VB.2009.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00350
17. Dezember 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11979)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00350
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Einleitung des Quartierplanverfahrens
Einleitung eines Quartierplanverfahrens.
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (E. 1.1-1.3).
Mit dem Rekurs gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten. Abzulehnen sind Einleitungsgesuche für Gebiete, welche auch nach Abschluss des Verfahrens in absehbarer Zeit keiner baulichen Nutzung zugeführt werden können. Ebenso ist ein Quartierplanverfahren abzulehnen, wenn die Erschliessung und die Parzellenformen für eine Überbauung genügend sind und das Verfahren ausschliesslich privaten Interessen dienen würde (E. 2.2). Für die Aufhebung von Flurwegen im Quartierplanverfahren ist das Einverständnis der Wegberechtigten nicht erforderlich (E. 2.4).
Das Quartierplangebiet wurde längst einer baulichen Nutzung zugeführt. Nunmehr geht es darum, die Erschliessungsanlagen der möglichen künftigen Nutzung anzupassen, was im öffentlichen Interesse liegt (E. 3.1.1). Die bestehende Zufahrt erweist sich im Hinblick auf künftige Wohneinheiten als ungenügend (E. 3.1.2 und E. 3.1.3). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Quartierplaneinleitung lediglich private Interessen an einer Verbesserung einer genügenden Erschliessung zugrunde liegen (E. 3.1.3). Erschliessen Flurwege wie vorliegend Bauten, die nicht der Landwirtschaft dienen, werden sie ihrem Zweck entfremdet und sind aufzuheben (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
EINLEITUNG QUARTIERPLANVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
FLURWEG
INSTANZENZUG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PRIVATE INTERESSEN
QUARTIERPLAN
RECHTSMITTELWEG
RECHTSWEGGARANTIE
ZUFAHRT
Rechtsnormen:
Art. 29a BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 115 Abs. III LwG
Art. 116 Abs. II LwG
§ 128 PBG
§ 148 Abs. I PBG
§ 148 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00350
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat C,
Beschwerdegegner,
betreffend Einleitung
des Quartierplanverfahrens,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am nordöstlichen Rand der Stadt C, etwas erhöht, findet
sich ein Waldstück, das D. Südlich davon verläuft die E-Strasse, deren
nordwestlicher Bereich die unterhalb des D liegende, locker überbaute
Landhauszone mit Blick über die Stadt C erschliesst. Die E-Strasse liegt in der
Bauzone. Der erwähnte nordwestliche Teil der E-Strasse ist (gegen Südosten) bis
etwa auf Höhe der Liegenschaft Nr. 01 als Flurweg Kat.-Nr. 02 ausgeschieden und
erschliesst (gegen Nordwesten) eine Bauzonenfläche von etwa 20'000 m2.
Aufgrund der teilweise sehr grossen Parzellen mit beträchtlichen
Nutzungsreserven und der privilegierten Hanglage rechnete die Stadt C mit etwa
30 zusätzlichen Wohneinheiten bei verdichteter Nutzung der erwähnten
Grundstücke. Den Anforderungen an die Erschliessung vermöchte der als Flurweg
ausgeschiedene Teil der E-Strasse nicht zu genügen. Deswegen unterbreitete die
Stadt C den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern am
17. Dezember 2007 ein Sanierungsprojekt für diesen Teil der E-Strasse; die
Betroffenen bevorzugten jedoch eine Lösung auf privater Basis. Nachdem sich
eine solche in der Folge nicht ergab, leitete die Stadt C mit Beschluss vom 9.
Dezember 2008 über das Gebiet F das amtliche Quartierplanverfahren nach § 147
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein. Das Quartierplangebiet
umfasst die Grundstücke, welche durch die Aufhebung der Flurwege Kat.-Nrn. 02
(nordwestlicher Teil der E-Strasse), 11 (entlang des südwestlichen Teils des D)
sowie 08 (Abzweiger von der E-Strasse nach Osten kurz vor der Einmündung in die
G-Strasse) betroffen sind.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2008 erhoben am 28.
Februar 2009 A und B, je Miteigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 03 (E-Strasse 04)
und Mitglieder der Flurweggenossenschaft des Flurwegs 02 Rekurs bei der
Baudirektion des Kantons Zürich und machten geltend, der Flurweg 02 könne nicht
aufgehoben werden. Zudem diene das Quartierplanverfahren lediglich
Partikularinteressen, indem es nur die Erschliessung zweier Randparzellen
regle. Schliesslich habe die geplante Änderung der Einmündung der E- in die G-Strasse
nur unter Einbezug der direkten Anstösser zu erfolgen. Der Stadtrat von C entgegnete
in der Rekursantwort vom 24. März 2009, die Voraussetzungen für die Einleitung
des Quartierplanverfahrens seien erfüllt. Die erwähnten Flurwege seien aufzuheben,
weil sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienten. Es
gehe sodann nicht bloss um die Erschliessung zweier Randparzellen; vielmehr
seien die Grundstücke im Gebiet F nicht hinreichend erschlossen. Mit Verfügung
vom 26. Mai 2009 wies die Baudirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
Dagegen richtet sich die von den Eheleuten A und B am 24.
Juni 2009 eingelegte Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Darin
verlangen sie, es sei der Quartierplaneinleitungsbeschluss im Gebiet F in
Anwendung von § 148 Abs. 2 PBG zu verweigern, und es sei die geplante Aufhebung
des Flurwegs Kat.-Nr. 02 aufgrund der dafür fehlenden Voraussetzungen ebenfalls
nicht zu gestatten. Die Baudirektion verwies in der Stellungnahme vom 24.
August 2009 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine
einlässliche Stellungnahme. Die Stadt C liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Baudirektion
über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Nach der geltenden Regelung
in § 331 lit. c PBG entscheidet die Baudirektion als einzige Rechtsmittelinstanz
Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren. Allerdings garantiert
Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) jeder Person, dass sie
Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde beurteilen lassen kann.
Diese Rechtsweggarantie ist von den Kantonen zu gewährleisten, denn nur die
kantonalen Gerichte können die notwendige uneingeschränkte
Sachverhaltsüberprüfung vornehmen, während vor Bundesgericht nur offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können (vgl. Art. 97 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG). Zudem sind die Kantone
gehalten, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen obere kantonale
Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen.
1.2
Gemäss
Art. 130 Abs. 3 BGG haben die Kantone im Bereich des Verwaltungsrechts bis zum
31.
Dezember 2008 Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation
und das Verfahren der Vorinstanzen des Bundesgerichts zu erlassen, einschliesslich
der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie erforderlich
sind. Daraus ergibt sich, dass ein im kantonalen Recht nicht vorgesehener,
jedoch gemäss Bundesrecht erforderlicher Zugang zu einem oberen kantonalen
Gericht ab 1. Januar 2009 zu gewährleisten ist. Der Regierungsrat des Kantons
Zürich hat dazu am 9. Dezember 2008 eine Weisung an die Behörden zur
Verwirklichung der Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren (Art. 29a BV) per
1.
Januar 2009 erlassen. Danach haben die Verwaltungsbehörden des Kantons und
der Gemeinden bei Anordnungen, die sie nach dem 1. Januar 2009 erlassen, die
Rechtsmittelbelehrung so abzufassen, dass die Rechtsweggarantie gewährleistet
und die Vorinstanzenregelung nach Art. 86 ff. BGG eingehalten wird. Grundsätzlich
sind damit Rekursentscheide der Direktionen, Bezirksräte und Statthalter mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Weisung S. 16).
1.3
Vorliegend
besteht die Besonderheit, dass der Beschwerdegegner den Einleitungsbeschluss
für das Quartierplanverfahren F noch am 9. Dezember 2008, die Rekursinstanz
(Baudirektion) ihren Entscheid jedoch am 26. Mai 2009 gefällt hat. Indessen ist
die Regelung in der Weisung des Regierungsrates vom 9. Dezember 2008 klar.
Anordnungen (worunter auch etwa Rekursentscheide zu verstehen sind), die nach
dem 1. Januar 2009 ergangen sind, müssen den Rechtsweg garantieren und
letztlich damit den Weg an das Verwaltungsgericht offenhalten. Der Entscheid
der Baudirektion wurde am 26. Mai 2009 gefällt; die Baudirektion hat die
Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid gewahrt.
Entsprechend sind die Beschwerdeführenden entgegen § 331 lit. c PBG vorliegend
zur Beschwerde berechtigt und das Verwaltungsgericht die dafür zuständige
Instanz (so noch unter dem alten Recht schon Walter Haller/Peter Karlen, Planungs-,
Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 382). Dasselbe ergäbe sich
überdies daraus, dass es sich beim Beschluss über die Einleitung des
Quartierplanverfahrens um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt (vgl. dazu VGr, 20. Mai
2009, VB.2008.00520, E. 1.3, www.vgrzh.ch).
1.4
In
sachlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 329 PBG zur Behandlung der
vorliegenden, einen kommunalen Nutzungsplan (Quartierplan) betreffenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1
Der
Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und
baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen
Anordnungen (§ 123 Abs. 1 PBG). Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets
müssen durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls
erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben.
Dabei sind Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen so
festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke
genügen (§ 128 Abs. 1 und 2 PBG).
2.2
Mit dem
Rekurs gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens oder deren Verweigerung
kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens
fehlten oder sie seien gegeben; Einwendungen dieser Art können später nicht
mehr behoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG). Abzulehnen sind Einleitungsgesuche für
Gebiete, welche auch nach Abschluss des Verfahrens in absehbarer Zeit keiner
baulichen Nutzung zugeführt werden können, wie zum Beispiel Waldareale, oder in
welchen eine in absehbarer Zeit nicht zu beseitigende Unmöglichkeit der Grob-
oder Basiserschliessung besteht. Wenn die Erschliessung und die Parzellenformen
für eine Überbauung des Quartierplangebiets genügend sind, jedoch ein
Quartierplanverfahren ausschliesslich privaten Interessen dient (etwa Schaffung
einer zusätzlichen Grundstückszufahrt), ohne dass damit auch ein öffentliches
Interesse verbunden wäre (etwa im öffentlichen Interesse erwünschte Verbesserung
der Erschliessung, Beseitigung eines polizei- oder planwidrigen Zustands), ist
die Einleitung des Quartierplanverfahrens ebenso abzulehnen. Demnach kann der
Einleitungsbeschluss nur nach einer grundsätzlichen Prüfung der Randbedingungen
(etwa Zweckmässigkeit der Gebietssanierung, vermutliche Bedürfnisse der
Öffentlichkeit) gefasst werden (Peter Müller et al., Kommentar zum Zürcher
Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985, § 148 N. 2, §
147.
N. 2–5; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, Ziff. 4.8.3 S. 4-18).
2.3
Flurwege
gelten als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke.
Die Flurwegeigentümer können die Wege unbeschränkt zur land- oder
forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke befahren oder begehen. Die Wege
sind durch die Eigentümer dauernd ihrem Zweck entsprechend zu unterhalten.
Flurwege sind ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie nicht mehr der land-
oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. In eingezonten Gebieten kann die
Aufhebung im Quartierplanverfahren oder durch die zuständige Direktion von
Amtes wegen erfolgen (§§ 108 Abs. 1 lit. b, 110 Abs. 1, 112
Abs. 1, 115 Abs. 1 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom
2.
September 1979, LG).
2.4
Die Aufhebung
von Flurwegen innerhalb von Bauzonen erfolgt unmittelbar durch den
Quartierplan. Die Weggenossenschaft ist zur Aufhebung von Gesetzes wegen
verpflichtet, wenn dies in einem Quartierplan erforderlich ist (Müller et al.,
§ 139 N. 6 b/aa; Fritzsche/Bösch, S. 9-25). Das Erfordernis der
grundsätzlichen Aufhebung ergibt sich einerseits daraus, dass sich die auf die
Benutzung mit Geräten zur Bewirtschaftung von Wald und Feldern ausgerichteten
Flur- und Genossenschaftswege in aller Regel bezüglich ihres Ausbaus als
ungenügend erweisen. Da anderseits Flurwege für die Erschliessung von Bauten,
die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen, nur mit Zustimmung der Mehrheit
der Wegberechtigten verwendet werden dürfen (§ 110 Abs. 2 LG), vermögen sie
regelmässig auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen. Für die Aufhebung im
Quartierplanverfahren ist das Einverständnis der Wegberechtigten hingegen nicht
erforderlich (§ 115 Abs. 3 und § 116 Abs. 1 LG; vgl. dazu Peter Kleb, Kosten
und Entschädigungen im Zürcher Quartierplanverfahren, Zürich 2004, S. 20 f.).
Daran ändern die von den Beschwerdeführern eingelegten Empfehlungen der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Januar 1984 zur
Bereinigung der Flurweg- und Eigentümerverzeichnisse nichts.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden
stellen umfangreiche Berechnungen an, wonach es nicht zutreffen könne, dass
künftig mit etwa 30 Wohneinheiten im Quartierplangebiet zu rechnen sei. Sie
verneinen damit ein Erschliessungserfordernis im Quartierplangebiet. Demgegenüber
hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, die Berechnung von etwa
30.
möglichen Wohneinheiten werde von den damals Rekurrierenden (heute
Beschwerdeführenden) nicht ernsthaft infrage gestellt. Das haben die
Beschwerdeführenden nunmehr nachgeholt.
3.1.1
Vorerst ist festzuhalten, dass das Quartierplangebiet längst einer
baulichen Nutzung zugeführt wurde und es nunmehr darum geht, die
Erschliessungsanlagen der möglichen künftigen Nutzung anzupassen. Dies steht
zweifellos im öffentlichen Interesse, wobei es für die Einleitung des
Quartierplanverfahrens bereits genügen würde, dass auch nur ein Grundstück im
Quartierplangebiet nicht genügend erschlossen ist. Ausserdem sind die Parzellenformen
einer weitergehenden Überbauung zugänglich und vermöchte die bestehende Erschliessung
den Anforderungen von rund 30 weiteren möglichen Wohneinheiten nicht zu
genügen. Denn bei dieser Zahl von Wohneinheiten hat die Zufahrt über eine
Zufahrtsstrasse zu erfolgen, was eine Strassenbreite von 4.0 bis 4.75 m
erfordert, welche die E-Strasse im Quartierplangebiet überwiegend nicht
aufweist (vgl. § 5 lit. b, § 6 Abs. 1 der Zugangsnormalien vom
9.
Dezember 1987 sowie Anhang Technische Anforderungen Zufahrtsstrasse).
3.1.2
Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die Parzellen Kat.-Nrn. 05
und 06 durch die D-Strasse erschlossen seien, woraus sie anscheinend auf die
fehlende Notwendigkeit eines Ausbaus des Flurwegs E-Strasse schliessen. Ebenso
wollen die Beschwerdeführenden die Erschliessung der weiteren Grossparzelle
Kat.-Nr. 07 über den Flurweg 08 gewährt sehen. Schliesslich sei die Parzelle
Kat.-Nr. 09 über den bereits ausgebauten Teil der E-Strasse zu erschliessen.
Aufgrund dieser Vorgaben und der entsprechenden Kürzung der überbaubaren Fläche
gelangen die Beschwerdeführenden dazu, dass bloss fünf zusätzliche
Wohneinheiten im Quartierplangebiet über die E-Strasse (02) erschlossen werden
müssten. Selbst wenn dem aber so wäre, würden durch die E-Strasse im
Quartierplangebiet über zehn Wohneinheiten erschlossen, wofür ein Zufahrtsweg
mit seinen Ausmassen nicht ausreichen würde. Insofern liegt ein polizeiliches
Interesse an einer Verbesserung der Erschliessung vor.
3.1.3
Im Übrigen kann die Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 05, die im
südlichen Teil auf einer Länge von etwa 70 m an die E-Strasse grenzt, nicht
über einen nur an die nordwestliche Ecke des Grundstücks von immerhin 4'648 m2
führenden Flurweg erfolgen, denn Zugänge sind so nahe an die zu erschliessenden
Grundstücke bzw. Bauten und Anlagen heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz
der öffentlichen Dienste (etwa Feuerwehr) möglich ist. Dasselbe gilt für die
Parzelle Kat.-Nr. 09, die schon heute über einen Abzweiger von der E-Strasse 02
als Zufahrt verfügt und nur in der südwestlichen Ecke an die bereits ausgebaute
E-Strasse grenzt. Selbst wenn weniger als 30 Wohnbauten möglich wären, erwiese
sich nach dem Dargelegten die bestehende Zufahrt in Form des Flurwegs E-Strasse
02.
jedenfalls als ungenügend, umso mehr, als der Zugang den aus der
Erschliessung künftiger Wohneinheiten resultierenden Verkehr aufnehmen muss und
es nicht nur darum geht zu prüfen, ob weitere Liegenschaften über die E-Strasse
im jetzigen Zustand überhaupt erreichbar wären. Dies gilt insbesondere auch für
die weitere Grossparzelle Kat.-Nr. 07, die – selbst wenn sie über den
Flurweg 08 erschlossen würde – die E-Strasse 02 nahe der Einfahrt in die G-Strasse
beanspruchte.
3.1.4
Dass das Quartierplangebiet in absehbarer Zeit keiner zusätzlichen
baulichen Nutzung zugeführt werden könnte, machen die Beschwerdeführenden nicht
geltend, weisen sie selbst doch auf einen erfolgten Neubau auf Parzelle
Kat.-Nr. 10 hin. Dass etwa die Parzellen Kat.-Nrn. 07 und 05 nicht weiter
parzelliert sind, steht dem nicht entgegen, hat doch das Quartierplanverfahren
gerade zum Zweck, die Grundstücke im Quartierplangebiet im Hinblick auf deren
vollständige Nutzung zu erschliessen (vorn E. 2.1). Angesichts der privilegierten
Wohnlage am E-Berg ist sodann davon auszugehen, dass die Eigentümer von
Parzellen mit Nutzungsreserven sich mindestens mit dem Gedanken der besseren
Ausnützung ihrer Parzellen tragen. Darauf deutet jedenfalls hin, dass sich eine
Mehrheit der Grundeigentümer im Quartierplangebiet – und nicht nur die
Eigentümer der "Randparzellen" Kat.-Nrn. 07 und 05 – anlässlich der
Orientierung über das Ungenügen der E-Strasse als Flurweg zur Erschliessung im
Dezember 2007 für eine Lösung auf privater Basis aussprachen, die dann nicht
zum Tragen kam. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Quartierplaneinleitung lediglich private Interessen an einer Verbesserung einer
bereits genügenden Erschliessung zugrunde liegen.
Damit sind die Voraussetzungen zur Einleitung des
Quartierplanverfahrens erfüllt. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die E-Strasse diene im fraglichen
Bereich (Flurweg 02) der forstwirtschaftlichen Nutzung des südwestlichen
Anteils des D-Waldes. Der Beschwerdegegner hatte dazu schon im Rekursverfahren
ausgeführt, daraus könne nicht abgeleitet werden, dass der Flurweg weiterhin
bestehen müsse.
3.2.1
Abzulehnen sind Einleitungsgesuche für Gebiete, in welchen eine in
absehbarer Zeit nicht zu beseitigende Unmöglichkeit der Grob- oder
Basiserschliessung besteht (vorn E. 2.2). Das wäre vorliegend allenfalls
der Fall, wenn der bestehende Flurweg 02 unter Berücksichtigung der künftig
erweiterten Wohnnutzung im Quartierplangebiet nicht aufgehoben werden dürfte,
was mindestens zu einer den Zugangsnormalien nicht entsprechenden
Basiserschliessung führte (vorn E. 3.1.1), weshalb kurz darauf einzugehen ist.
3.2.2
Unbestrittenermassen weist die E-Strasse als Flurweg schon heute eine sachfremde
Nutzung auf, indem sie höchstens am Rand der Erschliessung des südwestlichen
Teils des D-Waldes dient. An den überwiegenden Teil des nordwestlichen Abschnitts
der E-Strasse grenzen keine landwirtschaftlichen Grundstücke; vielmehr dient
die E-Strasse in diesem Bereich zur Hauptsache der Erschliessung von Bauten,
die nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind. Erschliessen Flurwege
Bauten, die nicht der Landwirtschaft dienen, werden sie aber ihrem Zweck
entfremdet und sind – vorliegend – im Rahmen des Quartierplanverfahrens
aufzuheben, das alle Massnahmen zulässt, welche für die baureife Erschliessung
des Quartierplangebiets notwendig sind. Der landwirtschaftliche Verkehr kann
sich auf den neuen Quartierplanstrassen abwickeln (Peter Wiederkehr, Das
zürcherische Quartierplanrecht, Dietikon-Zürich 1972, S. 44 f.; vorn E. 2.4).
Auch insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.
3.3
Schliesslich
beanstanden die Beschwerdeführenden die im Rahmen des Quartierplans vorgesehene
Anpassung der Einmündung der E- in die G-Strasse, wofür ein Quartierplanverfahren
nicht nötig sei, da die Einmündung hinreichend übersichtlich sei. Der Beschwerdegegner
hatte demgegenüber ausgeführt, der Einmündungsbereich genüge den Anforderungen
an die Verkehrssicherheit nicht. Die weitgehend unsubstanziierten Vorbringen
der Beschwerdeführenden sind indessen nicht geeignet, die Einleitung des
Quartierplans infrage zu stellen, weshalb auch insofern die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Entschädigung haben sie nicht verlangt; der Beschwerdegegner hat sich im
Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Entsprechend ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…