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Entscheid

VB.2009.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00351

4. November 2009Deutsch28 min

(URT.2009.11840)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. Juni 2009 wurde in der Gemeinde Küsnacht

unter anderem über eine Revision der Verbandsordnung des Zweckverbands Zürcher

Planungsgruppe Pfannenstiel (fortan: ZPP) abgestimmt. Die Gemeindeversammlung

nahm diese mit 66 zu 27 Stimmen an. Die Revision dient im Wesentlichen der

Anpassung der Verbandsordnung an die Erfordernisse der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche in Art. 93 in

bestimmtem Umfang und bis Ende 2009 (vgl. Art. 144 KV) die Demokratisierung

der Zweckverbände verlangt.

Erwägungen

II.

Im Vorfeld der Abstimmung vom 22. Juni 2009 war A,

Stimmberechtigter in der Gemeinde Küsnacht, mit zwei Stimmrechtsrekursen an den

Bezirksrat Meilen gelangt. Mit seinen Rechtsmitteln verlangte er, die

bevorstehende Abstimmung über die Revision der Verbandsstatuten sei in der

Gemeinde Küsnacht und in anderen Verbandsgemeinden auszusetzen. Vor der

Durchführung der entsprechenden Abstimmungen seien sowohl die irreführende

Weisung der Gemeinde Küsnacht als auch allfällige irreführende Weisungen anderer

Verbandsgemeinden zu berichtigen. Bereits gefällte Annahmebeschlüsse seien aufzuheben.

Ferner beantragte er, die ZPP sei anzuweisen, den Stimmberechtigten in allen

Gemeinden eine verfassungs- und gesetzeskonforme Verbandsordnung zur Abstimmung

vorzulegen.

Nach stillschweigender Vereinigung der beiden Verfahren

wies der Bezirksrat Meilen die Stimmrechtsrekurse von A mit Beschluss vom 19. Juni

2009.

ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Gegen den bezirksrätlichen Beschluss gelangte A am

25.

/26. Juni 2009 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Weil

zwischenzeitlich offenbar zwei Drittel der Verbandsgemeinden die neue

Verbandsordnung angenommen hatten und damit deren Änderung verbandsintern

beschlossen worden war (vgl. Ziff. 72 der Verbandsordnung der ZPP von 1977

[fortan: ZPP-Verbandsordnung], www.zzp.ch/home/verbandsordnung.html), erneuerte

A vor Verwaltungsgericht lediglich seinen Antrag, es seien verfassungs- und

gesetzeskonforme Verbandsstatuten auszuarbeiten und den Gemeinden zur

Abstimmung zu unterbreiten.

Mit Beschwerdeantwort liess der Gemeinderat Küsnacht die

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen. Die ZPP

beantragte, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen. Nichteintreten unter Entschädigungsfolge liess

auch der Gemeinderat Zollikon beantragen, soweit sich die Beschwerde gegen die

Abstimmung in seiner Gemeinde richte. Der mitbeteiligte Gemeinderat Egg und der

Bezirksrat verzichteten je ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Die übrigen Gemeinderäte

verzichteten stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer beanstandete im Verfahren vor dem

Bezirksrat dreierlei:

1.1

Zunächst

brachte er vor, ein allfälliger Beschluss der Gemeindeversammlung Küsnacht, mit

welchem die Revision der Verbandsordnung der ZPP genehmigt würde, verletzte die

politischen Rechte. Dabei handelte es sich um einen Stimmrechtsrekurs im Sinn

von § 151a des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1)

in Verbindung mit § 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte

vom 1. September 2003 (GPR, LS 161).

1.1.1

Seit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 ist das

Verwaltungsgericht kantonal zweit- und letztinstanzlich für Beschwerden gegen

Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen zuständig (vgl. Art. 86

Abs. 2 f. und Art. 88 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr,

12.

März 2009,1C_467/2008, E. 1.3 mit Hinweisen, www.bger.ch; zum Ganzen

auch VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch).

1.1.2

Der Bezirksrat hat in seiner Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht unter Einhaltung einer fünftägigen Beschwerdefrist

angegeben. Die Frage, ob für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht die

fünftägige Frist gemäss § 150 Abs. 1 GPR gelte (so vorgesehen durch

§ 70 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs zur

Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 801 ff., 809]), hat

das Verwaltungsgericht bislang offen gelassen (30. April 2009,

VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 4 – 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 1.2

– 24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 1.2 [je unter www.vgrzh.ch]; auch

29.

September 2009, VB.2009.00467 und VB.2009.00468, je E. 1.2 – 1. Oktober

2009, VB.2009.00446, E. 1.2). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben,

denn der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Bezirksrats innert der ihm angesetzten

fünftägigen Frist angefochten, wovon vorliegend trotz undatierten Zustellungsnachweises

ausgegangen werden kann.

1.1.3

Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht kommt

unter anderem sämtlichen Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder

Abstimmungskreises zu, ohne dass diese – wie von § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gefordert – ein schutzwürdiges Interesse

am Ausgang des Verfahrens geltend machen müssten (vgl. § 148 lit. a

GPR und § 151 Abs. 1 des GemeindeG; VGr, 30. April 2009,

VB.2009.00055, E. 1.4., www.vgrzh.ch; so auch vorgesehen in § 70 in

Verbindung mit § 21a lit. a des Entwurfs zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[ABl 2009, 809). Demnach ist der Beschwerdeführer als Stimmberechtigter der

Gemeinde Küsnacht zur Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht

legitimiert. Soweit sich sein Rechtsmittel hingegen im Rekursverfahren vor

Bezirksrat noch gegen die Abstimmung in anderen Zweckverbandsgemeinden

richtete, war er nicht legitimiert, weshalb der Bezirksrat auf seine

entsprechenden Anträge zu Recht nicht eintrat.

1.2

Alsdann

brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bezirksrat vor, ein allfälliger

Beschluss über die Änderung der Verbandsordnung wäre insofern fehlerhaft, als

er auf Verbandsebene nicht bloss mit einer Zweidrittel-Mehrheit gemäss

Ziff. 72 ZPP-Verbandsordnung – sondern nur durch Einstimmigkeit aller

Verbandsgemeinden – gefällt werden dürfte.

1.2.1

Weil es dabei in der Sache ebenfalls um eine Rüge betreffend Verletzung der

politischen Rechte geht, stand dafür ebenfalls grundsätzlich der

Stimmrechtsrekurs zur Verfügung und ist seit Anfang 2009 ein Weiterzug an das

Verwaltungsgericht prinzipiell möglich (vgl. vorn 1.1.1).

1.2.2

Allerdings richtet sich dieses Vorbringen – anders als das in 1.1 erwähnte

– nicht gegen die Gemeinde Küsnacht, da es lediglich das Abstimmungsverfahren

auf Verbandsebene und damit einen Beschluss des Zweckverbands betrifft. Zweckverbände

sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Gemeinden in

ihrer Gesamtheit und nicht die einzelnen Stimmberechtigten sind (Tobias Jaag,

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005,

Rz. 2426; Barbara Schellenberg, Die Organisation der Zweckverbände, Zürich

1975, S. 28; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, § 7 N. 4.2). Demnach bedürfen

Statutenänderungen in Zweckverbänden stets der Zustimmung der einzelnen

Verbandsgemeinden (gemäss Ziff. 72 ZPP-Verbandsordnung sind mindestens

zwei Drittel der Stimmen erforderlich). Diese Gemeindestimmen kommen zwar in

den Abstimmungen der Stimmberechtigten in den jeweiligen Gemeinden zustande

(Thalmann, § 7 N. 4.9.3.1). Allerdings bilden die Stimmbürger einer

Gemeinde bei der Beschlussfassung über die Verbandsordnung nur Teil eines

Verbandsorgans. Damit sind nur die einzelnen Verbandsgemeinden, nicht jedoch

die Stimmbürger einer solchen unmittelbar vom Änderungsbeschluss betroffen. Vor

diesem Hintergrund ist die Frage nach der Legitimation des Beschwerdeführers

vorliegend vergleichbar mit derjenigen nach der Legitimation eines

Stimmberechtigten zur Anfechtung von ihn nur mittelbar betreffenden

behördeninternen Wahlen oder Abstimmungen. Wie es sich damit verhält, hat das

Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 24. Juni 2009 (VB.2009.00081, E.

1.3

Abs. 2 f., www.vgrzh.ch) offen gelassen. Auch im vorliegenden Fall

braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden, denn die Rüge des

Beschwerdeführers ist – wie sich alsbald zeigen wird (hinten 4) –

jedenfalls in der Sache unbegründet.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer vor Bezirksrat rügte, die Revision der Verbandsordnung

verletze inhaltlich übergeordnetes Verfassungsrecht, handelte es sich um einen

Gemeinderekurs gegen den Beschluss des Zweckverbands als "weiterer Träger

öffentlicher Aufgaben" im Sinn von § 152 GemeindeG (vgl. VGr, 14. Mai

2009, PB.2009.00019, E. 2.3 Abs. 2 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch;

Thalmann, § 152 N. 2.1). Allerdings hatte der Beschwerdeführer vor

Bezirksrat – wie dieser richtig feststellte – noch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse,

weil zum damaligen Zeitpunkt noch unklar war, ob die Änderung der Verbandsordnung

überhaupt zustande kommen würde. Das hat sich zwischenzeitlich offenbar

geändert. Ein materielles Rechtsschutzinteresse ist nun gegeben und einer

materiellen Beurteilung steht nichts entgegen.

1.4

Obwohl die

Vorinstanz über die Frage der inhaltlichen Verfassungsmässigkeit der

Verbandsordnungsrevision noch nicht entschieden hat, ist es im vorliegenden

Fall aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht über

die Beschwerde entscheidet, wenngleich damit der funktionelle Instanzenzug

durchbrochen wird (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 63

N. 11). Ferner handelt es sich bei der zu beurteilenden Frage nach der

Verfassungsmässigkeit der strittigen Bestimmung der Verbandsordnung um eine

reine Rechtsfrage und überdies hat sich der Beschwerdeführer mit einer Erledigung

durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich einverstanden erklärt.

1.4.1

Nach geltendem kantonalem Recht wäre der diesbezügliche Beschwerdeentscheid

des Bezirksrats beim Regierungsrat anfechtbar, da mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nur Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG

angefochten werden können. Gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 86

Abs. 2 BGG muss jedoch, sofern das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen

Erlasse vorsieht – was im Kanton Zürich gemäss geltendem Recht bezüglich

kommunaler Erlasse der Fall ist (vgl. §§ 151 und 152 GemeindeG) –, als

letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht eingesetzt werden. Da die Übergangsfrist

von Art. 130 Abs. 3 BGG zur Anpassung des kantonalen Rechts an Art. 86

Abs. 2 BGG abgelaufen ist und im kantonalen Recht der zweistufige

Instanzenzug gilt, sind neu die durch den Bezirksrat im Rahmen einer

Gemeindebeschwerde oder eines Gemeinderekurses getroffenen Entscheide beim Verwaltungsgericht

anstatt beim Regierungsrat anzufechten (VGr, 30. April 2009,

VB.2009.00055, E. 1.3, www.vgrzh.ch; vgl. auch die regierungsrätliche Weisung

vom 9. Dezember 2009 zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren

[RRB Nr. 1947; www.rrb.zh.ch]; ferner § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d des Entwurfs zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[ABl 2009, 807).

1.4.2

Im Unterschied zur Gemeindebeschwerde gemäss § 151 GemeindeG sind zum

Gemeinderekurs gemäss § 152 GemeindeG nicht alle Stimmberechtigten

legitimiert, sondern beschränkt sich die Legitimation gemäss § 21 VRG auf

Personen, die durch eine Anordnung persönlich berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung haben. Das ist im

Zeitpunkt des Erlasses einer Norm – die Verbandsordnung als autonomes

Satzungsrecht besteht aus generell-abstrakten Normen – kaum je der Fall.

Indessen rechtfertigt es sich – in Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts

zur Legitimation bei der Anfechtung kantonaler Erlasse mit staatsrechtlicher Beschwerde

(vgl. dazu Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 89 BGG N. 13)

– die Legitimation weiter zu fassen (vgl. auch Jaag, Rz. 2910). Demnach genügt

vorliegend eine virtuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die angefochtene

Bestimmung der Verbandsordnung. Das kann bejaht werden: Als Organ des Verbandes

(Stimmberechtigter des Verbandsgebiets, vgl. Ziff. 21 lit. a ZPP-Verbandsordnung)

ist der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 222 lit. a ZPP-Verbandsordnung

zur Ergreifung des fakultativen Referendums befugt. Mithin ist er vom

Geltungsbereich der strittigen Norm (Dringlichkeitsklausel) erfasst und besteht

die Wahrscheinlichkeit, dass diese künftig einmal auf ihn Anwendung findet.

1.5

Nach dem

Gesagten lässt sich jedenfalls auf die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Gemeinde

Küsnacht und auf die Beschwerde gemäss § 152 GemeindeG gegen die Dringlichkeitsklausel

in der Verbandsordnung der ZPP eintreten.

2.

2.1

Mit

Stimmrechtsrekurs bzw. Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung der politischen

Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden (§ 151a Abs. 1

GemeindeG, § 147 Abs. 1 GPR). Die politischen Rechte sind in §§ 2 ff.

GPR definiert. Sie gewährleisten unter anderem das Stimm- sowie das aktive und

passive Wahlrecht sowie das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen, das Initiativ-

und Referendumsrecht, das Recht an Gemeindeversammlungen teilzunehmen (§ 2

lit. a–d GPR) sowie die freie Willensbildung und unverfälschte

Stimmabgabe (§ 6 GPR; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

2.2

Mit

Gemeinderekurs gemäss § 152 GemeindeG in Verbindung mit § 20 Abs. 1

VRG können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend

gemacht werden. Dagegen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts im

Beschwerdeverfahren enger: Nach § 50 VRG kann mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden (Abs. 1).

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die unrichtige Anwendung eines

Rechtssatzes, Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung sowie die

Verletzung einer "wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift" (Abs. 2).

Die Prüfung der Unangemessenheit ist nach § 50 Abs. 3 VRG

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – unzulässig.

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Weisung der Gemeinde

Küsnacht zur Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2009 falsche bzw.

lückenhafte Informationen enthalten und damit die Stimmberechtigten irregeführt

habe.

3.1

In

Ziff. 223 ZPP-Verbandsordnung ist das fakultative Referendum auf

Verbandsebene geregelt. Ziff. 223.1 ZPP-Verbandsordnung enthält eine

Aufzählung der referendumsfähigen Beschlüsse. Im Einklang mit den Vorschriften

der neuen Kantonsverfassung mussten neu das obligatorische und das fakultative

Finanzreferendum in die Verbandsordnung aufgenommen werden. Zusätzlich wurde in

die Bestimmung über das fakultative Referendum eine Dringlichkeitsklausel

aufgenommen: Danach kann eine Urnenabstimmung nicht verlangt werden, wenn der

Beschluss der Delegierten von mindestens vier Fünfteln der anwesenden

Delegierten als dringlich erklärt wird und der Vorstand durch Beschluss sein Einverständnis

erklärt (vgl. Synopsis der alten und neuen Verbandsordnung). Dazu führt die

Weisung erläuternd aus, "[d]ie Dringlichkeitserklärung entspricht der

Regelung auf Gemeindeebene". Diese Ausführung hält der Beschwerdeführer

für falsch und irreführend: Zwar sei sie aus dem Gemeindegesetz entnommen,

allerdings gelte die entsprechende Bestimmung (§ 94 GemeindeG) nur für Gemeinden

mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation (Parlamentsgemeinden). Sämtliche

der ZPP angehörenden Gemeinden seien jedoch ordentlich organisiert (Gemeinden

mit Gemeindeversammlung). Deren Gemeindeordnungen enthielten denn auch keine

solchen Dringlichkeitsklauseln.

3.2

Die durch

die Bundesverfassung (Art. 34 Abs. 2 BV) und kantonales Gesetzesrecht

(§ 6 GPR) gewährleistete Wahl- und Abstimmungsfreiheit schützt allgemein

den Anspruch der Stimmberechtigten, dass kein Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis anerkannt

wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht

zum Ausdruck bringt. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gilt für Wahlen und

Abstimmungen in Bund, Kantonen und Gemeinden. Sie stellt unter anderem

Anforderungen an die Art und Weise behördlicher Informationen vor Abstimmungen.

Diesen darf insbesondere keine irreführende Wirkung zukommen. Eine unerlaubte

Beeinflussung kann etwa dann vorliegen, wenn die Behörde in amtlichen Erläuterungen

nicht objektiv informiert und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage

falsch orientiert. Die Behörden sind verpflichtet, sachlich, transparent und verhältnismässig

zu informieren (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1387; Jörg Paul Müller/Markus

Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 611 f.; ausführlich

Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003,

S. 182 ff.). Behördliche Informationen sind dann sachlich, wenn sie

inhaltlich korrekt, ausgewogen, kurz, nicht lückenhaft sowie klar und

verständlich sind (Besson, S. 183; Müller/Schefer, S. 627 f.). Als

lückenhaft kann eine behördliche Information dann gelten, wenn sie nicht alle

Tatsachen und Argumente enthält, und insbesondere, wenn sie entscheidrelevante

Tatsachen verschweigt (vgl. etwa BGE 112 Ia 129 E. 3b). Dabei gelten für

Abstimmungserläuterungen relativ strenge Anforderungen. Allerdings müssen auch

sie nicht alle möglichen, sondern nur diejenigen Informationen enthalten,

welche entscheidwesentlich sind. Es ist demnach zulässig, wenn nicht auf

Details und Nebenpunkte oder alle möglichen Konsequenzen einer Vorlage

hingewiesen wird. Welche Elemente, Argumente und Informationen für den

Entscheid wesentlich sind, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (vgl.

etwa BGE 130 I 290 E. 3.2, 119 Ia 271 E. 4a, 105 Ia 151 E. 3a;

BGr, 18. Juli 2008,1C_412/2007, E. 5.1, und 14. Juli 2004,

1P.131/2004, E. 2 [beides unter www.bger.ch], sowie 18. Juni 1997,

ZBl 99/1998, S. 89, E. 4b, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen

Besson, S. 193 f. mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismässigkeit dagegen stellen

keine Anforderungen an den Inhalt der Behördenintervention, sondern an deren – vorliegend

nicht strittige – Art und Intensität, insbesondere betreffend den Einsatz finanzieller

Mittel (ausführlich dazu Besson, S. 200 ff., S. 208 ff.;

Müller/Schefer, S. 628 ff.).

3.3

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die strittige Aussage in

der Weisung inhaltlich korrekt; auf ihre diesbezüglichen Erwägungen lässt sich

verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Man könnte sich höchstens fragen, ob die Weisung als

lückenhaft bezeichnet werden müsste, weil sie für die konkret in Frage stehende

Abstimmung (in einer Gemeinde mit ordentlicher Gemeindeorganisation) nicht

hinreichend präzise formuliert ist. Allerdings bezieht sich die in der Weisung

enthaltene Präzisierung weder auf den Zweck noch auf die Tragweite der Dringlichkeitsklausel.

Ferner ergibt sich ihr für die Willensbildung des Stimmbürgers relevanter

Inhalt unmissverständlich bereits aus ihrer Formulierung. Bei der Angabe der

Herkunft bzw. der Grundlage der Klausel in der Weisung handelt es sich demnach

nicht um eine entscheidwesentliche Information, ohne die den Stimmberechtigten

eine freie und unverfälschte Willensbildung nicht möglich wäre. Insofern kann

denn auch die mangelnde Präzisierung oder Lückenhaftigkeit dieser Information –

wollte man von einer solchen überhaupt ausgehen – nicht die freie und

unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten gefährden. Nach dem Gesagten

erweist sich die (sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, die Stimmberechtigten

seien durch unzureichende Information in der Abstimmungsweisung in die Irre

geführt worden, als unbegründet. Die Abstimmungsfreiheit ist nicht verletzt und

die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich

insofern auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit, als er implizit vorbringt, auf

Verbandsebene sei nicht das gesetz- bzw. satzungsmässige Abstimmungsverfahren

durchgeführt worden. Selbst wenn diese Rüge – im Sinn des vorne in 1.2

Gesagten – als Stimmrechtsbeschwerde an die Hand zu nehmen wäre, vermöchte der

Beschwerdeführer damit in der Sache nicht durchzudringen, wie sich im Folgenden

zeigen wird.

4.1

Ziff. 72

ZPP-Verbandsordnung legt fest, dass Änderungen oder Ergänzungen der Verbandsordnung

der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden und der Genehmigung

durch den Regierungsrat bedürfen. Änderungen des Verbandszwecks dagegen

bedürfen der Zustimmung aller Gemeinden. Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher

Rechtsprechung müssen jedoch – auch bei anders lautender Regelung in den

Statuten – sämtliche wesentlichen Statutenänderungen von den Verbandsgemeinden

einstimmig beschlossen werden. Gemäss Bundesgericht gelten als wesentliche Änderungen

solche, die "die Stellung der Verbandsgemeinden grundsätzlich und

unmittelbar betreffen". Dazu gehören neben Zweckänderungen etwa

wesentliche Änderungen der Finanzierung (Kostenteiler) oder in den

Vertretungsverhältnissen, Austrittsmodalitäten, ferner Haftung und Auflösung,

wobei der Kreis der wesentlichen Statutenbestimmungen unterschiedlich weit gezogen

wird (vgl. zum Ganzen BGE 113 Ia 200 E. 3d mit weiteren Hinweisen, 113 Ia

341.

E. 3; Jaag, Rz. 2312; Vittorio Jenni in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 93 N. 20; Thalmann, § 7 N. 4.8.2).

4.2

Der

Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass für die in Frage stehende Änderung

der Verbandsordnung die Zustimmung sämtlicher Verbandsgemeinden der ZPP

erforderlich gewesen wäre. Zum einen sei der Verbandszweck geändert worden, zum

andern stellten jedenfalls die massiv erhöhten Finanzkompetenzen der

Verbandsorgane und die Dringlichkeitsklausel (Ausschluss des Referendumsrechts

bei Zustimmung von vier Fünfteln der Delegierten) wesentliche Änderungen der

Verbandsordnung dar, deren Annahme – im Sinn der soeben dargelegten Grundsätze

– der Einstimmigkeit bedurft hätten.

4.3

Dem ist

indessen nicht beizupflichten: Unter Zweckänderung ist gemeinhin jede nicht

durch den Zweckartikel der Verbandsordnung gedeckte Tätigkeit zu verstehen. Der

bisherige Zweckartikel der Verbandsordnung der ZPP (Ziff. 121) hat folgenden

Wortlaut: "Die ZPP fördert eine geordnete räumliche Entwicklung im

Vertragsgebiet. Sie arbeitet die dazu notwendigen regionalen Pläne aus, hilft

mit, die Planungen der Mitgliedgemeinden auf regionale Ziele auszurichten und

wirkt beim Vollzug dieser Planungen mit." Als einzige Änderung dieses

Zweckartikels sieht die Revision der Verbandsordnung vor, dass der letzte

Satzteil um das Wort "beratend" ergänzt werden und fortan wie folgt

lauten soll: "[…] wirkt beim Vollzug dieser Planungen beratend mit".

Dass es sich dabei nicht um eine Zweckänderung im eingangs geschilderten Sinn

handelt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Darüber hinaus sind auch die übrigen Änderungen der

Verbandsordnung keine wesentlichen im Sinn des soeben Gesagten. Zwar dürfte es

sich bei der von Art. 93 Abs. 2 KV geforderten Aufnahme der

Stimmberechtigten des Verbandsgebiets als direkt mitspracheberechtigtes Organ

(mit Initiativ- und Referendumsrecht; vgl. dazu Jenni, Art. 93 N. 14)

um eine wesentliche Änderung in der Verbandsorganisation handeln, welche nach

Ziff. 72 ZPP-Verbandsordnung die Zustimmung sämtlicher Verbandsgemeinden

erheischte. In der konkreten Situation der ZPP ist indessen eine solche

grundlegende Änderung zu verneinen, denn die Stimmberechtigten des

Verbandsgebiets der ZPP waren – anders als in anderen Zweckverbänden im Kanton

Zürich (vgl. Jenni, Art. 93 N. 1) – schon vor der Revision

Verbandsorgan und konnten als solches direkt auf die Willensbildung des

Zweckverbands Einfluss nehmen. Damit hatte die ZPP die nun von den

Zweckverbänden geforderte institutionelle Demokratisierung bereits

vorweggenommen. Die vorliegende Revision ihrer Verbandsordnung bewirkt daher

nun nur noch eine Änderung in Bezug auf den Umfang der direkten

Mitwirkungsrechte (Aufnahme des obligatorischen und fakultativen Finanzreferendums)

der Stimmberechtigten des Verbandsgebiets. Diese Kompetenzerweiterung stellt

deshalb in der ZPP keine grundlegende organisatorische Änderung dar, welche der

Zustimmung sämtlicher Verbandsgemeinden bedürfte. Demnach ist auch

diesbezüglich die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt.

5.

Wie erwähnt, ist die Rüge des Beschwerdeführers, die

Dringlichkeitsklausel in der ZPP-Verbandsordnung verstosse gegen kantonales

Verfassungsrecht, als Beschwerde im Sinn von § 152 GemeindeG an die Hand

zu nehmen.

5.1

Der

Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die in der ZPP-Verbandsordnung vorgesehene

Dringlichkeitsklausel (Ziff. 223.1 Abs. 2 ZPP-Verbandsordnung) verstosse

insofern gegen kantonales Verfassungsrecht, als sie der Delegiertenversammlung

ermögliche, das Referendumsrecht der Stimmberechtigten zu umgehen. Diese

Einschränkung des Referendumsrechts verstosse insbesondere gegen das Gebot der

Demokratisierung von Zweckverbänden. Der Vergleich mit der analogen Regelung

für Gemeinden mit Gemeindeparlament (§ 94 GemeindeG) halte nicht stand, da

im Unterschied zu den Mitgliedern der Gemeindeparlamente nicht alle Delegierten

der ZPP demokratisch legitimiert seien.

5.2

Ziff. 231

ZPP-Verbandsordnung sieht vor, dass die Delegiertenversammlung aus je zwei

Delegierten jeder Verbandsgemeinde besteht. Dabei muss ein Delegierter jeder Gemeinde

der Exekutive (Stadt- oder Gemeinderat) angehören; der andere Delegierte ist

aus dem Kreis der übrigen Stimmberechtigten zu wählen. Die

Delegiertenversammlung wird durch die Verbandsgemeinden gewählt, wobei diese

die Wahl in ihren Gemeindeordnungen regeln (Ziff. 232 ZPP-Verbandsordnung).

Die Gemeindeordnung der Gemeinde Küsnacht etwa sieht in § 21 Abs. 2

Ziff. 1 vor, dass die Verbandsdelegierten durch den Gemeinderat gewählt werden

(www.kuesnacht.ch/documents/00-03_Gemeindeordnung.pdf). Wie es sich mit der

Wahl der Zweckverbandsdelegierten in anderen Gemeinden verhält, ist vorliegend

nicht relevant und bedarf daher keiner weiteren Abklärung. Klar ist jedenfalls,

dass Ziff. 231 ZPP-Verbandsordnung den Verbandsgemeinden Raum lässt, ihre

Zweckverbandsdelegierten nicht direkt durch die Stimmberechtigten wählen zu

lassen. Darin besteht – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt – ein

wesentlicher Unterschied zu Parlamentsgemeinden, da die Mitglieder des

Parlaments (des Grossen Gemeinderats) einer Gemeinde direkt durch die

Stimmberechtigten an der Urne gewählt werden (§ 90 GemeindeG in Verbindung

mit § 41 Abs. 1 GPR).

5.3

Allerdings

steht dieser Unterschied zwischen der Delegiertenversammlung eines

Zweckverbands und einem Gemeindeparlament der Zulässigkeit einer

Dringlichkeitsklausel analog § 94 GemeindeG in der Verbandsordnung eines

Zweckverbands nicht zwingend entgegen. Zweckverbände und Gemeinden sind – wie

sogleich gezeigt wird – in wesentlichen Punkten unterschiedlich strukturiert,

weshalb auch an die demokratische Legitimation ihrer Organe unterschiedliche Anforderungen

gestellt werden dürfen:

5.3.1

Zweckverbände und Gemeinden (mit und ohne Gemeindeparlament) stellen grundsätzlich

zwei verschiedene Gebilde dar. Zwar sind sowohl Zweckverbände als auch Gemeinden

öffentlichrechtliche Körperschaften. Hingegen unterscheiden sich die Zweckverbände

von den Gemeinden insofern, als Erstere keinen umfassenden Wirkungskreis haben,

sondern nur im Rahmen ihres durch die Verbandsgemeinden statutarisch

festgelegten Zwecks tätig sein dürfen. Demgegenüber kommen den Gemeinden im

Rahmen des kantonalen Rechts allumfassende Zuständigkeiten zu. Aufgrund dieses

Unterscheidungsmerkmals sind Zweckverbände in Bezug auf ihre Organisation nicht

einfach als Gemeinden, sondern als Gebilde eigener Art zu behandeln

(Schellenberg, S. 42 f.; Thalmann, § 7 N. 4.9).

5.3.2

Der Zweckverband ist also ein Zusammenschluss grundsätzlich selbständig

bleibender Gemeinden zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft mit eigenen

Organen zum Zweck der gemeinsamen Erfüllung bestimmter Gemeindeaufgaben (Jenni,

§ 92 N. 2; Thalmann, § 7 N. 4.2). Im Unterschied zu

Gemeinden sind im Zweckverband nicht die Stimmbürger der Verbandsgemeinden

dessen Mitglieder, sondern die einzelnen Verbandsgemeinden in ihrer Gesamtheit

(Thalmann, § 7 N. 4.4). In diesem Sinn stellt die Delegiertenversammlung

des Zweckverbands nicht wie das Parlament in Gemeinden mit ausserordentlicher

Organisation eine Volksvertretung, sondern eine Vertretung der Gemeinden dar.

Die einzelnen Delegierten sind demnach Abgeordnete der Mitgliedergemeinden (Thalmann,

§ 7 N. 4.9.5). Daraus folgt, dass die Stimmbürger einer Verbandsgemeinde

durch die Delegiertenversammlung im Zweckverband nur mittelbar repräsentiert

werden, welche also nicht gleichermassen direktdemokratisch legitimiert ist wie

ein Gemeindeparlament.

5.4

Der

Umstand, dass die Verlagerung der Aufgabenerfüllung auf einen Zweckverband

regelmässig zu einer entsprechenden Einschränkung der demokratischen

Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten in den Verbandsgemeinden führt, wurde

in der Doktrin schon seit längerer Zeit als Demokratiedefizit in Zweckverbänden

beklagt (Jenni, Art. 93 N. 1 mit weiteren Hinweisen). Art. 93 KV

soll diesem Demokratiedefizit begegnen und den Stimmberechtigten auf

Verbandsstufe wesentliche demokratische Rechte wieder einräumen (Jenni, Art. 93

N. 2). Fraglich ist nun, ob die entsprechenden Vorgaben der Kantonsverfassung

einer Regelung, wie sie die neue ZPP-Verbandsordnung enthält

(Dringlichkeitsklausel), entgegenstehen.

5.4.1

Art. 93 Abs. 2 Satz 2 KV verlangt von den Zweckverbänden die

Einführung direktdemokratischer Teilnahmerechte wie Initiativ- und

Referendumsrecht für die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets. Hiermit wird

zwar die Zweckverbandsorganisation um ein zusätzliches Verbandsorgan erweitert,

welchem die genannten Teilnahmerechte zukommen. Der Umfang der verfassungsmässigen

Pflicht, demokratische Teilhaberechte einzuführen, wird jedoch durch Art. 93

Abs. 2 KV nicht konkret bestimmt. Bei der Umsetzung in den Statuten kommt

den Zweckverbänden somit ein grosser Gestaltungsspielraum zu. Die Zweckverbände

müssen in ihren Statuten die Gegenstände bestimmen, die dem Initiativ- und

Referendumsrecht unterstehen, und die notwendigen Regelungen für die Ausübung

dieser politischen Rechte und das Verfahren treffen. Grundsätzlich kommen alle

in der Verfassung oder im Gesetz zulässigen Gegenstände und Formen des

Initiativ- und Referendumsrechts für eine Regelung im Zweckverband in Frage,

sofern diese den Volksrechten in der Gemeinde sinngemäss entsprechen und auf

die konkrete Organisation des Zweckverbands abgestimmt sind (zum Ganzen Jenni, Art. 93

N. 14 ff.).

5.4.2

Die vorliegend strittige Dringlichkeitsklausel entspricht derjenigen in den

Gemeinden mit grossem Gemeinderat (§ 94 GemeindeG) sinngemäss: Die

Einschränkung des Referendumsrechts wird in beiden Fällen von Repräsentanten

des obersten Legislativorgans der jeweiligen Körperschaft (die

Verbandsgemeinden im Zweckverband und die Stimmbürger in der Gemeinde)

vorgenommen. Dass mit der in der ZPP-Verbandsordnung vorgesehenen Dringlichkeitsklausel

die durch Art. 93 Abs. 2 KV geforderte Demokratisierung der Zweckverbände

– wegen der teilweise mangelnden direktdemokratischen Legitimation der Delegierten

– bis zu einem gewissen Grad wieder eingeschränkt wird, trifft zwar zu, muss

aber vor dem Hintergrund der von der Gemeinde sich unterscheidenden

körperschaftlichen Struktur des Zweckverbands, dessen begrenzter Zuständigkeit

und aus Gründen der effektiven und fachgerechten Entscheidfindung hingenommen

werden. Aus den Materialien zur Verfassungsreform ergibt sich jedenfalls, dass

der Verfassungsrat bei der Regelung der Zweckverbände von dieser herkömmlichen

Konzeption ausgegangen ist (Jenni, Art. 93 N. 20 Fn. 62; ferner

Prot. Plenum, S. 3255 ff., www.ji.zh.ch/internet/ji/de/aktuelles/staat

_und_gesellschaft/umsetzung_neue_kantonsverfassung/Verfassungsr/Protokolle.html).

Im Einklang damit wurde auf die Aufnahme einer Verfassungsbestimmung, welche

die Wahl aller Zweckverbandsdelegierten durch die Stimmberechtigten der

Gemeinden vorsah, zugunsten der organisatorischen Verbandsautonomie

ausdrücklich verzichtet (Prot. Plenum, S. 1687 ff.,

www.ji.zh.ch/internet/ji/de/aktuelles/staat_und_gesellschaft/umsetzung_neue_

kantonsverfassung/Verfassungsr/Protokolle.html). Aus dem Gesagten ergibt sich,

dass die sinngemässe Aufnahme der Regelung von § 94 GemeindeG in die

Verbandsstatuten von Zweckverbänden mit Delegiertenversammlung jedenfalls nicht

gegen die Kantonsverfassung verstösst. Demnach ist die Beschwerde auch in

diesem Punkt abzuweisen.

6.

Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend Folgendes

festhalten: Der Beschluss der Gemeinde Küsnacht über die Annahme der neuen

Verbandsordnung der ZPP erweist sich als rechtmässig. Gleich verhielte es sich

auch mit dem Beschluss der ZPP betreffend die Annahme der Änderung der

Verbandsordnung. Ferner verstösst die in der revidierten Verbandsordnung

vorgesehene Dringlichkeitsklausel nicht gegen übergeordnetes Recht. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.

Sollte sich der Beschwerdeführer in der

Beschwerdebegründung auf den Standpunkt stellen, der Bezirksrat Meilen sei für

die Erledigung seiner Rekurse nicht zuständig gewesen, weil er selbst

Ersatzmitglied dieser Behörde ist, wäre ihm ebenfalls nicht beizupflichten:

7.1

Gemäss § 5a

Abs. 1 VRG treten Amtsträger in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich

befangen erscheinen; das trifft nicht nur dann zu, wenn sie in der Sache ein persönliches

Interesse haben, sondern erfasst auch eine Vielzahl anderer Umstände, die den

An­schein der Befangenheit bewirken können, ohne dass der Entscheidträger ein

persönliches In­teresse in der Sache hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a Rz. 11,

15; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002,

S. 111 ff.).

7.2

Vorliegend

sind keine Umstände ersichtlich oder dargetan, welche den Schluss nahelegten,

die Mitglieder des Bezirksrats Meilen hätten am Verfahrensgegenstand

persönliche Interessen. Zu den soeben erwähnten anderen Umständen kann zwar

auch die Beziehungsnähe gehören, wie sie durch das Zusammenwirken in einer

Behörde entstehen kann. So besteht etwa die potentielle Gefahr, dass die

Behördenmitglieder aufgrund sachfremder Rücksichten zugunsten eines

Amtskollegen entscheiden. Gleichfalls denkbar wäre auch die umgekehrte

Konstellation, dass Behördenmitglieder aus ebenfalls sachfremden Gründen gegen

einen Amtskollegen entscheiden. Vorliegend bestehen indessen aus objektiver

Sicht keine Hinweise auf einen derartigen Befangenheitsverdacht.

8.

8.1

Im

Verfahren des Stimmrechtsrekurses werden keine Kosten erhoben. Ausgenommen sind

rechtsmissbräuchliche Rekurse (§ 152 Abs. 1 GPR). Diese Regelung –

obwohl sie derzeit noch keine gesetzliche Grundlage im Verwaltungsrechtspflegegesetz

findet (vgl. § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG

gemäss Entwurf zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 806

und 815) – gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VGr, 10. Juni

2009, VB.2009.00165, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Weil die vorliegende Beschwerde

nicht rechtsmissbräuchlich erscheint, sind insofern keine Kosten aufzuerlegen.

Soweit das vorliegende Rechtsmittel indessen als solches

gegen den Erlass eines Trägers öffentlicher Aufgaben im Sinn von § 152

GemeindeG an die Hand zu nehmen ist, sind Verfahrenskosten zu erheben und

gestützt auf § 70 in Verbindung § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

ausgangsgemäss zu verlegen.

Der Anteil der kostenfreien Stimmrechts- und jener der

kostenpflichtigen Gemeindebeschwerde sind hierbei als gleich gross zu

veranschlagen.

8.2

Gemäss § 152

Abs. 2 GPR und § 152 GemeindeG richten sich die Entschädigungsfolgen

nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Die obsiegende Beschwerdegegnerschaft

beantragt teilweise die Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine solche ist

indessen nicht zuzusprechen: Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zum

angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerschaft, was eine Parteientschädigung

zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerde­antwort mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit

Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 420.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'420.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …