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Entscheid

VB.2009.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00335

16. September 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stiftung A und B bezweckt, das Werk von A und B zu

erhalten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und deren Nachlass zu verwalten.

Als einziges Mitglied des Stiftungsrats figuriert D. Ungeachtet zahlreicher

Aufforderungen, Mahnungen mit Androhung einer Ordnungsbusse oder der Absetzung

des Stiftungsrates, Fristerstreckungen sowie der Bestrafung von D mit einer

Ordnungsbusse hat die Stiftung es versäumt, dem Amt für berufliche Vorsorge und

Stiftungen des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde die Berichterstattung für

die Jahre 2004–2007 gemäss Art. 84 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge

und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000 (LS 831.4) einzureichen. D begründete

die Nichteinreichung der Berichte damit, dass er seinen Verpflichtungen wegen

gravierender Erkrankungen nicht habe nachkommen können. Aufgrund der besonderen

Umstände wurde die Frist zur Einreichung der fehlenden Berichterstattungen

letztmals bis Ende Januar 2009 erstreckt. Nachdem die Berichte auch nach

Ablauf dieser Frist nicht eingereicht worden waren, setzte das Amt für

berufliche Vorsorge und Stiftungen mit Verfügung vom 11. März 2009 einen

interimistischen Sachwalter mit Einzelunterschrift ein, auferlegte der Stiftung

eine Gebühr von Fr. 1'000.- und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie

einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Stiftung A und B nahm die Verfügung

am 20. März 2009 entgegen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob D namens der Stiftung A und B

mit Eingabe vom 23. April 2009 (deutscher Poststempel gleichen Datums)

Rekurs. Die Rechtsschrift ging am 27. April 2009 bei der Direktion der

Justiz und des Innern (Justizdirektion) ein. Die Justizdirektion trat mit Verfügung

vom 7. Mai 2009 auf den Rekurs nicht ein und wies die mit dem Rekurs gestellten

Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Sistierung des

Verfahrens unter Kostenfolge zulasten der Stiftung ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 stellte D im Namen

der Stiftung A und B folgendes Rechtsbegehren:

"Antrag I Die Verfügung betreffend Nichteintreten auf

den Rekurs sei in dieser Form mit dem entsprechenden Inhalt aufzuheben: Er sei

an die Direktion des Innern und der Justiz zurück zu weisen und erneut zu

prüfen.

Antrag II Die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsberaters – zur Wahrung der Interessen der Stiftung – sei

aufzuheben; das Gesuch sei von der Direktion des Innern und der Justiz erneut

zu prüfen.

Antrag III Die Abweisung des Gesuchs um Sistierung des

Verfahrens sei aufzuheben und, falls dem Antrag 1 nicht entsprochen werden

kann, sei das Verfahren bis Ende Juli 2009 ruhen zu lassen, bis dass der

Rekurrent [recte: D] nach ausgestandener

Operation wieder hier sein wird und für die Stiftung tätig sein kann.

Antrag IV Die Kosten dieses und der vorhergegangenen Verfahren

– und der allfälligen Einsetzung eines Sachwalters – sollen zulasten der

Staatskasse gehen."

Mit Vernehmlassung vom 29. Juni/1. Juli 2009

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

berufliche Vorsorge und Stiftungen stellte mit Beschwerdeantwort vom 10./14. Juli

2009.

das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne. Es beantragte sodann, die Verfügung vom 11. März 2009 –

"insbesondere den darin verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung eines

Rekurses" – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin zu bestätigen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

Die Beschwerde verlangt die Überprüfung des

Rekursentscheides sinngemäss auch insoweit, als mit diesem auf den mit dem

Rekurs gestellten Eventualantrag Ziff. I.3b nicht eingetreten wurde. Mit diesem

Antrag wurde verlangt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, wenn möglich

unter "vollen oder geteilten Kostenfolgen zulasten der Aufsichtsbehörde"

einen ausgewiesenen Experten für die Bewertung von Kunstsammlungen als Berater

der Stiftung A und B zu bestimmen. Soweit dies als Gesuch um Bestellung eines Experten

zur Schätzung der Kunstsammlung auf Kosten des Staates zu verstehen ist, hätte

darüber erstinstanzlich der Beschwerdegegner als vorliegend gemäss § 6 Abs. 1

der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen zuständige

Aufsichtsbehörde befinden müssen. Gegebenenfalls wären zur Beurteilung dieses

Eventualantrages sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht

funktionell unzuständig. Es würde sich die Frage stellen, ob das Gesuch an den

Beschwerdegegner weiterzuleiten ist.

Von einer derartigen Überweisung ist indes schon deshalb

abzusehen, weil die Einreichung eines solchen Gesuches nicht fristgebunden ist.

Damit entfällt eine Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG, da

der eigentliche Zweck dieser Bestimmung darin liegt, den Rechtssuchenden vor

den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren, wenn er eine fristgebundene Eingabe

irrtümlich an die falsche Instanz richtet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 5 N. 37).

1.2

Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis Ende Juli

2009.

ist inzwischen gegenstandslos geworden.

1.3

Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende

Prozessvoraussetzung, welche bei der Beschwerdeerhebung wie auch zum Zeitpunkt

der Entscheidfällung gegeben sein muss (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 92–95). Ist die Prozessfähigkeit nicht gegeben, bedarf es keiner Frist

zur Behebung des Mangels unter Androhung des Nichteintretens gemäss § 70

in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG, weil es sich nicht um einen im

Sinn von § 56 Abs. 1 VRG verbesserungsfähigen Mangel handelt

(vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 56 N. 9).

1.4

Die Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen

Handlungsfähigkeit und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder

durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 13). Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2.

A., Zürich 1998, Rz. 260).

1.4.1

Nach Art. 54 ZGB sind juristische

Personen handlungsfähig, sofern die nach Gesetz sowie Statuten hierfür

unentbehrlichen Organe bestellt sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich e

contrario, dass eine juristische Person insbesondere dann nicht handlungsfähig

ist, wenn überhaupt keine Organe vorhanden sind, die juristische Person nicht

über zahlenmässig genügend gewählte Organe verfügt oder – etwa aufgrund einer

statutarischen oder im Handelsregister eingetragenen Beschränkung – keine noch

vorhandenen Organträger bzw. rechtsgeschäftlich Vertretungsbevollmächtigte die

juristische Person gültig rechtsgeschäftlich vertreten können (Rolf H. Weber,

Juristische Personen, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/4, Basel 1998, S. 160).

Immerhin ist es nach Rechtsprechung und Lehre zulässig, dass die juristische

Person vorübergehend durch nicht ordnungsgemäss bestellte Personen vertreten

wird (Claire Huguenin, Basler Kommentar, 2006, Art. 54/55

ZGB N. 5, mit weiteren Hinweisen).

1.4.2

Die Organe der Stiftung werden durch die

Stiftungsurkunde festgestellt (Art. 83 ZGB, in Kraft seit 1. Januar

2008; ebenso die entsprechende frühere Bestimmung von aArt. 83 Abs. 1

ZGB]). Nach den Statuten der Stiftung A und B sind die Organe der Stiftung der

Stiftungsrat und die Revisionsstelle, wobei der Stiftungsrat aus drei bis neun

Mitgliedern sowie einem Stiftungsratspräsidenten und einem

Stiftungsratssekretär besteht (diese Vorschrift wird im Reglement für den

Stiftungsrat wiederholt). Nach den Statuten darf den zur Vertretung der

Stiftung nach aussen bezeichneten Personen nur Kollektivunterschrift zu zweien

erteilt werden (in Ergänzung dazu hält das Reglement fest, dass der Stiftungsrat

die zur Vertretung der Stiftung berechtigten Mitglieder bezeichnet und ihnen Kollektivunterschrift

zu zweien erteilt).

1.4.3

Gemäss dem bei den Akten liegenden

Handelsregisterauszug setzte sich der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin schon

seit Mitte Mai 2005 aus lediglich zwei Mitgliedern zusammen; seit Mitte Juni

2008.

figuriert D als alleiniges Mitglied. D ist nach der entsprechenden

Handelsregistereintragung seit dem 15. August 2002 zur Kollektiv­unterschrift

zu zweien berechtigt. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht, welche D

zur alleinigen Vertretung der Beschwerdeführerin nach aussen ermächtigen würde,

ist nicht aktenkundig.

1.4.4

Nach dem Gesagten (vorn 1.4.2 f.)

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2005,

also nicht mehr bloss vorübergehend, in Ermangelung dreier Mitglieder des

Stiftungsrats sowie eines Stiftungsratspräsidenten oder einer Stiftungsratspräsidentin

ein jedenfalls zahlenmässig nicht genügend gewähltes Organ aufweist. Zudem

steht nach diesen Ausführungen fest, dass D die Beschwerdeführerin nicht allein

nach aussen vertreten kann. Demzufolge ist auf die Beschwerde wegen fehlender

Prozessfähigkeit nicht einzutreten, soweit nicht ausnahmsweise aus anderen

Gründen auf die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden

kann.

1.5

1.5.1

Nach Art. 83d Abs. 1 ZGB (in

Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007, 4839) hat die Aufsichtsbehörde

die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn die vorgesehene Organisation

der Stiftung nicht genügend oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt

ist. Die Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 83d Abs. 1 ZGB

insbesondere der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige

Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1), oder das fehlende Organ oder einen

Sachwalter ernennen (Ziff. 2). Die Kosten dieser Massnahmen trägt die

Stiftung (Art. 83d Abs. 3 Satz 1 ZGB).

Das Institut der

Sachwalterschaft ist im Rahmen der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen

Stiftungsrechtsrevision mit einer Neufassung von Art. 83 Abs. 2 ZGB

eingeführt worden (AS 2005, 4545). Aufgrund einer erneuten Revision des

Stiftungsrechts im Zusammenhang mit der Revision des GmbH-Rechts wurde das

Institut der Sachwalterschaft per 1. Januar 2008 in den neu erlassenen Art. 83d

ZGB überführt (AS 2007, 4842); zugleich wurde die als überflüssig

betrachtete Ziff. 4 von Art. 393 ZGB (Verbeiständung juristischer

Personen) gestrichen (AS 2007, 4843; siehe zum Ganzen BGr, 19. Januar

2009,5A_274/2008, E. 6.2, www.bger.ch).

Art. 83d Abs. 1

ZGB geht tendenziell weiter als die

frühere Verbeiständung, die nach aArt. 393 Ziff. 4 ZGB möglich war, wenn

einer Körperschaft oder Stiftung die erforderlichen Organe fehlten (BGr, 19. Januar

2009,5A_274/2008, E. 6.2, www.bger.ch).

1.5.2

Der Beschwerdegegner hat den mit

Verfügung vom 11. März 2009 bestellten interimistischen Sachwalter für die

Beschwerdeführerin insbesondere damit beauftragt, eine ordnungsgemässe Organisation

zu erstellen. Es fragt sich deshalb sowie mit Blick auf die Regelung von Art. 83d

Abs. 1 ZGB, ob vorliegend durch die Ernennung eines Sachwalters für sich

allein die im Sinn von Art. 54 ZGB unentbehrlichen Organe als

(ausserordentlicherweise) bestellt zu betrachten sind und damit die

Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist. Dies ist wohl zu verneinen

(vgl. auch Diego Cavegn, Die Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen,

Zürich etc. 2008, S. 140, wonach der Sachwalter innerhalb der Stiftung nicht

als Stiftungsorgan zu betrachten ist). Dementsprechend hat auch der

Beschwerdegegner in seiner diesbezüglich unbestritten gebliebenen Rekursantwort

ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei "zur Zeit wegen einer nicht

urkundenkonformen Stiftungsratsbesetzung handlungsunfähig".

Ohnehin könnte die Beschwerde

selbst dann nicht an die Hand genommen werden, wenn die Handlungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aufgrund der Bestellung des Sachwalters zu bejahen wäre:

Gegebenenfalls müsste der

interimistische Sachwalter als Stiftungsorgan Beschwerde erheben. D könnte

unter diesen Umständen nur dann im Namen der Beschwerdeführerin ein

Rechtsmittel ergreifen, wenn er vom Sachwalter dazu ermächtigt worden wäre.

Eine entsprechende Vollmacht des interimistischen Sachwalters ist vorliegend

aber weder aktenkundig noch aufgrund der Umstände anzunehmen. Auf die Ansetzung

einer Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Vollmacht (vgl. § 56 Abs. 1

VRG) kann vorliegend verzichtet werden, da davon auszugehen ist, dass diese

Vollmacht nicht erhältlich ist.

1.6

Weil die hier entscheidende, fehlende Handlungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin – wie soeben erwähnt – bereits in der Rekursantwort

thematisiert wurde und D nach eigenen Angaben

"zur Genüge" Kenntnis von der nicht statutenkonformen Zusammen­setzung

des Stiftungsrats hat, drängt sich keine Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen einer völlig neuen, von den

Parteien in keiner Weise zu erwartenden Begründung des Entscheides auf (vgl.

zum Gehörsanspruch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[SR 101] sowie zum hier angesprochenen Teilgehalt dieser Verfahrens­garantie

BGE 128 V 272 E. 5b/cc S. 278; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1708).

Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.

Im Übrigen wäre die Beschwerde überwiegend abzuweisen,

wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt wären:

2.1

Wird eine Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung erhoben, hat das

Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt.

2.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf den Rekurs – wie hier auf die Beschwerde

– schon mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie mangels

Bevollmächtigung von D durch den Sachwalter der

Beschwerdeführerin nicht einzutreten war.

2.3

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch wegen verpasster Rekursfrist

nicht auf den Rekurs eingetreten werden konnte:

2.3.1

Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein

Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der

Rekursinstanz einzureichen. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei

der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein

(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Sendung bei einer Poststelle im

Ausland aufzugeben genügt nicht, da nur die schweizerische Post zur Vertretung

der (kantonal-)zürcherischen Behörden beim Empfang der Sendung als ermächtigt

betrachtet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 9, mit weiteren

Hinweisen).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist;

wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 4 und 19). Gemäss § 12 Abs. 1

VRG können jedoch gesetzlich vorgeschriebene Fristen erstreckt werden, wenn die

davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.

Eine versäumte Frist kann zudem gemäss § 12 Abs. 2 VRG

wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last

fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der

Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

2.3.2

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die

Rekursfrist vorliegend am Montag, 20. April 2009 ungenutzt abgelaufen

sei. Das verbliebene einzige Mitglied des Stiftungsrats bestreitet zwar die

Annahme der Vorinstanz, wonach die Rekursfrist vorliegend am 21. März 2009

zu laufen begann. Selbst wenn jedoch zu Gunsten der Beschwerde für den Beginn

des Fristenlaufs darauf abgestellt würde, dass D

entsprechend seiner Darstellung die Verfügung des Amts für berufliche Vorsorge

und Stiftungen am 25. März 2009 empfangen hat, wurde die Rekursfrist

versäumt: Die Frist hätte unter dieser Annahme am 26. März 2009 zu laufen

begonnen und hätte am Freitag, 24. April 2009 geendet. Der D bzw. der Stiftung obliegende volle Beweis, dass

die Sendung bis zum 24. April 2009 der schweizerischen Post übergeben

wurde und die Rekursfrist damit eingehalten worden ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 8), ist vorliegend nicht erbracht

worden.

2.3.3

Unter

Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist das Vorliegen

eines Grundes zur Erstreckung der Rekursfrist im Sinn von § 12 Abs. 1

Satz 1 VRG zu verneinen (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Um die Erstreckung der Rekursfrist wegen Handlungsunfähigkeit

ist vor Ablauf der Frist zu ersuchen, soweit die Handlungsunfähigkeit ein

rechtzeitiges Handeln nicht verunmöglicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 6). Auch unter Berücksichtigung der ausserordentlich schweren

Erkrankung des alleinigen Stiftungsratsmitgliedes ist vorliegend nicht genügend

substantiiert, dass ihm zumindest die rechtzeitige Einreichung eines

Fristerstreckungsgesuchs mittels eines von ihm bestellten Rechtsvertreters

nicht möglich war. Aufwendiger Instruktionen hätte es hierzu jedenfalls nicht

bedurft. Die Ausführungen der Beschwerde zur Fristerstreckung gehen vor diesem

Hintergrund ins Leere.

2.3.4

Wiederum

unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2

VRG mangels rechtzeitigen Wiederherstellungsgesuches nicht in Betracht kommt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Beschwerde macht zu spät geltend, dem einzigen

Stiftungsratsmitglied habe es an der Kenntnis der Fristenregelung bei Aufgabe

einer Sendung bei einer ausländischen Poststelle gefehlt.

2.4

Bestand nach den vorstehenden Erwägungen 2.2 f. offensichtlich kein Grund,

den Rekurs an die Hand zu nehmen, wäre der vorinstanzliche Entscheid bei

materieller Beurteilung grundsätzlich – auch hinsichtlich der Verweigerung der

umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. § 16 VRG) – zu bestätigen

und die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Entscheid hätte einzig insoweit

aufgehoben werden müssen, als darin die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

auferlegt wurden: Wegen der fehlenden Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin

und des vollmachtlos handelnden verbliebenen Stiftungsratsmitgliedes hätten

diese Kosten – wie bei Vertretern, die ohne Auftrag der von ihnen beauftragten

Parteien handeln (vgl. RB 1967 Nr. 1; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 22) – entsprechend dem Verursacherprinzip dem

Stiftungsratsmitglied auferlegt werden müssen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG).

3.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu den

Rekurskosten (vorn 2.4) sind die Gerichtskosten dem als Vertreter der

Beschwerdeführerin handelnden alleinigen Stiftungsratsmitglied aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden D

auferlegt.

4.

Gegen diesen Beschluss kann

Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …