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Entscheid

VB.2009.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00346

7. September 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11701)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geb. 1967, von C, wurde vom Geschworenengericht des

Kantons Zürich am 22. Oktober 2007 mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren

(abzüglich 1676 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzug) wegen mehrfach

versuchter Anstiftung zu Mord, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord,

mehrfacher Drohung sowie wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den

Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer sowie gegen das Waffengesetz

verurteilt. Er hatte im Zeitraum von 2002 und 2003 seine Ehefrau, die sich von

ihm trennen wollte, mehrfach bedroht, deren Ermordung vorbereitet und versucht,

seinen Neffen zum Mord bzw. zur Mithilfe dazu anzustiften. Er verbüsst seine

Strafe in der Strafanstalt D.

Am 9. Oktober 2008 ersuchte A das Amt für Justizvollzug

(nachfolgend Justizvollzug) um bedingte Entlassung auf den 20. März 2009. Der

Justizvollzug wies das Gesuch am 17. März 2009 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und beantragte, sein Gesuch

sei gutzuheissen und er sei umgehend freizulassen, eventuell sei ihm

Gelegenheit zu geben, die voraussichtlichen Lebensverhältnisse in C mittels

Unterlagen nachzuweisen und hernach über die bedingte Entlassung zu entscheiden,

und eventuell sei die Rückfallgefahr in einem psychologischen Gutachten abzuklären

und hernach über die bedingte Entlassung zu entscheiden.

Die Justizdirektion wies den Rekurs am 20. Mai 2009 ab. Sie

gewährte dem Rekurrenten die unentgeltliche Verfahrensführung und bestellte

seinen Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.

A erhob am 24. Juni 2009 Beschwerde gegen den

Rekursentscheid und verlangte, sein Entlassungsgesuch sei gutzuheissen und er

sei umgehend freizulassen, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, damit in

einem neuen psychologischen Gutachten die Rückfallgefahr beurteilt und hernach

noch einmal über die bedingte Entlassung entschieden werde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Sodann beantragte er die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Die Justizdirektion beantragte am 30. Juni 2009 die Abweisung

der Beschwerde, ebenso der Justizvollzug am 14. Juli 2009.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss §

43.

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen

und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen (vgl. §

5.

der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts

an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal letztinstanzliche

Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in

Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2 lit. b,

Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2

Beschwerden

im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2

lit. b und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, so dass die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst,

ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Die

zuständige Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2).

2.2

Die

Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung wurde mit der 2007 in Kraft

gesetzten Revision des Strafgesetzbuchs in Bezug auf die Legalprognose neu gefasst,

indem nicht wie bisher positiv verlangt wird, es müsse erwartet werden können,

der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten

ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.

Jedenfalls tendenziell wurden mit dieser neuen Formulierung die Anforderungen

an die Legalprognose gesenkt. Stärker noch als bisher wird man davon auszugehen

haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die

Ausnahme darstellt. Abgesehen davon entspricht die neurechtliche Regelung im

Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 aStGB, weshalb die diesbezügliche

Rechtsprechung massgebend bleibt (BGE 133 IV 201 E. 2.2).

Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die

vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur

aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene

den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem

rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E. 2a).

2.3

Die

Prognose über das künftige Wohlverhalten ist mittels einer Gesamtwürdigung zu

erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des

Täters während des Strafvollzugs, vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen

Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und

2.

; BGr, 8. Januar 2008,6B_755/2007, E. 2.2, www.bger.ch; vgl. zum

Ganzen Stefan Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 StGB

N. 1 ff.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2007, Art. 86 StGB

N. 1 ff.; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht

II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 218 ff.). Anhand dieser

Kriterien ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinne einer

Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer

Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der

Strafe höher einzuschätzen ist (vgl. Baechtold, N. 12 und 15; BGE 124 IV

193.

E. 5b/bb).

2.4

Beim

Entscheid über die bedingte Entlassung besteht ein weites Ermessen (Stefan

Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich

1997, Art. 38 N. 9; BGE 119 IV 5 E. 2, 125 IV 113 = Pra 89/2000

Nr. 89 E. 2b). Der angefochtene Entscheid hat im Beschwerdeverfahren

namentlich dann Bestand, wenn er auf einem richtigen juristischen Verständnis

der bedingten Entlassung beruht, die Gesamtheit der relevanten Umstände

berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse zieht sowie zu einem insgesamt

vertretbaren Resultat gelangt (RB 1998 Nr. 60 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, §

50.

N. 91 a.E.).

3.

3.1

Der

Justizvollzug stützte seine Verfügung im Wesentlichen auf ein von Dr. med.

E in der Strafuntersuchung erstelltes Gutachten über den Beschwerdeführer vom

2.

Mai 2005, auf den Bericht der Strafanstalt D vom 28. Oktober 2008, auf

die unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit angefertigte Stellungnahme

der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 8. Dezember

2008, auf das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. September

2008, ein Gespräch mit der Beiständin der Kinder des Beschwerdeführers und die

Gespräche mit dem Beschwerdeführer selber. Der Justizvollzug würdigte das gute

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, erachtete aber die künftige soziale

Integration im Heimatland als erschwert. Der Strafvollzug habe bisher nur eine

beschränkte Wirkung auf die Auseinandersetzung mit der Tat und eigenen

Persönlichkeitsanteilen gehabt. Es sei daher von einer hohen Gefährdung der

Ex-Frau und dieser nahestehenden Personen auszugehen, insbesondere des Neffen,

der wesentlich zur Verhinderung der geplanten Tat beigetragen hatte.

3.2

Die

Justizdirektion schloss sich diesen Erwägungen an. Die fehlende Tateinsicht des

Beschwerdeführers, der Strafverfahren und Strafvollzug als Komplott bezeichne,

sowie der Umstand, dass keine die Legalprognose verbessernde Therapie hinsichtlich

Tataufarbeitung stattgefunden habe, seien negativ zu bewerten. Die hinter der

Tat stehende soziokulturelle Drucksituation, die gezeigte Hartnäckigkeit

bezüglich der Tatausführung über mehrere Monate hinweg, der durch die

Nichtausführung der Tat erfolgte Gesichtsverlust, die soziale Desintegration,

die Bagatellisierung der Tat sowie die nicht vorhandene Reue und Einsicht in

den Unrechtsgehalt der Tat würden sich negativ auf die Legalprognose auswirken.

Das gute Verhalten im Strafvollzug und das Unterlassen von

Vergeltungshandlungen während des Strafvollzugs böten keine Anhaltspunkte für

eine positive Persönlichkeitsentwicklung.

Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensumstände hegte die Justizdirektion gegenüber den im Rekursverfahren

eingelegten undatierten Schreiben eines Bruders und des

Landwirtschaftsministeriums des Landes C gewisse Zweifel. Es ginge zu weit, aus

den Aussagen des Beschwerdeführers und diesen Unterlagen abzuleiten, der

Beschwerdeführer habe in C ein gefestigtes Beziehungsnetz und seine Lebensverhältnisse

nach dem Strafvollzug seien geregelt. Solange der Beschwerdeführer keine

Tateinsicht und Bereitschaft zu einer Tataufarbeitung zeige, sondern seine

eigenen unter anderem kulturgeprägten Strategien verfolge, erscheine die

weitere Strafverbüssung zwar kaum geeignet, sein künftiges Verhalten noch erheblich

zu beeinflussen. Aufgrund der Akten werde ihn aber auch der drohende Widerruf

der Reststrafe bei bedingter Entlassung und Rückkehr in sein Heimatland nicht

von neuer Delinquenz abhalten können. Der Rückfallgefahr – insbesondere zum

Nachteil seiner Ex-Frau und seines Neffen – könne auch nicht mit allfälligen

Weisungen und/oder Bewährungshilfen begegnet werden, da der Beschwerdeführer als

abgewiesener Asylbewerber bei dessen Entlassung ausser Landes geschafft werde

und ein Strafvollzug bei Missachtung der Weisungen damit faktisch entfalle.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten den in Art. 86 StGB

enthaltenen Rechtsgrundsatz des Risikovergleichs missachtet. In der Tat fehlen

in den angefochtenen Entscheiden explizite Erwägungen darüber, wie hoch das

Risiko von Vergeltungsmassnahmen nach einer ordentlichen Entlassung aus dem

Strafvollzug eingeschätzt wird, was in einem gewissen Gegensatz zu der von

Lehre und Rechtsprechung geforderten Differenzialprognose steht (Baechtold,

N. 12 und 15; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 7 zu Art. 86; BGE 124 IV 193 E.

5b/bb). Jedoch hat die Justizdirektion immerhin darauf hingewiesen, dass die

weitere Strafverbüssung den Beschwerdeführer kaum noch erheblich beeinflussen

werde. Damit wird aber eine gewisse Beeinflussung zu Recht auch nicht ganz

ausgeschossen. Der Umstand, dass mit dem Vollzug der gesamten Strafe im

Unterschied zur vorzeitigen Entlassung immer eine grössere zeitliche Distanz

zur Tat gewonnen wird, vermag in vielen Fällen durchaus eine grössere persönliche

Distanz des Strafgefangenen zum Geschehenen versprechen. Diese Annahme scheint

auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Es ist jedenfalls entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weshalb der

Strafvollzug das Risiko von Vergeltungsmassnahmen erhöhen sollte. Die potenziellen

Opfer solcher Massnahmen sind – was auch für den Beschwerdeführer klar ersichtlich

ist – nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt und können daher kaum als

Verursacher eines negativen Verfahrensausgangs angesehen werden. Zudem steht

der Risikovergleich stets in einem engen Zusammenhang mit den bei bedingter

Entlassung gegebenen Möglichkeiten von Bewährungshilfe und Weisung (Art. 87

Abs. 2 StGB), die nach einer Verbüssung der gesamten Strafe nicht mehr

bestehen. Damit hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall durchaus

auseinandergesetzt und zutreffend erwogen, dass der Rückfallgefahr mit Weisungen

und/oder Bewährungshilfen mangels wirksamer Sanktionen gegen den nach C ausreisenden

Beschwerdeführer nicht begegnet werden kann.

Demnach kommt es hierbei nicht darauf an, ob ein Fall

vorliegt, in dem ein Risikovergleich deswegen unnötig ist, weil die Verbüssung

der gesamten Strafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit als unabdingbar

erscheine (vgl. VGr, 23. Februar 2007, VB.2006.00388 E. 4.5, www.vgrz.ch),

was der Beschwerdeführer bestreitet. Anzumerken ist an dieser Stelle dennoch,

dass der Beschwerdeführer offenbar von einem falschen Begriff der öffentlichen

Sicherheit ausgeht, wenn er meint, diese sei nicht tangiert, wenn sich die

negative Prognose allein auf die Ex-Frau beziehe. Zum einen bezog sich das von

den Vorinstanzen angeführte Rückfallrisiko sowohl auf die geschiedene und

inzwischen wieder verheiratete Ehefrau als auch auf Personen, welche dieser

nahestehen, insbesondere den Neffen des Beschwerdeführers. Zum anderen umfasst

die in Art. 57 der Bundesverfassung (BV) Bund und Kantonen zugewiesene Aufgabe,

für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen, auch

den Rechtsgüterschutz Einzelner (vgl. Alexander Ruch, Äussere und innere Sicherheit

in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Verfassungsrecht der

Schweiz, Zürich 2001, S. 891).

Schliesslich kann auch entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht angenommen werden, die geschiedene Ehefrau sei durch

eine neue Identität und einen geheimen Wohnort bereits ausreichend geschützt.

Da der Beschwerdeführer im Gefängnis teilweise von seinen Kindern besucht wird

und die geschiedene Ehefrau regelmässige Kontakte zu Landsleuten pflegt und er

zudem selber äusserte, er wisse von den Kindern, dass seine Ex-Frau irgendwo in

Zürich lebe, dürfte es für ihn nicht schwierig sein, ihren genauen

Aufenthaltsort zu ermitteln.

4.2

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen bei der

Beurteilung der günstigen Prognose missbraucht. Sie handelten wider Treu und

Glauben, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwürfen, es habe keine die Legalprognose

verbessernde Therapie stattgefunden, denn Hilfestellungen oder

Therapiemöglichkeiten seien im Vollzug überhaupt nie vorgesehen gewesen. Der

Vorwurf ist unbegründet. Entscheidend für die vorinstanzliche Beurteilung war

offensichtlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher keine Tateinsicht

oder Bereitschaft zur Tataufarbeitung gezeigt hat, wie dies etwa in Form einer

freiwilligen Therapie möglich wäre. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass

die Justizdirektion die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine eigene

Form der Verarbeitung seiner Tat gefunden, als Schutzbehauptung qualifizierte.

Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise substanziieren, in welcher Art und

Weise er sich tatsächlich mit den Geschehnissen und den dahinter stehenden

soziokulturellen Vorstellungen auseinandergesetzt haben will. Der Umstand, dass

er heute noch ein Komplott gegen sich beklagt und seinen Neffen als Verräter

bezeichnet, spricht eine deutlich andere Sprache.

4.3

Der

Beschwerdeführer beklagt, dass die Vorinstanzen sein positives Vollzugsverhalten,

seine ausgezeichnete Arbeit, sein überdurchschnittliches Engagement und seine

Kritikfähigkeit weder festgestellt noch berücksichtigt hätten. Auch dieser Vorwurf

wird durch die Akten widerlegt. Beide Vorinstanzen erwähnten das gute

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, welches sich auch unbestrittenermassen

aus dem Bericht der Strafanstalt und den Angaben der Beteiligten an der Vollzugskoordinationssitzung

ergab. Allerdings erachteten die Behörden dieses Verhalten zu Recht als

prognostisch kaum relevant, nachdem die Anlasstat und das Rückfallrisiko vor

allem im Zusammenhang mit der hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung und der

traditionellen Haltung des Beschwerdeführers zu Familie und Ehre zu sehen ist.

Gerade diese Elemente waren gemäss dem Gutachten E deliktsfördernd und nicht

etwa Eigenschaften wie geringe Frustrationstoleranz oder erhöhte Impulsivität,

welche im Vollzugsalltag häufig zu Problemen führen.

Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb in der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. September

2008.

noch angenommen worden sei, dass durch die Untersuchungshaft, den

Strafvollzug und den Bewährungsdruck ein Lerneffekt stattgefunden habe und

daher die Gefahr einer Tatwiederholung gering sei. Nur ein halbes Jahr später

jedoch komme der Justizvollzug zu einem anderen Schluss. Dabei blendet er

allerdings aus, dass bereits an der Sitzung vom 16. September 2008 auf das Risiko

eines erneuten Tötungsversuchs an der Ehefrau hingewiesen worden war, zumal er

bereits 2002 – unbeeindruckt von der zwischenzeitlichen Untersuchungshaft – seine

Versuche fortgesetzt hatte. Im Übrigen erweiterten sich die Erkenntnisse der

zuständigen Behörde nach dieser Sitzung durch die Stellungnahme der

Fachkommission vom 8. Dezember 2008, welche von einer erheblichen Gefährdung

der Ex-Frau und weiterer Familienangehöriger ausging. Der darauf abgestützte

Entscheid war daher durchaus nachvollziehbar.

4.4

Nach

Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Legalprognose auch zu berücksichtigen,

dass es, obwohl er seit einiger Zeit im Kontakt mit seinen Brüdern in C stehe,

in dieser Zeit zu keinen der befürchteten Vergeltungsmassnahmen gekommen sei.

Die Justizdirektion hat diesen Umstand zu Recht weder positiv noch negativ

gewürdigt, sondern nur das Legalverhalten des Beschwerdeführers für die Zeit

nach einer Strafentlassung untersucht. Dieses Vorgehen ist weder sachfremd noch

willkürlich. Das Risiko von strafrechtlichen Konsequenzen bei

Vergeltungsmassnahmen während des Schweizer Strafvollzugs ist offenkundig nicht

zu vergleichen mit dem nämlichen Risiko nach einer bedingten Entlassung und

Ausreise nach C. Daran ändert die vom Beschwerdeführer vorgebrachte hypothetische

Möglichkeit nichts, eine Tat könnte auch durch die Familie in C geplant und

ausgeführt werden, ohne dass sich ihm eine Verbindung zur Tatveranlassung

nachweisen liesse.

4.5

Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz hätte für die Beurteilung

der günstigen Prognose ein weiteres bzw. aktualisiertes Gutachten einholen müssen.

Das Gutachten E sei in der Strafuntersuchung erstellt worden und berücksichtige

den Eindruck des geschworenengerichtlichen Urteils und des Strafvollzugs auf

den Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass über eine bedingte

Entlassung grundsätzlich auch ohne psychiatrisches Gutachten

betreffend die Bewährungsprognose entschieden werden darf. Auch wenn eine

Begutachtung in gewissen Fällen sinnvoll und notwendig erscheinen mag, um die

massgebende Täterpersönlichkeit zu erfassen (vgl. etwa Andrea Baechtold, Art. 38

StGB N. 16), so ist dies vorliegend gerade nicht der Fall. Der Gutachter E

setzte sich im Mai 2005, d.h. nach rund zwei Jahren bereits erstandener

Haftzeit (fiktiver Vollzugsbeginn 21. März 2003) eingehend mit der Persönlichkeit

des Beschwerdeführers und dessen Problemen auseinander. Er konnte keine

krankheitswerte Störung feststellen und erstattete im Hinblick auf dessen

allfällige Entlassung aus der Untersuchungshaft eine ungünstige Prognose

hinsichtlich weiterer Drohungen und einer Tötungshandlung gegenüber der

Ehefrau. In der gegebenen Konfliktsituation würden Verhaltensnormen und

situative Belastungen bis hin zum Gesichtsverlust eine grosse Rolle spielen.

Der Beschwerdeführer beharre auf seiner Position und messe die Schuld an der

Situation der Frau zu. Die Position des Beschwerdeführers habe sich trotz der

Scheidung nicht verbessert. Er sei nicht nur ein gescheiterter Asylant, ein

gescheiterter Ehemann und ein gescheiterter Vater, sondern er sei auch ein

Mann, der die Tat, die ihm seine Ehre hätte erhalten sollen, nicht begangen

habe.

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese

Darstellung seiner Person und der hinter der Anlasstat stehenden Vorstellungen

heute keine Gültigkeit mehr haben sollten. Insbesondere liegen – wie bereits

ausgeführt – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seit der

Begutachtung in irgendeiner Form seine Vorstellungen von Familie und Ehre

hinterfragt hätte. Auch die mit dem Vollzug betreuten Personen konnten keine

entsprechenden Ansätze zur Tataufbereitung erkennen.

4.6

Unter dem

Gesichtspunkt der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse wirft

der Beschwerdeführer der Justizdirektion vor, sie hätte in treuwidriger Weise

die im Rekursverfahren beigebrachten Schriftstücke nur als Parteivorbringen

gelten lassen und mit Zurückhaltung gewürdigt. Er habe bereits im Rekursverfahren

als Gehörsverletzung gerügt, dass ihm keine Gelegenheit zum Beibringen von

Unterlagen über die Verhältnisse in C gegeben worden sei. Nun habe er zwei

Unterlagen erhältlich machen können und diese würden als zweifelhaft angesehen,

obwohl die Behörde selber keine Erkundigungen eingeholt oder ihm ausreichend

Gelegenheit dazu geboten hätte.

Der Beschwerdeführer hält mit diesen Vorbringen den

Vorwurf der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr

aufrecht. Im Rekursentscheid wurde dazu zutreffend ausgeführt, dass der Justizvollzug

seinen Entscheid auf den Zweidrittelstermin hin habe fällen müssen und es nicht

abschätzbar gewesen sei, wie lange die Dokumentenbeschaffung aus C dauern

würde. Im Übrigen erachtete die Justizdirektion eine allfällige Gehörsverletzung

als geheilt. Die im Rekursentscheid vorgenommene Würdigung der vorgelegten

Dokumente erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben

ist darin nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer

vermag auch nicht näher darzulegen, inwiefern eine behördliche Mitwirkung

innert nützlicher Frist zum Auffinden relevanter Dokumente beitragen könnte.

Zwar ist es nachvollziehbar, dass es auch für den Beschwerdeführer selber

schwierig ist, die massgebenden Verhältnisse in C näher zu belegen. Indessen

scheint er tatsächlich auch wenig konkrete Vorstellungen über seine Unterkunft

und sein Auskommen in C zu haben. So führte er selber aus, er wolle bei einem

seiner vielen Brüder unterkommen, habe aber den Kontakt mit diesen vor einem

Jahr abgebrochen. Gedanken über eine Arbeit mache er sich erst, wenn er wieder

dort sei, bzw. könne er sich vorstellen, von seinem Sohn finanziell unterstützt

zu werden. Soweit er dabei zusätzlich auf sein Vermögen und Grundeigentum

verweist, konnte er dies bis anhin nicht mit amtlichen Dokumenten belegen. Wenn

die Vorinstanz bei dieser Aktenlage dem undatierten Schreiben des Bruders über

Vermögen und Grundeigentum des Beschwerdeführers und der Viehzuchtbewilligung

für zehn Kühe vom 2. Mai 2009 kein allzu grosses Gewicht beimisst, ist dies

nicht zu beanstanden.

4.7

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Rekursentscheid auf einem korrekten Verfahren und

einem richtigen Verständnis von Art. 86 StGB beruhte, die Gesamtheit der massgebenden

Umstände berücksichtigte, daraus nachvollziehbare Schlüsse zog und mit der

Verweigerung der bedingten Entlassung zu einem vertretbaren Resultat gelangte.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist

angesichts des bereits mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug auszugehen.

Seine Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen

werden. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3

Mittellose

Parteien haben bei fehlender Aussichtslosigkeit ihres Begehrens zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Angesichts der Bedeutung der vorzeitigen Entlassung für

den Beschwerdeführer und der sich hierfür stellenden Fragen war er auf die

Hilfe eines Rechtsbeistands angewiesen. Demnach ist dem Beschwerdeführer – wie

bereits für das Rekursverfahren – auch für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen. Dieser hat

dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Bar­auslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…