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Entscheid

VB.2009.00306

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00306

5. November 2009Deutsch42 min

(URT.2009.11845)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der 1976 geborene A begann bereits während seiner

Jugend, als Hobby Schlangen zu halten. Bis vor kurzem war er Inhaber einer

Bewilligung für die private Wildtierhaltung und hielt in seiner Wohnung an der

D-Strasse 01 in E sowie in gemieteten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus an

der F-Strasse 02 in G zahlreiche Giftschlangen. Am 11. Mai 2008 und in der

Nacht auf den 14. Juni 2008 wurde er durch Bissunfälle verletzt und musste

notfallmässig hospitalisiert werden. In der Folge führten am 20. Juni 2008

zwei Personen des Veterinäramts zusammen mit mehreren Beamten der Kantonspolizei

Zürich an beiden Halteorten eine unangemeldete Kontrolle wegen Verdachts auf

mangelhafte Tierhaltung durch. Aus Sicherheitsgründen wurde der gesamte

Giftschlangenbestand – insgesamt 105 Tiere – vorsorglich beschlagnahmt. Die

beschlagnahmten Tiere werden seither durch verschiedene Personen betreut, die

über eine Bewilligung zur Giftschlangenhaltung verfügen.

B.

Am 30. Juni 2008 bestätigte das Veterinäramt die vorsorgliche

Beschlagnahmung der Giftschlangen im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.

Dagegen erhob A Rekurs, den die Gesundheitsdirektion am 15. Oktober 2008

abwies. Mit Entscheid VB.2008.00547 vom 8. Januar 2009 schrieb das

Verwaltungsgericht eine gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion ge­richtete

Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, da inzwischen die definitive

Be­schlag­nahmung verfügt worden war (vgl. I.C).

C. Am

18. Dezember 2008 verfügte das Veterinäramt den Entzug von As Haltebewilligung

für Wildtiere sowie die definitive Beschlagnahmung des gesamten Schlangenbestands;

die Tiere seien soweit möglich umzuplatzieren oder sonst zu euthanasieren. Begründet

wurden diese Anordnungen in erster Linie mit dem starken Verdacht, dass A keine

Gewähr für die Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit

seinen Giftschlangen bieten könne.

Erwägungen

II.

A.

Mit Eingaben vom 22. Dezember 2008 und

15.

Januar 2009 erhob A bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die

Verfügung des Veterinäramts vom 18. Dezember 2008.

B.

Im Rahmen eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids

wies die Gesundheitsdirektion am 13. Januar 2009 das Gesuch As ab, die vom

Veterinäramt entzogene aufschiebende Wirkung allfälliger Rechtsmittel wieder

herzustellen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Ver­waltungsgericht

mit Zirkularentscheid vom 28. Januar 2009 teilweise gut und verfügte, die

aufschiebende Wirkung werde in Bezug auf die angeordnete Umplatzierung und

Euthanasierung der beschlagnahmten Giftschlangen – nicht aber in Bezug auf die

Beschlagnahmung als solche – wieder hergestellt (VGr, 28. Januar 2009,

VB.2009.00013, www.vgrzh.ch).

C.

Mit Verfügung vom 29. April 2009 wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs As in der Sache ab. Sie begründete die

Beschlagnahmung der Schlangen und den Bewilligungsentzug in erster Linie mit

der Verletzung von Auflagen und tierschutzrechtlichen Vorschriften, der

erhöhten Fremdgefährdung aufgrund früherer und aktueller Vorfälle sowie der

beeinträchtigten Gesundheit As.

III.

A.

Am 3. Juni 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom

29.

April 2009.

B.

Im Rahmen dieser Beschwerde stellte A unter anderem

das Begehren, das Veterinäramt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens den beschlagnahmten

Schlangenbestand vorläufig wieder in die Obhut und Pflege des Beschwerdeführers

zu übergeben, allenfalls unter Anordnung zusätzlicher Auflagen. Er begründete

dies damit, die beschlagnahmten Tiere würden un­sach­gemäss betreut, so dass

bereits mindestens 17 zum Teil äusserst seltene und wertvolle Schlangen

verendet seien. Mit Verfügung vom 13. August 2009 entzog der Abteilungs­präsident

des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf

die definitive Beschlagnahmung des Giftschlangenbestandes und auf den Entzug

der Wildtierhaltebewilligung. Zur Begründung führte der Abteilungspräsident an,

im Rahmen einer summarischen Prüfung könne nicht ausgeschlossen werden, dass

Drittpersonen gefährdet seien und dass der gesundheitliche Zustand des

Beschwerdeführers einer Schlangenhaltung entgegenstehe.

C.

In der Sache beantragte A die Aufhebung der

vorinstanzlichen Verfügungen, die Beendigung der Beschlagnahmung des

Schlangenbestandes, die Rückgabe der beschlagnahmten Tiere sowie die Anweisung

an den Beschwerdegegner, dem Beschwerde­führer die Haltebewilligung für

Giftschlangen wieder zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

er ferner die Einräumung einer Gelegenheit zur Replik, die Durch­führung einer

mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der gesundheitlichen

Befähigung des Beschwerdeführers zur Haltung von Wildtieren. Dem Beschwerdegegner

seien ausserdem die Verfahrens- und Parteient­schä­di­gungs­kosten aufzuerlegen.

Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 8. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde­füh­rers. Die Vorinstanz

stellte am 20. Juli 2009 ebenfalls den Antrag, die Be­schwerde sei abzuweisen.

D.

Am 7. September und 12. Oktober 2009 reichte

der Beschwerdegegner beim Verwaltungsgericht mehrere Dokumente der Veterinär-

und Zollbehörden ein. Demzufolge war der Beschwerdeführer am 6. September

2009.

von einer Reise nach Malaysia zurückgekehrt. Bei der Gepäckkontrolle am

Flughafen Zürich fanden die Zollbehörden im Gepäck des Beschwerdeführers drei

Giftschlangen, die vom Bundesamt für Veterinär­wesen beschlagnahmt wurden.

Mit Stellungnahmen vom 21. September

und 19. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer, die beiden im

September und Oktober 2009 erfolgten Eingaben des Beschwerdegegners seien aus

dem Recht zu weisen. Der behauptete Vorfall vom 6. Sep­tem­ber 2009 und

die damit verbundenen Vorwürfe seien nicht rechtsgenüglich dargetan worden und

aufgrund des Novenverbots dürften diese Eingaben ohnehin nicht berücksichtigt

werden. Der Beschwerdeführer hielt ferner fest, er verzichte auf die im Rahmen

der Beschwerdeschrift beantragte Replik anlässlich einer mündlichen Ver­handlung

im Beisein der Parteien.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht

einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Behörden hätten sich im

Rahmen der Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2008 nicht korrekt verhalten und

seien auf unangemessene Weise vorgegangen. Das Verwaltungsgericht ist zur

Beurteilung dieser Vor­bringen nicht zuständig, denn es hat gegenüber den

Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Ebenso wenig ist auf die Rüge

des Beschwerdeführers einzutreten, die Behörden hätten mehrere Ärzte zur

Verletzung des Berufsgeheimnisses angestiftet; entsprechende Bean­standungen

sind nicht auf verwaltungsrechtlichem, sondern auf strafprozessualem Weg gel­tend

zu machen.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit der Beschlagnahmungsaktion vom 20. Juni 2008 eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Rüge erweist sich indessen als

unbegründet: Dass die Behörden im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 20. Juni

2008.

nicht an Ort und Stelle eine anfechtbare Verfügung erliessen, die

vorsorgliche Beschlagnahmung nur summarisch begründeten und lediglich ein

Kurzprotokoll sowie eine Fotodokumentation erstellten, verletzt das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers nicht, zumal die vorsorgliche Beschlagnahmung der

Tiere 10 Tage später – am 30. Juni 2008 – im Rahmen einer formellen

Verfügung bestätigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme

geboten wurde, die dieser am 4. Juli 2008 auch wahrnahm. Die am

30.

Juni 2008 erlassene Verfügung enthielt zwar keine Rechts­mittelbelehrung,

wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht beanstandet. Dieser Mangel ge­reichte

ihm jedoch nicht zum Nachteil, denn er hinderte ihn nicht daran, fristgerecht –

am 9. Juli 2008 – Rekurs zu erheben. Von einer Verletzung des rechtlichen

Ge­hörs ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.

3.

3.1

Am

1.

September 2008 sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember

2005.

(TSchG) sowie die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in

Kraft getreten. Der vorliegend massgebende Sachverhalt hat sich jedoch vor dem

1.

September 2008 ereignet, weshalb das bis am 31. August 2008

geltende Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562 ff.) und

die ebenso lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV;

AS 1981 572 ff.) anzuwenden sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 51).

3.2

Gemäss

Art. 25 Abs. 1 aTSchG schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn

feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten

werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des

Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere

verkaufen oder töten; sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch

nehmen. Ein Haltungsverbot wird gemäss Art. 24 aTSchG dann angeordnet,

wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer Zuwider­handlungen gegen

die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder wenn er unfähig ist, ein

Tier zu halten. Unfähigkeit der Tierhaltung ist gegeben, wenn sich der Halter

nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des

Tierschutzgesetzes zu halten ver­mag (BGr, 12. Oktober 2007,2C_79/2007,

E. 4.2.2, www.bger.ch).

3.3

Das

gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere

Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung (Art. 6

Abs. 2 aTSchG). Bewilligungspflichtig ist unter anderem die private

Haltung von Giftschlangen (Art. 39 lit. c aTSchV). Bewilligungen

können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und

Auflagen verbunden werden (Art. 43 Abs. 4 aTSchV). Der Bewilligungsinhaber

muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle

führen (Art. 44 Abs. 1 aTSchV). Er muss der kantonalen Behörde

wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im Voraus melden

(Art. 44 Abs. 2 Satz 1 aTSchV). Eine Bewilligung kann entzogen

werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den

Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt

hat (Art. 69 Abs. 1 aTSchV). Zu entziehen ist die Bewilligung, wenn

die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder wenn die

Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden (Art. 69

Abs. 2 aTSchV). Art. 42 und Anhang 2 aTSchV legen verschiedene

Haltebedingungen in Bezug auf Räume, Gehege und Einrichtungen fest, die

einerseits der artgerechten Wildtierhaltung und andererseits der öffentlichen

Sicherheit dienen. Im Übrigen sind die Kantone für den Erlass

sicherheitspolizeilicher Vorschriften über das Halten von Wildtieren zuständig (vgl.

Bundesamt für Veterinärwesen, Sicherheitspolizeiliche Empfeh­lungen für das

Halten von Wildtieren, Information 800.109.07 vom 29. August 2003,

S. 1 Ziff. 3).

3.4

Gemäss

§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom

2.

Juni 1991 (KTSchG) bedarf das Halten gefährlicher Wildtiere einer

Bewilligung. Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behebung von

Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaffen werden oder rechtfertigt

es die Schwere der Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, wird die

Bewilligung entzogen oder ein Tierhalteverbot ausgesprochen (§ 11 KTSchG).

Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist untersagt (§ 7 Abs. 1

KTSchG). Der Halter eines Wildtieres meldet dessen

Entweichen oder Abhandenkommen unverzüglich der Polizei und der

Bewilligungsbehörde (§ 7 Abs. 2 KTSchG). Eigentümer und Halter von

Tieren sowie mit der Pflege von Tieren betraute Personen haben die notwendigen

Auskünfte zu ertei­len (§ 8 Abs. 3 KTSchG). Nach § 5

Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV)

müssen die Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung eine

Tierbestandeskontrolle führen, die Angaben enthält über a) Art und Zahl der

gehaltenen Tiere, b) Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere, c) Herkunft und

Abnehmer der Tiere, d) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere und e)

Todesursache. In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion,

das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen (§ 5

Abs. 4 KTSchV).

4.

4.1

Die

Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er sich in den Jahren

2000.

und 2004 nicht gesetzes- und bewilligungskonform verhalten habe.

4.2

Aus der

bei den Akten liegenden Verfügung des Veterinäramts vom 14. September 2004

geht hervor, dass am 25. Juni 2004 eine Speikobra des Beschwerdeführers

entwich, die am gleichen Tag durch die Kantonspolizei eingefangen und zurückgebracht

wurde. Der Beschwerdeführer habe weder die Polizei noch das Veterinäramt über

den Vorfall informiert und damit gegen die gesetzliche Meldepflicht verstossen.

Bereits im Jahr 2000 sei eine Giftschlange des Beschwerdeführers entwichen, die

am 20. April 2001 im Dachstock des Halteorts tot aufgefunden worden sei;

auch damals habe der Beschwerdeführer keine Meldung erstattet. Mit Verfügung

vom 10. November 2004 büsste das Statthalteramt G den Beschwerdeführer mit

Fr. 800.- wegen Haltens von Schlangen in nicht entweichungssicher gebautem

Gehege, wegen Entweichenlassens einer Speikobra am 25. Juni 2004 und wegen

Unterlassens der vorgeschriebenen Meldung über die Entweichung an die Polizei

oder die Bewilligungsbehörde. Die provisorisch beschlagnahmten Schlangen wurden

dem Beschwerdeführer damals zwar wieder zurückgegeben. Doch im Rahmen der

Verfügung vom 14. September 2004 wies das Veterinäramt mit Nachdruck

darauf hin, dass ein Entzug der Haltebewilligung erwogen werde, falls im Zusammenhang

mit der Giftschlangenhaltung des Beschwerdeführers erneut ein Verstoss gegen

die Tierschutz­gesetz­gebung oder gegen Sicherheitsauflagen festgestellt werde.

4.3

Der

Beschwerdegegner nennt im Rahmen der Beschlagnahmungsverfügung vom

18.

Dezember 2008 neben den Ereignissen von 2004 einen Bissunfall aus dem

Jahr 2005 (ebenso Beschwerdeantwort, S. 4). Zu den Ereignissen 2000 und

2001.

erwähnt der Beschwerdegegner ferner, es sei damals zwar niemand zu Schaden

gekommen; doch es habe eine akute Gefährdung für Drittpersonen bestanden, die

im Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers gewohnt hätten, weil der Beschwerdeführer

die Hausverwaltung nicht über den Vorfall informiert habe.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, dass die 2004 ausgesprochene

Verwarnung Wirkung in alle Ewigkeit zeitige, zumal er sich seither stets

bewilligungs­konform verhalten habe. Im Rahmen der periodischen Kontrollen

durch das Veterinäramt sei es in der Folgezeit denn auch nie mehr zu

Beanstandungen gekommen.

4.5

Der

Argumentation des Beschwerdeführers ist zwar insofern zuzustimmen, als die Ereignisse

aus dem Jahr 2004 relativ weit zurückliegen, und dass die Behörden dem Beschwerdeführer

danach während mehrerer Jahre keine Vorwürfe mehr machten. Insofern wäre es

etwa unverhältnismässig gewesen, die Tierhaltebewilligung im Jahr 2008 aufgrund

eines einzelnen geringfügigen Verstosses gegen eine Bewilligungsauflage zu entziehen.

Umgekehrt war es den Behörden im Jahr 2008 aber auch nicht verwehrt, die vom Beschwerdeführer

nicht bestrittenen Vorkommnisse aus den Jahren 2000 bis 2004 sowie den

angedrohten Bewilligungsentzug in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, zumal damals

gravierende Haltemängel festgestellt wurden, die zu einer ernsthaften

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führten und mit einer Busse sanktioniert

wurden.

5.

5.1

Die

Vorinstanz macht sodann geltend, aus gesundheitlichen Gründen bestünden Zweifel

daran, ob der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, die Voraussetzungen

für die Erteilung einer Wildtierhaltebewilligung zu erfüllen. Die 2007 ausgestellte

Bewilligung sei zwar im Wissen darum erteilt worden, dass der Beschwerdeführer

seit 1995 methadonabhängig sei. Die zwei in kurzen Abständen erfolgten

Schlangenbisse im Mai/Juni 2008 hätten jedoch Anlass gegeben, die gesundheitliche

Verfassung des Beschwerdeführers zu untersuchen. In diesem Zusammenhang habe

der Beschwerdeführer die ihm gesetzlich obliegende Mitwirkungs- und

Auskunftspflicht verletzt, indem er sich geweigert habe, jene Ärzte von der

Schweigepflicht zu entbinden, die ihn nach den zwei Bissunfällen behandelt

hätten. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt

das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen zu Ungunsten des Beschwerde­führers

gewürdigt habe und erhebliche Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers als

Gift­schlangenhalter gehabt habe. Nachdem der Beschwerdeführer 2004 einen

Rückfall gehabt und wieder harte Drogen genommen habe, sei der Verdacht nicht

abwegig, dass es im Frühjahr oder Frühsommer 2008 erneut zu einem Rückfall

gekommen sei. Dies stehe aber der Haltung von Giftschlangen, die jederzeit eine

100-prozentige Aufmerksamkeit und intakte Reaktionsfähigkeit erfordere,

entgegen. Die vom Beschwerdeführer später eingereichten medizinischen Befunde

seien nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung, denn massgebend sei der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Spitaleinlieferungen im Frühjahr

2008.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei der unangemeldeten behördlichen

Kontrolle am 20. Juni 2008 zahlreiche leere Bierdosen und -flaschen sowie

Spritzen und Kanülen in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefunden wurden.

Zudem hätten im Oktober und November 2008 zwei Personen gegenüber dem

Veterinäramt ausgesagt, der Beschwerdeführer habe einen alkoholisierten Eindruck

gemacht. Schliesslich stellten auch die in der Tiefkühltruhe am Halteort G

aufgefundenen 71 toten Schlangen ein Indiz für die beeinträchtigte Gesundheit

des Beschwerdeführers dar.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Giftschlangenhaltung fähig sei. Seine

Heroinsucht liege schon Jahre zurück. Dass er seit langem an einem Methadonprogramm

teilnehme, sei dem Veterinäramt bekannt und bisher noch nie als Hinderungsgrund

für die Tierhaltebewilligung angesehen worden. Weder eine Alkohol- noch eine

Drogensucht seien erwiesen. Die Bissunfälle vom Mai/Juni 2008 seien nicht auf

eine gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern auf eine Verkettung

unglücklicher Umstände zurückzuführen. Das Restrisiko eines Schlangenbisses

bestehe immer, so dass keine Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Halters

zulässig seien. Am 20. Juni 2008 sei ein vor Ort durchgeführter Alkoholtest

negativ verlaufen, und der Beschwerdeführer habe eingewilligt, einen Drogenschnelltest

durchzuführen – was schliesslich daran gescheitert sei, dass die Polizei keinen

Test zur Verfügung gehabt habe. Die am Kontrolltag vorgefundenen Spritzen und

Kanülen dienten nicht der Drogeninjektion, sondern der Fütterung von Jungtieren

und der Verabreichung von Vitaminen. Es handle sich um 5-mm-Spritzen und nicht

um 1-mm-Spritzen, wie sie zur Injektion von Drogen üblicherweise verwendet

würden. Drittpersonen hätten über seinen Alkoholkonsum nur vage Vermutungen

geäussert, die nicht beweisrelevant seien. Der Beschwerdegegner habe den

Beschwerdeführer nie darüber aufgeklärt, dass ihm eine Mitwirkungspflicht

obliege und worin diese bestehe. Die generelle Entbindung vom Arztgeheimnis

stelle einen schweren und unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des

Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich, denn auch eine

mildere Massnahme – etwa eine spezifisch auf die Haltetauglichkeit

ausgerichtete medizinische Untersuchung – hätte genügt, um die entscheidrelevanten

Fragen zu klären. Die Überprüfung des Gesundheitszustands des Beschwerde­führers

im Frühjahr 2008 sei im Übrigen ohnehin nicht geeignet, die künftige

Tauglichkeit als Giftschlangenhalter zu überprüfen; relevant sei vielmehr sein

gegen­wärtiger Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen seien insbesondere die

von ihm eingereichten Labor- und Arztberichte, die belegten, dass er weder

alkohol- noch drogen­süchtig sei.

5.3

Mit dem

Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die zwei Schlangenbissvorfälle vom

Mai und Juni 2008 kein Indiz für eine Suchtkrankheit darstellen: Auch der

Beschwerde­gegner räumte im Rahmen der Beschwerdeantwort ein, bei allen

Haltungen gefährlicher Tiere bestehe ein gewisses Risiko, und es sei bekannt,

dass sich ab und zu Unfälle ereigneten. Der Beschwerdeführer nennt denn auch

mehrere Beispiele von aner­kann­ten Giftschlangenexperten, die bereits mehrmals

von Schlangen gebissen wurden und hospitalisiert werden mussten.

5.4

Ebenso

wenig können die zahlreichen in einer Tiefkühltruhe aufbewahrten toten

Schlangen als Indiz für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des

Beschwerdeführers herangezogen werden. Der Beschwerdegegner hielt im Rahmen der

Verfügung vom 18. Dezember 2008 fest, in Fachkreisen sei anerkannt, dass

bei Schlangen Abgänge bei Jungtieren immer wieder vorkämen und Tiere zudem aus

Altersgründen und durch Unfälle oder Beissereien eingehen könnten; auch

plötzliche Todesfälle bei adulten Tieren ohne klinische Anzeichen kämen

vereinzelt vor.

5.5

Der

Vorinstanz kann sodann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie die Suchterkrankung

des Beschwerdeführers aus den Bierflaschen und -dosen ableitete, die im Rahmen

der Kontrolle vom 20. Juni 2008 in seiner Wohnung vorgefunden wurden.

Diese auf Fotos ersichtlichen Gegenstände lassen nicht auf einen übermässigen

Alkoholkonsum schliessen. Gegen das Argument des Beschwerdeführers, die vorge­funde­nen

Spritzen und Kanülen dienten der Pflege der Giftschlangen und nicht der Dro­gen­injek­tion,

bringen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner Einwände vor.

5.6

Soweit

sich Drittpersonen zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers äussern, kann daraus

ebenfalls nicht auf eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers geschlossen werden.

Die entsprechenden Äusserungen sind entweder zu vage oder wurden später wieder

korrigiert, weil sich die zitierte Person missverstanden fühlte.

5.7

Es stellt

sich sodann die Frage, ob die Behörden den Umstand, dass der Beschwerdeführer

die Spitalärzte nicht von der Schweigepflicht entband, negativ würdigen und

daraus auf eine mögliche Alkohol- oder Drogenintoxikation zum Zeitpunkt der

beiden Bissunfälle vom Mai und Juni 2007 schliessen durften. Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes

wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren Beteiligten haben dabei

jedoch mitzuwirken, wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts-

oder Mitteilungspflicht obliegt (§ 7 Abs. 2 lit. b VRG). Gemäss

§ 8 Abs. 3 KTSchG haben Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit

der Pflege von Tieren betraute Personen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Indem sich der Beschwerde­führer weigerte, die Ärzte von ihrer Schweigepflicht

zu entbinden, verletzte er somit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Da der

Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, kann er sich nicht darauf berufen,

die Mitwirkungspflicht nicht gekannt zu haben. Einzuräumen ist, dass die

Entbindung vom Arztgeheimnis für den Beschwerde­führer einen schweren Eingriff

in seine Persönlichkeitsrechte bedeutet hätte. Doch gleichzeitig standen den

Behörden keine mit einem milderen Eingriff verbundenen Massnahmen zur

Verfügung, um im Nachhinein abzuklären, ob die Bissunfälle auf Alko­hol- oder

Drogenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen waren. Entgegen der An­sicht

des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die Bissunfälle unter Drogen- oder

Alkohol­einfluss stattfanden, zur Beurteilung seiner Tauglichkeit als

Giftschlangenhalter durchaus von Bedeutung.

Gestützt auf § 7 Abs. 4 VRG ist es den Behörden im

Fall einer unterlassenen Mitwirkungspflicht nicht verwehrt, im Rahmen der

freien Würdigung des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung eine solche

Unterlassung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei zu berücksichtigen.

Diesfalls dürfen sie annehmen, die zu belegende Tatsache habe sich nicht

verwirklicht, und zum Nachteil des Mitwirkungspflichtigen entscheiden. Indessen

ist mit derartigen Fiktionen im Interesse der richtigen Sachverhaltsermittlung

Zurückhaltung zu üben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 68). Im

vorliegenden Fall würde es zu weit führen, aufgrund der verweigerten

Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von einer solchen Sachverhaltsfiktion

auszugehen, denn es bestehen keinerlei beweisrechtlich relevanten Anhaltspunkte

dafür, dass die Schlangenbisse unter Einfluss von Suchtmitteln erfolgten.

5.8

Die Vorinstanz

und der Beschwerdegegner scheinen schliesslich davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig nicht in der Lage

sei, Schlangen zu halten. Dieser Annahme stehen allerdings mehrere medizinische

Befunde entgegen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer seit einiger

Zeit nicht mehr alkohol- und/oder drogenabhängig ist: Der Hausarzt des

Beschwerdeführers hielt am 16. Oktober 2008 fest, ein bedeutender Alkoholabusus

des Beschwerde­führers sei ihm nicht bekannt, und es sei auch kaum vorstellbar,

dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss weiterhin als

Baumaschinenführer arbeiten könnte; er weise nur sehr selten krankheitsbedingte

Arbeitsabsenzen auf. Aus seiner Sicht sei schwer nachvoll­ziehbar, dass die

Schlangenhaltung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Öffent­lich­keit

darstelle. Gemäss Laborberichten vom 28. Oktober und 5. November 2008

waren im Urin des Beschwerdeführers keine Spuren von Alkohol und Drogen

festzustellen. Von Ende März bis Mitte April 2009 liess der Beschwerdeführer

einen Alkohol- und Drogenscreen durchführen, der – abgesehen von Methadon –

negativ verlief. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht des

Beschwerdegegners nicht gesagt werden, die ärztlichen Befunde seien nur punktuell

und sagten nichts über die Stabilität des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

aus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht zurzeit nichts

gegen seine Fähigkeit zur Schlangenhaltung einzuwenden ist. Dass die Vorinstanz

trotzdem anzunehmen scheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alkohol-

und Drogenkonsums nicht zur Giftschlangenhaltung in der Lage sei, erscheint

somit nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten erübrigt sich die vom

Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens zur

Abklärung seiner gesundheitlichen Befähigung zur Haltung von Wildtieren.

5.9

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, der

Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Bissvorfälle unter Einfluss von Suchtmitteln

gestanden und sei heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage,

Schlangen zu halten. Die Würdigung der Vorinstanz hatte allerdings keinen

Einfluss auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids, denn aus dessen

Erwägung 5.3 (letzter Abschnitt) geht hervor, dass die Vorinstanz gleich

entschieden hätte, wenn sie den in Erwägung 5.4 abgehandelten

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte.

6.

6.1

Die

Vorinstanz macht ferner geltend, der Beschwerdeführer sei von den Vorgaben der

Wildtierhaltebewilligung abgewichen, indem er mehr und andere als die

bewilligten Tiere gehalten habe und indem er mehrere Schlangen vom Halteort G

zum Halteort E transferiert habe. Für die Haltung von fünf hochgefährlichen

Todesottern habe der Beschwerdeführer keine aktuelle Haltebewilligung gehabt,

und auch von anderen Tieren habe er mehr als die bewilligte Anzahl gehalten.

Einzig was die Haltung zweier hochgiftiger Taipane betreffe, sei das

Veterinäramt zu Unrecht von einer fehlenden Haltebewilligung ausgegangen.

6.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet, gegen Bewilligungsvorgaben verstossen zu haben.

Die Haltung von Todesottern sei zulässig gewesen, denn diese Tiergattung gehöre

– ebenso wie die Taipane – zur Familie der Elapidae, deren Haltung gemäss der

Haltebewilligung erlaubt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Behörden die

Haltung von Todesottern bereits im Jahr 2005 bewilligt hätten und diese

Bewilligung nie widerrufen worden sei. Ferner sei in der Bewilligung bloss eine

ungefähre und nicht auf bestimmte Standorte bezogene Zahl von Schlangen

angegeben worden, sodass ihm nicht vorgeworfen werden könne, er halte zu viele

Schlangen bzw. er hätte diese nicht umplatzieren dürfen. Auf der

Tierbestandesliste habe er zwar jeweils angegeben, welche Tiere er in G halte

und welche in E; doch diese Angabe sei freiwillig und ohne rechtliche Verbind­lich­keit

erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet gewe­sen,

dem Beschwerdegegner jede Änderung des Tierbestandes zu melden, zumal ohnehin

keine wesentlichen Änderungen zu verzeichnen gewesen seien.

6.3

Aus der

Wildtierhaltebewilligung, die dem Beschwerdeführer am 23. November 2007

erteilt wurde, geht Folgendes hervor: Erlaubt ist die Haltung von Crotalidae,

Viperidae und Elapidae, mit Ausnahme der in Ziff. 6 Abs. I der

Haltebewilligung genannten Tiere; der Bestand ergibt sich aus der beigelegten

Tier­bestandesliste. Gemäss Ziff. 6 Abs. I lit. d ist für das

Halten von Schlangen wie Elapidae aus Australien, Neuguinea und von den Pazifikinseln,

Gattung Echis, Opiophagus hannah sowie die Trugnattern Dispholidus typus,

Thelotornis sp. vorgängig und im Einzelnen ein Gesuch beim Veterinäramt einzureichen.

Bei den Todesottern (Acanthophis) handelt es sich unstreitig um eine

Schlangengattung, die zur Familie der Giftnattern (Elapidae) gehört und in

Australien und Neuguinea verbreitet ist. Die eingangs zitierten Bewilligungs­bestim­mun­gen

können somit nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer zwar

grundsätzlich Schlangen der Familie der Elapidae (Giftnattern) halten durfte,

dass aber eine separate Bewilligung erforderlich war für die Haltung der

besonders giftigen Ela­pidae aus Australien und Neuguinea, zu denen u.a. auch

die Tiere der Gattung Todesotter (Acan­thophis) gehören. Indem der Beschwerdeführer

fünf Todesottern hielt, ohne im Rahmen des Bewilligungsgesuchs vom

29.

September 2007 einen entsprechenden Antrag gestellt und ohne diese

Tiere auf der Tierbestandesliste vom 30. September 2007 aufge­führt zu haben,

ist von einer bewilligungslosen Haltung der Todes­ottern auszugehen. Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Behörden hätten die Haltung von

Todesottern im Jahr 2005 bewilligt und danach nie widerrufen. Doch selbst wenn

im Jahr 2005 eine entsprechende Bewilligung erteilt worden wäre – was der Be­schwerdegegner

bestreitet –, liesse sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerde­führers

ableiten: Aus der am 9. September 2005 erteilten Bewilligung geht

unzweifelhaft hervor, dass deren Gültigkeit am 30. September 2007 endete.

Der Beschwerdeführer durfte demnach nicht darauf vertrauen, dass eine

allenfalls 2005 erteilte Halte­bewilligung für Todesottern über das Jahr 2007

hinaus gelten würde; vielmehr musste ihm ohne Weiteres klar sein, dass er

erneut ein entsprechendes Gesuch hätte stellen müssen. Auch der Umstand, dass

der Beschwerdeführer in Ziffer 10 des Gesuchs vom 29. September 2007 die

Haltung von je einem Pärchen Taipanen (Oxyuranus scutellatus) und Schwarzottern

(Pseudechis colletti) beantragte, die ebenfalls zur Familie der Elapidae

gehören, ändert nichts daran, dass er kein gesondertes Gesuch für die Haltung

von Todesottern (Acanthophis) stellte und diese deshalb ohne Bewilligung hielt.

Da es sich bei Todesottern um hochgiftige Tiere handelt, ist deren

bewilligungslose Haltung als schwerer Verstoss gegen behördliche Auflagen zu

qualifizieren.

Unbegründet erscheint dagegen der Vorwurf des

Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe unzulässigerweise zwei Taipane

(Oxyuranus) gehalten: Die Behör­den haben das Gesuch des Beschwerdeführers vom

29.

September 2007 bewilligt, worin die Haltung eines Pärchens Oxyuranus

beantragt worden war. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die Haltung von Schlangen der Gattungen Zhaoermia und Lachesis

(die der Familie der Vipern angehören) zum Vorwurf macht.

6.4

Was den

erlaubten Tierbestand angeht, ist vorab festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer

gehaltene Anzahl Schlangen zwischen 2007 und 2008 deutlich angestiegen ist,

ohne dass er die Behörden über diese Zunahme informiert hätte. Während in der

Tierhaltebewilligung vom 9. September 2005 von einem aktuellen Bestand von

ca. 70 Tieren und in jener vom 23. November 2007 von ca. 65 Tieren

die Rede war, betrug die Zahl der am 20. Juni 2008 beschlagnahmten Tiere

105.

Vergleicht man die Tierbestandesliste vom 30. September 2007 mit

jener vom 3. Juli 2008, so ergibt sich an der F-Strasse eine Zunahme um 18

und an der D-Strasse um 17 Tiere. Die deutliche Zunahme des Tierbestandes

innerhalb von nur 9 Monaten scheint eine wesentliche Änderung des Tier­be­standes

darzustellen, die der Beschwerdeführer gemäss Art. 44 Abs. 2

Satz 1 aTSchV sowie gemäss Ziff. 6 lit. c der Haltebewilligung

dem Veterinäramt hätte melden müssen. Allerdings könnte die Zunahme des

Tierbestandes auch auf Nachzuchten zurückzuführen sein, die gemäss Ziff. 2

der Haltebewilligung zulässig waren. Aufgrund der vorliegenden Akten kann

deshalb nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden, ob in Bezug auf die Zu­nahme

des Tierbestandes ein Verstoss gegen Bewilligungsauflagen vorliegt oder nicht.

6.5

Was die

Frage der Haltestandorte betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass

er mehrere Tiere von der F-Strasse an die D-Strasse transferierte; vielmehr

macht er gel­tend, diese Umplatzierungen seien zulässig gewesen. Ziff. 6

lit. c der Haltebewilligung vom 23. November 2007 hält indessen fest,

dass Veränderungen bezüglich Räum­lichkeiten („baulich, andere Gehege,

zusätzliche oder andere Räume“) dem Veteri­när­amt gemeldet werden müssen. Auch

der Transfer von Schlangen zwischen ver­schie­de­nen Haltestandorten stellt

eine Veränderung bezüglich Räumlichkeiten dar, die aus si­cher­heits­polizeilichen

Motiven einer Meldepflicht untersteht. Indem der Beschwerde­füh­rer meh­rere

hochgiftige Tiere vom Standort G zum Standort E verlegte, ohne dies den

Behörden zu melden, verstiess er gegen eine Bewilligungsauflage. Die da­durch

ent­ste­hen­de Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht als bloss

geringfügig ein­zu­stufen.

7.

7.1

Die

Vorinstanz bemängelt sodann mangelnde Sicherheitsvorkehrungen: Der Beschwerdeführer

habe das Gitternetz eines Kellerfensters in den Räumlichkeiten in G nicht

befestigt, obwohl er in der Vergangenheit mehrmals angemahnt worden sei, das

Fenster ausbruchsicher zu machen. Die ungenügende Sicherung des Raums habe zu

einer erhöhten Fremdgefährdung geführt.

7.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die letzte Kontrolle des Veterinäramts vom

14.

November 2007 habe – auch in Bezug auf die Sicherheit – zu keinerlei

Beanstandun­gen geführt. Seither sei er vom Beschwerdegegner nie zur

Fenstersicherung ermahnt worden. Die Kellerräume enthielten ein

ausbruchsicheres Fenster, so dass eine genügende Frisch­luftzufuhr gewährleistet

sei. Eine Fremdgefährdung bestehe ohnehin nicht, weil die Ter­rarien mit Klammern

und Schlössern gesichert seien. Im Übrigen hielten zahlreiche Per­sonen

Giftschlangen in ihrer Wohnung, ohne dass die Behörden ihnen die Pflicht auf­erlegten,

sämtliche Fenster mit Gittern zu versehen.

7.3

Aus den

Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zur Vergitterung

der Kellerfenster in G aufgefordert wurde; entsprechende Hinweise enthalten bereits

die Verfügungen des Veterinäramtes vom 23. August 2004 und vom

14.

September 2004. Im Rahmen der Kontrolle des Veterinäramts vom 14. November

2007.

hielt der Inspektor auf der Checkliste unter „Prüfung der

Sicherheitsaspekte“ zwar fest, die Kellerfenster seien gesichert. Doch

anlässlich der Kontrolle vom 20. Juni 2008 genügten nur noch zwei der drei

Kellerfenster den Sicherheitsanforderungen. Beim dritten Fenster war zwar auf

der Innenseite noch ein Gitternetz vorhanden, aber nicht mehr festgemacht.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kellerfenster am

Standort G erst nach mehrmaliger behördlicher Aufforderung in vorgeschriebener

Weise vergitterte und dass die am 14. November 2007 festgestellte

ausreichende Vergitterung bereits 7 Monate später den Sicherheits­anforde­rungen

nicht mehr genügte. Dies ist als Verstoss des Beschwerdeführers gegen

behördliche Sicher­heits­auflagen zu werten. Nicht von Bedeutung ist in diesem

Zusammenhang die Frage, ob die Behörden von allen oder nur von einzelnen

Giftschlangenhaltern eine um­fas­sende Fenstervergitterung verlangen.

8.

8.1

Die

Vorinstanz beanstandet weiter, der Beschwerdeführer habe keine aktualisierte

Tierbestandesliste geführt. Am Kontrolltag (20. Juni 2008) habe der

Beschwerdeführer keine Tierbestandesliste vorweisen können. Obwohl er dazu

aufgefordert worden sei, die Liste unverzüglich einzureichen, habe er diese

erst am 4. Juli 2008 den Behörden zukommen lassen.

8.2

Der

Beschwerdeführer wendet ein, er habe stets eine aktuelle und vollständige Tierbestandesliste

geführt. Diese habe er am 20. Juni 2008 nur deshalb nicht vorweisen

können, weil die behördliche Kontrolle ohne Vorankündigung erfolgt sei und er

die Liste auf dem Computer seiner Eltern gespeichert habe. Die Einreichung der

Liste am 4. Juli 2008 sei nicht verspätet erfolgt, zumal ihn die Behörden

nie zur sofortigen Einreichung aufgefordert hätten.

8.3

Gemäss

Art. 44 Abs. 1 aTSchV muss der Bewilligungsinhaber nach den Weisungen

der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen; § 5 KTSchV

enthält diesbezüglich detaillierte Vorschriften (vgl. oben, E. 3.4). Auch

die Wild­tier­halte­bewilligung des Beschwerdeführers vom 23. November

2007.

enthält einen Hinweis auf die Pflicht der Führung einer

Tierbestandeskontrolle. Die Gesundheitsdirektion, das Veterinäramt und die

Bezirkstierärzte können jederzeit in die Tierbestandeskontrolle Einsicht

nehmen (§ 5 Abs. 4 KTSchV). Im Rahmen des Kontrollbesuchs vom

20.

Juni 2008 hielt eine Mitarbeiterin des Veterinäramts auf dem Formular

„Vorsorgliche Beschlagnahmung Giftschlangenbestand“ fest: „Herr A aktualisiert

die Tierbestandesliste unverzüglich“. Demnach ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer am Kontrolltag dazu aufgefordert wurde, dem Veterinäramt

möglichst rasch eine aktuelle Tierbestandesliste zukommen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer

die Liste trotzdem erst rund zwei Wochen später einreichte, ist als –

geringfügiger – Verstoss gegen gesetzliche und behördliche Auflagen zu taxieren.

9.

9.1

Der Beschwerdegegner macht schliesslich im Rahmen seiner Eingaben vom

7.

September 2009 und vom 12. Oktober 2009 geltend, der

Beschwerdeführer sei am 6. September 2009 von einer Reise nach Malaysia

zurückgekehrt und habe den „grünen Zollausgang“ benutzen wollen. Im Rahmen

einer routinemässigen Gepäckkontrolle habe der Grenzbeamte drei Bambusottern

gefunden, die in zugeschnürte Stoffsäcke gepackt gewesen seien, die sich

wiederum in Schuhschachteln im Koffer des Beschwerdeführers befunden hätten.

Erst als der Zollbeamte einen der vermeintlichen Schuhsäcke mit der Hand habe

ergreifen wollen und bemerkt habe, dass sich darin etwas bewege, habe der

Beschwerdeführer – auf Nachfrage des Beamten hin – eingeräumt, dass er drei

Giftschlangen mit sich führe. Gegenüber der Grenztierärztin habe der Beschwerdeführer

angegeben, er habe die Schlangen nicht selber halten wollen. Die Tiere seien

vom Bundesamt für Veterinärwesen beschlagnahmt und definitiv eingezogen worden;

das diesbezügliche Verfahren sei zurzeit bei den zuständigen Behörden hängig.

Der Zolluntersuchungsdienst habe gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren

eröffnet wegen illegalem Imports, Artenschutzverstosses, fehlender

Haltebewilligung, ungesicher­ten Transports (fehlende IATA-Konformität) und

Gefährdung des Beamten.

Dem Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit

dem geschilderten Vorfall insbesondere folgende drei Vorwürfe zu machen:

Erstens habe er die Gefährdung des Zollbeamten in Kauf genommen, denn es sei

bekannt, dass Bisse durch Giftschlangen auch durch einen Stoffsack hindurch

erfolgen könnten. Zweitens habe er weder über eine Einfuhrbewilligung noch über

eine Wildtierhaltebewilligung verfügt, was seine fehlende Einsichtsfähigkeit

belege. Drittens seien die für einen Giftschlangentransport erforder­lichen

Schutzvorkehrungen missachtet worden. Aus Gründen des Tierschutzes und der öf­fentlichen

Sicherheit müsse für einen solchen Transport ein stabiles, sicher

verschlossenes und gut sichtbar gekennzeichnetes Behältnis verwendet werden.

Tiersendungen müssten für Flugreisen speziell angemeldet werden, um den Klima-

und Belüftungsverhältnissen im Flugzeug gerecht zu werden und die

Entweichungsgefahr zu minimieren. Der Transport von Giftschlangen in

Stoffsäcken biete weder ausreichende Sicherheit für die Menschen noch

genügenden Schutz für die Tiere. Der Vorfall belege erneut die mangelnde

Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Giftschlangen und die

fehlende Bereitschaft, die nötigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von

Drittpersonen zu treffen.

9.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die den 6. September 2009

betreffenden Vorbringen des Beschwerdegegners seien für das vorliegende

Verfahren unbeachtlich, denn massgebend sei jene Sachlage, wie sie zur Zeit des

Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung – am 18. Dezember 2008 –

bestanden habe. Die in der Eingabe des Beschwerdegegners enthaltenen Vorwürfe

seien Gegenstand eines hängigen Verfahrens, weshalb eine Berücksichtigung im vorliegenden

Verfahren aufgrund der Unschulds­vermutung nicht infrage komme. Ausserdem sei

zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. September 2009

primär zollrechtliche Beanstandungen vorgebracht worden seien und somit kein

direkter Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bestehe, in dem es um einen in

erster Linie gesundheitspolizeilich begründeten Entzug einer

Wildtierhaltebewilligung gehe. Die Vorwürfe des Beschwerdegegners beruhten

sodann auf einer dürftigen Beweisbasis. Grundlage bilde eine behördliche Notiz,

die nicht einmal Teil der „offiziellen“ Akten sei. Was die angebliche

Gefährdung von Drittpersonen betreffe, sei entgegen den Behauptungen des

Beschwerdegegners nicht davon auszugehen, dass Schlangen ohne Weiteres durch

einen Stoffsack beissen könnten. Der Transport von Schlangen in Leinensäcken

sei nicht nur sicher und sachgemäss, sondern auch gängige Praxis.

9.3

Entscheidet

das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen

nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Das Verbot neuer tatsächlicher

Behauptungen beschränkt sich somit auf Beschwerdeverfahren, in denen das

Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 11); im vorliegenden Fall entscheidet das Verwaltungsgericht

aber als erste gerichtliche Instanz. Massgebend ist grundsätzlich die

Sachverhaltslage, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung

bestand. Doch die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen muss zulässig

sein, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der

Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen

aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 Rz. 16 f.). Im vorliegenden

Fall würde es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache aufgrund

des Vorfalls vom 6. September 2009 an die Vorinstanz zurückzuschicken. Die

Berücksichtigung dieses Vorfalls führt nicht zu einer Änderung des

Streitgegenstands (Beschlagnahmung von Schlangen / Entzug der Wildtierhaltebewilligung)

und wirft auch keine neuen Ermessenfragen auf. Demnach ist dem Antrag des

Beschwerdeführers, die Eingaben des Beschwerdegegners von September und Oktober

2009.

aus dem Recht zu weisen, nicht zu folgen.

9.4

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers beruhen die Vorwürfe des Beschwerdegegners

auf einer rechtsgenüglichen Beweisbasis. Der Beschwerdegegner untermauert seine

Sachverhaltsdarstellung mit zahlreichen Dokumenten des grenztierärztlichen Dienstes

des Bundesamts für Veterinärwesen sowie der Eidgenös­si­schen Zollverwaltung.

Darunter findet sich insbesondere auch eine ausführliche Dar­stellung des Sachverhalts

durch den Zollbeamten, der am 6. September 2009 das Gepäck des

Beschwerdeführers kontrollierte. Ferner geht aus dem an den Beschwerdegegner

gerichteten Brief der Zollkreisdirektion vom 8. Oktober 2009 hervor, dass

die drei Schlangen beschlagnahmt wurden und dass gegen den Beschwerdeführer ein

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz, das

Tierschutz­gesetz und die Artenschutzverordnung eingeleitet wurde. Diese

Angaben sind glaubhaft; es sind keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten

würden, dass die Sach­verhalts­darstellung der Grenzzollbehörden bzw. des

Beschwerdegegners unzutreffend oder mangel­haft belegt wäre.

9.5

Das am 6. September 2009 durch die Zoll- und Veterinärbehörden

eröffnete Verfahren wurde zwar noch nicht abgeschlossen. Doch der

Beschwerdeführer bestreitet die behördliche Sachverhaltsdarstellung zumindest

insoweit nicht, als er am 6. September 2009 drei

Bambusottern in die Schweiz einführen wollte, ohne im Besitz einer gültigen

Haltebewilligung zu sein. Er wehrt sich ferner auch nicht gegen die Vorwürfe,

er habe den „grünen Zollausgang“ benützen wollen und die Schlangen seien in

Schuhschachteln verpackt gewesen, die der unwissende Zollbeamte habe

durchsuchen wollen. Auf der Basis des grundsätzlich nicht bestrittenen

Sachverhalts darf das Verhalten des Beschwerde­führers im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens gewürdigt werden, ohne dass dadurch die Unschulds­vermutung

verletzt wird.

9.6

Der grenzüberschreitende Transport

lebender Reptilien unterliegt strengen Bedingungen (vgl. Art. 7 ff. der Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 [ASchV, SR 453] sowie Art. 7 der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von

Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr [EDTV, SR 916.443.12]). Für die Einfuhr

von Schlangen ist eine Bewilligung des Bundesamts für Veterinärwesen

erforderlich (Art. 8 Abs. 1 AschV in Verbindung mit Anhang I des

Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit

gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen [SR 0.453]). Sie müssen bei

der Einfuhr bei der Zollstelle angemeldet werden und es muss eine Dokumenten-

und Identitätskontrolle sowie eine physische Kontrolle stattfinden (Art. 2

Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang A.a der Verordnung

des EVD vom 16. Mai 2007 über Kontrollen im Rahmen des

Artenschutz-Übereinkommens [Artenschutz-Kontroll­verordnung, SR 453.1]). Für

den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik,

wie sie insbesondere in der Norm der IATA festgehalten sind, zu berücksichtigen

(Art. 176 TSchV). Gemäss Art. 167 Abs. 1 TSchV müssen Transportbehälter so

gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können (lit. c), dass

genügend Lüftungsöffnungen vorhanden sind (lit. e) und dass die Tiere,

soweit nötig, überwacht und betreut werden können (lit. f).

Aufgrund

dieser Vorschriften ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen

national- und internationalrechtliche Einfuhr- und Transportbestimmungen

verstiess, als er am 6. September 2009 drei Bambusottern in Leinensäcken

in seinem Koffer tranportierte und so von Malaysia in die Schweiz importieren

wollte, ohne über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ferner von einer

Gefährdung von Drittpersonen auszugehen: Zum einen können die Leinensäcke, die

der Beschwerdeführer in Schuhschachteln in seinen Koffer gepackt hatte, nicht

als ausbruchsichere und tierschutzgerechte Transportbehälter im Sinne von

Art. 167 Abs. 1 TSchV bezeichnet werden. Zum anderen bestreitet der

Beschwerdeführer den Vorwurf des Beschwerdegegners nicht, den Zollbeamten vor

den Giftschlangen nicht gewarnt zu haben, als dieser den Schuhsack durchsuchen

wollte; es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine

mögliche Bissverletzung des Zollbeamten durch giftige Schlangen in Kauf nahm.

Schliesslich liegt auch eine Verletzung von Art. 89 lit. f TSchV vor,

da der Beschwerdeführer Giftschlangen mit sich führte, ohne über eine gültige

Wildtierhaltebewilligung zu verfügen.

9.7

Demnach verstiess der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorfalls vom

6.

September 2009 gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften und verletzte

Artenschutz-, Tierschutz-, Transport- und Importbestimmungen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers am 6. September 2009 lässt den Schluss zu, dass er auch

nach der 2008 erfolgten Beschlagnahmung der Schlangen und dem Entzug der

Haltebewilligung nur eine geringe Bereitschaft zeigt, die rechtlichen

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Giftschlan­gen­haltung zu respektieren.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieser Befund nicht nur für das

von den Zollbehörden eingeleitete Strafverfahren von Bedeutung, sondern auch

für das vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren.

10.

10.1

Im Rahmen

der Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdegegner habe

die Giftschlangen des Beschwerdeführers zu Recht definitiv beschlagnahmt, und

auch der Entzug der Wildtierhaltebewilligung erscheine angemessen. Der Beschwerdeführer

sei nicht willens oder in der Lage, eine sichere Wildtierhaltung zu

gewährleisten. Er habe in mehrfacher Hinsicht und in erheblichem Mass gegen die

Wildtierhaltebewilligung verstossen. Trotz Mahnung habe er Auflagen nicht

eingehalten. Er erfülle die grundlegenden Voraussetzungen für die Tierhaltung

nicht mehr und es bestehe ein erhöhtes Risiko der Fremdgefährdung. Das fehlende

Unrechtsbewusstsein und die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers offenbarten

seine fehlende Eignung zur Haltung hochgefährlicher Schlangen, zumal es auch in

der Vergangenheit immer wieder zu Vorfällen gekommen sei, die zu Verwarnungen

Anlass gegeben hätten. Das Veterinäramt habe insgesamt bereits dreimal

intervenieren müssen, was zeige, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen keinerlei

Gewähr dafür biete, dass er Schlangen ohne Gefährdung Dritter halten könne.

Hinzu komme, dass auch aus gesundheitlichen Gründen Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer

in der Lage sei, die Bewilligungs­voraus­setzun­gen weiterhin zu erfüllen. Der

Schlangenbestand des Beschwerdeführers sei zwar umfangreich und wertvoll, doch

die öffentliche Sicherheit stehe der Haltung hochgiftiger Tiere in Räumen von

Mehrfamilienhäusern zu Hobbyzwecken entgegen, wenn – wie vorliegend – Zweifel

bestünden, dass eine sichere Schlangenhaltung gewährleistet sei. Mildere

Massnahmen kämen nicht infrage, da der Beschwerdeführer aus den Verfahren in

den Jahren 2000 und 2004 keine Lehren gezogen habe.

10.2

Der

Beschwerdeführer wendet ein, die definitive Beschlagnahmung der Schlangen und

der Bewilligungsentzug seien unangemessen, unverhältnismässig und willkürlich.

Er halte seit fast 20 Jahren Schlangen und sei ein profunder Kenner dieser

Tiere. Verschiedene Experten attestierten, dass ihm die schwierige Nachzucht

seltener Schlangen­arten gelungen sei und er die Tiere auf vorbildliche und Art

und Weise halte. Er sei durchaus in der Lage, ohne Gefährdung Dritter

Giftschlangen zu halten. Der Be­schwerde­gegner konstruiere aus jeder kleinsten

Bagatelle eine massive Verfehlung gegen das Tierschutzrecht.

10.3

Dem

Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht

kaum Vorwürfe zu machen sind und dass er in Bezug auf die Haltung von

Giftschlangen unbestrittenerweise über die erforderlichen praktischen und

theoretischen Kenntnisse sowie über eine langjährige Erfahrung verfügt. Im

Rahmen des Kontrollbesuchs vom 20. Juni 2008 kam es denn auch nicht zu

tierschutzrechtlich relevanten Beanstandungen. Der gesundheitliche Zustand des

Beschwerdeführers scheint dessen Fähigkeit zur Giftschlangenhaltung ebenfalls

nicht auszuschliessen (vgl. oben, E. 5).

10.4

Zu

Ungunsten des Beschwerdeführers fällt dagegen ins Gewicht, dass es in den Jahren

2000.

und 2004 zu zwei nicht gemeldeten Entweichungsvorfällen kam, die eine

Busse sowie eine Androhung des Bewilligungsentzugs zur Folge hatten (E. 4.5),

dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ohne Bewilligung fünf Todesottern hielt

(E. 6.3), dass er den Behörden die Umplatzierung von Schlangen nicht meldete

(E. 6.5), dass er ein Kellerfenster mangelhaft vergitterte (E. 7.3), dass er

den Behörden die aktualisierte Tierbestandesliste verspätet einreichte (E. 8.3)

und dass er im September 2009 drei Bambusottern illegal in die Schweiz zu

importieren versuchte und in diesem Zusammenhang die Gefährdung von

Drittpersonen in Kauf nahm (E. 9.6). Der Beschwerdeführer verstiess somit gegen

das Entweichungsverbot und die Meldepflicht in Entweichungsfällen (§ 7

KTSchG), gegen das Verbot der bewilligungslosen Wildtierhaltung (Art. 6

Abs. 2 aTSchG, Art. 39 lit. c aTSchV und § 6 Abs. 1

Satz 1 KTSchG), gegen die im Rahmen der Haltebewilligung auferlegte

Meldepflicht im Fall von Änderungen in Bezug auf Räumlichkeiten, gegen die

behördliche Auflage der Sicherung eines Kellerfensters, gegen die Pflicht, den

Behörden jederzeit Einsicht in die Tierbestandeskontrolle zu geben (§ 5

Abs. 4 KTSchV) sowie gegen nationale und internationale Artenschutz-,

Tierschutz-, Transport- und Importbestimmungen im Zusammenhang mit der

Einfuhr von Wildtieren.

10.5

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise sicherheitspolizeiliche

Auflagen der Tierschutzgesetzgebung bzw. der Veterinärbehörden verletzte und im

Zusammenhang mit dem missglückten Importversuch vom 6. September 2009

zahlreiche weitere Bestimmungen – darunter auch artenschutzrechtliche

Vorschriften – missachtete. Damit ist von einer wiederholten Verletzung von

Tierschutz- und Artenschutzvorschriften auszugehen, was gemäss Art. 69

Abs. 1 aTSchV den Entzug der Tierhaltebewilligung rechtfertigen kann. Da

die Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung teilweise schwer wiegen, sind

zudem auch die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug gemäss § 11

KTSchG erfüllt.

10.6

Der

Entzug der Haltebewilligung bedeutet für den Beschwerdeführer zwar einen

schweren Grundrechtseingriff, denn er widmete der Giftschlangenhaltung seit

vielen Jahren einen Grossteil seiner Freizeit, besass einen umfangreichen und

wertvollen Tierbestand und realisierte offenbar auch beachtliche Zuchterfolge.

Doch den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen gewichtigere

Interessen der öffentlichen Sicherheit gegenüber, die für einen Entzug

der Haltebewilligung sprechen. Die zahlreichen, während längerer Zeit

vorgekommenen und teilweise gravierenden Verstösse gegen

sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie der kürzlich erfolgte illegale

Import­versuch lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Sorgfalts­pflichten

als Wildtierhalter keine genügende Beachtung schenkte, zumal ihm ein Bewil­ligungs­entzug

im Fall einer erneuten Verletzung von Sicherheitsvorschriften bereits im Jahr

2004.

angedroht worden war. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen wer­den,

dass die Haltung eines umfangreichen Bestandes hochgiftiger Schlangen durch den

Be­schwerde­führer auch weiterhin eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen

würde. Die Anordung milderer Massnahmen, beispielsweise eine Reduktion des

Schlangen­bestandes, vermöchte die Gefährdung zwar wohl bis zu einem gewissen

Grad einzu­dämmen, ohne aber den Schutz der öffentlichen Sicherheit in

genügendem Umfang zu gewährleisten. Insgesamt hat die Vorinstanz das ihr

zustehende Ermessen daher nicht über­schritten, wenn sie den Entzug der

Wildtierhaltebewilligung als rechtmässig einstufte.

10.7

Da der

Entzug der Wildtierhaltebewilligung nicht zu beanstanden ist, ergibt sich konsequenterweise,

dass auch die definitive Beschlagnahmung des Schlangenbestandes des

Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner als zulässig zu beurteilen ist.

10.8

Anzumerken

ist, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, beim Beschwerdegegner

erneut ein Gesuch für eine Wildtierhaltebewilligung zu stellen.

11.

Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der

pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Betreuer der beschlagnahmten

Schlangen teilweise ein un­ver­hältnismässig hohes Entgelt verlangt hätten. Der

Beschwerdeführer hat diese Rüge in kei­ner Weise substanziiert, und

entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten.

12.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer

Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels eines entsprechenden An­trages

abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…