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Entscheid

VB.2009.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00326

2. Dezember 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11922)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. Januar 2008 erteilte der Bauausschuss der Stadt

Winterthur der B AG die Bewilligung für zwei Neubauten mit Verkaufs- sowie

Büro- und Dienstleistungsflächen und insgesamt 470 Parkplätzen auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 zwischen G-, H- und I-Strasse, welches bereits mit einem auch

Verkaufszwecken dienenden Gewerbehaus überbaut ist. Der Stadtrat genehmigte

diesen Beschluss am 16. Januar 2008.

Erwägungen

II.

Über den hiergegen erhobenen Rekurs des Verkehrsclubs der

Schweiz (VCS) entschied die Baurekurskommission IV am 14. Mai 2009 in der Sache

wie folgt (Dispositiv-Ziff. I):

"Der

Rekurs wird teilweise gutgeheissen.

Demgemäss

wird Dispositivziffer I.J.1.b.6 Satz 1 des Beschluss des Stadtrates von

Winterthur vom 16. Januar 2008 (Anmerkung: gemäss welchem die Parkierungsanlage

der öffentlichen Nutzung nach Möglichkeit zur Verfügung stehen soll) ersatzlos

aufgehoben.

Alsdann

wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als damit 470 Parkplätze bewilligt

worden sind.

Die

Baubewilligung wird um folgende Nebenbestimmung ergänzt:

'Vor

Baubeginn sind dem Baupolizeiamt geänderte Pläne und Unterlagen einzureichen

bezüglich Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b LSV beim Gebäude

Baufeld West, bezüglich der Parkplatzberechnung und bezüglich Massnahmen, mit

denen gewährleistet wird, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie

bewilligten Parkplätze benützen können.'

Im

Übrigen wird der Rekurs abgewiesen."

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 liess die A AG dem Verwaltungsgericht

beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

teilweise aufzuheben und die von der örtlichen Baubehörde bewilligten 470

Parkplätze zu bestätigen sowie die von der Rekurskommission hinzugefügte

Nebenbestimmung wie folgt zu beschränken:

"Vor Baubeginn sind dem

Baupolizeiamt geänderte Pläne und Unterlagen einzureichen bezüglich Massnahmen,

mit denen gewährleistet wird, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie

bewilligten Parkfelder benützen können."

Die Vorinstanz schloss am 28. August 2009 auf Abweisung

der Beschwerde, während der Stadtrat Winterthur am 2. September 2009 Gutheissung

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte. Der VCS liess am 2. Oktober

2009.

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Laut

Beschwerdeeingabe ist neue Eigentümerin des Baugrundstücks die C AG, welche

ihren Eintritt ins Beschwerdeverfahren erklärt hat und neu unter A AG firmiert.

Davon ist Vormerk zu nehmen und das Rubrum entsprechend anzupassen.

1.2

Da der

massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten hinreichend

hervorgeht, erübrigt sich der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt erstens, dass die

Bewilligungsbehörde und mit ihr die Rekurskommission einheitlich von einer

Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr gemäss Güteklasse B ausgegangen

seien; werde richtigerweise von der Güteklasse C und entsprechend von einem

geringeren Reduktionsfaktor ausgegangen, so seien trotz der von der Vorinstanz

vorgenommenen, für sich unbestrittenen Korrekturen beim sogenannten Grenzbedarf

die von der Baubehörde bewilligten 470 Parkplätze nicht weiter zu reduzieren.

Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei

fälschlicherweise davon ausgegangen, beim an die G-Strasse angrenzenden Teil

des Gebäudes Baufeld West seien die Immissionsgrenzwerte überschritten; es

seien deshalb dort entgegen der Vorgabe der Rekurskommission keine nicht

lärmempfindlichen Räume auszuscheiden, sodass sich keine Veränderung der für

die Parkplatzberechnung massgeblichen Nutzflächen ergebe.

3.

Da die Bestimmung des sogenannten Grenzbedarfs an

Parkplätzen unter anderem von der Nutzung der geplanten Gebäude abhängt, ist in

erster Linie zu prüfen, ob, wie die Rekurskommission erwogen hat, die

Lärmbelastung durch die G-Strasse dazu führt, dass ein Teil des Gebäudes auf dem

Baufeld West keine lärmempfindlichen Räume enthalten darf.

3.1

Für das der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesene Baugrundstück

betragen die massgeblichen Immissionsgrenzwerte Lr in dB(A) für Betriebe am Tag

70.

dB(A) und in der Nacht 60 dB(A) (Art. 42 Abs. 1 und Anhang 3 Ziff. 2 der Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Entlang der G-Strasse, das heisst an der

Nordfassade des Gebäudes auf dem Baufeld West, ist der zulässige Wert mit am

Tag 72 dB(A) unbestrittenermassen überschritten.

In Erwägung 4 der Baubewilligung wird davon ausgegangen, dass

der Immissionsgrenzwert durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht

eingehalten werden könne, dass aber an der Errichtung des Gebäudes ein

überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV bestehe. Wie

die Rekurskommission zutreffend festgestellt hat, fehlt die für eine solche Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV und Ziff. 3.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 (BauVV) erforderliche Zustimmung der Baudirektion. Dass

dafür die abgekürzte Behandlungsfrist nach § 19 BauVV gilt, ändert nichts

daran, dass diese Zustimmung in Form einer Verfügung hätte erfolgen müssen, die

gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und §§ 7 ff.

BauVV mit der kommunalen Baubewilligung zu koordinieren gewesen wäre.

3.2

Indessen macht die Bauherrschaft wie bereits im Rekursverfahren auch im

Beschwerdeverfahren geltend, die Zustimmung der Baudirektion sei nicht

erforderlich, weil es sich bei der in der Baubewilligung angeordneten

kontrollierten Belüftung der von übermässigen Lärmimmissionen betroffenen

Gewerberäume um eine Massnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV handle,

weshalb eine zustimmungsbedürftige Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV gar

nicht erforderlich sei. Dieser Auffassung scheint sich, nachdem in der

Baubewilligung noch von einer Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV die Rede ist,

mittlerweile auch der Stadtrat angeschlossen zu haben (vgl. Rekursantwort Ziff.

II, Rekursduplik Ziff. II, Beschwerdeantwort Ziff. III).

3.3

Sind wie hier an der Nordfassade des Gebäudes auf dem Baufeld West die

Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden gemäss Art. 22 Abs. 2 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) Baubewilligungen für Bauten, die

dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume

zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen

Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Laut Art. 31 Abs. 1 LSV

heisst dies, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten ist:

a) durch die Anordnung der

lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder

b) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen

Lärm abschirmen.

Können die Immissionsgrenzwerte durch solche Massnahmen

nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV

nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes

Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.

3.3.1

Obwohl der Begriff Schallschutzmassnahmen

nach der im Lärmschutzrecht üblichen Terminologie eine Isolation des

betroffenen Gebäudes bezeichnet, die mittels Schallschutzfenstern oder

ähnlichen Vorkehren den bei geschlossenen Fenstern im Inneren auftretenden Lärm

reduziert, kommt diesem Begriff in Art. 22 Abs. 2 USG eine andere Bedeutung zu.

Weil die Immissionsgrenzwerte auf die am offenen Fenster auftretende

Lärmbelastung ausgerichtet sind (Art. 39 Abs. 1 LSV), gilt die Schalldämmung

der Aussenhülle durch Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehrungen, welche

den im Innern bei geschlossenen Fenstern auftretenden Lärm reduzieren, nicht

als zusätzliche Schallschutzmassnahme im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG (Robert

Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 22 N.

28.

und 31).

Dieser Auffassung ist ohne Weiteres

beizupflichten in Bezug auf Räume, für die Fenster vorgeschrieben sind, welche

ins Freie führen und ausreichend geöffnet werden können, wie dies gemäss § 302

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für Wohn-

und Schlafräume zutrifft. Hingegen genügt gemäss § 302 Abs. 4 PBG für die

übrigen Räume künstliche Belichtung und Belüftung, wenn besondere örtliche

Verhältnisse oder die Zweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und durch

entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen

werden. Wird auch in Bezug auf solche Räume auf der Einhaltung der

Immissionsgrenzwerte am offenen Fenster beharrt, so kann dies zur Folge haben,

dass entlang lärmerzeugender Strassen ganz auf Fenster verzichtet wird, was

gestalterisch nicht befriedigt und auch nicht im Interesse der in diesen Räumen

Tätigen liegt. In der Literatur wird deshalb vorgeschlagen, neben dem

Ausnahmetatbestand von Art. 31 Abs. 2 LSV weitere Ausnahmen zuzulassen, wenn

die Durchsetzung des Gesetzes unverhältnismässig wäre, weil die Anforderungen

von Art. 22 USG wegen der besonderen Nutzweise und Ausrüstung des Gebäudes als

sinnlos erscheinen (Wolf, Art. 22 N. 38 ff.). Nach der Praxis verschiedener

kantonaler Vollzugsbehörden wird denn auch bei Büros und vergleichbaren

Betriebsräumen sowie bei Hotelräumen die künstliche Belüftung als Ersatz für

die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte anerkannt, wobei – soweit ersichtlich –

nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass die Fenster dauerhaft geschlossen sind;

sodann scheint nicht durchwegs die gemäss für Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 LSV

erforderliche Zustimmung einer kantonalen Behörde vorausgesetzt zu werden.

3.3.2

Obwohl der

Wortlaut von Art. 22 USG keine Ausnahmen vorsieht, wird aufgrund der

Materialien davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz

einräumen wollte, auf dem Verordnungsweg Ausnahmetatbestände einzuführen (Wolf,

Art. 22 N. 33). Indem der Bundesrat in Art. 31 Abs. 2 LSV Ausnahmen nur

dort zulässt, wo an der Errichtung eines Gebäudes ein überwiegendes Interesse

besteht, hat er von dieser Ausnahmekompetenz nur unzureichend Gebrauch gemacht.

Bezüglich der Fälle, in denen die Anforderungen von Art. 22 USG wegen der

besonderen Nutzweise und Ausrüstung des Gebäudes als nicht notwendig

erscheinen, besteht eine Regelungslücke, die von der Praxis zulässigerweise in

der Weise geschlossen worden ist, dass jedenfalls bei Räumen, die aufgrund des

kantonalen Baurechts künstlich belüftet und belichtet werden dürfen, die

Schalldämmung der Aussenhülle durch Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehrungen

als zulässige Massnahme zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gilt. Da es

sich dabei um eine Ausnahme handelt, ist in analoger Anwendung von Art. 31 Abs.

2.

LSV die Zustimmung einer kantonalen Behörde erforderlich. Diese wird darauf

achten, dass solche Ausnahmen nur dann bewilligt werden, wenn die Durchsetzung

von Art. 22 USG tatsächlich unverhältnismässig ist und die Immissionsgrenzwerte

nicht bereits ohne unverhältnismässigen Aufwand oder Einbusse an Baumöglichkeiten

durch Schallschutzmassnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG eingehalten werden

können, nämlich durch bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände und -dämme oder

durch gestalterische Massnahmen am Gebäude, welche ermöglichen, dass die

lärmempfindlichen Räume oder zumindest die massgeblichen Lüftungsfenster vom

Lärm abgewandt angeordnet werden können (Wolf, Art. 22 N. 28; vgl. auch

Baudirektion Kanton Zürich, Leitfaden "Bauen im Lärm", www.laerm.zh.ch,

sowie Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP, Lärmschutzarchitektur –

Hinweise zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten, VLP-Schrift Nr. 69, Bern 1997).

3.4

An der noch in Erwägung 4 der Baubewilligung vertretenen Auffassung, dass

hier eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt werden könne,

weil an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse bestehe,

scheint der Mitbeteiligte nicht mehr festzuhalten. Es sind denn auch keine

Gründe ersichtlich, welche ein solches Interesse begründen könnten; das blosse

Interesse des Eigentümers an der besseren Nutzung seines Grundstücks reicht

nicht aus (Wolf, Art. 22 N. 34). Hingegen sprechen gute Gründe dafür, dass

wegen der besonderen Nutzweise und Ausrüstung des Gebäudes eine Ausnahme im

Sinn der vorstehenden Erwägung 3.3.2 erteilt werden kann. Die Baubewilligungsbehörde

wird diese Frage zu prüfen und gegebenenfalls die Zustimmung der kantonalen

Behörde einzuholen haben.

Die von der Vorinstanz in die Baubewilligung aufgenommene

Nebenbestimmung ist deshalb dahingehend zu ergänzen, dass anstelle von Plänen

und Unterlagen bezüglich Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b LSV eine

entsprechende Ausnahmebewilligung sowie die erforderliche Zustimmung der

kantonalen Behörde beigebracht werden kann. Da wie erwähnt gute Gründe für die

Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung sprechen, rechtfertigt es sich, im

Folgenden die Frage der Parkplatzzahl unter der Prämisse zu prüfen, dass die

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade des Gebäudes auf dem

Baufeld West keine Umprojektierung erfordert und dass deshalb bei der

Bestimmung des Grenzbedarfs an Parkplätzen auf die im Baugesuch ausgewiesenen

Nutzungen abgestellt werden kann.

4.

4.1

Was die Zahl der zulässigen Parkplätze

betrifft, so hat die Vorinstanz zunächst erwogen, die Berechnung des Grenzbedarfs

sei insoweit zu korrigieren, als die der Spezialnutzung Einkaufszentren

zuzurechnenden Flächen nach den hiefür vorgesehenen Ansätzen und nicht nach den

Ansätzen für Lebensmittel- bzw. Nichtlebensmittelverkaufsgeschäfte zu bestimmen

seien. Ebenfalls der Nutzung Einkaufszentrum zuzurechnen sei die Fläche der

Restaurants im Erdgeschoss. Für das Restaurant im Untergeschoss bestehe dagegen

kein zusätzlicher Parkplatzbedarf. Für den unabhängig vom Einkaufszentrum zu betrachtenden

Konferenzraum sei die Ermittlung des Parkplatzbedarfs in Anhang A-11 des

Berichts "Verkehr und Parkierung" und in der UVP-Beurteilung (Tabelle

S. 6) zutreffend erfolgt.

Diese Korrekturen werden von der Beschwerdeführerin

ausdrücklich anerkannt, wobei sie lediglich darauf hinweist, dass die

Vorinstanz bei den Nutzungen "Restaurants" und "Event"

versehentlich angenommen habe, bei den Mengenangaben von 326 betreffend Restaurant,

420.

betreffend Konferenzraum und 179 betreffend Unterhaltung handle es sich um

Quadratmeter statt, wie im Bericht "Verkehr und Parkierung"

festgehalten, um Sitzplätze. Dieser Einwand ist zunächst insofern unbegründet,

als die Vorinstanz die Restaurants im Erdgeschoss zutreffend der Nutzung

Einkaufszentrum zuschlägt, weshalb richtigerweise von der entsprechenden Fläche

(204 m2 + 6 m2 Erschliessungsfläche) auszugehen ist.

Demgegenüber fallen das Restaurant im Untergeschoss und der Eventraum im

Obergeschoss für die Parkplatzberechnung ohnehin ausser Betracht, während bezüglich

Konferenzraum die Bedarfsbestimmung der Bauherrschaft und der Baubehörde

übernommen wurde.

Nicht mehr thematisiert wird im Beschwerdeverfahren, dass in

der behördlichen UVP-Beurteilung von ausschliesslich publikumsorientierten

Dienstleistungen in den Neubauten ausgegangen wird, während gemäss Baueingabe

die Nutzung mit 40 % publikumsorientierten und 60 % nicht

publikumsorientierten Dienstleistungen vorgesehen ist. Mit der Rekurskommission

ist deshalb von ausschliesslich publikumsorientierten Dienstleistungen auszugehen.

Eine aufgrund des Rekursentscheids vorgenommene Berechnung

des Grenzbedarfs findet sich in Variante 2 der als Beschwerdebeilage 6

eingereichten modifizierten Parkplatzberechnungen, welche auf einen Grenzbedarf

von 336,59 Beschäftigten- und 380,43 Kunden-/Besucherparkplätzen kommt.

4.2

In Übereinstimmung mit dem von der Bauherrschaft eingereichten Bericht

"Verkehr und Parkierung" ist die Baubewilligungsbehörde davon

ausgegangen, dass die Erschliessung des Baugrundstücks mit öffentlichen

Verkehrsmitteln der Güteklasse B entspreche. Im Rekursverfahren wurde vom

heutigen Beschwerdegegner die Güteklasse A und eine entsprechend stärkere

Reduktion der Parkplätze verfochten, was die Vorinstanz dem Antrag der

Bauherrschaft entsprechend verwarf. Zur Begründung verwies sie zunächst auf

einen Entscheid der Baurekurskommission IV betreffend das Einkaufszentrum Rosenberg

in Winterthur vom 25. Januar 2007 (BEZ 2008 Nr. 17), vom

Verwaltungsgericht insoweit bestätigt in VB.2007.00091 vom 7. November 2007

(BEZ 2007 Nr. 48), wonach bei der Ermittlung der Güteklasse der Erschliessung

durch den öffentlichen Verkehr (öV-Erschliessung) die unterschiedliche Qualität

dieser Erschliessung aus den ins Gewicht fallenden Einzugsgebieten

berücksichtigt werden könne. Es sprächen indessen gute Gründe dafür, dass die

Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Erschliessungsqualität aus den ins

Gewicht fallenden Einzugsgebieten nicht nur zulässig, sondern klar geboten sei.

Aus dieser Sicht wäre es vertretbar, bezüglich der Erschliessung mit dem

Stadtbus von der Güteklasse C statt B auszugehen, wogegen die Güteklasse A

offenkundig ausser Betracht falle. Ebenso könne bei der Bahnerschliessung von der

Güteklasse C ausgegangen werden, weshalb sich die Frage stelle, ob nicht insgesamt

von der Klasse C auszugehen sei. Dem sei aber nicht weiter nachzugehen, da von

der Bauherrschaft keine Erhöhung der Parkplatzzahl angestrebt worden sei und

auch die Einstufung in die Klasse B im Rahmen des qualifizierten

Ermessensspielraums der örtlichen Baubehörde liege.

Anknüpfend an diese Erwägungen macht die

Beschwerdeführerin abweichend von ihrer bisherigen Auffassung geltend, die

Parkplatzberechnung müsse, wie die Vorinstanz erwogen habe, zwingend nach der

Qualität der öV-Erschliessung aus den ins Gewicht fallenden Einzugsgebieten

erfolgen, was zur Folge habe, dass der Berechnung entweder insgesamt die

Güteklasse C zugrunde zu legen sei oder aber die Berechnung aufgrund der

unterschiedlichen Qualität der Erschliessung aus den Haupteinzugsgebieten vorzunehmen

sei. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin verhalte

sich widersprüchlich, wenn sie im eigenen Umweltverträglichkeitsbericht von der

Güteklasse B ausgegangen sei und nun eine Parkplatzberechnung aufgrund der

Klasse C vertrete.

4.2.1

Der von der Beschwerdeführerin neu

vertretene Standpunkt, die Parkplatzzahl sei aufgrund der Güteklasse C oder

aufgrund der unterschiedlichen Qualität der Erschliessung aus den

Haupteinzugsgebieten vorzunehmen, stellt auf zahlreiche neue tatsächliche

Behauptungen ab. Solche können gemäss § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden,

soweit es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Diese

Voraussetzung ist hier erfüllt, nachdem die Rekursinstanz die Parkplatzberechnung

der Beschwerdeführerin durch eine andere Berechnung des Grenzbedarfs auf eine

neue Grundlage gestellt hat.

4.2.2

Wie das Verwaltungsgericht (VGr, 7.

November 2007, BEZ 2007 Nr. 48) und die Rekurskommission (BRK IV, 25. Januar

2007, BEZ 2008 Nr. 17) in den erwähnten Verfahren bezüglich des Einkaufszentrums

Rosenberg in Bestätigung der vom Stadtrat Winterthur damals verfochtenen

Auffassung erwogen haben, ist es zulässig, bei Einkaufszentren die Qualität der

öV-Erschliessung nach den hauptsächlichsten Einzugsgebieten zu differenzieren

und die Parkplatzberechnung entsprechend der anteilsmässigen Bedeutung des

einzelnen Einzugsgebiets und seiner Erschliessungsqualität je gesondert

vorzunehmen. Indessen ist zu beachten, dass beim Zentrum Rosenberg davon

ausgegangen werden konnte, dass 50 % der Kundschaft aus der Stadt

Winterthur mit einer öV-Erschliessung entsprechend der Klasse B und 50 %

aus den umliegenden Gemeinden mit einer öV-Erschliessung entsprechend der Klasse

C stammten und unter diesen Umständen die von der Baubehörde gewählte

Berechnungsweise als praktikabel erschien. Hier sind die Verhältnisse

offenkundig zu komplex, um eine solche Aufschlüsselung vorzunehmen. So wird das

Baugrundstück durch drei städtische Buslinien erschlossen, was Richtung Innenstadt/Töss/Veltheim/Wülflingen/Unteres

Tösstal (mit einem Anteil von 35 %) mathematisch ein durchschnittliches

Kursintervall von 4,32 Minuten, wegen der Besonderheiten des Fahrplans (auf den

Linien gleichzeitig verkehrende Kurse) praktisch jedoch Kursintervalle von 6,46

Minuten ergibt. Richtung Mattenbach/Seen/Oberes Tösstal (mit einem Anteil von

20.

%) beträgt das massgebliche Kursintervall 8,84 Minuten, Richtung

Hegi/Eulachtal (mit einem Anteil von 15 %) 15 Minuten und Richtung

Oberwinterthur/Thurtal (mit einem Anteil von 30 %) 20,5 Minuten. Je nach

Einzugsgebiet ergeben sich damit Erschliessungsklassen zwischen knapp A

(Richtung Innenstadt) und D (Richtung Oberwinterthur/Thurtal).

Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass sich in 300 m Entfernung vom

Baugrundstück der Bahnhof Grüze befindet mit S-Bahnverbindungen, welche

jedenfalls in Richtung Oberes Tösstal und Eulachtal wesentliche Ergänzungen der

öV-Erschliessung darstellen, und dass sich die Erschliessung der einzelnen

Einzugsgebiete teilweise überschneidet; so besteht zwar Richtung Oberwinterthur

mit der Buslinie 5 nur eine relativ schlechte Direktverbindung, doch ist zu

berücksichtigen, dass von den Richtung Innenstadt führenden Busverbindungen

Umsteigemöglichkeiten auch in Richtung Oberwinterthur/Thurtal bestehen. Hinzu

kommt, dass die Schätzungen der Anteile, welche den einzelnen Einzugsgebieten

zufallen, weitgehend auf Annahmen beruhen und deshalb mit hoher Unsicherheit

behaftet sind. Wenn unter diesen Umständen die Baubehörde in Übereinstimmung

mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Umweltverträglichkeitsbericht

die Parkplatzberechnung gesamthaft auf der Grundlage einer einzigen Güteklasse

vorgenommen hat, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt

unrichtig oder auf falscher rechtlicher Grundlage ermittelt.

Ebenfalls ausser Betracht fällt

die von der Beschwerdeführerin neu verfochtene einheitliche Beurteilung nach der

Güteklasse C. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, dass bezüglich der Erschliessung

mit dem Stadtbus eine solche Einstufung in Betracht käme (Entscheid der

Vorinstanz, E. 6.3.7 am Ende), so verkennt sie, dass bezüglich 55 % des

Einzugsgebiets (nämlich stadteinwärts mit den Linien 3, 5 und 14 und Richtung

Seen mit der Linie 3) mindestens von einer Haltestellenkategorie III auszugehen

ist, während für weitere 15 % (Richtung Hegi/Eulachtal) mit der Linie 14

die Haltestellenkategorie IV gegeben ist, und lässt unzulässigerweise

unberücksichtigt, dass diese 70 % des Einzugsgebiets zusätzlich ab der

Station Grüze durch die S-Bahn erschlossen werden, und zwar mit Taktintervallen,

welche stadteinwärts der Haltestellenkategorie III und Richtung Tösstal

und Eulachtal der Kategorie IV entsprechen. Diese zusätzliche Anbindung

des grössten Teils des Einzugsgebiets bei der Beurteilung der öV-Erschliessung

unberücksichtigt zu lassen, ist nicht sachgerecht; die diesbezüglichen Erwägungen

der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.4) sind nicht

nachvollziehbar. Vielmehr lässt es diese Ergänzung der durch die Buslinien

gewährleisteten Taktintervalle als gerechtfertigt erscheinen, stadteinwärts

eine öV-Erschliessung entsprechend der Güteklasse A und Richtung Tösstal und

Eulachtal eine solche entsprechend der Klasse B anzunehmen. Eine deutlich

schlechtere direkte Verbindung besteht lediglich Richtung Oberwinterthur und

Thurtal, das heisst bezüglich 30 % des Einzugsgebiets, wobei aber Richtung

Thurtal die Verbindungen via Hauptbahnhof ergänzend zu berücksichtigen sind.

Insgesamt erscheint jedenfalls die Zuweisung der öV-Erschliessung des

Baugrundstücks zur Güteklasse B, wie sie die örtliche Baubehörde vorgenommen

hat, als sachgerecht und beruht auf nachvollziehbaren Überlegungen.

4.2.3

Ausgehend vom Grenzbedarf (vgl. E. 4.1) führt

dies zu einem massgeblichen Bedarf zwischen 101 und 151 bei den Beschäftigtenparkplätzen

und zwischen 152 und 228 bei den Kundenparkplätzen. Bei den

Beschäftigtenparkplätzen ist zudem die von der Baubehörde praxisgemäss

vorgenommene Kürzung zu übernehmen, was 125 Beschäftigtenparkplätze und 228

Kundenparkplätze, insgesamt 353 Parkplätze ergibt.

5.

Die sich aus diesen Erwägungen ergebende teilweise

Gutheissung der Beschwerde führt zu folgenden Korrekturen und Ergänzungen des

Rekursentscheids bzw. der Baubewilligung:

Die von der Rekurskommission in die Baubewilligung

eingefügte Nebenbestimmung ist wie folgt neu zu fassen:

"Vor

Baubeginn sind entweder für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an der

Nordfassade des Gebäudes auf Baufeld West eine Ausnahmebewilligung sowie die

Zustimmung der Baudirektion beizubringen oder es sind dem Baupolizeiamt

geänderte Pläne und Unterlagen bezüglich der Ausscheidung nicht

lärmempfindlicher Räume oder von Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b

LSV einzureichen. Sodann sind Massnahmen bewilligen zu lassen, die

gewährleisten, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie bewilligten

Parkplätze benützen können."

Sodann ist die Zahl der

Parkplätze für den Fall, dass die vorerwähnte Ausnahmebewilligung beigebracht

wird, auf 125 Beschäftigten- und 228 Kunden-/Besucherparkplätze festzusetzen. Im

Übrigen ist der Rekursentscheid zu bestätigen, und zwar auch bezüglich der

Kosten- und Entschädigungsregelung; die geringfügigen im Beschwerdeverfahren

vorgenommenen materiellen Änderungen rechtfertigen diesbezüglich keine

Anpassung.

Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind

dessen Kosten den Parteien und dem Mitbeteiligten zu je einem Drittel

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien und dem Mitbeteiligten zu je 1/3 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…