Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00324

18. November 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11978)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der C GmbH die baurechtliche Bewilligung für eine

Nutzungsänderung der bisher zu Wohnzwecken vermieteten 3-Zimmerwohnung im

ersten Dachgeschoss der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.

Diese soll der (flächenmässigen) Erweiterung der im Unter-, Erd- und ersten

Obergeschoss ansässigen Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens dienen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess A mit Eingabe vom 12. Januar

2009.

Rekurs an die Baurekurskommission I erheben, welche diesen mit Entscheid

vom 15. Mai 2009 abwies.

III.

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 17. Juni 2009

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Aufhebung des

Entscheids der Baurekurskommission I vom 15. Mai 2009 sowie des

Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich vom 10. Dezember 2008; ferner

sei die Baurekurskommission anzuweisen, für die Spielplatznutzung der Kindertagesstätte

zusätzliche Auflagen festzulegen, welche der Einschränkung und der

Voraussehbarkeit der Lärmemissionen dienen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Bausektion der Stadt Zürich am 18. August 2009

und die privaten Beschwerdegegnerinnen am 3. September 2009 beantragten

Abweisung der Beschwerde; Letztere ersuchten zudem um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2008 wurde A

zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-

aufgefordert, welchen sie am 23. September 2009 fristgerecht bezahlt hat.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

I zuständig und die Beschwerdeführerin gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu § 338a Abs. 1 PBG

ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG zu verweisen. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der massgebliche Sachverhalt

geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren

auf die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung der Tagesprogramme

der Kindertagesstätte verzichtet werden konnte. Das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin wurde dadurch nicht verletzt. Aus demselben Grund erübrigt

sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Durchführung eines Augenscheins

und die Einholung dieser Dokumente (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32

mit Hinweisen).

3.

Das streitbetroffene Grundstück an der F-Strasse 02 liegt

nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der

zweigeschossigen Wohnzone W2 mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % und

ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Mit Entscheid vom 16. Mai

2007.

bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der Bauherrschaft die Umnutzung

der im Unter-, Erd- und ersten Obergeschoss situierten Büros und Arztpraxen in

eine Kindertagesstätte bzw. einen Kindergarten. Gleichzeitig wurde für die

Befreiung vom vorgeschriebenen Wohnanteil eine Ausnahmebewilligung erteilt. Mit

Entscheid vom 4. Dezember 2007 wurden zudem einzelne Elemente des Aussenbereichs

(Holzumzäunung, Parkierung und Klettergerüst) bewilligt. Gegen diesen Entscheid

erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an die Baurekurskommission, zog diesen

jedoch wieder zurück. Im vorliegenden Verfahren wehrt sich die

Beschwerdeführerin nun gegen die baurechtliche Bewilligung für die

Nutzungsänderung der bisher zu Wohnzwecken vermieteten 3-Zimmerwohnung im

ersten Dachgeschoss der Liegenschaft, welche der (flächenmässigen) Erweiterung

der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens dienen soll.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bewilligte Nutzungsänderung sei

nicht zonenkonform und verursache unzulässige Immissionen. Die

Kindertagesstätte mit 30 bis 40 Kindern sei als störender Betrieb zu

qualifizieren, verursachten doch die spielenden Kinder sowie der Zubring- und

Abholdienst erhebliche Lärmemissionen.

4.2

Wohnzonen sind keine einheitliche Erscheinung. Sie sind in erster Linie für

Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die

mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur

eigentlichen Wohnfläche stehen (§ 52 Abs. 1 PBG). Die kommunale Bau-

und Zonenordnung kann in Wohnzonen mässig störende Betriebe zulassen; stark

störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind

hingegen nicht zulässig (§ 52 Abs. 3 PBG). Ferner können Gemeinden in

ihrer Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne

Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zulassen,

vorschreiben oder beschränken (§ 49a Abs. 3 PBG). Die Stadt Zürich

hat von dieser kommunalen Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und einen

Wohnanteilplan erlassen, in welchem ein Mindestwohnflächenanteil vorgeschrieben

wird. Zudem sind in der Stadt Zürich gemäss Art. 16 Abs. 1 BZO in

Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90 % nebst Wohnungen nur nicht störende

Betriebe zulässig. In die Auslegung von solchen kompetenzgemäss erlassenen

kommunalen Vorschriften durch die Gemeindebehörden darf nach ständiger

Rechtsprechung nicht eingegriffen werden, wenn sie vertretbar und nicht

rechtsverletzend ist; die kantonalen Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb

bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai

1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

4.3

Bezüglich der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und

seit je getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und

stark störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV) dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung

mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter

lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und

seinen Ausführungsbestimmungen.

Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht,

haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht verloren

(BGE 123 II 560 E. 3c; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994 Nr. 73; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich

1999, Rz. 550 f.). Bei der Beurteilung der Zonenkonformität verlangt das

Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass eine Baute oder Anlage nicht nur

hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer

raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passt (funktionale

Betrachtungsweise). Auch Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und

seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb zonenwidrig sein, wenn

sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen, das heisst in Bezug auf

reine Wohnzonen nicht der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse von

Quartierbewohnern dienen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 11-41). Dieses Erfordernis gilt

aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck auch dort,

wo es in der Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist (VGr, 24. Januar

1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB 1997 Nr. 65]).

4.4

Für die Beurteilung der Zonenkonformität einer

Nutzung ist von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen, welcher die

Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel für einen wirtschaftlichen

Zweck und damit jede Art von Arbeitsplatznutzung umfasst (VGr, 9. Dezember

1998, BEZ 1999 Nr. 1; Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und

Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 160). Bei der von der

Beschwerdegegnerin 1 betriebenen Kindertagesstätte handelt es sich um einen

Betrieb im hier interessierenden Zusammenhang. Es ist somit zu prüfen, ob die

Nutzung der Liegenschaft als Kindertagesstätte bzw. Kindergarten mit dem

Zonenzweck vereinbar ist.

Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung, in der neue

Familienmodelle (Alleinerziehende, Berufstätigkeit von beiden Elternteilen,

fehlende Möglichkeiten innerfamiliärer Kinderbetreuung) auch neue Bedürfnisse

bei der Betreuung von Kindern auslösen, besteht eine steigende Nachfrage nach

Kindertagesstätten bzw. Kindergärten mit professioneller Ganztagesbetreuung,

welche der organisatorischen Entlastung von Familien dienen und damit Eltern

die Berufstätigkeit ermöglichen (vgl. zur demografischen Entwicklung: Botschaft

zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom

20.

Mai 2009 [BBl 2009, 4738 ff. und 4770 f.]). Auch wenn die

Kindertagesstätte – wie die privaten Beschwerdegegnerinnen ausführen – von

vielen Eltern in Anspruch genommen wird, welche in den nahe gelegenen Spitälern

und Heimen arbeiten, ändert dies nichts daran, dass sie auch den Bewohnern des

Quartiers offensteht und aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung der

Befriedigung eines "täglichen Bedürfnisses" dient.

Die Nutzung einer Liegenschaft als Kindertagesstätte bzw.

als Kindergarten ist mit der Wohnnutzung eng verwandt. Anstelle der Eltern

erfolgt die Betreuung der Kinder durch die Kindertagesstätte bzw. den

Kindergarten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Lärm von Kindern, die in

Nachbargärten, Innenhöfen oder dem Trottoir spielen, für ein Wohnquartier geradezu

typisch ist und von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen

Wohnzone, als ortsüblich und weniger als störend empfunden wird (BGr, 15. Mai

2001,1A.282/2000, E. 5b, www.bger.ch). Die Nutzung der Liegenschaft als

Kindertagesstätte bzw. Kindergarten und damit auch deren räumliche Erweiterung

ist somit von der Bausektion der Stadt Zürich ohne Rechtsverletzung als mit dem

Zonenzweck vereinbar qualifiziert worden.

4.5

Die umstrittene Nutzungsänderung ist zudem unter lärmschutzrechtlichen

Aspekten zu beurteilen. Bei der Erweiterung der Kindertagesstätte bzw. des

Kindergartens handelt es um eine Änderung einer neurechtlichen Anlage. Eine

solche Änderung wird gegenüber der erstmaligen Erstellung einer Anlage in

keiner Weise privilegiert, weshalb alle Anforderungen zu beachten sind, welche

an eine Neuanlage gestellt werden (Art. 8 Abs. 4 LSV). Im

vorliegenden Fall sind somit die Lärmemissionen einer neuen Anlage im Sinn von Art. 25

Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV zu beurteilen.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. b LSV dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch

diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der

Umgebung nicht überschreiten; zudem müssen die Lärmemissionen unabhängig von

der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt werden, als dies technisch

und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).

Für die vorliegend zu beurteilende Art von Lärm hat der

Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Planungswerte

festgelegt. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf

das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 19 und Art. 23 USG

genannten Kriterien zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie im

vorliegenden Fall die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein

Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung

höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms,

Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die

Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen

(BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb; BGr, 4. März 2002,

1A.73/2001, E. 2.2, www.bger.ch).

4.6

Zur Lärmvorbelastung ist festzuhalten, dass die streitbetroffene

Liegenschaft aufgrund der stark befahrenen F-Strasse einer Lärmbelastung von 69

dB (Tag) bzw. 62 dB (Nacht) ausgesetzt und der Lärmempfindlichkeitsstufe III

zugeteilt ist. Der Zubring- und Abholdienst führt somit im vorliegenden Fall

nicht zu einer merklichen Erhöhung des Motorfahrzeugverkehrs.

In Bezug auf den Charakter des Lärms ist zu

berücksichtigen, dass es Lärmimmissionen gibt, die zur Wohnnutzung gehören, und

von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als

ortsüblich und weniger als störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere

der Lärm spielender Kinder (vgl. diesbezüglich auch E. 4.4 mit weiteren

Hinweisen). Zudem ist die Kindertagesstätte bzw. der Kindergarten nur von

Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet, die allgemeine

Mittagsruhe zu beachten sowie die Spielplatznutzung auf drei Halbtage in der

Woche beschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die

Nutzung der Liegenschaft als Kindertagesstätte bzw. Kindergarten und damit auch

deren Erweiterung für die benachbarten Anwohner nicht mehr als geringfügige Störungen

verursacht und die Planungswerte damit eingehalten sind.

4.7

Es bleibt zu prüfen, ob die Emissionen durch zusätzliche vorsorgliche

Massnahmen begrenzt werden könnten (Art. 11 Abs. 2 USG). Die

Beschwerdeführerin beantragt insbesondere eine weitere Beschränkung der

Spielplatznutzung.

Die Benutzung des Spielplatzes wurde in der Baubewilligung

vom 16. Mai 2007 auf drei Halbtage in der Woche beschränkt. Damit ist Art. 11

Abs. 2 USG schon (mehr als) hinreichend Rechnung getragen. Eine

weitergehende Beschränkung der Spielplatznutzung und damit der Möglichkeit der

Kinder, sich auf dem streitbetroffenen Grundstück im Freien aufzuhalten, würde

zu einer übermässigen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder

führen und erweist sich deshalb nicht als sachgerecht. Weitere Massnahmen, mit

welchen sich mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen

erreichen lässt, sind nicht ersichtlich.

4.8

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der in der

Baubewilligung vom 16. Mai 2007 enthaltenen Auflagen keine Frage der

Rechmässigkeit der Baubewilligung, sondern der Durchsetzung der darin

enthaltenen Auflagen ist und deshalb nicht Gegenstand der vorliegend zu

beurteilenden Beschwerde bildet.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung lägen nicht vor.

5.2

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte gestützt auf § 220 PBG eine

Ausnahmebewilligung und begründete diese im Wesentlichen mit dem grossen

öffentlichen Interesse an Einrichtungen der strittigen Art. Das grosse

öffentliche Interesse an der Schaffung von Kindergarten- und

Kinderkrippenlokalen überwiege das öffentliche Interesse an der strikten Durchsetzung

der Wohnanteilsvorschriften. Gleiches gelte für Privatschulen, welche die

öffentliche Volksschule entlasteten. Hinzu komme vorliegend, dass die

Lärmbelastung im fraglichen Abschnitt der F-Strasse mit 69 dB (Tag) und 62 dB

(Nacht) relativ hoch sei. Nach langjähriger Praxis der Bausektion könne von der

Einhaltung des Wohnanteils dispensiert werden, wenn die halbe Anzahl

(abgerundet auf ganze Zahlen) der lärmempfindlichen Räume der Wohnung nicht auf

eine Seite mit einer Lärmbelastung von höchstens 68 dB (Tag) gerichtet

werden könne. Aufgrund der Zimmeranordnung im Dachgeschoss bilde die Lärmbelastung

für sich allein genommen keinen ausreichenden Ausnahmegrund. Sie könne aber in

die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden. Die Baurekurskommission qualifizierte

die Erteilung der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Wohnanteils

unter Würdigung aller Umstände als vertretbar und bestätigte damit den

Entscheid der Bausektion der Stadt Zürich.

5.3

Gemäss § 220 PBG ist von Bauvorschriften zu befreien, wenn besondere

Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften

unverhältnismässig erscheint (Abs. 1); Ausnahmebewilligungen dürfen nicht

gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und

in der Regel auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2);

schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die

auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3). Eine

Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen,

die sich daraus ergeben, dass die Anwendung der Allgemeinordnung

aussergewöhnlichen Gegebenheiten nicht Rechnung trägt. Es geht mithin um

offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift. Eine Ausnahmebewilligung

darf somit nur unter der Voraussetzung "besonderer Verhältnisse"

erteilt werden (RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34; RB 1981 Nr. 126;

RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4; Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung

im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und

Baugesetzes, Zürich 1990, S. 102 ff.; Fritzsche/Bösch, S. 17-14 ff.).

Ob eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die

das Verwaltungsgericht frei überprüft (ZBl 66/1965, S. 176).

5.4

Wie bereits von den Vorinstanzen festgehalten, besteht ein öffentliches

Interesse an der Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten für

Kindertagesstätten und Kindergärten mit

professioneller Ganztagesbetreuung, welche der besseren Vereinbarkeit von Beruf

und Familie dienen. Aus dem geltenden Zonenplan der Stadt Zürich geht hervor,

dass öffentliche Kindergärten und Schulen der Zone für öffentliche Bauten

zugewiesen und in der Regel von Wohnzonen umgeben sind. Private Kindergärten und

Kindertagesstätten sind planerisch nicht in der gleichen Weise erfasst,

benötigen jedoch ebenfalls einen Standort, welcher sich idealerweise im

Wohnquartier der Eltern, entlang des Arbeitswegs oder am Arbeitsort befindet

und kindgerechte Entfaltungsmöglichkeiten bietet. Insofern liegen besondere Verhältnisse

vor.

5.5

Durch Wohnanteilsvorschriften soll die Verödung der Innenstadt bekämpft

sowie die Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen und die Erhaltung von

günstigem Wohnraum gefördert werden (Fritzsche/Bösch, S. 11-44). Diesen

öffentlichen Interessen läuft die Errichtung einer Kindertagesstätte bzw. eines

Kindergartens in einer Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90 % offenkundig nicht

zuwider, sondern unterstützt im Gegenteil deren Verwirklichung. Auch ein

Verstoss gegen andere öffentliche Interessen ist nicht ersichtlich.

5.6

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Nachbarin durch

die Erteilung der Ausnahmebewilligung unzumutbar benachteiligt wird. Vorliegend

ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführerin

und dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Kindertagesstätte bzw. des

Kindergartens vorzunehmen. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten

haben, ist die hohe Lärmbelastung durch die F-Strasse vorliegend in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen. Aufgrund der hohen Lärmbelastung von 69 dB

(Tag) bzw. 62 dB (Nacht) fallen die zusätzlichen Lärmimmissionen der Kindertagesstätte

bzw. des Kindergartens weniger stark ins Gewicht als in einer absolut ruhig

gelegenen Wohnzone. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Spielplatz der

Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens auf der strassenabgewandten und damit

weniger lärmbelasteten Seite der streitbetroffenen Liegenschaft befindet (entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz keine gegenteilige

Annahme getroffen). Diesbezüglich wird den Interessen der Beschwerdeführerin jedoch

durch die Beschränkung der Spielplatznutzung auf drei Halbtage in der Woche Rechnung

getragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kindertagesstätte bzw. der

Kindergarten nur von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet und

die allgemeine Mittagsruhe zu beachten ist. Selbst wenn die Zahl der Kinder

aufgrund der räumlichen Erweiterung der Kindertagesstätte bzw. des

Kindergartens leicht zunehmen sollte, wird sie unbestrittenermassen im Rahmen

des bereits bewilligten Betriebskonzepts bleiben, welches von 30 bis 40 Kindern

ausgeht, weshalb nur mit einer marginalen Zunahme der Lärmbelastung zu rechnen

ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die höhere Gewichtung des

öffentlichen Interesses und damit die Erteilung der Ausnahmebewilligung für die

Unterschreitung des Wohnanteils im vorliegenden Fall vertretbar.

6.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und

ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu

verrechnen. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird der

Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids

zurückerstattet. Überdies ist die Beschwerdeführerin zu einer

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an die privaten Beschwerdegegnerinnen

zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

an die privaten Beschwerdegegnerinnen verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…