hielt in seiner Wohnung an der
D-Strasse 01 in E sowie in gemieteten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus an
der F-Strasse 02 in G zahlreiche Giftschlangen. Am 11. Mai 2008 und in der
Nacht auf den 14. Juni 2008 wurde er durch Bissunfälle verletzt und musste
notfallmässig hospitalisiert werden. In der Folge führten am 20. Juni 2008
zwei Personen des Veterinäramts zusammen mit mehreren Beamten der Kantonspolizei
Zürich an beiden Halteorten eine unangemeldete Kontrolle wegen Verdachts auf
mangelhafte Tierhaltung durch. Aus Sicherheitsgründen wurde der gesamte
Giftschlangenbestand – insgesamt 105 Tiere – vorsorglich beschlagnahmt. Die
beschlagnahmten Tiere werden seither durch verschiedene Personen betreut, die
über eine Bewilligung zur Giftschlangenhaltung verfügen.
B.
Am 30. Juni 2008 bestätigte das Veterinäramt die vorsorgliche
Beschlagnahmung der Giftschlangen im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.
Dagegen erhob A Rekurs, den die Gesundheitsdirektion am 15. Oktober 2008
abwies. Mit Entscheid VB.2008.00547 vom 8. Januar 2009 schrieb das
Verwaltungsgericht eine gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion gerichtete
Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, da inzwischen die definitive
Beschlagnahmung verfügt worden war (vgl. I.C).
C. Am
18. Dezember 2008 verfügte das Veterinäramt den Entzug von As Haltebewilligung
für Wildtiere sowie die definitive Beschlagnahmung des gesamten Schlangenbestands;
die Tiere seien soweit möglich umzuplatzieren oder sonst zu euthanasieren. Begründet
wurden diese Anordnungen in erster Linie mit dem starken Verdacht, dass A keine
Gewähr für die Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit
seinen Giftschlangen bieten könne.
Erwägungen
II.
A.
Mit Eingaben vom 22. Dezember 2008 und
15.
Januar 2009 erhob A bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die
Verfügung des Veterinäramts vom 18. Dezember 2008.
B.
Im Rahmen eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids
wies die Gesundheitsdirektion am 13. Januar 2009 das Gesuch As ab, die vom
Veterinäramt entzogene aufschiebende Wirkung allfälliger Rechtsmittel wieder
herzustellen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
mit Zirkularentscheid vom 28. Januar 2009 teilweise gut und verfügte, die
aufschiebende Wirkung werde in Bezug auf die angeordnete Umplatzierung und
Euthanasierung der beschlagnahmten Giftschlangen – nicht aber in Bezug auf die
Beschlagnahmung als solche – wieder hergestellt (VGr, 28. Januar 2009,
VB.2009.00013, www.vgrzh.ch).
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs As in der Sache ab. Sie begründete die
Beschlagnahmung der Schlangen und den Bewilligungsentzug in erster Linie mit
der Verletzung von Auflagen und tierschutzrechtlichen Vorschriften, der
erhöhten Fremdgefährdung aufgrund früherer und aktueller Vorfälle sowie der
beeinträchtigten Gesundheit As.
III.
A.
Am 3. Juni 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom
29.
April 2009.
B.
Im Rahmen dieser Beschwerde stellte A unter anderem
das Begehren, das Veterinäramt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens den beschlagnahmten
Schlangenbestand vorläufig wieder in die Obhut und Pflege des Beschwerdeführers
zu übergeben, allenfalls unter Anordnung zusätzlicher Auflagen. Er begründete
dies damit, die beschlagnahmten Tiere würden unsachgemäss betreut, so dass
bereits mindestens 17 zum Teil äusserst seltene und wertvolle Schlangen
verendet seien. Mit Verfügung vom 13. August 2009 entzog der Abteilungspräsident
des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf
die definitive Beschlagnahmung des Giftschlangenbestandes und auf den Entzug
der Wildtierhaltebewilligung. Zur Begründung führte der Abteilungspräsident an,
im Rahmen einer summarischen Prüfung könne nicht ausgeschlossen werden, dass
Drittpersonen gefährdet seien und dass der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers einer Schlangenhaltung entgegenstehe.
C.
In der Sache beantragte A die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügungen, die Beendigung der Beschlagnahmung des
Schlangenbestandes, die Rückgabe der beschlagnahmten Tiere sowie die Anweisung
an den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer die Haltebewilligung für
Giftschlangen wieder zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er ferner die Einräumung einer Gelegenheit zur Replik, die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der gesundheitlichen
Befähigung des Beschwerdeführers zur Haltung von Wildtieren. Dem Beschwerdegegner
seien ausserdem die Verfahrens- und Parteientschädigungskosten aufzuerlegen.
Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 8. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz
stellte am 20. Juli 2009 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
D.
Am 7. September und 12. Oktober 2009 reichte
der Beschwerdegegner beim Verwaltungsgericht mehrere Dokumente der Veterinär-
und Zollbehörden ein. Demzufolge war der Beschwerdeführer am 6. September
2009.
von einer Reise nach Malaysia zurückgekehrt. Bei der Gepäckkontrolle am
Flughafen Zürich fanden die Zollbehörden im Gepäck des Beschwerdeführers drei
Giftschlangen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen beschlagnahmt wurden.
Mit Stellungnahmen vom 21. September
und 19. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer, die beiden im
September und Oktober 2009 erfolgten Eingaben des Beschwerdegegners seien aus
dem Recht zu weisen. Der behauptete Vorfall vom 6. September 2009 und
die damit verbundenen Vorwürfe seien nicht rechtsgenüglich dargetan worden und
aufgrund des Novenverbots dürften diese Eingaben ohnehin nicht berücksichtigt
werden. Der Beschwerdeführer hielt ferner fest, er verzichte auf die im Rahmen
der Beschwerdeschrift beantragte Replik anlässlich einer mündlichen Verhandlung
im Beisein der Parteien.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht
einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Behörden hätten sich im
Rahmen der Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2008 nicht korrekt verhalten und
seien auf unangemessene Weise vorgegangen. Das Verwaltungsgericht ist zur
Beurteilung dieser Vorbringen nicht zuständig, denn es hat gegenüber den
Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Ebenso wenig ist auf die Rüge
des Beschwerdeführers einzutreten, die Behörden hätten mehrere Ärzte zur
Verletzung des Berufsgeheimnisses angestiftet; entsprechende Beanstandungen
sind nicht auf verwaltungsrechtlichem, sondern auf strafprozessualem Weg geltend
zu machen.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der Beschlagnahmungsaktion vom 20. Juni 2008 eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Rüge erweist sich indessen als
unbegründet: Dass die Behörden im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 20. Juni
2008.
nicht an Ort und Stelle eine anfechtbare Verfügung erliessen, die
vorsorgliche Beschlagnahmung nur summarisch begründeten und lediglich ein
Kurzprotokoll sowie eine Fotodokumentation erstellten, verletzt das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers nicht, zumal die vorsorgliche Beschlagnahmung der
Tiere 10 Tage später – am 30. Juni 2008 – im Rahmen einer formellen
Verfügung bestätigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
geboten wurde, die dieser am 4. Juli 2008 auch wahrnahm. Die am
30.
Juni 2008 erlassene Verfügung enthielt zwar keine Rechtsmittelbelehrung,
wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht beanstandet. Dieser Mangel gereichte
ihm jedoch nicht zum Nachteil, denn er hinderte ihn nicht daran, fristgerecht –
am 9. Juli 2008 – Rekurs zu erheben. Von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.
3.
3.1
Am
1.
September 2008 sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember
2005.
(TSchG) sowie die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in
Kraft getreten. Der vorliegend massgebende Sachverhalt hat sich jedoch vor dem
1.
September 2008 ereignet, weshalb das bis am 31. August 2008
geltende Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562 ff.) und
die ebenso lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV;
AS 1981 572 ff.) anzuwenden sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 51).
3.2
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 aTSchG schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn
feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten
werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des
Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere
verkaufen oder töten; sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch
nehmen. Ein Haltungsverbot wird gemäss Art. 24 aTSchG dann angeordnet,
wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen
die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder wenn er unfähig ist, ein
Tier zu halten. Unfähigkeit der Tierhaltung ist gegeben, wenn sich der Halter
nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des
Tierschutzgesetzes zu halten vermag (BGr, 12. Oktober 2007,2C_79/2007,
E. 4.2.2, www.bger.ch).
3.3
Das
gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere
Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung (Art. 6
Abs. 2 aTSchG). Bewilligungspflichtig ist unter anderem die private
Haltung von Giftschlangen (Art. 39 lit. c aTSchV). Bewilligungen
können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden (Art. 43 Abs. 4 aTSchV). Der Bewilligungsinhaber
muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle
führen (Art. 44 Abs. 1 aTSchV). Er muss der kantonalen Behörde
wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im Voraus melden
(Art. 44 Abs. 2 Satz 1 aTSchV). Eine Bewilligung kann entzogen
werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den
Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt
hat (Art. 69 Abs. 1 aTSchV). Zu entziehen ist die Bewilligung, wenn
die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder wenn die
Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden (Art. 69
Abs. 2 aTSchV). Art. 42 und Anhang 2 aTSchV legen verschiedene
Haltebedingungen in Bezug auf Räume, Gehege und Einrichtungen fest, die
einerseits der artgerechten Wildtierhaltung und andererseits der öffentlichen
Sicherheit dienen. Im Übrigen sind die Kantone für den Erlass
sicherheitspolizeilicher Vorschriften über das Halten von Wildtieren zuständig (vgl.
Bundesamt für Veterinärwesen, Sicherheitspolizeiliche Empfehlungen für das
Halten von Wildtieren, Information 800.109.07 vom 29. August 2003,
S. 1 Ziff. 3).
3.4
Gemäss
§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom
2.
Juni 1991 (KTSchG) bedarf das Halten gefährlicher Wildtiere einer
Bewilligung. Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behebung von
Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaffen werden oder rechtfertigt
es die Schwere der Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, wird die
Bewilligung entzogen oder ein Tierhalteverbot ausgesprochen (§ 11 KTSchG).
Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist untersagt (§ 7 Abs. 1
KTSchG). Der Halter eines Wildtieres meldet dessen
Entweichen oder Abhandenkommen unverzüglich der Polizei und der
Bewilligungsbehörde (§ 7 Abs. 2 KTSchG). Eigentümer und Halter von
Tieren sowie mit der Pflege von Tieren betraute Personen haben die notwendigen
Auskünfte zu erteilen (§ 8 Abs. 3 KTSchG). Nach § 5
Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV)
müssen die Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung eine
Tierbestandeskontrolle führen, die Angaben enthält über a) Art und Zahl der
gehaltenen Tiere, b) Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere, c) Herkunft und
Abnehmer der Tiere, d) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere und e)
Todesursache. In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion,
das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen (§ 5
Abs. 4 KTSchV).
4.
4.1
Die
Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er sich in den Jahren
2000.
und 2004 nicht gesetzes- und bewilligungskonform verhalten habe.
4.2
Aus der
bei den Akten liegenden Verfügung des Veterinäramts vom 14. September 2004
geht hervor, dass am 25. Juni 2004 eine Speikobra des Beschwerdeführers
entwich, die am gleichen Tag durch die Kantonspolizei eingefangen und zurückgebracht
wurde. Der Beschwerdeführer habe weder die Polizei noch das Veterinäramt über
den Vorfall informiert und damit gegen die gesetzliche Meldepflicht verstossen.
Bereits im Jahr 2000 sei eine Giftschlange des Beschwerdeführers entwichen, die
am 20. April 2001 im Dachstock des Halteorts tot aufgefunden worden sei;
auch damals habe der Beschwerdeführer keine Meldung erstattet. Mit Verfügung
vom 10. November 2004 büsste das Statthalteramt G den Beschwerdeführer mit
Fr. 800.- wegen Haltens von Schlangen in nicht entweichungssicher gebautem
Gehege, wegen Entweichenlassens einer Speikobra am 25. Juni 2004 und wegen
Unterlassens der vorgeschriebenen Meldung über die Entweichung an die Polizei
oder die Bewilligungsbehörde. Die provisorisch beschlagnahmten Schlangen wurden
dem Beschwerdeführer damals zwar wieder zurückgegeben. Doch im Rahmen der
Verfügung vom 14. September 2004 wies das Veterinäramt mit Nachdruck
darauf hin, dass ein Entzug der Haltebewilligung erwogen werde, falls im Zusammenhang
mit der Giftschlangenhaltung des Beschwerdeführers erneut ein Verstoss gegen
die Tierschutzgesetzgebung oder gegen Sicherheitsauflagen festgestellt werde.
4.3
Der
Beschwerdegegner nennt im Rahmen der Beschlagnahmungsverfügung vom
18.
Dezember 2008 neben den Ereignissen von 2004 einen Bissunfall aus dem
Jahr 2005 (ebenso Beschwerdeantwort, S. 4). Zu den Ereignissen 2000 und
2001.
erwähnt der Beschwerdegegner ferner, es sei damals zwar niemand zu Schaden
gekommen; doch es habe eine akute Gefährdung für Drittpersonen bestanden, die
im Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers gewohnt hätten, weil der Beschwerdeführer
die Hausverwaltung nicht über den Vorfall informiert habe.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, dass die 2004 ausgesprochene
Verwarnung Wirkung in alle Ewigkeit zeitige, zumal er sich seither stets
bewilligungskonform verhalten habe. Im Rahmen der periodischen Kontrollen
durch das Veterinäramt sei es in der Folgezeit denn auch nie mehr zu
Beanstandungen gekommen.
4.5
Der
Argumentation des Beschwerdeführers ist zwar insofern zuzustimmen, als die Ereignisse
aus dem Jahr 2004 relativ weit zurückliegen, und dass die Behörden dem Beschwerdeführer
danach während mehrerer Jahre keine Vorwürfe mehr machten. Insofern wäre es
etwa unverhältnismässig gewesen, die Tierhaltebewilligung im Jahr 2008 aufgrund
eines einzelnen geringfügigen Verstosses gegen eine Bewilligungsauflage zu entziehen.
Umgekehrt war es den Behörden im Jahr 2008 aber auch nicht verwehrt, die vom Beschwerdeführer
nicht bestrittenen Vorkommnisse aus den Jahren 2000 bis 2004 sowie den
angedrohten Bewilligungsentzug in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, zumal damals
gravierende Haltemängel festgestellt wurden, die zu einer ernsthaften
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führten und mit einer Busse sanktioniert
wurden.
5.
5.1
Die
Vorinstanz macht sodann geltend, aus gesundheitlichen Gründen bestünden Zweifel
daran, ob der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Wildtierhaltebewilligung zu erfüllen. Die 2007 ausgestellte
Bewilligung sei zwar im Wissen darum erteilt worden, dass der Beschwerdeführer
seit 1995 methadonabhängig sei. Die zwei in kurzen Abständen erfolgten
Schlangenbisse im Mai/Juni 2008 hätten jedoch Anlass gegeben, die gesundheitliche
Verfassung des Beschwerdeführers zu untersuchen. In diesem Zusammenhang habe
der Beschwerdeführer die ihm gesetzlich obliegende Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht verletzt, indem er sich geweigert habe, jene Ärzte von der
Schweigepflicht zu entbinden, die ihn nach den zwei Bissunfällen behandelt
hätten. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt
das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers
gewürdigt habe und erhebliche Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers als
Giftschlangenhalter gehabt habe. Nachdem der Beschwerdeführer 2004 einen
Rückfall gehabt und wieder harte Drogen genommen habe, sei der Verdacht nicht
abwegig, dass es im Frühjahr oder Frühsommer 2008 erneut zu einem Rückfall
gekommen sei. Dies stehe aber der Haltung von Giftschlangen, die jederzeit eine
100-prozentige Aufmerksamkeit und intakte Reaktionsfähigkeit erfordere,
entgegen. Die vom Beschwerdeführer später eingereichten medizinischen Befunde
seien nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung, denn massgebend sei der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Spitaleinlieferungen im Frühjahr
2008.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei der unangemeldeten behördlichen
Kontrolle am 20. Juni 2008 zahlreiche leere Bierdosen und -flaschen sowie
Spritzen und Kanülen in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefunden wurden.
Zudem hätten im Oktober und November 2008 zwei Personen gegenüber dem
Veterinäramt ausgesagt, der Beschwerdeführer habe einen alkoholisierten Eindruck
gemacht. Schliesslich stellten auch die in der Tiefkühltruhe am Halteort G
aufgefundenen 71 toten Schlangen ein Indiz für die beeinträchtigte Gesundheit
des Beschwerdeführers dar.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Giftschlangenhaltung fähig sei. Seine
Heroinsucht liege schon Jahre zurück. Dass er seit langem an einem Methadonprogramm
teilnehme, sei dem Veterinäramt bekannt und bisher noch nie als Hinderungsgrund
für die Tierhaltebewilligung angesehen worden. Weder eine Alkohol- noch eine
Drogensucht seien erwiesen. Die Bissunfälle vom Mai/Juni 2008 seien nicht auf
eine gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern auf eine Verkettung
unglücklicher Umstände zurückzuführen. Das Restrisiko eines Schlangenbisses
bestehe immer, so dass keine Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Halters
zulässig seien. Am 20. Juni 2008 sei ein vor Ort durchgeführter Alkoholtest
negativ verlaufen, und der Beschwerdeführer habe eingewilligt, einen Drogenschnelltest
durchzuführen – was schliesslich daran gescheitert sei, dass die Polizei keinen
Test zur Verfügung gehabt habe. Die am Kontrolltag vorgefundenen Spritzen und
Kanülen dienten nicht der Drogeninjektion, sondern der Fütterung von Jungtieren
und der Verabreichung von Vitaminen. Es handle sich um 5-mm-Spritzen und nicht
um 1-mm-Spritzen, wie sie zur Injektion von Drogen üblicherweise verwendet
würden. Drittpersonen hätten über seinen Alkoholkonsum nur vage Vermutungen
geäussert, die nicht beweisrelevant seien. Der Beschwerdegegner habe den
Beschwerdeführer nie darüber aufgeklärt, dass ihm eine Mitwirkungspflicht
obliege und worin diese bestehe. Die generelle Entbindung vom Arztgeheimnis
stelle einen schweren und unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des
Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich, denn auch eine
mildere Massnahme – etwa eine spezifisch auf die Haltetauglichkeit
ausgerichtete medizinische Untersuchung – hätte genügt, um die entscheidrelevanten
Fragen zu klären. Die Überprüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
im Frühjahr 2008 sei im Übrigen ohnehin nicht geeignet, die künftige
Tauglichkeit als Giftschlangenhalter zu überprüfen; relevant sei vielmehr sein
gegenwärtiger Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen seien insbesondere die
von ihm eingereichten Labor- und Arztberichte, die belegten, dass er weder
alkohol- noch drogensüchtig sei.
5.3
Mit dem
Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die zwei Schlangenbissvorfälle vom
Mai und Juni 2008 kein Indiz für eine Suchtkrankheit darstellen: Auch der
Beschwerdegegner räumte im Rahmen der Beschwerdeantwort ein, bei allen
Haltungen gefährlicher Tiere bestehe ein gewisses Risiko, und es sei bekannt,
dass sich ab und zu Unfälle ereigneten. Der Beschwerdeführer nennt denn auch
mehrere Beispiele von anerkannten Giftschlangenexperten, die bereits mehrmals
von Schlangen gebissen wurden und hospitalisiert werden mussten.
5.4
Ebenso
wenig können die zahlreichen in einer Tiefkühltruhe aufbewahrten toten
Schlangen als Indiz für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers herangezogen werden. Der Beschwerdegegner hielt im Rahmen der
Verfügung vom 18. Dezember 2008 fest, in Fachkreisen sei anerkannt, dass
bei Schlangen Abgänge bei Jungtieren immer wieder vorkämen und Tiere zudem aus
Altersgründen und durch Unfälle oder Beissereien eingehen könnten; auch
plötzliche Todesfälle bei adulten Tieren ohne klinische Anzeichen kämen
vereinzelt vor.
5.5
Der
Vorinstanz kann sodann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie die Suchterkrankung
des Beschwerdeführers aus den Bierflaschen und -dosen ableitete, die im Rahmen
der Kontrolle vom 20. Juni 2008 in seiner Wohnung vorgefunden wurden.
Diese auf Fotos ersichtlichen Gegenstände lassen nicht auf einen übermässigen
Alkoholkonsum schliessen. Gegen das Argument des Beschwerdeführers, die vorgefundenen
Spritzen und Kanülen dienten der Pflege der Giftschlangen und nicht der Drogeninjektion,
bringen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner Einwände vor.
5.6
Soweit
sich Drittpersonen zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers äussern, kann daraus
ebenfalls nicht auf eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Die entsprechenden Äusserungen sind entweder zu vage oder wurden später wieder
korrigiert, weil sich die zitierte Person missverstanden fühlte.
5.7
Es stellt
sich sodann die Frage, ob die Behörden den Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Spitalärzte nicht von der Schweigepflicht entband, negativ würdigen und
daraus auf eine mögliche Alkohol- oder Drogenintoxikation zum Zeitpunkt der
beiden Bissunfälle vom Mai und Juni 2007 schliessen durften. Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes
wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren Beteiligten haben dabei
jedoch mitzuwirken, wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts-
oder Mitteilungspflicht obliegt (§ 7 Abs. 2 lit. b VRG). Gemäss
§ 8 Abs. 3 KTSchG haben Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit
der Pflege von Tieren betraute Personen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Indem sich der Beschwerdeführer weigerte, die Ärzte von ihrer Schweigepflicht
zu entbinden, verletzte er somit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Da der
Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, kann er sich nicht darauf berufen,
die Mitwirkungspflicht nicht gekannt zu haben. Einzuräumen ist, dass die
Entbindung vom Arztgeheimnis für den Beschwerdeführer einen schweren Eingriff
in seine Persönlichkeitsrechte bedeutet hätte. Doch gleichzeitig standen den
Behörden keine mit einem milderen Eingriff verbundenen Massnahmen zur
Verfügung, um im Nachhinein abzuklären, ob die Bissunfälle auf Alkohol- oder
Drogenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen waren. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die Bissunfälle unter Drogen- oder
Alkoholeinfluss stattfanden, zur Beurteilung seiner Tauglichkeit als
Giftschlangenhalter durchaus von Bedeutung.
Gestützt auf § 7 Abs. 4 VRG ist es den Behörden im
Fall einer unterlassenen Mitwirkungspflicht nicht verwehrt, im Rahmen der
freien Würdigung des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung eine solche
Unterlassung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei zu berücksichtigen.
Diesfalls dürfen sie annehmen, die zu belegende Tatsache habe sich nicht
verwirklicht, und zum Nachteil des Mitwirkungspflichtigen entscheiden. Indessen
ist mit derartigen Fiktionen im Interesse der richtigen Sachverhaltsermittlung
Zurückhaltung zu üben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 68). Im
vorliegenden Fall würde es zu weit führen, aufgrund der verweigerten
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von einer solchen Sachverhaltsfiktion
auszugehen, denn es bestehen keinerlei beweisrechtlich relevanten Anhaltspunkte
dafür, dass die Schlangenbisse unter Einfluss von Suchtmitteln erfolgten.
5.8
Die Vorinstanz
und der Beschwerdegegner scheinen schliesslich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig nicht in der Lage
sei, Schlangen zu halten. Dieser Annahme stehen allerdings mehrere medizinische
Befunde entgegen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer seit einiger
Zeit nicht mehr alkohol- und/oder drogenabhängig ist: Der Hausarzt des
Beschwerdeführers hielt am 16. Oktober 2008 fest, ein bedeutender Alkoholabusus
des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt, und es sei auch kaum vorstellbar,
dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss weiterhin als
Baumaschinenführer arbeiten könnte; er weise nur sehr selten krankheitsbedingte
Arbeitsabsenzen auf. Aus seiner Sicht sei schwer nachvollziehbar, dass die
Schlangenhaltung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Öffentlichkeit
darstelle. Gemäss Laborberichten vom 28. Oktober und 5. November 2008
waren im Urin des Beschwerdeführers keine Spuren von Alkohol und Drogen
festzustellen. Von Ende März bis Mitte April 2009 liess der Beschwerdeführer
einen Alkohol- und Drogenscreen durchführen, der – abgesehen von Methadon –
negativ verlief. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners nicht gesagt werden, die ärztlichen Befunde seien nur punktuell
und sagten nichts über die Stabilität des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
aus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht zurzeit nichts
gegen seine Fähigkeit zur Schlangenhaltung einzuwenden ist. Dass die Vorinstanz
trotzdem anzunehmen scheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alkohol-
und Drogenkonsums nicht zur Giftschlangenhaltung in der Lage sei, erscheint
somit nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten erübrigt sich die vom
Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens zur
Abklärung seiner gesundheitlichen Befähigung zur Haltung von Wildtieren.
5.9
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, der
Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Bissvorfälle unter Einfluss von Suchtmitteln
gestanden und sei heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage,
Schlangen zu halten. Die Würdigung der Vorinstanz hatte allerdings keinen
Einfluss auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids, denn aus dessen
Erwägung 5.3 (letzter Abschnitt) geht hervor, dass die Vorinstanz gleich
entschieden hätte, wenn sie den in Erwägung 5.4 abgehandelten
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte.
6.
6.1
Die
Vorinstanz macht ferner geltend, der Beschwerdeführer sei von den Vorgaben der
Wildtierhaltebewilligung abgewichen, indem er mehr und andere als die
bewilligten Tiere gehalten habe und indem er mehrere Schlangen vom Halteort G
zum Halteort E transferiert habe. Für die Haltung von fünf hochgefährlichen
Todesottern habe der Beschwerdeführer keine aktuelle Haltebewilligung gehabt,
und auch von anderen Tieren habe er mehr als die bewilligte Anzahl gehalten.
Einzig was die Haltung zweier hochgiftiger Taipane betreffe, sei das
Veterinäramt zu Unrecht von einer fehlenden Haltebewilligung ausgegangen.
6.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet, gegen Bewilligungsvorgaben verstossen zu haben.
Die Haltung von Todesottern sei zulässig gewesen, denn diese Tiergattung gehöre
– ebenso wie die Taipane – zur Familie der Elapidae, deren Haltung gemäss der
Haltebewilligung erlaubt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Behörden die
Haltung von Todesottern bereits im Jahr 2005 bewilligt hätten und diese
Bewilligung nie widerrufen worden sei. Ferner sei in der Bewilligung bloss eine
ungefähre und nicht auf bestimmte Standorte bezogene Zahl von Schlangen
angegeben worden, sodass ihm nicht vorgeworfen werden könne, er halte zu viele
Schlangen bzw. er hätte diese nicht umplatzieren dürfen. Auf der
Tierbestandesliste habe er zwar jeweils angegeben, welche Tiere er in G halte
und welche in E; doch diese Angabe sei freiwillig und ohne rechtliche Verbindlichkeit
erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet gewesen,
dem Beschwerdegegner jede Änderung des Tierbestandes zu melden, zumal ohnehin
keine wesentlichen Änderungen zu verzeichnen gewesen seien.
6.3
Aus der
Wildtierhaltebewilligung, die dem Beschwerdeführer am 23. November 2007
erteilt wurde, geht Folgendes hervor: Erlaubt ist die Haltung von Crotalidae,
Viperidae und Elapidae, mit Ausnahme der in Ziff. 6 Abs. I der
Haltebewilligung genannten Tiere; der Bestand ergibt sich aus der beigelegten
Tierbestandesliste. Gemäss Ziff. 6 Abs. I lit. d ist für das
Halten von Schlangen wie Elapidae aus Australien, Neuguinea und von den Pazifikinseln,
Gattung Echis, Opiophagus hannah sowie die Trugnattern Dispholidus typus,
Thelotornis sp. vorgängig und im Einzelnen ein Gesuch beim Veterinäramt einzureichen.
Bei den Todesottern (Acanthophis) handelt es sich unstreitig um eine
Schlangengattung, die zur Familie der Giftnattern (Elapidae) gehört und in
Australien und Neuguinea verbreitet ist. Die eingangs zitierten Bewilligungsbestimmungen
können somit nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer zwar
grundsätzlich Schlangen der Familie der Elapidae (Giftnattern) halten durfte,
dass aber eine separate Bewilligung erforderlich war für die Haltung der
besonders giftigen Elapidae aus Australien und Neuguinea, zu denen u.a. auch
die Tiere der Gattung Todesotter (Acanthophis) gehören. Indem der Beschwerdeführer
fünf Todesottern hielt, ohne im Rahmen des Bewilligungsgesuchs vom
29.
September 2007 einen entsprechenden Antrag gestellt und ohne diese
Tiere auf der Tierbestandesliste vom 30. September 2007 aufgeführt zu haben,
ist von einer bewilligungslosen Haltung der Todesottern auszugehen. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Behörden hätten die Haltung von
Todesottern im Jahr 2005 bewilligt und danach nie widerrufen. Doch selbst wenn
im Jahr 2005 eine entsprechende Bewilligung erteilt worden wäre – was der Beschwerdegegner
bestreitet –, liesse sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
ableiten: Aus der am 9. September 2005 erteilten Bewilligung geht
unzweifelhaft hervor, dass deren Gültigkeit am 30. September 2007 endete.
Der Beschwerdeführer durfte demnach nicht darauf vertrauen, dass eine
allenfalls 2005 erteilte Haltebewilligung für Todesottern über das Jahr 2007
hinaus gelten würde; vielmehr musste ihm ohne Weiteres klar sein, dass er
erneut ein entsprechendes Gesuch hätte stellen müssen. Auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer in Ziffer 10 des Gesuchs vom 29. September 2007 die
Haltung von je einem Pärchen Taipanen (Oxyuranus scutellatus) und Schwarzottern
(Pseudechis colletti) beantragte, die ebenfalls zur Familie der Elapidae
gehören, ändert nichts daran, dass er kein gesondertes Gesuch für die Haltung
von Todesottern (Acanthophis) stellte und diese deshalb ohne Bewilligung hielt.
Da es sich bei Todesottern um hochgiftige Tiere handelt, ist deren
bewilligungslose Haltung als schwerer Verstoss gegen behördliche Auflagen zu
qualifizieren.
Unbegründet erscheint dagegen der Vorwurf des
Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe unzulässigerweise zwei Taipane
(Oxyuranus) gehalten: Die Behörden haben das Gesuch des Beschwerdeführers vom
29.
September 2007 bewilligt, worin die Haltung eines Pärchens Oxyuranus
beantragt worden war. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Haltung von Schlangen der Gattungen Zhaoermia und Lachesis
(die der Familie der Vipern angehören) zum Vorwurf macht.
6.4
Was den
erlaubten Tierbestand angeht, ist vorab festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
gehaltene Anzahl Schlangen zwischen 2007 und 2008 deutlich angestiegen ist,
ohne dass er die Behörden über diese Zunahme informiert hätte. Während in der
Tierhaltebewilligung vom 9. September 2005 von einem aktuellen Bestand von
ca. 70 Tieren und in jener vom 23. November 2007 von ca. 65 Tieren
die Rede war, betrug die Zahl der am 20. Juni 2008 beschlagnahmten Tiere
105.
Vergleicht man die Tierbestandesliste vom 30. September 2007 mit
jener vom 3. Juli 2008, so ergibt sich an der F-Strasse eine Zunahme um 18
und an der D-Strasse um 17 Tiere. Die deutliche Zunahme des Tierbestandes
innerhalb von nur 9 Monaten scheint eine wesentliche Änderung des Tierbestandes
darzustellen, die der Beschwerdeführer gemäss Art. 44 Abs. 2
Satz 1 aTSchV sowie gemäss Ziff. 6 lit. c der Haltebewilligung
dem Veterinäramt hätte melden müssen. Allerdings könnte die Zunahme des
Tierbestandes auch auf Nachzuchten zurückzuführen sein, die gemäss Ziff. 2
der Haltebewilligung zulässig waren. Aufgrund der vorliegenden Akten kann
deshalb nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden, ob in Bezug auf die Zunahme
des Tierbestandes ein Verstoss gegen Bewilligungsauflagen vorliegt oder nicht.
6.5
Was die
Frage der Haltestandorte betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass
er mehrere Tiere von der F-Strasse an die D-Strasse transferierte; vielmehr
macht er geltend, diese Umplatzierungen seien zulässig gewesen. Ziff. 6
lit. c der Haltebewilligung vom 23. November 2007 hält indessen fest,
dass Veränderungen bezüglich Räumlichkeiten („baulich, andere Gehege,
zusätzliche oder andere Räume“) dem Veterinäramt gemeldet werden müssen. Auch
der Transfer von Schlangen zwischen verschiedenen Haltestandorten stellt
eine Veränderung bezüglich Räumlichkeiten dar, die aus sicherheitspolizeilichen
Motiven einer Meldepflicht untersteht. Indem der Beschwerdeführer mehrere
hochgiftige Tiere vom Standort G zum Standort E verlegte, ohne dies den
Behörden zu melden, verstiess er gegen eine Bewilligungsauflage. Die dadurch
entstehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht als bloss
geringfügig einzustufen.
7.
7.1
Die
Vorinstanz bemängelt sodann mangelnde Sicherheitsvorkehrungen: Der Beschwerdeführer
habe das Gitternetz eines Kellerfensters in den Räumlichkeiten in G nicht
befestigt, obwohl er in der Vergangenheit mehrmals angemahnt worden sei, das
Fenster ausbruchsicher zu machen. Die ungenügende Sicherung des Raums habe zu
einer erhöhten Fremdgefährdung geführt.
7.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die letzte Kontrolle des Veterinäramts vom
14.
November 2007 habe – auch in Bezug auf die Sicherheit – zu keinerlei
Beanstandungen geführt. Seither sei er vom Beschwerdegegner nie zur
Fenstersicherung ermahnt worden. Die Kellerräume enthielten ein
ausbruchsicheres Fenster, so dass eine genügende Frischluftzufuhr gewährleistet
sei. Eine Fremdgefährdung bestehe ohnehin nicht, weil die Terrarien mit Klammern
und Schlössern gesichert seien. Im Übrigen hielten zahlreiche Personen
Giftschlangen in ihrer Wohnung, ohne dass die Behörden ihnen die Pflicht auferlegten,
sämtliche Fenster mit Gittern zu versehen.
7.3
Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zur Vergitterung
der Kellerfenster in G aufgefordert wurde; entsprechende Hinweise enthalten bereits
die Verfügungen des Veterinäramtes vom 23. August 2004 und vom
14.
September 2004. Im Rahmen der Kontrolle des Veterinäramts vom 14. November
2007.
hielt der Inspektor auf der Checkliste unter „Prüfung der
Sicherheitsaspekte“ zwar fest, die Kellerfenster seien gesichert. Doch
anlässlich der Kontrolle vom 20. Juni 2008 genügten nur noch zwei der drei
Kellerfenster den Sicherheitsanforderungen. Beim dritten Fenster war zwar auf
der Innenseite noch ein Gitternetz vorhanden, aber nicht mehr festgemacht.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kellerfenster am
Standort G erst nach mehrmaliger behördlicher Aufforderung in vorgeschriebener
Weise vergitterte und dass die am 14. November 2007 festgestellte
ausreichende Vergitterung bereits 7 Monate später den Sicherheitsanforderungen
nicht mehr genügte. Dies ist als Verstoss des Beschwerdeführers gegen
behördliche Sicherheitsauflagen zu werten. Nicht von Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang die Frage, ob die Behörden von allen oder nur von einzelnen
Giftschlangenhaltern eine umfassende Fenstervergitterung verlangen.
8.
8.1
Die
Vorinstanz beanstandet weiter, der Beschwerdeführer habe keine aktualisierte
Tierbestandesliste geführt. Am Kontrolltag (20. Juni 2008) habe der
Beschwerdeführer keine Tierbestandesliste vorweisen können. Obwohl er dazu
aufgefordert worden sei, die Liste unverzüglich einzureichen, habe er diese
erst am 4. Juli 2008 den Behörden zukommen lassen.
8.2
Der
Beschwerdeführer wendet ein, er habe stets eine aktuelle und vollständige Tierbestandesliste
geführt. Diese habe er am 20. Juni 2008 nur deshalb nicht vorweisen
können, weil die behördliche Kontrolle ohne Vorankündigung erfolgt sei und er
die Liste auf dem Computer seiner Eltern gespeichert habe. Die Einreichung der
Liste am 4. Juli 2008 sei nicht verspätet erfolgt, zumal ihn die Behörden
nie zur sofortigen Einreichung aufgefordert hätten.
8.3
Gemäss
Art. 44 Abs. 1 aTSchV muss der Bewilligungsinhaber nach den Weisungen
der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen; § 5 KTSchV
enthält diesbezüglich detaillierte Vorschriften (vgl. oben, E. 3.4). Auch
die Wildtierhaltebewilligung des Beschwerdeführers vom 23. November
2007.
enthält einen Hinweis auf die Pflicht der Führung einer
Tierbestandeskontrolle. Die Gesundheitsdirektion, das Veterinäramt und die
Bezirkstierärzte können jederzeit in die Tierbestandeskontrolle Einsicht
nehmen (§ 5 Abs. 4 KTSchV). Im Rahmen des Kontrollbesuchs vom
20.
Juni 2008 hielt eine Mitarbeiterin des Veterinäramts auf dem Formular
„Vorsorgliche Beschlagnahmung Giftschlangenbestand“ fest: „Herr A aktualisiert
die Tierbestandesliste unverzüglich“. Demnach ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer am Kontrolltag dazu aufgefordert wurde, dem Veterinäramt
möglichst rasch eine aktuelle Tierbestandesliste zukommen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer
die Liste trotzdem erst rund zwei Wochen später einreichte, ist als –
geringfügiger – Verstoss gegen gesetzliche und behördliche Auflagen zu taxieren.
9.
9.1
Der Beschwerdegegner macht schliesslich im Rahmen seiner Eingaben vom
7.
September 2009 und vom 12. Oktober 2009 geltend, der
Beschwerdeführer sei am 6. September 2009 von einer Reise nach Malaysia
zurückgekehrt und habe den „grünen Zollausgang“ benutzen wollen. Im Rahmen
einer routinemässigen Gepäckkontrolle habe der Grenzbeamte drei Bambusottern
gefunden, die in zugeschnürte Stoffsäcke gepackt gewesen seien, die sich
wiederum in Schuhschachteln im Koffer des Beschwerdeführers befunden hätten.
Erst als der Zollbeamte einen der vermeintlichen Schuhsäcke mit der Hand habe
ergreifen wollen und bemerkt habe, dass sich darin etwas bewege, habe der
Beschwerdeführer – auf Nachfrage des Beamten hin – eingeräumt, dass er drei
Giftschlangen mit sich führe. Gegenüber der Grenztierärztin habe der Beschwerdeführer
angegeben, er habe die Schlangen nicht selber halten wollen. Die Tiere seien
vom Bundesamt für Veterinärwesen beschlagnahmt und definitiv eingezogen worden;
das diesbezügliche Verfahren sei zurzeit bei den zuständigen Behörden hängig.
Der Zolluntersuchungsdienst habe gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren
eröffnet wegen illegalem Imports, Artenschutzverstosses, fehlender
Haltebewilligung, ungesicherten Transports (fehlende IATA-Konformität) und
Gefährdung des Beamten.
Dem Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit
dem geschilderten Vorfall insbesondere folgende drei Vorwürfe zu machen:
Erstens habe er die Gefährdung des Zollbeamten in Kauf genommen, denn es sei
bekannt, dass Bisse durch Giftschlangen auch durch einen Stoffsack hindurch
erfolgen könnten. Zweitens habe er weder über eine Einfuhrbewilligung noch über
eine Wildtierhaltebewilligung verfügt, was seine fehlende Einsichtsfähigkeit
belege. Drittens seien die für einen Giftschlangentransport erforderlichen
Schutzvorkehrungen missachtet worden. Aus Gründen des Tierschutzes und der öffentlichen
Sicherheit müsse für einen solchen Transport ein stabiles, sicher
verschlossenes und gut sichtbar gekennzeichnetes Behältnis verwendet werden.
Tiersendungen müssten für Flugreisen speziell angemeldet werden, um den Klima-
und Belüftungsverhältnissen im Flugzeug gerecht zu werden und die
Entweichungsgefahr zu minimieren. Der Transport von Giftschlangen in
Stoffsäcken biete weder ausreichende Sicherheit für die Menschen noch
genügenden Schutz für die Tiere. Der Vorfall belege erneut die mangelnde
Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Giftschlangen und die
fehlende Bereitschaft, die nötigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von
Drittpersonen zu treffen.
9.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die den 6. September 2009
betreffenden Vorbringen des Beschwerdegegners seien für das vorliegende
Verfahren unbeachtlich, denn massgebend sei jene Sachlage, wie sie zur Zeit des
Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung – am 18. Dezember 2008 –
bestanden habe. Die in der Eingabe des Beschwerdegegners enthaltenen Vorwürfe
seien Gegenstand eines hängigen Verfahrens, weshalb eine Berücksichtigung im vorliegenden
Verfahren aufgrund der Unschuldsvermutung nicht infrage komme. Ausserdem sei
zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. September 2009
primär zollrechtliche Beanstandungen vorgebracht worden seien und somit kein
direkter Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bestehe, in dem es um einen in
erster Linie gesundheitspolizeilich begründeten Entzug einer
Wildtierhaltebewilligung gehe. Die Vorwürfe des Beschwerdegegners beruhten
sodann auf einer dürftigen Beweisbasis. Grundlage bilde eine behördliche Notiz,
die nicht einmal Teil der „offiziellen“ Akten sei. Was die angebliche
Gefährdung von Drittpersonen betreffe, sei entgegen den Behauptungen des
Beschwerdegegners nicht davon auszugehen, dass Schlangen ohne Weiteres durch
einen Stoffsack beissen könnten. Der Transport von Schlangen in Leinensäcken
sei nicht nur sicher und sachgemäss, sondern auch gängige Praxis.
9.3
Entscheidet
das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen
nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Das Verbot neuer tatsächlicher
Behauptungen beschränkt sich somit auf Beschwerdeverfahren, in denen das
Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 11); im vorliegenden Fall entscheidet das Verwaltungsgericht
aber als erste gerichtliche Instanz. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachverhaltslage, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung
bestand. Doch die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen muss zulässig
sein, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der
Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen
aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 Rz. 16 f.). Im vorliegenden
Fall würde es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache aufgrund
des Vorfalls vom 6. September 2009 an die Vorinstanz zurückzuschicken. Die
Berücksichtigung dieses Vorfalls führt nicht zu einer Änderung des
Streitgegenstands (Beschlagnahmung von Schlangen / Entzug der Wildtierhaltebewilligung)
und wirft auch keine neuen Ermessenfragen auf. Demnach ist dem Antrag des
Beschwerdeführers, die Eingaben des Beschwerdegegners von September und Oktober
2009.
aus dem Recht zu weisen, nicht zu folgen.
9.4
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers beruhen die Vorwürfe des Beschwerdegegners
auf einer rechtsgenüglichen Beweisbasis. Der Beschwerdegegner untermauert seine
Sachverhaltsdarstellung mit zahlreichen Dokumenten des grenztierärztlichen Dienstes
des Bundesamts für Veterinärwesen sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Darunter findet sich insbesondere auch eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts
durch den Zollbeamten, der am 6. September 2009 das Gepäck des
Beschwerdeführers kontrollierte. Ferner geht aus dem an den Beschwerdegegner
gerichteten Brief der Zollkreisdirektion vom 8. Oktober 2009 hervor, dass
die drei Schlangen beschlagnahmt wurden und dass gegen den Beschwerdeführer ein
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz, das
Tierschutzgesetz und die Artenschutzverordnung eingeleitet wurde. Diese
Angaben sind glaubhaft; es sind keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten
würden, dass die Sachverhaltsdarstellung der Grenzzollbehörden bzw. des
Beschwerdegegners unzutreffend oder mangelhaft belegt wäre.
9.5
Das am 6. September 2009 durch die Zoll- und Veterinärbehörden
eröffnete Verfahren wurde zwar noch nicht abgeschlossen. Doch der
Beschwerdeführer bestreitet die behördliche Sachverhaltsdarstellung zumindest
insoweit nicht, als er am 6. September 2009 drei
Bambusottern in die Schweiz einführen wollte, ohne im Besitz einer gültigen
Haltebewilligung zu sein. Er wehrt sich ferner auch nicht gegen die Vorwürfe,
er habe den „grünen Zollausgang“ benützen wollen und die Schlangen seien in
Schuhschachteln verpackt gewesen, die der unwissende Zollbeamte habe
durchsuchen wollen. Auf der Basis des grundsätzlich nicht bestrittenen
Sachverhalts darf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens gewürdigt werden, ohne dass dadurch die Unschuldsvermutung
verletzt wird.
9.6
Der grenzüberschreitende Transport
lebender Reptilien unterliegt strengen Bedingungen (vgl. Art. 7 ff. der Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 [ASchV, SR 453] sowie Art. 7 der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von
Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr [EDTV, SR 916.443.12]). Für die Einfuhr
von Schlangen ist eine Bewilligung des Bundesamts für Veterinärwesen
erforderlich (Art. 8 Abs. 1 AschV in Verbindung mit Anhang I des
Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen [SR 0.453]). Sie müssen bei
der Einfuhr bei der Zollstelle angemeldet werden und es muss eine Dokumenten-
und Identitätskontrolle sowie eine physische Kontrolle stattfinden (Art. 2
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang A.a der Verordnung
des EVD vom 16. Mai 2007 über Kontrollen im Rahmen des
Artenschutz-Übereinkommens [Artenschutz-Kontrollverordnung, SR 453.1]). Für
den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik,
wie sie insbesondere in der Norm der IATA festgehalten sind, zu berücksichtigen
(Art. 176 TSchV). Gemäss Art. 167 Abs. 1 TSchV müssen Transportbehälter so
gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können (lit. c), dass
genügend Lüftungsöffnungen vorhanden sind (lit. e) und dass die Tiere,
soweit nötig, überwacht und betreut werden können (lit. f).
Aufgrund
dieser Vorschriften ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen
national- und internationalrechtliche Einfuhr- und Transportbestimmungen
verstiess, als er am 6. September 2009 drei Bambusottern in Leinensäcken
in seinem Koffer tranportierte und so von Malaysia in die Schweiz importieren
wollte, ohne über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ferner von einer
Gefährdung von Drittpersonen auszugehen: Zum einen können die Leinensäcke, die
der Beschwerdeführer in Schuhschachteln in seinen Koffer gepackt hatte, nicht
als ausbruchsichere und tierschutzgerechte Transportbehälter im Sinne von
Art. 167 Abs. 1 TSchV bezeichnet werden. Zum anderen bestreitet der
Beschwerdeführer den Vorwurf des Beschwerdegegners nicht, den Zollbeamten vor
den Giftschlangen nicht gewarnt zu haben, als dieser den Schuhsack durchsuchen
wollte; es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine
mögliche Bissverletzung des Zollbeamten durch giftige Schlangen in Kauf nahm.
Schliesslich liegt auch eine Verletzung von Art. 89 lit. f TSchV vor,
da der Beschwerdeführer Giftschlangen mit sich führte, ohne über eine gültige
Wildtierhaltebewilligung zu verfügen.
9.7
Demnach verstiess der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorfalls vom
6.
September 2009 gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften und verletzte
Artenschutz-, Tierschutz-, Transport- und Importbestimmungen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers am 6. September 2009 lässt den Schluss zu, dass er auch
nach der 2008 erfolgten Beschlagnahmung der Schlangen und dem Entzug der
Haltebewilligung nur eine geringe Bereitschaft zeigt, die rechtlichen
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Giftschlangenhaltung zu respektieren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieser Befund nicht nur für das
von den Zollbehörden eingeleitete Strafverfahren von Bedeutung, sondern auch
für das vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren.
10.
10.1
Im Rahmen
der Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdegegner habe
die Giftschlangen des Beschwerdeführers zu Recht definitiv beschlagnahmt, und
auch der Entzug der Wildtierhaltebewilligung erscheine angemessen. Der Beschwerdeführer
sei nicht willens oder in der Lage, eine sichere Wildtierhaltung zu
gewährleisten. Er habe in mehrfacher Hinsicht und in erheblichem Mass gegen die
Wildtierhaltebewilligung verstossen. Trotz Mahnung habe er Auflagen nicht
eingehalten. Er erfülle die grundlegenden Voraussetzungen für die Tierhaltung
nicht mehr und es bestehe ein erhöhtes Risiko der Fremdgefährdung. Das fehlende
Unrechtsbewusstsein und die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers offenbarten
seine fehlende Eignung zur Haltung hochgefährlicher Schlangen, zumal es auch in
der Vergangenheit immer wieder zu Vorfällen gekommen sei, die zu Verwarnungen
Anlass gegeben hätten. Das Veterinäramt habe insgesamt bereits dreimal
intervenieren müssen, was zeige, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen keinerlei
Gewähr dafür biete, dass er Schlangen ohne Gefährdung Dritter halten könne.
Hinzu komme, dass auch aus gesundheitlichen Gründen Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer
in der Lage sei, die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen. Der
Schlangenbestand des Beschwerdeführers sei zwar umfangreich und wertvoll, doch
die öffentliche Sicherheit stehe der Haltung hochgiftiger Tiere in Räumen von
Mehrfamilienhäusern zu Hobbyzwecken entgegen, wenn – wie vorliegend – Zweifel
bestünden, dass eine sichere Schlangenhaltung gewährleistet sei. Mildere
Massnahmen kämen nicht infrage, da der Beschwerdeführer aus den Verfahren in
den Jahren 2000 und 2004 keine Lehren gezogen habe.
10.2
Der
Beschwerdeführer wendet ein, die definitive Beschlagnahmung der Schlangen und
der Bewilligungsentzug seien unangemessen, unverhältnismässig und willkürlich.
Er halte seit fast 20 Jahren Schlangen und sei ein profunder Kenner dieser
Tiere. Verschiedene Experten attestierten, dass ihm die schwierige Nachzucht
seltener Schlangenarten gelungen sei und er die Tiere auf vorbildliche und Art
und Weise halte. Er sei durchaus in der Lage, ohne Gefährdung Dritter
Giftschlangen zu halten. Der Beschwerdegegner konstruiere aus jeder kleinsten
Bagatelle eine massive Verfehlung gegen das Tierschutzrecht.
10.3
Dem
Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht
kaum Vorwürfe zu machen sind und dass er in Bezug auf die Haltung von
Giftschlangen unbestrittenerweise über die erforderlichen praktischen und
theoretischen Kenntnisse sowie über eine langjährige Erfahrung verfügt. Im
Rahmen des Kontrollbesuchs vom 20. Juni 2008 kam es denn auch nicht zu
tierschutzrechtlich relevanten Beanstandungen. Der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers scheint dessen Fähigkeit zur Giftschlangenhaltung ebenfalls
nicht auszuschliessen (vgl. oben, E. 5).
10.4
Zu
Ungunsten des Beschwerdeführers fällt dagegen ins Gewicht, dass es in den Jahren
2000.
und 2004 zu zwei nicht gemeldeten Entweichungsvorfällen kam, die eine
Busse sowie eine Androhung des Bewilligungsentzugs zur Folge hatten (E. 4.5),
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ohne Bewilligung fünf Todesottern hielt
(E. 6.3), dass er den Behörden die Umplatzierung von Schlangen nicht meldete
(E. 6.5), dass er ein Kellerfenster mangelhaft vergitterte (E. 7.3), dass er
den Behörden die aktualisierte Tierbestandesliste verspätet einreichte (E. 8.3)
und dass er im September 2009 drei Bambusottern illegal in die Schweiz zu
importieren versuchte und in diesem Zusammenhang die Gefährdung von
Drittpersonen in Kauf nahm (E. 9.6). Der Beschwerdeführer verstiess somit gegen
das Entweichungsverbot und die Meldepflicht in Entweichungsfällen (§ 7
KTSchG), gegen das Verbot der bewilligungslosen Wildtierhaltung (Art. 6
Abs. 2 aTSchG, Art. 39 lit. c aTSchV und § 6 Abs. 1
Satz 1 KTSchG), gegen die im Rahmen der Haltebewilligung auferlegte
Meldepflicht im Fall von Änderungen in Bezug auf Räumlichkeiten, gegen die
behördliche Auflage der Sicherung eines Kellerfensters, gegen die Pflicht, den
Behörden jederzeit Einsicht in die Tierbestandeskontrolle zu geben (§ 5
Abs. 4 KTSchV) sowie gegen nationale und internationale Artenschutz-,
Tierschutz-, Transport- und Importbestimmungen im Zusammenhang mit der
Einfuhr von Wildtieren.
10.5
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise sicherheitspolizeiliche
Auflagen der Tierschutzgesetzgebung bzw. der Veterinärbehörden verletzte und im
Zusammenhang mit dem missglückten Importversuch vom 6. September 2009
zahlreiche weitere Bestimmungen – darunter auch artenschutzrechtliche
Vorschriften – missachtete. Damit ist von einer wiederholten Verletzung von
Tierschutz- und Artenschutzvorschriften auszugehen, was gemäss Art. 69
Abs. 1 aTSchV den Entzug der Tierhaltebewilligung rechtfertigen kann. Da
die Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung teilweise schwer wiegen, sind
zudem auch die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug gemäss § 11
KTSchG erfüllt.
10.6
Der
Entzug der Haltebewilligung bedeutet für den Beschwerdeführer zwar einen
schweren Grundrechtseingriff, denn er widmete der Giftschlangenhaltung seit
vielen Jahren einen Grossteil seiner Freizeit, besass einen umfangreichen und
wertvollen Tierbestand und realisierte offenbar auch beachtliche Zuchterfolge.
Doch den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen gewichtigere
Interessen der öffentlichen Sicherheit gegenüber, die für einen Entzug
der Haltebewilligung sprechen. Die zahlreichen, während längerer Zeit
vorgekommenen und teilweise gravierenden Verstösse gegen
sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie der kürzlich erfolgte illegale
Importversuch lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Sorgfaltspflichten
als Wildtierhalter keine genügende Beachtung schenkte, zumal ihm ein Bewilligungsentzug
im Fall einer erneuten Verletzung von Sicherheitsvorschriften bereits im Jahr
2004.
angedroht worden war. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden,
dass die Haltung eines umfangreichen Bestandes hochgiftiger Schlangen durch den
Beschwerdeführer auch weiterhin eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen
würde. Die Anordung milderer Massnahmen, beispielsweise eine Reduktion des
Schlangenbestandes, vermöchte die Gefährdung zwar wohl bis zu einem gewissen
Grad einzudämmen, ohne aber den Schutz der öffentlichen Sicherheit in
genügendem Umfang zu gewährleisten. Insgesamt hat die Vorinstanz das ihr
zustehende Ermessen daher nicht überschritten, wenn sie den Entzug der
Wildtierhaltebewilligung als rechtmässig einstufte.
10.7
Da der
Entzug der Wildtierhaltebewilligung nicht zu beanstanden ist, ergibt sich konsequenterweise,
dass auch die definitive Beschlagnahmung des Schlangenbestandes des
Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner als zulässig zu beurteilen ist.
10.8
Anzumerken
ist, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, beim Beschwerdegegner
erneut ein Gesuch für eine Wildtierhaltebewilligung zu stellen.
11.
Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der
pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Betreuer der beschlagnahmten
Schlangen teilweise ein unverhältnismässig hohes Entgelt verlangt hätten. Der
Beschwerdeführer hat diese Rüge in keiner Weise substanziiert, und
entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten.
12.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels eines entsprechenden Antrages
abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…