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Entscheid

VB.2009.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00345

16. Juli 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11570)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wohnte mit seiner Lebenspartnerin C in einer

gemeinsamen Wohnung an der E-Strasse 01 in Zürich und arbeitete in einem

gemeinsamen Showroom im F in G mit ihr zusammen. Nach ihren Aussagen vor der

Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich am 5. Juni 2009 sei A

am 19. Mai 2009 im gemeinsamen Showroom auf sie losgegangen und habe ihr

mehrmals heftig auf den Kopf geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen. Darauf

verfügte die Kantonspolizei am 5. Juni 2009 gegen A die Wegweisung aus der

Wohnung an der E-Strasse 01 mit Betretverbot betreffend das Planquadrat H-Strasse

– H-Steig – I-Strasse – J-Weg sowie ein Betretverbot bezüglich des Showrooms im

F im Planquadrat K-Strasse – L-Strasse – M-Strasse – N-Strasse – O-Strasse 02

in G und ein Kontaktverbot mit C; dies alles bis 19. Juni 2009.

Erwägungen

II.

Am 5. Juni 2009 ersuchte A den Haftrichter des

Bezirksgerichts Zürich um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen und beantragte deren Aufhebung. Der Haftrichter wies das

Begehren – nach Anhörung beider Parteien – am 11. Juni 2009 ab und

bestätigte die Fortdauer der verfügten Gewaltschutzmassnahmen bis 19. Juni

2009.

C beantragte am 15. Juni 2009 die Verlängerung der angeordneten

Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich

verlängerte am 19. Juni 2009 die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 5. Juni

2009.

angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis

19.

September 2009.

III.

Dagegen erhob A am 24. Juni 2009 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die von der Stadtpolizei Zürich

am 5. Juni 2009 angeordneten und vom Bezirksgericht Zürich am 19. Juni

2009.

verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung an der E-Strasse

01.

mit entsprechendem Betretverbot; Betretverbot bezüglich Arbeitsort im F

sowie K-, L-, M- und N-Strasse in G) seien aufzuheben. Eventuell seien mildere

Massnahmen anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.

Mehrwertsteuer). Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei das

Betretverbot des Showrooms superprovisorisch aufzuheben, eventualiter sei

dieser Antrag als vorsorgliche Massnahme zu behandeln.

Der Abteilungspräsident wies am 25. Juni 2009 den

Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, da dem Beschwerdeführer

der Nachweis der besonderen Dringlichkeit nicht gelungen sei, und setzte den

Beschwerdegegnerinnen Frist zur Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen

Massnahme und zur Beschwerdeantwort an. Ein Wiedererwägungsgesuch des

Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009 betreffend Erlass superprovisorischer

Massnahmen wies der Abteilungspräsident am 1. Juli 2009 ab.

Der Haftrichter verzichtete am 26. Juni 2009 auf

Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 6. Juli 2009

Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. Die Kantonspolizei Zürich liess sich innert Frist nicht

vernehmen und reichte die Vorakten am 7. Juli 2009 verspätet ein.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. Juli 2009 eine

Strafuntersuchung gegen A betreffend Drohung etc..

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember

2008.

ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen

haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen

sind, zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

Das Kontaktverbot mit der Beschwerdegegnerin 2 ficht der

Beschwerdeführer – wie bereits in seinem Gesuch um gerichtliche Überprüfung

durch den Haftrichter am 5. Juni 2009 – nicht an. Beschwerdegegenstand

sind demnach einerseits die Wegweisung aus der Wohnung an der E-Strasse 01 mit

entsprechendem Betretverbot und anderseits das Betretverbot am Arbeitsort mit

Umgebung.

2.

Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom

19.

Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz

gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder

partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch

Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines

gemeinsamen Haushaltes wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrates,

ABl 2005 S. 762 ff., 771). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b)

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien

entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um

Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2

GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen Einsprache

erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin,

wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen

sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.

3.1

Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

es im Jahr 2002 zu ersten verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen mit

der Folge eines Strafverfahrens gekommen sei, worauf die Beschwerdegegnerin 2

ihre Anzeige zurückgezogen habe und das Verfahren eingestellt worden sei. Ab

Mai 2008 hätten die verbalen Ausfälligkeiten wieder zugenommen, sich ab August

2008.

auf ein fast tägliches Mass intensiviert, und die Auseinandersetzungen

seien ab 25. Januar 2009 in Gewalttätigkeiten eskaliert. Die

Beschwerdegegnerin 2 sei bei verschiedenen Auseinandersetzungen verletzt

worden, letztmals am 19. Mai 2009.

3.2

Der

Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, welcher die Anordnungen der Kantonspolizei

Zürich auf Begehren des Beschwerdeführers überprüfte, führte in der Verfügung

vom 11. Juni 2009 gestützt auf die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers

und der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. Juni 2009 aus, es sei insbesondere seit

August 2008 wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen. Bezüglich der Benützung

des Showrooms im F an der K-Strasse 03 sei momentan keine mildere Massnahme als

das bestehende Rayonverbot ersichtlich, mittels welcher sich der Zweck des

Gewaltschutzgesetzes hinreichend sicherstellen liesse, denn der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 hielten eine zeitliche Aufteilung

des Showrooms nach Stunden oder Tagen für nicht praktikabel, und eine räumliche

Aufteilung desselben lasse sich nicht schnell realisieren. Zudem würde mit dieser

Massnahme der Gefahr möglicher Konfrontationen zwischen den Parteien nur bedingt

begegnet. Auch bezüglich der Wegweisung aus der Wohnung sei keine mildere

Massnahme ersichtlich, da die Beschwerdegegnerin 2 unbestritten Hauptmieterin

der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung sei und sie sich dort müsse aufhalten

dürfen, ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu befürchten.

3.3

Der

Haftrichter, der auf Begehren der Beschwerdegegnerin 2 am 19. Juni 2009

die Verlängerung der Schutzmassnahmen verfügte, verwies auf die Verfügung des

Haftrichters vom 11. Juni 2009 und erwog, die verfügten Schutzmassnahmen

erschienen nach wie vor angemessen, so dass der Verlängerung der mit

polizeilicher Verfügung vom 5. Juni 2009 zum Schutz der Beschwerdegegnerin

2.

ausgesprochenen Wegweisung sowie des Kontakt- und Rayonverbots bis zum 19. September

2009.

nichts entgegenstehe. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 in der

polizeilichen Befragung vom 5. Juni 2009, wonach der Beschwerdeführer sie

am 25. Januar 2009 mit dem Tode bedroht, gewürgt und geschlagen habe und

am 19. Mai 2009 im gemeinsamen Showroom in G auf sie losgegangen sei und

ihr mehrmals heftig auf den Kopf geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen habe,

erschienen aufgrund der ärztlichen Zeugnisse, welche diverse Blutergüsse und

Kontusionen bzw. einen Jochbeinanriss und Kontusionen feststellten, und der

ansatzweisen Zugeständnisse des Beschwerdeführers insgesamt glaubhafter als

diejenigen des Beschwerdeführers. Die Anwendung des Gewaltschutzgesetzes habe

nur deeskalierende Wirkung; eine Lösung müsse in den laufenden

Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien erzielt werden. Zumindest eine Lösung

der vordringlichen geschäftlichen Probleme erscheine möglich; danach erscheine

eine teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen sinnvoll.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin 2

bezüglich des Rayonverbots betreffend die Wohnung an der E-Strasse 01 sei nicht

ausgewiesen, denn sie wohne seit dem 25. Januar 2009 nicht mehr dort,

sondern mutmasslich bei ihrem Lebenspartner an einem ihm unbekannten Ort. Sie

wolle das mühsame mietrechtliche Schlichtungsverfahren wegen der Kündigung

gegenüber dem Beschwerdeführer mittels Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

umgehen. Es sei nicht verhältnismässig, ihn auf die Strasse zu stellen und der

Beschwerdegegnerin 2, welche sich wohntechnisch habe organisieren können,

Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Das Betretverbot betreffend Showroom sei

ebenfalls unverhältnismässig und ruiniere den Beschwerdeführer finanziell. Die

Beschwerdegegnerin 2 habe ihn am 19. Mai 2009 mit einem versteckten

Aufnahmegerät zu provozieren versucht und habe ihn in Türe, Scheibe und Ständer

gestossen, auf ihn eingeschlagen und ihn in der Türe eingeklemmt. Es gehe ihr

um eine Entledigung des ehemaligen Lebens- und aktuellen Geschäftspartners. In

diesem Zusammenhang könne es kein Zufall sein, dass sie erst am letzten Tag der

Antragsfrist Strafanzeige erstattet habe. Sie habe bewusst auf Zeit gespielt,

um den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz möglichst schwerwiegend

zu treffen. Die Beschwerdegegnerin 2 spekuliere mutmasslich darauf, den Anteil

des Beschwerdeführers am Showroom günstig erwerben zu können. Das Betretverbot

des Showrooms sei offensichtlich unverhältnismässig. Der Haftrichter hätte eine

mildere Massnahme ins Auge fassen sollen (z.B. Aufteilung des Showrooms durch

Trennwand).

4.

4.1

Nach den

Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor der Polizei vom 5. Juni 2009 kam es

bereits im Juli 2002 zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen sie,

worauf sie ins Frauenhaus gezogen sei und ein halbes Jahr von ihm getrennt

gewohnt habe. Die entsprechende Strafanzeige gegen ihn wegen Körperverletzung

und Morddrohungen habe sie zurückgezogen, weil er ihr leid getan habe. Ab Mai

2008.

sei es wieder vermehrt zu verbalen Entgleisungen des Beschwerdeführers

gekommen. Im September 2008 habe sie ihn erfolglos gebeten, aus dem Haus an der

E-Strasse 01 auszuziehen. Nach einem Einbruch in dieses Haus sei die Situation

erneut eskaliert; der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, sie umzubringen. Am 25. Januar

2009.

habe er sie in der Wohnung mit beiden Händen am Hals gepackt und ihr

gedroht, er drücke nun zu. Darauf habe er die Polizei angerufen und dieser

mitgeteilt, er werde mit einem Elektroschockgerät angegriffen. Sie führte

weiter aus, sie habe am 28. Januar 2009 in der Wohnung an der E-Strasse

Kleider geholt und sei danach in ihr Büro gegangen, wo der Beschwerdeführer sie

auf Rücken, Kopf und Nacken geschlagen habe, so dass sie Hämatome und Schwellungen

davongetragen habe. Sie habe deswegen keinen Arzt aufgesucht. An einem Mittwoch

im Februar 2009 habe der Beschwerdeführer versucht, ihr eine Drahtschlinge um

den Hals zu legen, und habe ihr gedroht, sie umzubringen. Am 19. Februar 2009

habe er ihr heftig mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen und sie am Kiefer

bzw. Jochbein getroffen. Im Universitätsspital Zürich sei ein Anriss des

Jochbeins festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe ihr darauf zahlreiche

E-Mails und SMS mit blöden Sprüchen und verbalen Entgleisungen geschickt und

ihr ständig telefonisch gedroht, sie umzubringen. Am 4. Mai 2009 habe ihr

der Beschwerdeführer im Büro sechsmal ins Gesicht gespuckt. Am nächsten Tag

habe er sie nach der Arbeit im Auto bis nach Dübendorf verfolgt und dort bei

einem Rotlicht mit der Faust auf ihr Autodach gehämmert. Schliesslich habe ihr

der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 im Geschäft mehrmals heftig auf Kopf

und Beine geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen, als sie das an ihrem Bein befestigte

Aufnahmegerät habe einschalten wollen.

4.2

Die

detailreichen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erscheinen

glaubhaft; zudem gestand die Beschwerdegegnerin 2 ein, den Beschwerdeführer

ebenfalls geschlagen zu haben. Dieses Eingeständnis erhöht die Glaubhaftigkeit

ihrer Aussagen zusätzlich. Überdies werden ihre Aussagen teilweise durch

diejenigen des Beschwerdeführers bestätigt. So gab er der Polizei ebenfalls zu

Protokoll, nach dem Würgevorfall am 25. Januar 2009 im Badezimmer die

Polizei angerufen und dieser gemeldet zu haben, von der Beschwerdegegnerin 2

mit einem Elektroschockgerät bedroht zu werden. Zudem gestand der

Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin 2 geschlagen zu haben, auch wenn

es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sie verletzt haben könnte. Er räumte

auch ein, dass es ihm ab und zu Mühe bereite, sich bezüglich verbaler Entgleisungen

zu beherrschen. Schliesslich wird dieses Gesamtbild durch die Aussagen zweier

weiteren Personen bestärkt. So sagte eine nahestehende Kollegin der

Beschwerdegegnerin 2 in der telefonischen Befragung durch die Polizei am 11. Juni

2009.

aus, der Beschwerdeführer sei extrem eifersüchtig, jähzornig und

gewalttätig; er sei verbal massiv ausfällig und primitiv über ihre Kollegin

hergefallen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei vom Beschwerdeführer mehrmals

zusammengeschlagen worden. Sie (die Kollegin der Beschwerdegegnerin 2) habe

seine gewalttätigen Übergriffe nie persönlich miterlebt, die Beschwerdegegnerin

2.

aber schon verschiedentlich mit blauen Flecken gesehen. Auch eine Kundin der

Beschwerdegegnerin 2 berichtete der Polizei am 17. Juni 2009 telefonisch,

sie habe anderthalb Monate zuvor per Zufall durch die Verglasung des Showrooms

im F gesehen, wie der Beschwerdeführer mit den Fäusten heftig auf die

Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen habe.

Angesichts der glaubhaft wirkenden Aussagen der

Beschwerdegegnerin 2 und der ansatzweisen Geständnisse des Beschwerdeführers

ging der Haftrichter am 19. Juni 2009 – wie bereits am 11. Juni 2009

– zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre fortbestehende

Gefährdung durch den Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe. Dass diese Gefährdung

auch noch nach Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen aktuell ist, wird durch die

Aussage der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Haftrichter vom 19. Juni 2009 bekräftigt,

wonach der Beschwerdeführer nicht aufgehört habe, anonym anzurufen und zu

drohen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Gewaltschutzmassnahmen seien fünf

Monate nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Haus nicht nötig, so verkennt

er, dass sich der letzte Vorfall am 19. Mai 2009 ereignete und sich die

Beschwerdegegnerin 2 noch am selben Tag bei der Polizei meldete.

Bezüglich der Wohnung an der E-Strasse 01 besteht diese

Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 weiterhin, obwohl sie von dort nach eigenen

Aussagen am 25. Januar 2009 ausgezogen ist, denn sie ist Hauptmieterin der

Wohnung und beabsichtigt, in diese zurückzukehren. Sie wurde denn auch vom

Beschwerdeführer erneut bedroht, als sie die Wohnung nach ihrem Auszug am 28. Januar

2009.

betrat, um ihre Kleider zu holen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des

Beschwerdeführers können weitere verbale oder gar tätliche Übergriffe auf die

Beschwerdegegnerin 2 nicht ausgeschlossen werden. Ein erneutes Zusammenwohnen

der beiden ehemaligen Lebenspartner ist gegenwärtig und wohl noch für längere

Zeit nicht denkbar. Das Betretverbot betreffend die Wohnung an der E-Strasse 01

erweist sich demnach auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

In Bezug auf den Showroom ist festzuhalten, dass sich

mehrere Übergriffe ebendort ereigneten, so dass auch diesbezüglich eine

Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft erscheint. Im Hinblick auf die

Verhältnismässigkeit des Betretverbots des Showrooms ist zu prüfen, welche

weniger einschneidende Massnahme der nach wie vor aktuellen Gefährdung der Beschwerdegegnerin

2.

ebenfalls gerecht werden könnte. Eine zeitliche Aufteilung der Benutzung des

Showrooms ist nach Ansicht beider Betroffenen nicht praktikabel. Sie bzw. ihre

Rechtsvertreter erwogen sodann die Errichtung einer Trennwand zur räumlichen

Abtrennung der beiden Teile des Showrooms, welche offenbar über separate Eingänge

verfügen. Sie konnten sich jedoch bisher nicht einigen, obwohl sie sich

mindestens seit Mitte Juni in Vergleichsgesprächen befinden. Dies deutet darauf

hin, dass die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 nach wie vor aktuell ist. So

hat sie denn auch in den Anhörungen durch den Haftrichter am 10. und 19. Juni

2009.

ausgesagt, durch eine räumliche Trennung des Showrooms seien die Probleme

nicht gelöst, da der Beschwerdeführer weiterhin gegen sie intrigiere. Zudem

liesse sich eine räumliche Aufteilung des Showrooms mittels Errichtung einer

Tennwand nicht sofort realisieren, sondern bedürfte angesichts der baulichen

Massnahmen einiger Zeit. Sodann ist fraglich, wie dringend der Beschwerdeführer

über seinen Anteil des Showrooms verfügen können muss, erklärte sich doch die Beschwerdegegnerin

2.

in der Anhörung durch den Haftrichter am 10. Juni 2009 bereit, den

Showroom dem Beschwerdeführer am 15. und 16. Juni 2009 zur Benutzung zu

überlassen, während dieser dem Haftrichter ausrichtete, er benötige ihn nicht.

So besteht denn auch gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers bereits seit

längerem die Absicht, den Showroom aufzulösen. Der Beschwerdeführer wird zudem

in seiner Arbeit offenbar durch eine Sekretärin unterstützt, welche ihn wohl in

den dringendsten Angelegenheiten vertreten könnte. Schliesslich hätte er sich

auch nach einem Stellvertreter umsehen können. Angesichts dieser Umstände

erscheint auch das Betretverbot bezüglich des Showrooms im F sowie des

entsprechenden Rayons verhältnismässig.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um

superprovisorische Aufhebung des Betretverbots des Showrooms wies der

Abteilungspräsident am 25. Juni 2009 und 1. Juli 2009 ab (Prot.

S. 2 ff.). Das eventualiter gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ist durch die Fällung des Entscheids in der Sache gegenstandslos

geworden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm demzufolge nicht zu. Er hat hingegen der

Beschwerdegegnerin 2 eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 500.- zu bezahlen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, nach

Abschluss eines allfälligen Vergleichs zwischen den Parteien betreffend Aufteilung

des Showrooms den Haftrichter um Anpassung der Gewaltschutzmassnahmen zu ersuchen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer

wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 15,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…