VB.2009.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00345
16. Juli 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11570)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00345
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.07.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Massnahmen um drei Monate
Rechtsgrundlagen für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 2).
Die glaubhaft wirkenden Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffend körperliche und verbale Übergriffe werden teilweise durch seine Aussagen und seine ansatzweisen Geständnisse bestätigt. Der Haftrichter ging demnach zu Recht davon aus, dass die Lebenspartnerin ihre fortbestehende Gefährdung durch den Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe. Dies gilt sowohl bezüglich der Wohnung als auch des gemeinsamen Arbeitsorts. Beide Betretverbote erweisen sich als verhältnismässig (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ARBEITSORT
GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 3 Abs. II GSG
Art. 6 GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00345
Entscheid
der 3. Kammer
vom 16. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonspolizei,
2. C, vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wohnte mit seiner Lebenspartnerin C in einer
gemeinsamen Wohnung an der E-Strasse 01 in Zürich und arbeitete in einem
gemeinsamen Showroom im F in G mit ihr zusammen. Nach ihren Aussagen vor der
Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich am 5. Juni 2009 sei A
am 19. Mai 2009 im gemeinsamen Showroom auf sie losgegangen und habe ihr
mehrmals heftig auf den Kopf geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen. Darauf
verfügte die Kantonspolizei am 5. Juni 2009 gegen A die Wegweisung aus der
Wohnung an der E-Strasse 01 mit Betretverbot betreffend das Planquadrat H-Strasse
– H-Steig – I-Strasse – J-Weg sowie ein Betretverbot bezüglich des Showrooms im
F im Planquadrat K-Strasse – L-Strasse – M-Strasse – N-Strasse – O-Strasse 02
in G und ein Kontaktverbot mit C; dies alles bis 19. Juni 2009.
Erwägungen
II.
Am 5. Juni 2009 ersuchte A den Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen und beantragte deren Aufhebung. Der Haftrichter wies das
Begehren – nach Anhörung beider Parteien – am 11. Juni 2009 ab und
bestätigte die Fortdauer der verfügten Gewaltschutzmassnahmen bis 19. Juni
2009.
C beantragte am 15. Juni 2009 die Verlängerung der angeordneten
Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
verlängerte am 19. Juni 2009 die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 5. Juni
2009.
angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis
19.
September 2009.
III.
Dagegen erhob A am 24. Juni 2009 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die von der Stadtpolizei Zürich
am 5. Juni 2009 angeordneten und vom Bezirksgericht Zürich am 19. Juni
2009.
verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung an der E-Strasse
01.
mit entsprechendem Betretverbot; Betretverbot bezüglich Arbeitsort im F
sowie K-, L-, M- und N-Strasse in G) seien aufzuheben. Eventuell seien mildere
Massnahmen anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.
Mehrwertsteuer). Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei das
Betretverbot des Showrooms superprovisorisch aufzuheben, eventualiter sei
dieser Antrag als vorsorgliche Massnahme zu behandeln.
Der Abteilungspräsident wies am 25. Juni 2009 den
Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, da dem Beschwerdeführer
der Nachweis der besonderen Dringlichkeit nicht gelungen sei, und setzte den
Beschwerdegegnerinnen Frist zur Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen
Massnahme und zur Beschwerdeantwort an. Ein Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009 betreffend Erlass superprovisorischer
Massnahmen wies der Abteilungspräsident am 1. Juli 2009 ab.
Der Haftrichter verzichtete am 26. Juni 2009 auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 6. Juli 2009
Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Die Kantonspolizei Zürich liess sich innert Frist nicht
vernehmen und reichte die Vorakten am 7. Juli 2009 verspätet ein.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. Juli 2009 eine
Strafuntersuchung gegen A betreffend Drohung etc..
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember
2008.
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen
sind, zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
Das Kontaktverbot mit der Beschwerdegegnerin 2 ficht der
Beschwerdeführer – wie bereits in seinem Gesuch um gerichtliche Überprüfung
durch den Haftrichter am 5. Juni 2009 – nicht an. Beschwerdegegenstand
sind demnach einerseits die Wegweisung aus der Wohnung an der E-Strasse 01 mit
entsprechendem Betretverbot und anderseits das Betretverbot am Arbeitsort mit
Umgebung.
2.
Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom
19.
Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz
gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder
partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch
Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines
gemeinsamen Haushaltes wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrates,
ABl 2005 S. 762 ff., 771). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b)
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien
entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um
Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2
GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen Einsprache
erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin,
wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen
sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.
3.1
Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
es im Jahr 2002 zu ersten verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen mit
der Folge eines Strafverfahrens gekommen sei, worauf die Beschwerdegegnerin 2
ihre Anzeige zurückgezogen habe und das Verfahren eingestellt worden sei. Ab
Mai 2008 hätten die verbalen Ausfälligkeiten wieder zugenommen, sich ab August
2008.
auf ein fast tägliches Mass intensiviert, und die Auseinandersetzungen
seien ab 25. Januar 2009 in Gewalttätigkeiten eskaliert. Die
Beschwerdegegnerin 2 sei bei verschiedenen Auseinandersetzungen verletzt
worden, letztmals am 19. Mai 2009.
3.2
Der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, welcher die Anordnungen der Kantonspolizei
Zürich auf Begehren des Beschwerdeführers überprüfte, führte in der Verfügung
vom 11. Juni 2009 gestützt auf die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers
und der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. Juni 2009 aus, es sei insbesondere seit
August 2008 wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen. Bezüglich der Benützung
des Showrooms im F an der K-Strasse 03 sei momentan keine mildere Massnahme als
das bestehende Rayonverbot ersichtlich, mittels welcher sich der Zweck des
Gewaltschutzgesetzes hinreichend sicherstellen liesse, denn der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 hielten eine zeitliche Aufteilung
des Showrooms nach Stunden oder Tagen für nicht praktikabel, und eine räumliche
Aufteilung desselben lasse sich nicht schnell realisieren. Zudem würde mit dieser
Massnahme der Gefahr möglicher Konfrontationen zwischen den Parteien nur bedingt
begegnet. Auch bezüglich der Wegweisung aus der Wohnung sei keine mildere
Massnahme ersichtlich, da die Beschwerdegegnerin 2 unbestritten Hauptmieterin
der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung sei und sie sich dort müsse aufhalten
dürfen, ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu befürchten.
3.3
Der
Haftrichter, der auf Begehren der Beschwerdegegnerin 2 am 19. Juni 2009
die Verlängerung der Schutzmassnahmen verfügte, verwies auf die Verfügung des
Haftrichters vom 11. Juni 2009 und erwog, die verfügten Schutzmassnahmen
erschienen nach wie vor angemessen, so dass der Verlängerung der mit
polizeilicher Verfügung vom 5. Juni 2009 zum Schutz der Beschwerdegegnerin
2.
ausgesprochenen Wegweisung sowie des Kontakt- und Rayonverbots bis zum 19. September
2009.
nichts entgegenstehe. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 in der
polizeilichen Befragung vom 5. Juni 2009, wonach der Beschwerdeführer sie
am 25. Januar 2009 mit dem Tode bedroht, gewürgt und geschlagen habe und
am 19. Mai 2009 im gemeinsamen Showroom in G auf sie losgegangen sei und
ihr mehrmals heftig auf den Kopf geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen habe,
erschienen aufgrund der ärztlichen Zeugnisse, welche diverse Blutergüsse und
Kontusionen bzw. einen Jochbeinanriss und Kontusionen feststellten, und der
ansatzweisen Zugeständnisse des Beschwerdeführers insgesamt glaubhafter als
diejenigen des Beschwerdeführers. Die Anwendung des Gewaltschutzgesetzes habe
nur deeskalierende Wirkung; eine Lösung müsse in den laufenden
Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien erzielt werden. Zumindest eine Lösung
der vordringlichen geschäftlichen Probleme erscheine möglich; danach erscheine
eine teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen sinnvoll.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin 2
bezüglich des Rayonverbots betreffend die Wohnung an der E-Strasse 01 sei nicht
ausgewiesen, denn sie wohne seit dem 25. Januar 2009 nicht mehr dort,
sondern mutmasslich bei ihrem Lebenspartner an einem ihm unbekannten Ort. Sie
wolle das mühsame mietrechtliche Schlichtungsverfahren wegen der Kündigung
gegenüber dem Beschwerdeführer mittels Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
umgehen. Es sei nicht verhältnismässig, ihn auf die Strasse zu stellen und der
Beschwerdegegnerin 2, welche sich wohntechnisch habe organisieren können,
Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Das Betretverbot betreffend Showroom sei
ebenfalls unverhältnismässig und ruiniere den Beschwerdeführer finanziell. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe ihn am 19. Mai 2009 mit einem versteckten
Aufnahmegerät zu provozieren versucht und habe ihn in Türe, Scheibe und Ständer
gestossen, auf ihn eingeschlagen und ihn in der Türe eingeklemmt. Es gehe ihr
um eine Entledigung des ehemaligen Lebens- und aktuellen Geschäftspartners. In
diesem Zusammenhang könne es kein Zufall sein, dass sie erst am letzten Tag der
Antragsfrist Strafanzeige erstattet habe. Sie habe bewusst auf Zeit gespielt,
um den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz möglichst schwerwiegend
zu treffen. Die Beschwerdegegnerin 2 spekuliere mutmasslich darauf, den Anteil
des Beschwerdeführers am Showroom günstig erwerben zu können. Das Betretverbot
des Showrooms sei offensichtlich unverhältnismässig. Der Haftrichter hätte eine
mildere Massnahme ins Auge fassen sollen (z.B. Aufteilung des Showrooms durch
Trennwand).
4.
4.1
Nach den
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor der Polizei vom 5. Juni 2009 kam es
bereits im Juli 2002 zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen sie,
worauf sie ins Frauenhaus gezogen sei und ein halbes Jahr von ihm getrennt
gewohnt habe. Die entsprechende Strafanzeige gegen ihn wegen Körperverletzung
und Morddrohungen habe sie zurückgezogen, weil er ihr leid getan habe. Ab Mai
2008.
sei es wieder vermehrt zu verbalen Entgleisungen des Beschwerdeführers
gekommen. Im September 2008 habe sie ihn erfolglos gebeten, aus dem Haus an der
E-Strasse 01 auszuziehen. Nach einem Einbruch in dieses Haus sei die Situation
erneut eskaliert; der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, sie umzubringen. Am 25. Januar
2009.
habe er sie in der Wohnung mit beiden Händen am Hals gepackt und ihr
gedroht, er drücke nun zu. Darauf habe er die Polizei angerufen und dieser
mitgeteilt, er werde mit einem Elektroschockgerät angegriffen. Sie führte
weiter aus, sie habe am 28. Januar 2009 in der Wohnung an der E-Strasse
Kleider geholt und sei danach in ihr Büro gegangen, wo der Beschwerdeführer sie
auf Rücken, Kopf und Nacken geschlagen habe, so dass sie Hämatome und Schwellungen
davongetragen habe. Sie habe deswegen keinen Arzt aufgesucht. An einem Mittwoch
im Februar 2009 habe der Beschwerdeführer versucht, ihr eine Drahtschlinge um
den Hals zu legen, und habe ihr gedroht, sie umzubringen. Am 19. Februar 2009
habe er ihr heftig mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen und sie am Kiefer
bzw. Jochbein getroffen. Im Universitätsspital Zürich sei ein Anriss des
Jochbeins festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe ihr darauf zahlreiche
E-Mails und SMS mit blöden Sprüchen und verbalen Entgleisungen geschickt und
ihr ständig telefonisch gedroht, sie umzubringen. Am 4. Mai 2009 habe ihr
der Beschwerdeführer im Büro sechsmal ins Gesicht gespuckt. Am nächsten Tag
habe er sie nach der Arbeit im Auto bis nach Dübendorf verfolgt und dort bei
einem Rotlicht mit der Faust auf ihr Autodach gehämmert. Schliesslich habe ihr
der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 im Geschäft mehrmals heftig auf Kopf
und Beine geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen, als sie das an ihrem Bein befestigte
Aufnahmegerät habe einschalten wollen.
4.2
Die
detailreichen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erscheinen
glaubhaft; zudem gestand die Beschwerdegegnerin 2 ein, den Beschwerdeführer
ebenfalls geschlagen zu haben. Dieses Eingeständnis erhöht die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen zusätzlich. Überdies werden ihre Aussagen teilweise durch
diejenigen des Beschwerdeführers bestätigt. So gab er der Polizei ebenfalls zu
Protokoll, nach dem Würgevorfall am 25. Januar 2009 im Badezimmer die
Polizei angerufen und dieser gemeldet zu haben, von der Beschwerdegegnerin 2
mit einem Elektroschockgerät bedroht zu werden. Zudem gestand der
Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin 2 geschlagen zu haben, auch wenn
es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sie verletzt haben könnte. Er räumte
auch ein, dass es ihm ab und zu Mühe bereite, sich bezüglich verbaler Entgleisungen
zu beherrschen. Schliesslich wird dieses Gesamtbild durch die Aussagen zweier
weiteren Personen bestärkt. So sagte eine nahestehende Kollegin der
Beschwerdegegnerin 2 in der telefonischen Befragung durch die Polizei am 11. Juni
2009.
aus, der Beschwerdeführer sei extrem eifersüchtig, jähzornig und
gewalttätig; er sei verbal massiv ausfällig und primitiv über ihre Kollegin
hergefallen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei vom Beschwerdeführer mehrmals
zusammengeschlagen worden. Sie (die Kollegin der Beschwerdegegnerin 2) habe
seine gewalttätigen Übergriffe nie persönlich miterlebt, die Beschwerdegegnerin
2.
aber schon verschiedentlich mit blauen Flecken gesehen. Auch eine Kundin der
Beschwerdegegnerin 2 berichtete der Polizei am 17. Juni 2009 telefonisch,
sie habe anderthalb Monate zuvor per Zufall durch die Verglasung des Showrooms
im F gesehen, wie der Beschwerdeführer mit den Fäusten heftig auf die
Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen habe.
Angesichts der glaubhaft wirkenden Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 und der ansatzweisen Geständnisse des Beschwerdeführers
ging der Haftrichter am 19. Juni 2009 – wie bereits am 11. Juni 2009
– zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre fortbestehende
Gefährdung durch den Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe. Dass diese Gefährdung
auch noch nach Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen aktuell ist, wird durch die
Aussage der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Haftrichter vom 19. Juni 2009 bekräftigt,
wonach der Beschwerdeführer nicht aufgehört habe, anonym anzurufen und zu
drohen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Gewaltschutzmassnahmen seien fünf
Monate nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Haus nicht nötig, so verkennt
er, dass sich der letzte Vorfall am 19. Mai 2009 ereignete und sich die
Beschwerdegegnerin 2 noch am selben Tag bei der Polizei meldete.
Bezüglich der Wohnung an der E-Strasse 01 besteht diese
Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 weiterhin, obwohl sie von dort nach eigenen
Aussagen am 25. Januar 2009 ausgezogen ist, denn sie ist Hauptmieterin der
Wohnung und beabsichtigt, in diese zurückzukehren. Sie wurde denn auch vom
Beschwerdeführer erneut bedroht, als sie die Wohnung nach ihrem Auszug am 28. Januar
2009.
betrat, um ihre Kleider zu holen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des
Beschwerdeführers können weitere verbale oder gar tätliche Übergriffe auf die
Beschwerdegegnerin 2 nicht ausgeschlossen werden. Ein erneutes Zusammenwohnen
der beiden ehemaligen Lebenspartner ist gegenwärtig und wohl noch für längere
Zeit nicht denkbar. Das Betretverbot betreffend die Wohnung an der E-Strasse 01
erweist sich demnach auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
In Bezug auf den Showroom ist festzuhalten, dass sich
mehrere Übergriffe ebendort ereigneten, so dass auch diesbezüglich eine
Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft erscheint. Im Hinblick auf die
Verhältnismässigkeit des Betretverbots des Showrooms ist zu prüfen, welche
weniger einschneidende Massnahme der nach wie vor aktuellen Gefährdung der Beschwerdegegnerin
2.
ebenfalls gerecht werden könnte. Eine zeitliche Aufteilung der Benutzung des
Showrooms ist nach Ansicht beider Betroffenen nicht praktikabel. Sie bzw. ihre
Rechtsvertreter erwogen sodann die Errichtung einer Trennwand zur räumlichen
Abtrennung der beiden Teile des Showrooms, welche offenbar über separate Eingänge
verfügen. Sie konnten sich jedoch bisher nicht einigen, obwohl sie sich
mindestens seit Mitte Juni in Vergleichsgesprächen befinden. Dies deutet darauf
hin, dass die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 nach wie vor aktuell ist. So
hat sie denn auch in den Anhörungen durch den Haftrichter am 10. und 19. Juni
2009.
ausgesagt, durch eine räumliche Trennung des Showrooms seien die Probleme
nicht gelöst, da der Beschwerdeführer weiterhin gegen sie intrigiere. Zudem
liesse sich eine räumliche Aufteilung des Showrooms mittels Errichtung einer
Tennwand nicht sofort realisieren, sondern bedürfte angesichts der baulichen
Massnahmen einiger Zeit. Sodann ist fraglich, wie dringend der Beschwerdeführer
über seinen Anteil des Showrooms verfügen können muss, erklärte sich doch die Beschwerdegegnerin
2.
in der Anhörung durch den Haftrichter am 10. Juni 2009 bereit, den
Showroom dem Beschwerdeführer am 15. und 16. Juni 2009 zur Benutzung zu
überlassen, während dieser dem Haftrichter ausrichtete, er benötige ihn nicht.
So besteht denn auch gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers bereits seit
längerem die Absicht, den Showroom aufzulösen. Der Beschwerdeführer wird zudem
in seiner Arbeit offenbar durch eine Sekretärin unterstützt, welche ihn wohl in
den dringendsten Angelegenheiten vertreten könnte. Schliesslich hätte er sich
auch nach einem Stellvertreter umsehen können. Angesichts dieser Umstände
erscheint auch das Betretverbot bezüglich des Showrooms im F sowie des
entsprechenden Rayons verhältnismässig.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um
superprovisorische Aufhebung des Betretverbots des Showrooms wies der
Abteilungspräsident am 25. Juni 2009 und 1. Juli 2009 ab (Prot.
S. 2 ff.). Das eventualiter gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ist durch die Fällung des Entscheids in der Sache gegenstandslos
geworden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm demzufolge nicht zu. Er hat hingegen der
Beschwerdegegnerin 2 eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.- zu bezahlen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, nach
Abschluss eines allfälligen Vergleichs zwischen den Parteien betreffend Aufteilung
des Showrooms den Haftrichter um Anpassung der Gewaltschutzmassnahmen zu ersuchen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer
wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 15,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…