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Entscheid

VB.2009.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00321

5. August 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11794)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission C verweigerte mit Beschluss vom 15. Dezember

2008 der D AG als Gesuchstellerin die baurechtliche Bewilligung für die

Erstellung von zwei F12-Plakatwerbeträgern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01

und 02 in C.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der Grundeigentümerin A mit Eingabe vom

15.

Januar 2009 erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV mit

Entscheid vom 14. Mai 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die Baukommission C sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolge anzuweisen, die Baubewilligung zu erteilen. Eventuell sei

die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Frage

der Einordnung und Verkehrssicherheit sei zudem ein Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz schloss am 2. Juli 2009 und die

Baukommission C am 3. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den

Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig.

1.2

Nach § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und

der gleichlautenden Bestimmung von § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs und

zur Beschwerde gegen eine baurechtliche Bewilligung berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse muss zudem ein aktuelles sein. Gemäss

ständiger Rechtsprechung liegt kein aktuelles Interesse vor, wenn sich eine

Gemeinde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl sich die

Bauherrschaft mit der Ablehnung abgefunden hat (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 21 N. 64 mit

weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Denn nimmt ein Gesuchsteller die

Bauverweigerung hin, indem er dagegen innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist

kein Rechtsmittel einreicht, so wird der ablehnende Entscheid für ihn

rechtskräftig. Das Interesse läuft in diesen Fällen auf die Beantwortung einer

theoretischen Rechtsfrage hinaus, was kein zureichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse

darstellt.

Hier besteht eine vergleichbare rechtliche Konstellation.

Gesuchstellerin und damit Adressatin der Bauverweigerung war die D AG. Diese

hat die Bauverweigerung hingenommen und hiergegen kein Rechtsmittel erhoben; ihr

gegenüber ist die Bauverweigerung rechtskräftig geworden, und das Baugesuch

kann nicht realisiert werden. Es bedürfte eines neuen Baugesuchs, um das

Bauvorhaben, sofern die baurechtliche Bewilligung erteilt würde, zu

verwirklichen. Die Beschwerdeführerin ist lediglich Grundeigentümerin und im

Bewilligungsverfahren nicht als Baugesuchstellerin aufgetreten. Ihr Interesse

besteht allein darin, dass die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums rechtlich

beurteilt wird. Dies ist kein aktuelles Interesse, kann doch das

gegenüber der Gesuchstellerin abschlägig entschiedene Baugesuch nicht

realisiert werden. Die Vorinstanz hätte aus diesen Gründen auf den Rekurs der

Grundeigentümerin nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist daher schon aus

diesem Grund abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist

sie zudem auch materiell unbegründet.

2.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der D AG als Gesuchstellerin

die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei freistehenden

F12-Soleil-Plakatwerbeträgern mit wechselnder Fremdwerbung im Format 130 cm x

284.

cm auf zwei in der Wohnzone W2 40 % gelegenen Grundstücken an der E-Strasse

verweigert. Zur Begründung wurde sinngemäss angeführt, die Plakatwerbeträger

würden den Anforderungen an eine befriedigende Einordnung in den an die

Kernzone stossenden Wohnzonen nicht genügen. Zudem tangierten die geplanten

Reklameträger die Verkehrssicherheit, weil sie in der Nähe einer Schutzinsel

und einer Kurve für Ablenkung sorgten. Schliesslich würden sie den

Baulinienbereich entlang der E-Strasse empfindlich stören.

3.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

3.1

Die

Beurteilung, ob eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG entspricht,

hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und

mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Im Kontext mit Reklameanlagen

stellt sich vor allem die Frage, ob eine genügende Einordnung in die Umgebung

zu bejahen ist (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997

Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,

www.bger.ch).

3.2

Den

kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ

erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die

kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,

1.

November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle

zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht

für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition

überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

4.

Bei der Anwendung von § 238

PBG kommt Reklameanlagen grundsätzlich keine Sonderstellung zu. Wie bei anderen

Bauten und Anlagen darf die Bewilligung für einen auf privatem Grund

anzubringenden Werbeträger nur verweigert werden, wenn das Bauvorhaben den

rechtlichen Vorschriften nicht entspricht (§ 320 PBG). Dabei gilt es zu

berücksichtigen, dass Plakatwerbung zum heutigen Wirtschaftsleben gehört und im

Rahmen der Gesetzgebung durch die Eigentumsgarantie sowie die

Wirtschaftsfreiheit geschützt ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, Rz. 10-14). Weil § 238

PBG kein Planungsinstrument ist, dürfen Reklameanlagen nach dieser Bestimmung

nur dort verhindert werden, wo sie sich nach den konkreten Umständen nicht befriedigend

in die bauliche Umgebung einordnen (RB 1997 Nr. 95 = BEZ 1997

Nr. 23; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

3.

A., Zürich 1999, N. 652).

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin begründet die Verweigerung der Bewilligung mangels befriedigender

Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG damit, dass nach geltender

Praxis der Baubehörde C in den Kernzonen lediglich betriebseigene Reklamen in unaufdringlich

wirkender Form und Grösse gestattet worden seien (Art. 8 Abs. 4 BZO).

In den Industrie- und Gewerbezonen von C seien bis anhin ebenfalls

betriebseigene Reklameanlagen und vereinzelt auch Plakatwerbeträger mit

wechselnder Fremdwerbung genehmigt worden. Die Baukommission C habe in der

heutigen Zusammensetzung aber keine Plakatwerbeträger mit wechselnder

Fremdwerbung mehr genehmigt. Dies, weil befürchtet werde, dass mit dem

Aufstellen einer Vielzahl von derartigen Plakatträgern an den ins Zentrum

führenden Strassen (E-Strasse, F-Strasse und G-Strasse) die befriedigende Gesamtwirkung

(§ 238 Abs. 1 PBG) für die an die Kernzone stossenden Wohnzonen

gesamthaft nicht mehr gewährleistet wäre.

Ein weiterer Grund für die ablehnende Haltung seitens der

Baubehörde sei der fehlende Einfluss auf die sich ständig wechselnden Plakate

auf den immerhin 130 cm x 284 cm grossen Plakatwänden. Reklameplakate wollten

Aufmerksamkeit erheischen. Dies liege in der Natur der Sache. Damit wirkten sie

aber im ansonsten intakten Baulinienbereich an der E-Strasse als echte

Fremdkörper, weshalb sie ebenfalls nicht genehmigungsfähig seien.

5.2

Dem hält

die Beschwerdeführerin entgegen, die geplanten Plakatwerbeträger würden in

keiner Weise dominant in Erscheinung treten. Der Grünbereich werde durch die

beiden Werbeträger höchstens marginal tangiert. Eine Sicht- oder Lärmschutzwand

gegen die E-Strasse, wie sie bei der gleich anschliessenden Reiheneinfamilienhaus-Überbauung

E-Strasse 03–04 bewilligt worden sei, würde den Baulinienbereich weit stärker

beeinträchtigen.

Würden die geplanten Plakatwerbeträger auf den

Grundstücken H-Strasse 05 und 06 wegen unbefriedigender Einordnung als nicht

bewilligungsfähig qualifiziert, so würden sich bei gleichem

Beurteilungsmassstab in der Gemeinde C und in einer Vielzahl weiterer Gemeinden

kaum mehr Standorte für Plakatstellen finden lassen, was denn auch das erklärte

Ziel der Baukommission C sei. Es könne nicht angehen, Plakatwerbeträger für

Fremdwerbung ausserhalb von Gewerbe- und Industriezonen generell auszuschliessen.

Die Praxis der Baukommission scheine im Übrigen noch wenig gefestigt und stark

von der jeweiligen Zusammensetzung abhängig. Nebst den bereits bestehenden

Plakatstellen entlang der E-Strasse seien auch im eigentlichen Dorfkern – in

der Kernzone – Plakatstellen anzutreffen, wie dies auch die Vorinstanz

festhalte.

6.

6.1

Die

Baubehörde begründet ihren Verweigerungsbeschluss im Wesentlichen damit, es sei

zu befürchten, dass mit dem Aufstellen einer Vielzahl von derartigen Plakatträgern

an den ins Zentrum führenden Strassen die befriedigende Gesamtwirkung für die

an die Kernzone stossenden Wohnzonen gesamthaft nicht mehr zu gewährleisten sei,

weshalb die Baukommission C in der heutigen Zusammensetzung keine

Plakatwerbewände mit wechselnder Fremdwerbung mehr genehmige.

6.2

Hierzu ist

festzuhalten, dass es zwar durchaus als nachvollziehbar erscheint, wenn die Gemeinde

in Wohnzonen höhere Anforderungen an die Einordnung stellt, je näher sich das

betreffende Bauvorhaben bei der Kernzone und damit dem Ortszentrum befindet.

Eine generelle Einschränkung der Baufreiheit findet in § 238 PBG jedoch

keine Stütze. Diese nach dem verfassungsmässigen Gebot der Verhältnismässigkeit

auszulegende Bestimmung lässt die Verweigerung eines Bauvorhabens aus

ästhetischen Gründen nur zu, wenn die konkrete bauliche Situation keine

befriedigende Gesamtwirkung erreichen lässt (VGr, 30. Juni 2004,

VB.2004.00052, E. 4.2, www.vgrzh.ch).

6.3

Da es

vorab Sache der Gemeindebehörden ist, die Zulässigkeit der streitigen Plakatstellen

in ästhetischer Sicht zu beurteilen, hat es die Gemeinde zwar in der Hand, das

Anbringen von Plakatstellen in Form eines Plakatierungskonzepts den gebotenen

ästhetischen Schranken

zu unterwerfen (BGE 128 I 3 E. 5b S. 18; VGr, 28. Januar

2004, VB.2003.00169, E. 2, www.vgrzh.ch). Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts entbindet die Regelung der Modalitäten der Plakatierung im

Rahmen eines "Gesamtkonzepts" die Bewilligungsbehörden jedoch nicht

von einer Einzelfallbeurteilung. Es geht deshalb grundsätzlich nicht an,

Plakatstellen generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation,

auszuschliessen (VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2, www.vgrzh.ch). Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn ein

Plakatierungskonzept die infrage stehenden Situationen bereits so weit

konkretisiert, dass es die Beurteilung des Einzelfalls vorwegnimmt (VGr, 13. Februar

2008, VB.2007.00541, E. 6.3; BGr, 8. Januar 2008,1C_12/2007,

E. 5.6, www.bger.ch).

6.4

Vorliegend

besteht in der Gemeinde C kein solches Plakatierungskonzept. Die Gemeinde

beruft sich indessen auf ihre langjährige Praxis, wonach in den Kernzonen lediglich

betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form und Grösse gestattet

worden seien und in den Wohnzonen an den ins Zentrum führenden Strassen – wie

ausgeführt – keine Plakatwerbeträger mit wechselnder Fremdwerbung mehr

genehmigt würden.

Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Praxis

der Baukommission scheine noch wenig gefestigt und offenbar stark von der

jeweiligen Zusammensetzung abhängig. Nebst bereits bewilligten Plakatstellen

entlang der E-Strasse seien auch im Dorfkern – in der Kernzone – Plakatstellen

anzutreffen.

Dieser Einwand erscheint nicht unbegründet, zumal die Vorinstanz

in E. 3 feststellte, dass selbst in der Kernzone bewilligte Plakatstellen

anzutreffen seien. Ob vorliegend tatsächlich von einer gefestigten Praxis

ausgegangen werden darf, ist somit fraglich. Dies kann jedoch insofern offenbleiben,

als der von der Gemeinde angewendete Grundsatz, wonach in Wohnzonen höhere

Anforderungen an die Einordnung zu stellen sind, je näher sich das betreffende

Bauvorhaben bei der Kernzone und damit dem Ortszentrum befindet, für sich

allein noch keine ausreichend konkretisierte Richtlinie darstellt, die einen

Verzicht auf eine einzelfallmässige Einordnungsbeurteilung zu rechtfertigen

vermöchte. Ein generelles Verbot von Reklametafeln an den ins Zentrum führenden

Strassen lässt sich damit jedenfalls nicht begründen.

7.

7.1

Indessen

hat die Gemeinde im Rahmen der Rekursvernehmlassung festgehalten, im fraglichen

Bereich der E-Strasse befänden sich auf mindestens 120 m weder Bauten noch

Anlagen. Dieser Freiraum sei ortsbaulich erwünscht. Er würde durch die

geplanten Plakatwerbeträger aufgelöst, was eine wesentliche Verschlechterung

gegenüber heute darstellen würde. Diese würden sich negativ auf den offenen und

bis anhin freien Baulinienbereich auswirken und damit ein negatives Präjudiz

schaffen.

Diese Erwägungen zur Begründung der

Bewilligungsverweigerung sind zwar kurz, aber insofern ausreichend, als sie sich

auf die konkrete Situation bei den anbegehrten Plakatwerbestellen beziehen. Entgegen

der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde damit ihr Ermessen in

Einordnungsfragen ausgeübt und auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen.

7.2

Die

Vorinstanz hat hierzu erwogen, die geplanten Standorte der beiden Plakatstellen

befänden sich an der E-Strasse, einer rund 7 m breiten, einseitig mit einem

Trottoir versehenen, zur Zeit des Augenscheins wenig befahrenen Strasse, die

als Ausfallstrasse von C Richtung I führe. Die Umgebung sei in lockerer

Überbauung mit kleineren Wohnhäusern verschiedener Baustile überstellt und

werde stark durch die ausgedehnten Grünräume mit Wiesen, hochstämmigen Bäumen

und Büschen geprägt. In der näheren Umgebung befinde sich eine Hinweistafel zu

kirchlichen Gottesdiensten. Bewilligte Plakatstellen seien etwas weiter

entfernt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und in der Kernzone anzutreffen.

Insgesamt verfüge der Standort der geplanten Plakatstellen, obwohl zum

Siedlungsgebiet gehörend, über viele naturnahe Flächen. Es erscheine damit ohne

Weiteres nachvollziehbar, wenn die Gemeinde den teilweise noch vorhandenen

ländlichen Charakter schützen wolle, indem sie keine weiteren Plakatstellen bewillige.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die

Baurekurskommission habe im angefochtenen Entscheid die Anforderungen an eine

befriedigende Gesamtwirkung klar überspannt. Die beiden Plakatträger seien

keineswegs in einer ländlichen Idylle, sondern an einer stark befahrenen

Gemeindestrasse inmitten des Siedlungsgebiets geplant. Wieso die beiden Plakatstellen

am vorgesehenen Standort stören sollten, sei nicht nachvollziehbar. Es könne nicht

angehen, Plakatträger generell auszuschliessen, wo Stützmauern, Sicht- und Lärmschutzwände,

Garagenausfahrten etc. in ständiger Praxis bewilligt würden. Die beiden geplanten

Plakatwerbeträger würden in keiner Weise dominant in Erscheinung treten. Der Grünbereich

werde durch die beiden Werbeträger höchstens marginal tangiert. Eine Sicht- und

Lärmschutzwand gegen die E-Strasse, wie sie bei der gleich anschliessenden

Reiheneinfamilienhaus-Überbauung E-Strasse 03–04 bewilligt worden sei, würde

den Baulinienbereich weit stärker beeinträchtigen.

7.3

Wie die

bei den Akten liegenden Fotografien zeigen, erweist sich die Würdigung der

Einordnungssituation durch die Vorinstanz als nachvollziehbar und nicht

rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin beanstandet

zwar, dass die bei den Akten befindlichen Fotoansichten, auf welche die

Vorinstanz verweise, kein korrektes Bild vermitteln würden. Dazu ist jedoch festzuhalten,

dass diese Fotomontagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens seitens der

Bauherrin und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch von der Beschwerdeführerin

eingereicht und als Beweisofferten angeführt worden sind. Da zudem nicht

substanziiert dargelegt wird, inwiefern diese Fotoansichten kein korrektes Bild

von der unmittelbaren Umgebung der geplanten Standorte vermitteln sollen, ist

kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht hätte darauf abstellen dürfen.

Die Feststellung, der Standort verfüge über viele naturnahe

Flächen, ist zutreffend. Beide Standorte kämen auf einer grünen Böschung und

jeweils direkt vor einem Gebüsch zu liegen. Zudem befinden sich zwischen den

beiden Standorten einzelne hochstämmige Bäume. Daraus ergibt sich der von der

Vorinstanz umschriebene ländliche Charakter der unmittelbaren Umgebung. Dass

die Plakatstellen in diesem Umfeld als Fremdkörper erscheinen würden, ist daher

ohne Weiteres nachvollziehbar.

Zwar trifft zu, dass sich entlang der E-Strasse zahlreiche

Stützmauern, Sicht- und Lärmschutzwände etc. befinden. Auf dem

streitbetroffenen Strassenstück selbst finden sich allerdings keine solchen

Bauten. Vielmehr ist dieses von Grünflächen sowie von Büschen und Bäumen

geprägt. Unter diesen Umständen ist das Bestreben, den nur noch teilweise

vorhandenen ländlichen Charakter wenigstens auf dem betroffenen

Strassenabschnitt zu bewahren, nicht zu beanstanden. Dass bei der Reiheneinfamilienhaus-Überbauung

E-Strasse 03–04 eine Sicht- und Lärmschutzwand gegen die E-Strasse bewilligt wurde,

steht der Bauverweigerung der beiden Reklamestellen nicht entgegen. Dies zumal

Sicht- und Lärmschutzwände auflageweise begrünt werden können, was bei einer

Werbetafel gerade nicht möglich ist.

Schliesslich ist eine allgemeine Verbannung von

Plakatwerbestellen aus dem Gemeindegebiet von C nicht ersichtlich, da etwas

weiter entfernt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und selbst in der

Kernzone bewilligte Plakatstellen anzutreffen sind.

7.4

Die

Verweigerung der Baubewilligung erweist sich somit als vertretbar. Jedenfalls

liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht nach § 50

VRG korrigierend eingreifen müsste. Die Beschwerde erweist sich somit auch materiell

als unbegründet.

8.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung bleibt ihr damit von vornherein versagt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…