VB.2009.00307
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00307
26. Oktober 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11810)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00307
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Weisungen betreffend Arbeits- und Wohnungssuche / Nichtübernahme von Mietzinsschulden
Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Beanstandung (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Auflagen und Weisungen (E. 3).
Die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte Begründung, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nur ein Beschäftigungsgrad von 50 % für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm und die Stellensuche zumutbar, ist zusammen mit den eingereichten Arztzeugnissen zu berücksichtigen, denn die Krankheit setzte nach dem bezirksrätlichen Entscheid ein (E. 4.3).
Die Weisung bezüglich Suche einer günstigeren Wohnung ist nicht zu beanstanden (E. 5.4).
Die Mietzinsschulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vermieter sind nicht von der Sozialbehörde zu übernehmen (E. 6.3).
Das Nichteintreten des Bezirksrats auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien ihr nicht die Einnahmen, sondern der Reingewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, ist nicht zu beanstanden, da sie durch die reine Ankündigung der Anrechnung nicht beschwert ist (E. 7).
Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
AUFLAGEN
AUFSICHTSBESCHWERDE
KRANKHEIT
NOVENVERBOT
SCHULDEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 8 SHG
§ 10 SHG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 22 SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00307
Entscheid
des Einzelrichters
vom 26. Oktober 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialhilfebehörde B beschloss am 10. Dezember
2008, A mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 (recte: 1. November 2008)
wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'190.- pro Monat auszurichten
(Disp.-Ziff. 1). Sie kürzte mit Wirkung ab 1. November 2008 für die
Dauer von drei Monaten den Grundbedarf um 15 % und die situationsbedingten
Leistungen mit Ausnahme ungedeckter Gesundheitskosten (Disp.-Ziff. 2).
Zudem erteilte sie A u.a. folgende Weisungen: Sie habe sich umgehend beim
Verein für berufliche und soziale Integration B zur Leistung eines Einsatzes
mit dem Ziel der beruflichen Integration anzumelden. Ihr zugewiesene Einsätze
habe sie anzunehmen und auszuführen. In Zusammenarbeit mit dem RAV B habe sie
intensiv und nachweislich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Den Nachweis von
zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat müsse sie auch gegenüber der
Sozialberatung erbringen. Allfällige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
seien zu deklarieren und an die Sozialhilfe anzurechnen. A wurde zudem angewiesen,
eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'000.- pro Monat zu
suchen. Ihre Suche habe sie monatlich gegenüber der Sozialberatung zu belegen.
Diese Weisung wurde mit der Androhung verbunden, dass im Unterlassungsfall ab
dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin (31. März 2009) nur noch
Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt würden. Die
Sozialhilfebehörde wies A schliesslich drauf hin, dass die Leistungen gekürzt
würden, wenn die Weisungen nicht eingehalten würden.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 20. Januar 2009 an den
Bezirksrat B. Sie beantragte, die Leistungskürzung sei rückwirkend auf
1.
November 2008 aufzuheben und nachzuvergüten; die Leistungskürzung für
eine Krankenkassenfranchise sei ebenfalls aufzuheben und nachzuvergüten; die
Verrechnung der Einkünfte aus ihrer Praxis für geistiges Heilen sei dahingehend
zu präzisieren, dass der Reingewinn an die Sozialhilfeleistungen angerechnet werde;
eine Stellensuche oder ein Beschäftigungsprogramm sei nur im Umfang von
50.
% anzuordnen; die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei
aufzuheben; die Mietschulden seien von der Sozialhilfe zu übernehmen und für
die Fortsetzung der Betreibung von C seien ihr die Kosten zu vergüten.
Der Bezirksrat B hob am 7. April 2009 in teilweiser
Gutheissung des Rekurses Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses auf
und wies die Sozialhilfebehörde B an, A die gekürzten Beträge des Grundbedarfs
von monatlich Fr. 144.- rückwirkend ab 1. November 2008 nachzuzahlen.
Weiter verpflichtete er die Sozialhilfebehörde B, die der Krankenkasse bezahlte
Kostenbeteiligung von Fr. 121.65 und die Mahnspesen von Fr. 60.- bedingungslos
zu übernehmen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat. Sodann wies er A an, eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von
Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen. Die Suche habe sie gegenüber der
Sozialberatung monatlich zu belegen. Der Bezirksrat verband die Weisung mit der
Androhung, im Unterlassungsfall würden ab dem nächsten ordentlichen
Kündigungstermin (30. Juni 2009) nur noch Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget
berücksichtigt. Weiter wies der Bezirksrat A an, die Rückerstattungsverpflichtung
betreffend die Schuld von C bis 15. April 2009 unterzeichnet der Sozialberatung
einzureichen; im Unterlassungsfall würden die Leistungen gekürzt.
III.
A gelangte dagegen am 2. Juni 2009 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Weisung, eine günstigere
Wohnung zu suchen, sei aufzuheben; die Mietzinsschulden seien von der
Sozialhilfe zu übernehmen; die Verrechnung der Einkünfte aus ihrer Praxis sei
dahingehend zu präzisieren, dass der Reingewinn an die Sozialhilfeleistungen angerechnet
werde; eine Stellensuche oder ein Beschäftigungsprogramm sei nur im Umfang von
50.
% anzuordnen; die Sozialhilfebehörde habe erst dann einen neuen Beschluss
zu fassen, wenn ein rechtskräftiges Urteil über ihren ersten Beschluss
vorliege.
Der Bezirksrat B verzichtete am 11. Juni 2009 auf
Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde B beantragte am 22. Juni 2009 die
Abweisung der Beschwerde sowie die Prüfung des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde bezüglich des zu leistenden Arbeitspensums und der Wohnungssuche.
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juli 2009 und 30. August 2009
unaufgefordert Ergänzungen ihrer Beschwerdeschrift mit Beilagen ein.
Mit Verfügung vom 21. September 2009 wies der
Einzelrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung teilweise zu entziehen, ab und räumte der Beschwerdegegnerin sowie dem
Bezirksrat Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom
29.
Juli und 30. August 2009 ein. Der Bezirksrat verzichtete mit
Schreiben vom 23. September 2009 auf Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin
reichte ihre Stellungnahme am 30. September 2009 ein. Beide Eingaben sind
der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe erst dann
einen neuen Beschluss zu fassen, wenn ein rechtskräftiges Urteil über ihren
ersten Beschluss vorliege, stellt eine aufsichtsrechtliche Beanstandung dar, zu
deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den
Bezirksrat und die Sozialbehörde nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diesbezüglich ist daher auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).
Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde berechnet sich
demnach wie folgt: Die aufgelaufenen Mietzinsschulden betragen
Fr. 9'898.-, und die monatliche Mietzinsreduktion um Fr. 374.- macht im
Jahr Fr. 4'488.- aus. In Bezug auf die Nichteinhaltung der Weisungen
betreffend Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm bzw. Stellensuche wurde
keine konkrete Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, sondern lediglich
allgemein auf die Möglichkeit der Kürzung und der vollständigen oder teilweisen
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe hingewiesen. Da die wirtschaftliche
Hilfe in der Regel erst nach einer Kürzung ganz eingestellt und maximal über
zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs gekürzt werden kann, sind
Fr. 1'728.- (15 % von 12 x Fr. 960.-) zu addieren.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin geht
davon aus, der Bezirksrat habe ihren Rekurs nur bezüglich der Suche einer
günstigeren Wohnung und der Kostenübernahme der Betreibung gegen C abgewiesen.
Insbesondere habe der Bezirksrat den Rekurs betreffend ihres Beschäftigungsgrads
von 50 % für Stellensuche bzw. Beschäftigungsprogramm gutgeheissen. Tatsächlich
trat der Bezirksrat auf die Rüge, es sei lediglich der Reingewinn aus der
selbständigen Tätigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, nicht ein,
hiess den Rekurs bezüglich der ungerechtfertigten Kürzung des Grundbedarfs und
der Kostenbeteiligung an der Rechnung der Krankenkasse gut und wies den Rekurs
im Übrigen ab. Zudem wies er die Beschwerdeführerin wie erwähnt an, eine
günstigere Wohnung zu suchen und die Rückerstattungsverpflichtung betreffend
die Schuld von C einzureichen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin wies
der Bezirksrat den Rekurs auch bezüglich des Beschäftigungsrads von 50 %
und der Übernahme der aufgelaufenen Mietzinsschulden sowie der Kosten
allfälliger Betreibungshandlungen gegen C ab. Die Beschwerdeführerin stellte
denn auch entsprechende Beschwerdeanträge mit Ausnahme des letztgenannten
Rekursantrags, der in direktem Zusammenhang steht mit der Weisung des
Bezirksrats, die Rückerstattungsverpflichtung einzureichen, welche die
Beschwerdeführerin erwähnt und nicht bemängelt.
Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde sind demnach die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, die
Übernahme der ausstehenden Mietzinse durch die Sozialbehörde, die Anrechnung
des Reingewinns (und nicht der Einnahmen) aus der selbständigen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin und der Beschäftigungsgrad von 50 % für die
Stellensuche bzw. ein Beschäftigungsprogramm.
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit
aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm mit zumutbarer
Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. d SHV; RB 2004 Nr. 54; VGr, 19. Januar
2006, VB.2005.00354, www.vgrzh.ch). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,
und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).
4.
4.1
Der Bezirksrat erwog, die Weisungen, an einem Beschäftigungsprogramm
teilzunehmen und eine Arbeitsstelle zu suchen, seien geeignet, die Lage der
Beschwerdeführerin zu verbessern. Diese habe nicht nachgewiesen, dass sie aus
ihrer Praxis für geistiges Heilen Einnahmen erzielt habe. Angesichts des
fraglichen Erfolgs dieser Geschäftsidee erscheine die Aussicht, eine
existenzsichernde unselbständige Arbeitsstelle zu finden, grösser. Unter diesen
Umständen sei eine hundertprozentige Erwerbstätigkeit zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht habe, sie sei aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in
der Lage. Die Beschwerdegegnerin sei bereit, Bewerbungen auf Teilzeitstellen zu
akzeptieren, sofern diese einen bedarfsdeckenden Verdienst ermöglichten.
4.2
Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Weisungen betreffend
Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm und Stellensuche an sich, sondern
macht geltend, ihr sei lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % zumutbar.
Sie hatte den entsprechenden Rekursantrag damit begründet, dass ihr ein
hundertprozentiger Beschäftigungsgrad den Aufbau ihrer Heilpraxis verunmögliche
bzw. die Stellensuche erheblich erschwere. In ihrer Beschwerdeschrift vom
2.
Juni 2009 begründete sie den Antrag nicht, da sie fälschlicherweise
davon ausging, ihr Rekurs sei vom Bezirksrat diesbezüglich gutgeheissen worden.
In der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2009 führte die Beschwerdeführerin
aus, sie sei wegen einer Herzschwäche seit dem 17. Juni 2009 bis auf
weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Sie fügte zudem ein Arztzeugnis bei, das
ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 17. Juni 2009 bis
31.
Juli 2009 wegen Krankheit attestiert. Am 30. August 2009 reichte
sie zwei weitere Arztzeugnisse ein, welche für August und September 2009 wiederum
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigen.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom
30.
September 2009 fest, sie habe eine Abklärung durch den vertrauensärztlichen
Dienst der Sozialbehörde angeordnet, um auf eine differenzierte Beurteilung
abstellen zu können bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin,
ihrer Arbeits- bzw. Einsatzunfähigkeit und der Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen
etc.
4.3
Da die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals geltend machte,
es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen kein Beschäftigungsgrad von 100 %
zumutbar, ist zu prüfen, ob diese neu vorgebrachte Tatsache im
Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. § 52 Abs. 2 VRG
beschränkt das Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen auf Beschwerdeverfahren,
in denen das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet.
Dies setzt voraus, dass es sich bei der ersten Rechtsmittelinstanz um ein
Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt, was auf den Bezirksrat nicht zutrifft.
In allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche gerichtliche Vorinstanz sind daher
neue Tatsachenbehauptungen grundsätzlich, d.h. zur Stützung von Begehren, die
sich im Rahmen des Streitgegenstands halten, zulässig (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 11 f., § 19 N. 82 und 86). Zudem
konnte die Beschwerdeführerin diese Begründung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
noch nicht vorbringen, da die Krankheit gemäss ihren Angaben und dem ersten Arztzeugnis
am 17. Juni 2009 einsetzte. Demnach ist die neu vorgebrachte Begründung
zusammen mit den eingereichten Arztzeugnissen zu berücksichtigen.
Gemäss den eingereichten
ärztlichen Zeugnissen war die Beschwerdeführerin bis Ende September 2009 nur zu
50.
% arbeitsfähig. Demnach konnte sie bis dahin zur Suche einer Anstellung
im primären Arbeitsmarkt und zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm
lediglich mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % angewiesen werden. Dies
gilt auch weiterhin, sofern die Beschwerdeführerin ihre entsprechende
Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die
Resultate der vertrauensärztlichen Untersuchung. In dieser Hinsicht sind die
Weisungen zu präzisieren, und dementsprechend ist die Beschwerde in diesem
Umfang gutzuheissen.
5.
5.1
Zur Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins
anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind
so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung
steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und
-bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche
Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in
eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu
prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu
berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige
Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der
betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich
unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung
zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung
umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert
werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien,
Kap. B.3).
5.2
Die Weisung betreffend Reduktion der Wohnkosten auf Fr. 1'000.-
monatlich sei, so der Bezirksrat, zumutbar und ebenfalls geeignet, die
finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern.
5.3
Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Feld, ihre Wohnkosten seien mit Fr. 1'374.-
nicht überhöht, und eine wesentlich kleinere Wohnung sei für eine Person mit
vier Katzen unzumutbar; zudem benötige sie für ihre Heilpraxis ein separates
Zimmer. Tiefere Wohnkosten würden sodann an der Auszahlung des Grundbedarfs von
Fr. 960.- monatlich nichts ändern, weshalb sich ihre finanzielle Situation
nicht verbessern würde. Überdies sei eine Wohnungssuche oder gar ein Umzug aus
gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres ausgeschlossen.
5.4
Die Beschwerdeführerin bewohnt alleine eine 4.5-Zimmerwohnung. Ein Umzug in
eine kleinere Wohnung erscheint durchaus zumutbar; daran ändert die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin vier Katzen hat, nichts. Sie bestreitet zudem die
Darstellung des Bezirksrats, dass sie durch ihre Praxis für geistiges Heilen keine
nennenswerten Einnahmen erzielt hat, nicht, weshalb sich auch dafür keine so
grosse Wohnung rechtfertigt. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, tiefere
Wohnkosten würden nicht zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation
beitragen, so verkennt sie zweierlei. Einerseits kann der Betrag für die
Wohnkosten im Unterstützungsbudget androhungsgemäss auf Fr. 1'000.-
reduziert werden, wenn sie ihre Suchbemühungen gegenüber der Sozialberatung
nicht belegt. Anderseits geht es bei der Durchsetzung von Maximalmietzinsen
nicht allein um die Beschränkung der Sozialausgaben der Gemeinwesen, sondern
insbesondere auch darum, dass die Wohnkosten möglichst tief liegen, damit die
Hilfeempfänger so bald wie möglich wirtschaftlich wieder auf eigenen Beinen
stehen können. Inwiefern der Beschwerdeführerin ihr Gesundheitszustand die
Wohnungssuche verunmöglichen soll, legt sie nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Vielmehr spricht eine fünfzigprozentige Arbeitsfähigkeit dafür,
dass sie durchaus in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen.
Die vom Bezirksrat
präzisierte Weisung bezüglich Wohnungssuche ist demnach nicht zu beanstanden.
Angesichts der inzwischen bereits abgelaufenen Frist (30. Juni 2009) ist
die Weisung dahingehend neu zu fassen, dass die Kürzung der Wohnkosten im Unterlassungsfall
am 31. März 2010 eintritt.
6.
6.1
Der Bezirksrat erwog zur Frage der Übernahme der Mietzinsschulden der
Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vermieter durch die Beschwerdegegnerin, es
sei nicht notwendig, eine Kündigung seitens des jetzigen Vermieters zu
verhindern, da die Beschwerdeführerin ohnehin eine günstige Wohnung suchen
müsse.
6.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Mietverhältnis sei gefährdet, wenn
die Sozialhilfe ihre Mietzinsausstände gegenüber ihrem Vermieter nicht
übernehme. Ihr Vermieter habe sehr viel Geduld, aber auch diese werde einmal zu
Ende sein. Wenn ihr die Wohnung gekündigt würde, würde sie auf der Strasse
stehen. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
habe jeder Mensch Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein
unerlässlich seien.
6.3
Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die
Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Die Fürsorgebehörde
übernimmt indessen ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden
Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Die Übernahme von
Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im
Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden
können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis
aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 74
und 152; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, April 2007,
Kap. 2.1.3 Ziff. 5.1.4).
Eine unmittelbar
bevorstehende Kündigung ihrer Wohnung durch den Vermieter macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr hat dieser die ausstehenden
Mietzinszahlungen gestundet. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass
er diese Stundung wieder aufzuheben gedenkt. Würde die Beschwerdegegnerin diese
Schulden übernehmen, so würde sich dies in erster Linie zugunsten des
Vermieters der Beschwerdeführerin auswirken. Da demnach keine Obdachlosigkeit
droht, besteht auch keine unmittelbare Gefahr einer Notlage im Sinne von
Art. 12 BV. Der Entscheid des Bezirksrats ist im Ergebnis auch bezüglich
der Verweigerung der Übernahme ausstehender Mietzinsen durch die Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Der Bezirksrat trat auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien ihr nicht
die Einnahmen, sondern der Reingewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit an die
wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, nicht ein, da die Hilfeempfängerin durch die
reine Ankündigung der Anrechnung nicht beschwert sei; eine zu weit gehende
tatsächliche Anrechnung der Einkünfte könne die Beschwerdeführerin im gegebenen
Moment immer noch anfechten.
7.2
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Bezirksrats nicht
auseinander und begnügt sich damit, ihre entsprechenden Ausführungen in der
Rekursschrift zu wiederholen. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen des
Bezirksrats verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG). Das Nichteintreten des Bezirksrats auf den genannten Rekursantrag ist
demnach nicht zu beanstanden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Führung der Praxis für geistiges Heilen durch die Modalitäten der Anrechnung
der Einkünfte blockiert werden sollte, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet.
8.
Demnach ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten
wird – insofern gutzuheissen, als die Weisungen betreffend Arbeitssuche und
Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2008 dahingehend zu präzisieren sind,
dass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin lediglich ein Beschäftigungsgrad
von 50 % verlangt werden kann, sofern sie ihre entsprechende Arbeitsunfähigkeit
durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die Resultate der vertrauensärztlichen
Untersuchung.
Da sich der in Dispositiv-Ziff. II lit. a des
Bezirksratsbeschlusses genannte Kündigungstermin (30. Juni 2009) wegen des
Zeitablaufs auf den 31. März 2010 verschiebt (vgl. oben E. 5.4), ist die
Beschwerde im Übrigen "im Sinne der Erwägungen" abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, denn sie unterlag mit ihrer Beschwerde
weitestgehend (§ 13 Abs. 2 VRG). Hingegen ist den finanziellen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin durch die Ansetzung einer reduzierten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Weisungen betreffend Arbeitssuche
und Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses
der Sozialhilfebehörde B vom 10. Dezember 2008 dahingehend zu präzisieren
sind, dass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin lediglich ein
Beschäftigungsgrad von 50 % verlangt werden kann, sofern sie ihre entsprechende
Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die Resultate
der vertrauensärztlichen Untersuchung.
Im
Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…