Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00307

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00307

26. Oktober 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11810)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialhilfebehörde B beschloss am 10. Dezember

2008, A mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 (recte: 1. November 2008)

wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'190.- pro Monat auszurichten

(Disp.-Ziff. 1). Sie kürzte mit Wirkung ab 1. November 2008 für die

Dauer von drei Monaten den Grundbedarf um 15 % und die situationsbedingten

Leistungen mit Ausnahme ungedeckter Gesundheitskosten (Disp.-Ziff. 2).

Zudem erteilte sie A u.a. folgende Weisungen: Sie habe sich umgehend beim

Verein für berufliche und soziale Integration B zur Leistung eines Einsatzes

mit dem Ziel der beruflichen Integration anzumelden. Ihr zugewiesene Einsätze

habe sie anzunehmen und auszuführen. In Zusammenarbeit mit dem RAV B habe sie

intensiv und nachweislich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Den Nachweis von

zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat müsse sie auch gegenüber der

Sozialberatung erbringen. Allfällige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

seien zu deklarieren und an die Sozialhilfe anzurechnen. A wurde zudem angewiesen,

eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'000.- pro Monat zu

suchen. Ihre Suche habe sie monatlich gegenüber der Sozialberatung zu belegen.

Diese Weisung wurde mit der Androhung verbunden, dass im Unterlassungsfall ab

dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin (31. März 2009) nur noch

Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt würden. Die

Sozialhilfebehörde wies A schliesslich drauf hin, dass die Leistungen gekürzt

würden, wenn die Weisungen nicht eingehalten würden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20. Januar 2009 an den

Bezirksrat B. Sie beantragte, die Leistungskürzung sei rückwirkend auf

1.

November 2008 aufzuheben und nachzuvergüten; die Leistungskürzung für

eine Krankenkassenfranchise sei ebenfalls aufzuheben und nachzuvergüten; die

Verrechnung der Einkünfte aus ihrer Praxis für geistiges Heilen sei dahingehend

zu präzisieren, dass der Reingewinn an die Sozialhilfeleistungen angerechnet werde;

eine Stellensuche oder ein Beschäftigungsprogramm sei nur im Umfang von

50.

% anzuordnen; die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei

aufzuheben; die Mietschulden seien von der Sozialhilfe zu übernehmen und für

die Fortsetzung der Betreibung von C seien ihr die Kosten zu vergüten.

Der Bezirksrat B hob am 7. April 2009 in teilweiser

Gutheissung des Rekurses Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses auf

und wies die Sozialhilfebehörde B an, A die gekürzten Beträge des Grundbedarfs

von monatlich Fr. 144.- rückwirkend ab 1. November 2008 nachzuzahlen.

Weiter verpflichtete er die Sozialhilfebehörde B, die der Krankenkasse bezahlte

Kostenbeteiligung von Fr. 121.65 und die Mahnspesen von Fr. 60.- bedingungslos

zu übernehmen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat. Sodann wies er A an, eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von

Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen. Die Suche habe sie gegenüber der

Sozialberatung monatlich zu belegen. Der Bezirksrat verband die Weisung mit der

Androhung, im Unterlassungsfall würden ab dem nächsten ordentlichen

Kündigungstermin (30. Juni 2009) nur noch Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget

berücksichtigt. Weiter wies der Bezirksrat A an, die Rückerstattungsverpflichtung

betreffend die Schuld von C bis 15. April 2009 unterzeichnet der Sozialberatung

einzureichen; im Unterlassungsfall würden die Leistungen gekürzt.

III.

A gelangte dagegen am 2. Juni 2009 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Weisung, eine günstigere

Wohnung zu suchen, sei aufzuheben; die Mietzinsschulden seien von der

Sozialhilfe zu übernehmen; die Verrechnung der Einkünfte aus ihrer Praxis sei

dahingehend zu präzisieren, dass der Reingewinn an die Sozialhilfeleistungen angerechnet

werde; eine Stellensuche oder ein Beschäftigungsprogramm sei nur im Umfang von

50.

% anzuordnen; die Sozialhilfebehörde habe erst dann einen neuen Beschluss

zu fassen, wenn ein rechtskräftiges Urteil über ihren ersten Beschluss

vorliege.

Der Bezirksrat B verzichtete am 11. Juni 2009 auf

Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde B beantragte am 22. Juni 2009 die

Abweisung der Beschwerde sowie die Prüfung des Entzugs der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde bezüglich des zu leistenden Arbeitspensums und der Wohnungssuche.

Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juli 2009 und 30. August 2009

unaufgefordert Ergänzungen ihrer Beschwerdeschrift mit Beilagen ein.

Mit Verfügung vom 21. September 2009 wies der

Einzelrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung teilweise zu entziehen, ab und räumte der Beschwerdegegnerin sowie dem

Bezirksrat Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom

29.

Juli und 30. August 2009 ein. Der Bezirksrat verzichtete mit

Schreiben vom 23. September 2009 auf Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin

reichte ihre Stellungnahme am 30. September 2009 ein. Beide Eingaben sind

der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe erst dann

einen neuen Beschluss zu fassen, wenn ein rechtskräftiges Urteil über ihren

ersten Beschluss vorliege, stellt eine aufsichtsrechtliche Beanstandung dar, zu

deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den

Bezirksrat und die Sozialbehörde nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diesbezüglich ist daher auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde berechnet sich

demnach wie folgt: Die aufgelaufenen Mietzinsschulden betragen

Fr. 9'898.-, und die monatliche Mietzinsreduktion um Fr. 374.- macht im

Jahr Fr. 4'488.- aus. In Bezug auf die Nichteinhaltung der Weisungen

betreffend Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm bzw. Stellensuche wurde

keine konkrete Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, sondern lediglich

allgemein auf die Möglichkeit der Kürzung und der vollständigen oder teilweisen

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe hingewiesen. Da die wirtschaftliche

Hilfe in der Regel erst nach einer Kürzung ganz eingestellt und maximal über

zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs gekürzt werden kann, sind

Fr. 1'728.- (15 % von 12 x Fr. 960.-) zu addieren.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin geht

davon aus, der Bezirksrat habe ihren Rekurs nur bezüglich der Suche einer

günstigeren Wohnung und der Kostenübernahme der Betreibung gegen C abgewiesen.

Insbesondere habe der Bezirksrat den Rekurs betreffend ihres Beschäftigungsgrads

von 50 % für Stellensuche bzw. Beschäftigungsprogramm gutgeheissen. Tatsächlich

trat der Bezirksrat auf die Rüge, es sei lediglich der Reingewinn aus der

selbständigen Tätigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, nicht ein,

hiess den Rekurs bezüglich der ungerechtfertigten Kürzung des Grundbedarfs und

der Kostenbeteiligung an der Rechnung der Krankenkasse gut und wies den Rekurs

im Übrigen ab. Zudem wies er die Beschwerdeführerin wie erwähnt an, eine

günstigere Wohnung zu suchen und die Rückerstattungsverpflichtung betreffend

die Schuld von C einzureichen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin wies

der Bezirksrat den Rekurs auch bezüglich des Beschäftigungsrads von 50 %

und der Übernahme der aufgelaufenen Mietzinsschulden sowie der Kosten

allfälliger Betreibungshandlungen gegen C ab. Die Beschwerdeführerin stellte

denn auch entsprechende Beschwerdeanträge mit Ausnahme des letztgenannten

Rekursantrags, der in direktem Zusammenhang steht mit der Weisung des

Bezirksrats, die Rückerstattungsverpflichtung einzureichen, welche die

Beschwerdeführerin erwähnt und nicht bemängelt.

Gegenstand der vorliegenden

Beschwerde sind demnach die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, die

Übernahme der ausstehenden Mietzinse durch die Sozialbehörde, die Anrechnung

des Reingewinns (und nicht der Einnahmen) aus der selbständigen Tätigkeit der

Beschwerdeführerin und der Beschäftigungsgrad von 50 % für die

Stellensuche bzw. ein Beschäftigungsprogramm.

3.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit

aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm mit zumutbarer

Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. d SHV; RB 2004 Nr. 54; VGr, 19. Januar

2006, VB.2005.00354, www.vgrzh.ch). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der

Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,

und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen

worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

4.

4.1

Der Bezirksrat erwog, die Weisungen, an einem Beschäftigungsprogramm

teilzunehmen und eine Arbeitsstelle zu suchen, seien geeignet, die Lage der

Beschwerdeführerin zu verbessern. Diese habe nicht nachgewiesen, dass sie aus

ihrer Praxis für geistiges Heilen Einnahmen erzielt habe. Angesichts des

fraglichen Erfolgs dieser Geschäftsidee erscheine die Aussicht, eine

existenzsichernde unselbständige Arbeitsstelle zu finden, grösser. Unter diesen

Umständen sei eine hundertprozentige Erwerbstätigkeit zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin

nicht geltend gemacht habe, sie sei aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in

der Lage. Die Beschwerdegegnerin sei bereit, Bewerbungen auf Teilzeitstellen zu

akzeptieren, sofern diese einen bedarfsdeckenden Verdienst ermöglichten.

4.2

Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Weisungen betreffend

Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm und Stellensuche an sich, sondern

macht geltend, ihr sei lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % zumutbar.

Sie hatte den entsprechenden Rekursantrag damit begründet, dass ihr ein

hundertprozentiger Beschäftigungsgrad den Aufbau ihrer Heilpraxis verunmögliche

bzw. die Stellensuche erheblich erschwere. In ihrer Beschwerdeschrift vom

2.

Juni 2009 begründete sie den Antrag nicht, da sie fälschlicherweise

davon ausging, ihr Rekurs sei vom Bezirksrat diesbezüglich gutgeheissen worden.

In der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2009 führte die Beschwerdeführerin

aus, sie sei wegen einer Herzschwäche seit dem 17. Juni 2009 bis auf

weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Sie fügte zudem ein Arztzeugnis bei, das

ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 17. Juni 2009 bis

31.

Juli 2009 wegen Krankheit attestiert. Am 30. August 2009 reichte

sie zwei weitere Arztzeugnisse ein, welche für August und September 2009 wiederum

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigen.

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom

30.

September 2009 fest, sie habe eine Abklärung durch den vertrauensärztlichen

Dienst der Sozialbehörde angeordnet, um auf eine differenzierte Beurteilung

abstellen zu können bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin,

ihrer Arbeits- bzw. Einsatzunfähigkeit und der Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen

etc.

4.3

Da die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals geltend machte,

es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen kein Beschäftigungsgrad von 100 %

zumutbar, ist zu prüfen, ob diese neu vorgebrachte Tatsache im

Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. § 52 Abs. 2 VRG

beschränkt das Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen auf Beschwerdeverfahren,

in denen das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet.

Dies setzt voraus, dass es sich bei der ersten Rechtsmittelinstanz um ein

Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt, was auf den Bezirksrat nicht zutrifft.

In allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche gerichtliche Vorinstanz sind daher

neue Tatsachenbehauptungen grundsätzlich, d.h. zur Stützung von Begehren, die

sich im Rahmen des Streitgegenstands halten, zulässig (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 11 f., § 19 N. 82 und 86). Zudem

konnte die Beschwerdeführerin diese Begründung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

noch nicht vorbringen, da die Krankheit gemäss ihren Angaben und dem ersten Arztzeugnis

am 17. Juni 2009 einsetzte. Demnach ist die neu vorgebrachte Begründung

zusammen mit den eingereichten Arztzeugnissen zu berücksichtigen.

Gemäss den eingereichten

ärztlichen Zeugnissen war die Beschwerdeführerin bis Ende September 2009 nur zu

50.

% arbeitsfähig. Demnach konnte sie bis dahin zur Suche einer Anstellung

im primären Arbeitsmarkt und zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm

lediglich mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % angewiesen werden. Dies

gilt auch weiterhin, sofern die Beschwerdeführerin ihre entsprechende

Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die

Resultate der vertrauensärztlichen Untersuchung. In dieser Hinsicht sind die

Weisungen zu präzisieren, und dementsprechend ist die Beschwerde in diesem

Umfang gutzuheissen.

5.

5.1

Zur Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins

anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind

so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung

steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und

-bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche

Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in

eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu

prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu

berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige

Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der

betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich

unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung

zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung

umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert

werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien,

Kap. B.3).

5.2

Die Weisung betreffend Reduktion der Wohnkosten auf Fr. 1'000.-

monatlich sei, so der Bezirksrat, zumutbar und ebenfalls geeignet, die

finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern.

5.3

Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Feld, ihre Wohnkosten seien mit Fr. 1'374.-

nicht überhöht, und eine wesentlich kleinere Wohnung sei für eine Person mit

vier Katzen unzumutbar; zudem benötige sie für ihre Heilpraxis ein separates

Zimmer. Tiefere Wohnkosten würden sodann an der Auszahlung des Grundbedarfs von

Fr. 960.- monatlich nichts ändern, weshalb sich ihre finanzielle Situation

nicht verbessern würde. Überdies sei eine Wohnungssuche oder gar ein Umzug aus

gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres ausgeschlossen.

5.4

Die Beschwerdeführerin bewohnt alleine eine 4.5-Zimmerwohnung. Ein Umzug in

eine kleinere Wohnung erscheint durchaus zumutbar; daran ändert die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin vier Katzen hat, nichts. Sie bestreitet zudem die

Darstellung des Bezirksrats, dass sie durch ihre Praxis für geistiges Heilen keine

nennenswerten Einnahmen erzielt hat, nicht, weshalb sich auch dafür keine so

grosse Wohnung rechtfertigt. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, tiefere

Wohnkosten würden nicht zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation

beitragen, so verkennt sie zweierlei. Einerseits kann der Betrag für die

Wohnkosten im Unterstützungsbudget androhungsgemäss auf Fr. 1'000.-

reduziert werden, wenn sie ihre Suchbemühungen gegenüber der Sozialberatung

nicht belegt. Anderseits geht es bei der Durchsetzung von Maximalmietzinsen

nicht allein um die Beschränkung der Sozialausgaben der Gemeinwesen, sondern

insbesondere auch darum, dass die Wohnkosten möglichst tief liegen, damit die

Hilfeempfänger so bald wie möglich wirtschaftlich wieder auf eigenen Beinen

stehen können. Inwiefern der Beschwerdeführerin ihr Gesundheitszustand die

Wohnungssuche verunmöglichen soll, legt sie nicht dar und ist auch nicht

ersichtlich. Vielmehr spricht eine fünfzigprozentige Arbeitsfähigkeit dafür,

dass sie durchaus in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen.

Die vom Bezirksrat

präzisierte Weisung bezüglich Wohnungssuche ist demnach nicht zu beanstanden.

Angesichts der inzwischen bereits abgelaufenen Frist (30. Juni 2009) ist

die Weisung dahingehend neu zu fassen, dass die Kürzung der Wohnkosten im Unterlassungsfall

am 31. März 2010 eintritt.

6.

6.1

Der Bezirksrat erwog zur Frage der Übernahme der Mietzinsschulden der

Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vermieter durch die Beschwerdegegnerin, es

sei nicht notwendig, eine Kündigung seitens des jetzigen Vermieters zu

verhindern, da die Beschwerdeführerin ohnehin eine günstige Wohnung suchen

müsse.

6.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Mietverhältnis sei gefährdet, wenn

die Sozialhilfe ihre Mietzinsausstände gegenüber ihrem Vermieter nicht

übernehme. Ihr Vermieter habe sehr viel Geduld, aber auch diese werde einmal zu

Ende sein. Wenn ihr die Wohnung gekündigt würde, würde sie auf der Strasse

stehen. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

habe jeder Mensch Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein

unerlässlich seien.

6.3

Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die

Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Die Fürsorgebehörde

übernimmt indessen ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden

Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Die Übernahme von

Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im

Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden

können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis

aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Felix Wolffers,

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 74

und 152; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, April 2007,

Kap. 2.1.3 Ziff. 5.1.4).

Eine unmittelbar

bevorstehende Kündigung ihrer Wohnung durch den Vermieter macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr hat dieser die ausstehenden

Mietzinszahlungen gestundet. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass

er diese Stundung wieder aufzuheben gedenkt. Würde die Beschwerdegegnerin diese

Schulden übernehmen, so würde sich dies in erster Linie zugunsten des

Vermieters der Beschwerdeführerin auswirken. Da demnach keine Obdachlosigkeit

droht, besteht auch keine unmittelbare Gefahr einer Notlage im Sinne von

Art. 12 BV. Der Entscheid des Bezirksrats ist im Ergebnis auch bezüglich

der Verweigerung der Übernahme ausstehender Mietzinsen durch die Beschwerdegegnerin

nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Der Bezirksrat trat auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien ihr nicht

die Einnahmen, sondern der Reingewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit an die

wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, nicht ein, da die Hilfeempfängerin durch die

reine Ankündigung der Anrechnung nicht beschwert sei; eine zu weit gehende

tatsächliche Anrechnung der Einkünfte könne die Beschwerdeführerin im gegebenen

Moment immer noch anfechten.

7.2

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Bezirksrats nicht

auseinander und begnügt sich damit, ihre entsprechenden Ausführungen in der

Rekursschrift zu wiederholen. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen des

Bezirksrats verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG). Das Nichteintreten des Bezirksrats auf den genannten Rekursantrag ist

demnach nicht zu beanstanden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Führung der Praxis für geistiges Heilen durch die Modalitäten der Anrechnung

der Einkünfte blockiert werden sollte, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet.

8.

Demnach ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten

wird – insofern gutzuheissen, als die Weisungen betreffend Arbeitssuche und

Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2008 dahingehend zu präzisieren sind,

dass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin lediglich ein Beschäftigungsgrad

von 50 % verlangt werden kann, sofern sie ihre entsprechende Arbeitsunfähigkeit

durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die Resultate der vertrauensärztlichen

Untersuchung.

Da sich der in Dispositiv-Ziff. II lit. a des

Bezirksratsbeschlusses genannte Kündigungstermin (30. Juni 2009) wegen des

Zeitablaufs auf den 31. März 2010 verschiebt (vgl. oben E. 5.4), ist die

Beschwerde im Übrigen "im Sinne der Erwägungen" abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen, denn sie unterlag mit ihrer Beschwerde

weitestgehend (§ 13 Abs. 2 VRG). Hingegen ist den finanziellen

Verhältnissen der Beschwerdeführerin durch die Ansetzung einer reduzierten

Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Weisungen betreffend Arbeitssuche

und Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses

der Sozialhilfebehörde B vom 10. Dezember 2008 dahingehend zu präzisieren

sind, dass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin lediglich ein

Beschäftigungsgrad von 50 % verlangt werden kann, sofern sie ihre entsprechende

Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die Resultate

der vertrauensärztlichen Untersuchung.

Im

Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…