VB.2009.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00326
2. Dezember 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11922)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00326
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau von zwei Verkaufs- und Bürogebäuden in Winterthur. Lärmschutz und Parkplatzzahl.
Bei lärmempfindlichen Räumen, die aufgrund des kantonalen Baurechts künstlich belüftet und belichtet werden dürfen, gilt die Schalldämmung der Aussenhülle durch Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehrungen ausnahmsweise als zulässige Massnahme zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte; sie bedarf der Zustimmung der kantonalen Behörde (E. 3.3).
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist es zulässig, bei Einkaufszentren die Qualität der öV-Erschliessung nach den hauptsächlichen Einzugsgebieten zu differenzieren und die Parkplatzberechnung entsprechend der anteilsmässigen Bedeutung des einzelnen Einzugsgebiets und seiner Erschliessungsqualität je gesondert vorzunehmen. Eine solche Aufschlüsselung ist jedoch nur dann geboten, wenn die Verhältnisse nicht zu komplex sind (E. 4.2.2).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BELÜFTUNG
IMMISSIONSGRENZWERT
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
LUFTREINHALTUNG
ÖFFENTLICHER VERKEHR
ÖV-GÜTEKLASSE
PARKPLATZ
PARKPLATZZAHL
SCHALLSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. I lit. b LSV
Art. 31 Abs. II LSV
Art. 22 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00326
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A
AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verkehrsclub der Schweiz (VCS), vertreten durch Verkehrsclub der
Schweiz (VCS), Sektion Zürich,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Stadtrat Winterthur, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. Januar 2008 erteilte der Bauausschuss der Stadt
Winterthur der B AG die Bewilligung für zwei Neubauten mit Verkaufs- sowie
Büro- und Dienstleistungsflächen und insgesamt 470 Parkplätzen auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 zwischen G-, H- und I-Strasse, welches bereits mit einem auch
Verkaufszwecken dienenden Gewerbehaus überbaut ist. Der Stadtrat genehmigte
diesen Beschluss am 16. Januar 2008.
Erwägungen
II.
Über den hiergegen erhobenen Rekurs des Verkehrsclubs der
Schweiz (VCS) entschied die Baurekurskommission IV am 14. Mai 2009 in der Sache
wie folgt (Dispositiv-Ziff. I):
"Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen.
Demgemäss
wird Dispositivziffer I.J.1.b.6 Satz 1 des Beschluss des Stadtrates von
Winterthur vom 16. Januar 2008 (Anmerkung: gemäss welchem die Parkierungsanlage
der öffentlichen Nutzung nach Möglichkeit zur Verfügung stehen soll) ersatzlos
aufgehoben.
Alsdann
wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als damit 470 Parkplätze bewilligt
worden sind.
Die
Baubewilligung wird um folgende Nebenbestimmung ergänzt:
'Vor
Baubeginn sind dem Baupolizeiamt geänderte Pläne und Unterlagen einzureichen
bezüglich Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b LSV beim Gebäude
Baufeld West, bezüglich der Parkplatzberechnung und bezüglich Massnahmen, mit
denen gewährleistet wird, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie
bewilligten Parkplätze benützen können.'
Im
Übrigen wird der Rekurs abgewiesen."
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 liess die A AG dem Verwaltungsgericht
beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
teilweise aufzuheben und die von der örtlichen Baubehörde bewilligten 470
Parkplätze zu bestätigen sowie die von der Rekurskommission hinzugefügte
Nebenbestimmung wie folgt zu beschränken:
"Vor Baubeginn sind dem
Baupolizeiamt geänderte Pläne und Unterlagen einzureichen bezüglich Massnahmen,
mit denen gewährleistet wird, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie
bewilligten Parkfelder benützen können."
Die Vorinstanz schloss am 28. August 2009 auf Abweisung
der Beschwerde, während der Stadtrat Winterthur am 2. September 2009 Gutheissung
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte. Der VCS liess am 2. Oktober
2009.
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Laut
Beschwerdeeingabe ist neue Eigentümerin des Baugrundstücks die C AG, welche
ihren Eintritt ins Beschwerdeverfahren erklärt hat und neu unter A AG firmiert.
Davon ist Vormerk zu nehmen und das Rubrum entsprechend anzupassen.
1.2
Da der
massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten hinreichend
hervorgeht, erübrigt sich der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt erstens, dass die
Bewilligungsbehörde und mit ihr die Rekurskommission einheitlich von einer
Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr gemäss Güteklasse B ausgegangen
seien; werde richtigerweise von der Güteklasse C und entsprechend von einem
geringeren Reduktionsfaktor ausgegangen, so seien trotz der von der Vorinstanz
vorgenommenen, für sich unbestrittenen Korrekturen beim sogenannten Grenzbedarf
die von der Baubehörde bewilligten 470 Parkplätze nicht weiter zu reduzieren.
Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, beim an die G-Strasse angrenzenden Teil
des Gebäudes Baufeld West seien die Immissionsgrenzwerte überschritten; es
seien deshalb dort entgegen der Vorgabe der Rekurskommission keine nicht
lärmempfindlichen Räume auszuscheiden, sodass sich keine Veränderung der für
die Parkplatzberechnung massgeblichen Nutzflächen ergebe.
3.
Da die Bestimmung des sogenannten Grenzbedarfs an
Parkplätzen unter anderem von der Nutzung der geplanten Gebäude abhängt, ist in
erster Linie zu prüfen, ob, wie die Rekurskommission erwogen hat, die
Lärmbelastung durch die G-Strasse dazu führt, dass ein Teil des Gebäudes auf dem
Baufeld West keine lärmempfindlichen Räume enthalten darf.
3.1
Für das der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesene Baugrundstück
betragen die massgeblichen Immissionsgrenzwerte Lr in dB(A) für Betriebe am Tag
70.
dB(A) und in der Nacht 60 dB(A) (Art. 42 Abs. 1 und Anhang 3 Ziff. 2 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Entlang der G-Strasse, das heisst an der
Nordfassade des Gebäudes auf dem Baufeld West, ist der zulässige Wert mit am
Tag 72 dB(A) unbestrittenermassen überschritten.
In Erwägung 4 der Baubewilligung wird davon ausgegangen, dass
der Immissionsgrenzwert durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht
eingehalten werden könne, dass aber an der Errichtung des Gebäudes ein
überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV bestehe. Wie
die Rekurskommission zutreffend festgestellt hat, fehlt die für eine solche Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV und Ziff. 3.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 (BauVV) erforderliche Zustimmung der Baudirektion. Dass
dafür die abgekürzte Behandlungsfrist nach § 19 BauVV gilt, ändert nichts
daran, dass diese Zustimmung in Form einer Verfügung hätte erfolgen müssen, die
gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und §§ 7 ff.
BauVV mit der kommunalen Baubewilligung zu koordinieren gewesen wäre.
3.2
Indessen macht die Bauherrschaft wie bereits im Rekursverfahren auch im
Beschwerdeverfahren geltend, die Zustimmung der Baudirektion sei nicht
erforderlich, weil es sich bei der in der Baubewilligung angeordneten
kontrollierten Belüftung der von übermässigen Lärmimmissionen betroffenen
Gewerberäume um eine Massnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV handle,
weshalb eine zustimmungsbedürftige Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV gar
nicht erforderlich sei. Dieser Auffassung scheint sich, nachdem in der
Baubewilligung noch von einer Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV die Rede ist,
mittlerweile auch der Stadtrat angeschlossen zu haben (vgl. Rekursantwort Ziff.
II, Rekursduplik Ziff. II, Beschwerdeantwort Ziff. III).
3.3
Sind wie hier an der Nordfassade des Gebäudes auf dem Baufeld West die
Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden gemäss Art. 22 Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) Baubewilligungen für Bauten, die
dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume
zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen
Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Laut Art. 31 Abs. 1 LSV
heisst dies, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten ist:
a) durch die Anordnung der
lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen
Lärm abschirmen.
Können die Immissionsgrenzwerte durch solche Massnahmen
nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV
nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes
Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3.3.1
Obwohl der Begriff Schallschutzmassnahmen
nach der im Lärmschutzrecht üblichen Terminologie eine Isolation des
betroffenen Gebäudes bezeichnet, die mittels Schallschutzfenstern oder
ähnlichen Vorkehren den bei geschlossenen Fenstern im Inneren auftretenden Lärm
reduziert, kommt diesem Begriff in Art. 22 Abs. 2 USG eine andere Bedeutung zu.
Weil die Immissionsgrenzwerte auf die am offenen Fenster auftretende
Lärmbelastung ausgerichtet sind (Art. 39 Abs. 1 LSV), gilt die Schalldämmung
der Aussenhülle durch Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehrungen, welche
den im Innern bei geschlossenen Fenstern auftretenden Lärm reduzieren, nicht
als zusätzliche Schallschutzmassnahme im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG (Robert
Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 22 N.
28.
und 31).
Dieser Auffassung ist ohne Weiteres
beizupflichten in Bezug auf Räume, für die Fenster vorgeschrieben sind, welche
ins Freie führen und ausreichend geöffnet werden können, wie dies gemäss § 302
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für Wohn-
und Schlafräume zutrifft. Hingegen genügt gemäss § 302 Abs. 4 PBG für die
übrigen Räume künstliche Belichtung und Belüftung, wenn besondere örtliche
Verhältnisse oder die Zweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und durch
entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen
werden. Wird auch in Bezug auf solche Räume auf der Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte am offenen Fenster beharrt, so kann dies zur Folge haben,
dass entlang lärmerzeugender Strassen ganz auf Fenster verzichtet wird, was
gestalterisch nicht befriedigt und auch nicht im Interesse der in diesen Räumen
Tätigen liegt. In der Literatur wird deshalb vorgeschlagen, neben dem
Ausnahmetatbestand von Art. 31 Abs. 2 LSV weitere Ausnahmen zuzulassen, wenn
die Durchsetzung des Gesetzes unverhältnismässig wäre, weil die Anforderungen
von Art. 22 USG wegen der besonderen Nutzweise und Ausrüstung des Gebäudes als
sinnlos erscheinen (Wolf, Art. 22 N. 38 ff.). Nach der Praxis verschiedener
kantonaler Vollzugsbehörden wird denn auch bei Büros und vergleichbaren
Betriebsräumen sowie bei Hotelräumen die künstliche Belüftung als Ersatz für
die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte anerkannt, wobei – soweit ersichtlich –
nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass die Fenster dauerhaft geschlossen sind;
sodann scheint nicht durchwegs die gemäss für Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 LSV
erforderliche Zustimmung einer kantonalen Behörde vorausgesetzt zu werden.
3.3.2
Obwohl der
Wortlaut von Art. 22 USG keine Ausnahmen vorsieht, wird aufgrund der
Materialien davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz
einräumen wollte, auf dem Verordnungsweg Ausnahmetatbestände einzuführen (Wolf,
Art. 22 N. 33). Indem der Bundesrat in Art. 31 Abs. 2 LSV Ausnahmen nur
dort zulässt, wo an der Errichtung eines Gebäudes ein überwiegendes Interesse
besteht, hat er von dieser Ausnahmekompetenz nur unzureichend Gebrauch gemacht.
Bezüglich der Fälle, in denen die Anforderungen von Art. 22 USG wegen der
besonderen Nutzweise und Ausrüstung des Gebäudes als nicht notwendig
erscheinen, besteht eine Regelungslücke, die von der Praxis zulässigerweise in
der Weise geschlossen worden ist, dass jedenfalls bei Räumen, die aufgrund des
kantonalen Baurechts künstlich belüftet und belichtet werden dürfen, die
Schalldämmung der Aussenhülle durch Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehrungen
als zulässige Massnahme zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gilt. Da es
sich dabei um eine Ausnahme handelt, ist in analoger Anwendung von Art. 31 Abs.
2.
LSV die Zustimmung einer kantonalen Behörde erforderlich. Diese wird darauf
achten, dass solche Ausnahmen nur dann bewilligt werden, wenn die Durchsetzung
von Art. 22 USG tatsächlich unverhältnismässig ist und die Immissionsgrenzwerte
nicht bereits ohne unverhältnismässigen Aufwand oder Einbusse an Baumöglichkeiten
durch Schallschutzmassnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG eingehalten werden
können, nämlich durch bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände und -dämme oder
durch gestalterische Massnahmen am Gebäude, welche ermöglichen, dass die
lärmempfindlichen Räume oder zumindest die massgeblichen Lüftungsfenster vom
Lärm abgewandt angeordnet werden können (Wolf, Art. 22 N. 28; vgl. auch
Baudirektion Kanton Zürich, Leitfaden "Bauen im Lärm", www.laerm.zh.ch,
sowie Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP, Lärmschutzarchitektur –
Hinweise zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten, VLP-Schrift Nr. 69, Bern 1997).
3.4
An der noch in Erwägung 4 der Baubewilligung vertretenen Auffassung, dass
hier eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt werden könne,
weil an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse bestehe,
scheint der Mitbeteiligte nicht mehr festzuhalten. Es sind denn auch keine
Gründe ersichtlich, welche ein solches Interesse begründen könnten; das blosse
Interesse des Eigentümers an der besseren Nutzung seines Grundstücks reicht
nicht aus (Wolf, Art. 22 N. 34). Hingegen sprechen gute Gründe dafür, dass
wegen der besonderen Nutzweise und Ausrüstung des Gebäudes eine Ausnahme im
Sinn der vorstehenden Erwägung 3.3.2 erteilt werden kann. Die Baubewilligungsbehörde
wird diese Frage zu prüfen und gegebenenfalls die Zustimmung der kantonalen
Behörde einzuholen haben.
Die von der Vorinstanz in die Baubewilligung aufgenommene
Nebenbestimmung ist deshalb dahingehend zu ergänzen, dass anstelle von Plänen
und Unterlagen bezüglich Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b LSV eine
entsprechende Ausnahmebewilligung sowie die erforderliche Zustimmung der
kantonalen Behörde beigebracht werden kann. Da wie erwähnt gute Gründe für die
Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung sprechen, rechtfertigt es sich, im
Folgenden die Frage der Parkplatzzahl unter der Prämisse zu prüfen, dass die
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade des Gebäudes auf dem
Baufeld West keine Umprojektierung erfordert und dass deshalb bei der
Bestimmung des Grenzbedarfs an Parkplätzen auf die im Baugesuch ausgewiesenen
Nutzungen abgestellt werden kann.
4.
4.1
Was die Zahl der zulässigen Parkplätze
betrifft, so hat die Vorinstanz zunächst erwogen, die Berechnung des Grenzbedarfs
sei insoweit zu korrigieren, als die der Spezialnutzung Einkaufszentren
zuzurechnenden Flächen nach den hiefür vorgesehenen Ansätzen und nicht nach den
Ansätzen für Lebensmittel- bzw. Nichtlebensmittelverkaufsgeschäfte zu bestimmen
seien. Ebenfalls der Nutzung Einkaufszentrum zuzurechnen sei die Fläche der
Restaurants im Erdgeschoss. Für das Restaurant im Untergeschoss bestehe dagegen
kein zusätzlicher Parkplatzbedarf. Für den unabhängig vom Einkaufszentrum zu betrachtenden
Konferenzraum sei die Ermittlung des Parkplatzbedarfs in Anhang A-11 des
Berichts "Verkehr und Parkierung" und in der UVP-Beurteilung (Tabelle
S. 6) zutreffend erfolgt.
Diese Korrekturen werden von der Beschwerdeführerin
ausdrücklich anerkannt, wobei sie lediglich darauf hinweist, dass die
Vorinstanz bei den Nutzungen "Restaurants" und "Event"
versehentlich angenommen habe, bei den Mengenangaben von 326 betreffend Restaurant,
420.
betreffend Konferenzraum und 179 betreffend Unterhaltung handle es sich um
Quadratmeter statt, wie im Bericht "Verkehr und Parkierung"
festgehalten, um Sitzplätze. Dieser Einwand ist zunächst insofern unbegründet,
als die Vorinstanz die Restaurants im Erdgeschoss zutreffend der Nutzung
Einkaufszentrum zuschlägt, weshalb richtigerweise von der entsprechenden Fläche
(204 m2 + 6 m2 Erschliessungsfläche) auszugehen ist.
Demgegenüber fallen das Restaurant im Untergeschoss und der Eventraum im
Obergeschoss für die Parkplatzberechnung ohnehin ausser Betracht, während bezüglich
Konferenzraum die Bedarfsbestimmung der Bauherrschaft und der Baubehörde
übernommen wurde.
Nicht mehr thematisiert wird im Beschwerdeverfahren, dass in
der behördlichen UVP-Beurteilung von ausschliesslich publikumsorientierten
Dienstleistungen in den Neubauten ausgegangen wird, während gemäss Baueingabe
die Nutzung mit 40 % publikumsorientierten und 60 % nicht
publikumsorientierten Dienstleistungen vorgesehen ist. Mit der Rekurskommission
ist deshalb von ausschliesslich publikumsorientierten Dienstleistungen auszugehen.
Eine aufgrund des Rekursentscheids vorgenommene Berechnung
des Grenzbedarfs findet sich in Variante 2 der als Beschwerdebeilage 6
eingereichten modifizierten Parkplatzberechnungen, welche auf einen Grenzbedarf
von 336,59 Beschäftigten- und 380,43 Kunden-/Besucherparkplätzen kommt.
4.2
In Übereinstimmung mit dem von der Bauherrschaft eingereichten Bericht
"Verkehr und Parkierung" ist die Baubewilligungsbehörde davon
ausgegangen, dass die Erschliessung des Baugrundstücks mit öffentlichen
Verkehrsmitteln der Güteklasse B entspreche. Im Rekursverfahren wurde vom
heutigen Beschwerdegegner die Güteklasse A und eine entsprechend stärkere
Reduktion der Parkplätze verfochten, was die Vorinstanz dem Antrag der
Bauherrschaft entsprechend verwarf. Zur Begründung verwies sie zunächst auf
einen Entscheid der Baurekurskommission IV betreffend das Einkaufszentrum Rosenberg
in Winterthur vom 25. Januar 2007 (BEZ 2008 Nr. 17), vom
Verwaltungsgericht insoweit bestätigt in VB.2007.00091 vom 7. November 2007
(BEZ 2007 Nr. 48), wonach bei der Ermittlung der Güteklasse der Erschliessung
durch den öffentlichen Verkehr (öV-Erschliessung) die unterschiedliche Qualität
dieser Erschliessung aus den ins Gewicht fallenden Einzugsgebieten
berücksichtigt werden könne. Es sprächen indessen gute Gründe dafür, dass die
Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Erschliessungsqualität aus den ins
Gewicht fallenden Einzugsgebieten nicht nur zulässig, sondern klar geboten sei.
Aus dieser Sicht wäre es vertretbar, bezüglich der Erschliessung mit dem
Stadtbus von der Güteklasse C statt B auszugehen, wogegen die Güteklasse A
offenkundig ausser Betracht falle. Ebenso könne bei der Bahnerschliessung von der
Güteklasse C ausgegangen werden, weshalb sich die Frage stelle, ob nicht insgesamt
von der Klasse C auszugehen sei. Dem sei aber nicht weiter nachzugehen, da von
der Bauherrschaft keine Erhöhung der Parkplatzzahl angestrebt worden sei und
auch die Einstufung in die Klasse B im Rahmen des qualifizierten
Ermessensspielraums der örtlichen Baubehörde liege.
Anknüpfend an diese Erwägungen macht die
Beschwerdeführerin abweichend von ihrer bisherigen Auffassung geltend, die
Parkplatzberechnung müsse, wie die Vorinstanz erwogen habe, zwingend nach der
Qualität der öV-Erschliessung aus den ins Gewicht fallenden Einzugsgebieten
erfolgen, was zur Folge habe, dass der Berechnung entweder insgesamt die
Güteklasse C zugrunde zu legen sei oder aber die Berechnung aufgrund der
unterschiedlichen Qualität der Erschliessung aus den Haupteinzugsgebieten vorzunehmen
sei. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin verhalte
sich widersprüchlich, wenn sie im eigenen Umweltverträglichkeitsbericht von der
Güteklasse B ausgegangen sei und nun eine Parkplatzberechnung aufgrund der
Klasse C vertrete.
4.2.1
Der von der Beschwerdeführerin neu
vertretene Standpunkt, die Parkplatzzahl sei aufgrund der Güteklasse C oder
aufgrund der unterschiedlichen Qualität der Erschliessung aus den
Haupteinzugsgebieten vorzunehmen, stellt auf zahlreiche neue tatsächliche
Behauptungen ab. Solche können gemäss § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden,
soweit es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt, nachdem die Rekursinstanz die Parkplatzberechnung
der Beschwerdeführerin durch eine andere Berechnung des Grenzbedarfs auf eine
neue Grundlage gestellt hat.
4.2.2
Wie das Verwaltungsgericht (VGr, 7.
November 2007, BEZ 2007 Nr. 48) und die Rekurskommission (BRK IV, 25. Januar
2007, BEZ 2008 Nr. 17) in den erwähnten Verfahren bezüglich des Einkaufszentrums
Rosenberg in Bestätigung der vom Stadtrat Winterthur damals verfochtenen
Auffassung erwogen haben, ist es zulässig, bei Einkaufszentren die Qualität der
öV-Erschliessung nach den hauptsächlichsten Einzugsgebieten zu differenzieren
und die Parkplatzberechnung entsprechend der anteilsmässigen Bedeutung des
einzelnen Einzugsgebiets und seiner Erschliessungsqualität je gesondert
vorzunehmen. Indessen ist zu beachten, dass beim Zentrum Rosenberg davon
ausgegangen werden konnte, dass 50 % der Kundschaft aus der Stadt
Winterthur mit einer öV-Erschliessung entsprechend der Klasse B und 50 %
aus den umliegenden Gemeinden mit einer öV-Erschliessung entsprechend der Klasse
C stammten und unter diesen Umständen die von der Baubehörde gewählte
Berechnungsweise als praktikabel erschien. Hier sind die Verhältnisse
offenkundig zu komplex, um eine solche Aufschlüsselung vorzunehmen. So wird das
Baugrundstück durch drei städtische Buslinien erschlossen, was Richtung Innenstadt/Töss/Veltheim/Wülflingen/Unteres
Tösstal (mit einem Anteil von 35 %) mathematisch ein durchschnittliches
Kursintervall von 4,32 Minuten, wegen der Besonderheiten des Fahrplans (auf den
Linien gleichzeitig verkehrende Kurse) praktisch jedoch Kursintervalle von 6,46
Minuten ergibt. Richtung Mattenbach/Seen/Oberes Tösstal (mit einem Anteil von
20.
%) beträgt das massgebliche Kursintervall 8,84 Minuten, Richtung
Hegi/Eulachtal (mit einem Anteil von 15 %) 15 Minuten und Richtung
Oberwinterthur/Thurtal (mit einem Anteil von 30 %) 20,5 Minuten. Je nach
Einzugsgebiet ergeben sich damit Erschliessungsklassen zwischen knapp A
(Richtung Innenstadt) und D (Richtung Oberwinterthur/Thurtal).
Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass sich in 300 m Entfernung vom
Baugrundstück der Bahnhof Grüze befindet mit S-Bahnverbindungen, welche
jedenfalls in Richtung Oberes Tösstal und Eulachtal wesentliche Ergänzungen der
öV-Erschliessung darstellen, und dass sich die Erschliessung der einzelnen
Einzugsgebiete teilweise überschneidet; so besteht zwar Richtung Oberwinterthur
mit der Buslinie 5 nur eine relativ schlechte Direktverbindung, doch ist zu
berücksichtigen, dass von den Richtung Innenstadt führenden Busverbindungen
Umsteigemöglichkeiten auch in Richtung Oberwinterthur/Thurtal bestehen. Hinzu
kommt, dass die Schätzungen der Anteile, welche den einzelnen Einzugsgebieten
zufallen, weitgehend auf Annahmen beruhen und deshalb mit hoher Unsicherheit
behaftet sind. Wenn unter diesen Umständen die Baubehörde in Übereinstimmung
mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Umweltverträglichkeitsbericht
die Parkplatzberechnung gesamthaft auf der Grundlage einer einzigen Güteklasse
vorgenommen hat, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt
unrichtig oder auf falscher rechtlicher Grundlage ermittelt.
Ebenfalls ausser Betracht fällt
die von der Beschwerdeführerin neu verfochtene einheitliche Beurteilung nach der
Güteklasse C. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, dass bezüglich der Erschliessung
mit dem Stadtbus eine solche Einstufung in Betracht käme (Entscheid der
Vorinstanz, E. 6.3.7 am Ende), so verkennt sie, dass bezüglich 55 % des
Einzugsgebiets (nämlich stadteinwärts mit den Linien 3, 5 und 14 und Richtung
Seen mit der Linie 3) mindestens von einer Haltestellenkategorie III auszugehen
ist, während für weitere 15 % (Richtung Hegi/Eulachtal) mit der Linie 14
die Haltestellenkategorie IV gegeben ist, und lässt unzulässigerweise
unberücksichtigt, dass diese 70 % des Einzugsgebiets zusätzlich ab der
Station Grüze durch die S-Bahn erschlossen werden, und zwar mit Taktintervallen,
welche stadteinwärts der Haltestellenkategorie III und Richtung Tösstal
und Eulachtal der Kategorie IV entsprechen. Diese zusätzliche Anbindung
des grössten Teils des Einzugsgebiets bei der Beurteilung der öV-Erschliessung
unberücksichtigt zu lassen, ist nicht sachgerecht; die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.4) sind nicht
nachvollziehbar. Vielmehr lässt es diese Ergänzung der durch die Buslinien
gewährleisteten Taktintervalle als gerechtfertigt erscheinen, stadteinwärts
eine öV-Erschliessung entsprechend der Güteklasse A und Richtung Tösstal und
Eulachtal eine solche entsprechend der Klasse B anzunehmen. Eine deutlich
schlechtere direkte Verbindung besteht lediglich Richtung Oberwinterthur und
Thurtal, das heisst bezüglich 30 % des Einzugsgebiets, wobei aber Richtung
Thurtal die Verbindungen via Hauptbahnhof ergänzend zu berücksichtigen sind.
Insgesamt erscheint jedenfalls die Zuweisung der öV-Erschliessung des
Baugrundstücks zur Güteklasse B, wie sie die örtliche Baubehörde vorgenommen
hat, als sachgerecht und beruht auf nachvollziehbaren Überlegungen.
4.2.3
Ausgehend vom Grenzbedarf (vgl. E. 4.1) führt
dies zu einem massgeblichen Bedarf zwischen 101 und 151 bei den Beschäftigtenparkplätzen
und zwischen 152 und 228 bei den Kundenparkplätzen. Bei den
Beschäftigtenparkplätzen ist zudem die von der Baubehörde praxisgemäss
vorgenommene Kürzung zu übernehmen, was 125 Beschäftigtenparkplätze und 228
Kundenparkplätze, insgesamt 353 Parkplätze ergibt.
5.
Die sich aus diesen Erwägungen ergebende teilweise
Gutheissung der Beschwerde führt zu folgenden Korrekturen und Ergänzungen des
Rekursentscheids bzw. der Baubewilligung:
Die von der Rekurskommission in die Baubewilligung
eingefügte Nebenbestimmung ist wie folgt neu zu fassen:
"Vor
Baubeginn sind entweder für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an der
Nordfassade des Gebäudes auf Baufeld West eine Ausnahmebewilligung sowie die
Zustimmung der Baudirektion beizubringen oder es sind dem Baupolizeiamt
geänderte Pläne und Unterlagen bezüglich der Ausscheidung nicht
lärmempfindlicher Räume oder von Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b
LSV einzureichen. Sodann sind Massnahmen bewilligen zu lassen, die
gewährleisten, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie bewilligten
Parkplätze benützen können."
Sodann ist die Zahl der
Parkplätze für den Fall, dass die vorerwähnte Ausnahmebewilligung beigebracht
wird, auf 125 Beschäftigten- und 228 Kunden-/Besucherparkplätze festzusetzen. Im
Übrigen ist der Rekursentscheid zu bestätigen, und zwar auch bezüglich der
Kosten- und Entschädigungsregelung; die geringfügigen im Beschwerdeverfahren
vorgenommenen materiellen Änderungen rechtfertigen diesbezüglich keine
Anpassung.
Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind
dessen Kosten den Parteien und dem Mitbeteiligten zu je einem Drittel
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien und dem Mitbeteiligten zu je 1/3 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…