VB.2009.00317
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00317
26. August 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11645)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00317
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.03.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Umbau eines Mehrfamilienhauses: Legitimation der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz zur Verbandsbeschwerde.
Quartiererhaltungszonen dienen der Erhaltung und Förderung der Siedlungsqualität und sind keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG. Dass ein Objekt in einer Quartiererhaltungszone liegt, legitimiert die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz somit nicht, gegen eine Baubewilligung Rekurs zu erheben (E. 3.4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
INVENTAR
LEGITIMATION
QUARTIERERHALTUNGSZONE
RECHTLICHES GEHÖR
VERBANDSBESCHWERDE
VERBANDSBESCHWERDERECHT
VERBANDSLEGITIMATION
Rechtsnormen:
§ 50a Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 338a Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00317
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A AG, vertreten
durch RA C,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2009 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für den
Umbau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse
01 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz Rekurs bei der Baurekurskommission I, auf welchen diese mit Entscheid vom 8. Mai 2009 nicht eintrat.
III.
Am 10. Juni 2009 liess die Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den
Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung
an die Baurekurskommission zurückzuweisen, eventuell Ziffer I des angefochtenen
Entscheids aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern bzw. die
Baubewilligung nur unter Auflage der Profileinhaltung zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission I
zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids
befugt, mit welchem ihr die Rekurslegitimation abgesprochen wurde. Auf die
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 56 Abs. 2 VRG kann, da sich die Beschwerde nach Einsicht
in die beigezogenen Rekursakten als offensichtlich unbegründet erweist, auf
Dispositiv
einen Schriftenwechsel verzichtet werden. Das Gericht entscheidet gemäss § 38
Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie grösstenteils nicht auf
ihre Stellungnahme vom 14. April 2009 eingegangen sei. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1
Satz 1 VRG). Die Begründung eines
Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen
Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu
widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 10 N. 40).
Die Baurekurskommission hat in ihrem Entscheid die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. April 2009 erwähnt und die
Frage der Legitimation behandelt. Die Beschwerdeführerin wurde hinreichend in
die Lage versetzt, den Entscheid der Baurekurskommission sachgerecht anzufechten.
Ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich
als unbegründet.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Rekurslegitimation auf das
Verbandsbeschwerderecht gemäss § 338a Abs. 2 PBG. Das
streitbetroffene Objekt liege in der Quartiererhaltungszone I 5 C, gehöre zu
einer einheitlichen Blockrandbebauung aus dem Jahre 1924 und habe eine gewisse
städtebauliche und denkmalpflegerische Bedeutung. In § 203 Abs. 1 lit. c
PBG seien Quartiere ausdrücklich als Schutzobjekte erwähnt. Der Gesetzgeber
habe schutzwürdige Quartiere per se als Schutzobjekte definiert und den
Verbänden die Legitimation erteilt, sich für diese einzusetzen. Zudem gehöre
das streitbetroffene Objekt zu einer schutzwürdigen Gebäudegruppe im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. c PBG.
3.2
Gemäss § 338a Abs. 2 PBG sind zu Rekurs und Beschwerde gegen
Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2
PBG stützen, sowie gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen auch gesamtkantonal tätige Vereinigungen berechtigt, die sich seit
wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz
oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen.
3.3
Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid RB 1990 Nr. 10 bereits
festgehalten hat, verschafft die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes
Objekt sei dennoch schutzwürdig, den Natur- und Heimatschutzverbänden keinen
Zugang zum Rekursverfahren. In RB 1990 Nr. 11 (= BEZ 1990
Nr. 11) hat das Verwaltungsgericht ferner festgehalten, dass § 338a Abs. 2
PBG nicht rein prozessual betrachtet werden dürfe, sodass schon die Berufung
auf eine Missachtung des III. Gesetzestitels bzw. von § 238 Abs. 2
PBG legitimationsbegründend sei. Diese Auffassung widerspreche der Absicht des
Gesetzgebers. Die Verbandsbeschwerde komme nur zum Zug, wenn die Behörde ihren
Entscheid auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stütze bzw.
aufgrund eines Inventareintrags darauf hätte stützen sollen. In neueren
Entscheiden hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der Verbände zudem in
Fällen anerkannt, in denen das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung
nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit sich aus konkreten und
objektiven Anhaltspunkten ergab (RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2). Mit
Entscheid vom 10. September 2003 und vom 3. März 2005 (VB.2003.00197,
VB.2004.00488, beide unter www.vgrzh.ch) hat das Verwaltungsgericht seine
Praxis bestätigt, die Rekurslegitimation eines Verbandes bezüglich nicht
inventarisierter Objekte nur in Ausnahmefällen anzuerkennen.
3.4
Eine Säumnis bei der Inventarerstellung, wie sie in den Fällen vorlag, in
welchen das Verwaltungsgericht trotz fehlendem Inventareintrag die Befugnis zur
Verbandsbeschwerde anerkannt hat (RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2), liegt
hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, das Gebäude sei
aus Versehen nicht inventarisiert worden. Sie weist lediglich darauf hin, dass
sich das Gebäude in der Quartiererhaltungszone I 5 C befinde und eine gewisse
städtebauliche und denkmalpflegerische Bedeutung habe.
3.5
Gemäss § 50a Abs. 1 PBG umfassen Quartiererhaltungszonen in sich
geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer
Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden
sollen. Bei den Quartiererhaltungszonen geht es – wie das Verwaltungsgericht
bereits im Entscheid RB 1996 Nr. 78 festgehalten hat – nicht um die
Erhaltung eines schutzwürdigen Ortsbilds, sondern die Erhaltung und Förderung
der Siedlungsqualität (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz
[PBG] des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 22). Quartiererhaltungszonen sind
somit – anders als Kernzonen – keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz
von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1
PBG (Andreas Keiser, Die Quartiererhaltungszone – ein neues Instrument der
zürcherischen Ortsplanung, PBG aktuell 1/94, S. 14). Im vorliegenden Fall
liegt somit keine Anordnung vor, welche sich auf den III. Titel oder § 238
Abs. 2 PBG stützt. Die Beschwerdeführerin war somit nicht legitimiert,
gegen den Beschluss vom 21. Januar 2009 der Bausektion der Stadt Zürich
Rekurs zu erheben.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…