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Entscheid

VB.2009.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00318

24. August 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11775)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C,

geboren 1972, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 18. Januar

1992 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 9. Juni 1992 abgewiesen.

Da der Vollzug der Wegweisung nicht möglich war, wurde C in der Schweiz vorläufig

aufgenommen. Am 2. Dezember 1993 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement am 13. Mai 1994 ab. C wurde eine Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 31. Mai 1994 angesetzt. Die Ausreisefrist wurde

in der Folge mehrmals verlängert.

B. Zwischen 1992 und 1996 wurde C unter anderem

wegen illegaler Einreise, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Urkundenfälschung in insgesamt acht Verfahren zu Bussen und kurzen

Freiheitsstrafen verurteilt. Am 21. April 1998 sprach das Bezirksgericht D

C der qualifizierten Widerhandlung sowie der einfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu zweidreiviertel Jahren

Zuchthaus. Zudem verwies es ihn für die Dauer von sieben Jahren des Landes. Das

Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Februar

1999. C musste die Schweiz unmittelbar nach seiner Haftentlassung verlassen. Er kehrte am 5. Oktober 1999 in sein Heimatland

zurück.

C. Am 27. Juli

2004 heiratete C die in der Schweiz niedergelassene und seit Januar 2009

eingebürgerte A. Die Gesuche von C um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei

der Ehefrau wies das Migrationsamt am 31. Januar 2007 ab. Am 22. August

2007 wies das Bundesamt für Migration auch sein Gesuch um Erteilung eines

Visums zum Besuch der Ehefrau ab.

Am 1. April 2008 ersuchte A beim Migrationsamt um

Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts für ihren Ehemann. Das

Migrationsamt wies das Gesuch am 14. Mai 2008 ab. Es erwog, die

öffentlichen Interessen an der Fernhaltung von C überwiegten den Interessen der

Ehegatten am Recht auf Familienleben. Zudem habe A ihren Ehemann in Kenntnis

von dessen Verurteilungen geheiratet und somit in Kauf genommen, dass sie ihre

Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz leben könne. Zudem wäre eine

Wohnsitznahme im Kosovo für sie nicht völlig unzumutbar.

Ein nach dem Entscheid des Migrationsamts ausgestelltes

Schengenvisum erlaubt es C, sich nach Vorankündigung beim Migrationsamt in die

Schweiz zu begeben und sich bei seiner Ehefrau vorübergehend aufzuhalten.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies den gegen die Verfügung des

Migrationsamts erhobenen Rekurs am 7. Mai 2009 ab.

III.

In ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2009 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihrem Ehegatten, C,

eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. Zudem

verlangte sie eine Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer

Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde

nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu

gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach

die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen

musste (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG) nicht mehr gilt. Nach dem neuen Recht ist der Bestand eines

Rechtsanspruchs nicht mehr Eintretensvoraussetzung, sondern Gegenstand der

materiellen Erwägungen.

Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz

– ohne die nötigen Beweise zu erheben – anzuzweifeln scheine, dass sie mit

ihrem Mann eine intakte eheliche Beziehung führe. Diese Rüge geht fehl. Der

Regierungsrat ist in seinem Entscheid ausdrücklich davon ausgegangen, dass Art. 42

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden

Fall anwendbar sind. Damit hat er das Bestehen einer intakten ehelichen Beziehung

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anerkannt. Dennoch sind die

von der Beschwerdeführerin zum Beweis der Intaktheit der Ehe und des möglichen

Stellenantritts erstmals vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegten Unterlagen

im Sinne der Verfahrensökonomie zuzulassen (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.).

2.2

Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von

Amtes wegen an und überprüft die Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde –

hier des Regierungsrats – auf Rechtsverletzungen, was auch die rechtmässige

Betätigung des Ermessens umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts

jedoch ausschliesst (§§ 41 und 50 VRG).

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 42 Abs. 1 AuG hat die Beschwerdeführerin einen

Rechtsanspruch auf Nachzug ihres Ehegatten. Ein solcher Anspruch ergibt sich

auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens. Dieser Anspruch verwirkt, wenn

ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Delinquenz von C die Voraussetzungen

für einen Widerruf grundsätzlich erfüllt. Sie macht jedoch geltend, dass der

Widerrufsgrund nicht zeitlich unbefristet gelte. Auch eine bedauerliche Vergangenheit

dürfe nicht zu einer lebenslangen Einreisesperre führen. Die Verweigerung des

Familiennachzugs erweise sich als unverhältnismässiger Eingriff in die

Grundrechte der Betroffenen.

3.3

In seinem

Entscheid führte der Regierungsrat zu Recht aus, dass bei schweren Straftaten,

schweren Betäubungsmitteldelikten und insbesondere bei Rückfalltätern ein

wesentliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung besteht. Angesichts

der wiederholten und zum Teil schwerwiegenden Delinquenz von C besteht dieses

Fernhalteinteresse auch im vorliegenden Fall. Da – Wohlverhalten vorausgesetzt

– die von C ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

mit dem Zeitablauf abnimmt, überwiegt jedoch ab einem gewissen Zeitpunkt sein

privates Interesse an der Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei der Ehefrau.

3.4

Da die

Beschwerdeführerin beim Eheschluss Kenntnis von den Verurteilungen und der

Landesverweisung von C hatte und daher wusste, dass ein gemeinsames Eheleben in

der Schweiz zumindest vorübergehend unmöglich ist, und angesichts der Tatsache,

dass C dank seinem Schengenvisum die Beschwerdeführerin, wenn auch nur für

Kurzaufenthalte, in der Schweiz besuchen kann, erweist sich der Entscheid des

Regierungsrats zurzeit noch als verhältnismässig. Falls sich C weiterhin

wohlverhält, wird sich das Verhältnis der Interessen jedoch mit der Zeit zu

seinen Gunsten ändern. Denn die Ehe mit der Beschwerdeführerin, die

schweizerische Staatsangehörige ist, vermittelt C grundsätzlich einen Rechtsanspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welcher ihm nur aufgrund der in der

Vergangenheit verübten Straftaten versagt wird. Da die Straftaten bereits im

heutigen Zeitpunkt zwölf Jahre zurückliegen und das Rückfallrisiko je länger je

kleiner wird, wird das Migrationsamt bei einem in absehbarer Zukunft gestellten

Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch zu berücksichtigen haben,

dass es C mit steigendem Alter schwerer fallen dürfte, sich in der hiesigen

Gesellschaft und im Arbeitsmarkt zu integrieren, was ihm, wie die eingereichte

Stellenzusicherung belegt, zumindest vorläufig noch möglich sein dürfte.

In diesem Sinne wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13

in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…