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Entscheid

VB.2009.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00353

4. September 2009Deutsch24 min

(URT.2009.11661)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte A 1992 das

Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Dieser arbeitete damals und in der

Folge als Notariats-Stellvertreter auf dem Notariat X.

B. Die Verwaltungskommission des Obergerichts untersagte A mit

Beschluss 24. Februar 1999, "von Kunden des Notariates X irgendwelche

private Aufträge anzunehmen". Zuvor hatte A eingeräumt, verschiedentlich

private Aufträge von Kunden des Notariats X angenommen und diesen verrechnet zu

haben. Konkreter Anlass für den Beschluss der Verwaltungskommission war, dass

sich A in zwei Fällen von letztwilligen Verfügungen, die auf dem Notariat X

beurkundet worden waren, als Willensvollstrecker hatte einsetzen lassen und

in der Folge um Bewilligung des Mandats ersuchte. Die Verwaltungskommission

hielt in ihrem Beschluss fest, Mitarbeitern des Staates sei es grundsätzlich

untersagt, von Kunden private Aufträge anzunehmen. Die Häufigkeit, mit der A als Willensvollstrecker

eingesetzt werde, sowie der Umstand, dass er von Kunden des Nota­riats X gegen

Entgelt private Aufträge entgegennehme, ohne die notwendige Bewilligung

einzuholen, mache deshalb ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich.

C. Am 1. September 1999 ordnete die Verwaltungskommission

eine Administrativuntersuchung gegen A an, welche in einem Verweis, datierend

vom 8. März 2000, mündete. Zur Begründung wurde angeführt, dass A es

unterlassen hatte, für Nebenbeschäftigungen, welche nach damaligem Recht

bewilligungspflichtig waren, eine Bewilligung einzuholen, und dass er sich in

zwei Fällen über den ablehnenden Entscheid der Verwaltungskommission

hinweggesetzt hatte. Im Bericht vom 21. Dezember 1999 über die

Administrativuntersuchung heisst es, für die zu treffenden Sanktionen seien zum

einen "der nur als dreist qualifizierbare Ungehorsam" gegenüber

dem Verbot der Verwaltungskommission vom 24. Februar 1999 zu konstatieren,

zum anderen "die zahlreichen bezahlten unbewilligten Mandate". Das

Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich

hielt in seiner Stellungnahme zur Administrativuntersuchung fest, ein Verweis

sei angemessen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass A lange uneinsichtig gewesen

sei.

D. Im Bericht des Notariatsinspektorats über die Inspektion

des Notariats X vom 25. und 27. Oktober 2000 wird kritisiert, die von A

geführten Konkurse würden die Gemeinsamkeit aufweisen, "dass vor allem die

formellen Verfahrensvorschriften teils in gravierender Weise nicht

beachtet worden sind und öfters auch die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt

wurde". Dem Konkursamt X wurde deshalb die Weisung erteilt, dass A ohne

Einverständnis des Amtsvorstehers D in allen konkursrechtlichen Verfahren keine

Aufträge mehr an Dritte, namentlich Rechtsanwälte und Liquidatoren, vergeben

und keine Amtshandlungen ausserhalb des Konkursamtskreises X vornehmen dürfe.

Zudem wurde A untersagt, Rekursschriften für Schuldner zu verfassen, über die

ein Richter den Konkurs eröffnet hat. Die Verwaltungskommission unterstützte

die Anordnungen und Weisungen, sah von weiteren Massnahmen jedoch ab.

E. Am 21. Februar 2001 ordnete die Verwaltungskommission eine

weitere Administrativuntersuchung gegen A an, nachdem das kantonale Notariatsinspektorat

diesem vorgeworfen hatte, verschiedene Geschäfte für Dritte vorbereitet und auf

dem Notariat Z abgewickelt zu haben. Die Untersuchung förderte 15 Beurkundungen

zu Tage, bei welchen er beratend tätig war und die über das Notariat Z

abgewickelt wurden. Zudem legte er weitere fünf permanente Beratungsmandate

offen. Die Verwaltungskommission betrachtete dieses Verhalten nicht als Verstoss

gegen den Beschluss 24. Februar 1999, mit dem A bloss untersagt worden

war, "von Kunden des Notariates X" private Aufträge anzunehmen. Gleichzeitig

hielt sie fest, dass die Aktivitäten mit Sinn und Zweck der personalrechtlichen

Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigungen "kaum übereinstimmen, wenn

sie diesen nicht sogar zuwiderlaufen". Die bisherigen Verfahren und

Beschlüsse hätten auf A anscheinend keinen nachhaltigen Eindruck gemacht. Es

fehle ihm an der notwendigen Sensibilität für die Problematik seines Tuns,

namentlich in Bereichen, die zu den angestammten Tätigkeitsfeldern eines

Notariats gehörten. Die Verwaltungskommission verpflichtete A deshalb mit

Beschluss vom 6. Juni 2001, ihr bis auf weiteres vor jeder Übernahme einer

neuen Nebenbeschäftigung und nach Abschluss einer bewilligten Nebenbeschäftigung

Meldung zu erstatten.

F. Per 31. März 2003 kündigte der Beschwerdeführer seine

Stelle beim Notariat X und ist seither in der Geschäftsleitung der Gesellschaft

G tätig.

G. Am 30. März 2005 wurde A im Rahmen einer

Verkehrskontrolle beobachtet, wie er ohne Sicherheitsgurt am Steuer sass und

zudem mit seinem Mobiltelefon telefonierte. Aufforderungen der Polizei, den

Wagen anzuhalten, ignorierte er zunächst, rollte stattdessen mit seinem Wagen

auf einen Polizeibeamten zu, bis die Stossstange dessen Beine berührten, um

dann mitzuteilen, er habe keine Zeit für eine Verkehrskontrolle. Ein weiterer

Polizeibeamter richtete in der Folge seine Dienstwaffe auf den Wagen. Als A

aus dem Wagen stieg, kam es zu einem Handgemenge. Zurück im Wagen, lenkte er

diesen in eine Seitenstrasse, hielt an und rannte davon. Ein Polizeibeamter

konnte A schliesslich unter Einsatz eines Pfeffersprays stellen. Aufgrund

dieser Vorfälle sprach das Obergericht A am 20. Februar 2007

zweitinstanzlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285

Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), der Verletzung von Verkehrsregeln im

Sinn von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)

und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962

(VRV, SR 741.11) sowie der Übertretung gemäss Art. 96 in Verbindung

mit Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer

Geldstrafe von 21 Tagsätzen und einer Busse von 1'000 Franken, wobei der

Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt

wurde. Das Obergericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des

Bezirksgerichts T weitgehend.

H. A hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, wobei er

sich in diverse Widersprüche verwickelte. Das Obergericht taxierte etwa die

Aussage von A, er habe die Anweisungen der Polizeibeamten wegen des

Strassenlärms nicht verstanden, als reine Schutzbehauptung, die – sofern

sie für bare Münze genommen würde – A als fahruntauglich erscheinen

liesse. Auch sonst folgte das Obergericht der Sachverhaltsdarstellung gemäss

Anklageschrift. Vom Bezirksgericht wurde die abweichende

Sachverhaltsdarstellung von A als "nur schwer nachvollziehbar"

und "geradezu lebensfremd" bezeichnet. A sei auf konkrete Fragen oft

nicht eingegangen oder habe mit Gegenfragen geantwortet. Es bestünden klare

Anzeichen für Lügensignale, was zumindest als Indiz für eine Falschaussage

zu werten sei. Insgesamt erwiesen sich die Aussagen von A als wenig glaubhaft.

I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 beantragte das

Notariatsinspektorat, gegen A ein Verfahren auf Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses

als Notar zu eröffnen. Hauptsächlich stützte das Inspektorat seinen Antrag

auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Obergericht, die bereits für

sich allein ausreiche, A die für die Ausübung des Notariatsberufs notwendige

Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Zusätzlich verwies das Inspektorat auf die

im Bericht vom 25. und 27. Oktober 2000 erhobenen Vorwürfe, die erwähnten

zwei Administrativuntersuchungen, nicht näher spezifizierte, angeblich

aktenkundige "Ungereimtheiten", die Umstände der Kündigung von A

sowie neue Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von A im Zusammenhang mit

zwei Verfahren aus dessen Zeit als Notariats-Stellvertreter. Was die

beiden Verfahren anbelangt, wurde freilich eingeräumt, dass noch vertiefte

Abklärungen nötig seien, sofern sie in die laufende Untersuchung einbezogen

würden. Zudem erklärte der Notariatsinspektor, es wäre vorteilhaft, eine vom

Notariatsinspektorat unabhängige Person mit der Untersuchung zu beauftragen, da

ihm selber aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit A Befangenheit vorgeworfen

werden könnte. Am 11. November 2008 wurde der Verwaltungskommission ein in

Auftrag gegebener Untersuchungsbericht vorgelegt.

J. Die Verwaltungskommission entzog A mit Beschluss vom

25. Mai 2009 das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar dauerhaft. Als ausschlaggebend

für den Entzug erachtete sie die "früheren und teilweise bereits

aufsichtsrechtlich geahndeten Verfehlungen" von A als Notar-Stellvertreter

"in Kombination mit der genannten strafrechtlichen Verurteilung bzw. dem

dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhalten". Die Vorkommnisse gäben

ein Bild von A, welches diesen nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn von

§ 8 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG, LS 242)

erscheinen lasse.

Zu den im Schreiben des Inspektorats vorgebrachten neuen

Verdachtsmomenten hielt die Verwaltungskommission Folgendes fest: Im ersten

Fall – dem Nachlass K – lägen keine durch eine frühere Untersuchung gesicherten

Erkenntnisse vor. Es sei zweifelhaft, ob aus der zeitlichen Distanz von mehr als sechs

Jahren eine Klärung des Sachverhalts noch möglich sei. Zudem seien rechtliche

Schritte gegen A bereits geprüft, aber nicht eingeleitet worden, da sich die

Hinweise nicht zu einem Tatverdacht hätten erhärten lassen. Es sei deshalb von

Weiterungen abzusehen. Im zweiten Fall – dem Beratungsmandat in Sachen M –

hätte sich A nach Ansicht der Verwaltungskommission vom Mandat distanzieren

müssen, seitdem ihm die Verwaltungskommission die Tätigkeit als Willensvollstrecker

für den verstorbenen Ehemann von M untersagt habe.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Verwaltungskommission liess A am

29.

Juni 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einlegen. Er

beantragte, den Beschluss der Verwaltungskommission unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Verwaltungskommission verzichtete auf eine

Beschwerdeantwort.

Gleichentags liess A Beschwerde an das Bundesgericht

erheben, beantragte aber, das Verfahren zu sistieren, bis sich das

Verwaltungsgericht zu seiner Zuständigkeit geäussert respektive in derselben

Sache entschieden hat. Mit Verfügung vom 19. August 2009 sistierte das

Bundesgericht das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Verwaltungsgerichts.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig bei Anordnungen des

Obergerichts in Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des

Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare (§ 41 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat

nicht das Obergericht, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts den

Entzug angeordnet. Hierfür ist die Kommission gemäss § 49 Abs. 2 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (LS 211.1) in

Verbindung mit § 21 lit. u der Verordnung des Obergerichts über die

Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) zuständig.

Es steht deshalb entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen

Beschlusses die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss § 7 Abs. 1 NotG werden nach erfolgter Ausbildung

handlungsfähige, vertrauenswürdige Schweizer Bürger auf Gesuch zur

Fähigkeitsprüfung zugelassen. Nach § 6 dritter Spiegelstrich der

Notariatsprüfungsverordnung vom 25. Juni 2003 (NotPrüfV, LS 242.1)

setzt die Zulassung zur Prüfung namentlich einen guten Leumund voraus. Nach

bestandener Prüfung erhält der Bewerber einen Fähigkeitsausweis, der ihn

berechtigt, als Notar-Stellvertreter tätig zu sein (§ 7 Abs. 3

NotG). Hat sich ein Bewerber während zweier Jahre als Notar-Stellvertreter

auf einem zürcherischen Notariat bewährt, erhält er vom Obergericht das

Wahlfähigkeitszeugnis als Notar erteilt (§ 8 NotG). Die Wahl zum

Notar erfolgt durch die Stimmberechtigten des Notariatskreises (§ 10

NotG). Von Bedeutung ist vorliegend ausserdem, dass das Wahlfähigkeitszeugnis

Personen, welche nicht als öffentliche Notare tätig sind, berechtigt, bei

ihrer privaten Tätigkeit die Bezeichnung "Inhaber des Notariatspatentes im

Kanton Zürich" zu führen (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte, 5. Februar 2009, ZR 108/2009 Nr. 21 Ziff. 7). Die Verwaltungskommission

des Obergerichts entzieht dem Inhaber den Fähigkeitsausweis oder das Wahlfähigkeitszeugnis

vorübergehend oder dauernd, sofern dieser die Handlungsfähigkeit oder die

Vertrauenswürdigkeit verliert (§ 9 NotG in Verbindung mit § 34

NotPrüfV).

2.2

Wie der Widerruf des Anwaltpatents dient auch der den Entzug des

Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar dem Schutz des rechtsuchenden Publikums

und des Rechtsverkehrs. Insofern lassen sich gewisse Aspekte der

anwaltsrechtlichen Praxis auf das Notariatsrecht übertragen. Gemeinsam ist

beiden Bereichen, dass der Entzug keine Disziplinarstrafe darstellt, sondern

eine Massnahme, durch die das Publikum vor einer berufsunwürdigen Person

geschützt werden soll (vgl. BGr, 30. Juni 2006,2P.159/2005, E. 3.1,

www.bger.ch; VGr, 10. Juli 2008, VB.2008.00221, E. 3.2). § 3 des

Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312),

gemäss dem Disziplinarfehler in jedem Fall nach drei Jahren verjähren, ist

deshalb im Zusammenhang mit dem Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses nicht

einschlägig. Der Entzug dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften,

über welche die Kandidaten bereits bei der Erteilung verfügen müssen (BGE 106 Ia 100 E.

13c S. 121). Entscheidend ist, ob der Inhaber noch über die gesetzlich

geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügt oder ob er diese Eigenschaften verloren

hat (BGr, 13. April 2005,2P.274/2004, E. 3.2, www.bger.ch).

Der Einbezug von Vorfällen, die einige Jahre

zurückreichen, ist deshalb nicht bloss zulässig, sondern geradezu geboten,

lässt sich doch die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, gerade nicht

aufgrund einer Momentaufnahme entscheiden, sondern erfordert eine gesamthafte

Betrachtung. Der Vorinstanz ist deshalb zustimmen, wenn sie erwägt, um die Vertrauenswürdigkeit

des Beschwerdeführers zu beurteilen, sei eine Gesamtschau notwendig, welche

sowohl die früheren, bereits aufsichtrechtlich geahndeten Verfehlungen wie auch

das Strafverfahren berücksichtig.

2.3

Unerheblich ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im privaten Rahmen

straffällig geworden ist. Wie für einen Anwalt muss auch für einen Notar in

Bezug auf den Entzug des Patents unerheblich sein, ob er die Straftat in seinem

beruflichen oder im privaten Umfeld begangen hat (siehe Ernst Stahelin/Christian

Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 8 N. 17). Massgebend sind die

konkreten Tatumstände. In Betracht fallen primär Delikte, die vorsätzlich

begangen wurden. Zudem muss eine gewisse Tatschwere vorliegen. In der Literatur

zum Anwaltsrecht werden als relevante Delikte Verbrechen gegen Leib und

Leben, Delikte gegen das Vermögen oder die Willensfreiheit, Urkundenfälschung

oder Geldwäscherei genannt (Stahelin/Oetiker, Art. 8 N. 18 ff.). Eine

strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird

hingegen als mit dem Anwaltsberuf vereinbar angesehen (Lucien Valloni/Marcel

Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte,

Zürich etc. 2002, S. 34 f.).

3.

3.1

Entscheidrelevant sind demnach vorliegend der Beschluss der

Verwaltungskommission vom 24. Februar 1999, mit welchem dem

Beschwerdeführer untersagt wurde, von Kunden des Notariats X private Aufträge

anzunehmen, weiter der auf einer ersten Administrativuntersuchung basierende

Verweis der Verwaltungskommission vom 8. März 2000, die von der

Verwaltungskommission gutgeheissenen Anordnungen und Weisungen des Notariatsinspektorats,

der auf einer zweiten Administrativuntersuchung basierende Beschluss der Verwaltungskommission

vom 6. Juni 2001, der die Nebenbeschäftigungen des Beschwerdeführers

thematisiert und ihm für künftige Mandate eine Meldepflicht auferlegt, schliesslich

das Verhalten im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle vom 30. März 2005

und das an diese anschliessende strafrechtliche Verfahren.

3.2

Nicht entscheidrelevant sind dagegen die Umstände, die zur Kündigung des

Beschwerdeführers führten, sowie die vom Notariatsinspektorat erhobenen

Anschuldigungen im Zusammenhang mit den Verfahren K und M. Der Vorfall, der

angeblich zur Kündigung geführt, wird nirgends subtanziiert dargetan und vom Beschwerdeführer

bestritten. Auch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten im Zusammenhang

mit dem Fall K wird nicht rechtsgenügend dargetan. Die Feststellung der

Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich im Fall M von seinem

Beratungsmandat distanzieren müssen, übersieht, dass der Beschwerdeführer 2001

im Rahmen der zweiten Administrativuntersuchung seine Mandate – darunter auch

jenes für M – offen legte, ohne dass ihm die Weiterführung verboten worden wäre.

Ihm nun vorzuwerfen, er hätte das Mandat M niederlegen müssen, erscheint

deshalb widersprüchlich. Die übrigen Anschuldigungen im Fall M basieren weitgehend

auf Parteistandpunkten, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen, und sind

ebenfalls nicht genügend substanziiert.

4.

4.1

Was die strafrechtliche Verurteilung anbelangt, fällt einzig die Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB

ins Gewicht. Nach dem Urteil des Obergerichts hat der Beschwerdeführer den

Tatbestand der Drohung erfüllt, indem er mit der Stossstange bewusst bis an die

Beine eines Polizeibeamten und danach mit dem Pneu gegen den Fuss herangefahren

ist. In diesem Verhalten liege die nonverbale Drohung, den Polizeibeamten

erheblich zu verletzen, sofern dieser den Weg nicht freigebe. Eine solche

strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt kann – anders als dies der

Beschwerdeführer vorbringt – insbesondere angesichts der besonderen Stellung,

die dem Notar im System des Amtsnotariats zukommt, nicht als ein für die

Frage der Vertrauenswürdigkeit unerhebliches ausserberufliches Verhalten

abgetan werden. Zu Recht hat das Bezirksgericht ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe mit seinem unbeherrschten Verhalten eine bedenkliche

Geringschätzung staatlicher Autorität gezeigt. Weiter ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer die Verkehrskontrolle massiv behindert hat. Diese wurde

erst – wie das Obergericht ausgeführt hat – "nach einem Handgemenge, einer

Verfolgungsjagd und dem Einsatz eines Pfeffersprays" möglich. Die

Vorinstanz hat – unter Bezugnahme auf das Strafurteil des Obergerichts –

erwogen, der Beschwerdeführer habe sich ausgesprochen renitent verhalten. Sein

Widerstand habe sich nicht auf einen kurzen Moment beschränkt, in dem er die

Kontrolle verloren habe. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer über mehrere

Minuten der Kontrolle widersetzt. Dies sei umso unverständlicher, als der

Beschwerdeführer Inhaber des Notariatspatentes sei und über ein abgeschlossenes

Jusstudium verfüge, weshalb von ihm eine gewisse Selbstbeherrschung im Umgang

mit Beamten erwartet werden könne. Zu beachten ist im Zusammenhang mit der

strafrechtlichen Verurteilung schliesslich, dass das Obergericht die vom Bezirksgericht

verhängte Strafe von 21 Tagen Gefängnis als "ausgesprochen

milde" bezeichnete Das Bezirksgericht bezeichnete das Verschulden des

Beschwerdeführers in Bezug auf die Gewalt und Behörden gegen Beamte als erheblich.

4.2

Auch das übrige Verhalten im Zusammenhang mit der Verurteilung gibt Anlass,

an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. So heisst es im

Urteil des Obergerichts, das "grossspurige Verhalten" des

Beschwerdeführers sei auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vor

Bezirksgericht zum Ausdruck gekommen. Auf die Frage, ob er aggressiv gewesen

sei, habe der Beschwerdeführer erklärt: "Nein. Ich trainiere seit dem Jahr

1989.

Wenn ich dies gewollt hätte, so würde es diese 'Brätzelibuebe' nicht mehr

geben." Die Umstände der Festnahme stellen den Beschwerdeführer ebenfalls in

ein schiefes Licht. Der Beschwerdeführer flüchtete zu Fuss in sein rund 200

Meter vom Ort der Verkehrskontrolle entferntes Büro, wo ihn ein Polizeibeamter

im Treppenhaus unter Einsatz eines Pfeffersprays stellen konnte.

4.3

Die Begründung des Beschwerdeführers für sein Verhalten vermag demgegenüber

nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der

Beschwerdeführer in einer "aussergewöhnlichen Ausnahmesituation"

befand. Der Umstand, dass er unterwegs zu einem wichtigen geschäftlichen Termin

war und unter Zeitdruck stand, begründet jedenfalls keine Ausnahmesituation,

sondern ist eher alltäglicher Natur. Das Bezirksgericht hat hierzu ausgeführt,

dass der Beschwerdeführer wegen eines Geschäftstermins zeitlich unter Druck

stand, entschuldige sein Benehmen in keiner Weise. Das Argument, dass einer der

Polizeibeamten eine Waffe gezogen habe, vertauscht Ursache und Wirkung. Der

Polizeibeamte griff erst zur Waffe, nachdem sich der Beschwerdeführer den

polizeilichen Anordnungen widersetzt und die Polizisten beschimpft hatte.

4.4

Schliesslich stellt auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des

Strafverfahrens dessen Vertrauenswürdigkeit infrage. Ins Gewicht fällt hier

namentlich, dass der Beschwerdeführer bis vor Obergericht an seiner Version der

Vorkommnisse festgehalten hat – gegen die in zentralen Punkten übereinstimmende

Darstellung von vier Zeugen. Das Bezirksgericht hat denn auch festgehalten, es

bestünden klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gelogen habe. Der

Beschwerdeführer hat zudem anlässlich einer Einvernahme vom 19. September

2008.

ausgesagt: "Wir haben damals alle falsch reagiert. Die Sache ist

in der Hektik der Situation aus dem Ruder gelaufen. Die Sache ist zu bedauern."

Angesichts des Umstands, dass es einzig das Verhalten des Beschwerdeführers

war, welches zur Eskalation führte, hat die Vorinstanz aus der erwähnten Aussage

zu Recht abgeleitet, dem Beschwerdeführer mangle es an Einsicht in das eigene

Fehlverhalten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer noch immer

geltend macht, bloss teilweise zur Eskalation beigetragen zu haben.

4.5

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Punkt vergeblich vor, es könne ihm

nicht vorgehalten werden, dass er sich im Rahmen der Strafuntersuchung und des

Strafverfahrens zur Wehr gesetzt habe; er könne sich wie jeder andere Bürger

auf die Unschuldsvermutung berufen und seine Verteidigungsrechte wahrnehmen.

Gemäss Bundesgericht besteht aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf,

"im Strafverfahren lügen zu dürfen, ohne irgendwelche negativen

Konsequenzen irgendeiner Art befürchten zu müssen" (BGr, 13. April

2004,2P.274/2004, E. 5.3.2, www.bger.ch). Das Aussageverweigerungsrecht

beinhaltet bloss einen Anspruch darauf, schweigen zu dürfen, schützt den Angeschuldigten

aber nicht davor, dass sein Aussageverhalten im Rahmen der freien

Beweiswürdigung mitberücksichtigt wird (BGr, 5. April 2000,6P.210/1999,

E. 2c/bb, www.bger.ch). Zudem wird im Rahmen der Strafzumessung das

Verhalten des Angeschuldigten während des Strafverfahrens für die Beurteilung

seiner Persönlichkeit herangezogen. Dabei kann aus einem hartnäckigen

Bestreiten erstellter Tatsachen auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen

werden, was allenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist; umgekehrt führen

ein Geständnis und kooperatives Verhalten regelmässig zu einer Strafminderung

(BGr, 13. April 2004,2P.274/2004, E. 5.3.2, www.bger.ch). Die

Unschuldsvermutung wiederum schützt vor Vorverurteilung und ist Beweislast- und

Beweiswürdigungsregel (Hans Vest in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2008, Art. 32

N. 5 ff.), sodass der Beschwerdeführer aus ihr nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann.

4.6

Zur Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die öffentliche

Gewalt sowie dem Verhalten während des Strafverfahrens hinzu kommen die

erwähnten, aufsichtsrechtlich beanstandeten Verfehlungen. Diese beziehen sich

allesamt unmittelbar auf die Tätigkeit als Notariats-Stellvertreter. Erstmals schritt

die Verwaltungskommission im Februar 1999 ein, letztmals im Juni 2001.

Dazwischen kam es zu einer ersten Administrativuntersuchung, die zu einem

Verweis führte, sowie zu einem Bericht des Notariatsinspektorats, in dem die

Arbeit des Beschwerdeführers kritisiert und seine Befugnisse beschnitten wurden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geben die genannten Vorkommnisse

sehr wohl Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Umgang

die ihm gezogenen Grenzen missachtet. Auch wenn die Verfehlungen nicht zu einem

Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses geführt haben, haben sich doch die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers untergraben.

4.7

Ein die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigendes Verhalten des

Beschwerdeführers zieht sich seit Jahren hin. Zwischen 1999 und 2005 – dem Jahr

der Verkehrskontrolle – kam es zu verschiedenen rechtlich bedeutsamen

Vorfällen, die zu drei aufsichtsrechtlichen Anordnungen, einem Verweis und zwei

Administrativuntersuchungen führten. Dabei handelte es nicht um Bagatellfälle.

Berücksichtigt man darüber hinaus das höchst widersprüchliche Verhalten während

des Strafverfahrens, hat der Beschwerdeführer gar über das Jahr 2005 hinaus mit

seinem Verhalten die Vertrauenswürdigkeit als Notar zersetzt. Von einem

"einmaligen, zeitlich wie auch im Verhalten isolierten Vorgang" kann

deshalb nicht die Rede sein (so aber der Beschwerdeführer). Aus der seit dem

ersten Einschreiten der Verwaltungskommission bis zum Strafurteil verstrichenen

Zeit könnte der Beschwerdeführer nur dann etwas zu seinen Gunsten ableiten,

wenn er sich in der Zwischenzeit nichts hätte zu Schulden kommen lassen (vgl.

die Argumentation in BGr, 13. April 2005,2P.274/2004, E. 5.1.1,

www.bger.ch).

Dass es nicht bereits früher zu einem Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses

kam, spricht nicht gegen den Beschluss der Vorinstanz. Der Entzug ist – wie der

Patententzug im Anwaltsrecht (BGr, 13. April 2004,2P.274/2004,

E. 4.2, www.bger.ch) – bloss als "ultima ratio" zu

verfügen. Vorliegend bildet er das letzte Glied in einer Kette bestehend aus

einem Verweis, Beanstandungen, Anordnungen und einer strafrechtlichen

Verurteilung. Dass es soweit kam, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass

– wie von der Verwaltungskommission 2001 festgehalten – die vorangehenden

Verfahren und Beschlüsse auf den Beschwerdeführer anscheinend keinen

nachhaltigen Eindruck gemacht hätten.

4.8

Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter, Notar D, habe ihn in

Bezug auf den Bericht des Notariatsinspektorats entlastet, fällt nicht ins

Gewicht. Die Verwaltungskommission unterstützte die vom Inspektorat

vorgeschlagenen Anordnungen und Weisungen. Hinzu kommt, dass gegen Notar D am

selben Tag, als er das das Schreiben verfasste, dem 21. Februar 2001,

eine Administrativuntersuchung eröffnet wurde. D war vom Notariatsinspektorat

vorgeworfen worden, er hätte als Amtsvorsteher die nebenberuflichen

Aktivitäten des Beschwerdeführers bemerken und unterbinden müssen. Das Verfahren

gegen D wurde allerdings mit Beschluss vom 4. April 2001 eingestellt.

5.

5.1

Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn von § 9 NotG

erscheint. Zu klären bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit der getroffenen

Massnahme. Gesetzlich vorgesehen sind der vorübergehende oder der dauernde

Entzug (vgl. § 9 NotG in Verbindung mit § 34 NotPrüfV).

5.2

Der Beschwerdeführer wird aktuell durch den dauernden Entzug nicht hart

getroffen. Wie er selber ausführt, steht für ihn ein Wechsel in den

Staatsdienst nicht zur Debatte. Einzige wesentliche unmittelbare Konsequenz des

Entzugs ist daher für ihn, dass er die Bezeichnung "Inhaber des

Notariatspatentes im Kanton Zürich" nicht mehr führen darf. Ein

Sinneswandel in Bezug auf die berufliche Tätigkeit kann jedoch nicht ausgeschlossen

werden, weshalb der Entzug für den Beschwerdeführer durchaus einschneidende

Konsequenzen haben könnte. Nach Ansicht der Vorinstanz vermag aber keine

mildere Massnahme den Schutz des Publikums wirksam zu gewähren.

5.3

Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, der Umstand, dass ein Notar von den

Stimmberechtigten des Notariatskreises gewählt wird (§ 10 NotG), spreche

nicht gegen den Entzug. Das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit beschlägt die

passive Wahlfähigkeit. Ist Erstere verloren gegangen, entfällt Letztere (vgl. § 9

NotG). Hierfür sprechen gute Gründe: Die Frage der Vertrauenswürdigkeit

betrifft – wie vorliegend – regelmässig Umstände, welche der Wählerschaft nicht

bekannt sind, da sie dem Amtsgeheimnis unterstehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers,

die Wählerschaft könne die Vertrauenswürdigkeit der Kandidaten selber prüfen,

lässt sich deshalb nicht zugunsten einer milderen Massnahme ins Feld führen.

5.4

Hinzu kommt: Der dauernde Entzug ist nicht endgültig. Nach § 35 Abs. 1

NotPrüfV kann das Obergericht ein auf Dauer entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis

neu erteilen, sofern die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. In Fällen, in

denen – wie vorliegend – der Entzug aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit

erfolgte, kann ein entsprechendes Gesuch zehn – in Ausnahmefällen fünf – Jahre

nach Rechtskraft des Entzugs eingereicht werden (§ 35 Abs. 2

NotPrüfV). Die Unterschiede zwischen vorübergehendem und dauerndem Entzug sind

demnach nicht derart gravierend, dass durch den Entscheid für Letzteren die Massnahme

als unverhältnismässig erscheint.

5.5

Der Beschwerdeführer rügt seinerseits, die Vorinstanz hätte die Erteilung

des Wahlfähigkeitszeugnisses nachträglich einer Auflage unterstellen können.

Genannt werden die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vor einer Volkswahl auf

seine Vertrauenswürdigkeit hin zu überprüfen oder sein passives Wahlrecht im

Sinn einer Bewährungsfrist zeitlich auszusetzen. Derartige Auflagen

unterschieden sich von einem dauernden Entzug wiederum bloss punktuell.

Wesentlicher Unterschied ist, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung

"Inhaber des Notariatspatentes im Kanton Zürich" weiter führen

dürfte, während die vom Beschwerdeführer angeregte Prüfung der

Vertrauenswürdigkeit in § 35 NotPrüfV ebenso vorgesehen ist wie der Gedanke

einer Bewährungsfrist. Der dauernde Entzug erscheint deshalb auch unter dem

Aspekt möglicher Auflagen nicht als unverhältnismässig.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung bleibt ihm versagt (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2

VRG).

7.

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Berufsausübung. In

andern Fällen aus diesem Bereich – zur Debatte steht vorliegend nicht die

Beurteilung persönlicher Fähigkeiten (vgl. BGr, 21. August 2007,

2C_313/2007, www.bger.ch) – ist die Beschwerde nach Art. 82 ff.

hingegen zulässig. Soweit es sich hier nicht um einen anderen Fall handelt, ist

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

zulässig. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hat dies nach Art. 119

Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …