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Entscheid

VB.2009.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00317

26. August 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2009 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für den

Umbau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse

01 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die Zürcherische Vereinigung

für Heimatschutz Rekurs bei der Baurekurskommission I, auf welchen diese mit Entscheid vom 8. Mai 2009 nicht eintrat.

III.

Am 10. Juni 2009 liess die Zürcherische Vereinigung

für Heimatschutz Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den

Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung

an die Baurekurskommission zurückzuweisen, eventuell Ziffer I des angefochtenen

Entscheids aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern bzw. die

Baubewilligung nur unter Auflage der Profileinhaltung zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission I

zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids

befugt, mit welchem ihr die Rekurslegitimation abgesprochen wurde. Auf die

frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 56 Abs. 2 VRG kann, da sich die Beschwerde nach Einsicht

in die beigezogenen Rekursakten als offensichtlich unbegründet erweist, auf

Dispositiv

einen Schriftenwechsel verzichtet werden. Das Gericht entscheidet gemäss § 38

Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

2.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie grösstenteils nicht auf

ihre Stellungnahme vom 14. April 2009 eingegangen sei. Der Grundsatz des

rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem,

dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1

Satz 1 VRG). Die Begründung eines

Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen

Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu

widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 10 N. 40).

Die Baurekurskommission hat in ihrem Entscheid die

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. April 2009 erwähnt und die

Frage der Legitimation behandelt. Die Beschwerdeführerin wurde hinreichend in

die Lage versetzt, den Entscheid der Baurekurskommission sachgerecht anzufechten.

Ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich

als unbegründet.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Rekurslegitimation auf das

Verbandsbeschwerderecht gemäss § 338a Abs. 2 PBG. Das

streitbetroffene Objekt liege in der Quartiererhaltungszone I 5 C, gehöre zu

einer einheitlichen Blockrandbebauung aus dem Jahre 1924 und habe eine gewisse

städtebauliche und denkmalpflegerische Bedeutung. In § 203 Abs. 1 lit. c

PBG seien Quartiere ausdrücklich als Schutzobjekte erwähnt. Der Gesetzgeber

habe schutzwürdige Quartiere per se als Schutzobjekte definiert und den

Verbänden die Legitimation erteilt, sich für diese einzusetzen. Zudem gehöre

das streitbetroffene Objekt zu einer schutzwürdigen Gebäudegruppe im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. c PBG.

3.2

Gemäss § 338a Abs. 2 PBG sind zu Rekurs und Beschwerde gegen

Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2

PBG stützen, sowie gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der

Bauzonen auch gesamtkantonal tätige Vereinigungen berechtigt, die sich seit

wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz

oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen.

3.3

Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid RB 1990 Nr. 10 bereits

festgehalten hat, verschafft die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes

Objekt sei dennoch schutzwürdig, den Natur- und Heimatschutzverbänden keinen

Zugang zum Rekursverfahren. In RB 1990 Nr. 11 (= BEZ 1990

Nr. 11) hat das Verwaltungsgericht ferner festgehalten, dass § 338a Abs. 2

PBG nicht rein prozessual betrachtet werden dürfe, sodass schon die Berufung

auf eine Missachtung des III. Gesetzestitels bzw. von § 238 Abs. 2

PBG legitimationsbegründend sei. Diese Auffassung widerspreche der Absicht des

Gesetzgebers. Die Verbandsbeschwerde komme nur zum Zug, wenn die Behörde ihren

Entscheid auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stütze bzw.

aufgrund eines Inventareintrags darauf hätte stützen sollen. In neueren

Entscheiden hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der Verbände zudem in

Fällen anerkannt, in denen das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung

nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit sich aus konkreten und

objektiven Anhaltspunkten ergab (RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2). Mit

Entscheid vom 10. September 2003 und vom 3. März 2005 (VB.2003.00197,

VB.2004.00488, beide unter www.vgrzh.ch) hat das Verwaltungsgericht seine

Praxis bestätigt, die Rekurslegitimation eines Verbandes bezüglich nicht

inventarisierter Objekte nur in Ausnahmefällen anzuerkennen.

3.4

Eine Säumnis bei der Inventarerstellung, wie sie in den Fällen vorlag, in

welchen das Verwaltungsgericht trotz fehlendem Inventareintrag die Befugnis zur

Verbandsbeschwerde anerkannt hat (RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2), liegt

hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, das Gebäude sei

aus Versehen nicht inventarisiert worden. Sie weist lediglich darauf hin, dass

sich das Gebäude in der Quartiererhaltungszone I 5 C befinde und eine gewisse

städtebauliche und denkmalpflegerische Bedeutung habe.

3.5

Gemäss § 50a Abs. 1 PBG umfassen Quartiererhaltungszonen in sich

geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer

Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden

sollen. Bei den Quartiererhaltungszonen geht es – wie das Verwaltungsgericht

bereits im Entscheid RB 1996 Nr. 78 festgehalten hat – nicht um die

Erhaltung eines schutzwürdigen Ortsbilds, sondern die Erhaltung und Förderung

der Siedlungsqualität (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz

[PBG] des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 22). Quartiererhaltungszonen sind

somit – anders als Kernzonen – keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz

von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1

PBG (Andreas Keiser, Die Quartiererhaltungszone – ein neues Instrument der

zürcherischen Ortsplanung, PBG aktuell 1/94, S. 14). Im vorliegenden Fall

liegt somit keine Anordnung vor, welche sich auf den III. Titel oder § 238

Abs. 2 PBG stützt. Die Beschwerdeführerin war somit nicht legitimiert,

gegen den Beschluss vom 21. Januar 2009 der Bausektion der Stadt Zürich

Rekurs zu erheben.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…