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Entscheid

VB.2009.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00349

22. Oktober 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11803)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der in Deutschland diplomierte Arzt und Zahnarzt A

führt seit Jahren eine Zahnarztpraxis im Ortsteil B der Gemeinde C nahe der

Schweizer Grenze bei D. Im Hinblick auf die Geltung der bilateralen Verträge

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ersuchte A die Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich (fortan Gesundheitsdirektion) am 13. Juni 2000 um

Bewilligung der selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit. Die Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich sistierte das Gesuch am 26. Juni 2000 bis zum Inkrafttreten

der bilateralen Verträge. Anlässlich eines Kontrollbesuchs in der

Zahnarztpraxis von E, welcher die Aufgabe seiner Zahnarztpraxis in F auf Ende

2000 in Aussicht gestellt hatte, traf der Kantonszahnarzt am 12. Dezember

2001 auf A, der gerade die in der Praxis als Assistenzzahnärztin zugelassene

Frau G zahnmedizinisch behandelte. E war urlaubsabwesend. Nach Angaben beider

Zahnärzte übte A in dieser Praxis eine rein konsiliarische und keine klinische

Tätigkeit aus; der Eingriff an G habe lediglich der Instruktion gedient. Der

Kantonszahnarzt wies darauf hin, dass A nicht klinisch tätig sein dürfe. Am 21. Dezember

2001 liess A die Assistenzbewilligung für eine Tätigkeit im Umfang von 30

Stunden pro Woche in der Praxis E beantragen. Die Gesundheitsdirektion

verweigerte vor Inkrafttreten der bilateralen Verträge sowohl eine Vertreter-

als auch eine Assistenzbewilligung.

B.

Anlässlich einer Besprechung mit dem Kantonszahnarzt

am 20. März 2002 gab A keine klaren Antworten zu seinem Arbeitspensum in

der Praxis E. Nachdem die Gesundheitsdirektion A wegen Übertretung des

Gesundheitsgesetzes angezeigt hatte, ergab sich, dass er von Oktober 2000 bis

Ende Mai 2002 auf eigene Kosten in der Praxis E tätig und berechtigt gewesen

war, alle Honorare zu behalten. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai

2002 gab A an, er habe seine zahnärztliche Tätigkeit nun eingestellt.

Anlässlich einer erneuten Praxisinspektion durch die Gesundheitsdirektion am 20. September

2002 kam zum Vorschein, dass A nach wie vor in der Praxis E klinisch tätig war,

obwohl er im Behandlungsbuch gewisse Namen der von ihm behandelten Patienten

ausradiert hatte. Ausserdem liess er zwei Praxisassistentinnen Eingriffe

vornehmen, die nicht nur einzig von Zahnärzten ausgeführt werden durften,

sondern für die es den Assistentinnen auch an der Ausbildung fehlte (so etwa

Zahnsteinentfernung, Einsetzen von Brücken und Kronen, Anbringen und Reparatur

von Zahnklammern). Zudem beschäftigte er zwei weitere Assistentinnen ohne

Bewilligung. In der Folge wurde die Praxis sofort geschlossen. Das

Statthalteramt H büsste A wegen Ausübens der selbständigen zahnärztlichen

Tätigkeit ohne Bewilligung mit Fr. 4'500.-; hingegen hatte er den Gewinn

aus dem erzielten Umsatz von etwa Fr. 800'000.- seit Oktober 2000 nicht abzugeben.

C.

Mit Verfügung vom 4. November 2002 wies die

Gesundheitsdirektion unter anderem das Gesuch von A um Zulassung zur

selbständigen zahnärztlichen Berufsausübung ab, ebenso verbot sie ihm jegliche

zeitlich begrenzte zahnärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich und verweigerte ihm

die Bewilligung als Assistent von E. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember

2002 wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. April 2003 ab.

Ebenso verfuhr das Bundesgericht mit der dagegen erhobenen staatsrechtlichen

Beschwerde im Urteil vom 29. September 2003.

Am 31. Oktober 2002 ersuchte A im

Kanton I um eine Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Zahnarzt und verschwieg

dabei seine illegale Praxistätigkeit im Kanton Zürich. Der Kanton I erteilte

ihm die beantragte Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung am 28. Januar

2003; am 1. Juli 2003 eröffnete er in I eine Zahnarztpraxis. Nebenbei

führte er seine Praxis in B in reduziertem Umfang weiter. Am 26. April

2004 widerrief die Gesundheitsdirektion des Kantons I die erteilte Bewilligung

zur selbständigen Betätigung als Zahnarzt mangels Vertrauenswürdigkeit (vgl. BGr,

17. Mai 2006,2P.309/2005, E. 3.2, 3.3,www.bger.ch).

D.

Im Hinblick auf ein neuerliches Gesuch um Erteilung

der Praxisbewilligung im Kanton Zürich wandte sich A im Januar 2004 an den

Ombudsmann des Kantons Zürich. Aufgrund dessen Bemühungen erklärte sich die

Gesundheitsdirektion bereit, nach Ablauf von acht Jahren –jedoch nicht früher –

ein neuerliches Bewilligungsgesuch von A prüfen zu wollen, sofern für die

ganzen acht Jahre bis zum neuen Gesuch ein einwandfreier Leumund vorliege. Ein

am 25. Juli 2006 eingereichtes Gesuch lehnte die Gesundheitsdirektion mit

Schreiben vom 17. August 2006 ab unter Hinweis darauf, dass die Vorgänge

im Kanton I nicht geeignet erschienen, die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit

wieder herzustellen, und dass noch keine acht Jahre abgelaufen seien. Ein

weiteres, am 15. August 2007 gestelltes Gesuch um Erteilung der

Praxisbewilligung wies die Gesundheitsdirektion am 9. Oktober 2007 mit

derselben Begründung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Entscheid vom 7. Februar 2008 ab. Am 22. Oktober 2008 wurde J,

der mittlerweile die Praxis E in F übernommen hatte, die unselbständige

Tätigkeit von A als Assistenzarzt im Umfang von 60 % in seiner Praxis

bewilligt. Am 27. März 2009 liess A erneut ein Gesuch um Bewilligung der

selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich stellen, nachdem ihm

der Kanton K eine entsprechende Bewilligung ab 1. Juli 2009 in Aussicht

gestellt hatte. Die Gesundheitsdirektion verweigerte mit Schreiben vom 28. Mai

2009 und wiederum derselben Begründung die verlangte Bewilligung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 26. Juni 2009

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Gewährung der freien

Berufsausübung im Kanton Zürich ohne Einschränkungen. Eventualiter beantragte

er, es sei ihm die selbständige Berufsausübung für 90 Tage zu erteilen. Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 3. August 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) bildet Anfechtungsobjekt des Rekurs- oder

Beschwerdeverfahrens eine Anordnung, durch welche eine Sache materiell oder

durch Nichteintreten erledigt worden ist. Bei der Beurteilung, ob eine

Verwaltungshandlung anfechtbar ist, kommt es nicht auf die äussere Form dieser

Handlung an (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19

N. 5). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hat die Gesundheitsdirektion

dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass und weshalb sein Gesuch nicht

gutgeheissen werden kann. Damit hat sie das eingeleitete Bewilligungsverfahren

zwar in Briefform, aber dennoch zu einem Abschluss gebracht, woran sich auch

dadurch nichts ändert, dass sie auf Wunsch den Erlass einer (gleich lautenden)

kostenpflichtigen Verfügung in Aussicht gestellt hatte. Das Schreiben vom 28. Mai

2009.

kann daher als Verfügung gelten, auch wenn es nicht als solche bezeichnet

ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion

erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG). Der angefochtene

Entscheid unterliegt im Verfahren der Direktbeschwerde nicht nur der Rechts-,

sondern auch der Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 und 3 VRG).

2.

2.1

Seit dem 1. September

2007.

werden die Voraussetzungen der selbständigen zahnärztli­chen Tätigkeit neu

im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinal­berufe

(MedBG, SR. 811.11) geordnet. Dabei werden sowohl die fachlichen als auch die

persönlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung abschliessend geregelt

(Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 173

ff., 226; fortan Botschaft), wobei kantonale Ausführungsbestimmungen zur

Präzisierung etwa der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen möglich bleiben

(a.a.O, S. 230). Für die selbständige Ausübung eines universitären

Medizinalberufs bedarf es einer Bewilligung der zuständigen Stelle desjenigen

Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Die Bewilligung

gilt nur für diesen Kanton (Botschaft, S. 189; Art. 34 MedBG). Falls

eine Person in mehreren Kantonen tätig ist, so sind in allen Kantonen

Bewilligungen einzuholen (Boris Etter, Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 34

N. 6).

2.2

Nach § 4

Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)

erteilt die (Gesundheits-)Direktion die Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung im Kanton Zürich. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die

gesuchstellende Person die von der Gesetzgebung geforderten fachlichen

Anforderungen erfüllt, Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und

vertrauenswürdig ist (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Vertrauenswürdig ist,

wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (Botschaft,

S. 173 ff., 226). Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene

Faktoren beeinträchtigt werden. Es wird vorausgesetzt, dass keine

berufsrelevanten Straftaten vorliegen, wobei sich die Relevanz einer Straftat

einerseits nach der Schwere der Tat und anderseits nach ihrem Zusammenhang mit

der Ausübung des Medizinalberufs bestimmt. Die Kantone dürfen weder weitere

Voraussetzungen festlegen noch durch eine zu weite Auslegung der vorgeschriebenen

Voraussetzungen zusätzliche Hürden aufstellen (Boris Etter, Art. 36

N. 10, 13).

2.3

Das

Verwaltungsgericht hatte bereits im Entscheid vom 15. April 2003 darauf

hingewiesen, dass es sich beim ohne zeitliche Beschränkung ausgesprochenen

Verbot der Berufsausübung gleichermassen wie bei der Verweigerung der ersuchten

Bewilligung um eine Dauerverfügung handle. Eine solche kann in einem späteren

Zeitpunkt angepasst werden, etwa dank veränderter tatsächlicher Verhältnisse.

Der Beschwerdeführer stützt sich hierzu vor allem auf die ihm durch den Kanton K

in Aussicht gestellte, frühestens ab 1. Juli 2009 wirksame Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung.

3.

Die Vorinstanz hält daran fest, dass die unbefristete

Bewilligungsverweigerung für den Kanton Zürich laut dem Urteil des

Bundesgerichts vom 29. September 2003 verhältnismässig sei und die Frage

der Vertrauenswürdigkeit heute noch gleich wie im September 2003 und im Februar

2008.

beurteilt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in den Befragungen beharrlich

bestritten, klinisch tätig zu sein, tatsächlich jedoch noch nach erfolgter

Verzeigung weiterhin im Umfang von 10–20 Stunden wöchentlich gearbeitet. Sein

ganzes Verhalten sei derart gravierend gewesen, dass sich heute noch keine

Anpassung der Dauerverfügung rechtfertige. Ein Gesuch um Bewilligung der

selbständigen Berufsausübung werde erst ab Februar 2012 zu prüfen sein, was das

Verwaltungsgericht im Entscheid vom 7. Februar 2008 bestätigt habe. Daran

ändere der Entscheid des Verwaltungsgerichtes K nichts. Der Beschwerdeführer

versuche, seine Verfehlungen zu bagatellisieren. Zudem sei er berechtigt, im

Kanton K eine Praxis zu eröffnen, und führe seine Praxis in B weiter; er

vermöge deshalb durchaus als Zahnarzt tätig zu sein.

4.

4.1

Wie

dargelegt, entscheidet jeder Kanton selbständig über die Bewilligung zur Ausübung

der selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt (vorn E. 2.2). Inwieweit es der Beschwerdegegnerin

vorliegend offensteht, die Voraussetzungen zur Zulassung des Beschwerdeführers,

insbesondere dessen Vertrauenswürdigkeit, einer eigenen Prüfung unabhängig von

derjenigen im Kanton K zu unterziehen, bleibt insbesondere im Hinblick auf das Binnenmarktgesetz

vom 6. Oktober 1995 (BGBM) zu klären.

Das Binnenmarktgesetz kommt nur ergänzend zum

Medizinalberufegesetz zur Anwendung, und zwar einerseits dort, wo

Medizinalberufe nicht vom Medizinalberufegesetz erfasst sind, und anderseits dort,

wo Bestimmungen in kantonalen Gesundheitsgesetzgebungen nicht durch das Medizinalberufegesetz

derogiert werden. Dies betrifft – vorliegend nicht von Interesse – etwa die

Frage, ob Medizinalberufe in der Rechtsform einer juristischen Form ausgeübt

werden dürfen oder ob die Führung von Zweig- oder Filialpraxen zulässig ist (Etter,

Art. 1 N. 18 f.).

Allerdings hat das Bundesgericht nach der

binnenmarktgesetzlichen Freizügigkeitskonzeption die Vermutung der Gleichwertigkeit

von Fähigkeitsausweisen (Art. 4 Abs. 1 BGBM) wiederholt auch auf die

persönlichen Voraussetzungen wie die Ehrenhaftigkeit oder Vertrauenswürdigkeit

bezogen, weil angenommen werden dürfe, dass sich diese Anforderungen von Kanton

zu Kanton nicht wesentlich unterscheiden. Der Inhaber eines ausserkantonalen

Ausweises sei deshalb in der Regel ohne weitere Prüfung der persönlichen Voraussetzungen

zur Berufsausübung zuzulassen (dazu BGE 125 II 56 E. 4b; BGE 125 I 276

E. 5b; BGE 125 I 322 E. 4b).

Ausnahmsweise darf zwar nach

Ansicht des Bundesgerichtes die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit

überprüft werden, wenn relevante Vorfälle bestehen, die zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung

durch den Herkunftskanton noch nicht eingetreten oder diesem nicht bekannt

waren (BGr, 14. Juli 2009,2C_68/2009, E. 6.4, www.bger.ch). Diese Einschränkung

greift vorliegend deswegen nicht, weil dem Verwaltungsgericht K im Zeitpunkt

seines Entscheids vom 11. Dezember 2008 das Verhalten des

Beschwerdeführers sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton I bekannt war.

Weiter hätte der Umstand mindestens bekannt sein können, dass die Beschwerdegegnerin

ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der selbständigen

Berufsausübung nicht vor dem Jahr 2012 und nur bei dessen ungetrübtem Leumund

prüfen würde (vorn I. D.).

Entscheidend für die Frage, ob

ein Kanton die Voraussetzungen der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung

überprüfen darf, selbst wenn bereits die Bewilligung eines anderen Kantons

besteht, ist aber Folgendes: Die Botschaft zu Art. 35 Abs. 3 MedBG

(welcher die selbständige Berufsausübung in einem Kanton für 90 Tage pro Jahr

betrifft) spricht davon, dass die durch den Kanton vorzunehmende Bestätigung

der Erfüllung der Voraussetzungen des Medizinalberufegesetzes eine Beschränkung

des freien Marktzugangs (nach Art. 3 BGBM) zur Folge habe, die aber

gerechtfertigt sei, weil ein übergeordnetes Interesse am Schutz von Leben und

Gesundheit von Menschen und Tieren bestehe (Botschaft, S. 226). Diese Anmerkung

vermag aber nur dann Sinn zu machen, wenn dem Kanton eine Überprüfung der

bereits durch einen anderen Kanton beurteilten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen

erlaubt ist. Dies insbesondere auch deswegen, weil das Medizinalberufegesetz

die Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend regelt und sich die Anmerkung zu Art. 35

Abs. 3 MedBG damit nicht etwa auf weitere Voraussetzungen des kantonalen

Rechts beziehen kann. Überträgt man diese Anmerkung auf Art. 34 MedBG, was

umso gerechtfertigter erscheint, als nach dieser Bestimmung die Bewilligung zur

Ausübung der selbständigen Berufstätigkeit nicht auf 90 Tage beschränkt ist, weshalb

von einem noch höherwertigen übergeordneten Interesse am Schutz von Leben und

Gesundheit von Menschen und Tieren auszugehen ist, muss ein Kanton sämtliche

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung überprüfen dürfen, ohne den Entscheid

eines anderen Kantons berücksichtigen zu müssen.

Demnach stehen die Bestimmungen

des Binnenmarktgesetzes der Beschwerdegegnerin nicht im Wege, ein allfälliges

Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zur selbständigen Berufsausübung auch

dann selber zu überprüfen und eigenständig für den Kanton Zürich zu entscheiden,

wenn dieser im Kanton K über eine entsprechende Bewilligung bereits verfügen

würde.

4.2

Im

Ergebnis dasselbe ergibt sich auch daraus, dass die öffentliche Gesundheit als

wichtiges Schweizer Polizeigut erachtet wird. Zumindest in extremen Fällen muss

es den Kantonen möglich sein, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen

des Zugangs von ausserkantonalen Anbietern vorzunehmen. Auflagen und

Bedingungen können dabei die rechtlichen Instrumente bilden (Etter, Art. 1

N. 26). Das Bundesgericht scheint eine solche Prüfung insofern nicht

abzulehnen, als nach seiner Rechtsprechung der Inhaber eines ausserkantonalen

Ausweises "in der Regel" ohne weitere Prüfung der persönlichen

Voraussetzungen zur Berufsausübung zuzulassen sei (BGE 125 II 56 E. 4b;

vorn E. 4.1.2).

4.2.1

Die Beurteilung der Verfehlungen des Beschwerdeführers durch das

Verwaltungsgericht K im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit ist für die

Beschwerdegegnerin nicht bindend. Jenes Gericht erkannte das Fehlverhalten des

Beschwerdeführers vor allem darin, dass er sich der staatlichen

Bewilligungspflicht und Aufsicht entzog. Es wird jedoch übersehen, dass der

Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im Entscheid des Zürcher

Verwaltungsgerichts vom 15. April 2003 seine Patientinnen und Patienten

einer sehr konkreten und nicht bloss abstrakten Gefährdung aussetzte, indem er

seine Assistentinnen Arbeiten ausführen liess, die im Kanton Zürich

ausschliesslich dem Zahnarzt vorbehalten sind. Das Bundesgericht erkannte im Entscheid

vom 29. September 2003 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers denn

auch keine mildere mögliche Massnahme als die Verweigerung der

Berufsausübungsbewilligung. Das Bekanntwerden der Vorfälle im Kanton I führte

zum Entzug der dortigen Praxisbewilligung, wogegen sich der Beschwerdeführer

wiederum bis vor Bundesgericht wehrte. Dieses führte im Entscheid vom 17. Mai

2005.

aus, der Beschwerdeführer lege ein derartiges Mass an Geringschätzung für

gesetzliche Vorschriften und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen an den Tag,

dass seine berufliche Eignung nicht nur kurzfristig, sondern nachhaltig infrage

gestellt werde. Auch hier kam es zum Schluss, eine mildere Massnahme sei nicht

angezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Verfehlungen nie richtig

eingestanden und sein Verhalten bagatellisiert (2P.309/2005, E. 3.2,

www.bger.ch).

Das Verwaltungsgericht K hat zudem bei der Beurteilung der

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers einen Vergleich zu einem Urteil des

Bundesgerichts gezogen, in dem einem Zahnarzt wegen fortgesetzter sexueller

Nötigung weiblicher Praxisangestellter die Praxisbewilligung entzogen worden

war. Indessen geht es vorliegend nicht um den Entzug der Praxisbewilligung,

sondern um deren erstmalige Erteilung, die dem Beschwerdeführer verweigert

wurde. Dabei wird nicht in eine bereits bestehende Position eingegriffen; zudem

betrieb der verurteilte Zahnarzt keine auswärtige Praxis, welche ihm eine

selbständige Berufsausübung ermöglichte. Ein Vergleich der Situation des Beschwerdeführers

mit dem angeführten Fall drängt sich daher nicht auf.

4.2.2

Nachdem sich der Beschwerdeführer weder durch laufende Verfahren noch durch

die gerichtlich bestätigte Verweigerung der Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung von ebendieser hatte abhalten lassen, sich der behördlichen

Aufsicht entzog, Angestellte Arbeiten ausführen liess, wozu diese weder

berechtigt noch ausgebildet waren und damit eine Gefährdung der Patienten in

Kauf nahm und schliesslich diese Umstände hartnäckig bestritt, stellte er seine

Eignung als seinen Beruf selbständig ausübender Zahnarzt tatsächlich nachhaltig

und langfristig infrage. Dem Vorgehen der davon betroffenen Beschwerdegegnerin

liegen damit handfeste Gründe zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit zugrunde.

Daran ändert sich durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts K nichts. Zwar

kann dieses die erwähnten Umstände frei würdigen und eigenständig entscheiden,

soweit es um die Zulassung des Beschwerdeführers zur selbständigen Berufsausübung

im Kanton K geht. Indessen kann es nicht angehen, dass im vorliegenden Fall mit

weitreichender Vorgeschichte in den Kantonen Zürich und I die Auflage der

Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2012 eines

makellosen Leumundes zu befleissigen habe, um mit Erfolg ein Gesuch zur

Bewilligung der selbständigen Berufsausübung zu stellen, aufgrund des

Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons K hinfällig würde. Andernfalls

könnten solche Massnahmen mittels eines Instanzen- und Gerichtstourismus in

anderen Kantonen umgangen werden.

4.3

Das

hiesige Verwaltungsgericht bestätigte schliesslich im Entscheid vom 7. Februar

2008.

im Hinblick auf das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers, dass

dessen Vertrauenswürdigkeit erst nach acht Jahren geprüft und nur mit einem

einwandfreien Leumund wieder hergestellt werden könnte, als verhältnismässig.

Denn tatsächlich erfordert das vom Beschwerdeführer bisher gezeigte schwerwiegende

Verhalten gegenüber den Behörden eine länger dauernde Bewährungsfrist, um die

Vertrauenswürdigkeit wieder herzustellen. Davon ist weder aufgrund des

Entscheids des Verwaltungsgerichts K noch der Beschwerdeschrift abzuweichen.

4.4

Der

Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass ein befristetes oder definitives

Verbot der selbständigen Berufsausübung im Medizinalberufegesetz nur vorgesehen

sei, wenn es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheine.

Dabei bezieht er sich offenkundig auf die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43

Abs. 1 MedBG, welche von der Verwarnung bis zum definitiven Verbot der

selbständigen Berufsausübung reichen. Wie dem Beschwerdeführer bereits im

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 auseinandergesetzt

wurde, geht es vorliegend jedoch nicht um eine Disziplinarmassnahme, wurde ihm

doch die Praxisbewilligung nicht infolge von Verletzungen der Berufspflicht

entzogen. Vielmehr wurde ihm die erstmalige Praxisbewilligung mangels

Vertrauenswürdigkeit verweigert. Diese bildet aber nach Art. 36 Abs. 1

lit. b MedBG unabdingbare Voraussetzung für die Berufsausübungsbewilligung

(vorn E. 2.1).

4.5

Sofern

sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er strafrechtlich nicht

verurteilt worden sei und sich über ihn keine Einträge im Strafregister fänden,

ist immerhin auf die Busse von Fr. 4'500.- zu verweisen, die ihm vom

Statthalteramt H am 2. Oktober 2002 wegen Ausübens der selbständigen

zahnärztlichen Tätigkeit ohne Bewilligung auferlegt worden war. In

Liechtenstein wurde er mit Fr. 500.- gebüsst, weil er einen

österreichischen Zahnarzt beschäftigt hatte, ohne dies zu melden.

Beanstandungen in fachlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer ebenso von

sich. In seiner zahnärztlichen Tätigkeit seit 29 Jahren habe er keine

Berufspflichten verletzt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass seine

Patienten Anspruch darauf haben, von einem Zahnarzt behandelt zu werden, der

über die notwendige Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügt und

sämtliche Eingriffe selber vornimmt, die dem Zahnarzt vorbehalten sind (vorn

E. 4.2.1). Beides war bei Behandlungen des Beschwerdeführers nicht der

Fall (vorn I. B.).

4.6

Soweit

sich der Beschwerdeführer weiter darauf beruft, dass er in I seine Patienten

über vier Jahre ohne jegliche Beanstandung nach bestem Wissen und Gewissen

behandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm dies nur möglich war, weil

er gegenüber den Behörden von I – als auch etwa gleichzeitig gegenüber den

Behörden des Kantons K – verschwiegen hatte, dass er in Zürich mehr als zwei

Jahre lang ohne Bewilligung tätig gewesen war. Zudem fällt erschwerend ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer unter falschen Angaben um eine

Praxisbewilligung im Kanton I ersuchte, als das Verfahren um Erteilung einer

solchen im Kanton Zürich noch hängig war. Im Nachgang zum damaligen, die Bewilligungsverweigerung

bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2003

eröffnete er gar am 1. Juli 2003 eine Praxis in I, wohl wissend, dass ihm

dort die Praxisbewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erteilt worden

wäre, wenn die Behörde Kenntnis der (verschwiegenen) Umstände im Kanton Zürich

gehabt hätte. Aufgrund dieser Umstände besteht ein öffentliches Interesse

daran, den Beschwerdeführer nicht leichtfertig zur selbständigen Berufsausübung

zuzulassen, etwa deswegen, weil ihm eine Assistenzarzttätigkeit in beschränktem

Rahmen bewilligt wurde.

4.7

Soweit der

Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse anspricht, wonach er mangels

Erteilung der Praxisbewilligung im Kanton Zürich vor einem finanziellen und

wirtschaftlichen Fiasko stehe, ist ihm zu entgegnen, dass er einerseits zu 60 %

als Assistenzarzt unter Aufsicht in der Praxis J zu arbeiten berechtigt ist,

anderseits seine Praxis in B weiterführt. Zudem stellte ihm der Kanton K die Bewilligung

zur selbständigen Berufsausübung ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht, wobei

die Distanz von seinem Wohnort etwa nach L oder M im Kanton K vergleichbar ist

mit derjenigen zur Praxis J in F. Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern der

Beschwerdeführer aus existenziellen Gründen auf eine Praxisbewilligung im

Kanton Zürich angewiesen wäre. Aufgrund der beschriebenen Umstände lässt sich

jedenfalls die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung nicht infrage

stellen.

4.8

Nachdem

sich in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keine wesentlich

anderen Gesichtspunkte ergeben und keine Veränderung vorliegt, welche eine Anpassung

der ursprünglichen Dauerverfügung rechtfertigte, ist auch der Eventualantrag

des Beschwerdeführers abzuweisen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm damit nicht zu, wurde anderseits von der

Beschwerdegegnerin nicht verlangt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…