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Entscheid

VB.2009.00308

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00308

17. Dezember 2009Deutsch39 min

(URT.2009.11983)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die IG W, bestehend aus X, Y und Z, sowie die Gruppe AA

ersuchten den Gemeinderat Küsnacht am 24. März 2006 um das Betreiben eines

Modellflugplatzes auf dem südwestlich des Weilers AD gelegenen Wiesengrundstück

Kat.-Nr. 01, und zwar einstweilen für drei Jahre ab Erteilung der Bewilligung.

Die Gesuchstellenden nutzen dieses Gelände seit Jahren als

Start- und Landeplatz für den ferngesteuerten Segelflug mit Grossmodellen

(Spannweiten ab 4.5 m). In Absprache mit dem Grundeigentümer AE unterhalten sie

auf der sonst als Schafweide beworbenen Wiese eine Graspiste von 100 m Länge

und 15 m Breite, die sie für die Ausübung des Flugbetriebs kurz geschnitten

halten. Im Übrigen verfügen die Gesuchstellenden beim Grundeigentümer im rund

400 m entfernten Weiler AD über 15 Parkplätze und eine sanitäre Anlage. Gemäss

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht vom 5. Dezember 1994 liegt Kat.-Nr.

01 in der Landwirtschaftszone. Der Flugbetrieb verläuft so, dass ein

ferngesteuertes (Modell-)Motorflugzeug auf der AF-Wiese startet und nacheinander

(Modell-)Segler auf eine Höhe von rund 300 m über Boden schleppt, wo das

Gespann – wenig mehr als eine Minute nach dem Start – entkoppelt wird. Während

die Zugmaschine mit Leergas zur Graspiste zurückkehrt, bemühen sich die

Piloten, die Segelflugzeuge möglichst lange in der Luft zu halten. Gewöhnlich

werden diese in Schleppserien einzeln und nacheinander gestartet, wobei

höchstens fünf Segler und ein Schleppflugzeug gleichzeitig in der Luft sind.

Nach Angaben der Gruppe AA finden im Lauf eines Nachmittags nicht mehr als 15 bis

18 Flüge statt. Laut dem "Reglement W" vom 16. März 2006, das dem

Bewilligungsgesuch beilag, findet der Flugbetrieb an Samstagen von 9 bis 19 Uhr

statt, ausnahmsweise – mit denselben zeitlichen Einschränkungen – auch unter

der Woche an Arbeitstagen. Mit Brief an den Gemeinderat Küsnacht vom 7. Juni

2006 erklärte sich die IG W dazu bereit, den Flugbetrieb an Werktagen von 10–12

und 13–19 Uhr und samstags von 10–12 und 13–19 Uhr zu beschränken.

Am 25. September 2007 lehnte die Baudirektion Kanton

Zürich die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung wie auch einer

Ausnahmebewilligung für das Vorhaben ab. Diese Verfügung wurde den

Gesuchstellenden zusammen mit dem Verweigerungsbeschluss des Gemeinderats

Küsnacht vom 9. Oktober 2007 eröffnet, worin dieser zudem anordnete, dass der Modellflugbetrieb

bis zum 31. Oktober 2007 einzustellen sei.

Am 14. November 2007 änderte die IG W ihr Reglement. Demnach

ist der Flugbetrieb mit Verbrennungsmotoren an höchstens 15 Samstagen pro Jahr

von 10–12 Uhr sowie von 13–18 Uhr erlaubt. Modelle mit leisen Elektroantrieben

dürfen zu den gleichen Zeiten auch an anderen Tagen geflogen werden.

Erwägungen

II.

Am 16. November 2007 erhoben die Betroffenen bei der

Baurekurskommission II Rekurs und beantragten die Aufhebung der beiden

baurechtlichen Entscheide. Es sei festzustellen, dass der Flugbetrieb keiner

baurechtlichen Bewilligung bedürfe; eventuell sei hierfür eine Ausnahmebewilligung

zu erteilen.

Nachdem sie verschiedene Gesuchstellende beigeladen und am

28.

November 2008 einen Augenschein durchgeführt hatte, entschied die

Rekurskommission am 21. April 2009 wie folgt:

"II. Die Rekurse

werden gutgeheissen.

Demgemäss

werden die angefochtene Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 25.

September 2007 und der angefochtene Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 9.

Oktober 2007 aufgehoben.

Die

Baudirektion Kanton Zürich und die Baukommission Küsnacht werden angewiesen,

für die Modellsegelflugnutzung mit Modellschleppflugzeugen auf der AF-Wiese beim

Weiler AD (Grundstück Kat.-Nr. 01) unter Anordnung der erforderlichen

Nebenbestimmungen eine auf drei Jahre befristete Ausnahmebewilligung gemäss

Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung;

RPG) zu erteilen.

III. Die Kosten des Verfahrens … werden zur Hälfte

der Baudirektion Kanton Zürich und zu je einem Viertel der Baukommission

Küsnacht und den Beigeladenen (ohne Kostenfolgen für den Verband AG) auferlegt

IV. Die kostenpflichtigen Beigeladenen werden unter

solidarischer Haftung verpflichtet, den Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung

von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen.

Im Übrigen werden keine Umtriebsentschädigungen

zugesprochen."

Anlässlich der Urteilsberatung wurden zwei

Minderheitsanträge gestellt. Der eine des Koreferenten lautete auf Gutheissung

des Rekurses, weil es bereits an einem bewilligungspflichtigen Sachverhalt

fehle, der andere des juristischen Sekretärs zielte auf Abweisung des Rechtsmittels.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Juni 2009 liessen A und sechzehn

weitere Beigeladene dem Verwaltungsgericht beantragen, die von der Baudirektion

bzw. von der Baukommission Küsnacht ausgesprochene Bauverweigerung

wiederherzustellen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie einen Augenschein samt Durchführung

einer Flugdemonstration.

Die Vernehmlassung der Baurekurskommission

II vom 17. Juni 2009 lautet auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Baudirektion

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2009 unter Hinweis auf den

Mitbericht der Abteilung Bauverfahren und Koordination Umweltschutz (BAKU) vom

1.

Juli 2009 Gutheissung der Beschwerde. Deren Abweisung – unter Zusprechung

einer Parteientschädigung – beantragten am 8. Juli 2009 auch die IG W und

die Gruppe AA.

In der Replik vom 21. September 2009 und Duplik vom 16.

Oktober 2009 hielten die privaten Parteien an ihren Standpunkten fest. Die

Baudirektion verzichtete am 9. Oktober 2009 auf Duplik, und die Baukommission

Küsnacht schloss sich mit Eingabe vom 19./20. Oktober 2009 dem Standpunkt

der Beschwerdeführenden an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Im Streit

liegt die Frage, ob die IG W (Beschwerdegegnerin 1) sowie die (Beschwerdegegnerin

2) einen Anspruch auf Erteilung einer auf drei Jahre befristeten Bewilligung

für die Fortführung des Betriebs eines Modellflugplatzes auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01, AF-Wiese, beim Weiler AD, Küsnacht, haben oder nicht.

1.2

Ein

schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur dann, wenn die Auswirkungen

eines Vorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen

sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen

verdient dagegen keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8 [Leitsatz]; Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 534).

Angesichts der örtlichen Verhältnisse erscheint nicht ausgeschlossen, dass die

Beschwerdeführenden vorliegend durch die mit dem Flugbetrieb verbundenen

Lärmimmissionen besonders betroffen sind und daher ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids haben. Praxisgemäss

verschafft die Rüge übermässiger Lärmimmissionen den Anfechtenden in einem

weiten Umkreis den Zugang zum Rechtsmittelverfahren (BGE 124 II 293 E. 3a; RB

1995.

Nr. 9). Auch im vorliegenden Fall lässt sich der Einwand, dass der

Flugbetrieb aus Gründen des Lärmschutzes zu verweigern oder einzuschränken sei,

nicht von vornherein als unzutreffend zurückweisen. Die Legitimation der

unterlegenen privaten Beigeladenen zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

daher nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975/20. Mai 1984 (PBG) ausgewiesen.

2.

Die für die Beurteilung der Streitsache erheblichen

Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Hinzu

kommt, dass die Baurekurskommission II einen Lokaltermin durchgeführt hat und

das Verwaltungsgericht auf ihre protokollierten und fotografisch dokumentierten

Erhebungen abstellen darf (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32). Daran ändert

nichts, dass die Vorinstanz ihren Augenschein im Winter durchgeführt und auf

das Pistengrundstück beschränkt hat. Eine dünne Schneedecke mag den Motorenlärm

zwar etwas gedämpft haben; dieser Umstand stand der Würdigung des Lärms und

dessen Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden aber nicht

im Weg. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines gerichtlichen

Augenscheins im beantragten Umfang ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Ob

bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, ist im

baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren

überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum

zu. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt

vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren

einzuleiten haben; vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder

Anlagen ergibt oft erst eine genauere Untersuchung, ob die Zweckänderung der

baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht (RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004

Nr. 47, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1A.204/2004 vom

14.

Dezember 2004, www.bger.ch; RB 1992 Nr. 76 = BEZ 1992 Nr. 1; vgl. auch

Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich

2006, S. 20-6).

Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b PBG sind "Nutzungsänderungen bei

Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt", bewilligungspflichtig.

Richtig verstanden heisst dies, dass nicht jede Zweckänderung

bewilligungspflichtig ist, sondern eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung

nur dann vorliegt, wenn die neue Nutzung unter eine andere baurechtliche

Kategorie fällt, wenn die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen in

einer baurechtlich relevanten Hinsicht intensiver sind als die bisherigen oder

wenn diese sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren

(vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 211),

indem sie beispielsweise Anlass zu zusätzlichen bau- oder feuerpolizeilichen

Anordnungen geben (VGr, 18. August 2004, VB.2004.00160, E. 2,

www.vgrzh.ch). Allgemein gilt, dass die Baubewilligungspflicht der Behörde

ermöglichen soll, ein Bauvorhaben in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor

seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen

Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE

119.

Ib 222 E. 3a S. 226). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme

erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist

daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120

Ib 379 E. 3c; 114 Ib

312.

E. 2a).

3.2

Vorliegend

führt der Betrieb des Modellflugplatzes zwar nicht zu einer Beeinträchtigung

des als Schafweide genutzten Wieslands, indessen fällt ein Widerspruch dieser

Nutzung zu raumplanungs- wie auch zu umweltrechtlichen Normen trotz ihrer

zeitlichen Beschränkung durchaus in Betracht. Ferner besteht allenfalls mit

Bezug auf die Sicherheit des durch den Flugbetrieb verursachten motorisierten

Verkehrs ein Regelungsbedarf. Unter diesen Umständen hat die Mehrheit der Baurekurskommission

II zu Recht erkannt, dass ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss

(ebenso Arnold Marti, ZBl 106/2005, S. 658; Gutachten der Schweizerischen

Vereinigung für Landesplanung vom 6. Oktober 2005; zur Bewilligungspflicht

eines Hängegleiterlandeplatzes vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3).

3.3

Selbst

wenn ein förmliches Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich wäre, müsste

das Vorhaben gleichwohl die materiellen Vorschriften des öffentlichen Baurechts

sowie des Umweltrechts einhalten, wie § 2 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 ausdrücklich festhält. Diesfalls hätte die Baubehörde

auf Begehren eines Nachbarn die Vereinbarkeit mit dem materiellen Recht in

einem rekursfähigen Beschluss festzustellen (VGr, 21. Juli 2006, BEZ 2006 Nr.

56; RB 1986 Nr. 105).

4.

Gemäss Art. 16 Abs. 1

RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis

des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem

ökologischen Ausgleich. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs.

1.

RPG).

Das Wiesengrundstück Kat.-Nr. 01, AF-Wiese, dient

hauptsächlich als Schafweide. Dass die streitbetroffene sporadische Nutzung für

den Modellflugbetrieb dem Zonenzweck zuwiderläuft, ist offensichtlich. Die

Erteilung einer ordentlichen Bewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG

fällt somit ausser Betracht.

5.

5.1

Laut Art.

24.

RPG können Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige Bauten und Anlagen erteilt

werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit.

a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebundenheit ist nach ständiger

bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der

Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist

(positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in

einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Positive

Standortgebundenheit bedeutet objektives Angewiesensein auf eine bestimmte Lage,

was sich aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit

ergeben kann (BGE 129 II 63 E. 3.1; Hänni, a.a.O. S. 220). Negative

Standortgebundenheit liegt insbesondere dann vor, wenn sich die geplante

Nutzung wegen der damit verbundenen Immissionen in einer Bauzone nicht verwirklichen

lässt (BGr, 3. September 1997, ZBl 99/1998, S. 332 E. 5b; VGr Luzern, 25. Juni

1998, ZBl 2000 S. 419; Hänni, a.a.O. S. 221).

5.2

Im

vorliegenden Fall ist von der negativen Standortgebundenheit der umstrittenen Modellsegelflugpiste

auszugehen: Der Segelflugbetrieb ist für die Anrainer mit einer erheblichen

Lärmbelastung verbunden, auch wenn sich der Einsatz von Verbrennungsmotoren bei

den Zugmaschinen auf die kürzere Schleppphase beschränkt. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerschaft

dem Baugesuch beigelegten Schallpegelkataster beträgt der Ausgangswert bei der

Piste 86 Dezibel und am Rand des Weilers AD (nur) noch 52 Dezibel. Ein solcher

Betrieb erscheint im Siedlungsgebiet als unerwünscht. In Industrie- und Gewerbezonen

sind zwar höhere Lärmbelastungen zulässig; Lehre und Rechtsprechung gehen

indessen davon aus, dass es hier meistens an den für den Modellflug

erforderlichen grossen, unüberbauten Flächen fehlt. Sodann ist der Modellflug

mit Gefahren verbunden, wenn Flugzeuge aufgrund von technischen Defekten oder

menschlichem Versagen ausser Kontrolle geraten und abstürzen. Diese Gefahren

sind in Bauzonen nicht zu verantworten, weshalb dem Modellflugbetrieb

ausserhalb der Bauzonen die negative Standortgebundenheit zuerkannt wird (Regierungsrat

Aargau, 21. Mai 2003, ZBl 106/2005, S. 643 E. 3b; VGr Luzern, 25. Juni

1998, ZBl 2000, S. 419; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz,

Bern 2006, Art. 24 N. 10; Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung

von Sportanlagen, Zürich 2002, S. 237 ff.).

5.3

Nach

ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Dispensvoraussetzungen nach

Art. 24 RPG zu klären, ob sich für das Vorhaben besser geeignete Alternativen

ausserhalb der Bauzonen anbieten als der im Streit liegende Standort. Ob diese

Prüfung bereits unter dem Aspekt der Standortgebundenheit vorzunehmen ist, was

die Beschwerdeführenden unter Berufung auf Waldmann/Hänni (a.a.O., Art. 24 N.

10, mit Hinweis auf BGE 129 II 63 E. 3 S. 67 ff.) verlangen, oder gemäss Vorgehen

der Baurekurskommission II erst im Zusammenhang mit der Prüfung

entgegenstehender Interessen (so auch BGE 118 Ib 17 E. 3

S. 23 ff., 115 Ib 472 E. 2e/aa), tut im Ergebnis nichts zur

Sache. Auf die Frage nach zweckmässigeren Alternativörtlichkeiten soll

nachfolgend in E. 9 eingegangen werden.

6.

Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 24 lit. b RPG nur dann erteilt

werden, wenn einem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zu

dieser Thematik äussern sich die involvierten Parteien wie folgt:

6.1

Die

Baudirektion stellte sich in der ablehnenden Verfügung vom 25. September 2007

auf den Standpunkt, der Küsnachterberg sei ein wichtiges Naherholungsgebiet für

die Bevölkerung in der Agglomeration Zürich. Entsprechend hoch sei der Nutzungsdruck.

Neue private Anlagen seien deshalb sehr zurückhaltend zu bewilligen. Aufgrund

der bereits zahlreichen bestehenden Modellflugplätze in der Region stünden dem

Vorhaben überwiegende Interessen, insbesondere an der Schonung und Erhaltung

der Landschaft, entgegen.

Die Gemeinde Küsnacht

hielt in der Verfügung vom 9. Oktober 2007 fest, das Interesse an der Schonung

der Landschaft durch Verzicht auf unnötige Bauten und Anlagen sei höher zu

gewichten als die Partikulärinteressen der Gesuchstellenden an einem

zusätzlichen Modellflugplatz in der Region.

6.2

Dieser

Auffassung schloss sich der juristische Sekretär der Baurekurskommission II in

seinem Minderheitsantrag an und begründete dies wie folgt: Die

landwirtschaftlich geprägte, ländlich und naturnah in Erscheinung tretende

Umgebung des Weilers AD bilde Bestandteil des Küsnachter Bergs, der zusammen

mit dem Pfannenstiel ein grosses zusammenhängendes Nichtbauzonengebiet

darstelle. Von einem Landschaftsschutzobjekt von kantonaler Bedeutung sei die

Graspiste nur 500 bis 1100 Meter entfernt. Etwa 1 km südlich des

Modellflugplatzes beginne das Tobel AH, Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes

von regionaler Bedeutung. Diese Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler

Bedeutung mit ihren naturnahen Landschaften bildeten im Zusammenhang mit den vorhandenen

weitläufigen Wäldern ein wichtiges Naherholungsgebiet zwischen Zürichsee und

Forch, das über die umliegenden Gemeinden hinaus auch für grosse Teile der

stadtzürcherischen Agglomeration von erheblicher Bedeutung sei. Entsprechend

werde dieses Erholungsgebiet regelmässig von einer Vielzahl von

Erholungssuchenden (Spaziergänger, Wanderer, Jogger, Biker, Hundebesitzer,

Reiter) aufgesucht. Weniger als 100 m südlich der AF-Wiese verlaufe durch den Wald

AI ein öffentlicher Wanderweg, der zu zwei beliebten und geschützten Waldschluchten

führe. Die Schleppflüge beschallten – selbst nach den Lärmberechnungen der

Segelflieger – unweigerlich grosse Teile des Erholungsgebiets und zahlreiche

seiner Besucher und Nutzer, was deren Ruhebedürfnis abträglich sei. Die Modellflugnutzung

mit dem wiederholten Schlepplärm mindere das Erholungsgebiet herab, führe zu

Nutzungskonflikten mit anderen Erholungssuchenden und widerspreche der

nutzungsplanerisch anzustrebenden Schonung der naturnahen Landschaft.

6.3

Demgegenüber

erachtete der Spruchkörper der Rekurskommission die Immissionen für

tolerierbar. Das Vorhaben sei verschiedensten Emissionsbegrenzungen zugänglich,

weshalb es die vom Fluglärm betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht

erheblich zu stören vermöge. Solange mithilfe der zur Verfügung stehenden Emissionsbegrenzungen

den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wirksam begegnet werden könne, gebiete

das Verhältnismässigkeitsprinzip, von der Verweigerung einer

Ausnahmebewilligung allein wegen seiner Immissionen abzusehen. Sowohl andere

Freizeitaktivitäten als auch die Landwirtschaft könnten zuweilen störende

Emissionen im Modellfluggebiet verursachen. Der ohne ortsfeste Einrichtungen

auskommende Schleppbetrieb sei keine Motorsportanlage im Sinn von Anhang 6

Ziffer 1 Abs. 2 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). In

der nach Art. 40 Abs. 3 LSV diesfalls vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung

aufgrund der Kriterien von Art. 15, 19 und 23 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz; USG) ergebe sich, dass die streitbetroffene

Nutzung die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich störe,

wenn die Emissionen aus dem Flugbetrieb sachgerecht beschränkt würden. Die

Flugdemonstration vor Ort anlässlich des Augenscheins habe aufgezeigt, dass ein

einzelner Schleppvorgang kaum länger als eine Minute dauere und der hierbei

erzeugte Lärm ungefähr demjenigen eines auf der angrenzenden AJ-Strasse vorbeifahrenden

Motorrades entspreche. Nach der Entkoppelung der Segelflugzeuge glitten die

Schleppflugzeuge nahezu geräuschlos zur Landepiste zurück. Der durch den

Startvorgang verursachte Lärm störe die Wohnbevölkerung in den Weilern AD und AK

sowie im Quartier AL in Zumikon nicht erheblich, zumal der Fluglärm mit

wachsender Entfernung zur Lärmquelle abnehme. Die für die genannten Wohngebiete

geltenden Empfindlichkeitsstufen II bzw. III seien jedenfalls

eingehalten. Die Betroffenen möchten den Lärm zwar als eindringlich und lästig

empfinden, doch sei diese Wahrnehmung angesichts der begrenzten Dauer und Häufigkeit

des Schlepplärms zu relativieren. Die von ihnen geltend gemachte Ruhe im

Quartier AL führe wohl dazu, dass einzelne Bewohner den Schleppbetrieb als besonders

störend wahrnähmen. Ein absoluter Anspruch auf Ruhe lasse sich aus dem

Umweltschutzgesetz jedoch nicht ableiten. Geringfügige Lärmstörungen, wie sie

aus der umstrittenen Modellflugnutzung resultierten, seien in

umweltschutzrechtlicher Hinsicht hinzunehmen. Weil die Schleppflüge ausserhalb

von Natur- und Landschaftsschutzgebieten erfolgten, müsse angesichts der

relativ geringen Flugfrequenz auch nicht mit negativen Auswirkungen auf die

Tierwelt gerechnet werden. Nach dem Parkplatzkonzept der Gruppe AA würden die

Fahrzeuge im Weiler AD und damit in der Bauzone abgestellt. Insgesamt fielen

die dem Vorhaben zuwiderlaufenden Anliegen aus Raumplanung und Umweltrecht

nicht besonders schwer ins Gewicht. Zugunsten der Gruppe AA gelte es zu

berücksichtigen, dass ihre Bemühungen um einen Ersatzstandort gescheitert seien

und das Gesuch nur für einen Zeitraum von drei Jahren gestellt werde.

6.4

Die

Beschwerdeführenden rügen, dass sich die Baurekurskommission II mit möglichen

Alternativlösungen und -standorten unzureichend auseinandergesetzt habe. Ausser

den aktenkundigen Anfragen hätte sich die Gruppe AA nicht um weitere Lösungen

bemüht. Tatsächlich bestünden in der näheren Umgebung zahlreiche Möglichkeiten,

den Modellflugsport zu betreiben. Die Raumplanung müsse bestrebt sein,

derartige Anlagen zahlenmässig zu beschränken. Es stelle sich die Frage, wo,

wie und mit welcher Häufigkeit in der Landwirtschaftszone Steckenpferde

gepflegt werden dürften. Wegen des von der Rekurskommission festgestellten

Drucks von Freizeitaktivitäten auf das Landwirtschaftsgebiet dürfe nicht jede

einzelne zu beurteilende Beanspruchung nur für sich geprüft, sondern müsse die

präjudizielle Bedeutung jeder Bewilligung berücksichtigt werden. Weil Planungswerte

vorliegend fehlten, dürfe die Bevölkerung in ihrem Befinden nicht mehr als

geringfügig gestört werden; dies treffe hier nicht zu. Der Sekretär der

Rekurskommission habe im Minderheitsantrag zutreffend auf die Erholungsfunktion

der Landwirtschaftszonen hingewiesen und die besonderen Qualitäten des

streitbetroffenen Gebiets hervorgehoben. Bezüglich der Lärmauswirkungen auf die

Beschwerdeführenden gäben nicht in erster Linie ab­strakte Berechnungen den

Ausschlag, sondern der nach einem möglichst objektiven Massstab von den

Betroffenen tatsächlich empfundene Lärm. Die von der Landwirtschaft erzeugten

Immissionen würden von der Bevölkerung ungleich mehr akzeptiert als jene einer

Freizeitaktivität mit unangenehm pfeifenden und heulenden Geräuschen. Gegenüber

dem Ruhebedürfnis von sehr zahlreichen Erholungssuchenden gewichte die

Vorinstanz die Interessen einer kleinen Minderheit von 40 Modellsegelfliegern

übermässig stark. Es sei nicht sachgerecht, für ein Hobby die Messlatte so tief

zu setzen, während etwa ein landwirtschaftlicher Hobbybetrieb strengen

Anforderungen zu genügen habe. Der zeitliche Aspekt sei unmassgeblich.

Abgesehen davon, dass die Modellflüge schon seit dem Jahr 2000 durchgeführt

würden, bemühten sich die Anstösser seit 2004 um eine Einstellung des Betriebs.

6.5

Die

Beschwerdegegnerschaft betont, dass sich der Flugbetrieb im Weiler AD wesentlich

von demjenigen auf einem Modellflugplatz unterscheide. Dort befänden sich meistens

mehrere verschiedenartige Maschinen gleichzeitig in der Luft, wobei der Lärm je

nach Flugmanöver variiere. Hier gehe es um den emissionsfreien Modellsegelflug;

die motorbetriebenen Schleppmaschinen würden nur kurz eingesetzt. Angesichts

der beschränkten Flugtage und -zeiten sowie der geringen Anzahl von

Flugbewegungen könne nicht von Dauerlärm gesprochen werden. Die grossvolumigen

Motoren der Schleppmaschinen erzeugten einen gleichmässigen, eher sonoren Ton

und nicht ein "Aufheulen". Auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden

erreiche der Lärm nicht einmal den dort geltenden Planungswert. In den stärker

exponierten Weilern AK und AD habe sich niemand über den Flugbetrieb beschwert.

Das Modellfluggebiet sei ohnehin nicht frei von Lärm: Mehrere Strassen mit

erheblichem Verkehr führten durch das Gebiet, und die Zivilluftfahrt, die

Landwirtschaft und andere Freizeitaktivitäten verursachten ebenfalls Immissionen.

Wenn die Rekurskommission zum Schluss gelangt sei, dass die Schallimmissionen

die Beschwerdeführenden nicht in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigten, habe sie

im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden. Zum gleichen Ergebnis wäre

die Vorinstanz gelangt, wenn sie die Schleppflüge auf der Grundlage von Anhang

6.

zur Lärmschutzverordnung beurteilt hätte. Dass sich ein geeigneter

Ersatzstandort für den Schleppbetrieb nicht finden lasse, hätte die Gruppe AA

im Rekursverfahren hinreichend nachgewiesen. Der Schleppbetrieb mit Grossmodellen

sei nämlich weitgehend unvereinbar mit dem auf den meisten anderen

Modellflugplätzen vorherrschenden gemischten Flugbetrieb oder deren

betrieblichen Einschränkungen. Der Modellsegelflugplatz AD trage zu einem

reichhaltigen und vielfältigen Freizeitangebot bei, woran ein schützenswertes

Interesse bestehe. Im Übrigen könnte eine Intensivierung der Flugbewegungen in

anderen Anlagen an umweltrechtliche Grenzen stossen.

6.6

Die

Baudirektion weist im Rahmen der Beschwerdeantwort erneut darauf hin, dass das

Gebiet, in dem die Flüge stattfinden, Bestandteil eines bedeutenden, nahezu unbebauten

Naherholungsgebiets sei, welches von der städtischen und umliegenden Bevölkerung

sehr geschätzt und dementsprechend oft aufgesucht werde. Die Beschallung dieser

Region durch die periodisch aufsteigenden Schleppflugzeuge beeinträchtige das

Ruhebedürfnis einer Vielzahl von Erholungssuchenden. Das öffentliche Interesse

an der Schonung und Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsgebiete

überwiege gegenüber dem Inter­esse Einzelner an der Ausübung ihres Hobbys,

zumal der Modellsegelflug im Raum Zürich an zahlreichen bewilligten Ersatzstandorten

betrieben werden könne und die Gesuchstellenden eine ernsthafte Evaluation

alternativer Standorte unterlassen hätten.

7.

Im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung müssen

alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen ermittelt, gegeneinander

abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden. Wird ein

wesentlicher Gesichtspunkt ausser Acht gelassen, so liegt darin eine Verletzung

von Art. 24 RPG (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 Rz. 22). Die Rekurskommission

hat bei der Überprüfung der behördlichen Interessenabwägung zwar grundsätzlich

volle Kognition (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N.

17). Doch der Bewilligungsbehörde ist bei der Gewichtung der abzuwägenden

Interessen ein weitgehender Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Waldmann/Hänni,

a.a.O., Art. 24 N. 25). Vor Verwaltungsgericht können lediglich

Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; die Ermessenskontrolle ist – mit

Ausnahme hier nicht relevanter Sonderfälle – ausgeschlossen (§ 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, §

50.

N. 1 und N. 70 ff.).

8.

8.1

Die

Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung unter anderem den

Umstand, dass die Beschwerdegegnerschaft lediglich um eine auf drei Jahre befristete

Ausnahmebewilligung ersucht hatte (vgl. oben E. 6.3). Es stellt sich vorab die

Frage, ob es zulässig war, das Kriterium der Bewilligungsbefristung in die

Interessenabwägung mit einzubeziehen.

8.2

Bewilligungen

können grundsätzlich befristet werden, etwa um den Behörden die Möglichkeit der

regelmässigen Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zu geben (Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage,

Bern 2009, § 44 N. 19). Im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen

hält § 321 Abs. 1 PBG fest, dass mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen

(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen seien, wenn inhaltliche

oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben

werden können oder wenn zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands

Anordnungen nötig sind. Nach Auffassung von Christoph

Fritzsche und Peter Bösch (a.a.O., S. 21-17)

bedeutet die Erteilung einer befristeten Baubewilligung gestützt auf § 321 PBG nichts

anderes als die temporäre Tolerierung vorschriftswidriger Bauten und Anlagen;

solchen Vorhaben sind deshalb enge Grenzen gesetzt. Die Erteilung einer

befristeten Baubewilligung kommt einerseits infrage, wenn eine definitive Bewilligung

aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, andererseits wenn die typischen

Merkmale eines Provisoriums gegeben sind (zum Beispiel Fahrnisbauten,

Ladenprovisorium). In der Praxis kommen befristete Baubewilligungen insbesondere

in dringlichen Fällen vor, so etwa beim Vorliegen einer Notlage bei der

Unterbringung von Asylbewerbern (BEZ 1992 Nr. 8 E. 3a; VGr, Urteil vom 3.

Oktober 1991, in ZBl 1992 S. 184 ff.) oder beim Fehlen von Notschlafstellen für

Obdachlose im Winterhalbjahr (BEZ 1990 Nr. 18). Doch auch beim Vorliegen von

Notlagen sind derartige Bewilligungen nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht

ist, dass eine vorschriftsgemässe Baute auf dem Baugrundstück oder an anderer

Stelle nicht möglich ist (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00401, E. 4). Der

Grundsatz der Gesetzmässigkeit verlangt, dass befristete Abweichungen vom

ordentlichen Recht nur dann und für so lange zugestanden werden, als die

Realisierung eines gesetzeskonformen Projekts entweder unmöglich oder für den

Bauherrn unzumutbar ist (VGr, Urteil vom 3. Oktober 1991, in ZBl 1992 S.

184.

ff. E. 5c/aa).

8.3

Im

vorliegenden Fall ist kein sachlicher Grund für eine Befristung der umstrittenen

Modellsegelflugbewilligung ersichtlich. Es bestand keine Dringlichkeit für eine

Bewilligungserteilung; den Behörden stand genügend Zeit zur Verfügung, um das Gesuch

sorgfältig zu prüfen und im Rahmen der Interessenabwägung sämtliche relevanten

Aspekte mit einzubeziehen. Der Modellsegelflugbetrieb stellt ferner auch kein

blosses Provisorium dar, das in absehbarer Zeit wieder beendet werden soll; vielmehr

ersuchten die Betroffenen um eine „vorerst“ für drei Jahre befristete Bewilligung,

nachdem sie ihre Freizeitaktivitäten bereits seit Jahren am selben Ort ausgeübt

hatten. Die Bewilligungsbefristung zielt im vorliegenden Fall somit nicht etwa

darauf ab, in zeitlicher Hinsicht genügenden Spielraum zu schaffen, um einen

Ersatzstandort zu finden (so etwa ZBl 2000 419 ff.,

420). Würden die Behörden in dieser Situation im Rahmen der Interessenabwägung das

Kriterium der Bewilligungsbefristung berücksichtigen, so bestünde damit die

Gefahr, dass öffentliche Interessen, die der Erteilung einer unbefristeten

Bewilligung entgegenstehen, relativiert werden könnten. Dies würde letztlich

darauf hinauslaufen, dass befristete Bauvorhaben trotz an sich überwiegenden

gegenläufigen Interessen zu bewilligen wären, selbst wenn dies nicht durch

sachliche Gründe (vgl. E. 8.2) zu rechtfertigen wäre. Um dieser Gefahr zu

begegnen, darf die Interessenabwägung bei einem befristeten Baubewilligungsgesuch

nicht anders ausfallen als bei einem unbefristeten Gesuch – es sei denn,

sachliche Gründe, wie z.B. Dringlichkeit, würden einer sorgfältigen und

umfassenden Interessenabwägung entgegenstehen, was vorliegend jedoch nicht der

Fall ist.

8.4

Damit

ergibt sich, dass die Vorinstanz den Umstand, dass um Erteilung einer befristeten

Bewilligung ersucht wurde, zu Unrecht in die Interessenabwägung mit einbezogen

hat.

9.

9.1

Was die

Suche nach einem Alternativstandort betrifft, ging die Baudirektion von ungenügenden

Abklärungen der Beschwerdegegnerschaft aus. Demgegenüber kam die Vorinstanz zum

Schluss, die Gesuchstellenden hätten ausreichend dargetan, dass kein geeigneter

Alternativstandort zur Verfügung stehe.

9.2

Die

Vorinstanz stützt ihre Argumentation unter anderem auf eine nach Abweisung des

Baugesuchs durchgeführte Standortevaluation des Schweizerischen Modellflugverbandes

(SMV) vom 12. November 2007, gemäss welcher der Standort AD ideal gewählt

und bestens geeignet sei. Diese Standortevaluation kann allerdings nicht als neu­traler

Beleg zur genügenden Suche nach einem Alternativstandort dienen: Zum einen handelt

es sich beim SMV um die Dachorganisation der Beschwerdegegnerin 2. Zum anderen strebt

der SMV gerade die Dezentralisierung von Modellflugplätzen im lokalen Bereich

an, wie aus seinen Richtlinien hervorgeht. Die Standortevaluation des SMV überzeugt

im Übrigen aber auch inhaltlich nicht: Zwar wird an sich überzeugend festgehalten,

dass sich der Standort AD aus Gründen der Sicherheit und der Topografie sowie

der Parkplatzlösung als Modellsegelflugstandort eigne. Die Frage, ob dies auch

für andere Standorte zutreffe, wird dann aber pauschal verneint – ohne zu

erwähnen, welche alternativen Standorte überhaupt geprüft wurden und aus

welchen Gründen diese nicht infrage kommen. Zu relativieren ist ferner das

Argument des SMV, der Standort AD eigne sich aufgrund der guten Erreichbarkeit

für die Mitglieder der Gruppe AA: Unter den 44 Vereinsmitgliedern befinden sich

auch Personen aus weit entfernten Orten wie Adelboden, Basel, Stettfurt, Wiesendangen

oder Untersiggenthal; ebenfalls nicht besonders kurz sind die Anfahrtswege der

Mitglieder aus Jona, Wettswil, Kloten und Feldbach.

9.3

Im Rahmen

des Baubewilligungsverfahrens beschränkte sich die Beschwerdegegnerschaft darauf,

fünf lokal benachbarte Modellfluggruppen anzuschreiben und diese nach

Möglichkeiten der Mitbenutzung ihrer Modellflugplätze zu fragen. Kontaktiert

wurden die Modellfluggruppen Erlenbach, Gossau, Dübendorf, Hinwil und

Zumikon-Maur – also praktisch ausschliesslich jene Gruppen, welche die

Baudirektion in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2007 beispielhaft genannt hatte.

Dem Antwortschreiben der Gruppe AA kann dabei kein Beweiswert zukommen, da sie

im vorliegenden Verfahren Partei ist. Die Anfrage bei den übrigen vier

Modellfluggruppen kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als ernsthafte

Standortevaluation gewertet werden, wenn man bedenkt, dass der Schweizerische

Modellflugverband 164 Modellflugvereine umfasst und allein zur Region

Nordostschweiz 40 Modellfluggruppen gehören (www.modellflug.ch). So hatte etwa

der Modellflugverein Emmen-Seetal, der vom Entscheid des Aargauer Regierungsrats

vom 21. Mai 2003 betroffen war, über 30 Alternativstandorte geprüft (ZBl

2003.

643 ff., 655). Auch im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdegegnerschaft

zumutbar gewesen, die Suche nach einem Alternativstandort auszuweiten – zum

einen, indem weitere bestehende Modellfluggruppen angefragt worden wären, zum

anderen, indem abgeklärt worden wäre, ob sich kein anderer geeigneter Standort in

der Landwirtschaftszone finden lasse, der in geringerem Mass der Erholung diente

(vgl. unten, E. 11.3), oder ob die Modellflüge gar auf einer grösseren

hindernisfreien Fläche in der Industrie- und Gewerbezone durchgeführt werden

könnten (vgl. allerdings oben, E. 5.2). Nach Angaben der Baudirektion als Fachbehörde

ist davon auszugehen, dass geeignete Alternativstandorte in der Region bestehen

(vgl. oben, E. 6.1 und 6.6). Die Beschwerdegegnerschaft behauptet im Übrigen

nicht etwa, dass der Schleppbetrieb mit Grossseglern auf Modellflugplätzen nicht

realisierbar sei; sie führt lediglich aus, der Betrieb sei „weitestgehend“ unvereinbar

mit dem „auf den meisten anderen Modellflugplätzen der Region vorherrschenden

gemischten Flugbetrieb oder deren betrieblichen Einschränkungen“

(Beschwerdeantwort Ziff. 33 a.E.). Wie es sich auf den einzelnen

Modellflugplätzen mit dem Flugbetrieb und dessen betrieblichen Einschränkungen

verhält, wird allerdings – abgesehen von den vier erwähnten Fällen – nicht

weiter ausgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht von einer sachgerechten Evaluation

alternativer Standorte auszugehen bzw. von einem hinreichenden Beleg dafür,

dass keiner der bestehenden Modellsegelflugplätze in der näheren Umgebung als

Alternativstandort infrage komme.

9.4

Die Vorinstanz

ging somit zu Unrecht davon aus, die Beschwerdegegnerschaft habe in genügendem

Umfang und mit ausreichender Sorgfalt nach einem Alternativstandort gesucht.

10.

Was die Immissionen

betrifft, die aus dem Modellflugbetrieb resultieren, ging die Vorinstanz zu

Recht davon aus, dass die Lärmschutzverordnung für den Lärm von Schleppflügen

keine Belastungsgrenzwerte enthalte. Aufgrund von Art. 40 Abs. 3 LSV muss

deshalb eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden – unter Berücksichtigung

des Charakters des Lärms, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens

sowie der Lärmempfindlichkeit bzw. der Vorbelastung mit Lärm (BGE 126 II 300 E.

4c/aa). Einen absoluten Anspruch auf Ruhe gibt es nicht; vielmehr sind

geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (BGE 126 II 300 E. 4c/bb).

Im vorliegenden Fall konnte sich die Vorinstanz im Rahmen eines Augenscheins

einen Eindruck von der Lärmsituation vor Ort verschaffen. Sie kam zum Schluss,

dass die Schleppflüge nur geringfügige und die betroffene Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden nicht erheblich störende Lärmstörungen verursache, da das Vorhaben

verschiedensten Emissionsbegrenzungen zugänglich sei. Dieser Schluss ist im

Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 7) nicht zu

beanstanden. Anzumerken ist immerhin, dass sich die Vorinstanz nicht zur Frage

äusserte, ob die im Reglement der IGS vom 16. März 2006 oder in der davon

abweichenden Fassung vom 14. November 2007 vorgesehenen Flugbetriebsbeschränkungen

genügende Emissionsbegrenzungen darstellten. Sie wies die Baubehörden lediglich

an, die befristete Ausnahmebewilligung „unter Anordnung der [für einen

wirksamen Emissionsschutz] erforderlichen Nebenbestimmungen (Auflagen

betreffend Anzahl Flugtage pro Jahr und Flugzeiten u.a.)“ zu erteilen.

11.

11.1

Was die

Raumplanungsinteressen betrifft, kam die Vorinstanz zum Schluss, diese wögen

nicht ausgesprochen schwer. Sie begründete dies damit, dass der Modellflugplatz

keine ortsfesten Bauten benötige und die Landschaft insofern nicht beeinträchtige

sowie dass die Flüge ausserhalb von Natur- und Landschaftsschutzgebieten

erfolgten und sich deshalb nicht negativ auf die Tierwelt auswirkten.

11.2

Die

Argumentation der Vorinstanz überzeugt insofern, als der Modellsegelflugbetrieb

effektiv ohne ortsfeste Anlagen auskommt und die gemähte Graspiste nur einen

geringfügigen und reversiblen Eingriff in die Landschaft darstellt. Weil das

Gelände nicht planiert und kein Humus abgetragen wird, erfährt die

Bodenfruchtbarkeit keine Beeinträchtigung. Dass der Flugbetrieb Interessen der

Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Natur mehr als nur geringfügig

beeinträchtigen würde (vgl. hierzu eingehend: RR AG, 21. Mai 2003, ZBl

106/2005, 643 E. 3c/cc S. 649 ff.), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sodann

spricht Umstand, dass der Flugbetrieb nur während des Sommers und nur tagsüber

ausgeübt wird, gegen eine Störung der Fauna.

11.3

Auffallend

ist hingegen, dass sich die Vorinstanz nicht zu jenen raumplanerischen

Interessen äusserte, die gemäss den Behörden dem Modellsegelflugbetrieb entgegenstehen.

Sowohl die kantonalen als auch die kommunalen Baubehörden sowie der juristische

Sekretär der Baurekurskommission waren zum Schluss gekommen, der Küsnachterberg

sei ein wichtiges Naherholungsgebiet für die Bevölkerung, und das Interesse an

der Schonung und Erhaltung der nahezu unbebauten Landschaft stehe dem

Modellflugvorhaben entgegen (vgl. E. 6.1). Die Beschallung der Region durch

Schleppflugzeuglärm beeinträchtige das Ruhebedürfnis einer Vielzahl von

Erholungssuchenden. Es bestehe ein gewichtiges Interesse an der Schonung und

Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsgebiete (vgl. E. 6.6). Der Standort

AD liege in einem grossen zusammenhängenden Nichtbaugebiet und in geringer

Entfernung von Landschaftsschutzobjekten (vgl. E. 6.2).

11.4

Weshalb

die Vorinstanz diese Argumente nicht in die Interessenabwägung mit einbezog,

ist nicht ersichtlich: Von keiner Seite wird die Feststellung der kantonalen

und kommunalen Baubehörden bestritten, dass die geplante Modellsegelflugpiste

in einer grossflächigen, nahezu unüberbauten Landschaft liegt, die der

Bevölkerung als Naherholungsgebiet dient. Ferner ist der Schluss der

Baudirektion nachvollziehbar, dass der zonenfremde Modellsegelflugbetrieb und

die damit verbundenen Immissionen, die beim Start der Schleppflieger gemäss Angaben

der Gesuchstellenden 86 Dezibel betragen und auf einer Flughöhe von 300 Metern

über Grund ein relativ grossflächiges Gebiet beschallen, den Erholungswert der

Landschaft schmälern – dies umso mehr, als die Flüge regelmässig an Samstagen

im Sommer stattfinden, wenn sich erfahrungsgemäss am meisten Ruhesuchende in

Erholungsgebieten aufhalten. An der Erhaltung von Erholungsräumen und naturnahen

Landschaften besteht – auch wenn sie sich wie hier ausserhalb von eigentlichen Schutzzonen

befinden – ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse: Gemäss Art. 3

Abs. 2 lit. d RPG sollen naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten

bleiben, und nach Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen unter anderem

der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums. Naturnahe Landschaften,

die vom Menschen noch relativ wenig beeinträchtigt worden sind – etwa

eingriffsarme Kulturlandschaften –, wirken oftmals als Erholungsraum; sie sind

in der Schweiz selten geworden und sollen möglichst ungeschmälert erhalten bleiben

(vgl. Pierre Tschannen, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum

Raumplanungsgesetz, Zürich/Ba­sel/Genf 2009, Art. 3 RPG Rz. 52; Waldmann/Hänni,

a.a.O., Art. 3 N. 30).

11.5

Die

Auffassung der Behörden, der Schleppfluglärm beeinträchtige den Erholungswert

der Landschaft, wird auch nicht durch das vorinstanzliche Argument entkräftet,

es lägen keine Überschreitungen von Planungswerten vor. Zum einen dienen die

Planungswerte der Planung neuer Bauzonen für den Schutz vor neuen lärmigen

ortsfesten Anlagen (Art. 23 USG) und stellen nicht einen absoluten Massstab für

die Zulässigkeit von Lärm durch zonenfremde Nutzungen dar. Zum anderen kann im

vorliegenden Fall ohnehin nicht von der Einhaltung der Planungswerte gesprochen

werden: Die Lärmschutzverordnung enthält für Immissionen von Schleppfliegern

keine Belastungsgrenzwerte, sodass wie gesagt eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen

ist (vorn E. 10). Die Richtlinien des Schweizerischen Modellflugverbandes für

den Einsatz von Flugmodellen und den Betrieb von Modellflugplätzen enthalten

zwar in Anhang 4 Lärmgrenzwerte, die nicht überschritten werden sollen.

Doch zum einen handelt es sich bei diesen Richtlinien um ein rechtlich nicht

verbindliches Reglement des Schweizerischen Modellflugverbandes. Zum anderen

wurden in diesen Richtlinien offenbar die Lärmgrenzwerte aus der

Lärmschutzverordnung übernommen, die für Lärm von Strassen, Eisenbahnen,

Industrie etc. statuiert wurden und in Bezug auf andere Immissionsarten nicht

anwendbar sind (vgl. BGE 123 II 325 E. 4d/bb).

11.6

Schliesslich

steht der behördlichen Auffassung, der Schleppfluglärm beeinträchtige den

Erholungswert der Landschaft, auch nicht entgegen, dass die Region AD von Immissionen

durch den Verkehr, die Landwirtschaft und andere Freizeitaktivitäten nicht

verschont werde. Soweit Immissionen aus zonenkonformer Nutzung stammen

(z.B. Traktorenlärm in der Landwirtschaftszone oder Verkehrslärm auf Strassen),

darf daraus nicht auf die Zulässigkeit von Immissionen aus zonenfremder

Nutzung geschlossen werden (z.B. Schleppfluglärm in der Landwirtschaftszone).

Was andere lärmige Freizeitaktivitäten betrifft, ist es sachgerecht und

entspricht dem Willen des Gesetzgebers, eine vorgängige Überprüfung der

Immissionen nur bei raumrelevanten bzw. baubewilligungspflichtigen Projekten vorzunehmen

– was allerdings nicht bedeutet, dass nicht bewilligungspflichtige

Freizeitaktivitäten keinen lärmrechtlichen Vorschriften unterliegen.

11.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Behörden zu Recht zum Schluss gelangten, der

Modellsegelflugbetrieb beeinträchtige den Erholungswert der Landschaft. Die

Vorinstanz hätte demnach das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Erholungsräumen

in die Interessenabwägung mit einbeziehen müssen.

12.

12.1

Im Rahmen

der Gesamtwürdigung gewichteten die Baubehörden das Interesse am Betrieb des

Modellsegelflugplatzes weniger schwer als die entgegenstehenden Interessen am

Schutz des Erholungsgebiets in der Region AD, zumal für den Modellsegelflugbetrieb

Alternativstandorte zur Verfügung stünden.

12.2

Die

Vorinstanz kam zum gegenteiligen Schluss: Sie gewichtete das persönliche Interesse

der Modellsegelflieger an der Ausübung ihres weitgehend emissionsfreien Hobbys

höher als entgegenstehende Umweltschutz- und Raumplanungsinteressen. Sie begründete

dies damit, dass der Standort AD aus Sicherheits- und Topografiegründen geeignet

sei, ein Ersatzstandort nicht zur Verfügung stehe und auch nicht ohne Weiteres

zu finden sei, keine ortsfesten Bauten benötigt würden, die Landschaft nicht

beeinträchtigt werde, die Flüge ausserhalb von Natur- und

Landschaftsschutzgebieten erfolgten, keine negativen Auswirkungen auf die

Tierwelt zu erwarten seien, Emissionsbegrenzungen möglich seien, die Bevölkerung

durch den Fluglärm nicht erheblich in ihrem Wohlbefinden gestört werde, andere

Freizeitaktivitäten im Modellfluggebiet ebenfalls Immissionen verursachten, das

Parkplatzkonzept überzeugend und die Bewilligung vorerst lediglich auf drei

Jahre befristet sei.

12.3

Die

Interessenabwägung der Vorinstanz ist in verschiedener Hinsicht zu beanstanden:

Dass lediglich um eine befristete Baubewilligung ersucht wurde, hätte nicht zugunsten

der Beschwerdegegnerschaft berücksichtigt werden dürfen (E. 8); die Suche nach

einem Alternativstandort hätte als ungenügend eingestuft werden müssen (E. 9);

der Umstand, dass der Modellsegelflugbetrieb zur Beeinträchtigung eines

Erholungsraums führt, hätte nicht ausgeblendet werden dürfen (E. 11). Unter

diesen Umständen kann insgesamt nicht mehr von einer umfassenden Abwägung aller

relevanten Interessen im Rahmen von sachgerechten Erwägungen ausgegangen

werden. Vielmehr liess die Vorinstanz bei der Interessenabwägung einen wesentlichen,

gegen eine Bewilligungserteilung sprechenden Gesichtspunkt ausser Acht (Erhaltung

eines Erholungsraums), während sie unzulässigerweise einen unwesentlichen

Gesichtspunkt zugunsten der Gesuchstellenden berücksichtigte (Befristung der

Bewilligung). Was sodann die Beurteilung der Suche nach einem alternativen

Standort für den Modellsegelflugbetrieb betrifft, wich die Vorinstanz ohne

sachliche Begründung von der Einschätzung der Bewilligungsbehörde ab und griff

damit in den Beurteilungsspielraum ein, welcher der Bewilligungsbehörde bei der

Interessenabwägung zuzugestehen ist (vgl. E. 7). Was die Gewichtung des Interesses

der Gesuchstellenden am Betrieb des Modellsegelflugplatzes betrifft, ist die

Interessengewichtung der Baubehörden nicht zu beanstanden, die dem Interesse von

40.

Modellsegelfliegern an der Ausübung ihres Hobbys am Standort AD bloss

relativ geringes Gewicht zumassen. Die Vorinstanz wich von dieser Einschätzung

ohne überzeugende Begründung ab, indem sie von einem nicht unbedeutenden

Gewicht dieses Interesses ausging.

12.4

Insgesamt

ist mit den Baubehörden davon auszugehen, dass dem Interesse der rund 40 aus

einem relativ breiten Einzugsgebiet stammenden Modellsegelflieger an der Ausübung

ihres Hobbys am umstrittenen Standort in der Landwirtschaftszone überwiegende

öffentliche Interessen an der Erhaltung eines Erholungsraums entgegenstehen,

zumal keine genügenden Abklärungen in Bezug auf einen Alternativstandort

vorgenommen wurden und aus dem Umstand der beantragten dreijährigen Befristung

nichts zugunsten der Gesuchstellenden abgeleitet werden durfte. Die Baubehörden

hatten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung demnach zu Recht verweigert. Der

vorinstanzliche Entscheid beruht hingegen auf einer fehlerhaften Interessenabwägung

und verletzt somit Art. 24 RPG.

13.

Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen. Disp.-Ziff. II des Entscheids der Baurekurskommission II vom 21.

April 2009 ist aufzuheben, und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich

vom 25. September 2007 sowie der Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 9.

Oktober 2007 sind wiederherzustellen.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdegegnerschaft solidarisch aufzuerlegen (§ 70, § 13 Abs. 2 sowie

§ 14 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft ist zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); als angemessen erscheint ein Betrag von

Fr. 4'000.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird Disp.-Ziff. II des Entscheids der

Baurekurskommission II vom 21. April 2009 aufgehoben. Die Verfügung der Baudirektion

des Kantons Zürich vom 25. September 2007 und der Beschluss der Baukommission

Küsnacht vom 9. Oktober 2007 werden wiederhergestellt.

2.

In

teilweiser Aufhebung von Disp.-Ziff. III des Entscheids der Baurekurskommission

II vom 21. April 2009 werden die Kosten des Rekursverfahrens den Beschwerdegegnerinnen

1.

und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für

den Gesamtbetrag.

3.

Disp.-Ziff.

IV Abs. 1 des Entscheids der Baurekurskommission II vom 21. April 2009 wird

aufgehoben.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellungskosten,

Fr. 3'140.- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

6.

Die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, den Beschwerdeführenden

eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt

Fr. 4'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

(je unter Beilage des Minderheitsantrags) an…

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom

13.

Juni 1976)

Eine Minderheit der

Kammer hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Abweisung der

Beschwerde beantragt, und zwar aus folgenden Gründen:

1.

Gestützt auf § 321

Abs. 1 PBG können untergeordnete Mängel eines Bauvorhabens nicht nur durch

Bedingung oder Auflage, sondern auch mittels einer Befristung geheilt werden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesuchsteller selbst nur eine zeitlich

limitierte Bewilligung verlangt oder ob die Behörde eine solche von sich aus

anordnet. Gerade bei der temporären Nutzung von Land ausserhalb der Bauzonen –

so etwa für einzelne Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen oder Festivitäten

– gibt es zahlreiche Fälle, wo die Nutzung von vornherein für beschränkte Zeit

angestrebt wird. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist es

offensichtlich, dass eine kurzfristig zonenfremde Nutzung der

Landwirtschaftszone, beispielsweise für eine Zeltstadt von Pfadfindern – in der

Regel sogar ohne Bewilligungsverfahren – stillschweigend hingenommen wird, auch

wenn damit kleinere Rechtsverletzungen einhergehen. Ebenso klar ist, dass die

nämliche Zeltstadt als Dauereinrichtung zu verweigern wäre.

2.

Die streitbetroffene Nutzung für den Segelflugschlepp

beeinträchtigt das als Startbahn in Anspruch genommene Wiesengrundstück gemäss

Feststellung aller Instanzen nicht. Nach der auf einem Augenschein mit Flugdemonstration beruhenden Erkenntnis der Baurekurskommission

II erzeugt der Startvorgang selbst im nahe gelegenen Weiler AD – und erst recht

für die wesentlich weiter entfernt wohnenden Beschwerdeführenden – keinen rechtserheblichen

Lärm. Auch vor dem Hintergrund der seit einigen Jahren mit der Zivilluftfahrt

verbundenen Immissionen im Küsnachterberg überzeugt diese Beurteilung.

3.

Wenn das Verwaltungsgericht dem Vorhaben gleichwohl überwiegende Interessen im Sinn

von Art. 24 lit. b RPG entgegenhält, lässt sich dieser Schluss nicht

nachvollziehen. Weil das als Graspiste dienende Wiesland im Hinblick auf dessen

primäre Bewerbung als Schafweide keinerlei Schaden nimmt, der Startvorgang nur

einen mässigen Lärm verursacht und der nachfolgende Segelflug weder Mensch noch

Tier stört, beschränkt sich ein der Ausübung des Hobbys entgegenstehendes

öffentliches oder privates Interesse auf die Zu- und Wegfahrt sowie die blosse

Anwesenheit von mehreren Personen ausserhalb der Bauzonen. Selbst wenn dem

Küsnachterberg ein erhöhter Erholungswert zuerkannt wird und die wachsende Inanspruchnahme

von Erholungsgebieten im Zuge des wachsenden Siedlungsdrucks Tatsache ist, geht

ein umfassendes Verbot für den sporadischen Modellsegelflugschlepp zu weit. Es

wäre sachgerecht, wenn der Gesetzgeber die Nutzung von Landwirtschaftsgebiet zu

Freizeitzwecken generell näher ordnen würde. Solange dies nicht geschehen ist,

obliegt es der Rechtsprechung, verhältnismässige und rechtsgleiche Leitplanken

für verschiedene Freizeitaktivitäten zu setzen.

4.

Weil die dem Vorhaben zuwiderlaufenden Interessen

ausgesprochen leicht wiegen, stellt das Verwaltungsgericht übersteigerte und

damit unverhältnismässige Anforderungen an die Gruppe AA hinsichtlich der Suche

nach einem Alternativstandort. Legt man die Messlatte derart hoch an, müssten

wohl alle Fussball-Grümpelturniere, Radquer-Rennen, Schwingfeste, Openair-Kinos

usw. auf wenige Lokalitäten begrenzt werden. Selbst Picknickplätze wären bei

dieser Betrachtungsweise in Erholungsgebieten nur noch restriktiv zuzulassen.

Für richtigen Auszug,

Der

Gerichtssekretär: