VB.2009.00308
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00308
17. Dezember 2009Deutsch39 min
(URT.2009.11983)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00308
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung
Bewilligung eines Modellsegelflugbetriebs mit Schleppflugzeugen.
[Strittig ist die Modellfliegerei mit ferngesteuerten Grosssegelflugzeugen auf einer Wiese in der Landwirtschaftszone an rund 15 Samstagen pro Jahr. Der Flugbetrieb erfordert keine ortsfesten Anlagen, sondern bloss eine gemähte Graspiste als Start- und Landeplatz. Die Segelmodellflugzeuge werden mit Motormodellflugzeugen auf eine Höhe von 300 m hochgezogen, was Immissionen von 86 Dezibel beim Start bzw. 52 Dezibel am Rand eines benachbarten Weilers verursacht. Die Baurekurskommission hiess einen Rekurs der Modellsegelflieger gut, nachdem die kantonalen und kommunalen Baubehörden zuvor das Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen hatten.]
Beschwerdelegitimation: Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die in einem benachbarten Dorf wohnenden Beschwerdeführer durch den Modellfluglärm besonders betroffen sind, weshalb ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse zu bejahen ist (E. 1).
Der Modellsegelflugbetrieb erweist sich aufgrund der damit verbundenen räumlichen Folgen als baubewilligungspflichtig (E. 3).
Wegen den Immissionen und Absturzrisiken, die mit dem Modellsegelflugbetrieb einhergehen, ist von einer negativen Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone auszugehen (E. 5).
Den Baubewilligungsbehörden steht bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung ein weit gehender Beurteilungsspielraum zu (E. 7).
Die Baurekurskommission hat den Umstand, dass die Modellsegelflieger um eine vorerst auf 3 Jahre befristete (und nicht um eine unbefristete) Ausnahmebewilligung ersuchten, zu Unrecht in die Interessenabwägung mit einbezogen (E. 8).
Ebenfalls zu Unrecht kam die Baurekurskommission zum Schluss, die Modellsegelflieger hätten in genügendem Umfang und mit ausreichender Sorgfalt nach einem alternativen Standort zur Ausübung ihres Hobbys gesucht (E. 9).
Nicht zu beanstanden ist hingegen der auf einem Augenschein basierende Schluss der Baurekurskommission, der Schleppfluglärm störe die in der Umgebung wohnende Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich, zumal das Vorhaben Emissionsbegrenzungen zugänglich sei (E. 10).
Der Modellsegelflugbetrieb führt zur Beeinträchtigung des Erholungswerts, den die weit herum nahezu unbebaute Landschaft unbestrittenerweise aufweist; dieser Umstand wurde von der Baurekurskommission im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht nicht berücksichtigt (E. 11).
Insgesamt erweist sich die Interessenabwägung der Baubehörden als vertretbar, jene der Baurekurskommission hingegen als rechtsfehlerhaft (E. 12).
Gutheissung der Beschwerde (E. 13). Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG
BEFRISTUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
BEWILLIGUNGSPFLICHT
ERHOLUNGSRAUM
INTERESSENABWÄGUNG
LANDSCHAFT
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LÄRMGRENZWERTE
MODELLFLUG
MODELLSEGELFLUGPLATZ
NACHBARLEGITIMATION
PLANUNGSWERTE
SCHLEPPFLUGZEUGE
SEGELFLUG
STANDORTGEBUNDENHEIT
ZONENWIDRIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 40 Abs. III LSV
§ 309 Abs. I lit. b PBG
§ 321 Abs. I PBG
Art. 3 Abs. II lit. d RPG
Art. 16 Abs. I RPG
Art. 16a Abs. I RPG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 24 RPG
Art. 24 lit. b RPG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00308
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
21 Beschwerdeführende
alle vertreten durch RA V,
Beschwerdeführende,
gegen
1. IG W, bestehend aus:
1.1 X,
1.2 Y,
1.3 Z,
2. Gruppe AA,
alle vertreten durch RA
AC,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baudirektion Kanton
Zürich,
2. Baukommission
Küsnacht,
Mitbeteiligte,
betreffend
Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die IG W, bestehend aus X, Y und Z, sowie die Gruppe AA
ersuchten den Gemeinderat Küsnacht am 24. März 2006 um das Betreiben eines
Modellflugplatzes auf dem südwestlich des Weilers AD gelegenen Wiesengrundstück
Kat.-Nr. 01, und zwar einstweilen für drei Jahre ab Erteilung der Bewilligung.
Die Gesuchstellenden nutzen dieses Gelände seit Jahren als
Start- und Landeplatz für den ferngesteuerten Segelflug mit Grossmodellen
(Spannweiten ab 4.5 m). In Absprache mit dem Grundeigentümer AE unterhalten sie
auf der sonst als Schafweide beworbenen Wiese eine Graspiste von 100 m Länge
und 15 m Breite, die sie für die Ausübung des Flugbetriebs kurz geschnitten
halten. Im Übrigen verfügen die Gesuchstellenden beim Grundeigentümer im rund
400 m entfernten Weiler AD über 15 Parkplätze und eine sanitäre Anlage. Gemäss
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht vom 5. Dezember 1994 liegt Kat.-Nr.
01 in der Landwirtschaftszone. Der Flugbetrieb verläuft so, dass ein
ferngesteuertes (Modell-)Motorflugzeug auf der AF-Wiese startet und nacheinander
(Modell-)Segler auf eine Höhe von rund 300 m über Boden schleppt, wo das
Gespann – wenig mehr als eine Minute nach dem Start – entkoppelt wird. Während
die Zugmaschine mit Leergas zur Graspiste zurückkehrt, bemühen sich die
Piloten, die Segelflugzeuge möglichst lange in der Luft zu halten. Gewöhnlich
werden diese in Schleppserien einzeln und nacheinander gestartet, wobei
höchstens fünf Segler und ein Schleppflugzeug gleichzeitig in der Luft sind.
Nach Angaben der Gruppe AA finden im Lauf eines Nachmittags nicht mehr als 15 bis
18 Flüge statt. Laut dem "Reglement W" vom 16. März 2006, das dem
Bewilligungsgesuch beilag, findet der Flugbetrieb an Samstagen von 9 bis 19 Uhr
statt, ausnahmsweise – mit denselben zeitlichen Einschränkungen – auch unter
der Woche an Arbeitstagen. Mit Brief an den Gemeinderat Küsnacht vom 7. Juni
2006 erklärte sich die IG W dazu bereit, den Flugbetrieb an Werktagen von 10–12
und 13–19 Uhr und samstags von 10–12 und 13–19 Uhr zu beschränken.
Am 25. September 2007 lehnte die Baudirektion Kanton
Zürich die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung wie auch einer
Ausnahmebewilligung für das Vorhaben ab. Diese Verfügung wurde den
Gesuchstellenden zusammen mit dem Verweigerungsbeschluss des Gemeinderats
Küsnacht vom 9. Oktober 2007 eröffnet, worin dieser zudem anordnete, dass der Modellflugbetrieb
bis zum 31. Oktober 2007 einzustellen sei.
Am 14. November 2007 änderte die IG W ihr Reglement. Demnach
ist der Flugbetrieb mit Verbrennungsmotoren an höchstens 15 Samstagen pro Jahr
von 10–12 Uhr sowie von 13–18 Uhr erlaubt. Modelle mit leisen Elektroantrieben
dürfen zu den gleichen Zeiten auch an anderen Tagen geflogen werden.
Erwägungen
II.
Am 16. November 2007 erhoben die Betroffenen bei der
Baurekurskommission II Rekurs und beantragten die Aufhebung der beiden
baurechtlichen Entscheide. Es sei festzustellen, dass der Flugbetrieb keiner
baurechtlichen Bewilligung bedürfe; eventuell sei hierfür eine Ausnahmebewilligung
zu erteilen.
Nachdem sie verschiedene Gesuchstellende beigeladen und am
28.
November 2008 einen Augenschein durchgeführt hatte, entschied die
Rekurskommission am 21. April 2009 wie folgt:
"II. Die Rekurse
werden gutgeheissen.
Demgemäss
werden die angefochtene Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 25.
September 2007 und der angefochtene Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 9.
Oktober 2007 aufgehoben.
Die
Baudirektion Kanton Zürich und die Baukommission Küsnacht werden angewiesen,
für die Modellsegelflugnutzung mit Modellschleppflugzeugen auf der AF-Wiese beim
Weiler AD (Grundstück Kat.-Nr. 01) unter Anordnung der erforderlichen
Nebenbestimmungen eine auf drei Jahre befristete Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung;
RPG) zu erteilen.
III. Die Kosten des Verfahrens … werden zur Hälfte
der Baudirektion Kanton Zürich und zu je einem Viertel der Baukommission
Küsnacht und den Beigeladenen (ohne Kostenfolgen für den Verband AG) auferlegt
…
IV. Die kostenpflichtigen Beigeladenen werden unter
solidarischer Haftung verpflichtet, den Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung
von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen.
Im Übrigen werden keine Umtriebsentschädigungen
zugesprochen."
Anlässlich der Urteilsberatung wurden zwei
Minderheitsanträge gestellt. Der eine des Koreferenten lautete auf Gutheissung
des Rekurses, weil es bereits an einem bewilligungspflichtigen Sachverhalt
fehle, der andere des juristischen Sekretärs zielte auf Abweisung des Rechtsmittels.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2009 liessen A und sechzehn
weitere Beigeladene dem Verwaltungsgericht beantragen, die von der Baudirektion
bzw. von der Baukommission Küsnacht ausgesprochene Bauverweigerung
wiederherzustellen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie einen Augenschein samt Durchführung
einer Flugdemonstration.
Die Vernehmlassung der Baurekurskommission
II vom 17. Juni 2009 lautet auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Baudirektion
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2009 unter Hinweis auf den
Mitbericht der Abteilung Bauverfahren und Koordination Umweltschutz (BAKU) vom
1.
Juli 2009 Gutheissung der Beschwerde. Deren Abweisung – unter Zusprechung
einer Parteientschädigung – beantragten am 8. Juli 2009 auch die IG W und
die Gruppe AA.
In der Replik vom 21. September 2009 und Duplik vom 16.
Oktober 2009 hielten die privaten Parteien an ihren Standpunkten fest. Die
Baudirektion verzichtete am 9. Oktober 2009 auf Duplik, und die Baukommission
Küsnacht schloss sich mit Eingabe vom 19./20. Oktober 2009 dem Standpunkt
der Beschwerdeführenden an.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Im Streit
liegt die Frage, ob die IG W (Beschwerdegegnerin 1) sowie die (Beschwerdegegnerin
2) einen Anspruch auf Erteilung einer auf drei Jahre befristeten Bewilligung
für die Fortführung des Betriebs eines Modellflugplatzes auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01, AF-Wiese, beim Weiler AD, Küsnacht, haben oder nicht.
1.2
Ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur dann, wenn die Auswirkungen
eines Vorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen
sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen
verdient dagegen keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8 [Leitsatz]; Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 534).
Angesichts der örtlichen Verhältnisse erscheint nicht ausgeschlossen, dass die
Beschwerdeführenden vorliegend durch die mit dem Flugbetrieb verbundenen
Lärmimmissionen besonders betroffen sind und daher ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids haben. Praxisgemäss
verschafft die Rüge übermässiger Lärmimmissionen den Anfechtenden in einem
weiten Umkreis den Zugang zum Rechtsmittelverfahren (BGE 124 II 293 E. 3a; RB
1995.
Nr. 9). Auch im vorliegenden Fall lässt sich der Einwand, dass der
Flugbetrieb aus Gründen des Lärmschutzes zu verweigern oder einzuschränken sei,
nicht von vornherein als unzutreffend zurückweisen. Die Legitimation der
unterlegenen privaten Beigeladenen zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
daher nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975/20. Mai 1984 (PBG) ausgewiesen.
2.
Die für die Beurteilung der Streitsache erheblichen
Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Hinzu
kommt, dass die Baurekurskommission II einen Lokaltermin durchgeführt hat und
das Verwaltungsgericht auf ihre protokollierten und fotografisch dokumentierten
Erhebungen abstellen darf (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32). Daran ändert
nichts, dass die Vorinstanz ihren Augenschein im Winter durchgeführt und auf
das Pistengrundstück beschränkt hat. Eine dünne Schneedecke mag den Motorenlärm
zwar etwas gedämpft haben; dieser Umstand stand der Würdigung des Lärms und
dessen Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden aber nicht
im Weg. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines gerichtlichen
Augenscheins im beantragten Umfang ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Ob
bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, ist im
baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren
überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum
zu. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt
vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren
einzuleiten haben; vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder
Anlagen ergibt oft erst eine genauere Untersuchung, ob die Zweckänderung der
baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht (RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004
Nr. 47, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1A.204/2004 vom
14.
Dezember 2004, www.bger.ch; RB 1992 Nr. 76 = BEZ 1992 Nr. 1; vgl. auch
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich
2006, S. 20-6).
Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b PBG sind "Nutzungsänderungen bei
Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt", bewilligungspflichtig.
Richtig verstanden heisst dies, dass nicht jede Zweckänderung
bewilligungspflichtig ist, sondern eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung
nur dann vorliegt, wenn die neue Nutzung unter eine andere baurechtliche
Kategorie fällt, wenn die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen in
einer baurechtlich relevanten Hinsicht intensiver sind als die bisherigen oder
wenn diese sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren
(vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 211),
indem sie beispielsweise Anlass zu zusätzlichen bau- oder feuerpolizeilichen
Anordnungen geben (VGr, 18. August 2004, VB.2004.00160, E. 2,
www.vgrzh.ch). Allgemein gilt, dass die Baubewilligungspflicht der Behörde
ermöglichen soll, ein Bauvorhaben in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor
seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen
Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE
119.
Ib 222 E. 3a S. 226). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme
erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist
daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120
Ib 379 E. 3c; 114 Ib
312.
E. 2a).
3.2
Vorliegend
führt der Betrieb des Modellflugplatzes zwar nicht zu einer Beeinträchtigung
des als Schafweide genutzten Wieslands, indessen fällt ein Widerspruch dieser
Nutzung zu raumplanungs- wie auch zu umweltrechtlichen Normen trotz ihrer
zeitlichen Beschränkung durchaus in Betracht. Ferner besteht allenfalls mit
Bezug auf die Sicherheit des durch den Flugbetrieb verursachten motorisierten
Verkehrs ein Regelungsbedarf. Unter diesen Umständen hat die Mehrheit der Baurekurskommission
II zu Recht erkannt, dass ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss
(ebenso Arnold Marti, ZBl 106/2005, S. 658; Gutachten der Schweizerischen
Vereinigung für Landesplanung vom 6. Oktober 2005; zur Bewilligungspflicht
eines Hängegleiterlandeplatzes vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3).
3.3
Selbst
wenn ein förmliches Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich wäre, müsste
das Vorhaben gleichwohl die materiellen Vorschriften des öffentlichen Baurechts
sowie des Umweltrechts einhalten, wie § 2 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 ausdrücklich festhält. Diesfalls hätte die Baubehörde
auf Begehren eines Nachbarn die Vereinbarkeit mit dem materiellen Recht in
einem rekursfähigen Beschluss festzustellen (VGr, 21. Juli 2006, BEZ 2006 Nr.
56; RB 1986 Nr. 105).
4.
Gemäss Art. 16 Abs. 1
RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis
des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem
ökologischen Ausgleich. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs.
1.
RPG).
Das Wiesengrundstück Kat.-Nr. 01, AF-Wiese, dient
hauptsächlich als Schafweide. Dass die streitbetroffene sporadische Nutzung für
den Modellflugbetrieb dem Zonenzweck zuwiderläuft, ist offensichtlich. Die
Erteilung einer ordentlichen Bewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG
fällt somit ausser Betracht.
5.
5.1
Laut Art.
24.
RPG können Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige Bauten und Anlagen erteilt
werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit.
a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebundenheit ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist
(positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in
einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Positive
Standortgebundenheit bedeutet objektives Angewiesensein auf eine bestimmte Lage,
was sich aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit
ergeben kann (BGE 129 II 63 E. 3.1; Hänni, a.a.O. S. 220). Negative
Standortgebundenheit liegt insbesondere dann vor, wenn sich die geplante
Nutzung wegen der damit verbundenen Immissionen in einer Bauzone nicht verwirklichen
lässt (BGr, 3. September 1997, ZBl 99/1998, S. 332 E. 5b; VGr Luzern, 25. Juni
1998, ZBl 2000 S. 419; Hänni, a.a.O. S. 221).
5.2
Im
vorliegenden Fall ist von der negativen Standortgebundenheit der umstrittenen Modellsegelflugpiste
auszugehen: Der Segelflugbetrieb ist für die Anrainer mit einer erheblichen
Lärmbelastung verbunden, auch wenn sich der Einsatz von Verbrennungsmotoren bei
den Zugmaschinen auf die kürzere Schleppphase beschränkt. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerschaft
dem Baugesuch beigelegten Schallpegelkataster beträgt der Ausgangswert bei der
Piste 86 Dezibel und am Rand des Weilers AD (nur) noch 52 Dezibel. Ein solcher
Betrieb erscheint im Siedlungsgebiet als unerwünscht. In Industrie- und Gewerbezonen
sind zwar höhere Lärmbelastungen zulässig; Lehre und Rechtsprechung gehen
indessen davon aus, dass es hier meistens an den für den Modellflug
erforderlichen grossen, unüberbauten Flächen fehlt. Sodann ist der Modellflug
mit Gefahren verbunden, wenn Flugzeuge aufgrund von technischen Defekten oder
menschlichem Versagen ausser Kontrolle geraten und abstürzen. Diese Gefahren
sind in Bauzonen nicht zu verantworten, weshalb dem Modellflugbetrieb
ausserhalb der Bauzonen die negative Standortgebundenheit zuerkannt wird (Regierungsrat
Aargau, 21. Mai 2003, ZBl 106/2005, S. 643 E. 3b; VGr Luzern, 25. Juni
1998, ZBl 2000, S. 419; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz,
Bern 2006, Art. 24 N. 10; Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung
von Sportanlagen, Zürich 2002, S. 237 ff.).
5.3
Nach
ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Dispensvoraussetzungen nach
Art. 24 RPG zu klären, ob sich für das Vorhaben besser geeignete Alternativen
ausserhalb der Bauzonen anbieten als der im Streit liegende Standort. Ob diese
Prüfung bereits unter dem Aspekt der Standortgebundenheit vorzunehmen ist, was
die Beschwerdeführenden unter Berufung auf Waldmann/Hänni (a.a.O., Art. 24 N.
10, mit Hinweis auf BGE 129 II 63 E. 3 S. 67 ff.) verlangen, oder gemäss Vorgehen
der Baurekurskommission II erst im Zusammenhang mit der Prüfung
entgegenstehender Interessen (so auch BGE 118 Ib 17 E. 3
S. 23 ff., 115 Ib 472 E. 2e/aa), tut im Ergebnis nichts zur
Sache. Auf die Frage nach zweckmässigeren Alternativörtlichkeiten soll
nachfolgend in E. 9 eingegangen werden.
6.
Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 24 lit. b RPG nur dann erteilt
werden, wenn einem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zu
dieser Thematik äussern sich die involvierten Parteien wie folgt:
6.1
Die
Baudirektion stellte sich in der ablehnenden Verfügung vom 25. September 2007
auf den Standpunkt, der Küsnachterberg sei ein wichtiges Naherholungsgebiet für
die Bevölkerung in der Agglomeration Zürich. Entsprechend hoch sei der Nutzungsdruck.
Neue private Anlagen seien deshalb sehr zurückhaltend zu bewilligen. Aufgrund
der bereits zahlreichen bestehenden Modellflugplätze in der Region stünden dem
Vorhaben überwiegende Interessen, insbesondere an der Schonung und Erhaltung
der Landschaft, entgegen.
Die Gemeinde Küsnacht
hielt in der Verfügung vom 9. Oktober 2007 fest, das Interesse an der Schonung
der Landschaft durch Verzicht auf unnötige Bauten und Anlagen sei höher zu
gewichten als die Partikulärinteressen der Gesuchstellenden an einem
zusätzlichen Modellflugplatz in der Region.
6.2
Dieser
Auffassung schloss sich der juristische Sekretär der Baurekurskommission II in
seinem Minderheitsantrag an und begründete dies wie folgt: Die
landwirtschaftlich geprägte, ländlich und naturnah in Erscheinung tretende
Umgebung des Weilers AD bilde Bestandteil des Küsnachter Bergs, der zusammen
mit dem Pfannenstiel ein grosses zusammenhängendes Nichtbauzonengebiet
darstelle. Von einem Landschaftsschutzobjekt von kantonaler Bedeutung sei die
Graspiste nur 500 bis 1100 Meter entfernt. Etwa 1 km südlich des
Modellflugplatzes beginne das Tobel AH, Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes
von regionaler Bedeutung. Diese Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler
Bedeutung mit ihren naturnahen Landschaften bildeten im Zusammenhang mit den vorhandenen
weitläufigen Wäldern ein wichtiges Naherholungsgebiet zwischen Zürichsee und
Forch, das über die umliegenden Gemeinden hinaus auch für grosse Teile der
stadtzürcherischen Agglomeration von erheblicher Bedeutung sei. Entsprechend
werde dieses Erholungsgebiet regelmässig von einer Vielzahl von
Erholungssuchenden (Spaziergänger, Wanderer, Jogger, Biker, Hundebesitzer,
Reiter) aufgesucht. Weniger als 100 m südlich der AF-Wiese verlaufe durch den Wald
AI ein öffentlicher Wanderweg, der zu zwei beliebten und geschützten Waldschluchten
führe. Die Schleppflüge beschallten – selbst nach den Lärmberechnungen der
Segelflieger – unweigerlich grosse Teile des Erholungsgebiets und zahlreiche
seiner Besucher und Nutzer, was deren Ruhebedürfnis abträglich sei. Die Modellflugnutzung
mit dem wiederholten Schlepplärm mindere das Erholungsgebiet herab, führe zu
Nutzungskonflikten mit anderen Erholungssuchenden und widerspreche der
nutzungsplanerisch anzustrebenden Schonung der naturnahen Landschaft.
6.3
Demgegenüber
erachtete der Spruchkörper der Rekurskommission die Immissionen für
tolerierbar. Das Vorhaben sei verschiedensten Emissionsbegrenzungen zugänglich,
weshalb es die vom Fluglärm betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich zu stören vermöge. Solange mithilfe der zur Verfügung stehenden Emissionsbegrenzungen
den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wirksam begegnet werden könne, gebiete
das Verhältnismässigkeitsprinzip, von der Verweigerung einer
Ausnahmebewilligung allein wegen seiner Immissionen abzusehen. Sowohl andere
Freizeitaktivitäten als auch die Landwirtschaft könnten zuweilen störende
Emissionen im Modellfluggebiet verursachen. Der ohne ortsfeste Einrichtungen
auskommende Schleppbetrieb sei keine Motorsportanlage im Sinn von Anhang 6
Ziffer 1 Abs. 2 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). In
der nach Art. 40 Abs. 3 LSV diesfalls vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung
aufgrund der Kriterien von Art. 15, 19 und 23 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz; USG) ergebe sich, dass die streitbetroffene
Nutzung die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich störe,
wenn die Emissionen aus dem Flugbetrieb sachgerecht beschränkt würden. Die
Flugdemonstration vor Ort anlässlich des Augenscheins habe aufgezeigt, dass ein
einzelner Schleppvorgang kaum länger als eine Minute dauere und der hierbei
erzeugte Lärm ungefähr demjenigen eines auf der angrenzenden AJ-Strasse vorbeifahrenden
Motorrades entspreche. Nach der Entkoppelung der Segelflugzeuge glitten die
Schleppflugzeuge nahezu geräuschlos zur Landepiste zurück. Der durch den
Startvorgang verursachte Lärm störe die Wohnbevölkerung in den Weilern AD und AK
sowie im Quartier AL in Zumikon nicht erheblich, zumal der Fluglärm mit
wachsender Entfernung zur Lärmquelle abnehme. Die für die genannten Wohngebiete
geltenden Empfindlichkeitsstufen II bzw. III seien jedenfalls
eingehalten. Die Betroffenen möchten den Lärm zwar als eindringlich und lästig
empfinden, doch sei diese Wahrnehmung angesichts der begrenzten Dauer und Häufigkeit
des Schlepplärms zu relativieren. Die von ihnen geltend gemachte Ruhe im
Quartier AL führe wohl dazu, dass einzelne Bewohner den Schleppbetrieb als besonders
störend wahrnähmen. Ein absoluter Anspruch auf Ruhe lasse sich aus dem
Umweltschutzgesetz jedoch nicht ableiten. Geringfügige Lärmstörungen, wie sie
aus der umstrittenen Modellflugnutzung resultierten, seien in
umweltschutzrechtlicher Hinsicht hinzunehmen. Weil die Schleppflüge ausserhalb
von Natur- und Landschaftsschutzgebieten erfolgten, müsse angesichts der
relativ geringen Flugfrequenz auch nicht mit negativen Auswirkungen auf die
Tierwelt gerechnet werden. Nach dem Parkplatzkonzept der Gruppe AA würden die
Fahrzeuge im Weiler AD und damit in der Bauzone abgestellt. Insgesamt fielen
die dem Vorhaben zuwiderlaufenden Anliegen aus Raumplanung und Umweltrecht
nicht besonders schwer ins Gewicht. Zugunsten der Gruppe AA gelte es zu
berücksichtigen, dass ihre Bemühungen um einen Ersatzstandort gescheitert seien
und das Gesuch nur für einen Zeitraum von drei Jahren gestellt werde.
6.4
Die
Beschwerdeführenden rügen, dass sich die Baurekurskommission II mit möglichen
Alternativlösungen und -standorten unzureichend auseinandergesetzt habe. Ausser
den aktenkundigen Anfragen hätte sich die Gruppe AA nicht um weitere Lösungen
bemüht. Tatsächlich bestünden in der näheren Umgebung zahlreiche Möglichkeiten,
den Modellflugsport zu betreiben. Die Raumplanung müsse bestrebt sein,
derartige Anlagen zahlenmässig zu beschränken. Es stelle sich die Frage, wo,
wie und mit welcher Häufigkeit in der Landwirtschaftszone Steckenpferde
gepflegt werden dürften. Wegen des von der Rekurskommission festgestellten
Drucks von Freizeitaktivitäten auf das Landwirtschaftsgebiet dürfe nicht jede
einzelne zu beurteilende Beanspruchung nur für sich geprüft, sondern müsse die
präjudizielle Bedeutung jeder Bewilligung berücksichtigt werden. Weil Planungswerte
vorliegend fehlten, dürfe die Bevölkerung in ihrem Befinden nicht mehr als
geringfügig gestört werden; dies treffe hier nicht zu. Der Sekretär der
Rekurskommission habe im Minderheitsantrag zutreffend auf die Erholungsfunktion
der Landwirtschaftszonen hingewiesen und die besonderen Qualitäten des
streitbetroffenen Gebiets hervorgehoben. Bezüglich der Lärmauswirkungen auf die
Beschwerdeführenden gäben nicht in erster Linie abstrakte Berechnungen den
Ausschlag, sondern der nach einem möglichst objektiven Massstab von den
Betroffenen tatsächlich empfundene Lärm. Die von der Landwirtschaft erzeugten
Immissionen würden von der Bevölkerung ungleich mehr akzeptiert als jene einer
Freizeitaktivität mit unangenehm pfeifenden und heulenden Geräuschen. Gegenüber
dem Ruhebedürfnis von sehr zahlreichen Erholungssuchenden gewichte die
Vorinstanz die Interessen einer kleinen Minderheit von 40 Modellsegelfliegern
übermässig stark. Es sei nicht sachgerecht, für ein Hobby die Messlatte so tief
zu setzen, während etwa ein landwirtschaftlicher Hobbybetrieb strengen
Anforderungen zu genügen habe. Der zeitliche Aspekt sei unmassgeblich.
Abgesehen davon, dass die Modellflüge schon seit dem Jahr 2000 durchgeführt
würden, bemühten sich die Anstösser seit 2004 um eine Einstellung des Betriebs.
6.5
Die
Beschwerdegegnerschaft betont, dass sich der Flugbetrieb im Weiler AD wesentlich
von demjenigen auf einem Modellflugplatz unterscheide. Dort befänden sich meistens
mehrere verschiedenartige Maschinen gleichzeitig in der Luft, wobei der Lärm je
nach Flugmanöver variiere. Hier gehe es um den emissionsfreien Modellsegelflug;
die motorbetriebenen Schleppmaschinen würden nur kurz eingesetzt. Angesichts
der beschränkten Flugtage und -zeiten sowie der geringen Anzahl von
Flugbewegungen könne nicht von Dauerlärm gesprochen werden. Die grossvolumigen
Motoren der Schleppmaschinen erzeugten einen gleichmässigen, eher sonoren Ton
und nicht ein "Aufheulen". Auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden
erreiche der Lärm nicht einmal den dort geltenden Planungswert. In den stärker
exponierten Weilern AK und AD habe sich niemand über den Flugbetrieb beschwert.
Das Modellfluggebiet sei ohnehin nicht frei von Lärm: Mehrere Strassen mit
erheblichem Verkehr führten durch das Gebiet, und die Zivilluftfahrt, die
Landwirtschaft und andere Freizeitaktivitäten verursachten ebenfalls Immissionen.
Wenn die Rekurskommission zum Schluss gelangt sei, dass die Schallimmissionen
die Beschwerdeführenden nicht in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigten, habe sie
im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden. Zum gleichen Ergebnis wäre
die Vorinstanz gelangt, wenn sie die Schleppflüge auf der Grundlage von Anhang
6.
zur Lärmschutzverordnung beurteilt hätte. Dass sich ein geeigneter
Ersatzstandort für den Schleppbetrieb nicht finden lasse, hätte die Gruppe AA
im Rekursverfahren hinreichend nachgewiesen. Der Schleppbetrieb mit Grossmodellen
sei nämlich weitgehend unvereinbar mit dem auf den meisten anderen
Modellflugplätzen vorherrschenden gemischten Flugbetrieb oder deren
betrieblichen Einschränkungen. Der Modellsegelflugplatz AD trage zu einem
reichhaltigen und vielfältigen Freizeitangebot bei, woran ein schützenswertes
Interesse bestehe. Im Übrigen könnte eine Intensivierung der Flugbewegungen in
anderen Anlagen an umweltrechtliche Grenzen stossen.
6.6
Die
Baudirektion weist im Rahmen der Beschwerdeantwort erneut darauf hin, dass das
Gebiet, in dem die Flüge stattfinden, Bestandteil eines bedeutenden, nahezu unbebauten
Naherholungsgebiets sei, welches von der städtischen und umliegenden Bevölkerung
sehr geschätzt und dementsprechend oft aufgesucht werde. Die Beschallung dieser
Region durch die periodisch aufsteigenden Schleppflugzeuge beeinträchtige das
Ruhebedürfnis einer Vielzahl von Erholungssuchenden. Das öffentliche Interesse
an der Schonung und Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsgebiete
überwiege gegenüber dem Interesse Einzelner an der Ausübung ihres Hobbys,
zumal der Modellsegelflug im Raum Zürich an zahlreichen bewilligten Ersatzstandorten
betrieben werden könne und die Gesuchstellenden eine ernsthafte Evaluation
alternativer Standorte unterlassen hätten.
7.
Im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung müssen
alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen ermittelt, gegeneinander
abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden. Wird ein
wesentlicher Gesichtspunkt ausser Acht gelassen, so liegt darin eine Verletzung
von Art. 24 RPG (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 Rz. 22). Die Rekurskommission
hat bei der Überprüfung der behördlichen Interessenabwägung zwar grundsätzlich
volle Kognition (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N.
17). Doch der Bewilligungsbehörde ist bei der Gewichtung der abzuwägenden
Interessen ein weitgehender Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Waldmann/Hänni,
a.a.O., Art. 24 N. 25). Vor Verwaltungsgericht können lediglich
Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; die Ermessenskontrolle ist – mit
Ausnahme hier nicht relevanter Sonderfälle – ausgeschlossen (§ 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, §
50.
N. 1 und N. 70 ff.).
8.
8.1
Die
Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung unter anderem den
Umstand, dass die Beschwerdegegnerschaft lediglich um eine auf drei Jahre befristete
Ausnahmebewilligung ersucht hatte (vgl. oben E. 6.3). Es stellt sich vorab die
Frage, ob es zulässig war, das Kriterium der Bewilligungsbefristung in die
Interessenabwägung mit einzubeziehen.
8.2
Bewilligungen
können grundsätzlich befristet werden, etwa um den Behörden die Möglichkeit der
regelmässigen Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zu geben (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage,
Bern 2009, § 44 N. 19). Im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen
hält § 321 Abs. 1 PBG fest, dass mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen
(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen seien, wenn inhaltliche
oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben
werden können oder wenn zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands
Anordnungen nötig sind. Nach Auffassung von Christoph
Fritzsche und Peter Bösch (a.a.O., S. 21-17)
bedeutet die Erteilung einer befristeten Baubewilligung gestützt auf § 321 PBG nichts
anderes als die temporäre Tolerierung vorschriftswidriger Bauten und Anlagen;
solchen Vorhaben sind deshalb enge Grenzen gesetzt. Die Erteilung einer
befristeten Baubewilligung kommt einerseits infrage, wenn eine definitive Bewilligung
aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, andererseits wenn die typischen
Merkmale eines Provisoriums gegeben sind (zum Beispiel Fahrnisbauten,
Ladenprovisorium). In der Praxis kommen befristete Baubewilligungen insbesondere
in dringlichen Fällen vor, so etwa beim Vorliegen einer Notlage bei der
Unterbringung von Asylbewerbern (BEZ 1992 Nr. 8 E. 3a; VGr, Urteil vom 3.
Oktober 1991, in ZBl 1992 S. 184 ff.) oder beim Fehlen von Notschlafstellen für
Obdachlose im Winterhalbjahr (BEZ 1990 Nr. 18). Doch auch beim Vorliegen von
Notlagen sind derartige Bewilligungen nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht
ist, dass eine vorschriftsgemässe Baute auf dem Baugrundstück oder an anderer
Stelle nicht möglich ist (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00401, E. 4). Der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit verlangt, dass befristete Abweichungen vom
ordentlichen Recht nur dann und für so lange zugestanden werden, als die
Realisierung eines gesetzeskonformen Projekts entweder unmöglich oder für den
Bauherrn unzumutbar ist (VGr, Urteil vom 3. Oktober 1991, in ZBl 1992 S.
184.
ff. E. 5c/aa).
8.3
Im
vorliegenden Fall ist kein sachlicher Grund für eine Befristung der umstrittenen
Modellsegelflugbewilligung ersichtlich. Es bestand keine Dringlichkeit für eine
Bewilligungserteilung; den Behörden stand genügend Zeit zur Verfügung, um das Gesuch
sorgfältig zu prüfen und im Rahmen der Interessenabwägung sämtliche relevanten
Aspekte mit einzubeziehen. Der Modellsegelflugbetrieb stellt ferner auch kein
blosses Provisorium dar, das in absehbarer Zeit wieder beendet werden soll; vielmehr
ersuchten die Betroffenen um eine „vorerst“ für drei Jahre befristete Bewilligung,
nachdem sie ihre Freizeitaktivitäten bereits seit Jahren am selben Ort ausgeübt
hatten. Die Bewilligungsbefristung zielt im vorliegenden Fall somit nicht etwa
darauf ab, in zeitlicher Hinsicht genügenden Spielraum zu schaffen, um einen
Ersatzstandort zu finden (so etwa ZBl 2000 419 ff.,
420). Würden die Behörden in dieser Situation im Rahmen der Interessenabwägung das
Kriterium der Bewilligungsbefristung berücksichtigen, so bestünde damit die
Gefahr, dass öffentliche Interessen, die der Erteilung einer unbefristeten
Bewilligung entgegenstehen, relativiert werden könnten. Dies würde letztlich
darauf hinauslaufen, dass befristete Bauvorhaben trotz an sich überwiegenden
gegenläufigen Interessen zu bewilligen wären, selbst wenn dies nicht durch
sachliche Gründe (vgl. E. 8.2) zu rechtfertigen wäre. Um dieser Gefahr zu
begegnen, darf die Interessenabwägung bei einem befristeten Baubewilligungsgesuch
nicht anders ausfallen als bei einem unbefristeten Gesuch – es sei denn,
sachliche Gründe, wie z.B. Dringlichkeit, würden einer sorgfältigen und
umfassenden Interessenabwägung entgegenstehen, was vorliegend jedoch nicht der
Fall ist.
8.4
Damit
ergibt sich, dass die Vorinstanz den Umstand, dass um Erteilung einer befristeten
Bewilligung ersucht wurde, zu Unrecht in die Interessenabwägung mit einbezogen
hat.
9.
9.1
Was die
Suche nach einem Alternativstandort betrifft, ging die Baudirektion von ungenügenden
Abklärungen der Beschwerdegegnerschaft aus. Demgegenüber kam die Vorinstanz zum
Schluss, die Gesuchstellenden hätten ausreichend dargetan, dass kein geeigneter
Alternativstandort zur Verfügung stehe.
9.2
Die
Vorinstanz stützt ihre Argumentation unter anderem auf eine nach Abweisung des
Baugesuchs durchgeführte Standortevaluation des Schweizerischen Modellflugverbandes
(SMV) vom 12. November 2007, gemäss welcher der Standort AD ideal gewählt
und bestens geeignet sei. Diese Standortevaluation kann allerdings nicht als neutraler
Beleg zur genügenden Suche nach einem Alternativstandort dienen: Zum einen handelt
es sich beim SMV um die Dachorganisation der Beschwerdegegnerin 2. Zum anderen strebt
der SMV gerade die Dezentralisierung von Modellflugplätzen im lokalen Bereich
an, wie aus seinen Richtlinien hervorgeht. Die Standortevaluation des SMV überzeugt
im Übrigen aber auch inhaltlich nicht: Zwar wird an sich überzeugend festgehalten,
dass sich der Standort AD aus Gründen der Sicherheit und der Topografie sowie
der Parkplatzlösung als Modellsegelflugstandort eigne. Die Frage, ob dies auch
für andere Standorte zutreffe, wird dann aber pauschal verneint – ohne zu
erwähnen, welche alternativen Standorte überhaupt geprüft wurden und aus
welchen Gründen diese nicht infrage kommen. Zu relativieren ist ferner das
Argument des SMV, der Standort AD eigne sich aufgrund der guten Erreichbarkeit
für die Mitglieder der Gruppe AA: Unter den 44 Vereinsmitgliedern befinden sich
auch Personen aus weit entfernten Orten wie Adelboden, Basel, Stettfurt, Wiesendangen
oder Untersiggenthal; ebenfalls nicht besonders kurz sind die Anfahrtswege der
Mitglieder aus Jona, Wettswil, Kloten und Feldbach.
9.3
Im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens beschränkte sich die Beschwerdegegnerschaft darauf,
fünf lokal benachbarte Modellfluggruppen anzuschreiben und diese nach
Möglichkeiten der Mitbenutzung ihrer Modellflugplätze zu fragen. Kontaktiert
wurden die Modellfluggruppen Erlenbach, Gossau, Dübendorf, Hinwil und
Zumikon-Maur – also praktisch ausschliesslich jene Gruppen, welche die
Baudirektion in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2007 beispielhaft genannt hatte.
Dem Antwortschreiben der Gruppe AA kann dabei kein Beweiswert zukommen, da sie
im vorliegenden Verfahren Partei ist. Die Anfrage bei den übrigen vier
Modellfluggruppen kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als ernsthafte
Standortevaluation gewertet werden, wenn man bedenkt, dass der Schweizerische
Modellflugverband 164 Modellflugvereine umfasst und allein zur Region
Nordostschweiz 40 Modellfluggruppen gehören (www.modellflug.ch). So hatte etwa
der Modellflugverein Emmen-Seetal, der vom Entscheid des Aargauer Regierungsrats
vom 21. Mai 2003 betroffen war, über 30 Alternativstandorte geprüft (ZBl
2003.
643 ff., 655). Auch im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdegegnerschaft
zumutbar gewesen, die Suche nach einem Alternativstandort auszuweiten – zum
einen, indem weitere bestehende Modellfluggruppen angefragt worden wären, zum
anderen, indem abgeklärt worden wäre, ob sich kein anderer geeigneter Standort in
der Landwirtschaftszone finden lasse, der in geringerem Mass der Erholung diente
(vgl. unten, E. 11.3), oder ob die Modellflüge gar auf einer grösseren
hindernisfreien Fläche in der Industrie- und Gewerbezone durchgeführt werden
könnten (vgl. allerdings oben, E. 5.2). Nach Angaben der Baudirektion als Fachbehörde
ist davon auszugehen, dass geeignete Alternativstandorte in der Region bestehen
(vgl. oben, E. 6.1 und 6.6). Die Beschwerdegegnerschaft behauptet im Übrigen
nicht etwa, dass der Schleppbetrieb mit Grossseglern auf Modellflugplätzen nicht
realisierbar sei; sie führt lediglich aus, der Betrieb sei „weitestgehend“ unvereinbar
mit dem „auf den meisten anderen Modellflugplätzen der Region vorherrschenden
gemischten Flugbetrieb oder deren betrieblichen Einschränkungen“
(Beschwerdeantwort Ziff. 33 a.E.). Wie es sich auf den einzelnen
Modellflugplätzen mit dem Flugbetrieb und dessen betrieblichen Einschränkungen
verhält, wird allerdings – abgesehen von den vier erwähnten Fällen – nicht
weiter ausgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht von einer sachgerechten Evaluation
alternativer Standorte auszugehen bzw. von einem hinreichenden Beleg dafür,
dass keiner der bestehenden Modellsegelflugplätze in der näheren Umgebung als
Alternativstandort infrage komme.
9.4
Die Vorinstanz
ging somit zu Unrecht davon aus, die Beschwerdegegnerschaft habe in genügendem
Umfang und mit ausreichender Sorgfalt nach einem Alternativstandort gesucht.
10.
Was die Immissionen
betrifft, die aus dem Modellflugbetrieb resultieren, ging die Vorinstanz zu
Recht davon aus, dass die Lärmschutzverordnung für den Lärm von Schleppflügen
keine Belastungsgrenzwerte enthalte. Aufgrund von Art. 40 Abs. 3 LSV muss
deshalb eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden – unter Berücksichtigung
des Charakters des Lärms, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens
sowie der Lärmempfindlichkeit bzw. der Vorbelastung mit Lärm (BGE 126 II 300 E.
4c/aa). Einen absoluten Anspruch auf Ruhe gibt es nicht; vielmehr sind
geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (BGE 126 II 300 E. 4c/bb).
Im vorliegenden Fall konnte sich die Vorinstanz im Rahmen eines Augenscheins
einen Eindruck von der Lärmsituation vor Ort verschaffen. Sie kam zum Schluss,
dass die Schleppflüge nur geringfügige und die betroffene Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden nicht erheblich störende Lärmstörungen verursache, da das Vorhaben
verschiedensten Emissionsbegrenzungen zugänglich sei. Dieser Schluss ist im
Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 7) nicht zu
beanstanden. Anzumerken ist immerhin, dass sich die Vorinstanz nicht zur Frage
äusserte, ob die im Reglement der IGS vom 16. März 2006 oder in der davon
abweichenden Fassung vom 14. November 2007 vorgesehenen Flugbetriebsbeschränkungen
genügende Emissionsbegrenzungen darstellten. Sie wies die Baubehörden lediglich
an, die befristete Ausnahmebewilligung „unter Anordnung der [für einen
wirksamen Emissionsschutz] erforderlichen Nebenbestimmungen (Auflagen
betreffend Anzahl Flugtage pro Jahr und Flugzeiten u.a.)“ zu erteilen.
11.
11.1
Was die
Raumplanungsinteressen betrifft, kam die Vorinstanz zum Schluss, diese wögen
nicht ausgesprochen schwer. Sie begründete dies damit, dass der Modellflugplatz
keine ortsfesten Bauten benötige und die Landschaft insofern nicht beeinträchtige
sowie dass die Flüge ausserhalb von Natur- und Landschaftsschutzgebieten
erfolgten und sich deshalb nicht negativ auf die Tierwelt auswirkten.
11.2
Die
Argumentation der Vorinstanz überzeugt insofern, als der Modellsegelflugbetrieb
effektiv ohne ortsfeste Anlagen auskommt und die gemähte Graspiste nur einen
geringfügigen und reversiblen Eingriff in die Landschaft darstellt. Weil das
Gelände nicht planiert und kein Humus abgetragen wird, erfährt die
Bodenfruchtbarkeit keine Beeinträchtigung. Dass der Flugbetrieb Interessen der
Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Natur mehr als nur geringfügig
beeinträchtigen würde (vgl. hierzu eingehend: RR AG, 21. Mai 2003, ZBl
106/2005, 643 E. 3c/cc S. 649 ff.), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sodann
spricht Umstand, dass der Flugbetrieb nur während des Sommers und nur tagsüber
ausgeübt wird, gegen eine Störung der Fauna.
11.3
Auffallend
ist hingegen, dass sich die Vorinstanz nicht zu jenen raumplanerischen
Interessen äusserte, die gemäss den Behörden dem Modellsegelflugbetrieb entgegenstehen.
Sowohl die kantonalen als auch die kommunalen Baubehörden sowie der juristische
Sekretär der Baurekurskommission waren zum Schluss gekommen, der Küsnachterberg
sei ein wichtiges Naherholungsgebiet für die Bevölkerung, und das Interesse an
der Schonung und Erhaltung der nahezu unbebauten Landschaft stehe dem
Modellflugvorhaben entgegen (vgl. E. 6.1). Die Beschallung der Region durch
Schleppflugzeuglärm beeinträchtige das Ruhebedürfnis einer Vielzahl von
Erholungssuchenden. Es bestehe ein gewichtiges Interesse an der Schonung und
Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsgebiete (vgl. E. 6.6). Der Standort
AD liege in einem grossen zusammenhängenden Nichtbaugebiet und in geringer
Entfernung von Landschaftsschutzobjekten (vgl. E. 6.2).
11.4
Weshalb
die Vorinstanz diese Argumente nicht in die Interessenabwägung mit einbezog,
ist nicht ersichtlich: Von keiner Seite wird die Feststellung der kantonalen
und kommunalen Baubehörden bestritten, dass die geplante Modellsegelflugpiste
in einer grossflächigen, nahezu unüberbauten Landschaft liegt, die der
Bevölkerung als Naherholungsgebiet dient. Ferner ist der Schluss der
Baudirektion nachvollziehbar, dass der zonenfremde Modellsegelflugbetrieb und
die damit verbundenen Immissionen, die beim Start der Schleppflieger gemäss Angaben
der Gesuchstellenden 86 Dezibel betragen und auf einer Flughöhe von 300 Metern
über Grund ein relativ grossflächiges Gebiet beschallen, den Erholungswert der
Landschaft schmälern – dies umso mehr, als die Flüge regelmässig an Samstagen
im Sommer stattfinden, wenn sich erfahrungsgemäss am meisten Ruhesuchende in
Erholungsgebieten aufhalten. An der Erhaltung von Erholungsräumen und naturnahen
Landschaften besteht – auch wenn sie sich wie hier ausserhalb von eigentlichen Schutzzonen
befinden – ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse: Gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. d RPG sollen naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten
bleiben, und nach Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen unter anderem
der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums. Naturnahe Landschaften,
die vom Menschen noch relativ wenig beeinträchtigt worden sind – etwa
eingriffsarme Kulturlandschaften –, wirken oftmals als Erholungsraum; sie sind
in der Schweiz selten geworden und sollen möglichst ungeschmälert erhalten bleiben
(vgl. Pierre Tschannen, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum
Raumplanungsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 3 RPG Rz. 52; Waldmann/Hänni,
a.a.O., Art. 3 N. 30).
11.5
Die
Auffassung der Behörden, der Schleppfluglärm beeinträchtige den Erholungswert
der Landschaft, wird auch nicht durch das vorinstanzliche Argument entkräftet,
es lägen keine Überschreitungen von Planungswerten vor. Zum einen dienen die
Planungswerte der Planung neuer Bauzonen für den Schutz vor neuen lärmigen
ortsfesten Anlagen (Art. 23 USG) und stellen nicht einen absoluten Massstab für
die Zulässigkeit von Lärm durch zonenfremde Nutzungen dar. Zum anderen kann im
vorliegenden Fall ohnehin nicht von der Einhaltung der Planungswerte gesprochen
werden: Die Lärmschutzverordnung enthält für Immissionen von Schleppfliegern
keine Belastungsgrenzwerte, sodass wie gesagt eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen
ist (vorn E. 10). Die Richtlinien des Schweizerischen Modellflugverbandes für
den Einsatz von Flugmodellen und den Betrieb von Modellflugplätzen enthalten
zwar in Anhang 4 Lärmgrenzwerte, die nicht überschritten werden sollen.
Doch zum einen handelt es sich bei diesen Richtlinien um ein rechtlich nicht
verbindliches Reglement des Schweizerischen Modellflugverbandes. Zum anderen
wurden in diesen Richtlinien offenbar die Lärmgrenzwerte aus der
Lärmschutzverordnung übernommen, die für Lärm von Strassen, Eisenbahnen,
Industrie etc. statuiert wurden und in Bezug auf andere Immissionsarten nicht
anwendbar sind (vgl. BGE 123 II 325 E. 4d/bb).
11.6
Schliesslich
steht der behördlichen Auffassung, der Schleppfluglärm beeinträchtige den
Erholungswert der Landschaft, auch nicht entgegen, dass die Region AD von Immissionen
durch den Verkehr, die Landwirtschaft und andere Freizeitaktivitäten nicht
verschont werde. Soweit Immissionen aus zonenkonformer Nutzung stammen
(z.B. Traktorenlärm in der Landwirtschaftszone oder Verkehrslärm auf Strassen),
darf daraus nicht auf die Zulässigkeit von Immissionen aus zonenfremder
Nutzung geschlossen werden (z.B. Schleppfluglärm in der Landwirtschaftszone).
Was andere lärmige Freizeitaktivitäten betrifft, ist es sachgerecht und
entspricht dem Willen des Gesetzgebers, eine vorgängige Überprüfung der
Immissionen nur bei raumrelevanten bzw. baubewilligungspflichtigen Projekten vorzunehmen
– was allerdings nicht bedeutet, dass nicht bewilligungspflichtige
Freizeitaktivitäten keinen lärmrechtlichen Vorschriften unterliegen.
11.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Behörden zu Recht zum Schluss gelangten, der
Modellsegelflugbetrieb beeinträchtige den Erholungswert der Landschaft. Die
Vorinstanz hätte demnach das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Erholungsräumen
in die Interessenabwägung mit einbeziehen müssen.
12.
12.1
Im Rahmen
der Gesamtwürdigung gewichteten die Baubehörden das Interesse am Betrieb des
Modellsegelflugplatzes weniger schwer als die entgegenstehenden Interessen am
Schutz des Erholungsgebiets in der Region AD, zumal für den Modellsegelflugbetrieb
Alternativstandorte zur Verfügung stünden.
12.2
Die
Vorinstanz kam zum gegenteiligen Schluss: Sie gewichtete das persönliche Interesse
der Modellsegelflieger an der Ausübung ihres weitgehend emissionsfreien Hobbys
höher als entgegenstehende Umweltschutz- und Raumplanungsinteressen. Sie begründete
dies damit, dass der Standort AD aus Sicherheits- und Topografiegründen geeignet
sei, ein Ersatzstandort nicht zur Verfügung stehe und auch nicht ohne Weiteres
zu finden sei, keine ortsfesten Bauten benötigt würden, die Landschaft nicht
beeinträchtigt werde, die Flüge ausserhalb von Natur- und
Landschaftsschutzgebieten erfolgten, keine negativen Auswirkungen auf die
Tierwelt zu erwarten seien, Emissionsbegrenzungen möglich seien, die Bevölkerung
durch den Fluglärm nicht erheblich in ihrem Wohlbefinden gestört werde, andere
Freizeitaktivitäten im Modellfluggebiet ebenfalls Immissionen verursachten, das
Parkplatzkonzept überzeugend und die Bewilligung vorerst lediglich auf drei
Jahre befristet sei.
12.3
Die
Interessenabwägung der Vorinstanz ist in verschiedener Hinsicht zu beanstanden:
Dass lediglich um eine befristete Baubewilligung ersucht wurde, hätte nicht zugunsten
der Beschwerdegegnerschaft berücksichtigt werden dürfen (E. 8); die Suche nach
einem Alternativstandort hätte als ungenügend eingestuft werden müssen (E. 9);
der Umstand, dass der Modellsegelflugbetrieb zur Beeinträchtigung eines
Erholungsraums führt, hätte nicht ausgeblendet werden dürfen (E. 11). Unter
diesen Umständen kann insgesamt nicht mehr von einer umfassenden Abwägung aller
relevanten Interessen im Rahmen von sachgerechten Erwägungen ausgegangen
werden. Vielmehr liess die Vorinstanz bei der Interessenabwägung einen wesentlichen,
gegen eine Bewilligungserteilung sprechenden Gesichtspunkt ausser Acht (Erhaltung
eines Erholungsraums), während sie unzulässigerweise einen unwesentlichen
Gesichtspunkt zugunsten der Gesuchstellenden berücksichtigte (Befristung der
Bewilligung). Was sodann die Beurteilung der Suche nach einem alternativen
Standort für den Modellsegelflugbetrieb betrifft, wich die Vorinstanz ohne
sachliche Begründung von der Einschätzung der Bewilligungsbehörde ab und griff
damit in den Beurteilungsspielraum ein, welcher der Bewilligungsbehörde bei der
Interessenabwägung zuzugestehen ist (vgl. E. 7). Was die Gewichtung des Interesses
der Gesuchstellenden am Betrieb des Modellsegelflugplatzes betrifft, ist die
Interessengewichtung der Baubehörden nicht zu beanstanden, die dem Interesse von
40.
Modellsegelfliegern an der Ausübung ihres Hobbys am Standort AD bloss
relativ geringes Gewicht zumassen. Die Vorinstanz wich von dieser Einschätzung
ohne überzeugende Begründung ab, indem sie von einem nicht unbedeutenden
Gewicht dieses Interesses ausging.
12.4
Insgesamt
ist mit den Baubehörden davon auszugehen, dass dem Interesse der rund 40 aus
einem relativ breiten Einzugsgebiet stammenden Modellsegelflieger an der Ausübung
ihres Hobbys am umstrittenen Standort in der Landwirtschaftszone überwiegende
öffentliche Interessen an der Erhaltung eines Erholungsraums entgegenstehen,
zumal keine genügenden Abklärungen in Bezug auf einen Alternativstandort
vorgenommen wurden und aus dem Umstand der beantragten dreijährigen Befristung
nichts zugunsten der Gesuchstellenden abgeleitet werden durfte. Die Baubehörden
hatten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung demnach zu Recht verweigert. Der
vorinstanzliche Entscheid beruht hingegen auf einer fehlerhaften Interessenabwägung
und verletzt somit Art. 24 RPG.
13.
Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen. Disp.-Ziff. II des Entscheids der Baurekurskommission II vom 21.
April 2009 ist aufzuheben, und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich
vom 25. September 2007 sowie der Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 9.
Oktober 2007 sind wiederherzustellen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerschaft solidarisch aufzuerlegen (§ 70, § 13 Abs. 2 sowie
§ 14 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft ist zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); als angemessen erscheint ein Betrag von
Fr. 4'000.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird Disp.-Ziff. II des Entscheids der
Baurekurskommission II vom 21. April 2009 aufgehoben. Die Verfügung der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 25. September 2007 und der Beschluss der Baukommission
Küsnacht vom 9. Oktober 2007 werden wiederhergestellt.
2.
In
teilweiser Aufhebung von Disp.-Ziff. III des Entscheids der Baurekurskommission
II vom 21. April 2009 werden die Kosten des Rekursverfahrens den Beschwerdegegnerinnen
1.
und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für
den Gesamtbetrag.
3.
Disp.-Ziff.
IV Abs. 1 des Entscheids der Baurekurskommission II vom 21. April 2009 wird
aufgehoben.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellungskosten,
Fr. 3'140.- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
6.
Die
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, den Beschwerdeführenden
eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt
Fr. 4'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
(je unter Beilage des Minderheitsantrags) an…
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom
13.
Juni 1976)
Eine Minderheit der
Kammer hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Abweisung der
Beschwerde beantragt, und zwar aus folgenden Gründen:
1.
Gestützt auf § 321
Abs. 1 PBG können untergeordnete Mängel eines Bauvorhabens nicht nur durch
Bedingung oder Auflage, sondern auch mittels einer Befristung geheilt werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesuchsteller selbst nur eine zeitlich
limitierte Bewilligung verlangt oder ob die Behörde eine solche von sich aus
anordnet. Gerade bei der temporären Nutzung von Land ausserhalb der Bauzonen –
so etwa für einzelne Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen oder Festivitäten
– gibt es zahlreiche Fälle, wo die Nutzung von vornherein für beschränkte Zeit
angestrebt wird. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist es
offensichtlich, dass eine kurzfristig zonenfremde Nutzung der
Landwirtschaftszone, beispielsweise für eine Zeltstadt von Pfadfindern – in der
Regel sogar ohne Bewilligungsverfahren – stillschweigend hingenommen wird, auch
wenn damit kleinere Rechtsverletzungen einhergehen. Ebenso klar ist, dass die
nämliche Zeltstadt als Dauereinrichtung zu verweigern wäre.
2.
Die streitbetroffene Nutzung für den Segelflugschlepp
beeinträchtigt das als Startbahn in Anspruch genommene Wiesengrundstück gemäss
Feststellung aller Instanzen nicht. Nach der auf einem Augenschein mit Flugdemonstration beruhenden Erkenntnis der Baurekurskommission
II erzeugt der Startvorgang selbst im nahe gelegenen Weiler AD – und erst recht
für die wesentlich weiter entfernt wohnenden Beschwerdeführenden – keinen rechtserheblichen
Lärm. Auch vor dem Hintergrund der seit einigen Jahren mit der Zivilluftfahrt
verbundenen Immissionen im Küsnachterberg überzeugt diese Beurteilung.
3.
Wenn das Verwaltungsgericht dem Vorhaben gleichwohl überwiegende Interessen im Sinn
von Art. 24 lit. b RPG entgegenhält, lässt sich dieser Schluss nicht
nachvollziehen. Weil das als Graspiste dienende Wiesland im Hinblick auf dessen
primäre Bewerbung als Schafweide keinerlei Schaden nimmt, der Startvorgang nur
einen mässigen Lärm verursacht und der nachfolgende Segelflug weder Mensch noch
Tier stört, beschränkt sich ein der Ausübung des Hobbys entgegenstehendes
öffentliches oder privates Interesse auf die Zu- und Wegfahrt sowie die blosse
Anwesenheit von mehreren Personen ausserhalb der Bauzonen. Selbst wenn dem
Küsnachterberg ein erhöhter Erholungswert zuerkannt wird und die wachsende Inanspruchnahme
von Erholungsgebieten im Zuge des wachsenden Siedlungsdrucks Tatsache ist, geht
ein umfassendes Verbot für den sporadischen Modellsegelflugschlepp zu weit. Es
wäre sachgerecht, wenn der Gesetzgeber die Nutzung von Landwirtschaftsgebiet zu
Freizeitzwecken generell näher ordnen würde. Solange dies nicht geschehen ist,
obliegt es der Rechtsprechung, verhältnismässige und rechtsgleiche Leitplanken
für verschiedene Freizeitaktivitäten zu setzen.
4.
Weil die dem Vorhaben zuwiderlaufenden Interessen
ausgesprochen leicht wiegen, stellt das Verwaltungsgericht übersteigerte und
damit unverhältnismässige Anforderungen an die Gruppe AA hinsichtlich der Suche
nach einem Alternativstandort. Legt man die Messlatte derart hoch an, müssten
wohl alle Fussball-Grümpelturniere, Radquer-Rennen, Schwingfeste, Openair-Kinos
usw. auf wenige Lokalitäten begrenzt werden. Selbst Picknickplätze wären bei
dieser Betrachtungsweise in Erholungsgebieten nur noch restriktiv zuzulassen.
Für richtigen Auszug,
Der
Gerichtssekretär: