VB.2009.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00318
24. August 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11775)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00318
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2011 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug)
Familiennachzug eines in der Schweiz vor 12 Jahren straffällig gewordenen Ehegatten
Angesichts der Schwere der Delikte, die der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz verübt hatte, rechtfertigt sich zum jetzigen Zeitpunkt die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Da die Straftaten jedoch bereits 12 Jahre zurückliegen, der Ehemann sich seither wohlverhalten hat und die Ehe - soweit möglich - tatsächlich gelebt wird, werden die Interessen der Beschwerdeführerin am Nachzug ihres Ehegatten in absehbarer Zeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Fernhaltung überwiegen (E. 3). Abweisung.
Stichworte:
ASYL
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
EHE
EINREISESPERRE
FAMILIENNACHZUG
INTAKTE BEZIEHUNG
INTAKTE EHE
INTERESSENABWÄGUNG
KOSOVO
LANDESVERWEISUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSWEGGARANTIE
RÜCKFALL
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
SCHWEIZER EHEFRAU
SCHWEIZER EHEGATTE
VORLÄUFIGE AUFNAHME
ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 83 lit. c BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29a BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 41 VRG
§ 43 Abs. I lit. h VRG
§ 50 VRG
§ 52 VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00318
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C,
geboren 1972, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 18. Januar
1992 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 9. Juni 1992 abgewiesen.
Da der Vollzug der Wegweisung nicht möglich war, wurde C in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Am 2. Dezember 1993 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement am 13. Mai 1994 ab. C wurde eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 31. Mai 1994 angesetzt. Die Ausreisefrist wurde
in der Folge mehrmals verlängert.
B. Zwischen 1992 und 1996 wurde C unter anderem
wegen illegaler Einreise, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Urkundenfälschung in insgesamt acht Verfahren zu Bussen und kurzen
Freiheitsstrafen verurteilt. Am 21. April 1998 sprach das Bezirksgericht D
C der qualifizierten Widerhandlung sowie der einfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu zweidreiviertel Jahren
Zuchthaus. Zudem verwies es ihn für die Dauer von sieben Jahren des Landes. Das
Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Februar
1999. C musste die Schweiz unmittelbar nach seiner Haftentlassung verlassen. Er kehrte am 5. Oktober 1999 in sein Heimatland
zurück.
C. Am 27. Juli
2004 heiratete C die in der Schweiz niedergelassene und seit Januar 2009
eingebürgerte A. Die Gesuche von C um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei
der Ehefrau wies das Migrationsamt am 31. Januar 2007 ab. Am 22. August
2007 wies das Bundesamt für Migration auch sein Gesuch um Erteilung eines
Visums zum Besuch der Ehefrau ab.
Am 1. April 2008 ersuchte A beim Migrationsamt um
Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts für ihren Ehemann. Das
Migrationsamt wies das Gesuch am 14. Mai 2008 ab. Es erwog, die
öffentlichen Interessen an der Fernhaltung von C überwiegten den Interessen der
Ehegatten am Recht auf Familienleben. Zudem habe A ihren Ehemann in Kenntnis
von dessen Verurteilungen geheiratet und somit in Kauf genommen, dass sie ihre
Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz leben könne. Zudem wäre eine
Wohnsitznahme im Kosovo für sie nicht völlig unzumutbar.
Ein nach dem Entscheid des Migrationsamts ausgestelltes
Schengenvisum erlaubt es C, sich nach Vorankündigung beim Migrationsamt in die
Schweiz zu begeben und sich bei seiner Ehefrau vorübergehend aufzuhalten.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat wies den gegen die Verfügung des
Migrationsamts erhobenen Rekurs am 7. Mai 2009 ab.
III.
In ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2009 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihrem Ehegatten, C,
eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. Zudem
verlangte sie eine Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer
Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde
nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu
gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach
die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen
musste (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG) nicht mehr gilt. Nach dem neuen Recht ist der Bestand eines
Rechtsanspruchs nicht mehr Eintretensvoraussetzung, sondern Gegenstand der
materiellen Erwägungen.
Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz
– ohne die nötigen Beweise zu erheben – anzuzweifeln scheine, dass sie mit
ihrem Mann eine intakte eheliche Beziehung führe. Diese Rüge geht fehl. Der
Regierungsrat ist in seinem Entscheid ausdrücklich davon ausgegangen, dass Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden
Fall anwendbar sind. Damit hat er das Bestehen einer intakten ehelichen Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anerkannt. Dennoch sind die
von der Beschwerdeführerin zum Beweis der Intaktheit der Ehe und des möglichen
Stellenantritts erstmals vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegten Unterlagen
im Sinne der Verfahrensökonomie zuzulassen (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.).
2.2
Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an und überprüft die Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde –
hier des Regierungsrats – auf Rechtsverletzungen, was auch die rechtmässige
Betätigung des Ermessens umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts
jedoch ausschliesst (§§ 41 und 50 VRG).
3.
3.1
Gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 AuG hat die Beschwerdeführerin einen
Rechtsanspruch auf Nachzug ihres Ehegatten. Ein solcher Anspruch ergibt sich
auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens. Dieser Anspruch verwirkt, wenn
ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Delinquenz von C die Voraussetzungen
für einen Widerruf grundsätzlich erfüllt. Sie macht jedoch geltend, dass der
Widerrufsgrund nicht zeitlich unbefristet gelte. Auch eine bedauerliche Vergangenheit
dürfe nicht zu einer lebenslangen Einreisesperre führen. Die Verweigerung des
Familiennachzugs erweise sich als unverhältnismässiger Eingriff in die
Grundrechte der Betroffenen.
3.3
In seinem
Entscheid führte der Regierungsrat zu Recht aus, dass bei schweren Straftaten,
schweren Betäubungsmitteldelikten und insbesondere bei Rückfalltätern ein
wesentliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung besteht. Angesichts
der wiederholten und zum Teil schwerwiegenden Delinquenz von C besteht dieses
Fernhalteinteresse auch im vorliegenden Fall. Da – Wohlverhalten vorausgesetzt
– die von C ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
mit dem Zeitablauf abnimmt, überwiegt jedoch ab einem gewissen Zeitpunkt sein
privates Interesse an der Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau.
3.4
Da die
Beschwerdeführerin beim Eheschluss Kenntnis von den Verurteilungen und der
Landesverweisung von C hatte und daher wusste, dass ein gemeinsames Eheleben in
der Schweiz zumindest vorübergehend unmöglich ist, und angesichts der Tatsache,
dass C dank seinem Schengenvisum die Beschwerdeführerin, wenn auch nur für
Kurzaufenthalte, in der Schweiz besuchen kann, erweist sich der Entscheid des
Regierungsrats zurzeit noch als verhältnismässig. Falls sich C weiterhin
wohlverhält, wird sich das Verhältnis der Interessen jedoch mit der Zeit zu
seinen Gunsten ändern. Denn die Ehe mit der Beschwerdeführerin, die
schweizerische Staatsangehörige ist, vermittelt C grundsätzlich einen Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welcher ihm nur aufgrund der in der
Vergangenheit verübten Straftaten versagt wird. Da die Straftaten bereits im
heutigen Zeitpunkt zwölf Jahre zurückliegen und das Rückfallrisiko je länger je
kleiner wird, wird das Migrationsamt bei einem in absehbarer Zukunft gestellten
Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch zu berücksichtigen haben,
dass es C mit steigendem Alter schwerer fallen dürfte, sich in der hiesigen
Gesellschaft und im Arbeitsmarkt zu integrieren, was ihm, wie die eingereichte
Stellenzusicherung belegt, zumindest vorläufig noch möglich sein dürfte.
In diesem Sinne wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13
in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…