VB.2009.00335
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00335
16. September 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11724)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00335
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.09.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Einsetzung eines interimistischen Sachwalters
Die Prozessfähigkeit ist bei einer Stiftung nur gegeben, wenn die nach Gesetz und Statuten für die Handlungsfähigkeit notwendigen Organe bestellt sind. Vorliegend ist das alleinige, zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigte Stiftungsratsmitglied nicht zur eigenständigen Vertretung der Stiftung befugt. Auch fehlt es an einem zahlenmässig genügend bestellten Organ der beschwerdeführenden Stiftung (E. 1.4).
Allein aufgrund der Bestellung eines interimistischen Sachwalters kann vorliegend nicht auf die Prozessfähigkeit der Stiftung geschlossen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.5 f.).
Wird eine Sendung bei einer Poststelle im Ausland aufgegeben, genügt dies nicht zur Wahrung der Rekurfrist (E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht angenommen, dass der Rekurs verspätet war. Bei einer materiellen Beurteilung wäre die Beschwerde somit überwiegend abzuweisen.
Nichteintreten.
Stichworte:
FRISTERSTRECKUNG
FRISTWAHRUNG
HANDLUNGSFÄHIGKEIT
PROZESSFÄHIGKEIT
REKURSFRIST
SACHWALTER
STIFTUNG
STIFTUNGSAUFSICHT
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. II VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 12 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 56 Abs. I VRG
Art. 54 ZGB
Art. 83d ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00335
Beschluss
der 4. Kammer
vom 16. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
Stiftung A und B,
c/o D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einsetzung
eines interimistischen Sachwalters,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stiftung A und B bezweckt, das Werk von A und B zu
erhalten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und deren Nachlass zu verwalten.
Als einziges Mitglied des Stiftungsrats figuriert D. Ungeachtet zahlreicher
Aufforderungen, Mahnungen mit Androhung einer Ordnungsbusse oder der Absetzung
des Stiftungsrates, Fristerstreckungen sowie der Bestrafung von D mit einer
Ordnungsbusse hat die Stiftung es versäumt, dem Amt für berufliche Vorsorge und
Stiftungen des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde die Berichterstattung für
die Jahre 2004–2007 gemäss Art. 84 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge
und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000 (LS 831.4) einzureichen. D begründete
die Nichteinreichung der Berichte damit, dass er seinen Verpflichtungen wegen
gravierender Erkrankungen nicht habe nachkommen können. Aufgrund der besonderen
Umstände wurde die Frist zur Einreichung der fehlenden Berichterstattungen
letztmals bis Ende Januar 2009 erstreckt. Nachdem die Berichte auch nach
Ablauf dieser Frist nicht eingereicht worden waren, setzte das Amt für
berufliche Vorsorge und Stiftungen mit Verfügung vom 11. März 2009 einen
interimistischen Sachwalter mit Einzelunterschrift ein, auferlegte der Stiftung
eine Gebühr von Fr. 1'000.- und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie
einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Stiftung A und B nahm die Verfügung
am 20. März 2009 entgegen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob D namens der Stiftung A und B
mit Eingabe vom 23. April 2009 (deutscher Poststempel gleichen Datums)
Rekurs. Die Rechtsschrift ging am 27. April 2009 bei der Direktion der
Justiz und des Innern (Justizdirektion) ein. Die Justizdirektion trat mit Verfügung
vom 7. Mai 2009 auf den Rekurs nicht ein und wies die mit dem Rekurs gestellten
Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Sistierung des
Verfahrens unter Kostenfolge zulasten der Stiftung ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 stellte D im Namen
der Stiftung A und B folgendes Rechtsbegehren:
"Antrag I Die Verfügung betreffend Nichteintreten auf
den Rekurs sei in dieser Form mit dem entsprechenden Inhalt aufzuheben: Er sei
an die Direktion des Innern und der Justiz zurück zu weisen und erneut zu
prüfen.
Antrag II Die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsberaters – zur Wahrung der Interessen der Stiftung – sei
aufzuheben; das Gesuch sei von der Direktion des Innern und der Justiz erneut
zu prüfen.
Antrag III Die Abweisung des Gesuchs um Sistierung des
Verfahrens sei aufzuheben und, falls dem Antrag 1 nicht entsprochen werden
kann, sei das Verfahren bis Ende Juli 2009 ruhen zu lassen, bis dass der
Rekurrent [recte: D] nach ausgestandener
Operation wieder hier sein wird und für die Stiftung tätig sein kann.
Antrag IV Die Kosten dieses und der vorhergegangenen Verfahren
– und der allfälligen Einsetzung eines Sachwalters – sollen zulasten der
Staatskasse gehen."
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni/1. Juli 2009
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
berufliche Vorsorge und Stiftungen stellte mit Beschwerdeantwort vom 10./14. Juli
2009.
das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Es beantragte sodann, die Verfügung vom 11. März 2009 –
"insbesondere den darin verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
Rekurses" – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin zu bestätigen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
Die Beschwerde verlangt die Überprüfung des
Rekursentscheides sinngemäss auch insoweit, als mit diesem auf den mit dem
Rekurs gestellten Eventualantrag Ziff. I.3b nicht eingetreten wurde. Mit diesem
Antrag wurde verlangt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, wenn möglich
unter "vollen oder geteilten Kostenfolgen zulasten der Aufsichtsbehörde"
einen ausgewiesenen Experten für die Bewertung von Kunstsammlungen als Berater
der Stiftung A und B zu bestimmen. Soweit dies als Gesuch um Bestellung eines Experten
zur Schätzung der Kunstsammlung auf Kosten des Staates zu verstehen ist, hätte
darüber erstinstanzlich der Beschwerdegegner als vorliegend gemäss § 6 Abs. 1
der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen zuständige
Aufsichtsbehörde befinden müssen. Gegebenenfalls wären zur Beurteilung dieses
Eventualantrages sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht
funktionell unzuständig. Es würde sich die Frage stellen, ob das Gesuch an den
Beschwerdegegner weiterzuleiten ist.
Von einer derartigen Überweisung ist indes schon deshalb
abzusehen, weil die Einreichung eines solchen Gesuches nicht fristgebunden ist.
Damit entfällt eine Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG, da
der eigentliche Zweck dieser Bestimmung darin liegt, den Rechtssuchenden vor
den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren, wenn er eine fristgebundene Eingabe
irrtümlich an die falsche Instanz richtet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5 N. 37).
1.2
Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis Ende Juli
2009.
ist inzwischen gegenstandslos geworden.
1.3
Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende
Prozessvoraussetzung, welche bei der Beschwerdeerhebung wie auch zum Zeitpunkt
der Entscheidfällung gegeben sein muss (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 92–95). Ist die Prozessfähigkeit nicht gegeben, bedarf es keiner Frist
zur Behebung des Mangels unter Androhung des Nichteintretens gemäss § 70
in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG, weil es sich nicht um einen im
Sinn von § 56 Abs. 1 VRG verbesserungsfähigen Mangel handelt
(vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 56 N. 9).
1.4
Die Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen
Handlungsfähigkeit und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder
durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 13). Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2.
A., Zürich 1998, Rz. 260).
1.4.1
Nach Art. 54 ZGB sind juristische
Personen handlungsfähig, sofern die nach Gesetz sowie Statuten hierfür
unentbehrlichen Organe bestellt sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich e
contrario, dass eine juristische Person insbesondere dann nicht handlungsfähig
ist, wenn überhaupt keine Organe vorhanden sind, die juristische Person nicht
über zahlenmässig genügend gewählte Organe verfügt oder – etwa aufgrund einer
statutarischen oder im Handelsregister eingetragenen Beschränkung – keine noch
vorhandenen Organträger bzw. rechtsgeschäftlich Vertretungsbevollmächtigte die
juristische Person gültig rechtsgeschäftlich vertreten können (Rolf H. Weber,
Juristische Personen, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/4, Basel 1998, S. 160).
Immerhin ist es nach Rechtsprechung und Lehre zulässig, dass die juristische
Person vorübergehend durch nicht ordnungsgemäss bestellte Personen vertreten
wird (Claire Huguenin, Basler Kommentar, 2006, Art. 54/55
ZGB N. 5, mit weiteren Hinweisen).
1.4.2
Die Organe der Stiftung werden durch die
Stiftungsurkunde festgestellt (Art. 83 ZGB, in Kraft seit 1. Januar
2008; ebenso die entsprechende frühere Bestimmung von aArt. 83 Abs. 1
ZGB]). Nach den Statuten der Stiftung A und B sind die Organe der Stiftung der
Stiftungsrat und die Revisionsstelle, wobei der Stiftungsrat aus drei bis neun
Mitgliedern sowie einem Stiftungsratspräsidenten und einem
Stiftungsratssekretär besteht (diese Vorschrift wird im Reglement für den
Stiftungsrat wiederholt). Nach den Statuten darf den zur Vertretung der
Stiftung nach aussen bezeichneten Personen nur Kollektivunterschrift zu zweien
erteilt werden (in Ergänzung dazu hält das Reglement fest, dass der Stiftungsrat
die zur Vertretung der Stiftung berechtigten Mitglieder bezeichnet und ihnen Kollektivunterschrift
zu zweien erteilt).
1.4.3
Gemäss dem bei den Akten liegenden
Handelsregisterauszug setzte sich der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin schon
seit Mitte Mai 2005 aus lediglich zwei Mitgliedern zusammen; seit Mitte Juni
2008.
figuriert D als alleiniges Mitglied. D ist nach der entsprechenden
Handelsregistereintragung seit dem 15. August 2002 zur Kollektivunterschrift
zu zweien berechtigt. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht, welche D
zur alleinigen Vertretung der Beschwerdeführerin nach aussen ermächtigen würde,
ist nicht aktenkundig.
1.4.4
Nach dem Gesagten (vorn 1.4.2 f.)
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2005,
also nicht mehr bloss vorübergehend, in Ermangelung dreier Mitglieder des
Stiftungsrats sowie eines Stiftungsratspräsidenten oder einer Stiftungsratspräsidentin
ein jedenfalls zahlenmässig nicht genügend gewähltes Organ aufweist. Zudem
steht nach diesen Ausführungen fest, dass D die Beschwerdeführerin nicht allein
nach aussen vertreten kann. Demzufolge ist auf die Beschwerde wegen fehlender
Prozessfähigkeit nicht einzutreten, soweit nicht ausnahmsweise aus anderen
Gründen auf die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden
kann.
1.5
1.5.1
Nach Art. 83d Abs. 1 ZGB (in
Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007, 4839) hat die Aufsichtsbehörde
die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn die vorgesehene Organisation
der Stiftung nicht genügend oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt
ist. Die Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 83d Abs. 1 ZGB
insbesondere der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige
Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1), oder das fehlende Organ oder einen
Sachwalter ernennen (Ziff. 2). Die Kosten dieser Massnahmen trägt die
Stiftung (Art. 83d Abs. 3 Satz 1 ZGB).
Das Institut der
Sachwalterschaft ist im Rahmen der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen
Stiftungsrechtsrevision mit einer Neufassung von Art. 83 Abs. 2 ZGB
eingeführt worden (AS 2005, 4545). Aufgrund einer erneuten Revision des
Stiftungsrechts im Zusammenhang mit der Revision des GmbH-Rechts wurde das
Institut der Sachwalterschaft per 1. Januar 2008 in den neu erlassenen Art. 83d
ZGB überführt (AS 2007, 4842); zugleich wurde die als überflüssig
betrachtete Ziff. 4 von Art. 393 ZGB (Verbeiständung juristischer
Personen) gestrichen (AS 2007, 4843; siehe zum Ganzen BGr, 19. Januar
2009,5A_274/2008, E. 6.2, www.bger.ch).
Art. 83d Abs. 1
ZGB geht tendenziell weiter als die
frühere Verbeiständung, die nach aArt. 393 Ziff. 4 ZGB möglich war, wenn
einer Körperschaft oder Stiftung die erforderlichen Organe fehlten (BGr, 19. Januar
2009,5A_274/2008, E. 6.2, www.bger.ch).
1.5.2
Der Beschwerdegegner hat den mit
Verfügung vom 11. März 2009 bestellten interimistischen Sachwalter für die
Beschwerdeführerin insbesondere damit beauftragt, eine ordnungsgemässe Organisation
zu erstellen. Es fragt sich deshalb sowie mit Blick auf die Regelung von Art. 83d
Abs. 1 ZGB, ob vorliegend durch die Ernennung eines Sachwalters für sich
allein die im Sinn von Art. 54 ZGB unentbehrlichen Organe als
(ausserordentlicherweise) bestellt zu betrachten sind und damit die
Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist. Dies ist wohl zu verneinen
(vgl. auch Diego Cavegn, Die Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen,
Zürich etc. 2008, S. 140, wonach der Sachwalter innerhalb der Stiftung nicht
als Stiftungsorgan zu betrachten ist). Dementsprechend hat auch der
Beschwerdegegner in seiner diesbezüglich unbestritten gebliebenen Rekursantwort
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei "zur Zeit wegen einer nicht
urkundenkonformen Stiftungsratsbesetzung handlungsunfähig".
Ohnehin könnte die Beschwerde
selbst dann nicht an die Hand genommen werden, wenn die Handlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aufgrund der Bestellung des Sachwalters zu bejahen wäre:
Gegebenenfalls müsste der
interimistische Sachwalter als Stiftungsorgan Beschwerde erheben. D könnte
unter diesen Umständen nur dann im Namen der Beschwerdeführerin ein
Rechtsmittel ergreifen, wenn er vom Sachwalter dazu ermächtigt worden wäre.
Eine entsprechende Vollmacht des interimistischen Sachwalters ist vorliegend
aber weder aktenkundig noch aufgrund der Umstände anzunehmen. Auf die Ansetzung
einer Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Vollmacht (vgl. § 56 Abs. 1
VRG) kann vorliegend verzichtet werden, da davon auszugehen ist, dass diese
Vollmacht nicht erhältlich ist.
1.6
Weil die hier entscheidende, fehlende Handlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin – wie soeben erwähnt – bereits in der Rekursantwort
thematisiert wurde und D nach eigenen Angaben
"zur Genüge" Kenntnis von der nicht statutenkonformen Zusammensetzung
des Stiftungsrats hat, drängt sich keine Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen einer völlig neuen, von den
Parteien in keiner Weise zu erwartenden Begründung des Entscheides auf (vgl.
zum Gehörsanspruch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[SR 101] sowie zum hier angesprochenen Teilgehalt dieser Verfahrensgarantie
BGE 128 V 272 E. 5b/cc S. 278; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1708).
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2.
Im Übrigen wäre die Beschwerde überwiegend abzuweisen,
wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt wären:
2.1
Wird eine Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung erhoben, hat das
Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt.
2.2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf den Rekurs – wie hier auf die Beschwerde
– schon mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie mangels
Bevollmächtigung von D durch den Sachwalter der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten war.
2.3
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch wegen verpasster Rekursfrist
nicht auf den Rekurs eingetreten werden konnte:
2.3.1
Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein
Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Rekursinstanz einzureichen. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei
der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Sendung bei einer Poststelle im
Ausland aufzugeben genügt nicht, da nur die schweizerische Post zur Vertretung
der (kantonal-)zürcherischen Behörden beim Empfang der Sendung als ermächtigt
betrachtet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 9, mit weiteren
Hinweisen).
Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist;
wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 4 und 19). Gemäss § 12 Abs. 1
VRG können jedoch gesetzlich vorgeschriebene Fristen erstreckt werden, wenn die
davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.
Eine versäumte Frist kann zudem gemäss § 12 Abs. 2 VRG
wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der
Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
2.3.2
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die
Rekursfrist vorliegend am Montag, 20. April 2009 ungenutzt abgelaufen
sei. Das verbliebene einzige Mitglied des Stiftungsrats bestreitet zwar die
Annahme der Vorinstanz, wonach die Rekursfrist vorliegend am 21. März 2009
zu laufen begann. Selbst wenn jedoch zu Gunsten der Beschwerde für den Beginn
des Fristenlaufs darauf abgestellt würde, dass D
entsprechend seiner Darstellung die Verfügung des Amts für berufliche Vorsorge
und Stiftungen am 25. März 2009 empfangen hat, wurde die Rekursfrist
versäumt: Die Frist hätte unter dieser Annahme am 26. März 2009 zu laufen
begonnen und hätte am Freitag, 24. April 2009 geendet. Der D bzw. der Stiftung obliegende volle Beweis, dass
die Sendung bis zum 24. April 2009 der schweizerischen Post übergeben
wurde und die Rekursfrist damit eingehalten worden ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 8), ist vorliegend nicht erbracht
worden.
2.3.3
Unter
Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist das Vorliegen
eines Grundes zur Erstreckung der Rekursfrist im Sinn von § 12 Abs. 1
Satz 1 VRG zu verneinen (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Um die Erstreckung der Rekursfrist wegen Handlungsunfähigkeit
ist vor Ablauf der Frist zu ersuchen, soweit die Handlungsunfähigkeit ein
rechtzeitiges Handeln nicht verunmöglicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 6). Auch unter Berücksichtigung der ausserordentlich schweren
Erkrankung des alleinigen Stiftungsratsmitgliedes ist vorliegend nicht genügend
substantiiert, dass ihm zumindest die rechtzeitige Einreichung eines
Fristerstreckungsgesuchs mittels eines von ihm bestellten Rechtsvertreters
nicht möglich war. Aufwendiger Instruktionen hätte es hierzu jedenfalls nicht
bedurft. Die Ausführungen der Beschwerde zur Fristerstreckung gehen vor diesem
Hintergrund ins Leere.
2.3.4
Wiederum
unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2
VRG mangels rechtzeitigen Wiederherstellungsgesuches nicht in Betracht kommt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Beschwerde macht zu spät geltend, dem einzigen
Stiftungsratsmitglied habe es an der Kenntnis der Fristenregelung bei Aufgabe
einer Sendung bei einer ausländischen Poststelle gefehlt.
2.4
Bestand nach den vorstehenden Erwägungen 2.2 f. offensichtlich kein Grund,
den Rekurs an die Hand zu nehmen, wäre der vorinstanzliche Entscheid bei
materieller Beurteilung grundsätzlich – auch hinsichtlich der Verweigerung der
umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. § 16 VRG) – zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Entscheid hätte einzig insoweit
aufgehoben werden müssen, als darin die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
auferlegt wurden: Wegen der fehlenden Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin
und des vollmachtlos handelnden verbliebenen Stiftungsratsmitgliedes hätten
diese Kosten – wie bei Vertretern, die ohne Auftrag der von ihnen beauftragten
Parteien handeln (vgl. RB 1967 Nr. 1; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 22) – entsprechend dem Verursacherprinzip dem
Stiftungsratsmitglied auferlegt werden müssen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG).
3.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu den
Rekurskosten (vorn 2.4) sind die Gerichtskosten dem als Vertreter der
Beschwerdeführerin handelnden alleinigen Stiftungsratsmitglied aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden D
auferlegt.
4.
Gegen diesen Beschluss kann
Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …