VB.2009.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00353
4. September 2009Deutsch24 min
(URT.2009.11661)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00353
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.09.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.03.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar
Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar
Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzog dem Beschwerdeführer das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar dauerhaft.
Wie der Widerruf des Anwaltpatents dient auch der den Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsverkehrs. Insofern lassen sich gewisse Aspekte der anwaltsrechtlichen Praxis auf das Notariatsrecht übertragen. Gemeinsam ist beiden Bereichen, dass der Entzug keine Disziplinarstrafe darstellt, sondern eine Massnahme, durch die das Publikum vor einer berufsunwürdigen Person geschützt werden soll (E. 2.2).
Entscheidend ist, ob der Inhaber noch über die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügt oder ob er diese Eigenschaften verloren hat. Der Einbezug von Vorfällen, die einige Jahre zurückreichen, ist deshalb zulässig (E. 2.2).
Wie für einen Anwalt muss auch für einen Notar in Bezug auf den Entzug des Patents unerheblich sein, ob er eine Straftat in seinem beruflichen oder im privaten Umfeld begangen hat (E. 2.3).
Vorliegend stellt auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens dessen Vertrauenswürdigkeit infrage. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, im Strafverfahren lügen zu dürfen, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen (E. 4.5).
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn des Notariatsgesetzes erscheint (E. 5.1).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BERUFS- UND GEWERBERECHT
ENTZUG
NOTAR/NOTARIAT
PATENT
PATENTENTZUG
VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. t BGG
§ 49 Abs. II GVG
§ 7 NotG
§ 9 NotG
§ 41 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00353
Entscheid
der 4. Kammer
vom 2. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Stefan Schürer.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte A 1992 das
Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Dieser arbeitete damals und in der
Folge als Notariats-Stellvertreter auf dem Notariat X.
B. Die Verwaltungskommission des Obergerichts untersagte A mit
Beschluss 24. Februar 1999, "von Kunden des Notariates X irgendwelche
private Aufträge anzunehmen". Zuvor hatte A eingeräumt, verschiedentlich
private Aufträge von Kunden des Notariats X angenommen und diesen verrechnet zu
haben. Konkreter Anlass für den Beschluss der Verwaltungskommission war, dass
sich A in zwei Fällen von letztwilligen Verfügungen, die auf dem Notariat X
beurkundet worden waren, als Willensvollstrecker hatte einsetzen lassen und
in der Folge um Bewilligung des Mandats ersuchte. Die Verwaltungskommission
hielt in ihrem Beschluss fest, Mitarbeitern des Staates sei es grundsätzlich
untersagt, von Kunden private Aufträge anzunehmen. Die Häufigkeit, mit der A als Willensvollstrecker
eingesetzt werde, sowie der Umstand, dass er von Kunden des Notariats X gegen
Entgelt private Aufträge entgegennehme, ohne die notwendige Bewilligung
einzuholen, mache deshalb ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich.
C. Am 1. September 1999 ordnete die Verwaltungskommission
eine Administrativuntersuchung gegen A an, welche in einem Verweis, datierend
vom 8. März 2000, mündete. Zur Begründung wurde angeführt, dass A es
unterlassen hatte, für Nebenbeschäftigungen, welche nach damaligem Recht
bewilligungspflichtig waren, eine Bewilligung einzuholen, und dass er sich in
zwei Fällen über den ablehnenden Entscheid der Verwaltungskommission
hinweggesetzt hatte. Im Bericht vom 21. Dezember 1999 über die
Administrativuntersuchung heisst es, für die zu treffenden Sanktionen seien zum
einen "der nur als dreist qualifizierbare Ungehorsam" gegenüber
dem Verbot der Verwaltungskommission vom 24. Februar 1999 zu konstatieren,
zum anderen "die zahlreichen bezahlten unbewilligten Mandate". Das
Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich
hielt in seiner Stellungnahme zur Administrativuntersuchung fest, ein Verweis
sei angemessen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass A lange uneinsichtig gewesen
sei.
D. Im Bericht des Notariatsinspektorats über die Inspektion
des Notariats X vom 25. und 27. Oktober 2000 wird kritisiert, die von A
geführten Konkurse würden die Gemeinsamkeit aufweisen, "dass vor allem die
formellen Verfahrensvorschriften teils in gravierender Weise nicht
beachtet worden sind und öfters auch die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt
wurde". Dem Konkursamt X wurde deshalb die Weisung erteilt, dass A ohne
Einverständnis des Amtsvorstehers D in allen konkursrechtlichen Verfahren keine
Aufträge mehr an Dritte, namentlich Rechtsanwälte und Liquidatoren, vergeben
und keine Amtshandlungen ausserhalb des Konkursamtskreises X vornehmen dürfe.
Zudem wurde A untersagt, Rekursschriften für Schuldner zu verfassen, über die
ein Richter den Konkurs eröffnet hat. Die Verwaltungskommission unterstützte
die Anordnungen und Weisungen, sah von weiteren Massnahmen jedoch ab.
E. Am 21. Februar 2001 ordnete die Verwaltungskommission eine
weitere Administrativuntersuchung gegen A an, nachdem das kantonale Notariatsinspektorat
diesem vorgeworfen hatte, verschiedene Geschäfte für Dritte vorbereitet und auf
dem Notariat Z abgewickelt zu haben. Die Untersuchung förderte 15 Beurkundungen
zu Tage, bei welchen er beratend tätig war und die über das Notariat Z
abgewickelt wurden. Zudem legte er weitere fünf permanente Beratungsmandate
offen. Die Verwaltungskommission betrachtete dieses Verhalten nicht als Verstoss
gegen den Beschluss 24. Februar 1999, mit dem A bloss untersagt worden
war, "von Kunden des Notariates X" private Aufträge anzunehmen. Gleichzeitig
hielt sie fest, dass die Aktivitäten mit Sinn und Zweck der personalrechtlichen
Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigungen "kaum übereinstimmen, wenn
sie diesen nicht sogar zuwiderlaufen". Die bisherigen Verfahren und
Beschlüsse hätten auf A anscheinend keinen nachhaltigen Eindruck gemacht. Es
fehle ihm an der notwendigen Sensibilität für die Problematik seines Tuns,
namentlich in Bereichen, die zu den angestammten Tätigkeitsfeldern eines
Notariats gehörten. Die Verwaltungskommission verpflichtete A deshalb mit
Beschluss vom 6. Juni 2001, ihr bis auf weiteres vor jeder Übernahme einer
neuen Nebenbeschäftigung und nach Abschluss einer bewilligten Nebenbeschäftigung
Meldung zu erstatten.
F. Per 31. März 2003 kündigte der Beschwerdeführer seine
Stelle beim Notariat X und ist seither in der Geschäftsleitung der Gesellschaft
G tätig.
G. Am 30. März 2005 wurde A im Rahmen einer
Verkehrskontrolle beobachtet, wie er ohne Sicherheitsgurt am Steuer sass und
zudem mit seinem Mobiltelefon telefonierte. Aufforderungen der Polizei, den
Wagen anzuhalten, ignorierte er zunächst, rollte stattdessen mit seinem Wagen
auf einen Polizeibeamten zu, bis die Stossstange dessen Beine berührten, um
dann mitzuteilen, er habe keine Zeit für eine Verkehrskontrolle. Ein weiterer
Polizeibeamter richtete in der Folge seine Dienstwaffe auf den Wagen. Als A
aus dem Wagen stieg, kam es zu einem Handgemenge. Zurück im Wagen, lenkte er
diesen in eine Seitenstrasse, hielt an und rannte davon. Ein Polizeibeamter
konnte A schliesslich unter Einsatz eines Pfeffersprays stellen. Aufgrund
dieser Vorfälle sprach das Obergericht A am 20. Februar 2007
zweitinstanzlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), der Verletzung von Verkehrsregeln im
Sinn von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)
und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
(VRV, SR 741.11) sowie der Übertretung gemäss Art. 96 in Verbindung
mit Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 21 Tagsätzen und einer Busse von 1'000 Franken, wobei der
Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt
wurde. Das Obergericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des
Bezirksgerichts T weitgehend.
H. A hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, wobei er
sich in diverse Widersprüche verwickelte. Das Obergericht taxierte etwa die
Aussage von A, er habe die Anweisungen der Polizeibeamten wegen des
Strassenlärms nicht verstanden, als reine Schutzbehauptung, die – sofern
sie für bare Münze genommen würde – A als fahruntauglich erscheinen
liesse. Auch sonst folgte das Obergericht der Sachverhaltsdarstellung gemäss
Anklageschrift. Vom Bezirksgericht wurde die abweichende
Sachverhaltsdarstellung von A als "nur schwer nachvollziehbar"
und "geradezu lebensfremd" bezeichnet. A sei auf konkrete Fragen oft
nicht eingegangen oder habe mit Gegenfragen geantwortet. Es bestünden klare
Anzeichen für Lügensignale, was zumindest als Indiz für eine Falschaussage
zu werten sei. Insgesamt erwiesen sich die Aussagen von A als wenig glaubhaft.
I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 beantragte das
Notariatsinspektorat, gegen A ein Verfahren auf Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses
als Notar zu eröffnen. Hauptsächlich stützte das Inspektorat seinen Antrag
auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Obergericht, die bereits für
sich allein ausreiche, A die für die Ausübung des Notariatsberufs notwendige
Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Zusätzlich verwies das Inspektorat auf die
im Bericht vom 25. und 27. Oktober 2000 erhobenen Vorwürfe, die erwähnten
zwei Administrativuntersuchungen, nicht näher spezifizierte, angeblich
aktenkundige "Ungereimtheiten", die Umstände der Kündigung von A
sowie neue Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von A im Zusammenhang mit
zwei Verfahren aus dessen Zeit als Notariats-Stellvertreter. Was die
beiden Verfahren anbelangt, wurde freilich eingeräumt, dass noch vertiefte
Abklärungen nötig seien, sofern sie in die laufende Untersuchung einbezogen
würden. Zudem erklärte der Notariatsinspektor, es wäre vorteilhaft, eine vom
Notariatsinspektorat unabhängige Person mit der Untersuchung zu beauftragen, da
ihm selber aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit A Befangenheit vorgeworfen
werden könnte. Am 11. November 2008 wurde der Verwaltungskommission ein in
Auftrag gegebener Untersuchungsbericht vorgelegt.
J. Die Verwaltungskommission entzog A mit Beschluss vom
25. Mai 2009 das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar dauerhaft. Als ausschlaggebend
für den Entzug erachtete sie die "früheren und teilweise bereits
aufsichtsrechtlich geahndeten Verfehlungen" von A als Notar-Stellvertreter
"in Kombination mit der genannten strafrechtlichen Verurteilung bzw. dem
dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhalten". Die Vorkommnisse gäben
ein Bild von A, welches diesen nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn von
§ 8 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG, LS 242)
erscheinen lasse.
Zu den im Schreiben des Inspektorats vorgebrachten neuen
Verdachtsmomenten hielt die Verwaltungskommission Folgendes fest: Im ersten
Fall – dem Nachlass K – lägen keine durch eine frühere Untersuchung gesicherten
Erkenntnisse vor. Es sei zweifelhaft, ob aus der zeitlichen Distanz von mehr als sechs
Jahren eine Klärung des Sachverhalts noch möglich sei. Zudem seien rechtliche
Schritte gegen A bereits geprüft, aber nicht eingeleitet worden, da sich die
Hinweise nicht zu einem Tatverdacht hätten erhärten lassen. Es sei deshalb von
Weiterungen abzusehen. Im zweiten Fall – dem Beratungsmandat in Sachen M –
hätte sich A nach Ansicht der Verwaltungskommission vom Mandat distanzieren
müssen, seitdem ihm die Verwaltungskommission die Tätigkeit als Willensvollstrecker
für den verstorbenen Ehemann von M untersagt habe.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Verwaltungskommission liess A am
29.
Juni 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einlegen. Er
beantragte, den Beschluss der Verwaltungskommission unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Verwaltungskommission verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort.
Gleichentags liess A Beschwerde an das Bundesgericht
erheben, beantragte aber, das Verfahren zu sistieren, bis sich das
Verwaltungsgericht zu seiner Zuständigkeit geäussert respektive in derselben
Sache entschieden hat. Mit Verfügung vom 19. August 2009 sistierte das
Bundesgericht das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Verwaltungsgerichts.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig bei Anordnungen des
Obergerichts in Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des
Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare (§ 41 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat
nicht das Obergericht, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts den
Entzug angeordnet. Hierfür ist die Kommission gemäss § 49 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (LS 211.1) in
Verbindung mit § 21 lit. u der Verordnung des Obergerichts über die
Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) zuständig.
Es steht deshalb entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Beschlusses die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss § 7 Abs. 1 NotG werden nach erfolgter Ausbildung
handlungsfähige, vertrauenswürdige Schweizer Bürger auf Gesuch zur
Fähigkeitsprüfung zugelassen. Nach § 6 dritter Spiegelstrich der
Notariatsprüfungsverordnung vom 25. Juni 2003 (NotPrüfV, LS 242.1)
setzt die Zulassung zur Prüfung namentlich einen guten Leumund voraus. Nach
bestandener Prüfung erhält der Bewerber einen Fähigkeitsausweis, der ihn
berechtigt, als Notar-Stellvertreter tätig zu sein (§ 7 Abs. 3
NotG). Hat sich ein Bewerber während zweier Jahre als Notar-Stellvertreter
auf einem zürcherischen Notariat bewährt, erhält er vom Obergericht das
Wahlfähigkeitszeugnis als Notar erteilt (§ 8 NotG). Die Wahl zum
Notar erfolgt durch die Stimmberechtigten des Notariatskreises (§ 10
NotG). Von Bedeutung ist vorliegend ausserdem, dass das Wahlfähigkeitszeugnis
Personen, welche nicht als öffentliche Notare tätig sind, berechtigt, bei
ihrer privaten Tätigkeit die Bezeichnung "Inhaber des Notariatspatentes im
Kanton Zürich" zu führen (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte, 5. Februar 2009, ZR 108/2009 Nr. 21 Ziff. 7). Die Verwaltungskommission
des Obergerichts entzieht dem Inhaber den Fähigkeitsausweis oder das Wahlfähigkeitszeugnis
vorübergehend oder dauernd, sofern dieser die Handlungsfähigkeit oder die
Vertrauenswürdigkeit verliert (§ 9 NotG in Verbindung mit § 34
NotPrüfV).
2.2
Wie der Widerruf des Anwaltpatents dient auch der den Entzug des
Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar dem Schutz des rechtsuchenden Publikums
und des Rechtsverkehrs. Insofern lassen sich gewisse Aspekte der
anwaltsrechtlichen Praxis auf das Notariatsrecht übertragen. Gemeinsam ist
beiden Bereichen, dass der Entzug keine Disziplinarstrafe darstellt, sondern
eine Massnahme, durch die das Publikum vor einer berufsunwürdigen Person
geschützt werden soll (vgl. BGr, 30. Juni 2006,2P.159/2005, E. 3.1,
www.bger.ch; VGr, 10. Juli 2008, VB.2008.00221, E. 3.2). § 3 des
Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312),
gemäss dem Disziplinarfehler in jedem Fall nach drei Jahren verjähren, ist
deshalb im Zusammenhang mit dem Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses nicht
einschlägig. Der Entzug dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften,
über welche die Kandidaten bereits bei der Erteilung verfügen müssen (BGE 106 Ia 100 E.
13c S. 121). Entscheidend ist, ob der Inhaber noch über die gesetzlich
geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügt oder ob er diese Eigenschaften verloren
hat (BGr, 13. April 2005,2P.274/2004, E. 3.2, www.bger.ch).
Der Einbezug von Vorfällen, die einige Jahre
zurückreichen, ist deshalb nicht bloss zulässig, sondern geradezu geboten,
lässt sich doch die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, gerade nicht
aufgrund einer Momentaufnahme entscheiden, sondern erfordert eine gesamthafte
Betrachtung. Der Vorinstanz ist deshalb zustimmen, wenn sie erwägt, um die Vertrauenswürdigkeit
des Beschwerdeführers zu beurteilen, sei eine Gesamtschau notwendig, welche
sowohl die früheren, bereits aufsichtrechtlich geahndeten Verfehlungen wie auch
das Strafverfahren berücksichtig.
2.3
Unerheblich ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im privaten Rahmen
straffällig geworden ist. Wie für einen Anwalt muss auch für einen Notar in
Bezug auf den Entzug des Patents unerheblich sein, ob er die Straftat in seinem
beruflichen oder im privaten Umfeld begangen hat (siehe Ernst Stahelin/Christian
Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 8 N. 17). Massgebend sind die
konkreten Tatumstände. In Betracht fallen primär Delikte, die vorsätzlich
begangen wurden. Zudem muss eine gewisse Tatschwere vorliegen. In der Literatur
zum Anwaltsrecht werden als relevante Delikte Verbrechen gegen Leib und
Leben, Delikte gegen das Vermögen oder die Willensfreiheit, Urkundenfälschung
oder Geldwäscherei genannt (Stahelin/Oetiker, Art. 8 N. 18 ff.). Eine
strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird
hingegen als mit dem Anwaltsberuf vereinbar angesehen (Lucien Valloni/Marcel
Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte,
Zürich etc. 2002, S. 34 f.).
3.
3.1
Entscheidrelevant sind demnach vorliegend der Beschluss der
Verwaltungskommission vom 24. Februar 1999, mit welchem dem
Beschwerdeführer untersagt wurde, von Kunden des Notariats X private Aufträge
anzunehmen, weiter der auf einer ersten Administrativuntersuchung basierende
Verweis der Verwaltungskommission vom 8. März 2000, die von der
Verwaltungskommission gutgeheissenen Anordnungen und Weisungen des Notariatsinspektorats,
der auf einer zweiten Administrativuntersuchung basierende Beschluss der Verwaltungskommission
vom 6. Juni 2001, der die Nebenbeschäftigungen des Beschwerdeführers
thematisiert und ihm für künftige Mandate eine Meldepflicht auferlegt, schliesslich
das Verhalten im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle vom 30. März 2005
und das an diese anschliessende strafrechtliche Verfahren.
3.2
Nicht entscheidrelevant sind dagegen die Umstände, die zur Kündigung des
Beschwerdeführers führten, sowie die vom Notariatsinspektorat erhobenen
Anschuldigungen im Zusammenhang mit den Verfahren K und M. Der Vorfall, der
angeblich zur Kündigung geführt, wird nirgends subtanziiert dargetan und vom Beschwerdeführer
bestritten. Auch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten im Zusammenhang
mit dem Fall K wird nicht rechtsgenügend dargetan. Die Feststellung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich im Fall M von seinem
Beratungsmandat distanzieren müssen, übersieht, dass der Beschwerdeführer 2001
im Rahmen der zweiten Administrativuntersuchung seine Mandate – darunter auch
jenes für M – offen legte, ohne dass ihm die Weiterführung verboten worden wäre.
Ihm nun vorzuwerfen, er hätte das Mandat M niederlegen müssen, erscheint
deshalb widersprüchlich. Die übrigen Anschuldigungen im Fall M basieren weitgehend
auf Parteistandpunkten, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen, und sind
ebenfalls nicht genügend substanziiert.
4.
4.1
Was die strafrechtliche Verurteilung anbelangt, fällt einzig die Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB
ins Gewicht. Nach dem Urteil des Obergerichts hat der Beschwerdeführer den
Tatbestand der Drohung erfüllt, indem er mit der Stossstange bewusst bis an die
Beine eines Polizeibeamten und danach mit dem Pneu gegen den Fuss herangefahren
ist. In diesem Verhalten liege die nonverbale Drohung, den Polizeibeamten
erheblich zu verletzen, sofern dieser den Weg nicht freigebe. Eine solche
strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt kann – anders als dies der
Beschwerdeführer vorbringt – insbesondere angesichts der besonderen Stellung,
die dem Notar im System des Amtsnotariats zukommt, nicht als ein für die
Frage der Vertrauenswürdigkeit unerhebliches ausserberufliches Verhalten
abgetan werden. Zu Recht hat das Bezirksgericht ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe mit seinem unbeherrschten Verhalten eine bedenkliche
Geringschätzung staatlicher Autorität gezeigt. Weiter ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die Verkehrskontrolle massiv behindert hat. Diese wurde
erst – wie das Obergericht ausgeführt hat – "nach einem Handgemenge, einer
Verfolgungsjagd und dem Einsatz eines Pfeffersprays" möglich. Die
Vorinstanz hat – unter Bezugnahme auf das Strafurteil des Obergerichts –
erwogen, der Beschwerdeführer habe sich ausgesprochen renitent verhalten. Sein
Widerstand habe sich nicht auf einen kurzen Moment beschränkt, in dem er die
Kontrolle verloren habe. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer über mehrere
Minuten der Kontrolle widersetzt. Dies sei umso unverständlicher, als der
Beschwerdeführer Inhaber des Notariatspatentes sei und über ein abgeschlossenes
Jusstudium verfüge, weshalb von ihm eine gewisse Selbstbeherrschung im Umgang
mit Beamten erwartet werden könne. Zu beachten ist im Zusammenhang mit der
strafrechtlichen Verurteilung schliesslich, dass das Obergericht die vom Bezirksgericht
verhängte Strafe von 21 Tagen Gefängnis als "ausgesprochen
milde" bezeichnete Das Bezirksgericht bezeichnete das Verschulden des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Gewalt und Behörden gegen Beamte als erheblich.
4.2
Auch das übrige Verhalten im Zusammenhang mit der Verurteilung gibt Anlass,
an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. So heisst es im
Urteil des Obergerichts, das "grossspurige Verhalten" des
Beschwerdeführers sei auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vor
Bezirksgericht zum Ausdruck gekommen. Auf die Frage, ob er aggressiv gewesen
sei, habe der Beschwerdeführer erklärt: "Nein. Ich trainiere seit dem Jahr
1989.
Wenn ich dies gewollt hätte, so würde es diese 'Brätzelibuebe' nicht mehr
geben." Die Umstände der Festnahme stellen den Beschwerdeführer ebenfalls in
ein schiefes Licht. Der Beschwerdeführer flüchtete zu Fuss in sein rund 200
Meter vom Ort der Verkehrskontrolle entferntes Büro, wo ihn ein Polizeibeamter
im Treppenhaus unter Einsatz eines Pfeffersprays stellen konnte.
4.3
Die Begründung des Beschwerdeführers für sein Verhalten vermag demgegenüber
nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der
Beschwerdeführer in einer "aussergewöhnlichen Ausnahmesituation"
befand. Der Umstand, dass er unterwegs zu einem wichtigen geschäftlichen Termin
war und unter Zeitdruck stand, begründet jedenfalls keine Ausnahmesituation,
sondern ist eher alltäglicher Natur. Das Bezirksgericht hat hierzu ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer wegen eines Geschäftstermins zeitlich unter Druck
stand, entschuldige sein Benehmen in keiner Weise. Das Argument, dass einer der
Polizeibeamten eine Waffe gezogen habe, vertauscht Ursache und Wirkung. Der
Polizeibeamte griff erst zur Waffe, nachdem sich der Beschwerdeführer den
polizeilichen Anordnungen widersetzt und die Polizisten beschimpft hatte.
4.4
Schliesslich stellt auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des
Strafverfahrens dessen Vertrauenswürdigkeit infrage. Ins Gewicht fällt hier
namentlich, dass der Beschwerdeführer bis vor Obergericht an seiner Version der
Vorkommnisse festgehalten hat – gegen die in zentralen Punkten übereinstimmende
Darstellung von vier Zeugen. Das Bezirksgericht hat denn auch festgehalten, es
bestünden klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gelogen habe. Der
Beschwerdeführer hat zudem anlässlich einer Einvernahme vom 19. September
2008.
ausgesagt: "Wir haben damals alle falsch reagiert. Die Sache ist
in der Hektik der Situation aus dem Ruder gelaufen. Die Sache ist zu bedauern."
Angesichts des Umstands, dass es einzig das Verhalten des Beschwerdeführers
war, welches zur Eskalation führte, hat die Vorinstanz aus der erwähnten Aussage
zu Recht abgeleitet, dem Beschwerdeführer mangle es an Einsicht in das eigene
Fehlverhalten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer noch immer
geltend macht, bloss teilweise zur Eskalation beigetragen zu haben.
4.5
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Punkt vergeblich vor, es könne ihm
nicht vorgehalten werden, dass er sich im Rahmen der Strafuntersuchung und des
Strafverfahrens zur Wehr gesetzt habe; er könne sich wie jeder andere Bürger
auf die Unschuldsvermutung berufen und seine Verteidigungsrechte wahrnehmen.
Gemäss Bundesgericht besteht aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf,
"im Strafverfahren lügen zu dürfen, ohne irgendwelche negativen
Konsequenzen irgendeiner Art befürchten zu müssen" (BGr, 13. April
2004,2P.274/2004, E. 5.3.2, www.bger.ch). Das Aussageverweigerungsrecht
beinhaltet bloss einen Anspruch darauf, schweigen zu dürfen, schützt den Angeschuldigten
aber nicht davor, dass sein Aussageverhalten im Rahmen der freien
Beweiswürdigung mitberücksichtigt wird (BGr, 5. April 2000,6P.210/1999,
E. 2c/bb, www.bger.ch). Zudem wird im Rahmen der Strafzumessung das
Verhalten des Angeschuldigten während des Strafverfahrens für die Beurteilung
seiner Persönlichkeit herangezogen. Dabei kann aus einem hartnäckigen
Bestreiten erstellter Tatsachen auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen
werden, was allenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist; umgekehrt führen
ein Geständnis und kooperatives Verhalten regelmässig zu einer Strafminderung
(BGr, 13. April 2004,2P.274/2004, E. 5.3.2, www.bger.ch). Die
Unschuldsvermutung wiederum schützt vor Vorverurteilung und ist Beweislast- und
Beweiswürdigungsregel (Hans Vest in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2008, Art. 32
N. 5 ff.), sodass der Beschwerdeführer aus ihr nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann.
4.6
Zur Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die öffentliche
Gewalt sowie dem Verhalten während des Strafverfahrens hinzu kommen die
erwähnten, aufsichtsrechtlich beanstandeten Verfehlungen. Diese beziehen sich
allesamt unmittelbar auf die Tätigkeit als Notariats-Stellvertreter. Erstmals schritt
die Verwaltungskommission im Februar 1999 ein, letztmals im Juni 2001.
Dazwischen kam es zu einer ersten Administrativuntersuchung, die zu einem
Verweis führte, sowie zu einem Bericht des Notariatsinspektorats, in dem die
Arbeit des Beschwerdeführers kritisiert und seine Befugnisse beschnitten wurden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geben die genannten Vorkommnisse
sehr wohl Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Umgang
die ihm gezogenen Grenzen missachtet. Auch wenn die Verfehlungen nicht zu einem
Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses geführt haben, haben sich doch die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers untergraben.
4.7
Ein die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigendes Verhalten des
Beschwerdeführers zieht sich seit Jahren hin. Zwischen 1999 und 2005 – dem Jahr
der Verkehrskontrolle – kam es zu verschiedenen rechtlich bedeutsamen
Vorfällen, die zu drei aufsichtsrechtlichen Anordnungen, einem Verweis und zwei
Administrativuntersuchungen führten. Dabei handelte es nicht um Bagatellfälle.
Berücksichtigt man darüber hinaus das höchst widersprüchliche Verhalten während
des Strafverfahrens, hat der Beschwerdeführer gar über das Jahr 2005 hinaus mit
seinem Verhalten die Vertrauenswürdigkeit als Notar zersetzt. Von einem
"einmaligen, zeitlich wie auch im Verhalten isolierten Vorgang" kann
deshalb nicht die Rede sein (so aber der Beschwerdeführer). Aus der seit dem
ersten Einschreiten der Verwaltungskommission bis zum Strafurteil verstrichenen
Zeit könnte der Beschwerdeführer nur dann etwas zu seinen Gunsten ableiten,
wenn er sich in der Zwischenzeit nichts hätte zu Schulden kommen lassen (vgl.
die Argumentation in BGr, 13. April 2005,2P.274/2004, E. 5.1.1,
www.bger.ch).
Dass es nicht bereits früher zu einem Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses
kam, spricht nicht gegen den Beschluss der Vorinstanz. Der Entzug ist – wie der
Patententzug im Anwaltsrecht (BGr, 13. April 2004,2P.274/2004,
E. 4.2, www.bger.ch) – bloss als "ultima ratio" zu
verfügen. Vorliegend bildet er das letzte Glied in einer Kette bestehend aus
einem Verweis, Beanstandungen, Anordnungen und einer strafrechtlichen
Verurteilung. Dass es soweit kam, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass
– wie von der Verwaltungskommission 2001 festgehalten – die vorangehenden
Verfahren und Beschlüsse auf den Beschwerdeführer anscheinend keinen
nachhaltigen Eindruck gemacht hätten.
4.8
Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter, Notar D, habe ihn in
Bezug auf den Bericht des Notariatsinspektorats entlastet, fällt nicht ins
Gewicht. Die Verwaltungskommission unterstützte die vom Inspektorat
vorgeschlagenen Anordnungen und Weisungen. Hinzu kommt, dass gegen Notar D am
selben Tag, als er das das Schreiben verfasste, dem 21. Februar 2001,
eine Administrativuntersuchung eröffnet wurde. D war vom Notariatsinspektorat
vorgeworfen worden, er hätte als Amtsvorsteher die nebenberuflichen
Aktivitäten des Beschwerdeführers bemerken und unterbinden müssen. Das Verfahren
gegen D wurde allerdings mit Beschluss vom 4. April 2001 eingestellt.
5.
5.1
Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn von § 9 NotG
erscheint. Zu klären bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit der getroffenen
Massnahme. Gesetzlich vorgesehen sind der vorübergehende oder der dauernde
Entzug (vgl. § 9 NotG in Verbindung mit § 34 NotPrüfV).
5.2
Der Beschwerdeführer wird aktuell durch den dauernden Entzug nicht hart
getroffen. Wie er selber ausführt, steht für ihn ein Wechsel in den
Staatsdienst nicht zur Debatte. Einzige wesentliche unmittelbare Konsequenz des
Entzugs ist daher für ihn, dass er die Bezeichnung "Inhaber des
Notariatspatentes im Kanton Zürich" nicht mehr führen darf. Ein
Sinneswandel in Bezug auf die berufliche Tätigkeit kann jedoch nicht ausgeschlossen
werden, weshalb der Entzug für den Beschwerdeführer durchaus einschneidende
Konsequenzen haben könnte. Nach Ansicht der Vorinstanz vermag aber keine
mildere Massnahme den Schutz des Publikums wirksam zu gewähren.
5.3
Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, der Umstand, dass ein Notar von den
Stimmberechtigten des Notariatskreises gewählt wird (§ 10 NotG), spreche
nicht gegen den Entzug. Das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit beschlägt die
passive Wahlfähigkeit. Ist Erstere verloren gegangen, entfällt Letztere (vgl. § 9
NotG). Hierfür sprechen gute Gründe: Die Frage der Vertrauenswürdigkeit
betrifft – wie vorliegend – regelmässig Umstände, welche der Wählerschaft nicht
bekannt sind, da sie dem Amtsgeheimnis unterstehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers,
die Wählerschaft könne die Vertrauenswürdigkeit der Kandidaten selber prüfen,
lässt sich deshalb nicht zugunsten einer milderen Massnahme ins Feld führen.
5.4
Hinzu kommt: Der dauernde Entzug ist nicht endgültig. Nach § 35 Abs. 1
NotPrüfV kann das Obergericht ein auf Dauer entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis
neu erteilen, sofern die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. In Fällen, in
denen – wie vorliegend – der Entzug aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit
erfolgte, kann ein entsprechendes Gesuch zehn – in Ausnahmefällen fünf – Jahre
nach Rechtskraft des Entzugs eingereicht werden (§ 35 Abs. 2
NotPrüfV). Die Unterschiede zwischen vorübergehendem und dauerndem Entzug sind
demnach nicht derart gravierend, dass durch den Entscheid für Letzteren die Massnahme
als unverhältnismässig erscheint.
5.5
Der Beschwerdeführer rügt seinerseits, die Vorinstanz hätte die Erteilung
des Wahlfähigkeitszeugnisses nachträglich einer Auflage unterstellen können.
Genannt werden die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vor einer Volkswahl auf
seine Vertrauenswürdigkeit hin zu überprüfen oder sein passives Wahlrecht im
Sinn einer Bewährungsfrist zeitlich auszusetzen. Derartige Auflagen
unterschieden sich von einem dauernden Entzug wiederum bloss punktuell.
Wesentlicher Unterschied ist, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung
"Inhaber des Notariatspatentes im Kanton Zürich" weiter führen
dürfte, während die vom Beschwerdeführer angeregte Prüfung der
Vertrauenswürdigkeit in § 35 NotPrüfV ebenso vorgesehen ist wie der Gedanke
einer Bewährungsfrist. Der dauernde Entzug erscheint deshalb auch unter dem
Aspekt möglicher Auflagen nicht als unverhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung bleibt ihm versagt (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Berufsausübung. In
andern Fällen aus diesem Bereich – zur Debatte steht vorliegend nicht die
Beurteilung persönlicher Fähigkeiten (vgl. BGr, 21. August 2007,
2C_313/2007, www.bger.ch) – ist die Beschwerde nach Art. 82 ff.
hingegen zulässig. Soweit es sich hier nicht um einen anderen Fall handelt, ist
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
zulässig. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hat dies nach Art. 119
Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …