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Entscheid

VB.2009.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00319

13. Januar 2010Deutsch34 min

(URT.2010.12013)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 3. Juni

2008 dem Bundesamt für Bauten und Logistik die baurechtliche Bewilligung für

einen Erweiterungsbau und die Sanierung des Kunstgewerbeflügels des

Schweizerischen Landesmuseums an der Museumsstrasse 2 und 6.

Gleichzeitig eröffnete die Bausektion die Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich

vom 17. April 2008 für das nämliche Bauvorhaben.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhob die Schweizerische

Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) am 16. Juli 2008 Rekurs an die

Baurekurskommission I und beantragte die Aufhebung der Bewilligung unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft.

Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom

8.

Mai 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2009 beantragte die SGGK

dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und die

nachgesuchten baurechtlichen Bewilligungen zu verweigern, eventuell die

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren.

Die Baurekurskommission am 17. August 2009, die

Baudirektion des Kantons Zürich und die Bausektion der Stadt Zürich am 26. August

2009.

sowie das Bundesamt für Bauten und Logistik am 27. August 2009 beantragten

Abweisung der Beschwerde; Letztere verlangte zudem die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht zog vom Bundesamt für Bauten und

Logistik das Modell zum Bauprojekt bei und räumte den Parteien mit Verfügung

vom 28. September 2009 die Möglichkeit ein, zum Beizug des Modells

Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte hierzu am 10. November

2009.

eine Stellungnahme ein, zu der der Beschwerdegegner 1 am 18. November

2009.

unaufgefordert eine weitere Stellungnahme einreichte. Diese wurde der

Beschwerdeführerin am 19. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss der Baurekurskommission

zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als gesamtkantonal tätige (ideelle)

Vereinigung in Anwendung von § 338a Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des

Rekursentscheides legitimiert, soweit die Anwendung des III. Titels betreffend

Natur- und Heimatschutz (§§ 203 ff. PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG

im Streit steht. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den

Natur- und Heimatschutz (NHG) geltend macht, richtet sich ihre Legitimation

nach Art. 12 NHG. Der Bundesrat bezeichnet die nach dieser Bestimmung zum

Rechtsmittel berechtigten Organisationen (Art. 12 Abs. 2 NHG). Die

Beschwerdeführerin ist in dieser Liste des Bundesrates (Verordnung vom 27. Juni

1990.

über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur-

und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO]; SR 814.076)

nicht aufgeführt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

die Liste im Anhang der Verordnung abschliessend und hat konstitutive Wirkung

(BGr, 6. November 2008,1C_474/2008; 6. Januar 2008,1C_490/2008,

beide unter www.bger.ch; VGr, 8. April 2009, VB.2009.137, E. 2.2.1,

www.vgrzh.ch). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht befugt, die Verletzung

des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, insbesondere dessen Art. 3

geltend zu machen.

2.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt

sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A.Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu

beurteilenden Streitigkeit hat die Vorinstanz am 5. März 2009 einen

Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981

Nr. 2). Da die örtlichen Verhältnisse aus den

Akten, insbesondere den fotografischen Dokumentationen, hinreichend ersichtlich

sind und sich insbesondere die räumlichen und baulichen Beziehungen der

geplanten Baukörper zum Landesmuseum und zum Platzspitzpark sehr gut auf Grund

der Akten und des vom Gericht beigezogenen Modells beurteilen lassen, erübrigt

sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit

Hinweisen). Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht, was die Einordnung

des Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche Umgebung im Sinn von § 238

Abs. 2 PBG betrifft, keine eigene ästhetische Würdigung vorzunehmen,

sondern lediglich zu überprüfen hat, ob insofern der Entscheid der örtlichen

Baubehörde auf einer vertretbaren, alle wesentlichen Sachumstände

berücksichtigenden Beurteilung beruht (vgl. hinten E. 8.4).

3.

Die Vorinstanz hat das umstrittene Bauprojekt in Erwägung

3.

ihres Rekursentscheids zutreffend umschrieben. Auf jene Ausführungen kann

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Rechtsgrundlage des Bauvorhabens bildet unter anderem der

von der Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung Nr. 1212 vom 19. November

2004.

festgesetzte Kantonale Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum Zürich

(GP). Dieser wurde auf Basis eines Architekturwettbewerbs ausgearbeitet. Im

April 2000 wurde ein internationaler, offener und anonymer Ideenwettbewerb

ausgeschrieben. Aus 119 Teilnehmern wurden 15 Ideenvorschläge für den

vorgesehenen Projektwettbewerb bestimmt. Anschliessend wurden aus einer

international ausgeschriebenen Präqualifikation von 64 Bewerbern weitere 15

Architekturbüros für die Teilnahme am Projektwettbewerb ausgewählt. 2002 wurde

der Projektwettbewerb mit den insgesamt 30 Planerteams durchgeführt. Als

Siegerprojekt ging jenes der Architekten Christ & Gantenbein, Basel,

hervor.

Das Bauprojekt sieht vor, den Kunstgewerbeflügel des

Schweizerischen Landesmuseums zu sanieren und das Museum durch einen Erweiterungsbau

zu ergänzen. Das Schweizerische Landesmuseum ist Teil des Platzspitzparks,

welcher durch die Limmat im Osten und durch die Sihl im Westen als natürliche

Halbinsel abgeschlossen wird. Das Museum schliesst den Park gegen Süden hin ab

und liegt direkt gegenüber dem Zürcher Hauptbahnhof. Das Museum, ein Bau von

Gustav Gull, wurde 1898 in der Zeit des Historismus erstellt und steht zusammen

mit dem Park als bedeutendes historisches Gesamtkunstwerk unter Denkmalschutz

bzw. ist im Inventar der Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung enthalten.

Gegenüber dem Wettbewerbsprojekt wurde das Bauprojekt um

rund ein Drittel seines Raumprogramms redimensioniert und überarbeitet, wodurch

der Verwaltungstrakt bzw. Kunstgewerbeflügel an der Limmat erhalten bleibt. Das

überarbeitete Projekt wurde nochmals dem Juryausschuss zur Begutachtung

vorgelegt, welcher in seinem Bericht vom 22. Juni 2007 die hohe

städtebauliche Qualität der Verschränkung von Alt und Neu mit den vergrösserten

Durchgängen zum Park lobte.

4.

Wie bereits im

Rekursverfahren rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass keine weiteren

Gutachten der kantonalen und eidgenössischen Denkmal- und

Heimatschutzkommissionen zum bewilligten Bauprojekt eingeholt worden seien.

4.1

Die Vorinstanz

hat zu diesem Einwand erwogen, im Rahmen der Vorprüfung des Gestaltungsplans

seien die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EDK), die (kantonale)

Denkmalpflegekommission (KDK) und auch die (kantonale) Natur- und Heimatschutzkommission

(NHK) eingeladen worden, zum Siegerprojekt Stellung zu nehmen. Die zuständigen

Kommissionen seien richtigerweise bereits im Rahmen des Festlegungsverfahrens

für den Gestaltungsplan – und damit rechtzeitig – eingehend angehört

worden. Aufgrund dieser Stellungnahmen sei das Siegerprojekt modifiziert worden

und das abgeänderte Siegerprojekt Grundlage des Gestaltungsplans. Das konkrete

Bauvorhaben sei der EDK nochmals unterbreitet worden und in einer Stellungnahme

vom 15. Juli 2007 habe sich diese sehr positiv zur Reduktion des

Bauvolumens und der damit einhergehenden grösseren Rücksichtnahme auf die

Schutzobjekte geäussert. Die EDK habe nochmals darauf hingewiesen, dass ihre

Anregungen, welche sie anlässlich der Begutachtung des Wettbewerbs-Siegerprojekts

gemacht habe, aufgenommen und umgesetzt worden seien. Ein Verstoss gegen Art. 7

NHG oder § 216 PBG liege nicht vor, verlange doch keine dieser Bestimmungen

mehrere Gutachten und entspreche das Projekt den Vorgaben des Gestaltungsplans

beziehungsweise lägen keine Veränderungen vor, welche eine erneute Begutachtung

notwendig machten.

Die Beschwerdeführerin hält

diesen Erwägungen entgegen, die Gestaltung und Einordnung eines Bauvorhabens

könne auf der Stufe des Sondernutzungsplans noch gar nicht abschliessend

beurteilt werden, sondern lasse sich erst anhand des konkreten Bauprojekts

verlässlich überprüfen. Obschon die NHK in ihrem Gutachten den Wunsch angebracht

habe, zum überarbeiteten Gestaltungsplan nochmals Stellung zu nehmen, sei

dieser festgesetzt worden, ohne dass sich die NHK nochmals habe äussern können.

Auch die KDK sei im Baubewilligungsverfahren nicht mehr angehört worden. Eine

verbindliche, abschliessende Stellungnahme der KDK zur Frage, ob der Neubau in

der überarbeiteten und bewilligten Ausgestaltung den

(garten-)denkmalpflegerischen Interessen hinreichend Rechnung trage, sei nicht

eingeholt worden. Die KDK wie die NHK hätten sich nie zur Frage äussern können,

ob die Aussengestaltung im nördlichen Gestaltungsplangebiet dem Gesamtkontext

des Gartendenkmals "Platzspitzanlage" Rechnung trage, wie dies Art. 10

Abs. 3 lit. c des Gestaltungsplanes verlange. Auch zur

Höhenentwicklung der neuen Gebäudekörper und zu den überarbeiteten Durchgängen

habe die KDK nie Stellung nehmen können. Es wäre Aufgabe der NHK und der KDK

gewesen, vor Erteilung der Baubewilligung die Frage zu beantworten, ob das

Projekt unter gartendenkmalpflegerischen und gestalterischen Gesichtspunkten

den Vorgaben des kantonalen Gestaltungsplans entspricht. Im Vergleich zum modifizierten

Siegerprojekt habe das Bauprojekt Veränderungen erfahren, die nicht absehbar

gewesen seien und das Projekt gestalterisch massgeblich verändert hätten. Dies

betreffe etwa den Parkflügel und den Verzicht auf einen Neubau anstelle des

Kunstgewerbeflügels. Eine Pflicht zur Begutachtung habe auch deshalb bestanden,

weil sich die Raumbedürfnisse des Landesmuseums entscheidend verändert hätten.

Im Verzicht auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens der NHK und KDK liege

auch eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

Was die Begutachtung durch die EDK betreffe, so habe sich diese in ihrer

Stellungnahme vom 15. Juli 2007 zu verschiedenen Aspekten des Projekts

geäussert, nicht jedoch zur Form der neuen Baukörper und auch nicht zur Einordnung

und Gestaltung des Projekts. Die EDK habe kein Wort dazu verloren, ob das konkrete

Bauvorhaben von den Baumöglichkeiten des Gestaltungsplans in ausreichend

"schonender" Weise Gebrauch mache und ob weitergehende Änderungen

nötig seien, damit den Anforderungen von Art. 3 NHG entsprochen werde. Sie

habe damit den Gutachtensauftrag nicht in gesetzeskonformer Weise erfüllt.

4.2

Laut § 216

PBG bestellt der Regierungsrat eine oder mehrere Kommissionen von Sachverständigen,

die das Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes beraten (Abs. 1).

Der Regierungsrat überträgt ihnen wichtige Fragen von überkommunaler Bedeutung zur

Begutachtung (Abs. 2); es können ihnen auch weitere begutachtende Aufgaben

zugewiesen werden. Zu den Fragen von überkommunaler Bedeutung, zu denen sich

die Kommissionen äussern, gehören laut § 3 der Verordnung (des

Regierungsrats) über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom

12.

Januar 2005 (SachverständigenV; LS 702.111) Fragen der

Schutzwürdigkeit überkommunaler Schutzobjekte sowie Projekte des Kantons und

der Gemeinden für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von

überkommunaler Bedeutung. § 4 SachverständigenV regelt die Zuständigkeitsbereiche,

darunter denjenigen der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) und der

Denkmalpflegekommission (KDK).

4.2.1

In Anwendung dieser Bestimmungen haben die kantonale Denkmalpflegekommission

und die Natur- und Heimatschutzkommission mehrere Gutachten im Zusammenhang mit

der Erweiterung des Schweizerischen Landesmuseums erstellt. Die KDK hat sich in

ihrem Bericht Nr. 13-1997 zur Bedeutung der Anlage geäussert. Im Gutachten

Nr. 16-2003 nahm diese Kommission zu den Vorgaben des Gestaltungsplans für

das Erweiterungsprojekt des Schweizerischen Landesmuseums Stellung. Im

Anschluss an dieses Gutachten fanden mehrere Arbeitssitzungen statt, an denen

auch die Mitglieder der KDK, der NHK und der EDK teilnahmen; in der Folge

bearbeiteten die Architekten Christ & Gantenbein ihr Projekt weiter und

erarbeiteten gleichzeitig im Auftrag der Bauherrschaft zwei Varianten ("Erhaltung"

und "Integration") zum Wettbewerbsprojekt mit Lösungen zur Erhaltung

des Kunstgewerbeflügels. Zu diesen Projektvarianten nahm die KDK mit dem Bericht

09-2004 Stellung.

Die Natur- und

Heimatschutzkommission äusserte sich in ihrem Gutachten Nr. 22-2003 vom 26. August

2003.

zu den Auswirkungen des Siegerprojekts bzw. zu dem auf dieses Projekt

ausgerichteten Gestaltungsplan. Am 7. Februar 2004 erstellte die NHK das

Ergänzungsgutachten Nr. 01-2004 zu den Auswirkungen der Projektvarianten

"Siegerprojekt", "Siegerprojekt modifiziert",

"Erhaltung" und "Integration".

Da der Gestaltungsplan auf

das Wettbewerbsprojekt ausgerichtet war, haben sich die beiden kantonalen

Sachverständigenkommissionen in ihren Gutachten jeweils implizit auch zum

Projekt selber ausgesprochen. Insbesondere in den im Jahr 2004 erstellten Ergänzungsgutachten

nahmen die KDK und die NHK konkret zum modifizierten Siegerprojekt sowie den

beiden Projektvarianten "Erhaltung" und "Integration"

Stellung. Beide Kommissionen verlangten den Verzicht auf den Abbruch mit Neubau

des Kunstgewerbeflügels. Das Bauprojekt ist dieser Forderung mit der

vollständigen Erhaltung dieses Flügels (und des Gelenkbaus) und mit dem Verzicht

auf einen Neubau im Mantelbereich C des Gestaltungsplans vollständig nachgekommen.

Unter diesen Umständen liegt kein Verstoss gegen kantonales Recht vor, wenn auf

die Einholung eines weiteren Gutachtens durch die KDK und NHK zum Bauprojekt,

welches entsprechend den Forderungen der Kommission überarbeitet wurde,

verzichtet wurde. Wird wie hier vorab ein auf ein bestimmtes Bauvorhaben

abgestimmter Sondernutzungsplan (Gestaltungsplan) erlassen und anschliessend

das Baubewilligungsverfahren eingeleitet, so verlangt § 216 PBG keineswegs

eine Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission sowohl bei Erlass des

Sondernutzungsplans als auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens; dies auch

dann nicht, wenn das Bauprojekt – wie hier – gegenüber dem

ursprünglichen, dem Gestaltungsplan zugrunde liegenden Projekt "in nicht

grundlegender Weise" abweicht.

4.2.2

Da die Einholung einer weiteren Stellungnahme der

Sachverständigenkommissionen im Baubewilligungsverfahren rechtlich nicht

geboten war, ist auch der Einwand unbehelflich, der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die

Kommission mit Bestimmtheit einen Augenschein durchgeführt hätte, zu welchem

auch die Beschwerdeführerin eingeladen worden wäre. Es kommt hinzu, dass die

Stellungnahmen der kantonalen Sachverständigenkommissionen im Normalfall vor

dem baurechtlichen Entscheid eingeholt werden, also zu einem Zeitpunkt, da

noch keine verfahrensbeteiligte Dritte "bestehen" und solche

demzufolge auch nicht zu einem Augenschein eingeladen werden (können) (vgl. § 6

SachverständigenV). Im Fall des Bundesgerichtsurteils vom 14. November

2005.

(1P.368/2005, www.bger.ch) war die Situation insofern anders, als die

Einholung des Gutachtens vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde der heutigen

Beschwerdeführerin verlangt worden war und diese damit als

"Verfahrensbeteiligte" Anspruch auf Teilnahme am – später

durchgeführten – Augenschein der Kommission hatte.

4.3

Die EDK

gab am 11. Juni 2003 ein Gutachten zum damaligen Stand des Erweiterungsprojektes

ab. Am 15. Juli 2007 erstattete die Kommission ein Gutachten zum Sanierungsprojekt

des Altbaus und zum Erweiterungsneubau. Die gewählten Grundsätze bei der Sanierung

des Altbaus und deren Realisierung bezeichnete sie als

"ausgezeichnet". Hinsichtlich des Erweiterungsprojekts stellte sie

"mit Befriedigung" fest, dass ihre Anregungen aufgenommen und

umgesetzt worden seien, und sie "begrüsste" und unterstützte das Erweiterungsprojekt.

Zu einem weiteren Gutachten bestand überhaupt kein Anlass. Wenn sich die EDK

nicht explizit zur "Form der neuen Baukörper" äusserte und auch

"kein Wort verlor, ob das Bauvorhaben von den Baumöglichkeiten des

Gestaltungsplanes in ausreichend schonender Weise Gebrauch mache" und

keine "möglichen Alternativlösungen" aufzeigte, dann geschah dies – angesichts

der vorbehaltlosen Zustimmung zum Projekt – offensichtlich deshalb, weil

sie dies nicht als nötig erachtete.

Soweit die

Beschwerdeführerin eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966

über den Natur- und Heimatschutz geltend macht, weil keine weitere

Stellungnahme der EDK eingeholt worden sei, ist sie einerseits hierzu nicht

legitimiert (vgl. vorn E. 1) und ist anderseits diese Rüge auch inhaltlich

haltlos.

5.

5.1

Die Vorinstanz

lehnte die von der Beschwerdeführerin verlangte akzessorische Überprüfung des

kantonalen Gestaltungsplans Schweizerisches Landesmuseum ab. Sie hielt hierzu

fest, eine Änderung der Verhältnisse, welche das öffentliche Interesse an den

bestehenden Beschränkungen dahinfallen lasse, liege nicht vor. Zwar werde die

Geschossfläche gegenüber dem modifizierten Siegerprojekt um 32 % reduziert.

Auf den Sihlflügel und auf ein zweites Untergeschoss werde verzichtet. Die

Reduktion sei einerseits aufgrund der redimensionierten Platzanforderungen des

Museums möglich geworden, anderseits hätten aber auch die besser organisierte

Ausnützung des Altbaus und die Auslagerung von Teilflächen in ein neues Sammlungszentrum

in Affoltern zur Reduktion beigetragen. Die grösste Reduktion erfolge in den

Bereichen Empfang und Kommunikation (- 61 %) sowie

Betriebsinfrastruktur, Ausstellungsproduktion und Anlieferung

(- 52 %). Die Ausstellungsfläche sei gegenüber dem modifizierten

Siegerprojekt nur geringfügig verkleinert worden. Laut § 83 Abs. 2

PBG habe der Gestaltungsplan für die Projektierung einen angemessenen Spielraum

zu belassen. Dies sei auch beim vorliegenden Gestaltungsplan der Fall. Der Projektierungsspielraum

werde quantitativ durch die Bezeichnung der Baubereiche sowie einer maximalen

oberirdischen Baumasse von 113'000 m3 und qualitativ durch die

Vorgabe, dass die Weiterentwicklung des Projekts nicht zu einer Minderung der

architektonischen Qualität führen dürfe, beschränkt. Die Baumöglichkeiten

müssten nicht voll oder zu einem bestimmten Teil ausgeschöpft werden. Auch mit

dem Verzicht auf den Sihlflügel bewege sich das Projekt zweifelsohne im vom Gestaltungsplan

vorgegebenen Spielraum. Entgegen den rekurrentischen Behauptungen ermögliche

das Bauvorhaben einen geschlossenen Museumsrundgang, womit eines der Hauptziele

der Erweiterung erreicht werde. Der Erweiterungsbau für das Landesmuseum sei

nach wie vor dringend erforderlich, und auch die Schaffung eines geschlossenen

Museumsrundgangs erscheine immer noch sehr wünschenswert. Die Interessen hätten

sich keineswegs derart geändert, dass man infrage stellen müsse, ob die

Interessen an der Verwirklichung des Gestaltungsplans jene am Schutz des

Gullschen Landesmuseumsbaus und des Platzspitzparks noch überwiegen würden. Es

sei auch zu beachten, dass der Gestaltungsplan erst im Frühjahr 2006

rechtskräftig geworden sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit

sei bei vor so kurzer Zeit erlassenen Plänen erhöhte Zurückhaltung geboten.

Diesen Ausführungen hält

die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, die Bauherrschaft habe es sich

selber zuzuschreiben, dass nunmehr ein ganz anderes Projekt realisiert werden

soll, als bei der Ausarbeitung des Gestaltungsplans bzw. bei der Festlegung der

Baumöglichkeiten angenommen wurde. Die erhebliche Flächenreduktion finde nicht

nur unterirdisch statt, sondern mache sich auch oberirdisch markant bemerkbar. Die

bewilligte Erweiterung weise von ihrem Volumen her klare Unterschiede zu den

Bauvorstellungen bei Festsetzung des Gestaltungsplans auf. Zudem sei durchaus

möglich, dass sich die Geschossflächen noch zusätzlich reduzieren werden. Mit

der Reduktion der Platzbedürfnisse des Landesmuseums entfalle das Argument,

dass nur gerade ein Gestaltungsplan, der sich an den Dimensionen des

Siegerprojekts orientiere, den Bedürfnissen des Bundes gerecht werde. Der stark

reduzierte Erweiterungsbedarf stelle eine wesentliche Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse dar, welche es erlaube, nochmals zu prüfen, ob das dem Kantonalen

Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept angesichts der veränderten Sachlage

überhaupt noch eine sachgerechte Lösung darstelle. Die Vorinstanz hätte prüfen

müssen, ob der Gestaltungsplan gleich festgesetzt worden wäre, wenn damals

festgestanden hätte, dass die Baubedürfnisse des Landesmuseums ganz anders

aussehen würden als ursprünglich angenommen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob

angesichts der geänderten Raumbedürfnisse des Landesmuseums schonendere

Erweiterungsvarianten denkbar seien. Im Übrigen werde der

Projektierungsspielraum durch die Abweichungen vom modifizierten Siegerprojekt

gesprengt. Der geschlossene Museumsrundgang sei weder eine Vorgabe für den Architekturwettbewerb

gewesen und auch im Gestaltungsplan nicht erwähnt. Ein solcher Rundgang hätte

aus thematischer Sicht Sinn gemacht, wenn er dazu gedient hätte, dem Besucher

in logischer Folge die wichtigen Themen des Museums näher zu bringen; dieser

Grund entfalle jetzt, nachdem der Schwerpunkt auf individuelle

Wechselausstellungen gesetzt werden solle. Zudem sei ein Rundumschreiten auf

einem Stock nicht möglich, sondern es müssten Stufen überwunden werden.

Schliesslich setze ein Rundgang nicht ein Projekt voraus, das den schützenswerten

Platzspitzpark derart stark tangiere.

5.2

Nutzungspläne

sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

22.

Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Haben sich die Verhältnisse

erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls

angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Nutzungspläne und damit in engem Sachzusammenhang stehende

planerische Festlegungen im Anschluss an ihren Erlass anzufechten und ist eine

akzessorische Überprüfung, insbesondere im Baubewilligungsverfahren,

grundsätzlich ausgeschlossen. Eine akzessorische

Überprüfung von Nutzungsplänen wird nach der Rechtsprechung bei deren späteren

Anwendung nur dann zugelassen, "wenn sich der Betroffene bei Planerlass

noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte

und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu

verteidigen". Ferner lässt die Rechtsprechung eine Überprüfung zu,

wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen

seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche

Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen

dahingefallen sein könnte. Diese Präzisierung entspricht der

Überprüfungsbefugnis von Nutzungsplänen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG

(BGE 116 Ia 207; 127 I 103 E. 6b; VGr, 25. April 2007, VB.2007.00067,

E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

5.3

Zu Recht

macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei sich über die Auswirkungen

des Kantonalen Gestaltungsplans bei dessen Erlass am 19. November 2004

nicht im Klaren gewesen oder sie habe damals keine Möglichkeiten gehabt, ihre

Interessen zu verteidigen. Auch haben sich die gesetzlichen Voraussetzungen

seit Planerlass nicht geändert. Es haben sich aber auch die tatsächlichen

Verhältnisse seit Planerlass nicht in einer Weise geändert, dass das

öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplans dahingefallen

wäre. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Das öffentliche Interesse an der Erweiterung des Landesmuseums besteht

nach wie vor. Daran ändert nichts, dass das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende

modifizierte Siegerprojekt aus verschiedenen Gründen redimensioniert wurde,

nämlich infolge angepasster Platzanforderungen, aber offensichtlich auch

aufgrund der Kritik der Sachverständigenkommissionen des Bundes und des Kantons

Zürich. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der Gestaltungsplan

erst im Frühjahr 2006 rechtskräftig wurde und aus Gründen der Rechtssicherheit

und der Planbeständigkeit bei einem vor so kurzer Zeit erlassenen (Sonder-)Nutzungsplan

erhöhte Zurückhaltung geboten ist. Das kantonale Recht (§ 82 in Verbindung

mit § 87 PBG) sieht aus diesen Gründen denn auch vor, dass

Gestaltungspläne "frühestens fünf Jahre" nach ihrem Inkrafttreten

aufgehoben werden können. Der Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum lässt

– wie die Vorinstanz näher darlegt – entsprechend § 83 Abs. 2

PBG für die Projektierung einen "angemessenen" Spielraum, an welchen

sich das streitige Bauprojekt hält. Am öffentlichen Interesse an der

Erweiterung des Landesmuseums und damit am Gestaltungsplan, welcher hierfür die

spezialgesetzlichen Grundlagen schafft, hat sich nichts geändert. Zu Recht hat

die Vorinstanz eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans abgelehnt.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Projektierungsspielraums gemäss

Gestaltungsplan. Der Umstand, dass das Ausmass der zulässigen volumetrischen

und flächenmässigen Abweichungen in den Gestaltungsplanvorschriften nicht

ausdrücklich geregelt werde, heisse nicht, dass solche Abweichungen vom

Wettbewerbsprojekt unbeschränkt zulässig seien, sofern sie im Sinn von Art. 15

Abs. 2 GP analoge Qualitäten erreichten und die Einheitlichkeit und die

ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahrten. Damit würde der Bauherrschaft

ein nahezu unbeschränkter Freipass für Veränderungen gewährt. Diese Bestimmung

müsse im Licht von § 86 PBG und der damaligen Nutzungsvorstellungen der

Bauherrschaft ausgelegt werden. Abweichungen gegenüber dem Wettbewerbsprojekt

seien nur soweit erlaubt, als sie den Rahmen dessen wahrten, was gemeinhin

unter einem "angemessenen Projektierungsspielraum" verstanden werde.

Der Projektierungsspielraum bei Gestaltungsplänen sei immer bezogen auf die

Bauvorstellungen der Grundeigentümer zu beurteilen, die dem Gestaltungsprojekt zugrunde

lagen. Eine Reduktion der Geschossflächen um 32 % verbunden mit einer

markanten Volumenreduktion sprenge diesen Spielraum. Denn wäre basierend auf

dem bewilligten Projekt statt auf dem Wettbewerbsprojekt ein kantonaler

Gestaltungsplan mit den geltenden Baumöglichkeiten festgelegt worden, wäre der

Projektierungsspielraum offensichtlich als zu gross und der Gestaltungsplan als

raumplanerisch unzweckmässig bezeichnet worden. Der kantonale Gestaltungsplan sehe

damit durchaus ein "Minimalvolumen" vor. Das streitige Projekt, das

deutlich unter diesem Minimalvolumen bleibe, verstosse damit gegen Art. 15

Abs. 2 GP. Zudem erreiche die Aufstockung auf der Westseite mit einem zweiten

Geschoss nicht "analoge Qualitäten" im Sinn von Art. 15 Abs. 2

GP. Das zusätzliche Geschoss über dem Westflügel stelle im Vergleich zum

Wettbewerbsprojekt eine klare Verschlechterung dar. Jedenfalls diese Änderung

gegenüber dem modifizierten Wettbewerbsprojekt erweise sich damit als

gestaltungsplanwidrig.

6.2

6.2.1

Gemäss § 83 Abs. 1 Satz 1 PBG werden mit Gestaltungsplänen

für bestimmt umgrenzte Gebiete, Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die

Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Für die

Projektierung ist laut Abs. 2 ein angemessener Spielraum zu belassen. Wie

die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, kommt diesen Bestimmungen auch der

hier massgebende Kantonale Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum Zürich

nach. Im Bereich des Erweiterungsbaus wird der Gebäudemantel durch die im Plan

eingetragenen Mantellinien und die maximalen Höhenkoten bestimmt (Art. 5 Abs. 1

GP). Innerhalb des Gebäudemantels dürfen die Gebäude in ihrer vollen Höhe und

Länge bis an den Mantel gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 1

GP). Die oberirdische Baumasse wird durch Art. 7 Abs. 1 GP auf 45'000

m3 im Mantelbereich A, auf 43'000 m3 im Mantelbereich B

und auf 25'000 m3 im Mantelbereich C beschränkt. Wie Art. 15 Abs. 2

Satz 1 GP festhält, geht der Gestaltungsplan von einem Wettbewerbsprojekt

aus, welches das bestehende Museum, den Erweiterungsbau und die Platzspitzanlage

zu einem Ganzen zusammenfügt. Das Bauprojekt kann laut Satz 2 vom Wettbewerbsprojekt

abweichen; die Abweichungen müssen aber in ihrer architektonischen Erscheinung

analoge Qualitäten erreichen und insbesondere die Einheitlichkeit und die

ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahren.

Der Gestaltungsplan im Sinn

von §§ 83 ff. PBG darf keinen reinen Projektcharakter annehmen,

sondern hat einen angemessenen Projektierungsspielraum zu belassen (§ 83 Abs. 2

PBG). Auch wenn ihm – wie vorliegend – oft ein bestimmtes Projekt zugrunde

liegt, darf er hinsichtlich Gestaltung und Einordnung nicht bis in die

architektonische Detailplanung gehen, sondern muss grundsätzlich auch noch die

Verwirklichung anderer Projekte zulassen (Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan

nach zürcherischem Recht, Zürich 1985, S. 124 f.; Fritzsche/Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Auflage, Zürich 2006, S. 3-23 ff.).

Diesen Projektierungsspielraum respektiert der Gestaltungsplan Schweizerisches

Landesmuseum, indem er ausdrücklich vorsieht, dass das Bauprojekt vom Wettbewerbsprojekt

abweichen kann, sofern es in seiner architektonischen Erscheinung analoge

Qualitäten wie dieses erreicht und insbesondere die Einheitlichkeit und die

ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahrt (Art. 15 Abs. 2 GP).

Weiter hat sich das Bauprojekt an die oben erwähnten Gestaltungsplanvorschriften

wie beispielsweise Baumasse, Gebäudemantel usw. zu halten. Hingegen sehen diese

Vorschriften keine minimale Gebäudebegrenzung vor, was an sich in einem

Gestaltungsplan vorgeschrieben werden könnte (Eschmann, S. 121).

6.2.2

Das Bauprojekt hält sich an die durch den Gestaltungsplan bestimmten

maximalen äusseren Abmessungen (Gebäudemantel). Zu Recht hat die Vorinstanz die

Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verworfen, eine Verletzung des Projektierungsspielraums

liege schon deshalb vor, weil das Projekt gegenüber dem Wettbewerbsprojekt

bezüglich Geschossflächen und Volumen reduziert worden sei. Entscheidend ist

vielmehr, ob die Projektabweichungen Art. 15 Abs. 2 GP entsprechen, d.h.

vorliegend das Bauprojekt in seiner architektonischen Erscheinung analoge

Qualitäten wie das Wettbewerbsprojekt erreicht und insbesondere die

Einheitlichkeit und die ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahrt. Das

Bauprojekt entspricht dem modifizierten Wettbewerbsprojekt mit den bereits

erwähnten Abänderungen. Die Überarbeitung erfolgte vom gleichen Architektenteam

(Christ & Gantenbein) wie das Siegerprojekt. Das überarbeitete

Wettbewerbsprojekt (= Bauprojekt) wurde vom Juryausschuss begutachtet, welcher

dem Projekt hohe städtebauliche Qualität der Verschränkung von Alt und Neu mit

den vergrösserten Durchgängen zum Park beimass. Die Anforderungen von Art. 1

Abs. 2 GP sind zweifellos erfüllt; das Bauprojekt, d.h. das abgeänderte

modifizierte Wettbewerbsprojekt erreicht analoge architektonische Qualitäten

wie das modifizierte Wettbewerbsprojekt und wahrt wie Letzteres die

Einheitlichkeit und die ausgewogene Architektur der Gesamtanlage (vgl. auch

E. 8.4.2 hinten). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der

Anwendung von Art. 15 Abs. 2 GP der örtlichen Baubewilligungsbehörde

wie bei der Anwendung von § 238 PBG ein Beurteilungsspielraum zukommt, welchen

die Rechtsmittelbehörden zu respektieren haben (vgl. hierzu E. 8.4).

7.

7.1

Im

Rekursentscheid hat die Vorinstanz zum Einwand der Beschwerdeführerin, es wäre

unter Einhaltung der Gestaltungsplanvorschriften ein die Schutzobjekte und den

Platzspitzpark nachhaltiger respektierendes Projekt denkbar gewesen, ausgeführt,

es gehe im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht darum, nach ebenfalls

bewilligungsfähigen Alternativlösungen zu suchen. Die Interessenabwägung sei

bereits im Rahmen der Festsetzung des Gestaltungsplans vorgenommen worden. Die

Abwägung der Interessen an der Erweiterung des Landesmuseums und der Schaffung

eines geschlossenen Museumsrundgangs gegenüber demjenigen des Denkmalschutzes

habe zum Ergebnis geführt, dass die Eingriffe in die Schutzobjekte hinzunehmen

seien. Eine Verletzung von Art. 3 NHG liege nicht vor.

Gegen diese Ausführungen

wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz verkenne die Tragweite von Art. 3

NHG bzw. des Gestaltungsplans. Selbst wenn dieser Plan unverändert Bestand

hätte, wäre die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung des Projekts nicht frei.

Neben den Anforderungen des Gestaltungsplans sei auch das vorrangige

Bundesrecht zu beachten. Auch bei der baulichen Umsetzung eines Gestaltungsplans

sei stets zu prüfen, ob die tangierten Denkmalschutzobjekte im Sinn von Art. 3

NHG hinreichend geschont würden. Dies bringe es mit sich, dass von

Baumöglichkeiten nicht Gebrauch gemacht werden könne, wenn Schutzobjekte mit

einem anderen Projekt weniger stark beeinträchtigt würden. Hierzu müssten auch

Alternativprojekte geprüft werden. Dies gelte hier umso mehr, als wegen der

reduzierten Platzbedürfnisse des Museums das bewilligte Projekt nicht mehr als

einzige Erweiterungsmöglichkeit erscheine. Es seien andere Lösungen denkbar,

welche den Interessen an einer möglichst weitgehenden Erhaltung des

Platzspitzparks besser Rechnung trügen.

7.2

Neue

planungsrechtliche Festlegungen wie der Gestaltungsplan für das Schweizerische

Landesmuseum müssen der übergeordneten Planung (§ 16 PBG) sowie den Zielen

und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 3 RPG und § 18 PBG

entsprechen. Im Rahmen der Nutzungsplanung und den daran anschliessenden

Rechtsmittelverfahren ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die neue

Festlegung die Planungsgrundsätze beachtet, wonach sich Siedlungen, Bauten und

Anlagen in die Landschaft einordnen sollen (Art. 3 Abs. 2 lit. b

RPG) und wonach schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und

Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung zu bewahren sind (§ 18

Abs. 2 lit. l PBG). Bei Erfüllung einer Bundesaufgabe wie hier (Art. 2

lit. a NHG) greift zudem direkt Art. 3 NHG ein, wonach geschichtliche

Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen sind und, wo das allgemeine

Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben müssen. Allerdings

gelten diese Planungsgrundsätze nicht absolut, sondern sind im Zusammenhang mit

anderen, teilweise entgegengesetzten Zielsetzungen anzuwenden. Vorliegend sind

dies insbesondere Art. 3 Abs. 4 RPG, wonach für öffentliche und im

öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sachgerechte Standorte zu

bestimmen sind.

Der Gestaltungsplan als

Ergebnis dieser Interessenabwägung, die im (politischen) Planungsprozess

stattfindet und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft wird, kann

im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht mehr infrage gestellt werden

(BGE 131 II 103 E. 2.4.1 S. 110 mit Hinweisen). Wie bereits

aufgezeigt (vorn E. 5), liegen hier keine derartigen Gründe zu einer

akzessorischen Überprüfung des Gestaltungsplans vor. Zu Recht hat daher die Vorinstanz

den Einwand der Beschwerdeführerin abgelehnt, es sei im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens nach Alternativlösungen zu suchen. Daran ändert die

Reduktion des modifizierten Wettbewerbsprojektes und damit der Verzicht auf die

Ausschöpfung der gemäss Gestaltungsplan möglichen baulichen Ausnützungen

nichts, umso mehr, als diese Änderungen insgesamt eine weitergehende Schonung

der Schutzobjekte bedeuten. Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ist

(allein) zu prüfen, ob das Bauvorhaben bewilligungsfähig ist, d.h. vorab den

Bestimmungen des Gestaltungsplans entspricht (zum Verhältnis

Baubewilligungsverfahren – Gestaltungsplan [Stadion Zürich] vgl. VGr, 29. Juni

2007, VB.2006.00354, E. 4, www.vgrzh.ch; BGr, 28. Februar 2008,

1C_267/2007, E. 2.4, www.bger.ch).

8.

8.1

Die

Beschwerdeführerin rügt schliesslich das Fehlen einer rechtsgenügenden Gestaltung

und Einordnung. Art. 15 GP verlange ausdrücklich eine besonders gute

städtebauliche Gesamtwirkung und ein ausgewogenes Zusammenspiel des Erweiterungsbaus

mit den schutzwürdigen Bauten und Anlagen. Dies könne erst im

Baubewilligungsverfahren beurteilt werden. Es sei generell fraglich, ob bei

hochrangigen Denkmalschutzobjekten mit einer Gleichberechtigung von neuen und

alten Formensprachen überhaupt eine rechtsgenügende Gestaltung und Einordnung

erreicht werden könne. Gerade die "zentrale Brücke" als zentrales

Motiv des Projekts trage massgeblich dazu bei, dass kein ausgewogenes Zusammenspiel

zwischen Alt und Neu entstehe. Die verzerrte geometrische Komposition des

Erweiterungsbaus wirke im Vergleich zum Altbau unausgewogen und unruhig. Das

modifizierte Projekt stelle im Nahbereich eines Denkmalschutzobjekts von

nationaler Bedeutung die falsche Lösung dar.

Was die

Aussenraumgestaltung betreffe, so sei diese Frage mit der Stammbewilligung zu

entscheiden und es sei unzulässig, die abschliessende Beurteilung aufzuschieben

und einen überarbeiteten Umgebungsplan zu verlangen. Bereits heute lasse sich

aber sagen, dass die Umgebungsgestaltung den erhöhten Anforderungen des

Gestaltungsplans nicht gerecht werde. Der geplante Erweiterungsbau habe zur

Folge, dass der wichtigste Teil des Platzspitzparks auf einer Tiefe von 15 bis

50.

m mit Hochbauten überstellt und damit die im 19. Jahrhundert

entstandene Gestaltung des Gartens weitestgehend zerstört würde. Entgegen Art. 10

Abs. 3 lit. c GP stehe die Aussengestaltung im nördlichen

Gestaltungsplangebiet im Widerspruch zum Gesamtkontext des Gartendenkmals

Platzspitzanlage. Die Umgebungsgestaltung sei daher unter Beachtung der

gartendenkmalpflegerischen Grundsätze neu zu konzipieren. Die Erhaltung des

Kunstgewerbeflügels und der Verzicht auf einen hohen Kopfbau davor hätten eine

neue Situation geschaffen. Es entstehe keine "neue Präsenz" auf der Seite

des Museumshofs und umso wichtiger sei es, das Bestehende in möglichst eindrücklicher

Geschlossenheit zu zeigen. Mit Restaurant, markierten Fahrbahnen und einer Art

Hecke mit Durchlässen werde dies nicht erreicht, sondern der einheitliche

Charakter zerstört, und auch keine Hofwirkung erzeugt. Beim so genannten

Sihlplatz verbleibe kein Raum für eine parkartige Aufwertung. "Im Verein

mit der Zufahrt zum Anlieferungslift" bedeute dies, dass trotz der

Raumreduktion für einen grösseren und wichtigen Bereich die

denkmalpflegerischen Verbesserungen, wie sie durch die Jury und mit dem

Gestaltungsplan in Aussicht gestellt wurden, nicht erfolgen sollen, was

ebenfalls einen Mangel des Bauprojekts darstelle. Der Verzicht auf eine

Begrünung des so genannten Gartenhofs habe nichts mit der Sicht in den Park zu

tun, denn selbst im Bereich der neuen Sitzbank gehe die Sichtrichtung nicht in

die Tiefe des Parks und sei der Blickwinkel auf bestenfalls 45° beschränkt. Bei

der Planung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Ginkos selbst diesen

sehr beschränkten Durchblick auf fast nichts reduzierten. Zusammengefasst sei

festzustellen, dass das Bauprojekt auch unter gestalterischen Gesichtspunkten

dem Gestaltungsplan widerspreche.

8.2

Wie

gesehen, soll der Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum Zürich die Realisierung

des modifizierten Siegerprojektes Christ & Gantenbein, Basel, ermöglichen.

In Art. 15 Abs. 2 Satz 1 GP ist denn auch ausdrücklich

festgehalten, dass der Gestaltungsplan von diesem Wettbewerbsprojekt ausgehe,

welches das bestehende Museum, den Erweiterungsbau und die Platzspitzanlage zu

einem Ganzen zusammenfüge. Eine Abweichung vom Wettbewerbsprojekt ist zulässig,

muss laut Abs. 2 Satz 2 aber in seiner architektonischen Erscheinung

analoge Qualitäten erreichen und insbesondere die Einheitlichkeit und die

ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahren. Mit der Ausrichtung des Gestaltungsplans

auf das Wettbewerbsprojekt und dem hohen Konkretisierungsgrad wurde der Entscheid

über die Einordnung des Bauvorhabens in seine landschaftliche und bauliche

Umgebung zwangsläufig mit dem Gestaltungsplan vorweggenommen. Wenn Art. 15

Abs.1 GP eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung im Sinn (der

Arealüberbauungsanforderungen) von § 71 PBG und ein ausgewogenes

Zusammenspiel des Erweiterungsbaus mit den schutzwürdigen Bauten und Anlagen im

Sinn von § 238 Abs. 2 PBG verlangt, so impliziert dies, dass die für

die Festsetzung des Gestaltungsplans zuständige Behörde dem Wettbewerbsprojekt

diese Qualitäten attestiert. Im Erläuterungsbericht vom November 2004 zum

Gestaltungsplan wird zur Gestaltung denn auch ausdrücklich festgehalten:

"Das Siegerprojekt aus dem Wettbewerb ist (also) Richtmass für das

Qualitätsniveau des definitiven Projekts". Wenn die Beschwerdeführerin das

"Zusammenspiel" zwischen dem bestehenden Landesmuseum und dem in

einer modernen Formensprache gehaltenen Erweiterungsbau als unausgewogen

kritisiert, die "verzerrte geometrische Komposition des Erweiterungsbaus

im Vergleich zum Altbau" bemängelt und den durch die Detailgestaltung erzeugten

"störenden optischen Gegensatz zum historischen Museumsgebäude"

beklagt, so stellt sie damit – unzulässigerweise – die durch den

Gestaltungsplan vorgegebene Einordnung bzw. Gestaltung des Bauprojekts infrage

bzw. verlangt eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans, ohne dass

die Voraussetzungen hierfür gegeben wären (vgl. vorn E. 5). Der Hinweis

der Beschwerdeführerin, der Regierungsrat habe sich im Rekursverfahren gegen

die Festsetzung des Gestaltungsplans nicht zur Einordnung und zu den

architektonischen Qualitäten des modifizierten Siegerprojektes geäussert, ist

schon deshalb unbehelflich, weil dies offensichtlich im Rekursverfahren gar

nicht thematisiert wurde. Zudem wurde der Rekursentscheid nicht (bzw. von der

Beschwerdeführerin verspätet) angefochten und ist die im Dispositiv entschiedene

Abweisung der Rekurse in Rechtskraft erwachsen. Zu Recht hat es die Vorinstanz

abgelehnt, das dem modifizierten Siegerprojekt zugestandene "ausgewogene

Zusammenspiel" mit den schutzwürdigen Bauten und Anlagen im vorliegenden

Baubewilligungsverfahren infrage zu stellen. Im Übrigen kann auf die

überzeugende Beschreibung des Erweiterungsbaus durch die Vorinstanz verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Entscheid der

Vorinstanz, E. 9.2).

8.3

Aus dem

gleichen Grund ist insofern auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der

Aussenraumgestaltung nicht näher einzugehen, als diese einwendet, der geplante

Erweiterungsbau habe zur Folge, dass der wichtigste Teil des Platzspitzparkes

auf einer Tiefe von 15 bis 50 m mit Hochbauten überstellt werde und damit die

im 19. Jahrhundert entstandene Gestaltung des Gartens weitestgehend

zerstört würde. Die Anordnung der (Erweiterungs-)Bauten und deren mögliche

Volumina werden durch den Gestaltungsplan genau definiert. Damit bestimmt der

Gestaltungsplan auch den Umfang der Beanspruchung der Platzspitzparkanlage

durch die Erweiterungsbauten und kann dies im Baubewilligungsverfahren nicht (erneut)

infrage gestellt werden.

In diesem Zusammenhang kann

zudem festgehalten werden, dass der eingereichte Umgebungsplan ohne Weiteres

die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit erlaubt. Die Baubewilligung vom 3. Juni

2008.

setzt sich denn auch intensiv mit dem Umschwung und dem Park auseinander.

Die festgestellten Mängel sind untergeordneter Natur und ohne Weiteres korrigierbar,

weshalb die Bausektion der Stadt Zürich ohne Rechtsverletzung die Einreichung

eines überarbeiteten Umgebungsplans verlangen konnte (§ 321 PBG).

8.4

8.4.1

Im Übrigen geben die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen

die Gestaltung des Bauprojektes samt Umgebung einfach eine eigene

ästhetisch-architektonische Wertung wieder, ohne dass sich die abweichende

Auffassung der Bausektion des Stadtrates von Zürich als rechtsverletzend

erweisen würde. Dieser steht in Fragen der Einordnung ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft

deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die

kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es

nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es

seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,

E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

8.4.2

Das Bauprojekt ist aus dem Siegerprojekt des Projektwettbewerbs

hervorgegangen (vorn E. 3). Es wurde von den erwähnten kantonalen und

eidgenössischen Sachverständigenkommissionen begutachtet (vgl. vorn E. 4).

Das Bauprojekt wurde weiter vom Baukollegium der Stadt Zürich geprüft. Diese

Kommission besteht aus externen Fachleuten und Mitgliedern der Verwaltung und

berät den Stadtrat und die Baubewilligungsbehörden in Fragen des Städtebaus und

der Architektur. Das Baukollegium empfahl, das Vorprojekt vom Juryausschuss

begutachten zu lassen, was an einer Sitzung vom 22. Juni 2007 erfolgte.

Die anwesenden Mitglieder der Wettbewerbsjury, P. Zumthor und J.

Fosco-Oppenheim, attestierten dem Projekt hohe, dem Wettbewerb gleichkommende

architektonische Qualitäten. Das Bauprojekt ist vom entwerfenden Architekturbüro

des Siegerprojektes weiterentwickelt worden, mithin aus dem Siegerprojekt

hervorgegangen, welches gemäss Gestaltungsplan bzw. Erläuterungsbericht hierzu

"Richtmass für das Qualitätsniveau des definitiven Projekts"

darstellt. Namhafte Fachleute und Kommissionen haben dem Bauprojekt die

gleichen architektonischen Qualitäten wie dem Siegerprojekt zuerkannt. Wenn die

Bausektion des Stadtrates Zürich und die Vorinstanz unter diesen Umständen die

Voraussetzungen von Art. 15 GP als erfüllt erachteten, nämlich, dass eine

besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung im Sinn von § 71 PBG und ein

ausgewogenes Zusammenspiel des Erweiterungsbaus mit den schutzwürdigen Bauten

und Anlagen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG erreicht wird, so ist dies

überzeugend. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.

9.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die

Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG dem Beschwerdegegner Nr. 1 zuzusprechen. Angemessen ist eine solche in

der Höhe von Fr. 3'000.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner Nr. 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…