VB.2009.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00321
5. August 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11794)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00321
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.08.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligungsverweigerung von zwei Plakatwerbestellen in Wohnzone: Legitimation; Einordnung; Plakatierungskonzept.
Gesuchstellerin und damit Adressatin der Bauverweigerung war die Plakatierungsgesellschaft. Diese hat die Bauverweigerung hingenommen und hiergegen kein Rechtsmittel erhoben. Ihr gegenüber ist die Bauverweigerung rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin ist hingegen lediglich Grundeigentümerin und im Bewilligungsverfahren nicht als Baugesuchstellerin aufgetreten. Ihr Interesse besteht allein darin, dass die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums rechtlich beurteilt wird. Damit fehlt ihr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, kann doch das gegenüber der Gesuchstellerin abschlägig entschiedene Baugesuch nicht realisiert werden. Die Vorinstanz hätte aus diesen Gründen auf den Rekurs der Grundeigentümerin nicht eintreten dürfen (E. 1.2).
Die Beschwerde erweist sich zudem auch materiell als unbegründet:
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entbindet die Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines "Gesamtkonzepts" die Bewilligungsbehörden nicht von einer Einzelfallbeurteilung. Es geht deshalb grundsätzlich nicht an, Plakatstellen generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen. Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn ein Plakatierungskonzept die in Frage stehenden Situationen bereits so weit konkretisiert, dass es die Beurteilung des Einzelfalls vorwegnimmt (E. 6.3).
Vorliegend hat die Gemeinde indessen auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen und damit ihr Ermessen in Einordnungsfragen ausgeübt (E. 7.1).
Die Würdigung der Einordnungssituation erweist sich als nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 7.3).
Abweisung.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINZELFALLBEURTEILUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
GEMEINDEAUTONOMIE
GRUNDEIGENTÜMER
LEGITIMATION
PLAKATIERUNGSKONZEPT
PLAKATWERBESTELLE
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REKLAMETAFEL
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 54 S. 8
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00321
Entscheid
der 1. Kammer
vom 21. Oktober 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baukommission C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission C verweigerte mit Beschluss vom 15. Dezember
2008 der D AG als Gesuchstellerin die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung von zwei F12-Plakatwerbeträgern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01
und 02 in C.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der Grundeigentümerin A mit Eingabe vom
15.
Januar 2009 erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV mit
Entscheid vom 14. Mai 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Baukommission C sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge anzuweisen, die Baubewilligung zu erteilen. Eventuell sei
die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Frage
der Einordnung und Verkehrssicherheit sei zudem ein Augenschein durchzuführen.
Die Vorinstanz schloss am 2. Juli 2009 und die
Baukommission C am 3. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den
Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig.
1.2
Nach § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
der gleichlautenden Bestimmung von § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs und
zur Beschwerde gegen eine baurechtliche Bewilligung berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse muss zudem ein aktuelles sein. Gemäss
ständiger Rechtsprechung liegt kein aktuelles Interesse vor, wenn sich eine
Gemeinde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl sich die
Bauherrschaft mit der Ablehnung abgefunden hat (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 21 N. 64 mit
weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Denn nimmt ein Gesuchsteller die
Bauverweigerung hin, indem er dagegen innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist
kein Rechtsmittel einreicht, so wird der ablehnende Entscheid für ihn
rechtskräftig. Das Interesse läuft in diesen Fällen auf die Beantwortung einer
theoretischen Rechtsfrage hinaus, was kein zureichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse
darstellt.
Hier besteht eine vergleichbare rechtliche Konstellation.
Gesuchstellerin und damit Adressatin der Bauverweigerung war die D AG. Diese
hat die Bauverweigerung hingenommen und hiergegen kein Rechtsmittel erhoben; ihr
gegenüber ist die Bauverweigerung rechtskräftig geworden, und das Baugesuch
kann nicht realisiert werden. Es bedürfte eines neuen Baugesuchs, um das
Bauvorhaben, sofern die baurechtliche Bewilligung erteilt würde, zu
verwirklichen. Die Beschwerdeführerin ist lediglich Grundeigentümerin und im
Bewilligungsverfahren nicht als Baugesuchstellerin aufgetreten. Ihr Interesse
besteht allein darin, dass die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums rechtlich
beurteilt wird. Dies ist kein aktuelles Interesse, kann doch das
gegenüber der Gesuchstellerin abschlägig entschiedene Baugesuch nicht
realisiert werden. Die Vorinstanz hätte aus diesen Gründen auf den Rekurs der
Grundeigentümerin nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist daher schon aus
diesem Grund abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist
sie zudem auch materiell unbegründet.
2.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der D AG als Gesuchstellerin
die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei freistehenden
F12-Soleil-Plakatwerbeträgern mit wechselnder Fremdwerbung im Format 130 cm x
284.
cm auf zwei in der Wohnzone W2 40 % gelegenen Grundstücken an der E-Strasse
verweigert. Zur Begründung wurde sinngemäss angeführt, die Plakatwerbeträger
würden den Anforderungen an eine befriedigende Einordnung in den an die
Kernzone stossenden Wohnzonen nicht genügen. Zudem tangierten die geplanten
Reklameträger die Verkehrssicherheit, weil sie in der Nähe einer Schutzinsel
und einer Kurve für Ablenkung sorgten. Schliesslich würden sie den
Baulinienbereich entlang der E-Strasse empfindlich stören.
3.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
3.1
Die
Beurteilung, ob eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG entspricht,
hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und
mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Im Kontext mit Reklameanlagen
stellt sich vor allem die Frage, ob eine genügende Einordnung in die Umgebung
zu bejahen ist (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997
Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,
www.bger.ch).
3.2
Den
kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ
erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die
kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,
1.
November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
3.3
Dem
Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle
zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine
Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht
für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition
überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
4.
Bei der Anwendung von § 238
PBG kommt Reklameanlagen grundsätzlich keine Sonderstellung zu. Wie bei anderen
Bauten und Anlagen darf die Bewilligung für einen auf privatem Grund
anzubringenden Werbeträger nur verweigert werden, wenn das Bauvorhaben den
rechtlichen Vorschriften nicht entspricht (§ 320 PBG). Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass Plakatwerbung zum heutigen Wirtschaftsleben gehört und im
Rahmen der Gesetzgebung durch die Eigentumsgarantie sowie die
Wirtschaftsfreiheit geschützt ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, Rz. 10-14). Weil § 238
PBG kein Planungsinstrument ist, dürfen Reklameanlagen nach dieser Bestimmung
nur dort verhindert werden, wo sie sich nach den konkreten Umständen nicht befriedigend
in die bauliche Umgebung einordnen (RB 1997 Nr. 95 = BEZ 1997
Nr. 23; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
3.
A., Zürich 1999, N. 652).
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin begründet die Verweigerung der Bewilligung mangels befriedigender
Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG damit, dass nach geltender
Praxis der Baubehörde C in den Kernzonen lediglich betriebseigene Reklamen in unaufdringlich
wirkender Form und Grösse gestattet worden seien (Art. 8 Abs. 4 BZO).
In den Industrie- und Gewerbezonen von C seien bis anhin ebenfalls
betriebseigene Reklameanlagen und vereinzelt auch Plakatwerbeträger mit
wechselnder Fremdwerbung genehmigt worden. Die Baukommission C habe in der
heutigen Zusammensetzung aber keine Plakatwerbeträger mit wechselnder
Fremdwerbung mehr genehmigt. Dies, weil befürchtet werde, dass mit dem
Aufstellen einer Vielzahl von derartigen Plakatträgern an den ins Zentrum
führenden Strassen (E-Strasse, F-Strasse und G-Strasse) die befriedigende Gesamtwirkung
(§ 238 Abs. 1 PBG) für die an die Kernzone stossenden Wohnzonen
gesamthaft nicht mehr gewährleistet wäre.
Ein weiterer Grund für die ablehnende Haltung seitens der
Baubehörde sei der fehlende Einfluss auf die sich ständig wechselnden Plakate
auf den immerhin 130 cm x 284 cm grossen Plakatwänden. Reklameplakate wollten
Aufmerksamkeit erheischen. Dies liege in der Natur der Sache. Damit wirkten sie
aber im ansonsten intakten Baulinienbereich an der E-Strasse als echte
Fremdkörper, weshalb sie ebenfalls nicht genehmigungsfähig seien.
5.2
Dem hält
die Beschwerdeführerin entgegen, die geplanten Plakatwerbeträger würden in
keiner Weise dominant in Erscheinung treten. Der Grünbereich werde durch die
beiden Werbeträger höchstens marginal tangiert. Eine Sicht- oder Lärmschutzwand
gegen die E-Strasse, wie sie bei der gleich anschliessenden Reiheneinfamilienhaus-Überbauung
E-Strasse 03–04 bewilligt worden sei, würde den Baulinienbereich weit stärker
beeinträchtigen.
Würden die geplanten Plakatwerbeträger auf den
Grundstücken H-Strasse 05 und 06 wegen unbefriedigender Einordnung als nicht
bewilligungsfähig qualifiziert, so würden sich bei gleichem
Beurteilungsmassstab in der Gemeinde C und in einer Vielzahl weiterer Gemeinden
kaum mehr Standorte für Plakatstellen finden lassen, was denn auch das erklärte
Ziel der Baukommission C sei. Es könne nicht angehen, Plakatwerbeträger für
Fremdwerbung ausserhalb von Gewerbe- und Industriezonen generell auszuschliessen.
Die Praxis der Baukommission scheine im Übrigen noch wenig gefestigt und stark
von der jeweiligen Zusammensetzung abhängig. Nebst den bereits bestehenden
Plakatstellen entlang der E-Strasse seien auch im eigentlichen Dorfkern – in
der Kernzone – Plakatstellen anzutreffen, wie dies auch die Vorinstanz
festhalte.
6.
6.1
Die
Baubehörde begründet ihren Verweigerungsbeschluss im Wesentlichen damit, es sei
zu befürchten, dass mit dem Aufstellen einer Vielzahl von derartigen Plakatträgern
an den ins Zentrum führenden Strassen die befriedigende Gesamtwirkung für die
an die Kernzone stossenden Wohnzonen gesamthaft nicht mehr zu gewährleisten sei,
weshalb die Baukommission C in der heutigen Zusammensetzung keine
Plakatwerbewände mit wechselnder Fremdwerbung mehr genehmige.
6.2
Hierzu ist
festzuhalten, dass es zwar durchaus als nachvollziehbar erscheint, wenn die Gemeinde
in Wohnzonen höhere Anforderungen an die Einordnung stellt, je näher sich das
betreffende Bauvorhaben bei der Kernzone und damit dem Ortszentrum befindet.
Eine generelle Einschränkung der Baufreiheit findet in § 238 PBG jedoch
keine Stütze. Diese nach dem verfassungsmässigen Gebot der Verhältnismässigkeit
auszulegende Bestimmung lässt die Verweigerung eines Bauvorhabens aus
ästhetischen Gründen nur zu, wenn die konkrete bauliche Situation keine
befriedigende Gesamtwirkung erreichen lässt (VGr, 30. Juni 2004,
VB.2004.00052, E. 4.2, www.vgrzh.ch).
6.3
Da es
vorab Sache der Gemeindebehörden ist, die Zulässigkeit der streitigen Plakatstellen
in ästhetischer Sicht zu beurteilen, hat es die Gemeinde zwar in der Hand, das
Anbringen von Plakatstellen in Form eines Plakatierungskonzepts den gebotenen
ästhetischen Schranken
zu unterwerfen (BGE 128 I 3 E. 5b S. 18; VGr, 28. Januar
2004, VB.2003.00169, E. 2, www.vgrzh.ch). Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts entbindet die Regelung der Modalitäten der Plakatierung im
Rahmen eines "Gesamtkonzepts" die Bewilligungsbehörden jedoch nicht
von einer Einzelfallbeurteilung. Es geht deshalb grundsätzlich nicht an,
Plakatstellen generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation,
auszuschliessen (VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2, www.vgrzh.ch). Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn ein
Plakatierungskonzept die infrage stehenden Situationen bereits so weit
konkretisiert, dass es die Beurteilung des Einzelfalls vorwegnimmt (VGr, 13. Februar
2008, VB.2007.00541, E. 6.3; BGr, 8. Januar 2008,1C_12/2007,
E. 5.6, www.bger.ch).
6.4
Vorliegend
besteht in der Gemeinde C kein solches Plakatierungskonzept. Die Gemeinde
beruft sich indessen auf ihre langjährige Praxis, wonach in den Kernzonen lediglich
betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form und Grösse gestattet
worden seien und in den Wohnzonen an den ins Zentrum führenden Strassen – wie
ausgeführt – keine Plakatwerbeträger mit wechselnder Fremdwerbung mehr
genehmigt würden.
Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Praxis
der Baukommission scheine noch wenig gefestigt und offenbar stark von der
jeweiligen Zusammensetzung abhängig. Nebst bereits bewilligten Plakatstellen
entlang der E-Strasse seien auch im Dorfkern – in der Kernzone – Plakatstellen
anzutreffen.
Dieser Einwand erscheint nicht unbegründet, zumal die Vorinstanz
in E. 3 feststellte, dass selbst in der Kernzone bewilligte Plakatstellen
anzutreffen seien. Ob vorliegend tatsächlich von einer gefestigten Praxis
ausgegangen werden darf, ist somit fraglich. Dies kann jedoch insofern offenbleiben,
als der von der Gemeinde angewendete Grundsatz, wonach in Wohnzonen höhere
Anforderungen an die Einordnung zu stellen sind, je näher sich das betreffende
Bauvorhaben bei der Kernzone und damit dem Ortszentrum befindet, für sich
allein noch keine ausreichend konkretisierte Richtlinie darstellt, die einen
Verzicht auf eine einzelfallmässige Einordnungsbeurteilung zu rechtfertigen
vermöchte. Ein generelles Verbot von Reklametafeln an den ins Zentrum führenden
Strassen lässt sich damit jedenfalls nicht begründen.
7.
7.1
Indessen
hat die Gemeinde im Rahmen der Rekursvernehmlassung festgehalten, im fraglichen
Bereich der E-Strasse befänden sich auf mindestens 120 m weder Bauten noch
Anlagen. Dieser Freiraum sei ortsbaulich erwünscht. Er würde durch die
geplanten Plakatwerbeträger aufgelöst, was eine wesentliche Verschlechterung
gegenüber heute darstellen würde. Diese würden sich negativ auf den offenen und
bis anhin freien Baulinienbereich auswirken und damit ein negatives Präjudiz
schaffen.
Diese Erwägungen zur Begründung der
Bewilligungsverweigerung sind zwar kurz, aber insofern ausreichend, als sie sich
auf die konkrete Situation bei den anbegehrten Plakatwerbestellen beziehen. Entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde damit ihr Ermessen in
Einordnungsfragen ausgeübt und auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen.
7.2
Die
Vorinstanz hat hierzu erwogen, die geplanten Standorte der beiden Plakatstellen
befänden sich an der E-Strasse, einer rund 7 m breiten, einseitig mit einem
Trottoir versehenen, zur Zeit des Augenscheins wenig befahrenen Strasse, die
als Ausfallstrasse von C Richtung I führe. Die Umgebung sei in lockerer
Überbauung mit kleineren Wohnhäusern verschiedener Baustile überstellt und
werde stark durch die ausgedehnten Grünräume mit Wiesen, hochstämmigen Bäumen
und Büschen geprägt. In der näheren Umgebung befinde sich eine Hinweistafel zu
kirchlichen Gottesdiensten. Bewilligte Plakatstellen seien etwas weiter
entfernt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und in der Kernzone anzutreffen.
Insgesamt verfüge der Standort der geplanten Plakatstellen, obwohl zum
Siedlungsgebiet gehörend, über viele naturnahe Flächen. Es erscheine damit ohne
Weiteres nachvollziehbar, wenn die Gemeinde den teilweise noch vorhandenen
ländlichen Charakter schützen wolle, indem sie keine weiteren Plakatstellen bewillige.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die
Baurekurskommission habe im angefochtenen Entscheid die Anforderungen an eine
befriedigende Gesamtwirkung klar überspannt. Die beiden Plakatträger seien
keineswegs in einer ländlichen Idylle, sondern an einer stark befahrenen
Gemeindestrasse inmitten des Siedlungsgebiets geplant. Wieso die beiden Plakatstellen
am vorgesehenen Standort stören sollten, sei nicht nachvollziehbar. Es könne nicht
angehen, Plakatträger generell auszuschliessen, wo Stützmauern, Sicht- und Lärmschutzwände,
Garagenausfahrten etc. in ständiger Praxis bewilligt würden. Die beiden geplanten
Plakatwerbeträger würden in keiner Weise dominant in Erscheinung treten. Der Grünbereich
werde durch die beiden Werbeträger höchstens marginal tangiert. Eine Sicht- und
Lärmschutzwand gegen die E-Strasse, wie sie bei der gleich anschliessenden
Reiheneinfamilienhaus-Überbauung E-Strasse 03–04 bewilligt worden sei, würde
den Baulinienbereich weit stärker beeinträchtigen.
7.3
Wie die
bei den Akten liegenden Fotografien zeigen, erweist sich die Würdigung der
Einordnungssituation durch die Vorinstanz als nachvollziehbar und nicht
rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin beanstandet
zwar, dass die bei den Akten befindlichen Fotoansichten, auf welche die
Vorinstanz verweise, kein korrektes Bild vermitteln würden. Dazu ist jedoch festzuhalten,
dass diese Fotomontagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens seitens der
Bauherrin und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch von der Beschwerdeführerin
eingereicht und als Beweisofferten angeführt worden sind. Da zudem nicht
substanziiert dargelegt wird, inwiefern diese Fotoansichten kein korrektes Bild
von der unmittelbaren Umgebung der geplanten Standorte vermitteln sollen, ist
kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht hätte darauf abstellen dürfen.
Die Feststellung, der Standort verfüge über viele naturnahe
Flächen, ist zutreffend. Beide Standorte kämen auf einer grünen Böschung und
jeweils direkt vor einem Gebüsch zu liegen. Zudem befinden sich zwischen den
beiden Standorten einzelne hochstämmige Bäume. Daraus ergibt sich der von der
Vorinstanz umschriebene ländliche Charakter der unmittelbaren Umgebung. Dass
die Plakatstellen in diesem Umfeld als Fremdkörper erscheinen würden, ist daher
ohne Weiteres nachvollziehbar.
Zwar trifft zu, dass sich entlang der E-Strasse zahlreiche
Stützmauern, Sicht- und Lärmschutzwände etc. befinden. Auf dem
streitbetroffenen Strassenstück selbst finden sich allerdings keine solchen
Bauten. Vielmehr ist dieses von Grünflächen sowie von Büschen und Bäumen
geprägt. Unter diesen Umständen ist das Bestreben, den nur noch teilweise
vorhandenen ländlichen Charakter wenigstens auf dem betroffenen
Strassenabschnitt zu bewahren, nicht zu beanstanden. Dass bei der Reiheneinfamilienhaus-Überbauung
E-Strasse 03–04 eine Sicht- und Lärmschutzwand gegen die E-Strasse bewilligt wurde,
steht der Bauverweigerung der beiden Reklamestellen nicht entgegen. Dies zumal
Sicht- und Lärmschutzwände auflageweise begrünt werden können, was bei einer
Werbetafel gerade nicht möglich ist.
Schliesslich ist eine allgemeine Verbannung von
Plakatwerbestellen aus dem Gemeindegebiet von C nicht ersichtlich, da etwas
weiter entfernt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und selbst in der
Kernzone bewilligte Plakatstellen anzutreffen sind.
7.4
Die
Verweigerung der Baubewilligung erweist sich somit als vertretbar. Jedenfalls
liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht nach § 50
VRG korrigierend eingreifen müsste. Die Beschwerde erweist sich somit auch materiell
als unbegründet.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung bleibt ihr damit von vornherein versagt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…