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Entscheid

VB.2009.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00316

8. Oktober 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11762)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Ehepaar A und B wurden von der Sozialbehörde der

Stadt Zürich während längerer Zeit wirtschaftlich unterstützt. Am 20. November

2006 drohte ihnen die Vermieterin mit der Kündigung der ehelichen Wohnung,

nachdem für den Monat November kein Mietzins eingegangen war. Um der

angedrohten Kündigung zuvorzukommen, überwies die Sozialbehörde den November-Mietzins

von Fr. 891.- direkt auf das Konto der Vermieterin. Ebenfalls am 20. November

2006 zog B aus der ehelichen Wohnung aus; in der Folge wurde ein

Eheschutzverfahren eingeleitet. Am 22. Dezember 2006 verfügte die Stellenleitung

des Quartierteams C (Sozialzentrum D), A habe den Wohnungszins für den November

2006 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzubezahlen, da dieser

Betrag doppelt ausbezahlt worden sei. Die Rückerstattungsschuld sei während

10 Monaten mit 10 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu

verrechnen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache As wies die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am 22. Juli 2008 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission erhob A Rekurs, den der Bezirksrat Zürich mit

Beschluss vom 7. Mai 2009 abwies.

III.

Am 9. Juni 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 7. Mai

2009.

und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Der Bezirksrat reichte am 19. Juni

2009.

unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Vorakten ein. Die Stadt Zürich

beantragte im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2009 die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 16. Juli 2009 reichte

die Beschwerdeführerin ein Ergänzungsschreiben ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Auf die

Beschwerde ist indessen insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin

beanstandet, die Behörden hätten den Mietzins für den Monat März 2008 zweimal

an die Vermieterin überwiesen, worauf sie von der Liegenschaftsverwaltung eine

Mitteilung erhalten habe, dass der Betrag von Fr. 785.- zurückerstattet

werde. Diese Doppelzahlung ist nicht Bestandteil des vorliegend angefochtenen

Entscheids.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohn­sitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) alle Einkünfte und das Vermögen (a) der hilfesuchenden

Person und (b) des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des

eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben. Wer

unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der

Meldepflicht wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet

(§ 26 SHG in der Fassung vom 14. Juni 1981 [OS 48

201] bzw. § 26 lit. a SHG in der Fassung vom 19. März 2007).

Seit dem 1. Januar 2008 ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

zudem auch verpflichtet, wer diese für andere als die von der Fürsorgebehörde

festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut

zahlen muss (§ 26 lit. b SHG). Als Sanktion kann der Grundbedarf für

den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens

15.

Prozent gekürzt werden (SKOS-Richtlinien A.8.3). Forderungen auf

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe können sich nur gegen Personen richten,

die selber als Bezüger dieser Hilfe zu gelten haben (VGr, 11. April 2002,

VB.2002.00041 E. 2d, www.vgrzh.ch).

2.2

Das

öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62

ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen

zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5; VGr, 4. Oktober

2007, VB.2007.00337 E. 4.2.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 81). Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter

Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten.

Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann

ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten

oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die

Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger

nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,

dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben

war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, die der Beschwerdeführerin auferlegte

Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 819.- sei nicht zu beanstanden.

Ende Oktober 2006 habe die Sozialbehörde einen für die November-Miete

bestimmten Geldbetrag auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Diese

habe den Mietzins für den November 2006 jedoch nicht bezahlt, worauf die

Vermieterin ihr am 20. November 2006 die Kündigung der Wohnung angedroht

habe. Daraufhin habe die Sozialbehörde den November-Mietzins in der Höhe von

Fr. 819.- direkt an die Vermieterin überwiesen, um die Wohnungskündigung

zu verhindern und einer erneuten Zweckentfremdung des Geldes durch die

Beschwerdeführerin zuvorzukommen. Die Beschwerdeführerin habe den auf ihr Konto

überwiesenen und für die Miete bestimmten Betrag auf zweckentfremdete Weise

verwendet und sei zur Rückerstattung der zu Unrecht doppelt bezogenen Leistung

zu verpflichten. Die Rückerstattungspflicht könne zwar nicht auf die 2006

geltende Fassung von § 26 SHG gestützt werden; sie ergebe sich jedoch aus

der analogen Anwendung von Art. 62 ff. OR, wonach grundlos erfolgte

Zuwendungen zurückzuerstatten seien. Die Beschwerdeführerin habe den Betrag von

Fr. 819.- wissentlich und willentlich für andere Zwecke als für die Wohnungsmiete

verwendet, sodass sie nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 64 OR

bezeichnet werden könne. Nicht zu beanstanden sei ferner auch die Verrechnung

der Rückerstattungsforderung mit der Sozialhilfe, zumal in diesem Zusammenhang

keine rechtlichen Bestimmungen verletzt worden seien.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe den Mietzins für den Monat

November 2006 nicht bezahlt, weil es in diesem Monat zur Trennung des Ehepaars

gekommen sei. Am 20. November 2006 sei der Ehemann aus der ehelichen

Wohnung ausgezogen. Die Beschwerdeführerin habe von der Sozialbehörde keine

doppelte Ausbezahlung des Mietbetrages erhalten, wie aus den Auszügen ihres

UBS-Privatkontos hervorgehe. Die von der Sozialbehörde verlangte Rückerstattung

von Fr. 819.- sei somit nicht gerechtfertigt.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, der Mietzins für den Monat November 2006 sei

zwar effektiv nicht zweimal auf das UBS-Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt

worden. Das zuständige Quartierteam habe jedoch am 23. Oktober 2006 den

für die November-Miete bestimmten Betrag in der Höhe von Fr. 293.05 an die

Beschwerdeführerin überwiesen und am 1. Dezember 2006 – zur Verhinderung

der Wohnungskündigung – den gesamten November-Mietzins im Betrag von Fr. 819.-

direkt an die Vermieterin bezahlt. Daraus ergebe sich, dass die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich den Mietzins für den Monat November 2006 zweimal

ausgerichtet hätten, weshalb sich die Rückerstattungsverpflichtung als korrekt

erweise.

4.

Aus einer bei den Akten liegenden Tabelle und den

Gesprächsnotizen der Sozialbehörde sowie aus den Auszügen des UBS-Kontos der

Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Sozialbehörde die

Beschwerdeführerin und ihren Ehemann während der Zeit ihres Zusammenlebens –

d.h. bis und mit November 2006 – als Unterstützungseinheit behandelte.

Als solche erhielt das Ehepaar unter dem Titel „Unterhaltsdifferenz“ einen

monatlichen Unterstützungsbetrag von Fr. 293.05, der nach unbestrittener

Ansicht der Beschwerdegegnerin zur Deckung von Mietkosten zu verwenden war.

Letztmals wurde dieser Betrag am 23. Oktober 2006 zur (teilweisen)

Bezahlung der November-Miete überwiesen. Per 1. Dezember 2006 bezahlten

die Behörden den gesamten November-Mietzins in der Höhe von Fr. 819.-

direkt an die Vermieterin und belasteten diesen Betrag dem Sozialhilfekonto des

Ehepaars. Vom Dezember 2006 an wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialbehörde

als Einzelperson unterstützt und erhielt als solche einen monatlichen

Geldbetrag zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

in der Höhe von (ungekürzt) Fr. 960.-, wobei dieser Betrag ab April 2007 –

aufgrund der Geburt des Sohnes – erhöht wurde. Ebenfalls vom Dezember 2006 an

übernahm die Sozialbehörde die monatliche Bezahlung der Mietkosten der

Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 819.-.

5.

Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass aus

sozialhilferechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Rückerstattungspflicht

abgeleitet werden kann. Der Sachverhalt fällt weder unter § 26 SHG in der

2006.

geltenden Fassung (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten) noch

unter § 27 SHG (Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug).

6.

6.1

Eine

ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR kann nur im Fall

einer Vermögensvermehrung vorliegen. Eine solche liegt in der Differenz

zwischen dem jetzigen Vermögensstand und dem Vermögensstand, der ohne das bereichernde

Ereignis vorläge. Die Vermögensvermehrung kann in der Reduktion der Aktiven,

aber auch in der Verminderung der Passiven bestehen, z.B. in der Befreiung von

einer Schuld (Hermann Schulin, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. A.

2007, Art. 62 OR N. 5 f.).

6.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht,

dass die Sozialbehörde ihr am 27. Oktober 2006 den Betrag von Fr. 293.05

überwies und dass diese Summe für die Bezahlung der November-Miete bestimmt

war. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass die Sozialbehörde am 1. Dezember

2006.

den gesamten November-Mietzins in der Höhe von Fr. 819.- direkt an

die Vermieterin überwies. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 293.05

ungerechtfertigt bereichert worden ist, da sie diesen Betrag nicht wie

vorgesehen zur Bezahlung des Mietzinses einsetzte. Aufgrund von Art. 62 OR

hat die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 293.05 zurückzuerstatten,

zumal sie selber nicht geltend macht, dass sie sich der Bereicherung in gutem

Glauben entäusserte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet und ist abzuweisen.

6.3

Die

Vorinstanz geht indessen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im

Umfang von Fr. 293.05, sondern der ganzen Fr. 819.-

rückerstattungspflichtig sei. Dabei ist allerdings zu prüfen, ob – und falls

ja, bis wann – die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine

Unterstützungseinheit gebildet hat. Das Sozialhilferecht behandelt Ehepaare

grundsätzlich so lange als Unterstützungseinheit, wie die Ehepartner im

gleichen Haushalt leben (dazu § 14 SHG, § 16 Abs. 2 lit. b

SHV sowie Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz,

ZUG]). Mietzinsen sind üblicherweise im Voraus zu entrichten. Der Mietzins für

November 2006 wäre von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann demnach Ende

Oktober 2006 zu leisten gewesen. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann

unbestrittenermassen bis am 20. November 2006 im selben Haushalt, woraus

geschlossen werden kann, dass bis dahin eine Unterstützungseinheit im

sozialhilferechtlichen Sinn bestand. Solange die Beschwerdeführerin und ihr

Mann eine Unterstützungseinheit bildeten, wurden sie aufgrund seines Einkommens

von netto Fr. 2'523.- mit Fr. 293.05 als Beitrag für die Miete

unterstützt, da das Einkommen des Ehemannes offenkundig nicht ausreichte, den

Gesamtbedarf der Eheleute zu decken. Die Sozialbehörde bezahlte den Mietzins

für November 2006 dagegen erst am 1. Dezember 2006 (vorn E. 6.2), als

der Ehemann der Beschwerdeführerin längst bei dieser ausgezogen war. Angesichts

dieses Umstandes verbietet es sich, von der Beschwerdeführerin den gesamten

Betrag der November-Miete 2006 einzufordern, da ihr damit eine

Leistungsfähigkeit zuerkannt würde, die ihr nach dem 20. November 2006

nicht mehr zukam.

6.4

Die Beschwerdeführerin war im Herbst 2006 offenkundig

arbeitslos, wie sich einerseits aus Gesprächsnotizen des Sozialamts

ergibt, andererseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember

2006.

einen monatlichen Beitrag zur Deckung ihres Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt in der Höhe von (ungekürzt) Fr. 960.- erhielt und ihr die

Miete vollumfänglich bezahlt wurde. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage war, den November-Mietzins

in der Höhe von Fr. 819.- aus eigenen Kräften zu bezahlen. Soweit der

Mietzins Fr. 293.05 überstieg, war die Beschwerdeführerin auf die

Unterstützung des Ehemannes angewiesen, der dazu im Rahmen von Art. 163

ZGB auch verpflichtet war. Insofern führte die am 1. Dezember 2006

erfolgte Zahlung der November-Miete durch die Sozialbehörde im Fr. 293.05

übersteigenden Betrag allenfalls zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Ehemannes,

der die Bezahlung des November-Mietzinses unterliess. Die Beschwerdeführerin

selber könnte hingegen höchstens dann als im Umfang von Fr. 819.-

ungerechtfertigt bereichert betrachtet werden, wenn sie im Rahmen des

Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens von ihrem Ehemann die Bezahlung des

restlichen November-Mietzinses herausverlangt hätte, was aber weder von der

Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin behauptet wird und sich auch nicht

aus den Akten ergibt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die

behördliche Überweisung der November-Miete auf das Konto der Vermieterin nicht

dazu führte, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin um Fr. 819.-

anwuchs. Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im

Umfang von Fr. 819.- ungerechtfertigt bereichert worden sei und dass sie

diesen Geldbetrag bösgläubig veräussert habe, lässt sie ausser Acht, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin im November 2006 noch für seinen Anteil an die

Miete aufzukommen hatte, dies aber unterliess. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen,

soweit die Beschwerdeführerin die Fr. 293.05 übersteigende

Rückerstattungsverpflichtung rügt.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

nicht im Umfang von Fr. 819.-, sondern nur von Fr. 293.05

rückerstattungspflichtig war. Der von der Sozialbehörde verlangte und während

der Monate Januar bis Oktober 2007 geleistete Rückerstattungsbetrag war demnach

um Fr. 525.95 zu hoch und muss der Beschwerdeführerin in diesem Umfang

zurückerstattet werden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, und

die Entscheide des Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2009, der

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 22. Juli 2008 und

der Stellenleitung vom 22. Dezember 2006 sind aufzuheben, soweit sie eine

Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 293.05

vorsehen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den

Betrag von Fr. 525.95 zurückzuerstatten.

Die Verfahrenskosten sind von den Parteien entsprechend

ihrem Unterliegen zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Die Beschwerdeführerin hat demnach 1/3 der Verfahrenskosten zu

übernehmen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist mangels entsprechenden

Anträgen abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Entscheide des Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2009, der Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission vom 22. Juli 2008 und der Stellenleitung

des Quartierteams C vom 22. Dezember 2006 werden aufgehoben, soweit sie

eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 293.05

vorsehen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Betrag

von Fr. 525.95 zurückzuerstatten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem

Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…